Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 25. Januar 2017 i.s. Stiftung F. als Alleinerbin von G. (2C_277/2016 und 2C_278/2016)

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1. Vorbemerkungen. Kreisschreiben Nr. 14 vom 6. Juli 2001

Transkript:

Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 25. Januar 2017 i.s. Stiftung F. als Alleinerbin von G. (2C_277/2016 und 2C_278/2016) Abgrenzung Privat-/Geschäftsvermögen (Art. 18 Abs. 1 DBG; 19 Abs. 1 StG): umfangreiche, mit beträchtlichen Risiken und angemessener Rendite verbundene Kreditvergabe Für die Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen bei der Kreditvergabe durch einen sehr begüterten Einzelunternehmer sind Anzahl und Umfang der Darlehensgeschäfte, die mit der Darlehensvergabe verbundenen Risiken sowie die angesichts der erzielten Rendite zweifelsfreie Absicht zur Gewinnerzielung massgebende Kriterien. Entscheidend ist das Gesamtbild aller Umstände der Kreditgewährung. Im vorliegenden Fall sprengt diese den Rahmen einer schlichten Vermögensverwaltung. Sachverhalt (zusammengefasst) G. war Inhaber einer Einzelfirma mit einem steuerbaren Vermögen von insgesamt rund CHF 86 Mio. Er betätigte sich mit einer Gesamtdarlehenssumme von über CHF 30 Mio. und rund 50 Darlehensgeschäften als Kreditgeber und machte für die Steuerperiode 2008 bei der Kantonsund der direkten Bundessteuer Abschreibungen in der Höhe von rund CHF 690 000 geltend. Die Steuerbehörden liessen den Abzug mit der Begründung nicht zu, dass sich diese nicht auf das Geschäfts-, sondern StPS 2017 1

auf das Privatvermögen bezögen, was von den Einspracheinstanzen und dem Verwaltungsgericht bestätigt wurde. Die Stiftung F., seit dem Tod von G. dessen Alleinerbin, zog die Sache ans Bundesgericht weiter, welches die Beschwerde gutheisst und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweist. Erwägungen I. Prozessuales 1. II. Direkte Bundessteuer 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die hier zu beurteilende Erwerbstätigkeit sei eine selbständige im Sinne von Art. 18 Abs. 1 DBG; die Abschreibungen hätten sich auf das Geschäftsvermögen der Einzelfirma bezogen und seien nach Massgabe von Art. 27 Abs. 1 i.v.m. Abs. 2 lit. a DBG abzugsfähig gewesen. Das hat das Verwaltungsgericht jedoch verneint und die Abschreibungen stattdessen dem Privatvermögen zugeordnet, was einen steuermindernden Abzug verunmögliche. 2.2. Die vorinstanzliche Beurteilung stimmt mit den durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung festgelegten Kriterien zur Unterschei- 2 StPS 2017

dung zwischen selbständiger Erwerbstätigkeit und privater Vermögensverwaltung (vgl. dazu u.a. BGE 125 II 113 E. 5a S. 121; 122 II 446 E. 3a S. 449; 121 I 259 E. 3c S. 263; je m.w.h.) in mehrfacher Hinsicht nicht überein: 2.2.1. Per 31. Dezember 2008 deklarierte der Einzelunternehmer im Wertschriftenverzeichnis insgesamt ca. 50 Darlehen in der Höhe von CHF 15 000.-- bis CHF 6 Mio. mit einer Gesamtdarlehenssumme von über CHF 30 Mio. Wesentliche Indizien für eine gewerbsmässige und über eine private Vermögensverwaltung hinausgehende Darlehensgewährung sind - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht nur die Vielzahl und der Umfang der Darlehen. Dafür spricht u.a. auch, dass der Betroffene Ende 2012 sämtliche Darlehen durch Verkauf bzw. Abtretung an eine GmbH übertrug, deren einziger Gesellschafter er war und welche fortan die Vergabe der Darlehen übernahm (vgl. Urteil 2C_42/2015 vom 10. September 2015 E. 3.2). 2.2.2. Weiter erscheinen die Risiken, die der Unternehmer einging, als beträchtlich. Gemessen an seinem steuerbaren Vermögen von CHF 85 788 000.-- (vgl. den angefochtenen Entscheid, S. 2 unten) erreichten die Darlehen Ende 2008 mehr als ein Drittel. Soweit ersichtlich wurden die Darlehensgeschäfte hauptsächlich mit Unternehmen bzw. Unternehmensinhabern geschlossen. Unter den Darlehensnehmern waren mehr als ein Dutzend Kapitalgesellschaften. Die Kreditgewährung war dementsprechend mit Risiken verbunden, die im Rahmen einer schlichten Vermögensverwaltung - etwa bei der Anlage in Obligationen - regelmässig gemieden werden. StPS 2017 3

Dank Zinserträgen aus den Darlehen in der Höhe von rund CHF 1.5 Mio. im Jahr 2008 erzielte der Unternehmer zudem eine angemessene Rendite. Es kann nicht ernsthaft daran gezweifelt werden, dass die Darlehen grundsätzlich mit der Absicht der Gewinnerzielung gewährt wurden. 2.2.3. Insgesamt sprengt die für eine natürliche Person aussergewöhnlich umfangreiche Beschäftigung des Einzelunternehmers auf dem Gebiet der Kreditgewährung den Rahmen einer schlichten Vermögensverwaltung deutlich. Das Gesamtbild aller Umstände der Kreditgewährung spricht für eine gewerbsmässige Tätigkeit auf dem Gebiet der Kreditvergabe. 2.3. Dagegen argumentiert das Verwaltungsgericht weiter, der Einzelunternehmer habe die gewährten Darlehen zuvor überwiegend seinem Privatvermögen zugeordnet und nur vereinzelt in die Bilanz der Firma aufgenommen. Auf die Deklaration in der Steuererklärung und die beigelegte Jahresrechnung (Bilanz und Erfolgsrechnung) müsse er sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben sowie dem daraus folgenden Verbot des widersprüchlichen Verhaltens behaften lassen. Ein Widerruf der Steuererklärung sei nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig. Wenn der Betroffene im nachfolgenden Einsprache- und Beschwerdeverfahren die Darlehen ausnahmslos in den Aktiven der Einzelfirma aufgeführt und die Darlehenszinsen in der Erfolgsrechnung zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit gerechnet habe, so könne er aus diesen nachträglichen Korrekturen nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. E. 2.3 des angefochtenen Entscheids). 4 StPS 2017

Dem kann so nicht gefolgt werden. Zwar ist eine Bilanzänderung nach Einreichen der Steuererklärung nicht mehr möglich, nur noch die Berichtigung einer (handelsrechtswidrigen) Bilanz (vgl. PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, N 177 zu Art. 18; MARKUS BERGER, Probleme der Bilanzberichtigung, ASA 70 S. 548). Im Gegensatz dazu kann die Steuererklärung im offenen Veranlagungsverfahren jederzeit rechtlich frei gewürdigt werden. Massgeblich ist, dass der Einzelunternehmer die streitigen Abschreibungen auf Sacheinlagen bereits in seiner Bilanz/ Erfolgsrechnung 2008 aufgeführt und in seine Steuererklärung 2008 integriert hatte. Zu beurteilen ist somit, ob die in der Erfolgsrechnung ausgewiesenen und in der Steuererklärung geltend gemachten Abschreibungen zulässig sind. 3. 3.1. Wenn der Betroffene aber im Jahr 2008 eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübte, so war er grundsätzlich berechtigt, die entsprechenden besonderen Abzüge geltend zu machen (Art. 27 ff. DBG). Gemäss Art. 27 Abs. 1 i.v.m. Abs. 2 lit. a DBG können als geschäfts- oder berufsmässig begründete Kosten namentlich die ausgewiesenen Abschreibungen des Geschäftsvermögens abgezogen werden. Für diese war er - wie für steuermindernde Tatsachen allgemein - beweisbelastet (vgl. dazu u.a. BGE 133 II 153 E. 4.3 S. 158 f.; 121 II 257 E. 4c/aa S. 266 und 273 E. 3c/aa S. 284 mit Hinweisen; Urteile 2C_164/2013 vom 28. März 2014 E. 3.5 und 2C_1082/2012 vom 25. Oktober 2013 E. 2.3). 3.2. Die Beschwerdeführerin tritt vor Bundesgericht den Nachweis nicht an, dass das hier zu beurteilende Geschäftsvermögen eine StPS 2017 5

Werteinbusse erlitten habe. In ihrer Beschwerdeschrift fehlen zu diesem Punkt jegliche Ausführungen, im Gegensatz zu den Eingaben für den Einzelunternehmer im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. insb. Ziff. 14 S. 5 der Beschwerde vom 5. September 2014 und Ziff. 15 S. 4 der Stellungnahme vom 29. Oktober 2014 zur Vernehmlassung der kantonalen Steuerverwaltung). Der angefochtene Entscheid hat sich mit diesem Punkt ebenfalls nicht befasst, weil das Verwaltungsgericht von nicht abzugsfähigen Abschreibungen auf Privatvermögen ausgegangen ist. Vor Bundesgericht hat die Beschwerdeschrift darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; insbesondere muss ersichtlich sein, in welchen Punkten und weshalb der besagte Entscheid beanstandet wird. Hingegen muss die Beschwerdeführerin sich nicht mit Punkten auseinandersetzen, welche in diesem Entscheid gar nicht behandelt worden sind. Somit kann nicht gesagt werden, dass die Beschwerde ungenügend begründet wäre (vgl. oben E. 1.3). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass ihr Rechtsvorgänger als Selbständigerwerbender einen eigenen Geschäftsbetrieb geführt hätte, was es erlaubt hätte, die verbuchten Abschreibungen ohne weiteren Nachweis anzuerkennen (vgl. zum Begriff des Betriebs u.a. BGE 142 II 283 E. 3.2 u. 3.3 S. 287). Stattdessen geht es hier um eine - auf dem Gebiet der Kreditvermittlung ausgeübte - sonstige selbständige Erwerbstätigkeit. Unter den gegebenen Umständen kann das Bundesgericht nicht beurteilen, ob die Abschreibungen hinreichend ausgewiesen sind. Angesichts der besonderen Verfahrenssituation rechtfertigt es sich deshalb, die Sache für eine neue Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6 StPS 2017

III. Staats- und Gemeindesteuern 4. Zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 StHG; 19 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Schwyz vom 9. Februar 2000; StG/SZ; SRSZ 172.200) und hinsichtlich der Abschreibungen (Art. 10 Abs. 1 lit. a StHG; 29 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 StG/SZ) stimmen die für die Staatssteuer massgeblichen Vorschriften mit denjenigen zur direkten Bundessteuer überein. Es kann demnach auf die vorangehenden Erwägungen verwiesen werden. StPS 2017 7