Schlichtungsausschuss zur Begutachtung ärztlicher Behandlungsfehler bei der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz

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1 Schlichtungsausschuss zur Begutachtung ärztlicher Behandlungsfehler bei der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz Präsentation: Dr. jur. Rolf Höfel, Vorsitzender des Schlichtungsausschusses

2 Der Fall Peter Kühne stürzte bei einer Radtour durch Rheinland-Pfalz mit seinem Fahrrad. Er trug keinen Helm. Er erlitt eine schwere Schädelprellung und eine frontoparietale Platzwunde von ca. 20 cm Länge. Er wurde stationär behandelt. Es erfolgte sofort eine chirurgische Wundversorgung in Lokalanästhesie mit Wundspülung, Desinfektion und Wundnaht. In den weiteren Wochen kam es zu erheblichen Wundheilungsstörungen. Peter Kühne musste erneut stationär behandelt werden. Es erfolgte eine operative Wundrevision mit Debridement und Drainageneinlage. Im Rahmen dieses Debridements wurde ein 3x1 cm großer flacher pflanzlicher Fremdkörper entfernt. In der Folgezeit heilte die Wunde problemlos ab.

3 Die Einwände des Patienten Peter Kühne ist der Auffassung, die ärztliche Behandlung seiner Platzwunde sei vermeidbar fehlerhaft erfolgt. Bei der ursprünglichen Wundversorgung sei das 3x1 cm große Pflanzenteil übersehen und nicht entfernt worden. Dies habe zu einer vermeidbaren Entzündung geführt. Eine erneute Operation sei dadurch erforderlich geworden.

4 Peter Kühne will Ersatz seines Schadens. Welche Möglichkeiten hat er? Er erhebt Klage beim Amts- oder Landgericht oder er wendet sich an eine unabhängige Patientenberatung oder er beantragt ein MDK-Gutachten oder er wendet sich an den Schlichtungsausschuss zur Begutachtung ärztlicher Behandlungsfehler bei der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz.

5 Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen bei den Ärztekammern Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der Norddeutschen Ärztekammern Gutachterkommission für ärztliche Haftpflichtfragen bei der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein Gutachterstelle für Arzthaftungsfragen bei der Sächsischen Landesärztekammer Gutachter- und Schlichtungsstelle für ärztliche Behandlungen bei der Landesärztekammer Hessen Schlichtungsausschuss zur Begutachtung ärztlicher Behandlungen bei der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz Gutachterkommission für Fragen ärztlicher Haftpflicht bei der Ärztekammer des Saarlandes Gutachterkommissionen für Fragen ärztlicher Haftpflicht bei den 4 Bezirksärztekammern Baden-Wurttemberg Gutachterstelle für Arzthaftungsfragen bei der Bayerischen Landesärztekammer

6 Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen bei den Ärztekammern 1. Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen seit Weisungsunabhängige Gremien. 3. Verfahren ist freiwillig. 4. Verfahren ist gebührenfrei. 5. Ziel: Außergerichtliche Einigung zwischen Arzt und Patient. 6. Kein Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs.

7 Verfahrensablauf des Schlichtungsausschusses zur Begutachtung ärztlicher Behandlungsfehler bei der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz Besetzung des Schlichtungsausschusses: 1 Jurist + 2 Ärzte + 2 Patientenvertreter (Vorteile gegenüber Schlichtungsausschüssen in anderen Bundesländern: 2 Ärzte und Patientenvertreter) Antragsteller: Patient und/oder Arzt Verfahrensvoraussetzungen: Kein Verfahrenshindernis; Zustimmung aller Beteiligten zum Verfahren Sachvortrag der Beteiligten; Entbindung von der Schweigepflicht; Heranziehen der Krankenunterlagen; Benachrichtigung des Haftpflichtversicherers des Arztes Benennung eines medizinischen Sachverständigen Beauftragung des Sachverständigen

8 I. Keine Einwendungen der Beteiligten: Überprüfung des Gutachtens bei Verneinung eines vorwerfbaren Fehlers durch ein medizinisches Ausschussmitglied. Abschließender Bescheid des Vorsitzenden II. Widerspruch eines Beteiligten: Ergänzungsgutachten oder sofort Umlaufverfahren Umlaufverfahren: Das Gutachten wird den 5 Mitgliedern des Schlichtungsausschusses zur Überprüfung zugeleitet Regelfall: Alle stimmen im Umlaufverfahren zu: Das Gutachten und die Einverständniserklärungen der Mitglieder des Schlichtungsausschusses werden den Beteiligten als Entscheidungsvorschlag zugeleitet Ausnahme: Widerspruch im Umlaufverfahren: Verhandlung des Falles in einer Sitzung des Schlichtungsausschusses. Beschlussfassung bei einer Mehrheit von 4 Ausschussmitgliedern und Zuleitung des Protokolls als Entscheidungsvorschlag III. In geeigneten Fällen und mit Zustimmung des Patienten und des Arztes: Vergleichsvorschlag und/oder Schlichtungsversuch

9 Zurück zu unserem Fall: Der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses hat einen medizinischen Sachverständigen um Überprüfung der erhobenen Vorwürfe gebeten. Das Ergebnis der medizinischen Begutachtung??????????????????

10 Der Sachverständige kommt in seinem Gutachten zu folgendem Ergebnis: Sowohl im Rahmen der Erstversorgung der schweren Gesichtsschädelverletzungen des Peter Kühne wie auch im Rahmen der weiteren operativen Versorgung lässt sich kein ärztlicher Behandlungsfehler erkennen. Die Folgeerscheinungen sind als schicksalsbedingt im Rahmen des schweren Unfallereignisses zu werten, die darauf folgenden Behandlungen erfolgten lege artis.

11 Die Entscheidung des Schlichtungsausschusses Im Umlaufverfahren konnte sich der Schlichtungsausschuss dieser gutachterlichen Beurteilung nicht einstimmig anschließen. Für ein Mitglied war es nicht nachvollziehbar, dass ein Pflanzenteil von erheblicher Größe bei einer Stirnwunde trotz ausgiebiger Wundspülung übersehen werden kann. Eine Kommissionssitzung wurde anberaumt, an der auch der Sachverständige teilnahm. Der Fall wurde intensiv beraten. Der Schlichtungsausschuss bestätigte einstimmig die gutachterlichen Feststellungen und verneinte ein vorwerfbares ärztliches Fehlverhalten. Selbst bei ausgiebiger Wundspülung und sorgfältigster Untersuchung ist es nicht vermeidbar, dass Fremdkörper nicht wahrgenommen werden. Eine Vergrößerung der Wunde allein wegen der theoretischen Möglichkeit eines vorhandenen Pflanzenteils ist unzumutbar und medizinisch nicht zu vertreten.

12 Einige statistische Zahlen aus dem Jahr 2013 Anträge bei sämtlichen Schlichtungsstellen: Anzahl aller Sachentscheidungen: Behandlungsfehler/Risikoaufklärungsmangel verneint: Behandlungsfehler/Risikoaufklärungsmangel und Kausalität verneint: 379 Behandlungsfehler/Risikoaufklärungsmangel und Kausalität bejaht: (23,5 %) Anträge in Rheinland-Pfalz: 483 Davon sachlich beschieden: 287 (68,6 % der Anträge beziehen sich auf Vorfälle im Krankenhaus) Betroffene Fachgebiete: Krankenhaus Unfallchirurgie: 59 Orthopädie: 41 Allgemeinchirurgie: 21 Frauenheilkunde: 21 Innere Medizin: 10 Behandlungsfehler/Risikoaufklärungsmangel verneint: 228 Behandlungsfehler/Risikoaufklärungsmangel /Kausalität bejaht: 58 (20,2 %)

13 1. Statistik Ergebnisse Bei den Gutachter- und Schlichtungsstellen existiert ein umfangreiches Zahlen- und Fallmaterial, das verwendet werden kann/muss für Bei den Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen werden seit 2006 die Daten der einzelnen Verfahren mit Hilfe des Medical Error Reporting Systems (MERS) EDV-gestützt einheitlich erfasst und in einer Bundesstatistik zusammengeführt. Ziel der Statistik ist es, Fehlerhäufigkeiten zu erkennen und Fehlerursachen auszuwerten, um sie für die Fortbildung und Qualitätssicherung zu nutzen. Fundstelle: unter dem Menüpunkt MERS.

14 2. Aus Fehlern lernen, Ausgewählte Fälle müssen für eine Fallsammlung und für Veröffentlichungen aufbereitet und sowohl Patienten als auch Ärzten zugänglich gemacht werden, um damit ein Lernen aus konkreten Fehlern, aber auch ein Lernen aus fehlerlosen Behandlungen zu ermöglichen. Sammlung von Fallbeispielen des Schlichtungsausschusses zur Begutachtung ärztlicher Behandlungsfehler bei der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz: Homepage der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz Ausgewählte Fälle werden zudem im Ärzteblatt Rheinland-Pfalz veröffentlicht. 3. Statistik, Fallsammlung und Veröffentlichungen sind zudem unverzichtbar für a. Fortbildung und Weiterbildung, b. wissenschaftliche Auswertungen und c. eine verbesserte Außendarstellung der Ärzte.

15 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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