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AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Fachabteilung 13A Umwelt- und Anlagenrecht GZ: Ggst.: FA13A-11.10-48/2008-6 Kastner & Öhler Warenhaus AG., Erweiterung der Tiefgarage Admonterhof, UVP Feststellungsverfahren. UVP-, Betriebsanlagen- und Energierecht Bearbeiter: Mag. Udo Stocker Tel.: (0316) 877-3108 Fax: (0316) 877-3490 E-Mail: fa13a@stmk.gv.at Graz, am 03. September 2008 Erweiterung der Tiefgarage Admonterhof, Stadt Graz Umweltverträglichkeitsprüfung Feststellungsbescheid 8010 Graz. Landhausgasse 7 Wir sind Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung für Sie erreichbar DVR 0087122. UID ATU37001007

- 2 - Bescheid Spruch Es wird festgestellt, dass für das Vorhaben Erweiterung der Tiefgarage Admonterhof, am Standort Graz, Sackstraße 11 und 13, auf Gst. Nr. 33 und 34, der KG Innere Stadt, nach Maßgabe der in der Begründung präzisierten Form, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Rechtsgrundlagen: o 3 Abs. 7, 3a Abs. 3 und 6 i.v.m. Anhang 1 Z 19 Spalte 3 lit. b) und Anhang 1 Z 21 Spalte 3 lit. b) des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeits- prüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 i.d.f. BGBl. I Nr. 2/2008: o 1 Z. 6 lit. a) der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über belastete Gebiete (Luft) zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. II 262/2006 i.d.f. BGBl. II 340/2006. Kosten: Gemäß 76 und 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes AVG 1991, BGBl. Nr. 51, i.d.g.f. hat die Kastner & Öhler Warenhaus AG, 8021 Graz, Sackstraße Nr. 7 13 (als Projektwerberin), folgende Kosten zu tragen: 1.) Landesverwaltungsabgaben gemäß der Landes- Verwaltungsabgabenverordnung 2007, LGBl. Nr. 87/2007, a) für diesen Bescheid 11,30 b) nach Tarifpost A/7 für die 4 Sichtvermerke auf den 2-fach eingereichten Unterlagen á 5,60 22,40 Gesamt: 33,70 Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Erlagschein binnen 2 Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides zu entrichten.

- 3 - Hinweis: Weiters werden Sie ersucht, die Einzahlung der Gebühren nach dem Gebührengesetz vorzunehmen: Gebühren: 2 x 21,80 = 43,60 für Projektsbeschreibung 2 x 21,80 = 43,60 für Fachbeitrag Luft 1 x 13,20 = 13,20 für das Ansuchen vom 10. Juli 2008 Gesamtsumme 100,40 Diese Gebühren sind bereits in der ausgewiesenen Gesamtsumme am beiliegenden Erlagschein berücksichtigt. Begründung: A) Verfahrensgang: 1. Mit der Eingabe vom 10. Juli 2008 hat die Ingenieurgemeinschaft Dipl.-Ing. Anton Bilek & Dipl.-Ing. Gunter Krischner, Ziviltechniker GmbH. in 8010 Graz, Krenngasse Nr. 9, im Namen und im Auftrag der Firma Kastner & Öhler Warenhaus AG., Sackstraße Nr. 7-13, 8021 Graz, den Antrag auf Durchführung der Einzelfallprüfung und Feststellung, ob für die geplante Tiefgaragenerweiterung eine UVP-Pflicht gegeben ist, bei der UVP-Behörde (Fachabteilung 13A) eingebracht. 2. Der Antrag bezieht sich auf folgendes Vorhaben: In der Tiefgarage Admonterhof der Fa. Kastner & Öhler Warenhaus AG., Sackstraße Nr. 7-13, 8021 Graz, befinden sich zurzeit 512 Parkplätze. Davon sind 13 Parkplätze im 1. Untergeschoss zwar ebenfalls öffentlich zugänglich, aber in der Praxis durch entsprechende Verkehrsleitung für Mitarbeiter vorgesehen, die restlichen 499 Parkplätze sind öffentlich zugängliche Parkplätze i.s.d. Z 21 des Anhanges 1 zum UVP-G. Diese Parkplätze sind der gesetzlichen Definition (BGBl I 2004/153) ohne weitere Zugangsbeschränkung (mit Parkgebühr) der Allgemeinheit 24 Stunden am Tag zugänglich. In dieser bestehenden Tiefgarage werden zusätzlich 120 Parkplätze errichtet. Diese befinden sich in einem neu errichteten Zubau im Bereich des bestehenden 2., 3. und 4. Untergeschoßes für jeweils 40 PKW`s in Anbindung an die bestehende Tiefgarage. Die Anbindung im 2. U erfolgt mit der bestehenden Rampe DC, im 3. UG mit der Rampe EF und 4. UG mit der Rampe GH (Bezeichnung lt. Einreichplan).

- 4 - Damit wird die Tiefgarage nach Durchführung der Erweiterung über insgesamt 632 öffentlich zugängliche Parkplätze verfügen. 3. Im Rahmen des Parteiengehörs / Anhörungsrechtes gemäß 3 Abs. 7 UVP-G 2000 gaben die Umweltanwältin für das Land Steiermark, das Wasserwirtschaftliche Planungsorgan und die Stadt Graz als Standortgemeinde, jeweils eine Stellungnahme ab. Die Umweltanwältin führt in ihrer Stellungnahme begründend aus, dass das ggst. Vorhaben jedenfalls nicht der Pflicht zur Durchführung einer UVP unterliege, da die relevanten Schwellen nicht erreicht werden. Das Wasserwirtschaftliche Planungsorgan teilt mit, dass es durch die Erweiterung der Tiefgarage Admonterhof zu keiner mehr als geringfügigen Auswirkung auf das Schutzgut Wasser kommen werde. Die Stadt Graz erklärt, dass das Erweiterungsvorhaben den städtebaulichen Entwicklungsgrundsätzen und den umfassenden ökonomischen Förderungs- und Unterstützungsmaßnahmen der Stadt entspreche und im Hinblick auf die Gesamtzahl von 632 Parkplätzen eine UVP-Pflicht nicht erkannt werden könne. B) Die erkennende Behörde hat erwogen: 1. Das ggst. Vorhaben befindet sich hinsichtlich der Luftschadstoffe PM 10 und Stickstoffdioxid in einem belasteten Gebiet gemäß 1 Z 6 lit. a) der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über belastete Gebiete (Luft) zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. II Nr. 262/2006 i.d.f. BGBl. II Nr. 340/2006. 2. Das geplante Erweiterungsvorhaben dient dem Warenhandelsbetrieb der Kastner & Öhler Warenhaus AG und ist somit dem Tatbestand des Anhanges 1 Ziffer 19 Spalte 3 lit. b) zum UVP-G 2000 unterworfen. 3. Als öffentlich zugängliche Parkgarage unterliegt das Erweiterungsvorhaben auch dem Tatbestand des Anhanges 1 Ziffer 21 Spalte 3 lit. b) zum UVP-G 2000. 4. Gemäß 3a Abs. 3 UVP-G 2000 ist für Änderungen eines in Spalte 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhabens eine Umweltverträglichkeitsprüfung u.a. dann durchzuführen, wenn der maßgebliche Schwellenwert erreicht ist oder wird und durch die Änderung selbst eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % dieses Schwellenwertes erfolgt.

- 5-5. Der Schwellenwert für öffentlich zugängliche Parkplätze oder Parkgaragen in schutzwürdigen Gebieten beträgt nach Anhang 1 Ziffer 21 Spalte 3 UVP-G 2000 mindestens 750 Stellplätze für Kraftfahrzeuge. In der verfahrensgegenständlichen Tiefgarage werden in Summe 632 Stellplätze zur Verfügung stehen (der Bestand beträgt 512 Stellplätze für Kraftfahrzeuge, das Erweiterungsvorhaben umfasst 120 Stellplätze). Es wird durch das verfahrensgegenständliche Erweiterungsvorhaben weder der Schwellenwert von 750 Stellplätzen erreicht noch erfolgt eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % dieses Schwellenwertes durch die geplante Änderung. 6. Nach Anhang 1 Ziffer 19 Spalte 3 lit. b) UVP-G 2000 ist für Einkaufszentren in schutzwürdigen Gebieten eine Flächeninanspruchnahme von mindestens 5 ha. oder mindestens 500 Stellplätze für Kraftfahrzeuge als Schwellenwert normiert. Nach den vorgelegten Projektsunterlagen erreicht das Gesamtvorhaben nicht den Schwellenwert von mindestens 5 ha., allerdings wird der Schwellenwert von mindestens 500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge überschritten (Bestand und geplante Erweiterung zusammen werden 632 Stellplätze aufweisen). Allerdings erreicht die geplante Erweiterung mit 120 Stellplätzen auch unter Berücksichtigung der 5-Jahres-Regel des 3a Abs. 5 UVP-G 2000 nicht 50 % des maßgebenden Schwellenwertes, weshalb somit eine wesentliche Voraussetzung für die Anwendung der Änderungsregel des 3a Abs. 3 UVP-G 2000 wegfällt. 7. Wenngleich keine Umstände im Verfahren hervorgekommen sind, dass weitere gleichartige Vorhaben im räumlichen Naheverhältnis in die Betrachtung mit einzubeziehen wären, so ist doch der Vollständigkeit halber auf die Frage der Anwendbarkeit der Kumulationsregel für Änderungen von Vorhaben ( 3a Abs. 6 UVP-G 2000) einzugehen. Gemäß 3a Abs. 6 UVP-G 2000 sind Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die für sich allein zwar nicht die Schwellenwerte erreichen, aber diese Schwellenwerte zusammen mit anderen kumulativ zu betrachtenden gleichartigen Vorhaben erreichen, nach Durchführung einer Einzelfallprüfung über die Umweltauswirkungen allenfalls einer UVP zu unterziehen. Allerdings ist eine Einzelfallprüfung nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Im Hinblick auf den Tatbestand des Anhanges 1 Ziffer 21 Spalte 3 lit. b) zum UVP-G 2000 erreicht das Erweiterungsvorhaben mit 120 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge nicht die maßgebende Schwelle von 25 % des normierten Schwellenwertes von 750 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (25 % = 187,5).

- 6 - Allerdings ist für Einkaufszentren nach Anhang 1 Ziffer 19 UVP-G 2000 insofern eine Abweichung von der Geringfügigkeitsschwelle (25 % des Schwellenwertes) normiert, als 3a Abs. 5 leg. cit. mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von 25 % des Schwellenwertes nicht erreichen muss. Die normierte Abweichung trifft aber expressis verbis nur auf die Anwendung des 3a Abs. 5, nicht aber auf die Regelung des 3a Abs. 6 UVP-G 2000 zu. Daraus folgt, dass bei Änderungsvorhaben, die der Kumulierungsregelung des 3a Abs. 6 zu unterstellen sind, eine Einzelfallprüfung der UVP-Pflicht nicht durchzuführen ist, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Der Schwellenwert nach Anhang 1 Ziffer 19 Spalte 3 lit. b) UVP-G 2000 beträgt 500 Stellplätze für Kraftfahrzeuge, die Geringfügigkeitsgrenze (25 % des Schwellenwertes) beträgt demnach 125 Stellplätze. Das geplante Erweiterungsvorhaben bleibt eindeutig unter dieser Geringfügigkeitsschwelle, Umstände, die für eine Umgehungsabsicht sprechen könnten, können nicht erkannt werden. Ein weiteres Eingehen auf die Frage, ob allenfalls gleichartige Vorhaben im Umfeld kumulativ zu berücksichtigen wären, erübrigt sich daher. 8. Somit war für das ggst. Erweiterungsvorhaben festzustellen, dass eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die genannten Gesetzesbestimmungen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist die Berufung an den Umweltsenat zulässig, die gemäß 40 Abs. 2 UVP-G 2000 binnen 4 Wochen, gerechnet vom Tage der Zustellung dieses Bescheides, schriftlich beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung 13A, 8010 Graz, eingebracht werden kann und die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides sowie einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat. Es besteht auch die Möglichkeit die Berufung mittels e-mail oder Telefax einzubringen. F.d.R.d.A.: Für die Steiermärkische Landesregierung: Der Fachabteilungsleiter-Stellvertreter: i.v.: (Unterschrift auf dem Original im Akt) Mag. Udo Stocker eh.

- 7 - Ergeht an: 1. die Ingenieurgemeinschaft DI Anton Bilek & DI Gunter Krischner, Ziviltechniker GmbH, 8010 Graz, Krenngasse 9, (als Vertreter der Kastner & Öhler Warenhaus AG) unter Anschluss eines vidierten Plansatzes II und eines Erlagscheines (siehe Kostenentscheidung); 2. die Fachabteilung 13C, z.hd. Frau MMag. Ute Pöllinger, Umweltanwältin des Landes Steiermark, Stempfergasse Nr.7, 8010 Graz, zu GZ.: FA13C_UA.20-378/02; 3. den Magistrat Graz, Bau- und Anlagenbehörde, 8020 Graz, Europaplatz Nr. 20, als mitwirkende Bau- und Gewerbebehörde; 4. die Stadt Graz, Rathaus, Hauptplatz 3, 8010 Graz (2-fach), mit dem Ersuchen um öffentliche Auflage dieses Bescheides und Kundmachung in ortsüblicher Weise; nachrichtlich an: 5. die Fachabteilung 19A, als wasserwirtschaftliches Planungsorgan, im Amte, zu Zl.: FA19A 77Ga20-2004/819; 6. das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Sektion 5, z.hd. Umweltbundesamt GmbH., Referat Umweltbewertung, Spittelauer-lände Nr. 5, 1090 Wien, für Zwecke der Umweltdatenbank, per e-mail: uvp@umweltbundesamt.at ; 7. die Fachabteilung 13A, im Hause, zur öffentlichen Auflage dieses Bescheides und zur Kundmachung der Auflage durch Anschlag an der Amtstafel; 8. die Fachabteilung 17A, Landesumweltinformationssystem - LUIS, mit der Bitte, den Bescheid (pdf-file) im Internet kundzutun (per e-mail).