wallner2008/vollzugshinweise Vereinspauschale 2008.doc Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Vollzugshinweise 2008 zur Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 30.11.2005 Nr. V.5-5 K 7622-3.23 287 Vollzug der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Förderung des außerschulischen Sports (Sportförderrichtlinien) Anlagen: 1 Formblatt Meldung der Regierungen Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus gibt ergänzend zu den mit der o. g. Bekanntmachung geänderten Sportförderrichtlinien nachstehende erläuternde Hinweise: Fragen zu den allgemeinen Fördervoraussetzungen (Zu Teil I Abschnitt A) (1) Wie sind Anschlussorganisationen des BLSV zu behandeln? Hinsichtlich der Anschlussorganisationen des BLSV gilt Folgendes: Mitgliedsvereine der DLRG können generell nicht berücksichtigt werden, da die DLRG unmittelbar vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus eine Förderung für ihre Vereine erhält. Dies gilt aufgrund der mit der DLRG getroffenen Vereinbarung auch für jene Mitgliedsvereine der DLRG, die Mitglieder gegenüber dem BLSV melden. Im Übrigen sind die Vereine von Anschlussorganisationen des BLSV förderfähig, soweit aufgrund dieser rechtlichen Stellung Mitglieder beim BLSV gemeldet sind. Dabei sind sowohl der Prüfung der allgemeinen Fördervoraussetzungen wie der Kriterien der Vereinspauschale ausschließlich die beim BLSV gemeldeten Mitglieder zugrunde zu legen.
2 Vereine von Anschlussorganisationen, denen im Jahr 2005 eine Übungsleiterpauschale gewährt wurde, werden entsprechend den Festlegungen zur Ausgleichsregelung gefördert. D.h. diese Vereine können einen Zuschuss von mindestens 80 % bis maximal 100 % der im Jahr 2005 gewährten Förderung erhalten, soweit sie nicht aufgrund inzwischen beim BLSV gemeldeter höherer Mitgliederzahlen die Ausgleichsregelung gar nicht mehr in Anspruch nehmen müssen. (2) Können Jugendfördergemeinschaften berücksichtigt werden? Sofern diese Gemeinschaften die allgemeinen Fördervoraussetzungen in allen Punkten nach Teil I Abschnitt A der Sportförderrichtlinien erfüllen, ist eine Förderung grundsätzlich möglich. (3) Wie wird das Ist- und wie das Soll-Aufkommen ermittelt? (Zu Teil I Abschnitt A Nr. 5.2) Das tatsächliche Beitragsaufkommen (Ist-Aufkommen) des Vereins bezieht sich wie bisher auf das Vorjahr. Für die Ermittlung des Soll-Aufkommens sind die Mitgliederzahlen zum Stand 1. Januar des Förderjahres zu verwenden. Bei den im letzten Satz genannten besonderen Gründen für das Zurückbleiben des Ist-Aufkommens gegenüber dem Soll-Aufkommen ist wegen der Umstellung des Stichtages für die Erhebung des Mitgliederbestands der 1. Januar maßgebend. Die erforderliche Klarstellung hierzu wird mit der nächsten Änderung der Sportförderrichtlinien erfolgen. Als ein besonderer Grund gilt nicht mehr der Mitgliederschwund, sondern der Mitgliederzuwachs zu Beginn des lfd. Förderjahres. (4) Mitglieder zu Jahresbeginn: Bei Neugründung und Beitritt eines Vereins zum BLSV nach dem 1. Januar aber vor dem 1. März eines Förderjahres ist der Mit-
3 gliederbestand zum Zeitpunkt der Begründung der Mitgliedschaft des Vereins beim BLSV maßgeblich. Fragen zu den Übungsleiterlizenzen (Zu Teil I Abschnitt B Nr. 4.2) (1) Welche Lizenzen können anerkannt werden? (Zu Teil I Abschnitt B Nr. 4.2.8) Es können ausschließlich die in der mit KMS vom 18. Januar 2008 Nr. V.7-5 K7622-3.4223 übersandten Liste aufgeführten aktuell gültigen Lizenzen anerkannt werden (=abschließender Katalog), die im Original vorgelegt werden. Die Liste wird jährlich aktualisiert und sowohl im Internet als auch auf postalischem Wege zur Verfügung gestellt werden. A-Trainerlizenzen sind vom Erscheinungsbild mit B-Trainerlizenzen identisch und werden ebenfalls als Zusatzlizenzen anerkannt. Unter der Rubrik Zusatzausbildungen auf den Bestätigungen des BLSV sind auch weitere Zusatzqualifikationen enthalten, die bisher nicht anerkannt wurden und auch künftig nicht anerkannt werden. Sie sind deshalb auch nicht in der Liste aufgeführt. Lizenzen müssen ausnahmslos zum Stichtag gültig sein. Sofern Ausbildungs- oder Fortbildungsmaßnahmen noch nicht abgeschlossen sind und deshalb die Vorlage einer gültigen Lizenz nicht erfolgen kann, ist auch eine Berücksichtigung bei der Berechnung ausgeschlossen. Die Dauer der Gültigkeit über den Stichtag hinaus ist unerheblich. (2) Was passiert, wenn aufgrund einer Lizenzverlängerung die Lizenz nicht im Original vorgelegt werden kann? Sollte sich die Lizenz aufgrund der Verlängerung zum Antragsstich-
4 tag beim Fachverband befinden, ist vom beantragenden Verein ein entsprechendes Bestätigungsschreiben des Fachverbands vorzulegen. (3) Wie werden Mehrfachlizenzen eines Übungsleiters behandelt? (Zu Teil I Abschnitt B Nr. 4.2.1) Werden bei Antragstellung vom Verein mehrere Lizenzen eines Übungsleiters vorgelegt, die entsprechend der Liste anerkannt werden können, ist bei Antragsbearbeitung zunächst grundsätzlich davon auszugehen, dass alle vorgelegten Lizenzen tatsächlich jeweils für einen Übungskurs eingesetzt werden. Bestehen hieran berechtigte Zweifel, ist eine stichprobenartige Prüfung des Sportbetriebs des Vereins angezeigt. Der Vereinsvorsitzende trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der Antragsangaben, insbesondere dafür, dass tatsächlich alle zur Berücksichtigung vorgelegten Übungsleiterlizenzen aufgrund von Vereinbarungen tatsächlichen Einsatz im Übungsbetrieb des Vereines finden. (4) Was passiert, wenn mehr als zwei Vereine dieselbe Lizenz im Antrag zur Berücksichtigung vorlegen? (Zu Teil I Abschnitt B Nr. 4.2.2) Wird eine Lizenz in mehr als zwei Vereinen eingesetzt und entgegen Nr. 4.2.2 auch von mehr als zwei Vereinen zur Abrechnung beantragt, so ist die Lizenz nur bei dem Verein, der die Originallizenz einreicht, 325-fach zu gewichten. (5) Ist die Zahl der zu berücksichtigenden Übungsleiterlizenzen begrenzt? Um die Qualitätssicherung auch in einem für den Sportbetrieb angemessenen Verhältnis zu halten und keine übertriebenen Aus- und Fortbildungsaktivitäten zu entfalten, für die innerhalb der Vereine kein ausreichender Bedarf mehr besteht, wurde die Berücksichtigungsfähigkeit von eingesetzten Übungsleiterlizenzen auf max. 4 %
5 der Gesamtmitgliederzahl eines Vereins beschränkt. Es hat sich gezeigt, dass diese Beschränkung zwar grundsätzlich den tatsächlichen Gegebenheiten bei einem Großteil der Vereine entspricht. Bei Vereinen mit einem hohen Anteil an Kindern und Jugendlichen ist jedoch eine durchschnittlich deutlich höhere Aktivität im Sportbetrieb festzustellen, die auch einen höheren Einsatz an Übungsleitern verlangt. Das Verhältnis von Mitgliederzahl zu eingesetzten Übungsleitern liegt bei diesen Vereinen daher berechtigt in der Regel unter 25:1. Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus greift diesen Kritikpunkt, der in der bisher nicht ausreichenden Differenzierungsmöglichkeit hinsichtlich besonders in sehr aktiver Jugendarbeit engagierter Vereine liegt, auf und wird die Sportförderrichtlinien (rückwirkend) zum 01. März 2008 wie folgt ändern. Die Änderung der Richtlinien ist damit bereits bei der Förderung im Jahr 2008 zu beachten. Teil I Abschnitt B Nr. 4.2.4 der Sportförderrichtlinien werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt: Abweichend davon können Übungsleiterlizenzen bis zu sechs Prozent der Gesamtmitgliederzahl des Vereins berücksichtigt werden, wenn mehr als 50 Prozent der Mitglieder des Vereins sonstige Mitglieder nach Nr. 4.1.2 sind. Hat der Verein mehr als 60 Prozent Mitglieder nach Nr. 4.1.2, so ist eine Berücksichtigung der Übungsleiterlizenzen bis zu acht Prozent der Gesamtmitgliederzahl zulässig. (6) Worauf beziehen sich die Regelungen hinsichtlich der Begrenzung der Zahl der zu berücksichtigenden Übungsleiterlizenzen? (Zu Teil I Abschnitt B Nr. 4.2.4) Die Regelungen hinsichtlich der Begrenzung der Zahl der zu berücksichtigenden Übungsleiterlizenzen beziehen sich auf sämtliche Lizenzen, die nach Nr. 4.2.5 bis 4.2.7 anerkannt sind und gem. Nr. 4.2.1 bis 4.2.3 eingesetzt werden. Bezugsgröße für die Berechnung der jeweiligen Grenzen (4%, 6 %, 8 %) ist die Gesamtzahl der ge-
meldeten Mitglieder. Eine Rundung auf ganze Lizenzen erfolgt nicht. 6 Fragen zur Antragstellung (Zu Teil I Abschnitt B Nr. 5.1) (1) Bedarf der Antrag einer bestimmten Form bzw. müssen standardisierte Antragsformulare genehmigt werden? Der Antrag kann formlos gestellt werden. Es steht aber den Kreisverwaltungsbehörden frei ein Formblatt zu verwenden. Eine Genehmigung durch das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus ist hierfür nicht erforderlich. (2) Wann muss der Antrag spätestens vorliegen? Stichtag für die Abgabe von Anträgen auf Gewährung der Vereinspauschale ist der 1. März eines Förderjahres. Es handelt sich hierbei um eine Ausschlussfrist. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Posteingangs bei der Kreisverwaltungsbehörde. (3) Was ist wenn die Antragsfrist an einem Samstag oder Sonntag endet? Im Jahr 2008 fällt der 1. März auf einen Samstag. In diesem Fall sind für die Bemessung der Antragsfrist die allgemeinen Regelungen des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) bzw. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) anzuwenden. Ist an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsorte staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag (Art 31 BayVwVfG i.v.m. 193 BGB). Damit endet in diesem Jahr die Frist zur Abgabe der Antragsunterlagen mit
7 Ablauf des 3. März. Dieser Tag ist auch maßgebend für die Gültigkeit der Lizenzen. (4) Wann und wie lange müssen die Originallizenzen bei den Kreisverwaltungsbehörden vorliegen? Die Originallizenzen müssen grundsätzlich bis spätestens am und mindestens bis zum Ablauf des 1. März eines Förderjahres bei den Kreisverwaltungsbehörden vorliegen. Nachdem der 1. März im Jahr 2008 auf einen Samstag fällt, müssen die Originallizenzen in diesem Jahr spätestens am und mindestens bis zum Ablauf des 3. März dieses Jahres bei den Kreisverwaltungsbehörden vorliegen. Im Interesse der Übungsleiter sollten die eingereichten gültigen Originallizenzen nach Möglichkeit umgehend geprüft, ein Prüfvermerk angefertigt und baldmöglichst aber frühestens nach Ablauf des 1. März des Förderjahres (in diesem Jahr: 3. März) zurückgegeben werden. (5) Können Vereine aus dem Kleinen Walsertal berücksichtigt werden? Wie bisher können die Vereine aus dem Kleinen Walsertal berücksichtigt werden. (6) Bis wann muss die Gesamtzahl der ermittelten Mitgliedereinheiten von den Kreisverwaltungsbehörden den Regierungen mitgeteilt werden? (Zu Teil I Abschnitt B Nr. 6.1) Eine zeitnahe Mittelbereitstellung durch das Staatsministerium setzt eine zeitnahe vollständige Meldung der Kreisverwaltungsbehörden bzw. der Regierungen voraus.
8 Die Meldungen der Kreisverwaltungsbehörden sollten daher bis spätestens 1. April der zuständigen Regierung vorgelegt werden. (7) Wie erfolgt die Beantragung der Mittel durch die Regierungen? Der Antrag der Regierungen soll mittels beiliegendem Formblatt (steht auch im Internet bereit) sowohl schriftlich mit Postversand als auch in elektronischer Form dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus vorgelegt werden. Im Hinblick auf die Ausgleichsregelung in Teil III Nr. 8 ist dabei auch der Förderbetrag des Vorjahres der einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte anzugeben. Anwendung der Ausgleichsregelung (Zu Teil III Nr. 8) Die bis zum 31. Dezember 2008 befristete Ausgleichsregelung bezieht sich trotz der Formulierung in der aktuellen Änderungsbekanntmachung nicht für alle drei Förderjahre auf den Förderbetrag im Jahr 2005, sondern immer nur auf den Förderbetrag des Vorjahres. Wurde 2007 kein Förderantrag gestellt, jedoch 2005 eine Zuwendung bewilligt, verbleibt es bei der Regelung, den Förderbetrag 2005 als Bezugsgröße zugrunde zu legen. Zur Klarstellung wird im Folgenden das Schreiben des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 29. April 2007 Nr. V.5-5 K 7622-3.24 271 zum Vollzug der Ausgleichsregelung wieder gegeben: Grundsätzlich ist die Höhe der Vereinspauschale in folgenden wesentlichen Schritten zu ermitteln: 1. Zunächst ist der Förderbetrag durch Multiplikation des vom Staatsministerium mitgeteilten Wertes einer Fördereinheit mit der Zahl der für den jeweiligen Sportverein ermittelten Mitgliedereinheiten zu errechnen.
2. Danach ist dieser Förderbetrag mit der Höhe der Förderung im Jahr 2005 zu vergleichen. 9 Liegt der errechnete Förderbetrag über der Förderung im Jahr 2005, so kann er höchstens bis zum 1,2 -fachen des Zuschusses des Jahres 2007 bewilligt werden und somit rechnerisch maximal das 1,73 -fache (100 % x 1,2 x 1,2 x 1,2) des Zuschusses 2005 betragen. Dabei ist nicht der für das Jahr 2007 theoretisch errechnete Zuschuss, sondern der im Jahr 2007 tatsächlich ausbezahlte Zuschuss zugrunde zu legen. Der Vorjahresbetrag kann maximal das 1,2 fache des Förderbetrages 2006 betragen. Lag der Förderbetrag im Jahr 2006 oder im Jahr 2007 über dem Wert des Jahres 2005, so wird die Ausgleichsregelung nicht angewandt, sondern dem Verein ist der errechnete Betrag unverändert zu gewähren. In Bezug auf den hinsichtlich dieser Regelung zu erwartenden Einwand, dass ein Verein sich damit schlechter stellt, als wenn er in diesen Jahren keine Vereinspauschale beantragt hätte, kann entgegnet werden, dass der Verein dann die Vereinspauschale in dem jeweiligen Jahr nicht erhalten hätte und er im übrigen durch seine Leistung unter Beweis gestellt hat, dass für ihn die Einführung der Vereinspauschale keine Härte mehr dargestellt hat und er somit auf die mit der Ausgleichsregelung verbundenen Vergünstigungen nicht angewiesen ist. Das Absinken des Zuschusses gegenüber dem Jahr 2007 beruht in diesem Fall nicht auf der Abschaffung der Übungsleiterpauschale, sondern ergibt sich aus einer negativen Veränderung seiner Leistungen, die systembedingt nach den Regeln zur Vereinspauschale zu einem Absinken des Zuschusses führen. Liegt der für das Jahr 2008 errechnete Förderbetrag unter dem Wert des Jahres 2005 und war dies auch in den Jahren 2006 und 2007 der Fall, so ist der Förderbetrag im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel auf den Zuschuss des Jahres 2005 anzuheben.
10 Soweit erkennbar ist, dass der Förderbetrag des Vorjahres um mehr als 20 % überschritten wird, kann von einer Begrenzung abgesehen werden, wenn beispielsweise einer zusätzlich vorgelegten Übungsleiterlizenz (d.h. es wurden mehr anerkannte Lizenzen als im Vorjahr zur Abrechnung eingereicht) mindestens 25 zusätzliche (= Neumitglieder abzgl. Mitgliederschwund) Mitglieder gegenüberstehen oder sich der Aufwuchs des Förderbetrags einzig durch zusätzliche Mitglieder ergibt. Darüber hinaus sind im Einzelfall selbstverständlich auch andere Gründe denkbar, die eine Ausnahme rechtfertigen, die aber vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus nicht in einem abschließenden Katalog aufgelistet werden können. Die Entscheidung, ob von der Begrenzung des Förderbetrags 2008 abgesehen werden kann, trifft daher die Kreisverwaltungsbehörde in eigener Zuständigkeit nach pflichtgemäßen Ermessen. Liegt zunächst eine ausreichende Begründung vor, um von einer Begrenzung auf 120 % abzuweichen, so ist zu prüfen, in welchem Umfang die Begründung eine Überschreitung von 120 % trägt. Nur insoweit kann dann eine Begrenzung auf 120 % unterbleiben. Das bedeutet aber nicht zwingend, dass eine Begrenzung der Vereinspauschale in allen Fällen vollständig unterbleiben kann. 3. Wie im Vorjahr wird auch in diesem Jahr ein überregionaler Solidaritätsausgleich durchzuführen sein. Aufgrund der Erhöhung der Zuschusshöchstwerte erwarten wir jedoch, dass in diesem Jahr noch weniger Mittel für diesen überregionalen Ausgleich zur Verfügung stehen werden als im Jahr 2007. Auch wenn deshalb unter Umständen nicht gewährleistet werden kann, dass alle Vereine einen Zuschuss in Höhe des Jahres 2005 erhalten, ist der überregionale Ausgleich in der Art vorzunehmen, dass zunächst den Vereinen, für die sich eine Förderung über der Höhe des Zuschusses im Jahr 2005 errechnet, die Vereinspauschale im Rahmen der oben genannten Förderhöchstgrenzen zu gewähren ist. Danach sind von den Kreisverwaltungsbehörden evtl. noch vorhandene Mittel an jene Vereine zu verteilen, die unterhalb der Förderung des Jahres 2005
11 geblieben sind. Mittel, die danach noch verbleiben, sind über die jeweilige Regierung dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus zum Einzug anzubieten. Sollten von einer Kreisverwaltungsbehörde zusätzliche Mittel zum Ausgleich benötigt werden, ist der erforderliche Betrag unverzüglich über die Regierung dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus zu melden. Sonstiges (1) Die Kreisverwaltungsbehörden werden gebeten, die zur Errechnung der Mitgliedereinheiten angegebenen Mitgliederzahlen in geeigneter Weise dem BLSV und dem BSSB bzw. OSB zuzuleiten, um eine Überprüfung des den Sportförderrichtlinien zugrunde liegenden Förderzwecks zu erleichtern. (2) Die Kreisverwaltungsbehörden werden ferner gebeten, den tatsächlichen Einsatz der vorgelegten Übungsleiterlizenzen stichprobenartig, beispielsweise anhand von Hallenbelegungsplänen oder Vor-Ort- Kontrollen, zu überprüfen.