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Beeideter Wirtschaftsprüfer Allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger Peer Reviewer Credit Rating Analyst Buchungsstelle Datenerfassung für EDV INHALT WIEN, AM 13. MÄRZ 2007 1) AUFHEBUNG DER WERTPAPIERDECKUNG FÜR PENSIONS- UND ABFERTIGUNGS- RÜCKSTELLUNGEN 2) DIE NEUEN NICHTRAUCHERBESTIMMUNGEN BETREFFEN AUCH IHR UNTERNEHMEN 3) STEUERLICHE ABSETZBARKEIT VON SPENDEN 4) AUFBEWAHRUNGSPFLICHT FÜR BÜCHER UND AUFZEICHNUNGEN 5) NEUE AUFZEICHNUNGSVERPFLICHTUNGEN AB 1. JÄNNER 2007, INSBESONDERE HINSICHTLICH DER LOSUNGSERMITTLUNG 6) RÜCKFORDERUNG VON UNFALLSVERSICHERUNGSBEITRÄGEN 7) AUFZEICHNUNGSPFLICHT FÜR SCHWERARBEITSZEITEN 1080 Wien, Lerchengasse 18/Pfeilgasse 13 Tel: +43/1/408 00 16, Fax: +43/1/408 00 16 33 DVR: 0432938 Homepage: www.weinmar.at, E-Mail: wt-weinmar@weinmar.at Diese Information ist urheberrechtlich geschützt. Weitergabe, Vervielfältigung, Druck auch auszugsweise nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Genehmigung der Herausgeber, unter Angabe der Quelle, gestattet. Diese Informationen geben Ihnen nur einen allgemeinen Überblick über die behandelten Themenbereiche. Bitte holen Sie unbedingt fachlichen Rat bei unseren SachbearbeiterInnen ein. 1

AUFHEBUNG DER WERTPAPIERDECKUNG FÜR PENSIONS- UND ABFERTIGUNGSRÜCKSTELLUNGEN Zur steuerlichen Geltendmachung der Dotierungen für die Pensions- und Abfertigungsrückstellung war es in der Vergangenheit erforderlich, Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50 % des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres in der Bilanz ausgewiesenen Rückstellungsbetrages im Betriebsvermögen zu haben. Der Verwaltungsgerichtshof hat am 6. Oktober 2006 diese Bestimmung aufgehoben, das entsprechende Bundesgesetzblatt wurde am 8. November 2006 veröffentlicht. Ab sofort ist somit keine Wertpapierdeckung für Pensions- und Abfertigungsrückstellungen erforderlich. Ich bitte jedoch zu beachten, dass diese neue Bestimmung für jene Untenehmen Geltung hat, deren Bilanzstichtag nach Veröffentlichung des Bundesgesetzblattes, also nach dem 9. November 2006 endet. Endet der Bilanzstichtag vorher muss zum nächsten Bilanzstichtag noch die Wertpapierdeckung vorhanden sein und können die entsprechenden Wertpapiere erst danach veräußert werden (Beispiel: endet der Bilanzstichtag am 31. August 2006, so müssen zum nächsten Bilanzstichtag d. i. der 31. August 2007 die Wertpapiere noch im Betriebsvermögen sein, erst danach können sie veräußert werden). Daraus folgt, dass alle Abgabepflichtigen, die zum 31. Dezember 2006 eine steuerliche Abfertigungs- oder Pensionsrückstellung bilden, diese im Jahr 2007 nicht mehr durch Wertpapiere zu decken haben. DIE NEUEN NICHTRAUCHERBESTIMMUNGEN BETREFFEN AUCH IHR UNTERNEHMEN! Auch wenn Sie kein Gastronomielokal betreiben, so sind Sie mitunter von den neuen Nichtraucherbestimmungen betroffen. Dies vor allem dann, wenn Sie in ihren Geschäfts- oder Betriebs- oder Büroräumlichkeiten regelmäßig - Kunden empfangen - Mitarbeiter beschäftigen. Vorangestellt sei, dass das neue Gesetz lediglich Strafen dann vorsieht, wenn die entsprechenden Nichtraucherräumlichkeiten nicht entsprechend gekennzeichnet sind. Wenn trotzdem geraucht wird, so führt dies zu keiner Strafe. Ich bitte Sie zu beachten, dass diese Bestimmung nicht für Gastronomielokale gilt, hier gilt eine Sonderregelung. 2

BETROFFENE RÄUMLICHKEITEN Das neue Tabakgesetz normiert das Rauchverbot für Räume mit einer spezifischen Nutzung und andererseits für öffentliche Orte. Bezüglich des Begriffes Raum wird keine Unterscheidung hinsichtlich der Größe gemacht. Deshalb schließt der Begriff Raum auch Räume im Ausmaß von großen Hallen ein. Als Ort ist im Sinne des Gesetzes jeder Ort zu verstehen, der von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden kann. Das Gesetz nennt in diesem Zusammenhang ausdrücklich, dass darunter auch Geschäftslokale, Büroräume oder ähnliche Räume mit Kundenverkehr fallen. Grundsätzlich sind gemäß diesem Bundesgesetz die vorhin erwähnten Örtlichkeiten als Nichtraucherräumlichkeit zu gestalten und entsprechend zu kennzeichnen. Es besteht gemäß dem Bundesgesetz jedoch die Möglichkeit, spezielle Räume einzurichten, in denen das Rauchen gestattet ist. Gemäß dem Bundesgesetz ist dabei jedoch Vorsorge zu treffen, dass der Tabakrauch nicht in dem mit Rauchverbot belegten Bereich dringt. Die Einrichtung von Raucherbereichen ist aber in solchen Einrichtungen, in denen sich vermehrt Kinder oder Jugendliche befinden, unzulässig. Ich bitte Sie daher zu beachten, dass in Ihren Räumlichkeiten, soferne Sie regelmäßigen Kundenverkehr haben, entsprechende Räumlichkeiten vorhanden sind, die mit dem Rauchverbotshinweis Rauchen verboten (oder entsprechende Rauchverbotssymbole) gekennzeichnet sind. Ist dies nicht der Fall, so stellt diese eine Verwaltungsübertretung dar und ist mit einer Geldstrafe bis zu 720,00 zu bestrafen. Wie eingangs bereits erwähnt, wird jedoch nur die Nichtkennzeichnung bestraft, wird dennoch in den Nichtraucherzonen geraucht, so stellt dies keine Verwaltungsübertretung dar. Ferner bitte ich Sie zu beachten, dass Arbeitsgeber verpflichtet sind, dafür Sorge zu tragen, dass am Arbeitsplatz nicht rauchende Arbeitnehmer von den rauchenden Arbeitnehmern getrennt sind, soweit dies nach der Art des Betriebes möglich ist. In gastronomischen Betrieben wird dies kaum durchführbar sein. Müssen aus betrieblichen Gründen Raucher und Nichtraucher gemeinsam in einem Büroraum oder einem vergleichbaren Raum arbeiten, der durch Betriebsangehörige genutzt wird, ist das Rauchen am Arbeitsplatz verboten, sofern die Nichtraucher nicht durch eine verstärkte Be- und Entlüftung des Raumes vor der Einwirkung von Tabakrauch ausreichend geschützt sind. Werden diese Bestimmungen betreffend den Arbeitsplatz übertreten, droht dem Arbeitgeber eine Geldstrafe zwischen 145,00 bis 7.260,00, im Wiederholungsfalle kann die Geldstrafe bis 14.530,00 betragen. Eine besondere Regelung schützt werdende Mütter die selbst nicht rauchen. Diese dürfen nicht an Arbeitsplätzen beschäftigt werden, bei denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind. Ist eine räumliche Trennung nicht möglich, hat der Dienstgeber durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass andere Dienstnehmer, die im selben Raum, wie die zu werdende Mutter beschäftigt sind, diese nicht der Einwirkung von Tabakrauch aussetzen (in der Praxis bedeutet dies, diese MitarbeiterInnen sind schriftlich aufzufordern das Rauchen in den Räumlichkeiten in denen 3

sich die werdende Mutter aufhält, zu unterlassen). Wird diese Bestimmung vom Arbeitgeber nicht eingehalten, droht eine Geldstrafe zwischen 70,00 bis 1.820,00, im Wiederholungsfalle in Höhe von 220,00 bis 3.630,00. Nur der guten Ordnung wegen, erlaube ich mir darauf hinzuweisen, dass es auch noch andere Bestimmungen gibt, die das Rauchen verbieten (z.b. manche feuerpolizeiliche Regelungen verbieten das Rauchen auf Dachböden, in Garagen, in Heizräumen udglm.). STEUERLICHE ABSETZBARKEIT VON SPENDEN Spenden zur Durchführung von Forschungs- oder wissenschaftlichen und künstlerischen Lehraufgaben sowie an Museen usw. sind bis zu max. 10 % des Gewinnes des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres (also 2007 in Höhe von 10 % des Gewinnes des Wirtschaftsjahres 2006) steuerlich absetzbar. Die aktuelle Liste der begünstigten Spendenempfänger finden Sie auf der Homepage des Finanzministeriums unter http://www.bmf.gv.at im Bereich Steuern-Einkommensteuer. Geld- und Sachspenden in Katastrophenfällen sind ohne Betragsbegrenzung als Betriebsausgabe absetzbar, wenn sie mit einem Werbeeffekt verbunden sind. AUFBEWAHRUNGSPFLICHT FÜR BÜCHER UND AUFZEICHNUNGEN Die siebenjährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere im Sinne der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung endete für die Unterlagen des Jahres 1999 grundsätzlich am 31. Dezember 2006 (nunmehr besteht Aufbewahrungspflicht für alle Unterlagen ab dem 1. Jänner 2000). Ich bitte Sie jedoch folgende Einschränkungen zu beachten: - Unterlagen sind weiter aufzubewahren, wenn Sie einem anhängigen Abgabenberufungsverfahren von Bedeutung sind. - Aufzeichnungen und Unterlagen, die Grundstücke betreffen sind wegen allfälliger Vorsteuerrückverrechnungen mindestens 12 Jahre aufbewahrungspflichtig, mitunter sogar 22 Jahre, wenn die Grundstücke nicht ausschließlich unternehmerischen Zwecken dienen. - Unterlagen sind ferner weiter aufzubewahren, wenn sie für ein anhängiges, gerichtliches oder behördliches Verfahren von Bedeutung sind. Diverse Sonderbestimmungen aufgrund des Rechnungshofgesetzes, wie auch aufgrund der Verpflichtung, auf Lebenszeit Bestätigungen über ein Dienstverhältnis auszustellen, bitte ich Sie gesondert zu beachten. 4

NEUE AUFZEICHNUNGSVERPFLICHTUNGEN AB 1. JÄNNER 2007, INSBESONDERE HINSICHTLICH DER LO- SUNGSERMITTLUNG Mit 1. Jänner 2007 trat das sogenannte Betrugsbekämpfungsgesetz 2006 in Kraft. Wesentliche Bestimmung dieses Gesetzes ist eine Neuregelung bezüglich der Losungsermittlung. Von dieser Neuregelung bezüglich der Losungsermittlung sind alle Unternehmer betroffen, deren - Nettojahresumsatz höher als 150.000,00 jährlich ist - wenn die Grenzen von 150.000,00 zu mehr als 15 % innerhalb von 3 Wirtschaftsjahren überschritten wird. Soferne gemäß den vorstehenden Ausführungen die Nettoumsatzgrenze von 150.000,00 nicht überschritten wird, kann die vereinfachte Tageslosungsermittlung per Kassasturz wie folgt erfolgen: + Kassa Endbestand - Kassa Anfangsbestand + Kassa-Ausgaben (Lieferantenzahlungen, Barentnahmen) - Kassa-Einnahmen (Bareinlagen, nicht jedoch Losungen) = Tageslosung Vorraussetzung der Ermittlung der Tageslosung auf diese Weise ist jedoch, dass die in der Tageslosung enthaltenen Umsätze einen einheitlichen Umsatzsteuersatz ausweisen. Soferne die Voraussetzungen für die vereinfachte Tageslosungsermittlung nicht gegeben sind, sind die neuen Bestimmungen des Betrugsbekämpfungsgesetzes anzuwenden. Demnach müssen alle Geschäftsfälle in ihrer Entstehung und Abwicklung nachvollziehbar sein. Dies bedeutet, dass ein einzelner, abgeschlossener Verkauf genauestens in seiner Entstehung und Abwicklung zu dokumentieren ist. Im Speziellen sind diese Verkäufe wie folgt zu dokumentieren: - Geschäftskorrespondenz - E-Mailverkehr eines Unternehmens - Planungsunterlagen wie Baupläne, Terminkalender, Zeitaufzeichnungen, Angebote udglm. 5

Diese Unterlagen müssen im Falle einer Überprüfung durch das Finanzamt vorgelegt werden. Ich bitte zu beachten, dass derartige Unterlagen künftighin auch für jene Geschäfte vorgelegt werden müssen, die zu keinem Vertragsabschluss führten. Für alle Unternehmen gilt ab 1. Jänner 2007, dass alle Bücher und Aufzeichnungen (auch in elektronischer Form) so zu erfolgen haben, dass diese nicht im Nachhinein verändert werden können. Soferne eine Veränderung stattfindet, ist ein entsprechendes Protokoll darüber zu führen. Werden z.b. im Rahmen einer EDV-Buchhaltung im Nachhinein Buchungen verändert bzw. gelöscht oder Ausgangsrechnungen (mit der gleichen Ausgangsrechnungsnummer) neu geschrieben, weil sie z.b. einen Rechenfehler beinhalten, so ist sowohl die ursprüngliche Rechnung als auch die neue aufzubewahren (wobei ich darauf hinweise, dass richtigerweise in einem solchen Falle die ursprüngliche Ausgangsrechnung zu stornieren ist und eine neue Ausgangsrechnungsnummer zu vergeben ist). Werden Losungen mittels Registrierkassen ermittelt, so ist ebenfalls darauf zu achten, dass im Falle eines Stornos dieses entsprechend zu dokumentieren ist. Ebenso schreibt das neue Gesetz eine Protokollierung der Datenerfassung und eventueller nachträglicher Änderungen vor. Diese Forderung kann in der Praxis nur dadurch erfüllt werden, dass Protokolle bzw. Erfassungsjournale ausgedruckt werden. Ich bitte Sie daher unbedingt zum Beweis des unveränderten Inhaltes der elektronischen Information eine dauerhafte Wiedergabe (Ausdruck auf Papier) zu erstellen und zu archivieren. Meine Mitarbeiterinnen sind Ihnen gerne bei der Durchführung dieser Maßnahmen behilflich. Eine weitere Neuerung aufgrund des Betrugsbekämpfungsgesetzes ist die Verpflichtung zur Nachvollziehbarkeit von Summenbildungen. Die Summenbildung muss nicht nur in der Finanzbuchhaltung nachvollziehbar sein, sondern auch in Subsystemen. Im Speziellen geht es um das Verbot, Einzelbonierungen (beispielsweise in der Gastronomie) in einem System nicht aufzubewahren, sondern sofort in einer Summe niederzuschreiben. Bisher war es z.b. in der Gastronomie üblich, eine Tageslosung aufgeschlüsselt in verschiedene Produktgruppen (wie Speisen, Wein, Bier usw.) zu bilden. Ab 1. Jänner 2007 muss im Falle einer Prüfung nachvollziehbar sein, aus welchen Einzellosungen die Summe ermittelt wurde. Eine Sonderregelung wurde für die Gastronomie getroffen. Diese können den Einzelnachweis dadurch führen, dass Tischabrechnungen eines Kellners als Einzeleingang gesehen werden (Beispiel: Kellner A boniert die Tische 5, 6 und 7, Kellnerin B boniert die Tische 1, 2 und 3, so sind von Kellner A lediglich der Tischumsatz für die Tische 5, 6 und 7 und von Kellnerin B der Tischumsatz für die Tische 1, 2 und 3 bekannt zugeben, egal wie viele Personen auf diesem Tisch eine Konsumation getätigt haben. Es müssen nicht die einzelnen Konsumationen der verschiedenen Gäste die auf diesem Tisch konsumiert haben, dokumentiert sein). Ich bitte Sie zu beachten, dass der Gesetzgeber eine entsprechende Übergangsregelung vorgesehen hat, nämlich für jene Unternehmen, welche bis Ende 2006 keine Einzelaufzeichnungen der Bareingänge geführt haben und die Tageslosungen vereinfacht (aufgrund der obigen Darstellung) ermittelt haben. Für diese Unternehmen tritt die Verpflichtung zur Einzelaufzeichnung jedes Bareinganges erst mit dem im Jahr 2008 beginnenden Wirtschaftsjahr in Kraft, wenn in den Jahren 2005 und 2006 die Umsatzgrenze von 150.000,00 überschritten wurde. 6

RÜCKFORDERUNG VON UNFALLSVERSICHERUNGSBEITRÄGEN Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes besteht nunmehr für Versicherte bei der gewerblichen Sozialversicherung die Möglichkeit, die in den Jahren 2002 bis 2004 entrichteten Unfallversicherungsbeiträge rückzufordern. Voraussetzung für die Rückforderung ist, dass die selbstständige Erwerbstätigkeit (also die Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit) nicht ganzjährig ausgeübt wurde. Ebenso besteht die Möglichkeit, den Antrag auf Rückerstattung der Unfallversicherungsbeiträge in der gewerblichen Sozialversicherung einzubringen, wenn in den Jahren 2002 bis 2004 die selbstständige Tätigkeit unterjährig beendet wurde. Meine Kanzlei ist Ihnen bei der Einbringung dieses Antrages gerne behilflich. AUFZEICHNUNGSPFLICHT FÜR SCHWERARBEITSZEITEN Mit 1. Jänner 2007 tritt die Schwerarbeiterverordnung in Kraft. Unter Schwerarbeit fallen laut Verordnungsdefinition Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden. In der Verordnung wird dabei für Männer ein Energieverbrauch von min. 2000 kcal und für Frauen ein Energieverbrauch von min. 1400 kcal genannt; (darunter fallen vor allem Bauarbeiter, Maler und Anstreicher, unter gewissen Voraussetzungen Gastronomiepersonal, Krankenpflege). Jedenfalls fallen darunter jene Personen, die dem Nachtschichtschwerarbeitergesetz unterliegen. Die Dienstgeber sind verpflichtet ab 1. Jänner 2007 den Krankenversicherungsträgern Schwerarbeitszeiten zu melden. Die Meldung ist jeweils fürs abgelaufene Jahr bis Ende Februar des Folgejahres zu erstatten, erstmalig Ende Februar 2008 für das Jahr 2007. ICH BITTE SIE UNBEDINGT DIESBEZÜGLICH AUFZEICHNUNGEN ZU FÜHREN. 7