Abstimmungsvorlage für die Abstimmung vom 6. September 2015.

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Transkript:

Totalrevision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Bonstetten. Schaffung einer Einheitsgemeinde. Bonstetten bildet eine Politische Gemeinde. Die Primarschulgemeinde ist mit der Politischen Gemeinde vereinigt. Abstimmungsvorlage für die Abstimmung vom 6. September 2015. Am Rainli 2, Postfach 88 Tel. +41 (0)44 701 95 00 gemeinderatskanzlei@bonstetten.ch www.bonstetten.ch 8906 Bonstetten

Antrag an die Stimmberechtigten Gemäss Beschluss des Gemeinderates Bonstetten vom 28. April 2015 wird Annahme (JA) der Vorlage beantragt. Gemäss Beschluss der Primarschulpflege Bonstetten vom 28. Mai 2015 wird Annahme (JA) der Vorlage beantragt. Gemeinderat und Primarschulpflege Bonstetten beantragen den Stimmberechtigten, der vorliegenden Totalrevision der Gemeindeordnung und der damit verbundenen Schaffung einer Einheitsgemeinde Bonstetten zuzustimmen. Die Erläuterungen zu dieser Vorlage finden Sie in der vorliegenden Abstimmungsweisung. Wir laden Sie ein, den Antrag zu prüfen und an der Abstimmung teilzunehmen, indem Sie Ihre Stimme über Annahme oder Ablehnung auf dem Stimmzettel mit JA oder NEIN abgeben. Primarschulpflege Bonstetten Christina Kienberger Schulpflegepräsidentin Marianne Biner Schulverwaltungsleiterin Gemeinderat Bonstetten Bruno Steinemann Gemeindepräsident Primus Kaiser Gemeindeschreiber Sitzung vom 14. Juli 2015 2 / 22

Initiative Mit Schreiben vom 09. August 2014 wird dem Gemeinderat sowie der Primarschulpflege Bonstetten eine Einzelinitiative von Benedikt Pöschel, Bonstetten mit der Bezeichnung Einheitsgemeinde Bonstetten eingereicht. Das Initiativbegehren lautet wie folgt: Der Unterzeichnende stellt gestützt auf 50 des Gemeindegesetzes (Initiativrecht) folgendes Begehren in Form der allgemeinen Anregung gem. 120 Absatz 3 des Gesetzes über die politischen Rechte: Der Gemeinderat der Politischen Gemeinde Bonstetten und die Schulpflege der Schulgemeinde Bonstetten werden beauftragt, bis September 2015 eine Abstimmungsvorlage (neue Gemeindeordnung) auszuarbeiten, um die Schulgemeinde und die Politische Gemeinde Bonstetten in einer Einheitsgemeinde zusammen zu schliessen (Schaffen einer Einheitsgemeinde; Auflösung der Schulgemeinde) und die Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Bonstetten entsprechend zu ändern. Begründung: Während die Autonomie der Schule und die Organisation des Schulbetriebes weiterhin in der Hand der Schulbehörde liegen, erwartet der Initiant folgende Vorteile: - Zusammenlegung der Liegenschaften von Gemeinde und Schule und dadurch eine vereinfachte Verwaltung derselben. - Zusammenlegung der beiden Güter und dadurch bessere Transparenz gegenüber dem Stimmbürger (ein Budget, eine Rechnung) - Vereinfachung der Gemeindestrukturen - Die Schulbehörde kann sich auf ihr Kerngeschäft, die Organisation des Schulbetriebes, konzentrieren und braucht sich nicht um bildungsfremde Themen wie Bau, die Vermietung von Liegenschaften zu kümmern. - Weitere Synergien sind in den Bereichen Wartung und Unterhalt zu erwarten. Der Initiant hat vor ein paar Jahren eine Anfrage an der Gemeindeversammlung gestellt und beantwortet bekommen. Die Anfrage motivierte aber die Behörden leider nicht, den Stimmbürgern der Gemeinde Bonstetten mittels Urnenabstimmung den Entscheid zu überlassen. Der Unterzeichnende ist noch immer überzeugt, dass durch eine Einheitsgemeinde die Kosten gesenkt werden. Dies ist angesichts des hohen Fremdkapitals und der künftigen Ausgaben beider Gemeinden unerlässlich. Rahmenbedingungen: Bei der Ausarbeitung der Vorlage sind aus Sicht des Initianten folgende Rahmenbedingungen zu beachten: - Die Wahl der künftigen Schulbehörde erfolgt durch das Stimmvolk an der Urne. - Der Vertreter der Schulbehörde ist Mitglied des Gemeinderates. - Die Schulbehörde hat in den Kernthemen Schulentwicklung, Organisation, Qualitätssicherung etc. weitgehend die gleichen Rechte und Pflichten wie die unabhängige Schulpflege dies heute hat. gez. der Initiant: Benedikt Pöschel, Büelmatt 3, 8906 Bonstetten Mit Beschluss der Primarschulpflege vom 11. September 2014 und Beschluss des Gemeinderates vom 16. September 2014 wurde die Initiative Einheitsgemeinde Bonstetten für gültig erklärt. Sitzung vom 14. Juli 2015 3 / 22

Einleitung Bonstetten besteht aus der Politischen Gemeinde und der Primarschulgemeinde. Die Führung der Sekundarschule obliegt der Kreisschulgemeinde Bonstetten-Wettswil-Stallikon. Die Primarschulgemeinde nimmt aktuell alle Aufgaben zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags selbständig wahr. Zur Koordination ihrer Aktivitäten finden zwischen der Politischen Gemeinde und der Primarschulgemeinde jährliche Austauschsitzungen statt. Aufgrund der nun vorliegenden Einzelinitiative haben Mitglieder des Gemeinderates, der Primarschulpflege, der RPK und der Parteien eine Vorlage zur Totalrevision der Gemeindeordnung erarbeitet, welche die Schaffung einer Einheitsgemeinde (Vereinigung der Primarschulgemeinde mit der Politischen Gemeinde) zum Inhalt hat. Die Fusion der beiden Gemeinden soll per 1. Januar 2016 in Kraft treten. Die Kantonsverfassung definiert die Einheitsgemeinde als Politische Gemeinde mit Aufgabenerfüllung im Bildungsbereich. Die Einheitsgemeinde entspricht nach neuer Kantonsverfassung (Art. 83 Abs. 1 KV) dem Grundmodell. Es wird davon ausgegangen, dass die Einheitsgemeinde in der Zukunft der Regelfall sein wird und sämtliche Aufgaben auf kommunaler Ebene von der Politischen Gemeinde wahrgenommen werden. Der Zusammenschluss zwischen Schul- und Politischer Gemeinde bzw. die Bildung einer Einheitsgemeinde setzt die territoriale Übereinstimmung voraus. Im Bereich der Sekundarschule bleibt Bonstetten deshalb unverändert Teil der Kreisschulgemeinde Bonstetten-Wettswil- Stallikon. Von den 169 Gemeinden im Kanton Zürich sind heute rund die Hälfte als Einheitsgemeinden organisiert (Stand 01.01.2015). Weitere Gemeinden befassen sich mit Vorbereitungen zur Bildung von Einheitsgemeinden. Welche Überlegungen stecken hinter dieser Tendenz? Die Erfahrungen der Einheitsgemeinden zeigen, dass sie ihre Gemeindestrukturen vereinfachen und das ganzheitliche Denken und Planen verstärken konnten. Die vorhandenen Synergiemöglichkeiten wurden besser genutzt, Doppelspurigkeiten konnten beseitigt und der Koordinationsaufwand gesenkt werden. Der Nutzen der Einheitsgemeinde liegt also vor allem bei den strukturellen Vereinfachungen. Zudem wird der neue interkantonale Finanzausgleich voraussichtlich auf die Einheitsgemeinden zugeschnitten sein. Vorgehen In Bonstetten hat sich anfangs Jahr eine Projektgruppe unter der Leitung des ehemaligen Schulpflegers und heutigen Gemeinderates Patrick Vogel an die Ausarbeitung der vorliegenden Gemeindeordnung für eine Einheitsgemeinde gemacht. Das Projektteam bestand aus der Schulpräsidentin Christina Kienberger, dem Schulpfleger Ralph Bornhauser, den Gemeinderäten Patrick Vogel und Claude Wuillemin sowie dem Präsidenten der RPK, Peter Ehrler und dem Mitglied der RPK Beat Pfister. Von der FDP unterstützte Herbert Früh die Projektgruppe. Die Vertreter der beiden beteiligten Güter machten sich zusammen konstruktiv und zielorientiert an die Erarbeitung einer neuen Gemeindeordnung und präsentieren nun einen Vorschlag, der die Anliegen beider Behörden berücksichtigt. Dass sie dabei zusätzlich Unterstützung der RPK erhalten, unterstreicht die gute Zusammenarbeit untereinander auch in dieser Angelegenheit. Mit Beschluss des Gemeinderats vom 28. April 2015 und Beschluss der Primarschulpflege vom 28. Mai 2015 stimmen beide Behörden der durch die Projektgruppe ausgearbeiteten Fassung einer neuen Gemeindeordnung für eine Einheitsgemeinde Bonstetten zu. Mit Schreiben vom 05. Juni 2015 informierte das Gemeindeamt, DJI, Kanton Zürich über das Resultat der Prüfung der neuen Gemeindeordnung Einheitsgemeinde und gab seine Empfeh- Sitzung vom 14. Juli 2015 4 / 22

lungen ab. Diese wurden wiederum von der Projektgruppe geprüft und sind in der vorliegenden Gemeindeordnung berücksichtigt. Der Initiant der Einzelinitiative Einheitsgemeinde Bonstetten, Benedikt Pöschel, Bonstetten erklärte sich mit dem generellen Vorgehen und der vorliegenden Gemeindeordnung für eine Einheitsgemeinde Bonstetten einverstanden. Vor- und Nachteile einer Einheitsgemeinde Aus Sicht von Gemeinderat und Primarschulbehörde sprechen namentlich folgende Gründe für die Bildung einer Einheitsgemeinde: - Vereinfachung der Gemeindestruktur - Aktive, ganzheitliche, zielgerichtete Standortpolitik und Gemeindeentwicklung - Einheitliche Finanz- und Steuerpolitik (nur noch ein Budget, ein Investitionsplan und ein Steuerfuss) - Einbindung von Bildungsthemen in die Politische Gemeinde - Nutzung von Synergien in den Bereichen Rechnungswesen, Werke/Liegenschaften, Soziales und Jugend - Vereinheitlichung von Entscheidungs- und Verwaltungsabläufen - Alle öffentlichen Dienstleistungen aus einer Hand Im Verlauf der Projektarbeiten wurden auch einige Punkte festgehalten, denen beim Aufbau der neuen Rechtsform besondere Beachtung geschenkt werden muss: - Einer allfälligen Mehrbelastung von Behördenmitgliedern und Verwaltungsangestellten muss durch entsprechende organisatorische Massnahmen entgegengewirkt werden. - Die Primarschulpflege muss in ihrem Kernauftrag unabhängig und handlungsfähig bleiben. - Die Umsetzung der neuen Gemeindeordnung muss umsichtig und gut geplant erfolgen, damit die möglichen Synergien optimal genutzt werden können. Abstimmungstext: Genehmigung der neuen Gemeindeordnung (Bildung Einheitsgemeinde) Gemeindeordnung der Einheitsgemeinde Bonstetten (Anhang ) Sitzung vom 14. Juli 2015 5 / 22

Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Bonstetten 1. Januar 2016 (Veränderungen gegenüber der alten Gemeindeordnung sind grün hervorgehoben.) Sitzung vom 14. Juli 2015 6 / 22

Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Bonstetten Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeine Bestimmungen 4 1 Gemeindeordnung 4 2 Gemeindeart 4 3 Nachhaltigkeit 4 II. Die Stimmberechtigten 5 1. Politische Rechte auf Gemeindeebene 5 4 Stimm- und Wahlrecht, Wählbarkeit 5 2. Urnenwahlen und abstimmungen 5 5 Verfahren 5 6 Urnenwahlen 5 7 Erneuerungswahlen 5 8 Ersatzwahlen 5 9 Beiblatt 6 10 Obligatorische Urnenabstimmung 6 11 Nachträgliche Urnenabstimmung 6 3. Gemeindeversammlung 6 12 Einberufung und Verfahren 6 13 Rechtssetzungsbefugnisse 6 14 Planungsbefugnisse 7 15 Allgemeine Verwaltungsbefugnisse 7 16 Finanzbefugnisse 8 III. Gemeindebehörden 9 1. Allgemeine Bestimmungen 9 17 Geschäftsführung 9 18 Beratende Kommissionen, Sachverständige und Ausschüsse9 19 Delegation an einzelne Mitglieder oder an Ausschüsse 9 20 Konferenz 9 2. Gemeinderat 9 21 Zusammensetzung 9 22 Konstituierungs-, Wahl- und Anstellungsbefugnisse 9 23 Rechtssetzungsbefugnisse 10 24 Allgemeine Verwaltungsbefugnisse 10 25 Finanzielle Befugnisse 11 26 Bildung von Verwaltungsbereichen 12 27 Gemeindeschreiberin / Gemeindeschreiber 12 Sitzung vom 14. Juli 2015 7 / 22

IV. Weitere Organe und Beamtungen 13 1. Rechnungsprüfungskommission 13 28 Zusammensetzung und Wahl 13 29 Befugnisse 13 30 ReferentInnen, Aktenbeizug 13 31 Fristen 13 2. Wahlbüro 13 32 Zusammensetzung und Wahl 13 33 Aufgaben 13 3. Gemeindeammann, Betreibungsbeamtin / Betreibungsbeamter 14 34 Sitzgemeinde, Aufgaben und Ernennung 14 4. Friedensrichterin / Friedensrichter 14 35 Aufgaben und Wahl 14 5. Primarschulpflege 14 36 Rechtsform 14 37 Zusammensetzung 14 38 Anträge an die Gemeindeversammlung und an die Urne 14 39 Aufgaben 15 40 Konstituierungs-, Wahl- und Anstellungsbefugnisse 15 41 Rechtssetzungsbefugnisse 15 42 Allgemeine Verwaltungsbefugnisse 16 43 Finanzielle Befugnisse 16 44 Mitberatung an den Sitzungen der Schulpflege 16 45 Schulleitung 17 46 Schulkonferenz 17 V. Übergangs- und Schlussbestimmungen 18 47 Inkrafttreten 18 48 Aufhebung früherer Erlasse 18 49 Übergangsbestimmung 18 VI. Anmerkung 19 Seite Sitzung vom 14. Juli 2015 8 / 22

Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Bonstetten I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gemeindeordnung Die Gemeindeordnung regelt den Bestand und die innere Organisation der Politischen Gemeinde und bestimmt die Befugnisse ihrer Organe. Art. 2 Gemeindeart Bonstetten bildet eine politische Gemeinde. Die Primarschulgemeinde ist mit der Politischen Gemeinde vereinigt. Art. 3 Nachhaltigkeit Die Gemeinde strebt mit ihrer gesamten Tätigkeit ein auf Dauer ausgewogenes Verhältnis zwischen ökonomischen, ökologischen und sozialen Aspekten an. II. Die Stimmberechtigten 1. Politische Rechte auf Gemeindeebene Art. 4 Stimm- und Wahlrecht, Wählbarkeit Die Wählbarkeit sowie das Recht, an Wahlen und Abstimmungen der Gemeinde teilzunehmen (und Wahlvorschläge einzureichen), richten sich nach der Kantonsverfassung, dem Gemeindegesetz und dem Gesetz über die politischen Rechte. Für die Wahl in Organe der Gemeinde ist der politische Wohnsitz in der Gemeinde erforderlich. Davon ausgenommen sind Gemeindeammann, Betreibungsbeamtin / Betreibungsbeamter und Friedensrichterin / Friedensrichter, welche mit politischem Wohnsitz im Kanton wählbar sind. Das Initiativ- und Anfragerecht richtet sich nach dem Gemeindegesetz. Die Stimmberechtigten üben ihre Rechte in der Gemeindeversammlung und an der Urne aus. 2. Urnenwahlen und -abstimmungen Art. 5 Verfahren Der Gemeinderat setzt die Wahl- und Abstimmungstage fest. Das Verfahren richtet sich nach dem Gemeindegesetz und dem Gesetz über die politischen Rechte. Art. 6 Urnenwahlen Sitzung vom 14. Juli 2015 9 / 22

An der Urne werden auf die gesetzliche Amtsdauer hin gewählt: - die Mitglieder und die Präsidentin / der Präsident des Gemeinderats, mit Ausnahme der Präsidentin / des Präsidenten der Primarschulpflege - die Mitglieder und die Präsidentin / der Präsident der Primarschulpflege - die Mitglieder und die Präsidentin / der Präsident der Rechnungsprüfungskommission - die Friedensrichterin / der Friedensrichter Art. 7 Erneuerungswahlen Für die Erneuerungswahlen der an der Urne gemäss Art. 6 GO zu wählenden Gemeindeorgane gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte zur stillen Wahl. Sind die Voraussetzungen für die stille Wahl nicht erfüllt, werden leere Wahlzettel verwendet. Art. 8 Ersatzwahlen Für die Ersatzwahlen der an der Urne gemäss Art. 6 GO zu wählenden Gemeindeorgane gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte zur stillen Wahl. Sind die Voraussetzungen für die stille Wahl nicht erfüllt, werden leere Wahlzettel verwendet. Art. 9 Beiblatt Bei Wahlen mit leeren Zetteln ist das wahlleitende Organ dafür besorgt, dass die Stimmberechtigten mit den Wahlunterlagen auf einem Beiblatt über die Kandidierenden informiert werden. Art. 10 Obligatorische Urnenabstimmung Der Urnenabstimmung sind zu unterbreiten: - Erlass und Änderung der Gemeindeordnung - Beschlüsse über neue einmalige Ausgaben und Zusatzkredite für die Erhöhung von einmaligen Ausgaben von mehr als CHF 1 000 000.00 und über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben und Zusatzkredite für die Erhöhung von jährlich wiederkehrenden Ausgaben von mehr als CHF 100 000.00. - Sofern es der Gemeinderat als nützlich oder erforderlich erachtet, kann er einzelne der Urnenabstimmung unterliegende Geschäfte der Gemeindeversammlung zu einer konsultativen Vorberatung vorlegen, sodass nur die Schlussabstimmung über die bereinigte Vorlage an der Urne erfolgt. Art. 11 Nachträgliche Urnenabstimmung In der Gemeindeversammlung kann ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangen, dass über einen Beschluss nachträglich an der Urne abgestimmt wird. Ausgenommen sind Geschäfte, die durch übergeordnetes Recht von der Urnenabstimmung ausgeschlossen sind, sowie folgende Geschäfte: - Erlass und Änderung der Personal- und Besoldungsverordnung Sitzung vom 14. Juli 2015 10 / 22

- Erwerb von Grundeigentum und dinglichen Rechten an Grundstücken sowie Verkauf, Tausch und Abgabe im Baurecht - Planungsbeschlüsse gemäss Art. 14 3. Gemeindeversammlung Art. 12 Einberufung und Verfahren Für die Einberufung, die Aktenauflage und die Geschäftsbehandlung gelten die Vorschriften des Gemeindegesetzes. Es wird ein Beschlussprotokoll geführt. Art. 13 Rechtssetzungsbefugnisse Die Gemeindeversammlung ist zuständig für den Erlass und die Änderung - der Personal-/Besoldungsverordnung - der Polizeiverordnung - der Abfallverordnung - des Wasserreglements - der Kanalisationsverordnung - der Kabelnetzverordnung - der Friedhofverordnung - der Grundsätze der Gebührenerhebung - von weiteren Verordnungen und Reglementen von grundlegender Bedeutung Art. 14 Planungsbefugnisse Die Gemeindeversammlung ist zuständig für die Festsetzung und die Änderung - des kommunalen Richtplans - der Bau- und Zonenordnung - des Erschliessungsplans - von Sonderbauvorschriften und Gestaltungsplänen, soweit die Gemeindeversammlung gemäss übergeordnetem Recht zuständig ist Art. 15 Allgemeine Verwaltungsbefugnisse Die Gemeindeversammlung ist zuständig für - die Oberaufsicht über die gesamte Gemeindeverwaltung (inkl. Schulverwaltung) - die Behandlung von Anfragen und Initiativen, letztere unter Vorbehalt der Abstimmung an der Urne gemäss Art. 10 - den Abschluss und die Änderung von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen mit anderen Gemeinden über die gemeinsame Durchführung von Aufgaben, sofern dies in die finanzielle Kompetenz der Gemeindeversammlung fällt. In den übrigen Fällen ist die Gemeindeversammlung zuständig, wenn die Verträge Ausgaben zur Folge haben, welche die finanziellen Kompetenzen des Gemeinderats überschreiten. - die Beschlussfassung über den Beitritt zu und den Austritt aus Zweckverbänden sowie über die Zweckverbandsvereinbarungen und deren Änderungen Sitzung vom 14. Juli 2015 11 / 22

- die Schaffung von Stellen in der Gemeindeverwaltung ab einer von der Gemeindeversammlung in der Personalverordnung zu bestimmenden Besoldungsklasse - die Beschlussfassung über Änderungen der Gemeindegrenze, sofern dadurch bewohntes Gebiet betroffen ist - Sofern es der Gemeinderat als nützlich oder erforderlich erachtet, kann er einzelne der Urnenabstimmung unterliegende Geschäfte der Gemeindeversammlung zu einer konsultativen Vorberatung vorlegen, sodass nur die Schlussabstimmung über die bereinigte Vorlage an der Urne erfolgt - die Beschlussfassung über das Eingehen oder die Aufhebung von Verträgen und Statuten oder wesentliche Änderungen mit börsenkotierten oder nicht börsenkotierten, privatrechtlichen Unternehmen, an denen die Gemeinde beteiligt ist, sofern dies in den entsprechenden Dokumenten vorgesehen ist Art. 16 Finanzbefugnisse Die Gemeindeversammlung ist zuständig für - die Festsetzung des jährlichen Voranschlags - die Festsetzung des Gemeindesteuerfusses - Beschlüsse über neue einmalige Ausgaben und Zusatzkredite für die Erhöhung von einmaligen Ausgaben bis CHF 1 000 000.00 und über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben und Zusatzkredite für die Erhöhung von jährlich wiederkehrenden Ausgaben bis CHF 100 000.00 soweit nicht der Gemeinderat zuständig ist - die Abnahme der Jahresrechnung - die Genehmigung von Abrechnungen von Bauprojekten, die von den Stimmberechtigten an der Urne oder an der Gemeindeversammlung beschlossen worden sind - den Erwerb von Grundeigentum und von dinglichen Rechten an Grundstücken zum Preis von mehr als CHF 250 000.00 - die Veräusserung von Grundeigentum und die Belastung von Grundstücken mit dinglichen Rechten an Grundstücken im Wert von mehr als CHF 250 000.00 - die finanziellen Beteiligungen an nicht börsenkotierten Unternehmen aus dem Finanzvermögen und die Gewährung von Darlehen aus dem Finanzvermögen im Wert von mehr als CHF 100 000.00 - die langfristigen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten von mehr als CHF 250 000.00 - das Eingehen von Eventualverpflichtungen im Betrag von mehr als CHF 100 000.00 im Einzelfall - die Vorfinanzierung von Investitionen III. Gemeindebehörden 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 17 Geschäftsführung Die Geschäftsbehandlung der Gemeindebehörden richtet sich nach dem Gemeindegesetz und dem von der betreffenden Behörde erlassenen Geschäftsreglement. Sitzung vom 14. Juli 2015 12 / 22

Art. 18 Beratende Kommissionen, Sachverständige und Ausschüsse Die Behörden können jederzeit für die Vorberatung und die Begutachtung einzelner Geschäfte Sachverständige beiziehen oder beratende Kommissionen und Ausschüsse in freier Wahl bilden. Art. 19 Delegation an einzelne Mitglieder oder an Ausschüsse Die Behörden können jederzeit beschliessen, welche Geschäfte oder Geschäftsbereiche von einzelnen Mitgliedern oder Ausschüssen von Mitgliedern in eigener Verantwortung erledigt werden können und legen deren Finanzkompetenzen fest. Die Überprüfung von Anordnungen dieser Organe kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich, mit Antrag und Begründung versehen, bei der entsprechenden Gesamtbehörde verlangt werden, sofern nicht ein anderes Verfahren vorgeschrieben ist. Art. 20 Konferenz Zur Beratung von Fragen, die für mehrere oder alle Gemeindebehörden von grundsätzlicher Bedeutung sind, beruft der Gemeinderat auf Verlangen einer Behörde eine Konferenz ein. Zu dieser werden in der Regel die zuständigen Mitglieder der mitbeteiligten Behörden sowie bei Geschäften von finanzieller Bedeutung die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission eingeladen. 2. Gemeinderat Art. 21 Zusammensetzung Der Gemeinderat besteht unter Einschluss der Schulpräsidentin / des Schulpräsidenten aus sechs Mitgliedern. Art. 22 Konstituierungs-, Wahl- und Anstellungsbefugnisse Der Gemeinderat bestimmt auf die gesetzliche Amtsdauer aus seiner Mitte: - die Vizepräsidentin / den Vizepräsidenten - die Ressortvorstände und deren Stellvertretungen - die Präsidentinnen / die Präsidenten und die Mitglieder der Ausschüsse des Gemeinderats, die da sind: Grundsteuerausschuss Einbürgerungsausschuss die Vertretungen des Gemeinderats in anderen Organen Der Gemeinderat bestimmt oder wählt in freier Wahl - die Vertretungen der Gemeinde in Zweckverbänden, privaten Institutionen und überkommunalen Kommissionen, soweit nicht ein anderes Organ zuständig ist Sitzung vom 14. Juli 2015 13 / 22

- die Vorsitzenden und die Mitglieder der beratenden Kommissionen des Gemeinderats, die derzeit sind: Baukommission Werkkommission Mitglieder des Wahlbüros Der Gemeinderat ernennt oder stellt an: - die Gemeindeschreiberin / den Gemeindeschreiber - die Leiterin / den Leiter und die Mitarbeitenden Hausdienst für Gemeinde und Schule - das übrige Gemeindepersonal, soweit nicht einem anderen Organ übertragen - die Organe der Feuerpolizei, der Feuerwehr, des Zivilschutzes und des Zivilstandswesens, soweit die Gemeinde dafür zuständig ist - den Gemeindeammann und die Betreibungsbeamtin / den Betreibungsbeamten gemäss Art. 34 GO Art. 23 Rechtssetzungsbefugnisse Der Gemeinderat ist zuständig für den Erlass und die Änderung - seiner Geschäftsordnungen sowie jener der ihm unterstellten Verwaltungsbereiche und der vom ihm gewählten Ausschüsse und beratenden Kommissionen - von Reglementen, Pflichtenheften und Dienstanweisungen für die ihm unterstellten Organe - von weiteren Verordnungen und Reglementen, die nicht in die Kompetenz der Gemeindeversammlung oder einer anderen Gemeindebehörde fallen Art. 24 Allgemeine Verwaltungsbefugnisse Dem Gemeinderat stehen zu: - Der Vollzug der ihm seitens der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung oder der Behörden des Bundes, des Kantons und des Bezirks übertragenen Aufgaben. - Die Vorberatung der Geschäfte der Gemeindeversammlung sowie der Urnenabstimmung und die Antragstellung hierzu. - Der Vollzug der Gemeindebeschlüsse, soweit nicht andere Organe dafür zuständig sind. - Die Besorgung der Aufgaben der Sozialbehörde. - Die Besorgung sämtlicher Gemeindeangelegenheiten, insbesondere des gesamten Gemeindehaushalts, soweit dafür nicht ein anderes Organ oder die Gemeindeversammlung zuständig ist oder die Beschlussfassung an der Urne erfolgt. - Die Vertretung der Gemeinde nach aussen und die Bestimmung der rechtsverbindlichen Unterschriften. - Die Führung von Prozessen mit dem Recht auf Stellvertretung. - Die Schaffung von Stellen in der Gemeindeverwaltung, soweit nicht die Gemeindeversammlung zuständig ist. - Die Festsetzung der Mitgliederzahl des Wahlbüros. Sitzung vom 14. Juli 2015 14 / 22

- Die Änderung der Gemeindegrenze, sofern es sich um unbewohntes Gebiet handelt. - Die Bestimmung des amtlichen Publikationsorgans. - Die Unterstützung des Gemeindereferendums. - Die Erteilung des Gemeindebürgerrechts. - Die Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht. - Die Genehmigung von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen mit anderen Gemeinden über die gemeinsame Durchführung von Aufgaben und deren Änderungen, soweit nicht die Gemeindeversammlung dafür zuständig ist. - Die Wahl des Gemeindeammanns gemäss Art. 34 GO. Art. 25 Finanzielle Befugnisse Der Gemeinderat ist zuständig für - den Ausgabenvollzug - gebundene Ausgaben - Beschlüsse über im Voranschlag enthaltene neue einmalige Ausgaben bis CHF 300 000.00 für einen bestimmten Zweck sowie neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis CHF 60 000.00 für einen bestimmten Zweck - Beschlüsse über im Voranschlag nicht enthaltene neue einmalige Ausgaben bis CHF 100 000.00 für einen bestimmten Zweck, bis CHF 500 000.00 im Jahr und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis CHF 20 000.00 für einen bestimmten Zweck, höchstens bis CHF 100 000.00 im Jahr - den Erwerb von Grundeigentum und von dinglichen Rechten an Grundstücken zum Preis bis CHF 250 000.00 - die Veräusserung von Grundeigentum und die Belastung von Grundstücken mit dinglichen Rechten im Wert bis CHF 250 000.00 - die finanziellen Beteiligungen an nicht börsenkotierten Unternehmen und die Gewährung von Darlehen im Betrag bis CHF 100 000.00 - langfristige Verbindlichkeiten gegenüber Dritten im Betrag bis CHF 100 000.00 - die Eingehung von Eventualverpflichtungen im Betrag bis CHF 100 000.00 Art. 26 Bildung von Verwaltungsbereichen Die Verwaltung gliedert sich in folgende Verwaltungsbereiche: - Präsidiales - Finanzen - Bildung - Hochbau - Tiefbau - Sicherheit - Gesundheit - Kultur + Freizeit - Soziales - Liegenschaften - Werke - Öffentlicher Verkehr Sitzung vom 14. Juli 2015 15 / 22

- Land- und Forstwirtschaft - Umwelt Zu Beginn jeder Amtsdauer teilt der Gemeinderat jedem Mitglied die Leitung eines Verwaltungsbereiches oder mehrerer Verwaltungsbereiche zu. Jedes Mitglied ist zur Übernahme der entsprechenden Verwaltungsbereiche verpflichtet. Der Gemeinderat ist berechtigt, Verwaltungsbereiche zusammenzulegen, Aufgaben umzuverteilen und neue Aufgaben bestehenden Verwaltungsbereichen zuzuteilen. Davon ausgenommen ist der Verwaltungsbereich Bildung. Im Falle der Ersatzwahl eines Mitglieds beschliesst der Gemeinderat, ob das neue Mitglied in die Stellung der Amtsvorgängerin / des Amtsvorgängers eintritt oder ob eine Neuverteilung der Aufgaben erfolgt. Art. 27 Gemeindeschreiberin / Gemeindeschreiber Die Gemeindeschreiberin / der Gemeindeschreiber leitet die Gemeindeverwaltung im Sinne einer Geschäftsführerin / eines Geschäftsführers. Zu ihren / seinen Kernaufgaben gehören die Personalführung sowie die Sicherstellung eines effizienten operativen Gemeindebetriebs. Die Gemeindeschreiberin / der Gemeindeschreiber hat im Gemeinderat beratende Stimme. IV. Weitere Organe und Beamtungen 1. Rechnungsprüfungskommission Art. 28 Zusammensetzung und Wahl Die Rechnungsprüfungskommission besteht unter Einschluss der Präsidentin / des Präsidenten aus fünf Mitgliedern. Die Präsidentin / der Präsident und die Mitglieder werden an der Urne gewählt. Im Übrigen konstituiert sie sich selbst. Art. 29 Befugnisse Die Rechnungsprüfungskommission prüft alle Anträge von finanzieller Tragweite an die Gemeindeversammlung und an die Urne, insbesondere Voranschlag, Jahresrechnung und Ausgabenbeschlüsse. Sie erstattet dazu Bericht. Art. 30 Referentinnen / Referenten, Aktenbeizug Die Rechnungsprüfungskommission kann zur Behandlung der ihr überwiesenen Anträge von Antrag stellenden Behörden Referentinnen / Referenten beiziehen. Vor ablehnenden Stellungnahmen sollen die Referentinnen / Referenten der antragstellenden Behörden in der Regel angehört werden. Mit den Anträgen sind der Rechnungsprüfungskommission die dazu gehörenden Akten einzureichen. Sitzung vom 14. Juli 2015 16 / 22

Art. 31 Fristen Die Rechnungsprüfungskommission behandelt die ihr unterbreiteten Geschäfte in der Regel innert 30 Tagen. Für die Behandlung von Voranschlag und Jahresrechnung gelten die Fristen der Verordnung über den Gemeindehaushalt. Die Rechnungsprüfungskommission lässt ihren Bericht und Antrag spätestens 15 Tage vor der Gemeindeversammlung oder bei Abstimmungen an der Urne spätestens 40 Tage vor dem Abstimmungstag der Antrag stellenden Behörde und der Gemeinderatskanzlei zugehen. 2. Wahlbüro Art. 32 Zusammensetzung und Wahl Das Wahlbüro besteht unter Einschluss der Gemeindepräsidentin / des Gemeindepräsidenten als Vorsitzende / Vorsitzender aus einer vom Gemeinderat zu bestimmenden Zahl von Mitgliedern. Die Gemeindeschreiberin / der Gemeindeschreiber führt das Sekretariat. Art. 33 Aufgaben Das Wahlbüro besorgt die ihm gemäss Gesetz über die politischen Rechte zugewiesenen Aufgaben. 3. Gemeindeammann und Betreibungsbeamtin / Betreibungsbeamter Art. 34 Sitzgemeinde, Aufgaben und Ernennung Gemäss Regierungsratsbeschluss besteht der Betreibungskreis Bonstetten aus den politischen Gemeinden Bonstetten (Sitzgemeinde), Hedingen, Stallikon und Wettswil a.a. Die Betreibungsbeamtin / der Betreibungsbeamte ist gleichzeitig Gemeindeammann und wird vom Gemeinderat der Sitzgemeinde gewählt. Der Gemeindeammann besorgt die ihm gemäss eidgenössischer und kantonaler Gesetzgebung zukommenden Aufgaben. Das Anstellungsverhältnis richtet sich nach der Personal- und der Besoldungsverordnung der Gemeinde. Das Amtslokal wird vom Gemeinderat bestimmt. 4. Friedensrichterin / Friedensrichter Art. 35 Aufgaben und Wahl Die Friedensrichterin / der Friedensrichter besorgt die in der kantonalen Gesetzgebung festgelegten Aufgaben. Sitzung vom 14. Juli 2015 17 / 22

Die Wahl erfolgt an der Urne. Das Anstellungsverhältnis richtet sich nach der Personal- und der Besoldungsverordnung der Gemeinde. Das Amtslokal wird vom Gemeinderat bestimmt. 5. Primarschulpflege Art. 36 Rechtsform Die Schulpflege ist eine Behörde mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen. Art. 37 Zusammensetzung Die Schulpflege besteht unter Einschluss der Präsidentin / des Präsidenten aus fünf Mitgliedern. Die Präsidentin / der Präsident der Schulpflege ist von Amts wegen Mitglied des Gemeinderats, wobei das Präsidium Schulpflege und das Präsidium Gemeinderat nicht miteinander vereinbar sind. Art. 38 Anträge an die Gemeindeversammlung und an die Urne Anträge der Schulpflege an die Gemeindeversammlung oder zuhanden der Urnenabstimmung sind dem Gemeinderat einzureichen, der sie mit seinem Antrag weiterleitet. Art. 39 Aufgaben Die Schulpflege führt die Kindergarten- und die Primarstufe der öffentlichen Volksschule und nimmt weitere Aufgaben im Bereich Schule und Bildung wahr, soweit nicht andere Organe zuständig sind. Sie vertritt die Schule nach aussen. Art. 40 Konstituierungs-, Wahl- und Anstellungsbefugnisse Die Schulpflege bestimmt aus ihrer Mitte - die Vizepräsidentin / den Vizepräsidenten - die Vorsitzenden und Stellvertretungen der Ressorts der Schulpflege - die Vorsitzenden und die Mitglieder von Ausschüssen Die Schulpflege wählt in freier Wahl - die Vertretungen der Gemeinde in Zweckverbänden, privaten Institutionen und überkommunalen Kommissionen, soweit sie das Schulwesen betreffen - die Vorsitzenden und die Mitglieder der beratenden Kommissionen der Schulpflege Die Schulpflege wählt, ernennt oder stellt an (gem. Geschäftsordnung Primarschule) - die Leiterin / den Leiter und die Mitarbeitenden der Schulverwaltung - die Schulleiterinnen / die Schulleiter - die Lehrpersonen (inkl. Assistenzlehrpersonen) - die Schulärztin / den Schularzt - die Schulzahnärztin / den Schulzahnarzt Sitzung vom 14. Juli 2015 18 / 22

- die Leiterin / den Leiter und die Mitarbeitenden der Tagesstrukturen - die weiteren Angestellten im Schulbereich Art. 41 Rechtssetzungsbefugnisse Die Schulpflege ist innerhalb ihres Aufgabenbereichs zuständig für den Erlass und die Änderung - des Organisationsstatuts - der Rahmenbedingungen für die Schulprogramme - ihrer Geschäftsordnung sowie der Geschäftsordnungen für die Ausschüsse und beratenden Kommissionen - von Reglementen, Pflichtenheften und Dienstanweisungen für die ihr unterstellten Organe - von Bestimmungen über Entschädigungen, Besoldungen und Schulgelder, die nicht in die Kompetenz der Gemeindeversammlung fallen - von Tarifen für Elternbeiträge, nach Absprache mit der Sozialbehörde - von Reglementen, Benützungsvorschriften und Gebührenordnungen für Schulanlagen in Absprache mit dem Gemeinderat - von allgemeinen Bestimmungen betreffend die Ordnung an den Schulen - von weiteren Verordnungen und Reglementen, soweit sie das Schulwesen betreffen und nicht in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung oder einer anderen Behörde fallen Art. 42 Allgemeine Verwaltungsbefugnisse Die Schulpflege ist in ihrem Aufgabenbereich zuständig für - die Ausführung der ihr seitens der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung oder durch die Behörden von Bund, Kanton und Bezirk übertragenen Aufgaben, soweit nicht andere Organe dafür zuständig sind - den Vollzug der Gemeindebeschlüsse, soweit nicht andere Organe dafür zuständig sind - die Vertretung der Schule nach aussen und die Bestimmung der rechtsverbindlichen Unterschriften - die Führung von Prozessen mit dem Recht auf Stellvertretung - die Leitung und Beaufsichtigung der Schule, soweit nicht andere Organe dafür zuständig sind - die Schaffung von Stellen für gemeindeeigene Lehrpersonen und der übrigen Stellen im Schulbereich (ausgenommen Hausdienst / Hauswartung), soweit nicht die Gemeindeversammlung zuständig ist - die Aufteilung der vom Kanton in Vollzeiteinheiten zugeordneten Stellen für Lehrpersonen und Schulleitungen der Schule in einem Stellenplan - die Genehmigung von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen mit anderen Gemeinden über die gemeinsame Durchführung von Aufgaben und deren Änderungen, soweit nicht die Gemeindeversammlung dafür zuständig ist. - die Genehmigung und Veröffentlichung der Schulprogramme Art. 43 Finanzielle Befugnisse Die Schulpflege ist zuständig für - den Ausgabenvollzug Sitzung vom 14. Juli 2015 19 / 22

- gebundene Ausgaben - Beschlüsse über im Voranschlag enthaltene neue einmalige Ausgaben bis CHF 300 000.00 für einen bestimmten Zweck und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis CHF 60 000.00 für einen bestimmten Zweck - Beschlüsse über im Voranschlag nicht enthaltene neue einmalige Ausgaben bis CHF 100 000.00 für einen bestimmten Zweck, höchstens bis CHF 300 000.00 im Jahr und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis CHF 25'000.00 für einen bestimmten Zweck, höchstens bis CHF 100 000.00 im Jahr - die Bewilligung von Zusatzkrediten für die Erhöhung von einmaligen Ausgaben bis CHF 100 000.00 für einen bestimmten Zweck, höchstens bis CHF 300 000.00 im Jahr, und von jährlich wiederkehrenden Ausgaben bis CHF 25 000.00 für einen bestimmten Zweck, höchstens bis CHF 100 000.00 im Jahr Art. 44 Mitberatung an den Sitzungen der Schulpflege An den Sitzungen der Schulpflege nehmen mindestens eine Vertretung von Schulleiterinnen und Schulleitern und mindestens eine Vertretung von Lehrpersonen mit beratender Stimme teil. Die Schulverwaltungsleiterin / der Schulverwaltungsleiter hat als Schreiberin / Schreiber der Schulpflege an den Sitzungen der Schulpflege beratende Stimme. Art. 45 Schulleitung Die Schulleitung ist zuständig für die administrative, personelle und finanzielle Führung im Rahmen des bewilligten Budgets und zusammen mit der Schulkonferenz für die pädagogische Führung und Entwicklung der Schule. Die Aufgaben und Kompetenzen der Schulleitung richten sich nach der Schulgesetzgebung und der Geschäftsordnung der Primarschule. Die Schulleitung kann der Schulpflege Antrag stellen. Einsprache gegen Anordnungen der Schulleitung kann schriftlich bei der Schulpflege innert zehn Tagen seit der Mitteilung erhoben werden. Art. 46 Schulkonferenz Die mit einem Mindestpensum gemäss kantonalem Recht an der Schule unterrichtenden Lehrpersonen und die Schulleitung bilden die Schulkonferenz. Die Schulpflege regelt die Teilnahme und das Stimmrecht weiterer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den Sitzungen der Schulkonferenz. Die Schulkonferenz erarbeitet den Jahresplan und legt ihn der Schulpflege zur Genehmigung vor. Er umfasst das Schulprogramm und die Massnahmen zu dessen Umsetzung sowie konkrete Aktivitäten und Projekte. Sie kann der Schulpflege Antrag stellen. Sitzung vom 14. Juli 2015 20 / 22

V. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 47 Inkrafttreten Diese Gemeindeordnung tritt nach ihrer Annahme seitens der Stimmberechtigten in der Urnenabstimmung und nach deren Genehmigung seitens des Regierungsrats am 01. Januar 2016 in Kraft. Art. 48 Aufhebung früherer Erlasse Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung hin wird die Gemeindeordnung vom 22. September 2013 aufgehoben. Art. 49 Übergangsbestimmung Für den Rest der Amtsperiode 2014-2018 nimmt die amtierende Schulpräsidentin als Gemeinderätin Einsitz in den Gemeinderat. Bis zum Ende der laufenden Amtsdauer besteht der Gemeinderat mit Einschluss der Präsidentin bzw. des Präsidenten aus sechs Mitgliedern. VI. Anmerkung Die vorstehende Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Bonstetten wurde in der Urnenabstimmung vom 06. September 2015 angenommen. Namens der Politischen Gemeinde Präsident Bruno Steinemann Schreiber Primus Kaiser Vom Regierungsrat des Kantons Zürich mit RRB... genehmigt. Sitzung vom 14. Juli 2015 21 / 22