JSC Metkombank: 350'000 Sulzer-Aktien; Samtliche dieser Gesellschaften werden von Viktor F. Vekselberg beherrscht.

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Transkript:

Swiss Takeove r Board Ubernahmekommission Verfiigung 611/ 02 vom 28. September 2015 bffentliches Kaufangebot von Tiwel Holding AG an die Aktionare von Sulzer AG - Gesuch von Tiwel Holding AG um Feststellung des Nichtbestehens einer Angebotspflicht, eventualiter um Gewahrung einer Ausnahme von der Angebotspflicht Sachverhalt: A. Sulzer AG (Sulzer) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Winterthur/ ZH. Das Aktienkapital betragt CHF 342'623.70 und ist eingeteilt in 34'262'370 voll liberierte Namenaktien mit einem Nennwert vonje CHF 0.01 (Sulzer-Aktien). Die Sulzer-Aktien sind an der SIX Swiss Exchange AG (SIX) gemass Main Standard kotiert (SIX: SUN). B. Tiwel Holding AG (Tiwel, Anbieterin oder Gesuchstellerin) ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in Zurich. Tiwel wurde am 7. Juli 2015 gegriindet, mit einem Aktienkapital von CHF 100'000, eingeteilt in 100'000 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 1.00. Tiwel ist Mitglied der Renova-Gruppe und wird iiber eine Reihe von dazwischengeschalteten Gesellschaften und Einheiten von Viktor F. Vekselberg beherrscht; vgl. hierzu die Verfugung 611/01 vom12. August 2015 in Sachen Sulzer AG (Verfiigung 611/01), Sachverhalt lit. B. c. Am 31. Juli 2015 hielten Tiwel und die mit ihr in gemeinsamer Absprache handelnden Gesellschaften insgesamt 11'430'006 Sulzer-Aktien, entsprechend 33.36 % der Stimmrechte an Sulzer. Diese Aktien wurden im Detail wie folgt gehalten: Tiwel: 59'216 Sulzer-Aktien; Liwet Holding AG (Liwet): 10'809'790 Sulzer-Aktien; JSC Metkombank: 350'000 Sulzer-Aktien; Lamesa Holding S.A. : 211'000 Sulzer-Aktien. Samtliche dieser Gesellschaften werden von Viktor F. Vekselberg beherrscht. D. Am 3. August 2015 publizierte die Anbieterin den Angebotsprospekt. Tiwel bietet den Aktionaren von Sulzer CHF 99.20 pro Sulzer-Aktie ( offentliches Kaufangebot von Tiwel). Das offentliche Kaufangebot von Tiwel wird (i) <lurch eigene Mittel der Renova-Gruppe (von bis zu Sclnaustrassc 30, Postfach, 8021 Zurich I T + 41 58 399 22 90 I F +41 58 499 22 91 I counsclcl!jtakcovcr.ch w.vw.takeover.ch

Swiss Takeove r Board CHF 1'300'000'000) und gegebenenfalls (ii) <lurch einen Bankkredit (von rund US-Dollar 2'500'000'000) der Sberbank of Russia (Sberbank) finanziert (Sberbank-Finanzierung). E. MitVerfiigung 611/01 stellte die Dbernahmekommission fest, dass <las offentliche Kaufangebot von Tiwel an die Aktioniire von Sulzer den gesetzlichen Bestimmungen tiber offentliche Kaufangebote entspricht. Im Weiteren wurde auf zwei Antriige von Tiwel mangels aktuellem Feststellungsinteresse nicht eingetreten, mit welchen Tiwel beantragte, es sei festzustellen, <lass eine allfiillige Dberschreitung des Schwellenwerts von 33 1/ 3 % <lurch Tiwel oder Liwet nach der Durchfiihrung des offentlichen Kaufangebots keine Angebotspflicht auslose (vgl. Verfugung 611/ 01, Erw. 8). F. Am 18. September 2015 wurde die definitive Meldung des Zwischenergebnisses des offentlichen Kaufangebots der Tiwel publiziert. Demnach wurden der Anbieterin bis zum Ablauf der Angebotsfrist am 14. September 2015, 16.00 Uhr MESZ, insgesamt 3'045'247 Sulzer-Aktien, entsprechend 8.89 % aller per 31. Juli 2015 kotierten Sulzer-Aktien, bzw. 13.16 % der 23'138'424 Sulzer-Aktien, auf die sich <las Kaufangebot bezieht, angedient. Tiwel und die mit ihr in gemeinsamer Absprache handelnden Personen haben seit dem 31. Juli 2015 keine Sulzer-Aktien borslich oder ausserborslich erworben. Unter Berticksichtigung der 11 '430'006 Sulzer-Aktien, welche bereits am 31. Juli 2015 von Tiwel und den mit Tiwel in gemeinsamer Absprache handelnden Personen gehalten wurden, und der angedienten Sulzer-Aktien, betriigt die Beteiligung von Tiwel somit insgesamt 14'475'253 Sulzer-Aktien. Das entspricht 42.25 % der Stimmrechte an Sulzer. G. Die Nachfrist von 10 B6rsentagen zur nachtriiglichenannahme des Kaufangebots begann am 21. September 2015 und dauert voraussichtlich bis zum 2. Oktober 2015, 16.00 Uhr MESZ. Vorbehaltlich der Erfiillung siimtlicher Bedingungen und einer Verschiebung des Vollzugs findet der Vollzug des Kaufangebots voraussichtlich am 16. Oktober 2015 statt. H. Falls das offentliche Kaufangebot von Tiwel zusiitzlich mit der Sberbank-Finanzierung finanziert werden muss (vgl. Sachverhalt lit. D), kann Sberbank nach Massgabe der sog. Loan to Value Ratio unter Umstiinden von Tiwel eine vorzeitige (teilweise) Rtickzahlung der Sberbank Finanzierung verlangen und/oder weitere Sicherheiten fordern. Infolgedessen konnte Tiwel gezwungen sein, weitere Sicherheiten zu stellen, insbesondere um eine vorzeitige Riickzahlung der Sberbank-Finanzierung abzuwenden. Tiwel wiirde hierzu gegebenenfalls von Liwet (unter Beachtung der Best Price Rule) weitere Sulzer-Aktien kaufen, um diese Sberbank als Sicherheit zur Verfiigung zu stellen. Dabei besteht die Moglichkeit, <lass Tiwel infolge dieser Zukaufe zeitlich (kurz) nach Vollzug des offentlichen Kaufangebots von Tiwel den Schwellenwert von 33 1/ 3 % der Stimmrechte an Sulzer tiberschreiten wird. 2

Im Angebotsprospekt S. 4 und 5 findet sich hierzu der folgende Hinweis:,,In Abhiingigkeit von der Annahmequote des Angebots ist es - unter bestimmten Bedingungen des Kreditvertrags... - moglich, dass, in Bezug auf die Sicherheiten oder sonst im Zusammenhang mit dem Vollzug oder als direkte Folge des Vollzugs des Angebots, vor oder kurz nach dem Vollzug des Angebots, Tiwel oder Liwet den Schwellenwert van 33 1/3 % der Stimmrechte an Sulzer in denfolgenden Fallen alleine iiberschreiten wird: (i) Tiwel konnte den Schwellenwert von 33 113 % der Stimmrechte an Sulzer im Zusammenhang mit dem Vollzug und als direkte Falge des Vollzugs des Angebots alleine iiberschreiten, falls Tiwel - im Einklang mit der Best Price Rule - van Li wet eine bestimmte Anzahl von Sulzer-Aktien zum Zwecke der anschliessenden Gewiihrung van Sicherheiten fii.r solche gekaufte Sulzer-Aktien zugunsten der Bank, welche Tiwel den oben e1wiihnten Kredit zur Verfii.gung stellt, kaufen muss; (ii)... " I. Mit Eingabe vom 17. September 2015 stellt Tiwel folgende Antrage: 1.,,Es seifestzustellen, dass die Zukiiufe van Sulzer-Aktien durch Tiwel von Liwet nach dem Vollzug des Pjlichtangebots vom 3. August 2015 keine Angebotspjlicht gem iiss Art. 32 Abs. 1 BEHG auslosen, wenn Tiwel dadurch den Schwellenwert van 33 1/3 % der Stimmrechte an Sulzer auch individuell- d.h. gemessen an den van ihr direkt gehaltenen Sulzer-Aktien - iiberschreitet. 2. Eventualiter sei Tiwel eine Ausnahme van der Angebotspflicht zu gewiihrenfii.r den Fall, dass Tiwel infolge van Zukiiufen von Sulzer-Aktien nach dem Vollzug des Pflichtangebots vom 3. August 2015 den Schwellemvertvon 33 1/ 3 % der Stimmrechte an Sulzerauch individuell - d. h. gemessen an den von ihr direkt gehaltenen Sulzer-Aktien - iiberschreitet." Auf die Begriindung dieser Antrage wird soweit erforderlich in den Erwagungen eingegangen. J. Zur Priifung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Susan Emmenegger (Vorsitzende), Luc Thevenoz, Thomas Millier und Susanne Haury van Siebenthal gebildet. Die Ubernahmekommission zieht in Erwagung: 1. Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots 11 1 Gemass Art. 32 Abs. 1 BEHG muss ein offentliches Ubernahmeangebot unterbreiten, wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Beteiligungspapiere erwirbt und damit zusammen mit den Papieren, die er bereits besitzt, den Grenzwert van 33 1/3 % der Stimmrechte 3

einer Zielgesellschaft i.iberschreitet. Gemass Abs. 2 der genannten Bestimmung kann die Ubernahmekommission in berechtigten Fallen Ausnahmen von der Angebotspflicht gewahren. Nach Art. 32 Abs. 2 lit. a BEHG ist dies namentlich der Fall bei der Ubertragung von Stimmrechten innerhalb einer vertraglich oder auf andere Weise organisierten Gruppe. 1.1 Aktionarsgruppe 121 Nach der Praxis der Dbernahmekommission bildet bei einem sag. Unterordnungskonzern die oberste Person (oder Gesellschaft) als indirekter Halter zusammen mit dem van ihm beherrschten direkten Halter und allen dazwischengeschalteten Einheiten eine Gruppe im Hinblick auf die Beherrschung der Zielgesellschaft i.s.v. Art. 32 Abs. 1 BEHG bzw. Art. 31 i.v.m. Art. 10 Abs. 1 BEHV-FINMA (zuletztverfugung 579/01 vom24. September 2014 in Sachen Feintool International Holding AG, Erw. 1; Verfugung 423/01vom24. Juli 2009 in Sachen EFG International AG, Erw. 3 und 3.4; Verfugung 405/01vom6. Marz 2009 in SachenArt & Fragrance SA, Erw. 3). 131 Des Weiteren lost gemass der Praxis der Dbernahmekommission die gruppeninterne Obertragung einer Beteiligung zwischen zwei hundertprozentigen Tochtergesellschaften fi.ir diejenige Tochtergesellschaft, die individuell den Schwellenwert i.iberschreitet, eine Angebotspflicht aus (vgl. Verfugung 579/01vom24. September 2014 i.s. Feintool International Holding AG, Erw. 3). 141 Die Gesuchstellerin macht in diesem Zusammenhang u.a. geltend, bei richtigem Verstandnis handle es sich bei der vorliegenden, rein vertikalen,,beherrschungs-kette" angefangen van Viktor F. Vekselberg i.iber die dazwischengeschalteten Einheiten bis hinunter zu Tiwel bzw. Liwet nicht um eine Gruppe i.s.v. Art. 32 Abs. 1 BEHG bzw. Art. 31 i.v.m. Art. 10 Abs. 1 BEHV-FINMA, sondern ausschliesslich um eine Form indirekten Haltens. Bei vorliegendem Sachverhalt (Erwerb von Sulzer-Aktien van Liwet <lurch Tiwel), werde lediglich die Struktur geandert, mit welcher der indirekte Halter, also Viktor F. Vekselberg, seine Beteiligung halte, indem diese van einer Gesellschaft zur anderen wechsle. Dies lbse keine Angebotspflicht aus. 1s 1 Fi.ir eine von der Gesuchstellerin im Ergebnis angestrebte Praxisanderung besteht im aktuellen Zeitpunkt kein Anlass. Dies gilt sowohl fur den Gruppentatbestand als auch fur die Kernfrage der Angebotspflicht im Falle einer Beteiligungsi.ibertragung zwischen Tochtergesellschaften. Hinsichtlich letzterer ist zu bedenken, dass die Strukturen van Unterordnungskonzernen hiiufig eine hohe Komplexitat aufweisen und es nicht leicht zu durchschauen ist, ob eine Strukturiinderung tatsachlich ohne Auswirkung auf die Kontrolle der Zielgesellschaft bleibt. Es rechtfertigt sich daher, diese Fragen im Rahmen eines Verfahrens i.iber die Gewahrung einer Ausnahme von der Angebotspflicht zu i.iberpri.ifen. 161 Nach Gesagtem bildet Tiwel zusammen mit Viktor F. Vekselberg und samtlichen Gesellschaften und Einheiten, welche direkt oder indirekt Aktien an Sulzer halten, eine Gruppe im Hinblick auf die Beherrschung der Zielgesellschaft i.s.v. Art. 32 Abs. 1 BEHG bzw. Art. 31 4

i.v.m. Art. 10 Abs. 1 BEHV-FINMA. Beteiligungsiibertragungen zwischen Konzernuntergesellschaften, die zu einer individuellen Schwelleniiberschreitung von 33 1/3 % fuhren, sind im Rahmen von Art. 32 BEHG zu iiberpriifen. 1.2 Oberschreitung des Grenzwerts nach Vollzug 111 Tiwel macht im Weiteren geltend, <lass eine allfallige Angebotspflicht von Tiwel auch deshalb nicht bestehe, weil die mogliche individuelle Oberschreitung des Grenzwertes von Tiwel kurz nach dem Vollzug des offentlichen Kaufangebots von Tiwel mit letzterem in sachlicher und zeitlicher Hinsicht zusammenhange und daher von diesem miterfasst sei. Aus diesem Grund sei diese Grenzwertiiberschreitung auch bereits im Angebotsprospekt dargestellt worden (vgl. Sachverhalt lit. H). 1s1 Werden in einem Pflichtangebot angediente Aktien auf Mitglieder einer Anbietergruppe verteilt, so fuhrt ein allfalliges erneutes Oberschreiten des angebotspflichtigen Grenzwerts von 33 1/3 % der Stimmrechte <lurch ein einzelnes Gruppenmitglied nicht dazu, <lass dieses Gruppenmitglied erneut ein Pflichtangebot unterbreiten muss. Dies giltjedoch nicht fur spater erfolgende Anderungen in der Gruppenzusammensetzung (vgl. Empfehlung 34 7 /01 vom 12. Dezember 2007 in Sachen Von Roll Holding AG, Erw. 2.3). 191 Vorliegend weist die mogliche Grenzwertiiberschreitung <lurch Tiwel zwar einen zeitlichen und inhaltlichen Bezug zum offentlichen Kaufangebot von Tiwel auf. Indessen werden hier keine angedienten Aktien auf die Mitglieder einer Anbietergruppe verteilt. Tiwel hat diejenigen Sulzer Aktien, die nun zu einer Grenzwertiiberschreitung von Tiwel fuhren konnten, vom Angebot ausgenommen (Verfugung 611/01, Rz. 3) und wird sie nun gegebenenfalls rnittels Zukauf erwerben. Weiter erfolgt die mogliche Grenzwertiiberschreitung von Tiwel nicht im Rahmen des von Tiwel lancierten offentlichen Kaufangebots, sondern nach <lessen Vollzug. Der zeitliche und inhaltliche Bezug zum offentlichen Kaufangebot von Tiwel ergibt sich hier einzig aus der spezifischen Finanzierungsstruktur des besagten Angebots. 1101 Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht gerechtfertigt, die mogliche Grenzwertiiberschreitung von Tiwel der Angebotspflicht zuzurechnen, welche bereits <lurch <las Pflichtangebot erfullt wurde. Vielmehr handelt es sich um eine separate, spatere Grenzwertiiberschreitung eines Gruppenmitgliedes, welche erneut zu beurteilen ist. 1.3 Ergebnis 1111 Falls die moglichen Zukaufe nach dem Vollzug des offentlichen Kaufangebots von Tiwel (vgl. Sachverhalt lit. F) dazu fuhren, <lass Tiwel den Grenzwert von 33 1/3 % der Stimmrechte gerniiss Art. 32 Abs. 1 BEHG iiberschreitet, wird Tiwel infolgedessen grundsatzlich angebotspflichtig. Antrag 1 ist daher abzuweisen. 5

2. Ausnahme von der Angebotspflicht fiir Tiwel 1121 Gemass Art. 32 Abs. 2 lit. a BEHG kann die Dbernahmekommission namentlich dann eine Ausnahme van der Angebotspflicht gewahren, wenn die Dbertragung van Stimmrechten innerhalb einer vertraglich oder auf andere Weise organisierten Gruppe erfolgt. 1131 Da es sich bei der moglichen Dberschreitung durch Tiwel um eine solche innerhalb einer Gruppe handelt, die fur die Minderheitsaktionare keinen Kontrollwechsel bewirkt, ist Tiwel gemass Praxis der Ubernahmekommission (vgl. zuletztverfiigung 579/01vom24. September 2014 in Sachen Feintool International Holding AG, Erw. 3) die in Art. 32 Abs. 2 lit. a BEHG i.v.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b BEHV-FINMA vorgesehene Ausnahme von der Angebotspflicht zu gewahren. Das Eventualbegehren gemass Antrag 2 ist daher gutzuheissen. 3. Stellungnahme des Verwaltungsrats ll41 Wird der Dbernahmekommission ein Gesuch um Gewahrung einer Ausnahme von der Angebotspflicht oder um Feststellung des Nichtbestehens der Angebotspflicht eingereicht, so ist der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft verpflichtet, eine Stellungnahme abzugeben und diese samt Dispositiv der Verfiigung der Obernahmekomrnission und unter Hinweis auf das Einspracherecht gemass Art. 61 UEV zu veroffentlichen. 11s1 Vorliegend hat der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Uberpriifung, ob das Angebot von Tiwel den Bestimmungen iiber die offentlichen Kaufangebote entspricht, bereits festgehalten, dass er das Gesuch um eine Ausnahmeerteilung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 lit. a BEHG unterstiitzt (Verfiigung 611/01, Sachverhalt lit. H). Er hat seine diesbeziigliche Position im vorliegenden Verfahren bestatigt. Der Angebotsprospekt zum offentlichen Kaufangebot van Tiwel erlautert zudem die mogliche individuelle Grenzwertiiberschreitung seitens von Tiwel nach Vollzug des Angebots (vgl. Sachverhalt lit. H). Aus diesen Grunden rechtfertigt es sich, vorliegend auf die Publikation einer Stellungnahme im Sinne von Art. 61 UEV samt Durchfiihrung des in Art. 61 UEV vorgesehenen Verfahrens zu verzichten. 4. Publikation 1161 Die vorliegende Verfiigung wird nach ErOffnung an die Parteien auf der Webseite der veroffentlicht. 6

5. Gebiihr 1171 Gemass Art. 69 Abs. 6 UEV wird fur die Priifung van Gesuchen betreffend Angebotspflicht eine Gebiihr erhoben. Vorliegend erscheint eine Gebiihr von CHF 15'000 als angemessen. 7

Die Ubernahmekommission verfiigt: 1. Es wird festgestellt, dass die Zukaufe von Aktien der Sulzer AG durch Tiwel Holding AG von Liwet Holding AG nach dem Vollzug des offentlichen Kaufangebots vom 3. August 2015 eine Angebotspflicht aus!osen, falls Tiwel Holding AG dadurch den Grenzwert von 33 1/3 % der Stimmrechte an Sulzer AG tiberschreitet. 2. Tiwel Holding AG wird im Zusammenhang mit der Dbertragung der von Liwet Holding AG gehaltenen Aktien an Sulzer AG eine Ausnahme von der Pflicht gewi:ihrt, den Aktionaren von Sulzer AG ein offentliches Kaufangebot zu unterbreiten. 3. Diese Verftigung wird nach der Eroffnung an die Parteien auf der Webseite der Ubernahmekommission veroffentlicht. 4. Die Gebtihr zu Lasten von Tiwel Holding AG betragt CHF 15'000. Die Vorsitzende: ;.f! I i'i- // Prof. Susan fm enegger Diese Verfiigung geht an die Parteien: - Tiwel Holding AG, vertreten durch Dr. Dieter Dubs und Christian Moser, Bar & Karrer AG; - Sulzer AG, vertreten <lurch Dr. Claude Lambert und Dr. Andreas Millier, Hamburger AG. Mitteilung an: Deloitte AG (Pri.ifstelle) Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde (Art. 33c des Borsengesetzes, SR 954.1): Gegen diese Verftigung kann innerhalb von ftinf Borsentagen Beschwerde bei der Eidgenossische Finanzmarktaufsicht FINMA, Einsteinstrasse 2, CH-3003 Bern erhoben werden. Die Frist beginnt am ersten Borsentag nach Eroffnung der Verftigung per Telefax oder auf elektronischem Weg zu laufen. Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art. 33c Abs. 2 BEHG und Art. 52 VwVG zu gentigen. 8