Feststellungsbescheid
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- Evagret Heinrich
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1 AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Fachabteilung 13A Umwelt- und Anlagenrecht GZ: Ggst.: FA13A / Hörting KEG, Bad Waltersdorf; Anlage zum Halten von Legehennen; UVP-Feststellungsverfahren. UVP-, Betriebsanlagen- und Energierecht Bearbeiter: Mag. Udo Stocker Tel.: (0316) Fax: (0316) Graz, am 19. August 2009 Geflügelhaltung Hörting KEG, Bezirk Hartberg Umweltverträglichkeitsprüfung Feststellungsbescheid 8010 Graz. Landhausgasse 7 Wir sind Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung für Sie erreichbar DVR UID ATU
2 - 2 - Bescheid Spruch Es wird aufgrund des Antrages der Umweltanwältin für das Land Steiermark festgestellt, dass für das Vorhaben Erweiterung der bestehenden Geflügelhaltung durch Umstellung von Bodenhaltung auf Volierenhaltung zur Erhöhung der Gesamtanzahl an Legehennen auf insgesamt Stück der Hörting KEG, am Standort 8271 Bad Waltersdorf, Am Waltersdorfberg 327, auf Grundstück Nr. 2351, KG Waltersdorf, nach Maßgabe der in der Begründung präzisierten Form eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchzuführen ist. Rechtsgrundlagen: o 2 Abs. 2, 3 Abs. 1, 4 und 7, 3a Abs. 1 Z 1 i.v.m. Anhang 1 Z 43 Spalte 2 lit. a) des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, i.d.f. BGBl. I Nr. 87/2009. Begründung: A) Verfahrensgang: I. Vorgeschichte zum Feststellungsantrag 1. Die Hörting KEG, eingetragen im Firmenbuch unter FN a des Landesgerichtes für ZRS Graz, betreibt am Standort 8271 Bad Waltersdorf, Am Waltersdorfberg 327, auf dem Grundstück Nr. 2351, KG Waltersdorf, Stallungen für die Geflügelhaltung. Komplementär der Hörting KEG (welche aufgrund des nunmehr geltenden UGB als Kommanditgesellschaft anzusprechen ist) und damit nach außen hin vertretungsbefugt ist Herr Harald Hörting, 8271 Bad Waltersdorf, Am Waltersdorfberg 97.
3 Am 17. März 2006 ersuchte Herr Harald Hörting die UVP-Behörde per - unter Anschluss eines raumplanerischen Gutachtens und einer tabellarischen Berechnung der Geruchszahlen bzw. des Schutzabstandes, sowie einer Kurzbeschreibung des Bauvorhabens - um entsprechende Informationen zur Führung des Genehmigungsverfahrens. In einem klärenden Telefonat nahm Herr Hörting zur Kenntnis, dass die von ihm geplante Erweiterung jedenfalls UVP-pflichtig sein werde und welche grundsätzlichen Anforderungen an ein UVP-Projekt, insbesondere an eine Umweltverträglichkeitserklärung, gestellt werden müssen (vgl. dazu Vorakt, GZ: FA13A /2006, OZ 1 und OZ 2). Der per übermittelten Kurzbeschreibung seines Bauvorhabens ist zu entnehmen, dass die Haltung von insgesamt Stück Geflügel geplant sei und ein Stall für Stück bereits fertiggestellt ist. 3. Von der Hörting KEG wurde sodann ein fachkundiges Projektantenbüro mit der Erstellung eines Konzeptes zur Umweltverträglichkeitserklärung beauftragt und wurde am 01. August 2006 ein Konzept zur Umweltverträglichkeitserklärung Geflügelhaltung Hörting KEG vom des Büros Depisch mit dem Ersuchen um Prüfung der Unterlagen vorgelegt (OZ 16 im Akt, GZ: FA13A /2006). Gegenstand und damit Basis für ein behördliches UVE-Konzeptprüfungsverfahren war die Erweiterung der bestehenden Geflügelhaltung mit < Legehennen auf die Haltung von insgesamt Legehennen durch Umstellung von Bodenhaltung auf Volierenhaltung. Wörtlich wird dazu im Konzept zur Umweltverträglichkeitserklärung vom ausgeführt (Seite 4): Projektwerber ist Harald Hörting, 8271 Bad Waltersdorf 97. Derzeit bestehen auf dem Gstk.-Nr. 2351, KG Waltersdorf Stallungen für Geflügelhaltung. Es erfolgt der Betrieb derzeit mit < Legehennen. Dieser Standort wurde gemeinsam mit der MG Bad Waltersdorf als geeigneter Platz für den Betrieb einer Geflügelhaltung ausgewählt. Dazu wurde ein raumplanerisches Gutachten über die Standorteignung für einen Betrieb mit Intensivtierhaltung vom Büro Depisch durchgeführt. Das Bauverfahren wurde daraufhin positiv abgewickelt und Herr Hörting konnte einen Teil seiner Betriebsstätte (befindlich im Ortsbereich Waltersdorfberg) verlegen (siehe beiliegenden Lageplan).
4 - 4 - Der gegenständliche Standort ist ein reiner Betriebsstandort, welcher nicht für Wohnzwecke genutzt wird. Weitere Ausbaustufen sind am gegenständlichen Standort nicht geplant. Das im Rahmen der UVP zu behandelnde Vorhaben umfasst eine Änderung der Stallausstattung. Durch die Umstellung von Bodenhaltung auf Volierenhaltung kann die Anzahl der Legehennen auf erhöht werden. Dadurch wird das Vorhaben gemäß Anhang 1 des UVP-G 2000, Spalte 2, Z 43 UVP-pflichtig und es ist eine UVP im vereinfachten Verfahren durchzuführen. 4. Die Fachabteilung 13A als UVP-Behörde führte daher im Jahre 2006 ein UVE-Konzeptprüfungsverfahren für die geplante Erweiterung der Geflügelhaltung auf Basis des eingereichten Konzeptes zur Umweltverträglichkeitserklärung durch, welches von den behördlich beigezogenen Amtssachverständigen einer Evaluierung unterzogen wurde. Die Ergebnisse der einzelnen Evaluierungen wurden durch den koordinierenden Sachverständigen zusammengefasst und gesammelt an den Vertreter der Hörting KEG bzw. an das Projektantenbüro übermittelt ( vom 24. November 2006 OZ 30 im Akt, GZ: FA13A /2006). 5. Aufgrund innerorganisatorischer Zuständigkeitsänderungen im Amt der Steiermärkischen Landesregierung hatte in der Zeit vom 09. Mai 2007 bis zum 28. Juli 2008 (Einlangen des Gegenstandsaktes bei der FA 13A) die Fachabteilung 10A des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung als zuständiger Geschäftsapparat der Steiermärkischen Landesregierung (UVP-Behörde) den Geschäftsfall in Bearbeitung. 6. Die Bezirkshauptmannschaft Hartberg stellte auf Basis eines Kontrollberichtes des Veterinärreferates der BH, wonach insgesamt ca Legehennen am Standort Waltersdorf 2 eingestellt seien (Erhebungszeitpunkt ) als beteiligte Behörde (zuständige für landwirtschaftliche IPPC-Anlagen) den Antrag auf Feststellung der UVP-Pflicht der ggst. Anlage gemäß 3 Abs. 7 UVP-G Der Feststellungsantrag der Bezirkshauptmannschaft Hartberg wurde rechtskräftig mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung (Fachabteilung 10A) vom 02. Juli 2007, GZ: FA10A-78Ho5/ mangels Parteistellung zurückgewiesen.
5 - 5 - II. Feststellungsantrag der Umweltanwältin für das Land Steiermark 1. Mit der Eingabe vom 17. Dezember 2007 erstattete die Umweltanwältin für das Land Steiermark bei der Fachabteilung 10A den Antrag auf Feststellung der UVP-Pflicht gemäß 3 Abs. 7 UVP-G 2000, mit dem Begehren, die Behörde möge feststellen, dass für das ggst. Vorhaben der Hörting KEG, Neubau/Errichtung von Neubauten für die Geflügelhaltung samt Nebenanlagen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist Begründend wurde ausgeführt, dass die Hörting KEG am näher definierten Standort eine Anlage zum Halten von Legehennen betreibe, wofür die baubehördliche Bewilligung (Bescheid des Bürgermeisters vom ) zur Errichtung eines Neubaus, eines Geflügelstalles samt Nebenanlagen, erteilt wurde, wobei der Stall bis Legehennen beherbergen solle. Der Stall sei vollkommen anders ausgeführt, der Bürgermeister habe die Benützungsbewilligung nicht erteilt und in weiterer Folge Benützungsverbote und Beseitigungsaufträge ausgesprochen. Mittlerweile sei ein Antrag auf Bewilligung für den Neubau/Errichtung von Neubauten für die Geflügelhaltung (Bodenhaltung) und weiterer Anlagen auf demselben Bauplatz anhängig, um den konsenslosen Zustand zu sanieren. Aus den Bauunterlagen dazu sei eine geplante Tierzahl von Legehennen ersichtlich. Mit verschiedenen Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Hartberg seien gemäß der Vermarktungsnormen für Eier, BGBl. Nr. 347/2007 immer unter derselben Kennnummer für insgesamt vier Ställe (in den beiden konsenslos errichteten Hallen mit je einem Stall im Ober- und Untergeschoss) eine Gesamtlegehennenanzahl von insgesamt Tieren behördlich registriert. Tatsächlich habe auch eine am durchgeführte Überprüfung durch das Veterinärreferat der BH Hartberg eine Anzahl von Legehennen ergeben. Der im UVP-G 2000 festgelegte Schwellenwert werde daher um ein Vielfaches überschritten, weshalb die UVP-Pflicht festzustellen sei.
6 Ergänzend wurde ausgeführt, dass aus Sicht der Umweltanwältin die neuere Judikatur des Umweltsenates zur Frage der Plätze (vgl. US 7A/2003/9-8) auf den ggst. Fall nicht anwendbar sei und somit die jeweilige Gewichtszahl der gehaltenen Tiere, welche abhängig vom betrieblichen Dispositionen wie Mastpraxis und Mastendgewicht und somit vom subjektiven Parteiwillen sei, für den Gegenstandsfall nicht anwendbar sei, da der Zweck der Haltung von Legehennen auf die Produktion von Eiern gerichtet sei. Für die Haltung von Legehennen sei daher auf die größte verfügbare bzw. technisch nutzbare Fläche vor dem Hintergrund der Tierhalteverordnung abzustellen. Unter Hinweis auf die Rechtssprechung des VwGH, wonach die Behörde nicht vom beantragten Zweck auszugehen habe, wenn der angestrebte Verwendungszweck nicht realisiert werden könne, müsse von der vollen Ausschöpfung der technischen möglichen Kapazität der Stallungen mit Legehennen ausgegangen werden. Schließlich widersprechen sich auch die Angaben in den baurechtlichen Genehmigungsunterlagen mit den ob genannten Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Hartberg (gemäß Vermarktungsnormen für Eier unter einer Kennnummer registrierten Anzahl von insgesamt Tieren) in Verbindung mit der tatsächlich festgestellten Tierzahl anlässlich der behördlichen Überprüfung am Die Angaben in den Genehmigungsunterlagen seien daher offenbar in der Absicht gelegen, eine jedenfalls erforderliche UVP zu umgehen. 2. Zu diesem Feststellungsantrag erstattete die Hohenberg, Strauss, Buchbauer Rechtsanwälte GmbH, als anwaltliche Vertretung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Bad Waltersdorf und des Gemeinderates der Marktgemeinde Bad Waltersdorf nach der Aktenlage unaufgefordert mit Schriftsatz vom 10. Jänner 2008 eine Äußerung, mit welcher der Feststellungsantrag der Umweltanwältin unterstützt wird (siehe hiezu OZ 7 im Akt; GZ: FA10A-78Ho5/2008) Darin führen die Vertreter der Gemeindeorgane zunächst ins Treffen, subjektiv antragslegitimiert zu sein (gemeint wohl: Parteistellung im UVP-Feststellungsverfahren zu haben): Der Bürgermeister sei Baubehörde 1. Instanz, der Gemeinderat sei Behörde 2. Instanz, womit sie also in jedem Fall als mitwirkende Behörden für bauliche Anlagen im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Bad Waltersdorf gemäß 2 Abs. 1 UVP-G anzusprechen seien. Die Marktgemeinde wiederum sei selbsterklärend auch Standortgemeinde.
7 Weiters wird zur baurechtlichen Genehmigungssituation darauf hingewiesen, dass Herrn Harald Hörting mit Bescheid vom die Baubewilligung für die Errichtung eines Neubaus eines Geflügelstalles, bestehend aus zwei Hallen (Stallungen) und weitere Nebenanlagen, auf dem Grundstück 2351, KG Waltersdorf erteilt wurde, wobei in diesen Hallen nach den eigenen Angaben des Projektwerbers rund bis Stück Legehennen beherbergt werden sollen Nachdem die Hörting KEG die baulichen Anlagen nicht in der genehmigten Form errichtet habe, musste einerseits die Benützung für eine Stallhalle untersagt werden und andererseits die Baueinstellung für die zweite Stallhalle ausgesprochen werden, für die in weiterer Folge die Benützung untersagt wurde; auch wurde die Beseitigung der beiden bewilligungsfremd errichteten Hallen aufgetragen. Weitere Baumaßnahmen wurden bescheidmäßig untersagt und wurde auch diesbezüglich die Baueinstellung verfügt. Dagegen erhobene Berufungen wurde der Erfolg versagt. Die dazu zitierten Bescheide des Bürgermeisters bzw. des Gemeinderates sind der anwaltlichen Äußerung als Beilage angeschlossen Die Bezirkshauptmannschaft Hartberg sei auch wiederholt um Vollstreckung und um Durchführung eines Strafverfahrens wegen Gesetzesmissachtung und Missachtung der baupolizeilichen Aufträge ersucht worden, über deren Verlauf die Marktgemeinde keine Kenntnis besitzt Das nunmehrige Ansuchen um Baubewilligung vom der Hörting KEG war die Folge, dass die in Rede stehenden Stallanlagen nicht in der genehmigten Form (bezogen auf den Bescheid vom ) errichtet wurden, weshalb folgerichtig für dieses aliud neuerlich um Bewilligung einzukommen sei. Zwar sei aus dem Ansuchen selbst, der Baubeschreibung und den Einreichunterlagen zur projektierten Tierbelegungsanzahl klar ersichtlich, dass in Summe Tiere maximal eingestallt werden könnten (wobei das dem Bauansuchen beigelegte Gutachten zur umwelthygienischen Beurteilung Einlage Nr. 7 die Zahl von nur Tieren der Berechnung der Geruchszahl zugrunde gelegt habe), jedoch könne angesichts der weiteren Umstände (Registrierung der Stallanlagen als Erzeugerbetrieb nach den LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 1980/448, mit Zuweisung einer Kennnummer per Bescheid der BH Hartberg vom für insgesamt Legehennen; der räumlichen und technischen Eignung der Hallen zur Belegung mit Tieren) die Angaben des Bauwerbers hinsichtlich Tierplatzanzahl als unglaubwürdig und realitätsfremd bezeichnet
8 - 8 - werden. Solche tatsachenfremden Angaben seien im Projektgenehmigungsverfahren unter Berufung auf die VwGH-Judikatur, insbesondere auf das Erkenntnis vom , Zahl: 2005/05/0296 (richtig wohl: Erkenntnis vom , Zahl: 2000/06/0058, veröffentlicht im RIS seit !) dann nicht zugrunde zu legen, wenn es aufgrund der vorgelegten Planunterlagen offensichtlich nicht möglich sei, mit dem vorgesehenen Bauvorhaben den angegebenen Verwendungszweck zu realisieren. Dies vor allem deshalb, da es offensichtlich sei, dass der Bauwerber einen anderen als den angegebenen Verwendungszweck verfolge, nämlich die volle Ausschöpfung der objektiven Kapazität Es sei auch in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob durch die bewusst niedrige Projektierung eine Umgehung der UVP-Pflicht beanstandet werden könne, zumal unter Verweis auf die Judikatur des Umweltsenates in der Entscheidung 1A/2004/10-6 für den Fall, dass die technische Kapazität einer Anlage deutlich über der beantragten liege, unter Umständen der Verdacht einer Umgehung vorliege. Auch bei knapp unter dem Schwellenwert der UVP-Pflicht liegenden Vorhaben könne aufgrund möglicher Schwankungsbreiten eine UVP-Pflicht entstehen (dazu wird auf den Bescheid des US vom , Zahl: 1B/2003/11-17, verwiesen) Doch selbst, wenn man das nunmehrige Baugenehmigungsansuchen (vom ) als Änderungsansuchen begreifen wolle, erreiche die Kapazitätsausweitung bei einem mit Bescheid vom baugenehmigten Ist-Zustand von ca Legehennen jedenfalls 100 % des normierten Schwellenwertes gemäß Anhang 1 Ziffer 43, weshalb nach 3a Abs. 1 Z 1 UVP-G die Erweiterung jedenfalls UVP-pflichtig wäre. Hilfsweise wäre eine UVP-Pflicht auch im Tatbestand des 3a Abs. 3 Z 1 Fall 2 des UVP-G 2000 nach Durchführung einer Einzelfallprüfung gegründet. III. Weitere Feststellungen zur Genehmigungslage: 1. Bereits im Zuge des UVE-Konzeptprüfungsverfahrens im Jahre 2006 zeigte sich, dass genehmigungsrechtliche Mängel für den bestehenden Betrieb der Hörting KEG vorhanden sind:
9 Das vorgelegte Konzept zur Umweltverträglichkeitserklärung vom (in Hinkunft: UVE-Konzept) listet auf Seite 7 unter Punkt als existierende rechtliche Grundlagen den Baubescheid vom , den Rodungsbescheid vom und (wohl irrtümlich als Rechtsgrundlage) das Brandschutzgutachten vom , auf. Diese Dokumente sind dem UVE-Konzept auch als Anhang beigefügt. In der am zum UVE-Konzept abgehaltenen Besprechung der UVP-Behörde mit dem Projektantenbüro und den Vertretern der Hörting KEG wurden diese Mängel aufgezeigt und wurde dazu seitens der potentiellen Projektwerber bekanntgegeben, dass die Bauwerke gemäß Baubewilligung errichtet bzw. in Errichtung sind, die Unterlagen für die Benützungsbewilligung und die ergänzende Bauverhandlung bei der Baubehörde bereits eingereicht wurden und die Bescheide dazu mit Ende Juni/Anfang Juli 2006 vorliegen (sollen). Dies im Aktenvermerk Nr. 002 vom (OZ 8 im Akt, GZ: FA13A /2006) unter Punkt 2 vermerkt Mit Schreiben vom (OZ 9 im Akt, GZ: FA13A /2006) teilte die Bezirkshauptmannschaft Hartberg als Standort-Bezirksverwaltungsbehörde mit, dass die do. geführten Verfahren für die Trink- und Nutzwasserversorgungsleitung samt dazugehörigen Brunnen in der Annahme, dass seitens der FA 13A ein UVP-Verfahren mit Konzentration aller Materiengesetze durchgeführt wird, nicht weiterverfolgt werde. Die UVP-Behörde reagierte darauf mit Schreiben vom 26. Juni 2006 (OZ 12 im Gegenstandsakt) und verwies darauf, dass mangels UVP-Genehmigungsantragstellung die bei der Bezirkshauptmannschaft anhängigen Verfahren nicht in ein UVP-Verfahren integriert werden können, zumal die Wasserversorgung unabdingbar notwendig für den Betrieb des derzeitigen Bestandes ist. Ob es überhaupt zu einem Antrag auf Genehmigung für die Erweiterung nach dem UVP-G 2000 komme, sei derzeit fraglich und sei auch Herr Hörting bereits vom Sachverhalt in Kenntnis gesetzt und darauf hingewiesen worden, dass fehlende Genehmigungen jedenfalls nachzuholen seien, ansonsten ein UVP-Erweiterungsantrag nicht erfolgreich gestellt werden könne. 2. Die Marktgemeinde Bad Waltersdorf als Baubehörde leitete mit Schreiben vom (OZ 28 im Gegenstandsakt) das bei ihr gestellte Ansuchen um Baubewilligung des Herrn Harald Hörting vom 02. August 2006 betreffend Neubau einer Getreidelagerhalle mit Eierverpackung, Lagerung und Sozialbereich (Neubau), zwei Nassmaissiloanlagen, Neubau einer Güllegrube für häusliche Abwässer, Zubau: bauliche Änderung des laut Bescheid vom für insgesamt maximal Stück Legehennen genehmigten Stallgebäudes auf Grundstück Nr. 2351, KG Waltersdorf, an die UVP-Behörde auf Rechtsgrundlage des
10 AVG weiter. Sie begründete diesen Zuständigkeitsübergang damit, dass bei der UVP-Behörde das UVP-Vorverfahren gemäß 4 UVP-G 2000 geführt werde und für den Gegenstand des Bauansuchens ein entsprechender räumlicher und sachlicher Zusammenhang nach 2 Abs. 2 UVP-G 2000 mit dem bei der UVP-Behörde geführten Verfahrensgegenstand bestehe. Die UVP-Behörde retournierte allerdings mit Schreiben vom 03. November 2006 (OZ 29 im Gegenstandsakt) das Bauansuchen vom 02. August 2006 an die Baubehörde mit dem Hinweis, dass derzeit lediglich ein Vorverfahren entsprechend 4 UVP-G 2000 zur Prüfung eines vorgelegten Konzeptes einer Umweltverträglichkeitserklärung zur Erweiterung des Legehennenbetriebes geführt werde, während dem Bauansuchen und dem dazu vorgelegten Einreichprojekt klar zu entnehmen sei, dass die beantragten baulichen Änderungen den derzeitigen Betrieb betreffen und damit keine Erhöhung der Platzzahlen im Vergleich zum Basisbescheid der Baubehörde vom verbunden sei. 3. Am hat die Hörting KEG bei der Marktgemeinde Bad Waltersdorf als Baubehörde das Ansuchen um Baubewilligung für Neubau/Errichtung von Neubauten für Geflügelhaltung (Bodenhaltung), zwei Hallen (Stallungen) mit Kotkeller für Geflügelhaltung, Getreide- und Futterhalle mit Eierverpackung und Sozialbereich, zwei Nassmaissiloanlagen, zwei Futtersilos, Güllegrube für häusliche Abwässer, Nistplatz inkl. Überdachung, Löschteichanlage und Abstellfläche für Fahrzeuge auf Grundstück Nr. 2351, KG Waltersdorf, eingebracht, weshalb die Baubehörde zur Einreichunterlage Einlage Nr. 7 Gutachten für umwelthygienische Beurteilung die Fachabteilung 17A des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung um Amtshilfe bei der Beurteilung der Geruchsemissionen ersuchte (siehe OZ 2 im Akt der FA10A, GZ: FA10A-78Ho5/2007-2). Das darüber anhängige Baubewilligungsverfahren wurde mit Bescheid der Marktgemeinde Bad Waltersdorf vom gemäß Satz AVG bis zur rechtskräftigen und nicht mehr weiter in Beschwerde gezogenen Erledigung des Antrags der Umweltanwältin an die Steiermärkische Landesregierung vom auf Feststellung der UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens, worauf der hiesige Baubewilligungsantrag vom gerichtet ist, ausgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass sollte die UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens festgestellt werden - alle Verfahrenshandlungen des Bürgermeisters von einer unzuständigen Behörde erfolgen würden bzw. ein Bescheid der Baubehörde sogar als nichtig gemäß 3 Abs. 6 i.v.m. 40 Abs. 3 UVP-G 2000 aufzuheben wäre. Dieser Bescheid wurde von Herrn Harald Hörting
11 an die Fachabteilung 10A als zu diesem Zeitpunkt - zuständige UVP-Behördenabteilung des Amtes per am 12. Februar 2008 zur Kenntnis übermittelt (OZ 10 im Akt der FA10A, GZ: FA10A-78Ho5/2008). 4. Zusammenfassend ergibt sich aus der Aktenlage zum baurechtlichen Genehmigungszustand folgendes Bild (vgl. insbesondere die Ausführungen und Nachweise in der Äußerung der anwaltlichen Vertreter des Bürgermeisters bzw. des Gemeinderates der Marktgemeinde Bad Waltersdorf vom 10. Jänner 2008): 4.1. Baubewilligung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Bad Waltersdorf vom für die Errichtung eines Neubaus eines Geflügelstalles, bestehend aus zwei Hallen (Stallungen) und weitere näher definierten Anlagen auf Grundstück Nr KG Waltersdorf: 4.2. Zu dieser Baubewilligung führte die anwaltliche Vertretung der Marktgemeinde Bad Waltersdorf in ihrer Äußerung vom 10. Jänner 2008 aus, dass in diesen Hallen nach den eigenen Angaben des Projektwerbers rund bis Stück Legehennen eingestallt werden sollen Dazu muss von der erkennenden UVP-Behörde folgendes angemerkt werden: Wenn die Marktgemeinde in ihrer Äußerung zur Frage der baubewilligten Anzahl an Legehennen auf die Angaben des Projektwerbers selbst verweist, so verwundert dies. Es hätte nämlich der Baubewilligungsbehörde schon bei Bescheiderlassung bewusst sein müssen, welche Gesamtanzahl an Legehennen die baulichen Anlagen beherbergen sollen. Schließlich sind im Baubewilligungsverfahren öffentliche Interessen sowie subjektivöffentliche Rechte der Nachbarn (wozu gemäß 26 des Steiermärkischen Baugesetzes auch Belästigungsschutz zählt) zu wahren und sind daher mögliche Geruchsauswirkungen zu beurteilen. Um Geruchsauswirkungen eines Legehennenstalles beurteilen zu können, ist aber erforderlich, die Gesamtanzahl an eingestallten Legehennen zu kennen (vgl. dazu etwa die ÖRI - vorläufige Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen, Oktober 1995). Tatsächlich setzt sich die Baubewilligung vom auch mit der Legehennenanzahl auseinander, wenn auf Seite 10 der Baubewilligung in der Beschreibung des Bauvorhabens ausgeführt wird, dass es geplant ist, zwei Hallengebäude für ca bis leichte Legehennen zu errichten. An anderer Stelle wird im
12 Baubewilligungsbescheid (auf Seite 13/14) zu den erwartenden Emissionen durch die Intensivtierhaltung ausgeführt, dass auf Basis durchgeführter Berechnungen diese Berechnungen erfolgten mit ungünstigsten Faktoren und könnte bei Verbesserungen der Faktoren eine höhere Auslastung (angeführt werden dann insgesamt unter anderem Stück Hühner) erreicht werden kein Einfluss auf das Wohnbauland der Marktgemeinde Bad Waltersdorf oder auf Freilandbestände der angrenzenden Gemeinden zu erwarten ist Zur Baubewilligung vom ist weiters festzuhalten: In diesem Bescheid wird ausgesprochen, dass die mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektsunterlagen einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden und wird in der Aufzählung darin auch eine Standortuntersuchung (gemeint ist das raumplanerische Gutachten des Architektenbüros Dipl.-Ing. Silvia Kerschbaumer-Depisch vom ) und ein Gutachten für umwelthygienische Beurteilung aufgeführt. Unter Auflage 4. wird unter anderem vorgeschrieben, dass Änderungen am Bauvorhaben der Bewilligung bedürfen und bei der Baubehörde, unter Vorlage von Austauschplänen, vor der Bauausführung zu beantragen sind. Der in der Begründung dargestellten Beschreibung des Bauvorhabens ist zu entnehmen, dass zwei Hallengebäude für ca bis leichte Legehennen errichtet werden sollen, die Geruchszahlberechnung ergibt auf Basis des raumplanerischen Gutachtens über die Standorteignung vom eine Maximalauslastung von Stück Hühner. Wie dem raumplanerischen Gutachten über die Standorteignung vom zu entnehmen ist, sind für die Geflügelhaltung Hörting zwei Ausbaustufen geplant gewesen, wobei in der ersten Ausbaustufe zwei Hallengebäude für ca bis leichte Legehennen errichtet werden sollten, und später in einer zweiten Ausbaustufe noch zwei Hallengebäude für Legehennen geplant werden sollen, sodass die maximale Gesamtsumme mit Legehennen festgelegt werden soll, da nicht beabsichtigt ist, ein UVP-Verfahren auszulösen (vgl. dazu raumplanerisches Gutachten des Architektenbüros Dipl.-Ing. Silvia Kerschbaumer-Depisch vom , Punkt 3.3 Seite 8 OZ 1 im Akt, GZ: FA13A /2006).
13 Aus diesem Grunde steht für die UVP-Behörde zweifelsfrei fest, dass mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Bad Waltersdorf vom die baurechtliche Genehmigung für die Haltung von lediglich max Legehennen in zwei Hallengebäuden baurechtlich genehmigt wurden Eine Benutzungsbewilligung für die tatsächlich errichteten baulichen Anlagen auf Grundstück Nr. 2351, KG Waltersdorf, wurde rechtskräftig nicht erteilt (siehe hiezu die in der Äußerung der anwaltlichen Vertretung der Marktgemeinde vom 10. Jänner 2008 zitierten und als Beilage angefügten Bescheide) Das über das Ansuchen um Baubewilligung vom der Hörting KEG anhängige Baubewilligungsverfahren bei der Marktgemeinde Bad Waltersdorf wurde mit Bescheid vom gemäß Satz AVG ausgesetzt Nach der Aktenlage hat dieses Ansuchen die tatsächlich vorhandenen baulichen Anlagen auf Grundstück 2351, KG Waltersdorf zum Gegenstand, wobei nach der Aktenlage unbestritten der Wille des Antragstellers einerseits auf die Nutzung der baulichen Anlagen für max Legehennen und andererseits auf die nachträgliche Genehmigung der abweichend errichtenden baulichen Anlagen (z. B. Verlängerung des Außenmaßes der Halle von bewilligten 110 Meter auf 135 Meter Länge; Verkürzung des Abstandes zwischen den beiden Hallen von 8 Meter auf 2,5 Meter) gerichtet ist. B) die erkennende Behörde hat erwogen: 1. Gemäß 3 Abs. 7 UVP-G hat die Landesregierung auf Antrag (ua. der Umweltanwältin) festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. 2. Nach 2 Abs. 2 UVP-G 2000 ist das Vorhaben definiert als die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.
14 Gemäß 3 Abs. 1 UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. 4. Gemäß Anhang 1 Z 43 Spalte 2 lit. a UVP-G unterliegen Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren ab einer Größe von soweit hier relevant Legehennen einer UVP-Pflicht im vereinfachten Verfahren. 5. Änderungen von Vorhaben sind gemäß 3a UVP-G 2000 unter den darin normierten Voraussetzungen UVP-pflichtig. Gemäß 3a Abs 1 Z 1 UVP-G 2000 sind Änderungen von Vorhaben, die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, es sei denn, es gibt in Anhang 1 einen hier nicht zutreffenden eigenen Änderungstatbestand. 6. Es ist zunächst die Frage zu klären, ob nicht nur eine Erweiterung der Geflügelhaltung auf Legehennen, sondern auch schon der bestehende Betrieb der Geflügelhaltung (in Verbindung mit einer allfällig geplanten Erweiterung) als UVP-pflichtiges Vorhaben, somit als Neuvorhaben im Sinne des 3 Abs. 1 UVP-G 2000, einzustufen ist. Sowohl der Feststellungsantrag der Umweltanwältin als auch die anwaltlichen Äußerungen der Marktgemeinde Bad Waltersdorf zielen klar erkennbar auf die Feststellung der UVP-Pflicht des Gesamtbetriebes (Bestandsbetrieb und geplante Erweiterung auf Legehennen) ab. Argumentiert wird dabei mit vgl. dazu im Detail oben unter II - von der Baubewilligung abweichenden tatsächlichen Bauausführung (aliud), mit der erkennbaren Absicht auf Haltung von Legehennen infolge tatsächlich eingestallter Tiere und behördlicher Registrierung (nach dem LFBIS-Gesetz bzw. der Vermarktungsnormenverordnung für Eier), mit Entscheidungsmaßgeblichkeit der technisch maximal möglichen Kapazität der Stallungen (welcher aufgrund der nach außen hin dokumentierten Absicht des Projektwerbers der Vorzug zu geben ist) und mit einer erkennbaren Umgehungsabsicht.
15 Den oben unter A. getroffenen Feststellungen zufolge (insbesondere Punkt A. III. 4.) wurden die bestehenden baulichen Anlagen abweichend von der Baubewilligung des Bürgermeisters vom errichtet. Der Baubewilligung vom liegt die Haltung von maximal Legehennen zugrunde. Aufgrund abweichender Errichtung der baulichen Anlagen wurde mit dem Ansuchen um Baubewilligung vom um baurechtliche Genehmigung der tatsächlich vorhandenen baulichen Anlagen bei der Baubehörde ersucht, somit um nachträgliche Genehmigung der abweichend errichteten baulichen Anlagen, wie dies im wesentlichen oben unter A. III dargestellt ist. Mit diesem Ansuchen ist auch nach dem klar erkennbaren Willen des Antragstellers eine Erweiterung der Nutzung der tatsächlich vorhandenen baulichen Anlagen für max Legehennen verbunden. Unter Hinweis auf die Judikatur des Umweltsenates (vgl. die Entscheidung vom , GZ: US 7A/2001/8/10-Karnabrunn) kann die erkennende Behörde jedoch nicht finden, dass die vorliegende, rechtswidrige Abweichung von der baubehördlichen Genehmigung vom bewirken würde, dass diese Genehmigung ungültig wäre bzw. erloschen wäre, zumal weder der Feststellungsantrag der Umweltanwältin noch die Äußerung der anwaltlichen Vertretung der Marktgemeinde Bad Waltersdorf ein Erlöschen dieser Bewilligung behauptet haben. Mit der Judikatur des Umweltsenates sind die zu beurteilenden Abweichungen von der Baubewilligung als nicht so wesentlich zu bewerten, dass ein gänzlich anderes, neues Vorhaben vorliege, welches dem Antrag um Baubewilligung vom zugrunde liegt. Daran ändert auch nichts der Hinweis der Marktgemeinde Bad Waltersdorf in ihrer Stellungnahme auf die Judikatur des VwGHs zur Frage der Unmöglichkeit zur Realisierung des Verwendungszweckes. Im ggst. Fall ändert sich der Verwendungszweck der baulichen Anlagen, der in der Haltung von Geflügel liegt, durch die abweichende Bauausführung nicht; lediglich liegt dem Bauansuchen vom eine im Vergleich zur ursprünglichen Baubewilligung vom erhöhte Anzahl der zu haltenden Legehennen (von ursprünglich genehmigten Stück auf Stück) zugrunde. Zur Frage der UVP-Pflicht dieser begehrten Erweiterung siehe unten unter Punkt 8.
16 Auch der Hinweis auf die von der BH Hartberg bescheidmäßig registrierte Gesamtlegehennenanzahl von insgesamt Tieren ist nicht zielführend. Die bescheidmäßige Registrierung nach 5 der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier, BGBl. II Nr. 347/2007, ist keine vorhabensspezifische Genehmigung im Sinne des 5 Abs. 1 UVP-G Aus dieser bescheidmäßigen Registrierung kann lediglich die Absicht erkannt werden, Legehennen halten zu wollen. Diese Absicht ist aber auch schon aus dem Ersuchen um UVE-Konzeptsprüfung wie oben unter A. I. beschrieben erkennbar Auch sind die Argumente betreffend klar erkennbarer Absicht auf Haltung von Legehennen infolge tatsächlich eingestallter Tiere zur behördlichen Registrierung nach der Vermarktungsnormenverordnung für Eier, vgl. den vorigen Punkt und infolge klar erkennbarer Umgehungsabsicht nicht zielführend, um das Gesamtvorhaben als Neuvorhaben im Sinne der UVP zu werten. Unter Hinweis auf ständige Judikatur des Umweltsenates (vgl. z. B. zuletzt etwa Bescheid des Umweltsenates vom 24. Juni 2009, US 1B/2009/10-7), ist es klare Aufgabe der Materienbehörde (hier: der Baubehörde) bei der Genehmigung widersprechender Sachlage den konsensgemäßen Zustand herzustellen. Aus diesem Titel kann daher eine UVP-Pflicht infolge tatsächlich eingestallter Tiere nicht resultieren. Soweit in den Argumenten begehrt wird, die technisch maximal mögliche Kapazität der Stallungen zur rechtlichen Beurteilung heranzuziehen, ist dem entgegenzuhalten, dass nach der nunmehr schon ständigen Judikatur des Umweltsenates seit der UVP-G-Novelle 2002 nicht mehr auf die größte technische Nutzbarkeit bei der Kapazität abzustellen ist, sondern der Parteiwille und somit die beantragte Kapazität entscheidungsmaßgeblich ist (vgl. etwa US 1A/2004/10-6 Scheffau). Dem Ansuchen um Baubewilligung vom der Hörting KEG ist klar der Wille zu entnehmen, dass für die tatsächlich vorhandenen baulichen Anlagen eine Maximalnutzung von Legehennen beabsichtigt ist.
17 Letztlich sind auch die Argumente zur Umgehungsabsicht nicht zielführend. Nach der Aktenlage ist klar ersichtlich, dass mit der ursprünglichen Baubewilligung vom eine unter der Schwelle der UVP-Pflicht liegende Gesamtlegehennenanzahl realisiert werden sollte. Nachdem die baulichen Anlagen anders als baubewilligt ausgeführt wurden, konnte die Benutzungsbewilligung nicht erteilt werden und war letztlich der Bauwerber gehalten, um (nachträgliche) Genehmigung der geändert ausgeführten baulichen Anlagen anzusuchen. Wenngleich dieses Ansuchen eine Erhöhung der Gesamtlegehennenanzahl auf Stück zum Gegenstand hat, so ist doch auch hier klar ersichtlich, dass damit lediglich die rechtliche Sanierung des baurechtlichen Missstandes angestrebt werden soll. Dies ist auch erforderlich, um die weitere Absicht des Projektwerbers, nämlich die Erhöhung der Kapazität auf Legehennen, zukünftig realisieren zu können, wofür es noch einer gesonderten Planung bedarf. Für diese weitere Absicht wurde aber bereits im Jahr 2006 erkannt, dass die UVP-Pflicht vorliegen wird und wurde daher bei der UVP-Behörde auch um entsprechende UVE-Konzeptsprüfung ersucht. Eine Umgehungsabsicht auch schon für den Altbestand kann daher nicht erkannt werden. 7. Selbst wenn man der Auffassung wäre, dass die Baubewilligung vom bereits erloschen wäre und somit das Ansuchen um Baubewilligung vom zwecks baurechtlicher Sanierung des rechtswidrigen Bestandes als Neuansuchen zu werten wäre, so ist für das den Gegenstand dieses Bauansuchens bildende Vorhaben keine UVP-Pflicht festzustellen. Dem klaren Antragswillen zufolge wird nämlich um die Haltung von Legehennen bei der Baubehörde eingekommen. Damit wird die in Anhang 1 Z 43 des UVP-G 2000 normierte Schwelle von Legehennen bei weitem nicht erreicht. 8. Weiters stellt sich die Frage, ob das Ansuchen um Baubewilligung vom zwecks baurechtlicher Sanierung des rechtswidrigen Bestandes als Erweiterungsvorhaben gemäß 3a UVP-G 2000 eine UVP-Pflicht auslöst, zumal mit diesem Ansuchen um Erhöhung der Platzzahlen wie oben unter Punkt A festgestellt von auf begehrte Legehennen erfolgt. Nach der hier anzuwendenden Änderungsregel des 3a Abs. 3 UVP-G 2000 wäre falls die Behörde im Einzelfallprüfungsverfahren erhebliche Umweltauswirkungen feststellt dann eine UVP nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn unter anderem durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % des normierten Schwellenwertes (somit eine
18 Kapazitätsausweitung von mindestens Legehennen in Hinblick auf den in Anhang 1 Z 43 normierten Schwellenwert von Legehennen) erfolgt. Dies ist hier nicht der Fall, da mit dem Bauansuchen lediglich eine Erhöhung um (auf insgesamt ) Legehennenplätze verbunden ist. 9. Letztlich stellt sich die Frage, ob für die im Feststellungsantrag der Umweltanwältin bzw. der Äußerung der anwaltlichen Vertretung der Marktgemeinde Bad Waltersdorf angezogene Erhöhung der Legehennenanzahl auf Stück eine UVP-Pflicht Platz greifen kann. Um eine solche Feststellung treffen zu können, setzt dies ein hinreichend konkretes Projekt, aus dem ein hinreichend konkreter Projektsrealisierungswille ableitbar ist (vgl. dazu etwa zuletzt Bescheid des Umweltsenates vom 19. Juni 2009, US 5A/2009/4-13). Dies ist schon deshalb zu bejahen, da die Hörting KEG selbst ein erstelltes Konzept zur Umweltverträglichkeitserklärung am 01. August 2006 bei der Behörde zur Prüfung vorgelegt hat. Diesem Konzept ist wie oben unter A. I. 3. dargelegt mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Erhöhung der Anzahl der Legehennen auf Stück geplant ist, was durch Umstellung von Bodenhaltung auf Volierenhaltung bewerkstelligt werden soll. Auch werden in diesem Konzept hinreichend detailliert die notwendigen Adaptierungsmaßnahmen am baulichen Bestand beschrieben. Selbst im günstigsten Fall für die Hörting KEG, nämlich wenn ihr Bauansuchen vom mit einer Kapazität für maximal Legehennen von der Baubehörde bewilligt wird, überschreitet die geplante Kapazitätsausweitung auf Legehennen 100 % des in Spalte 2 des Anhanges 1 Z 43 festgelegten Schwellenwertes von Legehennen, sodass wie auch die Argumentation der Marktgemeinde Bad Waltersdorf richtig ausführt hiefür die UVP-Pflicht nach 3a Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 jedenfalls gegeben ist.
19 Zur Äußerung der anwaltlichen Vertretung des Bürgermeisters der Marktgemeinde und des Gemeinderates der Marktgemeinde Bad Waltersdorf ist in Bezug auf die Parteistellung noch festzuhalten, dass der Bürgermeister als Organ der Marktgemeinde jedenfalls als mitwirkende Baubehörde Parteistellung im ggst. UVP-Feststellungsverfahren besitzt. Die Marktgemeinde Bad Waltersdorf hat auch als Standortgemeinde Parteistellung im Feststellungsverfahren (vgl. 3 Abs. 7 UVP-G 2000). Allerdings hat der Gemeinderat als Behörde 2. Instanz nicht die Funktion einer mitwirkenden Behörde im Sinne des 2 Abs. 1, da er nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften (hier: Steiermärkisches Baugesetz) nicht für die Genehmigung oder Überwachung des Vorhabens zuständig ist ( 2 Abs. 1 Z 1 und 2) und auch nicht an den jeweiligen Bauverfahren zu beteiligen ist ( 2 Abs. 1 Z 3 UVP-G 2000). Seine Funktion erschöpft sich in der Zuständigkeit, über Berufungen gegen die zuständige Genehmigungsbehörde (das ist der Bürgermeister der Gemeinde) zu entscheiden. 11. Aus all diesen Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden und die UVP-Pflicht für die geplante Erweiterung der bestehenden Geflügelhaltung durch Umstellung von Bodenhaltung auf Volierenhaltung zur Erhöhung der Gesamtanzahl an Legehennen auf insgesamt Stück festzustellen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist die Berufung an den Umweltsenat zulässig, die gemäß 40 Abs. 2 UVP-G 2000 binnen 4 Wochen, gerechnet vom Tage der Zustellung dieses Bescheides, schriftlich beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung 13A, 8010 Graz, eingebracht werden kann und die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides sowie einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat. Es besteht auch die Möglichkeit die Berufung mittels oder Telefax einzubringen. F.d.R.d.A.: Für die Steiermärkische Landesregierung: Der Fachabteilungsleiter: i.v.: (Unterschrift auf dem Original im Akt) Mag. Udo Stocker eh.
20 Ergeht an: 1. die Hörting KEG, 8271 Bad Waltersdorf, Am Waltersdorfberg Nr. 327; 2. die Hohenberg, Strauss, Buchbauer Rechtsanwälte GmbH, Hartenaugasse 6, 8010 Graz (als Vertreter der Marktgemeinde Bad Waltersdorf); 3. die Fachabteilung 13C, z.hd. Frau MMag. Ute Pöllinger, Umweltanwältin des Landes Steiermark, Stempfergasse Nr.7, 8010 Graz, zu GZ.: FA13C_UA /1998; 4. die Bezirkshauptmannschaft Hartberg, 8230 Hartberg, Rochusplatz Nr. 2 (als mitwirkende Behörde für landwirtschaftliche IPPC-Anlagen); Nachrichtlich an: 5. das Gemeindeamt der Marktgemeinde Bad Waltersdorf, 8271 Bad Waltersdorf Nr. 2. (2-fach), mit dem Ersuchen um öffentliche Auflage dieses Bescheides für die Dauer von 8 Wochen und um Kundmachung der Auflage in ortsüblicher Weise; 6. die Fachabteilung 19A, als wasserwirtschaftliches Planungsorgan, im Amte, zu GZ: FA19A77Ba7-2004/89; 7. das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Sektion 5, z. Hd. Umweltbundesamt GmbH., Referat Umweltbewertung, Spittelauerlände Nr. 5, 1090 Wien, für Zwecke der Umweltdatenbank, per [email protected]; 8. die Fachabteilung 13A, im Hause, zur öffentlichen Auflage dieses Bescheides für die Dauer von 8 Wochen und zur Kundmachung der Auflage durch Anschlag an der Amtstafel; 9. die Fachabteilung 17A, Landesumweltinformationssystem - LUIS, mit der Bitte, den Bescheid (pdf-file) im Internet kundzutun (per ); 10. die Fachabteilung 13B, im Amte, zur Kenntnis (per ).
Feststellungsbescheid
AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Fachabteilung 13A Umwelt- und Anlagenrecht GZ: Ggst.: FA13A-11.10-39/2008-6 Planai Grundstückssicherungs GmbH., 8970 Schladming, Parkaus Planai; UVP- Feststellungsverfahren.
Mastschweinebetrieb OTTER
AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Fachabteilung 10A Agrarrecht und ländliche Entwicklung Bearbeiter: Mag.Beate de Roja Tel.: 0316/877/6933 Fax: 0316/877/6900 E-Mail: [email protected] Bei Antwortschreiben
ZAHL (Bitte im Antwortschreiben anführen) DATUM FANNY-V.-LEHNERT-STRASSE 1
F ü r u n s e r L a n d! BETRIEBSANLAGEN ZAHL (Bitte im Antwortschreiben anführen) DATUM FANNY-V.-LEHNERT-STRASSE 1 205-G20/20941/20-2010 18.05.2010 POSTFACH 527, 5010 SALZBURG BETREFF FAX +43 662 8042
Nutzungsänderung des bestehenden
AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Fachabteilung 13A Umwelt- und Anlagenrecht GZ: Ggst.: FA13A-11.10-167/2010-16 Stefan und Anita Hofer, Frauental a. d. L.; Nutzungsänderung des bestehenden Stall-
Feststellungsbescheid
AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung GZ: Ggst.: ABT13-11.10-311/2014-11 Gottfried und Evelyn Meisenbichler, 8504 Preding, Erweiterung der Zuchtsauenhaltung um 112
Öffentliche Bekanntmachung einer mündlichen Verhandlung
AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Fachabteilung 13A Ergeht an: laut Verteiler Umwelt- und Anlagenrecht Umweltverträglichkeitsprüfung und Gaswirtschaft Bearbeiter: Mag. Peter Helfried Draxler Tel.:
Errichtung eines Hühnerstalls für ca bzw Legehennen
AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Fachabteilung 13A Umwelt- und Anlagenrecht GZ: Ggst.: FA13A-11.10-111/2009-16 Robert Gutmann, Wagenbach 26, 8273 Ebersdorf; Errichtung eines Hühnerstalls für ca.
BESCHEID SPRUCH RECHTSMITTELBELEHRUNG
Amt der Tiroler Landesregierung Amtssigniert. SID2014091036265 Informationen unter: amtssignatur.tirol.gv.at Abteilung Umweltschutz Rechtliche Angelegenheiten Dr. Anita Handler Telefon +43(0)512/508-3477
B e s c h l u s s. gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Begründung:
Der hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek, die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Mayr, Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie Hofrat Dr. Pürgy als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schweda,
GZ. BMVIT /0010-IV/IVVS4/2017. Wien, am 25. September 2017
BMVIT - IV/IVVS4 (UVP-Verfahren Landverkehr) Postanschrift: Postfach 201, 1000 Wien Büroanschrift: Radetzkystraße 2, 1030 Wien E-Mail: [email protected] Internet: www.bmvit.gv.at (Antwort bitte unter Anführung
Internet: DVR: Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben)
AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Raumordnung, Umwelt und Verkehr Abteilung Umwelt- und Energierecht 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1 Amt der Niederösterreichischen Landesregierung,
IM NAMEN DER REPUBLIK
Landesverwaltungsgericht Steiermark 8010 Graz, Salzamtsgasse 3 DVR 0752916 - UID ATU37001007 Gerichtsabteilung 37 GZ: LVwG 80.37-1010/2015-4 Ggst.: M U Ing. Mag. (FH); Säumnisbeschwerde Tel.: 0316 8029-7269
Feststellungsbescheid
AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Fachabteilung 13A Umwelt- und Anlagenrecht GZ: Ggst.: FA13A-11.10-214/2012-6 DHP Immobilien-Leasing Gesellschaft m.b.h., Salzburg, Erweiterung des Einkaufszentrums
Schweinebetrieb Kupfer
AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Fachabteilung 10A Agrarrecht und ländliche Entwicklung Bearbeiter: Mag.Beate de Roja Tel.: 0316/877/6933 Fax: 0316/877/6900 E-Mail: [email protected] Bei Antwortschreiben
U M W E L T V E R W A L T U N G S R E C H T
U M W E L T V E R W A L T U N G S R E C H T Univ.-Ass. Dr. Simone Hauser 1 Aufgabe der nach dem ist es, die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen sowie Wechselwirkungen umweltrelevanter Vorhaben auf
Schweinebetrieb KERN. Bezirk Radkersburg. Feststellungsbescheid
AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Fachabteilung 10A Agrarrecht und ländliche Entwicklung Bearbeiter: Ing.Mag.Alois Höcher Tel.: 0316/8776934 Fax: 0316/8776900 E-Mail: [email protected] Bei Antwortschreiben
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US 3A/2009/21-8 Wien, am 10. Dezember 2009
A-1010 Wien, Stubenbastei 5 REPUBLIK ÖSTERREICH Umweltsenat Tel. : (01) 515 22-2131 Fax : (01) 515 22-7122 e-mail : [email protected] Internet : www.umweltsenat.at DVR : 0775517 US 3A/2009/21-8 Wien,
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Bescheid. Spruch LAND BURGENLAND. Zl. 5/G.UVP-10021/
LAND BURGENLAND ABTEILUNG 5 ANLAGENRECHT, UMWELTSCHUTZ UND VERKEHR Eisenstadt, am 09.Oktober 2014 Sachb.: Mag. Csillag-Wagner [email protected] (bitte nur für informelle Anschreiben verwenden;
Feststellungsbescheid
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Bescheid. Spruch LAND BURGENLAND. Zl. A2/W.UVP
LAND BURGENLAND ABTEILUNG 2 Landesplanung, Sicherheit, Gemeinden und Wirtschaft Eisenstadt, am 11. August 2017 Sachb.: Mag. Csillag-Wagner [email protected] (bitte nur für informelle Anschreiben
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3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: [email protected] / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszeichen: LVwG-AV-46/002-2014 14. April 2014
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HINWEIS: Nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung werden die Aufgaben im Bereich des Baurechts nunmehr von der Fachabteilung 13B (Bau- und Raumordnung und Energieberatung)
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STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien
TO 33 STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien Tel.: 01 4000 82829 FAX: 01 4000 99 82810 E-Mail: [email protected] www.stadtrechnungshof.wien.at DVR: 0000191 KA V - 22-1/13
- 2 - Sämtliche Abweichungen sind darüber hinaus im Detail den aufliegenden Ausführungsunterlagen zu entnehmen.
AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Abteilung 13 GZ: Ggst.: ABT13-11.10-353/2014-32 Energie Steiermark Green Power GmbH und VERBUND Hydro GmbH; Wasserkraftanlagen KW Gössendorf und KW Kalsdorf, UVP-Abnahmeverfahren
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VU VERFAHRENSRECHT Stoffwiederholung In der Klausur immer auf Rechtsvorschriften Bezug nehmen! 95 Ist der Landesgesetzgeber oder der Bundesgesetzgeber befugt, das Verwaltungsverfahren gesetzlich zu regeln?
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IM NAMEN DER REPUBLIK
Zahlen: E 172/01/2016.003/011 Eisenstadt, am 29.11.2016 E 172/01/2016.004/011 HW, G Administrativsache IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Präsidenten Mag. Grauszer
BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT ST. PÖLTEN Fachgebiet Umweltrecht 3100 St. Pölten, Am Bischofteich 1
BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT ST. PÖLTEN Fachgebiet Umweltrecht 3100 St. Pölten, Am Bischofteich 1 Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, 3100 Herr Ludwig Schilling Laaben 37 3053 Laaben Beilagen PLW3-N-0519/003
IM NAMEN DER REPUBLIK
6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: [email protected] / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2014/15/0382-5 Ort, Datum:
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4021 Linz / Volksgartenstraße 14 Telefon: +43 732 7075-18004 Fax: +43 732 7075-218018 E-Mail: [email protected] / www.lvwg-ooe.gv.at LVwG-650912/2/Zo/JW Linz, 27. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK
B & S Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH Gußhausstraße 6 1040 Wien
B & S Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH Gußhausstraße 6 1040 Wien Bezirkshauptmannschaft Oberwart Hauptplatz 1 7400 Oberwart zu Handen von Herrn Bezirkshauptmann WHR Dr. Hermann Sagmeister PER TELEFAX
IM NAMEN DER REPUBLIK
V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38670 Telefax: (43 01) 4000 99 38670 E-Mail: [email protected] DVR: 4011222 GZ: VGW-042/007/10542/2016-3 Wien, 9. Jänner 2017
Öffentliche Kundmachung
Wasser Energierecht Zahl (Bitte im Antwortschreiben anführen) Datum Michael-Pacher-Straße 36 20701-1/41421/73-2016 07.09.2016 Postfach 527 5010 Salzburg Betreff Fax +43 662 8042 4199 Errichtung einer Wasser-Wasser-Wärmepumpe
- 4 - Ob ein Vertrag nichtig ist, lässt sich mit konstitutiver Wirkung nur durch eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichtes, welches hierfür die
- 3-2. Die Tenorierung über die Feststellung, dass der am 12.07.2013 geschlossene Vertrag nichtig sei, stellt eine rechtswidrige Verwaltungsentscheidung dar und bewirkt eine eklatante Verletzung der verfassungsmäßig
Alpenschutzverein für Vorarlberg; Haussammlung für September Sammlungsbewilligung
Auskunft: Andrea Schenkermayr T +43 5574 511 21123 Zahl: Ia-547/0013-31 Bregenz, am 03.05.2017 Betreff: Alpenschutzverein für Vorarlberg; Haussammlung für September 2017 - Sammlungsbewilligung B E S C
Begutachtungsentwurf 3. Dezember 2014 zu Zl. 01-VD-LG-1613/ Gesetz vom.., mit dem das Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 geändert wird
Begutachtungsentwurf 3. Dezember 2014 zu Zl. 01-VD-LG-1613/6-2014 Gesetz vom.., mit dem das Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 geändert wird Der Landtag von Kärnten hat beschlossen: Artikel I Das Kärntner
Auskünfte: Dr Michael Keßler, 4. Stock, Zi-Nr 419, Tel-Nr. 43(0)5574/ Zahl: BHBR-II /2016-7
Auskünfte: Dr Michael Keßler, 4. Stock, Zi-Nr 419, Tel-Nr. 43(0)5574/4951-52211 Zahl: BHBR-II-3101-296/2016-7 Bregenz, am 03.02.2017 Zahl: BHBR-II-3101-297/2016 (Beim Antwortschreiben bitte anführen) K
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Verwaltungsgerichtshof Zl. 88/10/0014 12 IM NAMEN DER REPUBLIK! Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. K i r s c h n e r und die Hofräte Dr. Stell, Dr. Zeizinger, Dr.
V ERWALTUNGSGERICHT WIEN
V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38870 Telefax: (43 01) 4000 99 38870 E-Mail: [email protected] DVR: 4011222 GZ: VGW-001/016/4024/2017-4 Wien, am 10. April 2017
I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. H o l z i n g e r, Dr. B i e r l e i n. Dr.
Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien U 1148/09-12 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Präsidenten Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Dr. H o l z i n g e r, in Anwesenheit
Genehmigungsbedürftigkeit und Anzeigepflicht von Tierhaltungsanlagen bei Verringerung des Tierbestandes
Genehmigungsbedürftigkeit und Anzeigepflicht von Tierhaltungsanlagen bei Verringerung des Tierbestandes 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Genehmigungsbedürftigkeit und Anzeigepflicht von Tierhaltungsanlagen
Entscheidende Behörde Umweltsenat. Entscheidungsdatum Geschäftszahl US 7A/2007/9-6. Kurzbezeichnung Ernstbrunn. Text
04.07.2007 Entscheidende Behörde Umweltsenat Entscheidungsdatum 04.07.2007 Geschäftszahl US 7A/2007/9-6 Kurzbezeichnung Ernstbrunn Text Betrifft:Erweiterung eines Schweinemaststalles auf Grundstück Nr.
FA13A / Kraftwerk Donawitz; VOEST ALPINE Stahl Donawitz GmbH & Co. KG; UVP-Feststellungsverfahren. Kraftwerk Donawitz
AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Fachabteilung 13A Umwelt- und Anlagenrecht GZ: Ggst.: FA13A-11.10-151/2006-31 Kraftwerk Donawitz; VOEST ALPINE Stahl Donawitz GmbH & Co. KG; UVP-Feststellungsverfahren.
Berufungsentscheidung
Senat Graz 3 GZ. RV/0531-G/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der A, vertreten durch PKF Österreicher-Staribacher Wirtschaftsprüfungs GmbH & Co KG, Hegelgasse
LVwG /5/HW Linz, 11. August 2016 I M N A M E N D E R R E P U B L I K
4021 Linz / Volksgartenstraße 14 Telefon: (0732) 7075-18004 / Fax: (0732) 7075-218018 E-Mail: [email protected] / http://www.lvwg-ooe.gv.at LVwG-550923/5/HW Linz, 11. August 2016 I M N A M E N D E R
2. Diese Empfehlung ist unverzüglich umzusetzen.
GZ: DSB-D213.547/0005-DSB/2017 vom 1.6.2017 [Anmerkung Bearbeiter: Diese Entscheidung wurde nicht pseudonymisiert, da datenschutzrechtlich nur staatliche Behörden und Selbstverwaltungskörper betroffen
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 21 GZ. RV/3743-W/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des D, gegen den Feststellungsbescheid (Nachfeststellung gem. 22 Abs. 1 BewG 1955 zum
2554/AB XX. GP - Anfragebeantwortung 1 von /AB XX.GP
2554/AB XX. GP - Anfragebeantwortung 1 von 5 2554/AB XX.GP In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2628/J betreffend Konkurs Phönix & Tabor Reisen GmbH und Versäumnisse der Gewerbebehörde,
Bescheid. Außenstelle Wien Senat (Wien) 9 GZ. RV/2577-W/12
Außenstelle Wien Senat (Wien) 9 GZ. RV/2577-W/12 Bescheid Die Berufung des Bw., W, vertreten durch Buchhaltungskanzlei Holowinski KG, 1190 Wien, Hasenauerstraße 18/1/Top 2, vom 28. Oktober 2009 gegen den
LVwG /15/DM /2 Linz, 27. Februar 2017 I M N A M E N D E R R E P U B L I K
4021 Linz / Volksgartenstraße 14 Telefon: (0732) 7075-18004 / Fax: (0732) 7075-218018 E-Mail: [email protected] / http://www.lvwg-ooe.gv.at LVwG-151103/15/DM 151105/2 Linz, 27. Februar 2017 I M N A M
Zahl: E B02/09/2014.004/004 Eisenstadt, am 11.04.2014
Zahl: E B02/09/2014.004/004 Eisenstadt, am 11.04.2014 BI GmbH, *** Administrativsache Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Mag. Leitner über die Beschwerde der Frau KK, wohnhaft
Berufungsentscheidung
E Außenstelle Wien Senat 15 GZ. RV/2847-W/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk in Wien und
B a u a n s u c h e n
BAUWERBER: Post-Anschrift PLZ Ort An die Stadtgemeinde Bad Vöslau Baubehörde Schloßplatz 1 Die Übermittlung ist unbedingt im Original erforderlich. 2540 Bad Vöslau Bad Vöslau, am... Betrifft: Bauplatz-Anschrift:
An die Präsidentin des Vorarlberger Landtages Landhaus 6900 Bregenz Bregenz, am 30. November Gesetz über eine Änderung des Pflegeheimgesetzes
Selbständiger Antrag der Abgeordneten zum Vorarlberger Landtag Landtagsvizepräsidentin Dr. Gabriele Nußbaumer, Mag. Roland Frühstück, ÖVP, sowie Ernst Blum und Klubobmann Dieter Egger, Vorarlberger Freiheitliche
Ansuchen um Benützungsbewilligung gemäß 38 Tiroler Bauordnung 2011
Ansuchen um Benützungsbewilligung gemäß 38 Tiroler Bauordnung 2011 Grundeigentümer/Antragsteller (Name, Adresse, PLZ, Ort) Bauplatzadresse:, 6100 Seefeld Bauvorhaben: Bewilligt mit Bescheid vom Zahl: 131-9/
IM NAMEN DER REPUBLIK
6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: [email protected] / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2017/22/1282-1 Ort, Datum:
1. Für wie viele Legehennen wurden die vier oben genannten Ställe beim Bau beantragt
Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/2984 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1182 der Abgeordneten Axel Vogel und Benjamin Raschke Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 6/2775
