Sind Ihre Patienten und Sie im Notfall sicher?

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Transkript:

Sind Ihre Patienten und Sie im Notfall sicher? Schlichtungsverfahren Potsdam, 12.05.2017 Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern, Hannover Ärztekammer Berlin - Landesärztekammer Brandenburg - Ärztekammer Bremen - Ärztekammer Hamburg Ärztekammer Mecklenburg- Vorpommern - Ärztekammer Niedersachsen - Ärztekammer Saarland Ärztekammer Sachsen-Anhalt - Ärztekammer Schleswig-Holstein - Landesärztekammer Thüringen 1

Ärztliche Schlichtungsstellen und Gutachterkommissionen 2016 Norddeutsche Ärztekammern Schleswig-Holstein Hamburg Westfalen-Lippe Nordrhein Rheinland-Pfalz Saarland Hessen Sachsen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Bremen Brandenburg Berlin Sachsen-Anhalt Thüringen Saarland Baden-Württemberg Bayern 2

Antragsentwicklung bei der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern Das Team (Stand 2016) Ärzte 68 Patientenvertreter 1 Juristen 6 Verwaltungsangestellte 17 Seit 1976 über 105.000 Verfahren 3

Sachentscheidungen 2016 Fehler-Quote, n= 2.450 67% Kein Behandlungsfehler Behandlungsfehler bejaht, Kausalität verneint 27% Behandlungsfehler und Kausalität bejaht 6% 6

26 Fälle im Bereitschaftsdienst 2012-2016 (in zehn Bundesländern) 27% 73% 19 unbegründet 7 begründet 6

begründete Fälle 100 116 113 116 130 100 147 Keine weitere Diagnostik bzw. stationäre Einweisung bei seit 24 Std. bestehenden akuten Thoraxschmerzen (Befunderhebungsmangel) Keine Krankenhausaufnahme Arzt 1: keine Dokumentation der Auskultation bei Brustschmerzen und Atembeschwerden, keine Indikation für i.m. Injektion, Arzt 2: keine Liquorpunktion, trotz progr. Kopfschmerzen, Antriebsmangel und verschlechtertem EEG (Befunderhebungsmangel) Keine dokumentierte Anamnese (u.a. Fentanyl-Pflaster) und körperliche Untersuchung Kein Röntgen vor Reposition Keine ausreichende Diagnostik, keine Krankenhauseinweisung Keine weitergehende Diagnostik veranlasst, trotz abdominalen Druckschmerzen und Angabe zu Schmerzen, Übelkeit und Erbrechen Herzinfarkt, Tod Behandlungsverzögerung um Stunden bis notfallmäßige Aufnahme gluteale Phlegmone,Hirnschädigung, Liquorabflusstörung, Aspirationspneumonie, Shunt- Versorgung Einige Stunden vermehrte Beschwerden Repositionsversuch, Schmerzen Aspirationspneumonie 1 Tag vermehrte Beschwerden 6

Fall Die Patientin stellte sich gegen 17.00 Uhr im Bereitschaftsdienst mit starken Rückenschmerzen seit dem Vorabend vor. Eine arterielle Hypertonie sei bekannt und behandelt. Die Patientin befand sich in zufriedenstellendem Allgemeinzustand, es fanden sich Verspannungen der Rückenmuskulatur. Die Lungenauskultation war unauffällig, der Blutdruck mit 170/120 mm/hg erhöht, keine Luftnot oder ein Schweißausbruch und keine pathologischen Veränderungen im abgeleiteten EKG. Der Patientin wurden unter der Diagnose BWS-Syndrom Novaminsulfon-Tropfen verordnet. Wegen des Hypertonus sollten zudem 5 bis 7 Tropfen Nefedipin und zum Abend eine zusätzliche Dosis ihres Blutdruckmedikamentes eingenommen werden. 6

Externer Gutachter Der Gutachter führt aus, dass das erstmalige Auftreten von lang anhaltendem Thoraxschmerz mit Ausstrahlung in den Rücken ein schwerwiegendes Symptom sei, das den Ausschluss eines akuten Koronarsyndroms als bedeutsamste Möglichkeit eines abwendbar gefährlichen Verlaufs darstelle. Ein normales Ruhe-EKG sei hierfür kein Ausschlusskriterium. Die Konsequenz sei entsprechend den Leitlinien, dass bis zum sicheren Ausschluss in einem derartigen Fall an der Arbeitshypothese akutes Koronarsyndrom festzuhalten sei. Dies bedeute in der Primärversorgung, den Patienten sofort in eine kardiologische Einrichtung einzuweisen. Die Anamnese erfordere zwingend den Ausschluss eines akuten Koronarsyndroms als wichtigste abwendbar gefährliche Diagnose beim Leitsymptom neu aufgetretener lang anhaltender Thoraxschmerzen bei Hypertonie. 6

Haftungsbewertung der Schlichtungsstelle Was war zu tun? Als wichtigste Diagnose mit abwendbar gefährlichem Verlauf war in dieser Situation ein akutes Koronarsyndrom auszuschließen. Da die Beschwerdesymptomatik bereits seit 24 Stunden bestand, wäre eine Bestimmung der CKMB und des Troponins zum Nachweis eines akuten Koronarsyndroms indiziert gewesen. Wenn die Bestimmung dieser Parameter im Rahmen des KV-Notdienstes nicht möglich gewesen wäre, wäre die Einweisung in ein Krankenhaus zur weiteren Diagnostik erforderlich gewesen. Kardiovaskuläre Erkrankungen führen die Todesursachenstatistik auch bei Frauen an, so dass bei unklaren, anhaltenden, heftigen Thoraxschmerzen der Ausschluss eines akuten Koronarsyndroms zwingend erforderlich ist. 6

Befunderhebungsmangel bedeutet Es sind Mängel in der Befunderhebung festzustellen. Es stellt sich daher die Frage, inwieweit Veränderungen in der Beweislastverteilung zwischen den Parteien daraus resultieren. Eine fehlerhafte Unterlassung der medizinisch gebotenen Befunderhebung führt dann zu einer Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Schaden, wenn sich bei der gebotenen Befunderhebung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges positives Ergebnis gezeigt hätte und wenn sich die Verkennung dieses Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen würde (vgl. BGH NJW 2004, 1871 ff). 6

im Fall Die Voraussetzungen eines Befunderhebungsmangels sind hier erfüllt: Bei Einweisung in ein Krankenhaus wäre die Patientin an einem EKG-Monitor überwacht worden. Das Auftreten von Kammertachykardien oder Kammerflimmern mit Herzkreislaufstillstand wäre innerhalb eines Zeitintervalls von weniger als 1 Minute festgestellt worden und es hätte innerhalb von weniger als 3 Minuten eine Behandlung stattfinden müssen. Vor dem Hintergrund der Beweislastumkehr reicht es für den Kausalitätsnachweis aus, dass die zu unterstellende fundamentale Verkennung des zu erwartenden Befundes oder die Nichtreaktion darauf generell geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen. Gesundheitsschaden: Das Kammerflimmern mit Kreislaufstilstand führte zu einem schweren hypoxischen Hirnschaden mit Todesfolge. 6

Zielsetzung der Schlichtungsstelle Individuell außergerichtliche Konfliktlösung Arzt / Patient Verbesserung des Vertrauensverhältnisses: Generell Ärzteschaft Patienten weniger Zivilprozesse weniger Strafprozesse Behandlungsfehlerprophylaxe im Dienste der Patienten- und Arztsicherheit 7

- auf medical error reporting system basierende Berichte und Aktivitäten der Schlichtungsstelle: Erfassung und Auswertung medizinischer Sachverhalte nach sachverständiger medizinischer und juristischer Prüfung von Behandlungsfehlervorwürfen Kongresse Qualitätszirkel Weiterbildung Fallberichte Internet regionale Ärzteblätter Gründung der Arbeitsgemeinschaft Patientensicherheit (Ärztekammer Niedersachsen/ Schlichtungsstelle) Gutachterschulungen Wissenschaftliche Zeitschriften national international Fortbildung Fachzeitschriften Mitglied im Aktionsbündnis Patientensicherheit, Berlin Lehrbücher Fehlervermeidung Patientensicherheit Arztsicherheit 8

Schlichtungsstelle Kommission 4 Unabhängigkeit Die Mitglieder der Schlichtungsstelle sind bei der Entscheidungsfindung unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie ist nur ihrem Gewissen und ihrer fachlichen Überzeugung unterworfen. 8 Verfahrensgrundsätze (1) Eine Kommission, die aus mindestens einem ärztlichen bzw. zahnärztlichen und einem juristischen Mitglied besteht, bearbeitet und entscheidet das jeweilige Verfahren. 9

Beteiligte des Schlichtungsverfahrens Patienten Ärzte Kranken- Haftpflichthäuser versicherungen Grundsatz der Transparenz: Offene Kommunikation während des gesamten Verfahrens über jeden einzelnen Verfahrensschritt 13 Verfahrensordnung: Die Gesellschafter berichten über die Tätigkeit der Schlichtungsstelle jährlich in ihrem Mitteilungsblatt. 10

Das Verfahren nach der Verfahrensordnung Schlichtungsantrag Klärung der Verfahrensvoraussetzungen Sachverhaltsaufklärung Antragsberechtigte/Beteiligte: Patient, Krankenhaus, Arzt, Versicherung Verfahrenshindernisse? Zustimmung aller Beteiligten? Untersuchungsgrundsatz: Vollständige Behandlungsdokumentationen Externes Gutachten Beurteilung der Haftungsfrage Anhörung der Beteiligten zu Gutachter und Fragenkatalog und erstattetem Gutachten Medico-legale Prüfung des Gutachtens und Juristische Bewertung 11

Das Verfahren nach der Verfahrensordnung Erneute Beurteilung Bei neuem Tatsachenvortrag binnen 1 Monat Entscheidung nicht bindend Rechtsweg nicht ausgeschlossen Verjährungshemmung Keine Gefahr von Rechtsnachteilen Keine Verfahrenskosten Für Patienten, Ärzte und Krankenhäuser Kurze Verfahrensdauer 2016 durchschnittlich 16 Monate ab Antragsstellung des Patienten ( Postkarte oder Mail) 12

Verfahren und Qualitätsmanagement Führung des Verfahrens Organisationshandbuch für das gesamte Verfahren (SB, Jur., ÄM) Automatisierte Verfahren, wo möglich Digitale Aktenführung(nicht der Behandlungsdokumentationen) Standardisierter Fragebogen Zuständigkeiten durch Az., dadurch feste Verantwortlichkeiten Jeder Verfahrensschritt wird jedem Beteiligten bekannt gemacht Sachbearbeitung (SB) ist speziell geschult Volljuristen Arzthaftungsrecht Regelmäßige Fortbildung für MA im med. Bereich von ÄM Regelmäßige Fortbildung der ÄM durch medizinische und juristische Vorträge Fallbesprechungen Röntgenarbeitsplatz Gesonderte Besprechungen der Traumatologen und Allgemeinund Viszeralchirurgen 13

Verfahren und Qualitätsmanagement Sachverhalt Externes Gutachten ÄM prüft und notiert erforderliche Behandlungsdokumentationen SB fordert Behandlungsdokumentationen an Vorlage bei ÄM mit Dok. für externen Gutachtenauftrag (GAA) und Gutachterauswahl Jurist prüft GAA und GA- Auswahl GAA und GA- Auswahl an Beteiligte zur Stellungnahme Eingeholtes GA an Beteiligte zur Stellungnahme Prüfung des GA durch ÄM Prüfung des GA durch Juristen Bewertung des Gutachtens des Gutachters (GA) Pflege der Gutachterliste der bundesweiten Gutachter (ggf. auch aus dem deutschsprachigen Raum) 14

Erstellung des externen Gutachtenauftrages durch das Ärztliche Mitglied Durch seine Fachkompetenz für das zu prüfende Fachgebiet Gezielte Fragestellung Vollständigkeit der erforderliche Behandlungsunterlagen Beschränkung auf relevante Zeiträume (Kostenfaktor für Gutachten) Durch sein Wissen um Spezialgebiete der Gutachter Persönliche Animositäten Wissenschaftliche Auseinandersetzung ÄM kann auch selbst das Gutachten erstellen (bei geeigneten Fällen) Vorschlag von geeignetem Gutachter an die Beteiligten Ablehnung ist möglich, Neuauswahl mit Zustimmung aller Beteiligten 16

Aufgabe des externen Sachverständigen = Erstellung eines wissenschaftlich begründeten korrekten Gutachtens Prüfung des GA durch die Kommission Ist die Ansicht des Gutachters vertretbar, wird ihr gefolgt. Wird dem Gutachten nicht gefolgt, ist dies in der rechtlichen Würdigung zu begründen. Kriterien für die Abweichung: falscher bzw. unvollständiger Sachverhalt, unzutreffender Beurteilungszeitpunkt unrichtiger Stand der Wissenschaft (belegt mit Literaturangaben) Beweislastgründe Fachmann prüft Fachmann Abweichen vom Gutachten in ca. 10% der Entscheidungen 18

2016 Umfrage und Auswertung aus 2011 Ziel: Feststellung der Prozessvermeidungsquote Basisjahr Entscheidungsjahrgang 2002, 2.360 Entscheidungen, Rücklauf 800 Umfrage an Haftpflichtversicherer des in Anspruch genommenen Arztes/Krankenhauses Basisjahr Entscheidungsjahrgang 2011, 2.520 Entscheidungen, Rücklauf 1.586 Umfrage an Haftpflichtversicherer des in Anspruch genommenen Arztes/Krankenhauses Von 800 waren 583 unbegründete Ansprüche, 217 Fälle (27,1%) begründete Ansprüche in 727 (90,9%) Fällen konnten Zivilprozesse vermieden werden in 73 (9,1%) Fällen kam es nachfolgend zu einem Gerichtsverfahren Von 1.586 waren 1.125 unbegründete Ansprüche, 461 Fälle (29,06%) begründete Ansprüche in 1.354 Fällen (85,37%) konnten Zivilprozesse vermieden werden in 232 Fällen (14,63%) kam es nachfolgend zu einem Gerichtsverfahren "Prozessvermeidungsquote" damit bei 90,9 % "Prozessvermeidungsquote" damit bei 85,37 % 20

2016 Umfrage und Auswertung aus 2011 Ziel: Feststellung der Bestätigungen durch Gerichte und der Konformität der Entscheidungen Basisjahr Entscheidungsjahrgang 2002, 2.360 Entscheidungen, Rücklauf 800 Von 73 Fällen (9,1%) im Gerichtsverfahren Wurden 46 bestätigt (63,01%) 27 konträr entschieden (36,99%) Basisjahr Entscheidungsjahrgang 2011, 2.520 Entscheidungen, Rücklauf 1.586 Von 232 Fällen (14,63%) im Gerichtsverfahren Wurden 135 bestätigt (58,19%) 55 konträr entschieden (23,71%) 42 sind noch anhängig (18,1%) Gesamtkonformität der Entscheidungen von 773 Fällen, 96,63% Gesamtkonformität der Entscheidungen von 1.489 Fällen, 96,43% Schlichten statt Richten funktioniert auf hohem Niveau 21

Mehr Informationen unter: www.norddeutsche-schlichtungsstelle.de Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern Hans-Böckler-Allee 3, 30173 Hannover, Tel.: 0511/380-2416 24