Ärztliche Versorgung von Flüchtlingen

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1 Ärztliche Versorgung von Flüchtlingen Nach Schleswig-Holstein kommen immer mehr Flüchtlinge. Vielen von ihnen muss medizinisch geholfen werden. Wir haben für Sie die wichtigsten Informationen zu diesem Thema zusammengestellt: Hinweise zur Behandlung, zur Abrechnung und zum Versichertenstatus. Außerdem gibt es Anamnesebögen in verschiedenen Sprachen und andere Hilfsmittel zum Download. Zuständigkeiten Flüchtlinge in Erstaufnahmeeinrichtungen Die medizinische Versorgung von Flüchtlingen in Erstaufnahmeeinrichtungen fällt in die Zuständigkeit des Landes und ist keine vertragsärztliche Tätigkeit. Dies gilt sowohl für die Erstuntersuchung als auch für die weitere ärztliche Behandlung von hier untergebrachten Asylbewerbern. Flüchtlinge bis 15 Monate geduldeter Aufenthalt Nach dem Aufenthalt in der Erstaufnahmeeinrichtung werden die Flüchtlinge auf die Kommunen verteilt. Diese sind ab dann u.a. für die Unterbringung und die medizinische Versorgung zuständig. Die medizinische Versorgung findet im Regelfall in den Praxen der niedergelassenen Ärzte statt. Behandlungsscheine erhalten die Flüchtlinge von ihrem jeweiligen Sozialhilfeträger. Zu beachten ist, dass nur ein beschränkter Behandlungsanspruch nach Asylbewerberleistungsgesetz besteht. Die Abrechnung erfolgt nach EBM über die KVSH. Eine Überweisung von Asylbewerbern zum Facharzt ist nicht einheitlich geregelt. Das in den einzelnen Kreisen, kreisfreien Städten und Kommunen akzeptierte, aktuelle Überweisungsverfahren können Sie den jeweiligen Behandlungsscheinen entnehmen. Zweifelsfälle sollten mit dem zuständigen Sozialhilfeträger geklärt werden. Flüchtlinge über 15 Monate geduldeter Aufenthalt Ab diesem Zeitpunkt haben Flüchtlinge denselben Leistungsanspruch wie Sozialhilfeempfänger. Dieser Anspruch entspricht dem der GKV-Patienten. Die Abrechnung erfolgt wie bei jedem anderen gesetzlich Krankenversicherten über die übliche elektronische Gesundheitskarte. Minderjährige unbegleitete Flüchtlinge Stehen minderjährige unbegleitete Flüchtlinge unter der Obhut der Kommunen, gelten sie nicht als Flüchtlinge und haben einen Behandlungsanspruch nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz ( 42 SGB VIII). Es besteht in diesem Fall ein weitgehend gleicher Behandlungsanspruch wie für GKV- Patienten. Der Behandlungsausweis kann durch den Jugendhilfeträger ausgestellt werden. Leistungsumfang und Abrechnung Erstuntersuchung in der Erstaufnahmeeinrichtung Nach Ankunft der Flüchtlinge in einer Erstausnahmeeinrichtung erfolgt ein erster Gesundheits-Check. Der Umfang dieser Erstuntersuchung, die von Ärzten der Einrichtung durchgeführt wird, richtet sich nach 62 Asylverfahrensgesetz und umfasst in Schleswig-Holstein: 1. allgemeine, orientierende körperliche Untersuchung (einschließlich Untersuchung auf Krätzemilben und Läuse)

2 2. Röntgen-Untersuchung auf behandlungsbedürftige Tuberkulose der Atmungsorgane, bei Kindern < 15 Jahren Tuberkulintest 3. Serologische Untersuchung auf Masern 4. Serologische Untersuchung auf Varizellen bei Frauen im gebärfähigen Alter und bei Kindern Bei negativer Masern-Serologie sollte eine MMR-Impfung angeboten werden. Frauen im gebärfähigen Alter mit negativer Varizellen-Serologie und Kindern sollte eine Varizellen-Impfung angeboten werden. Die übrigen von der STIKO empfohlenen Standardimpfungen für Kinder und Erwachsene sollten ebenfalls angeboten werden. Bei Durchführung von Impfungen sind die Empfehlungen der STIKO und die Fachinformationen des Herstellers zu beachten. 5. weitere (serologische) Untersuchungen im Einzelfall, soweit klinisch, anamnestisch oder epidemiologisch angezeigt 6. Stuhluntersuchung auf pathogene Darmkeime und -Parasiten soweit klinisch, anamnestisch oder epidemiologisch angezeigt HIV-Antikörper-Tests sind in dem festgelegten Untersuchungsumfang gem. 62 AsylVfG nicht enthalten; sie werden grundsätzlich nur als Angebot zur freiwilligen Untersuchung durchgeführt. Quelle: Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung des Landes Schleswig- Holstein Der Flüchtling erhält in der Regel nach der Behandlung eine Bescheinigung über die Ergebnisse der Untersuchung. Behandlung von Asylbewerbern in der Arztpraxis Vertragsärztliche Behandlung während der Zeit in der Erstaufnahmeeinrichtung Schon während der Unterbringung in der Erstaufnahme kommt es vor, dass Flüchtlinge in Arztpraxen behandelt werden. Asylbewerber, die an einen Vertragsarzt außerhalb der Erstaufnahmeeinrichtung verwiesen werden, bekommen einen Behandlungsschein vom Landesamt für Ausländerangelegenheiten. Dieser Behandlungsschein wird über die KVSH (VKNR 01841) abgerechnet. Nach der Zeit in der Erstaufnahmeeinrichtung Sobald Flüchtlinge in den Kommunen untergebracht sind, erfolgt die ärztliche Versorgung in aller Regel in den Vertragsarztpraxen. Zu beachten ist: Nach 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes haben Flüchtlinge nur dann einen Behandlungsanspruch, wenn eine Erkrankung entweder akut oder schmerzhaft ist. Dies gilt auch für chronische Erkrankungen, wenn die Unterlassung der Behandlung dazu führen könnte, dass die Erkrankung akut und der Patient dadurch gefährdet wird (zum Beispiel eine Hypertonie oder Diabetes). Schwangere haben den gleichen Anspruch wie gesetzlich Versicherte (alle Vorsorgeuntersuchungen, Entbindung, Hebammenhilfe, etc.). Bei Unklarheiten zum Behandlungsanspruch sollten Sie rechtzeitig Rücksprache mit dem Sozialamt halten, das den Behandlungsausweis ausgestellt hat.

3 Hinweise zum Abrechnungsverfahren Die Behandlungsscheine der Sozialämter der Kreise, kreisfreien Städte und Kommunen haben nur begrenzte Gültigkeit. Weitergehende Informationen, über z.b. Gültigkeitszeiträume, finden Sie auf den jeweiligen Behandlungsscheinen der Sozialämter. Behandlungsscheine haben in den verschiedenen Kreisen, kreisfreien Städten und Kommunen unterschiedliche Bezeichnungen. Sie werden auch als Krankenscheine, Krankenbehandlungsscheine, Kostenübernahmescheine oder Kostenbürgschaftsscheine bezeichnet. Der Behandlungsschein wird immer vom Sozialamt des Wohnortes des Patienten ausgestellt. In dringenden Fällen kann dieser innerhalb von zehn Tagen vom Sozialamt nachgefordert werden. Die Leistungen werden mit den entsprechenden Gebührenordnungspositionen nach EBM gegenüber der KVSH abgerechnet. Kostenträger sind die jeweiligen Sozialämter. In der Praxissoftware ist in jedem Fall - entsprechend dem vorgelegten Behandlungsschein - ein Original- oder Überweisungsschein anzulegen. Die Patienten- und Kostenträgerdaten müssen vollständig und korrekt übernommen werden. Für die Quartalsabrechnung muss in jedem Fall das gesamte Scheinmaterial bei der KVSH eingereicht werden. Lesen Sie dazu bitte auch die Abrechnungshinweise der KVSH aus Nordlicht 8/2015. Krankenhauseinweisung Für die Krankenhauseinweisung eines Asylbewerbers benötigt dieser von Notfällen abgesehen eine Kostenübernahmeerklärung durch den zuständigen Kostenträger (Sozialamt). Die Kostenübernahmeerklärung ist bei der Aufnahme im Krankenhaus vorzulegen. Behandelnde Vertragsärzte (in der Regel der Hausarzt) sollten dem Patienten die Krankenhauseinweisung mit genauer Diagnose zur Vorlage beim Sozialamt mitgeben. Hinweise zu Verordnungen Verordnung von Arznei- und Verbandmitteln Arznei- und Verbandmittel sind nur im Rahmen der Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände verordnungsfähig. Asylbewerber sind von der Zuzahlung befreit, unterliegen ansonsten aber der Arzneimittelrichtlinie (z.b. Verbot der Verordnung rezeptfreier Medikamente). Verordnung von Impfstoffen Impfstoffe sind auf den Namen des Patienten auf Muster 16 (Kassenrezept) zu Lasten des Sozialhilfeträgers zu verordnen. Sie dürfen nicht dem Sprechstundenbedarf bzw. dem Praxisvorrat für GKV-Patienten entnommen werden. Vorgehen: Erstellen Sie ein Einzelrezept auf den Namen des Patienten. Der Kostenträger wird automatisch aufgedruckt, wenn der Patient über Ihre Praxis-EDV korrekt aufgenommen wurde ( Krankenschein der Sozialbehörde liegt vor). Der Patient muss dann mit dem Einzelrezept in die Apotheke gehen und sich den Impfstoff dort holen. Impfungen sind im amtlich empfohlenen Umfang möglich. Um die Kühlkette einzuhalten, ist es sinnvoll den Impfstoff von der Apotheke liefern zu lassen.

4 Verordnung von Heilmitteln Für Heilmittel (Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie und Podologie) ist eine Genehmigung des Sozialhilfeträgers erforderlich. Das Gleiche gilt für Hilfsmittel (Brillen, Inkontinenzmaterial u.a. orthopädische Hilfsmittel). Aktuelle medizinische Informationen des Robert-Koch-Instituts Im Epidemiologischen Bulletin werden offizielle Mitteilungen und wissenschaftliche Beiträge insbesondere zu den meldepflichtigen Infektionskrankheiten veröffentlicht. Link zum Bulletin des RKI. Sprache und Übersetzungen Anamnesebögen in mehreren Sprachen Problematisch wird die Behandlung, wenn Arzt und Flüchtling einander nicht verstehen. Die unten stehenden Anamnesebögen helfen über erste Sprachbarrieren hinweg. Übersicht Anamnesebögen Einsatz eines Dolmetschers Kosten für einen Dolmetscher werden von den zuständigen Sozialbehörden nur in seltenen Einzelfällen übernommen. Insgesamt ist die Kostenfrage sehr unklar. Wir können Sie daher nur bitten, im jeweiligen Einzelfall eine pragmatische Lösung zu finden: Fragen Sie, ob der Patient einen sprachkundigen Bekannten oder Betreuer mitbringen kann oder bitten Sie den Träger der Flüchtlingsunterkunft um Unterstützung Langenscheid Online-Wörterbuch Deutsch-Arabisch/Arabisch-Deutsch mit Aussprache-Lautsprache-Funktion (kostenlos) Google Übersetzer Dort können Sie Ihre Frage an den Patienten eingeben und sie ihm in der jeweiliger Übersetzung zeigen bzw. vorspielen. Die Website finden Sie hier: Info-Bogen, auf dem die Patienten auf bestimmte Körperregionen, die schmerzen, zeigen können: PDF-Download

5 Rechtliche Grundlagen 4 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) haben im Vergleich zu gesetzlich Krankenversicherten einen eingeschränkten Anspruch auf medizinische Versorgung. Der Behandlungsanspruch wurde vom Gesetzgeber in 4 AsylbLG auf folgende Sachverhalte begrenzt: ärztliche Behandlung bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandsmitteln sowie Gewährung sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen Gewährung von ärztlicher und pflegerischer Hilfe und Betreuung, von Hebammenhilfe sowie von Arznei, Verbandmitteln für Schwangere und Wöchnerinnen Verabreichung amtlich empfohlener Schutzimpfungen 6 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) Des Weiteren können gemäß 6 AsylbLG auch sonstige, über die genannten Sachverhalte hinausgehende (ärztliche) Leistungen im Einzelfall gewährt werden, wenn diese zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich sind. Hierfür ist allerdings die vorherige Genehmigung durch die zuständige Behörde einzuholen. Ansprechpartner Service-Team der KVSH Unter der Telefonnummer stehen wir Ihnen als erster Ansprechpartner für alle Fragen rund um die vertragsärztliche Versorgung zur Verfügung. Ärztekammer sucht engagierte Ärzte Die Ärztekammer Schleswig-Holstein sucht Ärzte, die bei der medizinischen Versorgung von Flüchtlingen mithelfen wollen. Bitte melden Sie sich bei Interesse unter fluechtlingshilfe@aeksh.de oder Tel Wenn Sie geflüchtete Ärzte kennenlernen, nehmen Sie bitte ebenfalls Kontakt zur Ärztekammer auf. Diese bietet den ausländischen Kollegen gezielte Hilfen an, um in Deutschland beruflich Fuß zu fassen. Pilzvergiftung in Unterkünften Ärzte warnen vor gefährlichem Knollenblätterpilz / Flüchtlinge und Ayslsuchende besonders betroffenen In Niedersachsen mussten vor kurzem einige Flüchtlinge, meist aus Syrien, wegen einer Pilzvergiftung behandelt werden. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wirtschaft und Gleichstellung des Landes SH informiert: Der Knollenblätterpilz (Amanita spec.) ist einer der giftigsten Pilze in Deutschland und für 90 Prozent aller tödlichen Pilzvergiftungen verantwortlich. Der Pilz ist sehr gefährlich, da sein Gift erst mehrere Stunden nach dem Verzehr wirkt und dann bereits im ganzen Körper aufgenommen ist. Zunächst treten

6 Beschwerden wie Übelkeit, Erbrechen und Durchfall auf ähnlich einer Magen-Darm-Infektion, nach ein bis zwei Tagen kommt es zur Schädigung der Leber, die von Blutgerinnungs- und Nierenfunktionsstörungen begleitet werden kann. Im schlimmsten Fall stellt die Leber ihre Funktion ein, so dass nur noch eine Lebertransplantation das Leben des Patienten retten kann. Bei einem Verdacht auf eine Pilzvergiftung sollte der Notarzt verständigt werden. Plakate für die Information der Patienten (Stand: )

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