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Ärztehandbuch Asylbewerber Inhalt 1. Gesetzliche Grundlagen... 2 2. Vereinbarung... 3 3. Krankenblatt... 3 4. Identitätsnachweis... 3 5. Krankenbehandlungsscheine... 4 6. Vereinbarung mit den Ärzten... 4 7. Besuch bei Fachärzten für Allgemeinmedizin, Kinderheilkunde und Gynäkologie... 4 8. Überweisung zum Spezialisten... 5 9. Verordnungen von Physiotherapie/ Heil- und Hilfsmitteln... 5 10. Impfungen... 5 11. Abrechnungsverfahren... 6 12. Hygienekontrollen der Gemeinschaftsunterkünfte... 6 13. Sozialpsychiatrische Beratung/Sprechstunden... 6 14. Dolmetscherleistungen... 7 Anlagen 1. Leistungsvereinbarung 8 2. Krankenbehandlungsschein des Sozialamtes 9 3. Schweigepflichtentbindung 10 1

1. Gesetzliche Grundlagen Auszug aus dem Asylbewerberleistungsgesetz vom 30.6.1993 4 Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (1) Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist. (2) Werdenden Müttern und Wöchnerinnen sind ärztliche und pflegerische Hilfe und eine Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel zu gewähren. (3) Die zuständige Behörde stellt die ärztliche und zahnärztliche Versorgung einschließlich der amtlich empfohlenen Schutzimpfungen und medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen sicher. Soweit die Leistungen durch niedergelassene Ärzte oder Zahnärzte erfolgen, richtet sich die Vergütung nach den am Ort der Niederlassung des Arztes oder Zahnarztes geltenden Verträgen nach 72 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die zuständige Behörde bestimmt, welcher Vertrag Anwendung findet. 6 Sonstige Leistungen (1) Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Die Leistungen sind als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren. (2) Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die besondere Bedürfnisse haben, wie beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wird die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewährt. 2

2. Vereinbarung Zwischen dem Landkreis Märkisch-Oderland und den niedergelassenen Ärzten wird eine Vereinbarung zur ärztlichen Behandlung der Asylbewerber abgeschlossen (Anlage 1: Vereinbarung). Der Kostenträger ist grundsätzlich der Landkreis. Das muss auf jedem Krankenbehandlungsschein vom Sozialamt (Anlage 2: Krankenbehandlungsschein des Sozialamtes) und auf jedem Rezept und Überweisungsschein vom Arzt vermerkt werden. 3. Krankenblatt Definition: Der Begleitbogen der Erstuntersuchung mit Vermerk des Impfstatus aus der ZABH Eisenhüttenstadt wird nachfolgend als Krankenblatt bezeichnet. Das Krankenblatt kommt möglichst vorab, mindestens aber zeitgleich mit dem Asylbewerber in das Gesundheitsamt des Landkreises MOL und wird bei den Mitarbeiterinnen des FD Amtsärztlicher Dienst hinterlegt. Zuständig für die Erfassung und Kontrolle der Impfdaten ist der FD Kinder- und Jugendmedizin. Die behandelnden Ärzte der Asylbewerber erhalten auf Anforderung das gewünschte Krankenblatt vom Gesundheitsamt. Das Original bleibt im Gesundheitsamt verwahrt. Für die Ärzte des Gesundheitsamtes MOL und für die behandelnden Ärzte in Einrichtungen oder Niederlassung wird vom Asylbewerber eine Schweigepflichtentbindung (Anlage 3: Schweigepflichtentbindung) erwirkt. Das Original wird im Gesundheitsamt verwahrt. 4. Identitätsnachweis Jeder Asylbewerber verfügt über einen Identitätsnachweis mit Lichtbild zum Nachweis seines Aufenthaltsrechtes. Diesen Ausweis trägt der Asylbewerber immer bei sich. Beim Arztbesuch ist dieser Identitätsnachweis vor der Behandlung zur Identifizierung des Asylbewerbers durch die Patientenaufnahme abzufordern. Zur Beachtung: Die Gültigkeit dieses Nachweises ist je nach Einzelfall zeitlich befristet. Im Zweifelsfall bitte Rücksprache mit dem Sozialamt halten. 3

5. Krankenbehandlungsscheine Die Ausgabe der notwendigen Krankenbehandlungsscheine für Asylbewerber in Einrichtungen erfolgt über den zuständigen Heimleiter für die Fachärzte der Allgemeinmedizin, der Kindermedizin und der Frauenheilkunde, für die Asylbewerber in Wohnungen erfolgt die Ausgabe im Sozialamt. Der Krankenbehandlungsschein ist vor der ärztlichen Untersuchung bei der Anmeldung vom Asylbewerber vorzulegen. 6. Vereinbarung mit den Ärzten Ärzte, die im Landkreis MOL Asylbewerber behandeln, können dazu eine zeitlich befristete Vereinbarung mit dem Landkreis MOL zu den Regularien der Koordination und Abrechnung der ärztlichen und medizinischen Leistungen abschließen. Terminvereinbarungen beim Arzt erfolgen je nach Krankheitsbild und ärztlicher Zuständigkeit in Anlehnung an die gängige Praxis. Die Definition zum Umfang und zur Abgrenzung der Krankenbehandlungsfälle bei Asylbewerbern ist im Asylbewerberleistungsgesetz geregelt (akute Erkrankung oder Schmerzzustand). Für die niedergelassenen Ärzte mit einer abgeschlossenen Vereinbarung zur Behandlung von Asylbewerbern im Landkreis MOL empfiehlt es sich, feste Sprechzeiten für diese Klientel vorzuhalten. In besonderen bzw. speziellen Fällen ist eine Abstimmung zwischen Heimleiter und Arzt sinnvoll. 7. Besuch bei Fachärzten für Allgemeinmedizin, Kinderheilkunde und Gynäkologie Die o.g. Fachärzte fordern im Gesundheitsamt das Krankenblatt (Kopie) an. Der Asylbewerber begibt sich mit gültigem Krankenbehandlungsschein (Kostenträger Landkreis MOL) und Identitätsnachweis zum o.g. Facharzt. Notwendige Laboruntersuchungen und Röntgenaufnahmen zur Diagnostik werden bei Untersuchungen nach Asylbewerberleistungsgesetz integriert betrachtet und müssen nicht gesondert im Sozialamt vorab beantragt werden. Besonderheiten in der Abrechnung bei Gynäkologen wie Kostenübernahmen bei Schwangerschaftsabbrüchen, Einsetzen von Spiralen sowie Pille danach u.ä. werden in Absprache mit dem Gesundheitsamt/Sozialamt für den Einzelfall geregelt. 4

8. Überweisung zum Spezialisten Der behandelnde Arzt verordnet die Hinzuziehung und Konsultation eines weiteren Facharztes auf einem Überweisungsschein. Der Asylbewerber beantragt mit diesem Überweisungsschein bzw. dieser Verordnung einen entsprechenden Krankenbehandlungsschein im Sozialamt MOL. Nach Prüfung der Notwendigkeit und Bestätigung der Kostenübernahme der Behandlung nach Asylbewerberleistungsgesetz stellt das Sozialamt den Krankenbehandlungsschein aus. Damit ist auch hier der Landkreis MOL Kostenträger der angezeigten spezialärztlichen Untersuchung. Der Asylbewerber begibt sich mit dem gültigem Krankenbehandlungsschein und seinem persönlichen Identitätsnachweis zum durch das Sozialamt festgelegten Spezialisten. 9. Verordnungen von Physiotherapie/ Heil- und Hilfsmitteln Der behandelnde Arzt stellt bei Feststellung der Indikation und Notwendigkeit ein Kassenrezept mit der Angabe des Landkreises MOL als Kostenträger aus. Das Sozialamt muss vor Therapiebeginn die Kostenübernahme prüfen. Erst dann kann die Behandlung beginnen bzw. die Verordnung umgesetzt werden. 10.Impfungen Das Gesundheitsamt prüft den Stand vorgenommener Impfungen (Impfstatus) auf dem Krankenblatt vom zuständigen Gesundheitsamt für die Erstaufnahmeeinrichtung. Bei Feststellung von Impflücken oder dem Erfordernis neuer bzw. weiterer Impfungen gibt das Gesundheitsamt die notwendigen Impfempfehlungen an den Asylbewerber. Grippeschutzimpfungen werden auch bei Asylbewerbern grundsätzlich für Kinder und ältere Menschen ab 60 Jahre sowie für Chronisch Kranke angeboten. Der Impfstoff kann zentral über das Gesundheitsamt beschafft und dort abgefordert werden. Ansonsten stellt der Arzt dem Asylbewerber ein Kassenrezept aus mit dem Vermerk der Kostenübernahme durch das Sozialamt. Der niedergelassene Arzt führt die Impfung durch und dokumentiert diese im Krankenblatt. Eine Impfmeldung an das Gesundheitsamt quartalsweise wird favorisiert. Ansonsten kann eine Rückmeldung an das Gesundheitsamt erst mit der Abrechnung der Impfung beim Sozialamt intern erfolgen. 5

11.Abrechnungsverfahren Mit Abschluss der Behandlung spätestens zum Quartalsende übersendet der Arzt dem Sozialamt den auf der Rückseite ausgefüllten Krankenbehandlungsschein und erhält eine Abrechnung des gesamten Quartals. Das Abrechnungsverfahren orientiert sich am jeweils aktuellen Katalog des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) der Kassenärztlichen Bundesvereinigung. Darüber hinaus werden zusätzliche Aufwendungen über eine weiterführende Anwendung der EBM-Liste abgerechnet. 03221 Zuschläge für intensive Betreuung und Behandlung 15,00 03230 Problemorientiertes ärztliches Gespräch 9,00 Diese Zuschläge zur Versichertenpauschale können für aufwendige Erstuntersuchungen bzw. Mehraufwand bei chronisch Kranken im Behandlungsfall geltend gemacht werden. Laboruntersuchungen und Röntgenaufnahmen, die im Zusammenhang mit Akutbehandlungen / Schmerzzuständen stehen, werden analog abgerechnet. Notarztpauschalen und Hausbesuche werden je nach Umfang und Aufwand gesondert betrachtet und abgerechnet. 12.Hygienekontrollen der Gemeinschaftsunterkünfte In regelmäßigen Abständen, angestrebt wird einmal monatlich, finden in den Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber Hygienekontrollen statt. Verantwortlich für die Durchführung ist der FD Hygiene und Umweltmedizin. 13.Sozialpsychiatrische Beratung/Sprechstunden Ab März 2014 finden regelmäßige sozialpsychiatrische Sprechstunden/Beratungen für Asylbewerber statt. Der FD Sozialpsychiatrischer Dienst des Gesundheitsamtes MOL führt diese durch. Die Koordination übernimmt der Heimleiter. Bei Bedarf ist ein Dolmetschereinsatz vorab mit dem Gesundheitsamt abzustimmen. Informationen zu einbestellten Patienten werden vorab aus ärztlicher Sicht mit dem Gesundheitsamt abgestimmt. Eine weitergehende psychiatrische/psychologische Behandlung bei einem niedergelassenen Facharzt kann so optimal eingeschätzt und in die Wege geleitet werden. Es wird angestrebt, Therapieergebnisse nach angemessener Zeit zu überprüfen. 6

14.Dolmetscherleistungen Bei einfachen und überschaubaren medizinischen Sachverhalten ist auf vorhandene Sprachkenntnisse in der Gemeinschaftsunterkunft zurückzugreifen. Bei komplexen Sachverhalten können externe Dolmetscher hinzugezogen werden, jedoch nach vorheriger Abstimmung und Kostenübernahmebestätigung durch das Sozialamt, zeitgleich mit der Ausstellung des Krankenbehandlungsscheins. ***** erstellt durch das Sozialamt des Landkreises MOL in Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsamt und Vertretern der niedergelassenen Ärzte (Stand: 1. März 2014) 7

Leistungsvereinbarung Anlage 1 zum Ärztehandbuch zwischen dem und dem Landkreis Märkisch-Oderland Puschkinplatz 12 15306 Seelow vertreten durch den Landrat Herrn G. Schmidt - Landkreis - - Arzt - Allgemeines (1) Um die Rechte und Pflichten aus dem 4 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu konkretisieren, schließen die Vertragsparteien die nachfolgende Vereinbarung. Leistung (1) Die Vereinbarung findet Anwendung auf alle Tätigkeiten des Arztes, die Gegenstand einer notwendigen ärztlichen Behandlung von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG sind. Leistungsberechtigte im Sinne des AsylbLG sind dem Landkreis zugewiesenen Flüchtlinge, deren Aufenthalt sich auf den Landkreis beschränkt und einen gültigen Identitätsnachweis bei der Anmeldung vorlegen. (2) Konkrete Festlegungen dazu sind im Ärztehandbuch des Landkreises MOL geregelt, welches Bestandteil der Vereinbarung ist. Vergütung (1) Die Vergütung basiert auf einen vollständig ausgefüllten Krankenbehandlungsschein. Die Leistungen des Arztes sind auf dessen Rückseite anhand von Kennzahlen aus dem Leistungskatalog zu dokumentieren. (2) Basis der Vergütung bildet der EBM-Katalog in seiner aktuellen Fassung. Der Abrechnungsturnus erfolgt quartalsweise. Ein Leistungskatalog des Landkreises über eine weiterführende Anwendung des EBM-Kataloges ist dem Ärztehandbuch angefügt. Laufzeit/Kündigung (1) Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft und endet am 31. Dezember 2014. (2) Sie verlängert sich um jeweils ein Jahr, sofern nicht schriftlich, auch per Telefax, mit einer Frist von drei Monaten vor ihrem Ablauf gekündigt wird. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Sonstiges (1) Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. (2) Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung und der auf dieser Grundlage erbrachten Leistungen des Arztes wird vereinbart: Bad Freienwalde, Strausberg, Frankfurt(Oder) Seelow, den.. 2014 G. Schmidt - Arzt - Landrat

Anlage 2 zum Ärztehandbuch Landkreis Märkisch-Oderland Der Landrat Krankenschein für ärztliche Behandlung für Leistungsberechtigte nach dem 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ASYL Kostenübernahmeerklärung zur ärztlichen Versorgung der unter den 1 AsylbLG fallenden Patienten ab dem 01.01.2006 Kassen-Nr. 81 810 Abrechnungsstelle Landkreis Märkisch-Oderland / Sozialamt 50.52 Puschkinplatz 12, 15306 Seelow Gültig für das. Quartal 201 Gültig vom bis Facharzt im Landkreis Märkisch-Oderland für: Kindermedizin Facharzt im Landkreis Märkisch-Oderland für: Allgemeinmedizin Facharzt in (Ort) für: (Arzt) X Frau Tel.: 03346-850 65 Bitte immer Aktenzeichen angeben 50.52.02/ für Name, Vorname geboren am Straße, Hausnummer Postleitzahl, Ort Datum, Unterschrift u. Stempel des Ausstellers Im Auftrag Gültig bis zum Beginn einer Kassenmitgliedschaft oder bis zum Widerruf, längstens jedoch bis zum Ende des Kalendervierteljahres! Jede Überweisung muss zum Sozialamt. Dort wird ein neuer Krankenschein ausgestellt. Zur Beachtung für den Arzt und dem Erkranken 1. Für diese(n) Leistungsberechtigte(n) werden gemäß 1 i.v.m. 4 AsylbLG die zur Behandlung von akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen notwendigen Kosten übernommen. Dies gilt auch für die Verordnung von Arznei- und Verbandmitteln. 2. Krankenhauseinweisungen bedürfen, abgesehen von Notfällen, der vorherigen Zustimmung des Kostenträgers. 3. Zur Behandlung oder Durchführung bestimmter Untersuchungen durch einen anderen Arzt (Überweisungen) ist ein zweiter Behandlungsschein erforderlich. 4. Transportkosten (Taxi usw.) können nur in medizinisch begründeten Ausnahmefällen übernommen werden. Ungünstige Verkehrsbedingungen allein rechtfertigen nicht die Ausstellung einer ärztlichen Transportanweisung. 5. Für die ärztliche Versorgung und die Abrechnung der Leistungen gilt der jeweils für das Quartal gültige Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) oder aber die abgeschlossene Leistungsvereinbarung mit dem Landkreis. 6. Hinweis: Die Abrechnung erfolgt vierteljährlich über die o.g. Abrechnungsstelle. Weiterüberweisungen zu anderen Ärzten, Heil-/Hilfsmittelverordnungen (Massagen, medizinische Bäder usw.), Krankenhauseinweisungen (abgesehen von Notfällen) bedürfen der vorherigen Zustimmung des Sozialamtes.

Abrechnung der Behandlungen Tag Mon Tag Mon IBAN: BIC: Unterschrift / Stempel des abrechnenden Arztes Landkreis Märkisch-Oderland Sozialamt Frau Puschkinplatz 12 15306 Seelow

Anlage 3 zum Ärztehandbuch Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht Ich Herr / Frau Wohnhaft in entbinde hiermit den Arzt: Name Anschrift von seiner ärztlichen Schweigepflicht. Ich erkläre mich damit einverstanden, dass sowie sowie die mich betreffenden Krankenpapiere, z.b. Krankenblätter, Krankengeschichte, ärztliche Aufzeichnungen, Untersuchungsbefunde, Röntgenaufnahmen, Gutachten, Akten von Behörden, Versicherungsträgern aller Art, in denen sich ärztliche Befunde und Beurteilungen über mich befinden könnten, Behandlungs- und Befundberichte von Ärzten und Krankenhäusern, bei denen ich in Behandlung war oder bin herausgegeben werden und diese zur Verwertung durch die Mitarbeiter des Gesundheitsamtes des Landkreises Märkisch-Oderland herangezogen werden. Ich entbinde zugleich alle behandelnden und untersuchenden Ärzte, Krankenhäuser, Gutachter, Versicherungsträger aller Art und Behörden von der Pflicht zur Verschwiegenheit. Dasselbe Einverständnis gilt für alle mit der Bearbeitung dieser Angelegenheit befassten Stellen und Personen, insbesondere für die in Anspruch genommenen Ärzte I Krankenhäuser. Ort, Datum Unterschrift des Erklärenden I