Erläuterungen zur Abfallnachweisverordnung 2012 ANV 2012

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Transkript:

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Erläuterungen zur Abfallnachweisverordnung 2012 ANV 2012 Verordnung über die Nachweispflicht über Abfälle, BGBl. II Nr. 341/2012 ERSTELLDATUM: 23.10.2012 VERSION: V1.0 STATUS: FREIGEGEBEN Hinweis zum Dokument: Sofern nicht Näheres genannt ist, beziehen sich die im Folgenden angeführten Paragraphenangaben auf die Abfallnachweisverordnung 2012.

Überblick Historie Rechtsgrundlagen Die Abfallnachweisverordnung 2012 (ANV 2012) ist eine Verordnung aufgrund der 17, 18, 19 und 23 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, idf BGBl. I Nr. 9/2011 und wurde im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend erlassen. Sie enthält einerseits Aufzeichnungsbestimmungen und andererseits Sonderbestimmungen für gefährliche Abfälle wie zb die Regelung des Begleitscheinsystems. Die Abfallnachweisverordnung 2012 tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abfallnachweisverordnung 2003 außer Kraft. Die Aufzeichnungsbestimmungen der ANV 2012 Das AWG 2002 legt insbesondere in 17 Aufzeichnungs- und Auskunftspflichten für Abfallbesitzer betreffend Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen fest. Diese waren zunächst durch die Abfallnachweisverordnung 2003, BGBl. II Nr. 618/2003 1, konkretisiert worden. Aufzeichnungspflichtige Abfallbesitzer (Abfallersterzeuger, Abfallsammler und -behandler) hatten demnach bis zum Inkrafttreten der ANV 2012 Aufzeichnungen zu Art, Menge, Herkunft und Verbleib von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen entsprechend der Abfallnachweisverordnung 2003 zu führen. Mit der am 1. Jänner 2009 in Kraft getretenen Abfallbilanzverordnung (AbfallbilanzV), BGBl. II Nr. 497/2008, wurden für Abfallsammler und -behandler elektronische Aufzeichnungen zum Nachweis von Herkunft und Verbleib der Abfälle normiert. Die Bestimmungen der Abfallnachweisverordnung 2003 richteten sich daher nach Erlassung der AbfallbilanzV nur noch an jene Abfallbesitzer, die nicht vom Geltungsbereich der AbfallbilanzV umfasst sind. Die Neufassung der Abfallnachweisverordnung wurde genutzt, um diesen Entwicklungen Rechnung zu tragen und den Anwendungsbereich der Abfallnachweisverordnung im Hinblick auf eine Abgrenzung zu den Aufzeichnungsbestimmungen der AbfallbilanzV klarer zu fassen. Vergleich AbfallbilanzV ANV 2012, Unterschiede im Hinblick auf Aufzeichnungen im Überblick Aufzeichnungen Abfallbilanzverordnung Abfallnachweisverordnung 2012 Führen von Aufzeichnungen durch Art der Aufzeichnungsführung Vorlegen der Aufzeichnungen aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und aufzeichnungspflichtige Abfallbehandler (mit Ausnahmen) Abfallersterzeuger elektronisch, schnittstellenkompatibel Papierform genügt auf Verlangen der Behörde, elektronisch erlaubnisfreie Rücknehmer (Rücknehmer im Sinne des 24a Abs. 2 Z 5 AWG 2002 für jene Abfälle, für deren Rücknahme sie keiner Anzeigepflicht oder Erlaubnispflicht unterliegen) Abfallsammler und -behandler hinsichtlich jener Abfälle, deren Abholung oder Entgegennahme durch Dritte sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als Hausverwalter, Gebäudemanager oder Hausverwaltungs- oder Gebäudemanagementunternehmen ausschließlich rechtlich veranlassen ( 2 Abs. 6 Z 3 lit. c AWG 2002) auf Verlangen der Behörde ( 17 Abs. 4 und 5 AWG 2002) Abfallbilanzen Meldung 1 x jährlich keine Abfallbilanzen 1 Die Abfallnachweisverordnung 2003 ersetzte damals die Abfallnachweisverordnung aus dem Jahr 1991 (BGBl. Nr. 65/1991).

Hinweis: Nicht der Aufzeichnungspflicht gemäß 17 AWG 2002 und damit auch keiner Aufzeichnungspflicht gemäß ANV 2012 oder AbfallbilanzV unterliegen: 1. private Haushalte, 2. nicht buchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betriebe ( 125 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961) hinsichtlich der bei ihnen anfallenden a) gefährlichen Abfälle, sofern diese einem rücknahmeberechtigten Abfallsammler oder - behandler im Sinne des 24a Abs. 2 Z 5 AWG 2002 übergeben werden, und b) nicht gefährlichen Abfälle und Problemstoffe, 3. Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben und gemäß 24a Abs. 2 Z 5 AWG 2002 von der Erlaubnispflicht befreit sind, in Bezug auf die Rücknahme von Abfällen gleicher oder gleichwertiger Produkte, welche dieselbe Funktion erfüllen und 4. Transporteure hinsichtlich nicht gefährlicher Abfälle, soweit sie diese Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern. Die Sonderbestimmungen für gefährliche Abfälle in der ANV 2012 Bereits in der Abfallnachweisverordnung 2003 waren ein Begleitscheinsystem für gefährliche Abfälle und weitere Sonderbestimmungen für gefährliche Abfälle enthalten. In der ANV 2012 sind die Sonderbestimmungen für gefährliche Abfälle im 3. Abschnitt (Begleitscheinsystem) und im 4. Abschnitt (Transporte zwischen verschiedenen Standorten eines Abfallbesitzers, Meldepflicht bei innerbetrieblicher Behandlung gefährlicher Abfälle) zu finden. Diese Bestimmungen richten sich an alle Abfallbesitzer gefährlicher Abfälle. Vergleich der Bestimmungen alt und neu hinsichtlich Begleitscheine im Überblick Vergleich Begleitscheinsystem Abfallnachweisverordnung 2003 alt Abfallnachweisverordnung 2012 neu Inhaltlich unverändert: Begleitscheine sind in Papierform mitzuführen. Begleitscheine sind in Papierform mitzuführen. (Ausnahme: Pilotprojekte des BMLFUW gem. 75a AWG 2002) Begleitscheinmeldung Änderung: Handhabung der Begleitscheine durch den Übergeber Grundsätzlich in Papierform; elektronische Meldung im Rahmen der Pilotprojekte gem. 10 ANVO 2003. 1. Der Übergeber muss den Begleitschein erstellen und die Richtigkeit seiner Angaben vor dem Transport im Begleitschein durch eigenhändige Unterschrift bestätigen. Elektronische Meldung (3 Varianten möglich): online-eingabemaske Schnittstelle Webservice Im Wesentlichen unverändert, kleine Erleichterungen: 1. Der Übergeber muss den Begleitschein erstellen und die Richtigkeit seiner Angaben im Begleitschein bestätigen.

Vergleich Abfallnachweisverordnung 2003 alt Abfallnachweisverordnung 2012 neu Handhabung der Begleitscheine durch den Transporteur Handhabung der Begleitscheine durch den Übernehmer 2. Der Übergeber hat unter anderem das vorgesehene Behandlungsverfahren am Begleitschein anzugeben. 3. Der Übergeber muss eine Abschrift oder Durchschrift des Begleitscheins mit den eigenen Angaben und der Unterschrift des Transporteurs zur Nachweisführung aufbewahren. Der Transporteur hat Name und Anschrift des Transporteurs und die Art des Transports im Begleitschein anzugeben und die Richtigkeit dieser Angaben durch eigenhändige Unterschrift zu bestätigen. [ ] Der Übernehmer hat bei der Übernahme der gefährlichen Abfälle die ordnungsgemäße Übernahme durch eigenhändige Unterschrift zu bestätigen. Der Übernehmer hat seine Identifikationsnummer, die Postleitzahl des Empfangsortes und das Datum des Empfangs im Begleitschein anzugeben. [ ] 2. Die Angabe des vorgesehenen Behandlungsverfahrens ist nicht erforderlich. 3. Erleichtert der Übergeber muss eine Abschrift oder Durchschrift des Begleitscheins mit den eigenen Angaben zur Nachweisführung aufbewahren. Die Unterschrift / Bestätigung des Transporteurs ist auf der Abschrift oder Durchschrift nicht notwendig. Im Wesentlichen inhaltlich unverändert: Der Transporteur gefährlicher Abfälle hat seinen Namen und seine Anschrift und die Art des Transports im Begleitschein anzugeben und die Richtigkeit dieser Angaben zu bestätigen. Im Wesentlichen inhaltlich unverändert: Der Übernehmer hat bei der Übernahme der gefährlichen Abfälle die ordnungsgemäße Übernahme zu bestätigen. Der Übernehmer hat die Identifikationsnummer nach Maßgabe des Anhangs 2 Punkt 1, den Empfangsort und das Datum des Empfangs im Begleitschein anzugeben. Als Angabe des Empfangsortes ist die Postleitzahl des Empfangsortes ausreichend. [ ] Streckengeschäft Optional kann eine Erleichterung für Streckengeschäfte in Anspruch genommen werden (vgl. 14 ANV 2012). Keine Ausnahmen, jede Übergabe gef. Abfälle muss mit Begleitschein erfolgen Wird diese Erleichterung nicht in Anspruch genommen, haben die Übergaben wie bisher jeweils mit Begleitschein zu erfolgen.

Zu 1 Zielbestimmung Ziel der Verordnung ist die Sicherstellung der Nachvollziehbarkeit von Abfällen. Insbesondere sind Aufzeichnungen so zu führen, dass der zuständigen Behörde gegenüber belegt werden kann, wem welche Abfälle wann übergeben wurden. Die Zielbestimmung war bereits in der Abfallnachweisverordnung 2003 enthalten und wurde daher in der ANV 2012 inhaltlich beibehalten. Zu 2 Anwendungsbereich Die Aufzeichnungsverpflichtungen treffen Abfallersterzeuger (von gefährlichen und von nicht gefährlichen Abfällen) und all jene gemäß 17 AWG 2002 aufzeichnungspflichtigen Personen, die nicht vom Geltungsbereich der AbfallbilanzV umfasst sind. Das Begleitscheinsystem und die sonstigen Bestimmungen über gefährliche Abfälle treffen alle Abfallbesitzer gefährlicher Abfälle. Die Aufzeichnungspflichten treffen folglich die folgenden Personenkreise: Abfallersterzeuger (ausgenommen private Haushalte), Rücknehmer im Sinne des 24a AWG 2002 für jene Abfälle, für deren Rücknahme sie keiner Anzeigepflicht oder Erlaubnispflicht unterliegen, Abfallsammler hinsichtlich jener Abfälle, deren Abholung oder Entgegennahme durch Dritte sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als Hausverwalter, Gebäudemanager oder Hausverwaltungs- oder Gebäudemanagementunternehmen ausschließlich rechtlich veranlassen ( 2 Abs. 6 Z 3 lit. c AWG 2002), Anmerkung: 2 Abs. 1 Z 3 umfasst jene natürlichen und juristischen Personen, die als Hausverwalter, Gebäudemanager oder Hausverwaltungs- oder Gebäudemanagementunternehmen über Abfälle Dritter Personen ausschließlich rechtlich verfügen und damit die Begriffsbestimmung des Abfallsammlers gemäß 2 Abs. 6 Z 3 erfüllen. Nicht umfasst sind damit jene Hausverwalter, Gebäudemanager oder Hausverwaltungs- oder Gebäudemanagementunternehmen, die nicht im eigenen Namen über die Abfälle ihrer Auftraggeber verfügen. Abfallsammler und behandler, die von ihnen selbst ersterzeugte Primärabfälle (dh. Abfälle, die nicht aus einer Abfallbehandlung stammen, zb anfallendes Altöl aus dem eigenen Fuhrpark, Siedlungsabfälle aus dem eigenen Büro) nicht selbst behandeln und diese auch nicht gemeinsam mit von Dritten übernommenen oder selbst behandelten Abfällen (Sekundärabfällen) weitergeben, sind hinsichtlich dieser Abfälle als deren Abfallersterzeuger lediglich zu einer Aufzeichnung gemäß der Abfallnachweisverordnung verpflichtet. Abfallsammlern und -behandlern steht es hinsichtlich der von ihnen ersterzeugten Primärabfälle (welche sie direkt an Befugte weitergeben) in der praktischen Abwicklung der Aufzeichnungsverpflichtungen frei, ob sie diese in Papierform, elektronisch formfrei oder elektronisch strukturiert (zb gemäß den Vorgaben der AbfallbilanzV) aufzeichnen. Bei einer elektronischen Aufzeichnungsführung und Meldung gemäß der AbfallbilanzV ist auf die korrekte Angabe der Abfallherkunft, insb. des Herkunftsverfahrens P1, zu achten. Hinsichtlich der Begleitscheinpflicht für gefährliche Abfälle gemäß 18 AWG 2002, der internen Transporte gemäß 19 Abs. 1 Z 3 AWG 2002 und der innerbetrieblichen Behandlung gemäß 18 Abs. 4 AWG 2002 richtet sich die Verordnung an alle Abfallbesitzer (insbesondere auch an Abfallsammler und -behandler einschließlich Transporteure). Beispiel I: Ein Abfallbehandler A verfügt über zwei verschiedene Standorte. Am ersten Standort findet eine Kompostierung statt. Am zweiten Standort betreibt A einen Baumarkt. Hinweis: Auszug aus den Erläuterungen zur Abfallbilanzverordnung (veröffentlicht unter edm.gv.at): Kombinierte Aufzeichnungen in Einzelfällen Sofern die Nachvollziehbarkeit der Abfälle dadurch nicht beeinträchtigt wird, kann ein Abfallsammler und -behandler für einen klar von der (abfallbilanzpflichtigen) Abfallsammlung und -behandlung getrennten Produktions- oder Dienstleistungsbereich papierbezogene Aufzeichnungen führen. Für all jene Abfälle, die ein Abfallsammler und -behandler sammelt oder behandelt, muss er seine Aufzeichnungen entsprechend der Abfallbilanzverordnung elektronisch führen!

Beispiel II: Ein Abfallbehandler A verfügt über einen Dienstleistungsbetrieb (Werkstättenbetrieb). In dieser Werkstatt fallen an: ca. (geschätzt) 5 000 kg Altöl aus der Dienstleistungserbringung (keine Abfallbehandlung) ca. (geschätzt) 500 kg Altöl aus der Abfallbehandlung (Trockenlegung von Altfahrzeugen) Die Altöle werden vermischt an den Abfallbehandler B übergeben. (Die genaue Auftrennung der Massen erfolgt durch eine Schätzung des A). A hat Aufzeichnungen gemäß der Abfallbilanzverordnung zu führen, er zeichnet auf: Variante 1 Buchungsart Abfallart Masse Herkunft Übergabe Altöl 5 000 kg Übergabe Altöl 500 kg Anlagen-GLN Herkunftsanlage (sofern registriert) Anlagen-GLN Trockenlegungsanlage Herkunftsverfahren P 1 R 13 Verbleib B (Standort- GLN) B (Standort- GLN) Variante 2 (mit Zwischenlager) Buchungsart Abfallart Masse Herkunft Innerbetriebliche Abfallbewegung Innerbetriebliche Abfallbewegung Altöl Altöl 5 000 kg 500 kg Anlagen-GLN Herkunftsanlage (sofern registriert) Herkunftsverfahren P 1 R 13 Verbleib Anlagen-GLN Zwischenlager Anlagen-GLN Zwischenlager Buchungsart Abfallart Masse Herkunft Übergabe Altöl 5 500 kg Anlagen-GLN Zwischenlager Anlagen-GLN Trockenlegungsanlage Herkunftsverfahren P 13 Verbleib B (Standort- GLN) Zu 3 Inhalt und Form der Aufzeichnungen Die ANV 2012 legt eine weitgehend formfreie, wahlweise papierbezogene oder elektronische Aufzeichnungsführung fest. Aufzeichnungen gemäß der Abfallnachweisverordnung können für an Dritte übergebene Abfälle grundsätzlich auf Personenebene geführt werden. Das bedeutet, dass der Aufzeichnungspflichtige jedenfalls die Person des Übernehmers (Name und Adresse des Sitzes) aufzeichnen muss. Diese Angabe der Person des Übernehmers ist auch dann ausreichend, wenn der Übernehmer über mehrere Standorte verfügt und der Abfall auf einen bestimmten Standort des Übernehmers gebracht wird. Wenn hingegen eine gemäß der Abfallnachweisverordnung aufzeichnungspflichtige Person über mehrere Standorte bzw. Absendeorte von Abfällen verfügt, sind die Aufzeichnungen standortbezogen (dh. bezogen auf den jeweiligen Absendeort als Abfallherkunft) zu führen, um die Nachvollziehbarkeit eines umweltgerechten Umgangs mit Abfällen sicherzustellen. Hinweis zur standortbezogenen Führung von Aufzeichnungen: Werden Abfälle übergeben, so muss der konkrete Empfangsort des Übernehmers nicht aufgezeichnet werden. Es genügt die Angabe des Übernehmers (Name und allgemeine Geschäftsanschrift).

Der konkrete Absendeort des Übergebers muss aufgezeichnet werden, wenn Abfälle von anderen Personen übernommen werden. (Achtung, wer Abfälle von anderen Personen übernimmt ist aber in der Regel vom Geltungsbereich der AbfallbilanzV umfasst.) Der konkrete Absendeort muss bei einer Übergabe von Abfällen aufgezeichnet werden, wenn der Übergeber über mehrere Standorte verfügt. Hinweise: Die Verpflichtung zur Aufzeichnungsführung gemäß 3 (wie auch die Führung von vereinfachten Aufzeichnungen gemäß den 5 und 6) kann durch die Sammlung der entsprechenden Lieferscheine bzw. Rechnungen (bzw. Kopien dieser Dokumente) erfüllt werden, wenn die von der ANV 2012 geforderten Daten aus diesen Dokumenten hervorgehen. Auch im Falle der Sammlung von Lieferscheinen und Rechnungen sind diese von den übrigen Geschäftsbüchern und betrieblichen Aufzeichnungen getrennt zu halten und den Behörden auf Verlangen vorzulegen. Bei gefährlichen Abfällen kann die Aufzeichnung durch Sammlung der Begleitscheine erfolgen, da die Daten gemäß 3 ANV 2012 aus den Begleitscheinen hervorgehen. Zu 4 Erlaubnisfreie Rücknehmer Erlaubnisfreie Rücknehmer sind Personen im Sinn des 24a Abs. 2 Z 5 AWG 2002. Diese müssen bereits aufgrund des 17 AWG 2002 die Übernahme (Rücknahme) des Abfalls von ihrem Kunden nicht dokumentieren. Sie haben jede Weitergabe des Abfalls aufzuzeichnen. Anmerkung: Erlaubnisfreie Rücknehmer gelten nicht als Abfallersterzeuger der zurückgenommenen Abfälle. Sie sind Abfallsammler, die für ihre Tätigkeit nach Maßgabe der Bestimmungen des 24a AWG 2002 keiner Erlaubnis bedürfen. Zu 5 Vereinfachte Aufzeichnungen über Siedlungsabfälle Wie bereits in der Abfallnachweisverordnung 2003 vorgesehen, dürfen Abfallersterzeuger von Siedlungsabfällen hinsichtlich der Angabe der Abfallmasse und der erforderlichen Datumsangaben vereinfachte Aufzeichnungen führen. Voraussetzung dafür ist, dass die Entsorgung der Abfälle entweder im Wege der (von Gemeinden oder Gemeindeverbänden durchgeführten bzw. beauftragten) kommunalen Sammlung erfolgt oder aufgrund eines nachweislich geschlossenen, zivilrechtlichen Vertrages über eine regelmäßige Abholung oder Entgegennahme sichergestellt ist. Ein solcher zivilrechtlicher Vertrag wäre daher schriftlich zu dokumentieren. (Die entsprechenden Aufzeichnungsdaten können auch aus dem Vertragstext bzw. einem Bescheid hervorgehen.) Mit der ANV 2012 wurde der Kreis der Personen, die diese Option in Anspruch nehmen dürfen, erweitert. Vereinfachte Aufzeichnungen dürfen auch von erlaubnisfreien Rücknehmern 2 und von den rechtlich verfügenden Abfallsammlern 3 gemäß 2 Abs. 1 Z 3 ( Hausverwalter, Gebäudemanager, Hausverwaltungs- und Gebäudemanagementunternehmen ) geführt werden. Eine regelmäßige Übergabe im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn diese wiederkehrend, in einer mit der kommunalen Sammlung vergleichbaren Ausgestaltung (Frequenz) erfolgt. Wer hingegen Abfälle von seinem Geschäftspartner aufgrund von Einzelverträgen abholen lässt, hat die Aufzeichnungen gemäß 3 unter Angabe der konkreten Masse und des Datums der Übergabe zu führen, wobei die Sammlung der entsprechenden Verträge in der Regel ausreicht. 2 In Hinblick auf erlaubnisfrei gesammelte Abfälle. 3 In Hinblick auf jene Abfälle, deren Abholung oder Entgegennahme sie im Rahmen ihrer Tätigkeit ausschließlich rechtlich veranlassen.

Zu 6 Vereinfachte Aufzeichnungen über Verpackungsabfälle, Elektro- und Elektronik-Altgeräte und Altbatterien Wie bereits in der Abfallnachweisverordnung 2003 vorgesehen, dürfen vereinfachte Aufzeichnungen auch von Abfallersterzeugern von Verpackungsabfällen geführt werden, wenn ein Verpflichteter gemäß der VerpackV 1996 für diese Verpackungen, an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt und wenn diese Verpackungsabfälle über dieses System gesammelt werden. Mit der ANV 2012 wurde der Kreis der Personen, die vereinfachte Aufzeichnungen über Verpackungsabfälle führen dürfen, erweitert. Vereinfachte Aufzeichnungen dürfen auch von erlaubnisfreien Rücknehmern 2 und von den rechtlich verfügenden Abfallsammlern 3 gemäß 2 Abs. 1 Z 3 ( Hausverwalter, Gebäudemanager, Hausverwaltungs- und Gebäudemanagementunternehmen ) geführt werden. Weiters wurde mit der ANV 2012 festgelegt, dass vereinfachte Aufzeichnungen von den oben genannten Personenkreisen auch über Elektro- und Elektronik-Altgeräte und über Altbatterien (unter denselben Bedingungen wie für Verpackungsabfälle) geführt werden dürfen. Zu 7 Einhaltung der Anforderungen der AbfallbilanzV Die Anforderungen der Abfallbilanzverordnung an Aufzeichnungen sind detaillierter als jene der ANV 2012. Wer bei der Führung seiner Aufzeichnungen die Anforderungen der ANV 2012 einhält, erfüllt damit hinsichtlich der so aufgezeichneten Abfälle auch die Anforderungen der ANV 2012 (keine Doppelaufzeichnungen). Hinweis: Bei einer elektronischen Aufzeichnungsführung im Sinne der AbfallbilanzV ist für Abfälle aus dem Produktions- oder Dienstleistungsbereich welche nicht bei der Behandlung von Abfall angefallen sind, ist das Herkunftsverfahren P1 anzugeben. Zu 8 Allgemeine Bestimmungen über Begleitscheine Die Erstellung eines Begleitscheins ist aufgrund des 18 AWG 2002 auch dann erforderlich, wenn der Übergeber ausschließlich rechtlich über diesen Abfall verfügt. Begleitscheine sind beim Transport von gefährlichen Abfällen als Papierdokument mitzuführen. (Ausnahme: Pilotprojekte des BMLFUW gemäß 75a AWG 2002.) Bei einem Abfalltransport unter Verwendung mehrerer LKW, ist für jeden einzelnen LKW ein gesonderter Begleitschein (grundsätzlich pro Abfallart) erforderlich. Der Begleitschein kann entsprechend dem Vordruck des Begleitscheinformulars im Anhang 1 erstellt werden. Ein vom Vordruck abweichendes Transportpapier, zb Lieferschein, kann als Begleitschein verwendet werden, wenn die jeweils gemäß den 8 bis 11 ivm Anhang 2 bzw. 13 ivm Anhang 2 erforderlichen Daten enthalten sind. Begleitscheine sind zur Nachvollziehbarkeit mit einer eindeutigen Nummer (Begleitscheinnummer) zu versehen. Mit der ANV 2012 ist es nicht mehr notwendig, dass die Nummerierung der Begleitscheine fortlaufend erfolgt. Für jede Abfallart ist grundsätzlich ein gesondertes Begleitscheinformular beim Transport mitzuführen. Die Zusammenfassung mehrerer Begleitscheine mit identen Angaben zum Übergeber, Übernehmer und Transporteur zu einem gemeinsamen Transportpapier ist zulässig. In diesem Fall dürfen auf diesem Transportpapier mehrere Abfallarten aufgelistet sein. Die Massenangaben zu den einzelnen Abfallarten, die jeweiligen Begleitscheinnummern und die Angaben zu den vorgesehenen Behandlungsverfahren müssen in diesem Fall eindeutig verknüpft mit der jeweiligen Abfallart angeführt sein. Alle Eintragungen, einschließlich Ergänzungen, auf den Begleitscheinen sind gut leserlich mit dauerhafter Schrift vorzunehmen. Ist an einer Eintragung eine nachträgliche Änderung oder Ergänzung vorzunehmen, so darf dies nur so erfolgen, dass die ursprüngliche Eintragung leserlich bleibt. Begleitscheine bzw. Abschriften oder Durchschriften der Begleitscheine sind aufzubewahren. Eine Aufbewahrung in elektronischer Form durch Einscannen des jeweiligen Begleitscheines (mit allen Bestätigungen bzw. Unterschriften) ist ausreichend, wenn diese Dokumente nach dem Stand der Technik (insb. Anfertigung und vor Zugriffen Unbefugter gesicherte Aufbewahrung von Sicherungskopien) vor Datenverlust gesichert werden.

Zu 9 Handhabung der Begleitscheine durch den Übergeber Die Daten sollen auf Begleitscheinen so erfasst werden, dass sie einerseits im Falle einer behördlichen Kontrolle während eines Transportvorganges oder vor Ort zum Nachweis von Art, Menge, Herkunft, Verbleib und Transportdetails geeignet sind und andererseits für den im Regelfall abfallbilanzpflichtigen Übernehmer als Grundlage für dessen Aufzeichnungen gemäß der AbfallbilanzV geeignet sind. Für behördliche Kontrollen während eines Transportvorganges ist daher die Angabe von Name und Adresse des (allenfalls: vorgesehenen) Übernehmers wichtig. Diese Daten hat der Übergeber anzugeben; der Übergeber ist für seine Angaben im Begleitschein verantwortlich. Um als Basis für Aufzeichnungen gemäß der AbfallbilanzV für den Übernehmer geeignet zu sein, ist erforderlich, dass die im Falle einer Übernahme von Abfällen von einer anderen Rechtsperson gemäß Anhang 2 der AbfallbilanzV vom Abfallsammler oder -behandler aufzuzeichnenden Daten des Übergebers weitgehend bereits aus dem Begleitschein hervorgehen. Dies betrifft (neben Abfallart und Masse) insbesondere die Angaben zum Absendeort des Übergebers. Der Übergeber hat jedenfalls seine Identifikationsnummer nach Maßgabe des Anhang 2 anzugeben (sofern er über eine solche verfügt). In der Regel handelt es sich daher um die Standort-GLN des Absendeortes des Übergebers. Die zusätzliche Angabe weiterer (zutreffender) Identifikationsnummern des Übergebers (zb der Anlagen-GLN) auf dem Papierbegleitschein ist grundsätzlich zulässig. Werden mehrere Identifikationsnummern einer Person angegeben, so ist darauf zu achten, dass auch deren jeweilige Bezeichnung (Personen-GLN, Standort-GLN, Anlagen-GLN) angeführt wird. Dies ist notwendig, da nicht alle Identifikationsnummern aus den Registern der Öffentlichkeit (bzw. dem Übernehmer) zugänglich sind. Hinweis: Die auf den Begleitscheinen angegebenen Daten sollen auch für eine korrekte Aufzeichnung und Meldung gemäß der AbfallbilanzV geeignet sein. In den Aufzeichnungen gemäß der AbfallbilanzV darf für eine andere Rechtsperson nicht die Anlagen-GLN verwendet werden (Ausnahme: Lohnarbeit). Der Übernehmer der Abfälle darf daher idr nicht die Anlagen-GLN des Übergebers in seinen Aufzeichnungen und der Abfallbilanz angeben; er hat die Standort-GLN des Übergebers zu verwenden. Die Angabe der aus Sicht des Meldepflichtigen fremden Anlagen-GLN des Übergebers ist daher im Begleitscheinformular nicht ausreichend (und in der elektronischen Meldung der Begleitscheindaten nicht zulässig.) Wenn ein Abfall an eine andere Rechtsperson übergeben wird, ohne dass der Abfall physisch bewegt wird, soll anzugeben sein, dass bei der Übergabe kein Transport stattgefunden hat. Beispiel: A verkauft an den B ein Betriebsgrundstück samt der darauf befindlichen Hallen und gefährlichen Abfälle. Bei der Übergabe der gefährlichen Abfälle von A an B werden die Abfälle nicht bewegt, es erfolgt kein Transport. Durch die Angabe von kein Transport auf den Begleitscheinen ist es für die Behörde nachvollziehbar, dass kein Transport stattgefunden hat (und dass zu Recht keine Angabe des Transporteurs erfolgt ist). Wenn ein Abfall an eine andere Rechtsperson übergeben wird und dieser Abfall im Auftrag des Übernehmers oder eines Dritten transportiert wird, sind die Angaben zum Transporteur erforderlich. Wenn der Abfall im Zuge eines Transportvorganges von mehreren Rechtspersonen in einer Kette übergeben wird, kann jeweils auf die Angaben zum Transporteur im ersten Begleitschein (der diese Angaben enthält) verwiesen werden, wenn der Transport von nur einem Transporteur durchgeführt wird. Dieser Verweis auf einen vorhergehenden Begleitschein muss eindeutig erfolgen. Die jeweiligen Bestätigungen sollen in der Regel durch Unterschrift am Begleitschein erfolgen. Zu 10 Handhabung der Begleitscheine durch den Transporteur Transporteure sind natürliche oder juristische Personen, die Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern. Wenn der Transporteur über eine Personen-GLN verfügt, kann er diese im Begleitschein anführen.

Zu 11 Handhabung der Begleitscheine durch den Übernehmer Der Übernehmer hat seine Identifikationsnummer nach Maßgabe des Anhangs 2 zu ergänzen. In der Regel handelt es sich dabei um die Standort-GLN des Empfangsortes. Die zusätzliche Angabe weiterer (zutreffender) Identifikationsnummern des Übernehmers (zb der Anlagen-GLN) auf dem Papierbegleitschein ist grundsätzlich zulässig. Werden mehrere Identifikationsnummern einer Person angegeben, so ist darauf zu achten, dass auch deren jeweilige Bezeichnung (Personen-GLN, Standort-GLN, Anlagen-GLN) angeführt wird. Dies ist notwendig, da nicht alle Identifikationsnummern aus den Registern der Öffentlichkeit (bzw. dem Übergeber) zugänglich sind. Werden Abfälle in einem Streckengeschäft durch in einer Kette aufeinanderfolgende Übernehmer und Übergeber weitergegeben, so ist grundsätzlich bei jeder Übergabe ein gesonderter Begleitschein erforderlich. Die in dieser Kette im Rahmen eines Streckengeschäftes aufeinanderfolgenden Begleitscheine müssen zur Nachvollziehbarkeit mit einem so genannten Nachfolgeverweis gekennzeichnet werden. Dazu ist der jeweils vorhergehende Begleitschein so zu ergänzen, dass er auf den jeweils nachfolgenden Begleitschein verweist. Verantwortlich für die Eintragung des Nachfolgeverweises ist der Übergeber, der auf den im vorhergehenden Begleitschein genannten Übergeber der Abfälle folgt (und damit den Nachfolgeverweis am jeweils fremden Begleitschein zu ergänzen hat). Zu 12 Aufbewahrung des Begleitscheins, Abschriften und Durchschriften Eine elektronische Aufbewahrung von Abschriften und Durchschriften von Begleitscheinen und eine elektronische Rückübermittlung der Abschrift oder Durchschrift des Begleitscheins in elektronischer, eingescannter Form sind zulässig. Die eingescannten Unterlagen müssen so verwahrt werden, dass sie im Falle einer behördlichen Kontrolle unverzüglich zur Verfügung stehen. Die Anfertigung von Sicherheitskopien bzw. eine Sicherung der Daten nach dem Stand der Technik vor Verlust ist erforderlich. Kann dies nicht gewährleistet werden, so sind die Begleitscheine in Papierform aufzubewahren. Hinweis: Werden Begleitscheine oder eingescannte Begleitscheine nicht ausreichend gesichert aufbewahrt und erfolgt eine Manipulation an den so aufbewahrten Unterlagen, so ist die Verpflichtung zur Aufbewahrung nicht erfüllt. Insbesondere bei einer Aufbewahrung von Begleitscheinen in elektronischer (eingescannter) Form wäre eine (technische und/oder organisatorische) Sicherung von Manipulationen vorzusehen. Zu 13 Erleichterung für Streckengeschäfte Der Begriff des (einfachen oder zusammengesetzten) Streckengeschäftes wurde erstmals in der AbfallbilanzV Anhang 2 Punkt Allgemeines genannt. Voraussetzung für das Vorliegen eines Streckengeschäftes ist, dass der Übernehmer, den von ihm oder in seinem Auftrag transportierten Abfall aufgrund eines zivilrechtlichen Vertrages im eigenen Namen übernimmt und diesen Abfall direkt zu einem weiteren Übernehmer bringt, ohne den Abfall auf einen eigenen Standort gebracht zu haben. An einem einfachen Streckengeschäft sind daher jedenfalls drei Akteure (und eventuell noch ein oder mehrere Transporteure) beteiligt: Erstens der Übergeber, welcher Abfall an eine andere Rechtsperson (Übernehmer) übergibt. Zweitens der Übernehmer, der den Abfall im eigenen Namen beim Übergeber abholt (oder von einem Transporteur abholen lässt) und den Abfall direkt zu seinem Vertragspartner bringt (oder bringen lässt). Drittens der Übernehmer am Ende des Streckengeschäftes, zu dem die Abfälle gebracht werden und der diese im eigenen Namen (vom vorherigen Übernehmer als seinem Vertragspartner) an einem Standort übernimmt. Unerheblich ist dabei, ob die zivilrechtlichen Verträge zwischen den einzelnen Akteuren schriftlich oder mündlich geschlossen worden sind.

Im Falle eines zusammengesetzten Streckengeschäftes sind mehr als drei Akteure (und eventuell noch ein oder mehrere Transporteure) beteiligt.

Empfänger von Abfall ist jene natürliche oder juristische Person, die den Abfall physisch an einem Standort entgegennimmt oder in deren Namen Abfälle durch einen allfälligen Stellvertreter physisch an einem Standort übernommen werden. Innerhalb eines einfachen oder zusammengesetzten Streckengeschäftes gelten aufeinander folgende Übernehmer und Übergeber von Abfall ( Streckengeschäftspartner ), welche den Abfall nicht physisch entgegennehmen, nicht als Empfänger der Abfälle. Für den Fall eines Streckengeschäftes mit mehreren Abfallsammlern ist es - alternativ zu einer Übergabe, zu einem Mitführen und einer Meldung eines gesonderten Begleitscheins durch jeden Übergeber zulässig, einen einzigen Begleitschein als Begleitpapier für den Transport zu verwenden, auf dem alle Übergeber aufscheinen. Wenn die Streckengeschäftspartner (das sind all jene Übergeber und Übernehmer von Abfall, die innerhalb eines Streckengeschäftes ausschließlich rechtlich über die Abholung oder Entgegennahme von Abfall verfügen), in einem einzigen Begleitschein aufgeführt werden, können somit die erforderlichen Bestätigungen und Korrekturen durch diese Streckengeschäftspartner entfallen. Die Handhabung der Streckengeschäftsbegleitscheine erfolgt grundsätzlich wie folgt: Der erste Übergeber trägt die Angaben gemäß 9 Abs. 1 in den Begleitschein ein und gibt dabei seinen unmittelbaren Geschäftspartner (Abfallsammler) an. Jeder weitere Abfallsammler mit Ausnahme des Empfängers ist im Sinne des AWG 2002 innerhalb eines Streckengeschäftes einerseits ein Übernehmer und andererseits ein Übergeber. Ein solcher Übergeber/Übernehmer hat im Streckengeschäfsbegleitschein dafür zu sorgen, dass seine Identifikationsnummer (Personen-GLN), sein Name und seine Anschrift sowie der Name und die Anschrift des jeweils folgenden Übernehmers im Begleitschein angegeben werden. Dies kann zb durch eine entsprechende vertragliche Vereinbarungen (insb. mit dem Transporteur) sichergestellt werden. Der letzte Abfallsammler innerhalb des Streckengeschäftes hat somit dafür zu sorgen, dass auch der Empfänger im Begleitschein genannt ist. Es ist davon auszugehen, dass der Empfänger bereits vor dem Beginn des Transports bekannt ist und bereits zu diesem Zeitpunkt im Begleitschein eingetragen sein muss. Die Verantwortung dafür kommt dem jeweils letzten im Begleitschein genannten Abfallsammler zu. Mit der Meldung ( 14) des Empfängers der Abfälle bei Inanspruchnahme der Erleichterung für Streckengeschäfte gilt die Meldepflicht von weiteren Streckengeschäftspartnern als erfüllt. Dies, unter der Voraussetzung, dass der Empfänger den Absender bzw. ersten Übergeber des Abfalls und die weiteren Streckengeschäftspartner in der Meldung angibt. Zu 14 Meldepflicht des Übernehmers Die Meldung der Begleitscheindaten hat elektronisch zu erfolgen. Dies entspricht der Forderung der Länder zur Verwaltungsreform 2011 Deregulierung. Da die AbfallbilanzV bereits eine elektronische Datenerfassung und speicherung genau dieser Daten im Rahmen der Aufzeichnungen der Abfallsammler und behandler erfordert, wurde eine Verpflichtung zur elektronischen Meldung der Begleitscheindaten (im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung) für sinnvoll erachtet. Für die elektronische Meldung von Begleitscheindaten stehen einerseits eine Online-Eingabemaske und andererseits Schnittstellen zur Verfügung. Die für die Nutzung der Schnittstellen erforderlichen technischen und organisatorischen Spezifikationen und Zuordnungstabellen sind am EDM-Portal veröffentlicht. Die Schnittstellenspezifikation für die elektronische Begleitscheinmeldung wurde im Rahmen des Pilotprojekts zur elektronischen Meldungsabwicklung bereits erprobt. Nachfolgend erforderlich werdende Berichtigungen der technischen und organisatorischen Spezifikationen und der Zuordnungstabellen sind am EDM-Portal zu veröffentlichen. Änderungen bzw. Berichtigungen sind dabei nur insoweit verbindlich anzuwenden, als deren Umsetzung für eine ordnungsgemäße Meldung der Begleitscheindaten entsprechend der Vorgaben der ANV 2012 (dh. entsprechend 14 Abs. 1 ivm Anhang 2) erforderlich ist. Hinweis: Die EDM-Anwendung zur Meldung von Begleitscheindaten ist in Betrieb. Änderungen und Berichtigungen der technischen und organisatorischen Spezifikationen werden nur dann vorgenommen, wenn diese erforderlich sind, um den ordnungsgemäßen Betrieb der Begleitscheindatenanwendung sicherzustellen. Zu melden sind die in Punkt 2 des Anhangs 2 aufgezählten Daten.

Zu 15 Transporte zwischen verschiedenen Standorten eines Abfallbesitzers Diese Bestimmung beruht auf 19 AWG 2002 und war im Wesentlichen bereits in der Abfallnachweisverordnung 2003 enthalten. Ein Transport zwischen verschiedenen Standorten eines Abfallbesitzers (interner Transport) liegt auch dann vor, wenn dieser unter Beauftragung eines externen Transportunternehmens erfolgt. Für einen internen Transport können auch Begleitscheine verwendet werden. Zu 16 bis 18 Übergangs- und Schlussbestimmung Die Abfallnachweisverordnung 2012 tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt veröffentlichten technischen und organisatorischen Spezifikationen sind die Grundlage für die Meldung der Begleitscheindaten. Aufgrund der abwärtskompatiblen Ausführung der Schnittstelle können weiters auch Meldungen von Begleitscheindaten aufgrund der seit dem Zeitpunkt der Kundmachung der Verordnung am EDM-Portal veröffentlichten Spezifikationen eingebracht werden. Es handelt sich zb um folgende Schnittstellenbeschreibungen bzw. Dokumente: ebegleitschein Webservice-Schnittstelle - Version 1.03 vom 05.04.2012 Dokumentation des XML-Datenformates für elektronische Begleitscheinmeldungen (EBSM_neu_Pilot1_Schnittstellenspezifikation_v1.3[1].zip) Hinweis: Die oben genannten älteren Versionen der veröffentlichten Schnittstellenbeschreibungen ermöglichen allerdings keine Meldung von Streckengeschäftsbegleitscheinen gemäß 13. Die Inanspruchnahme der Erleichterung für Streckengeschäfte ist nur bei Verwendung einer Schnittstelle aufgrund einer dafür explizit geeigneten Schnittstellenbeschreibung möglich. Mit der Umstellung der Begleitscheinmeldungen auf eine elektronische Meldung wird einer Forderung der Länder (Deregulierung) nachgekommen. Dadurch wird der Verwaltungsaufwand für Aufgaben im Rahmen der Meldung von Begleitscheindaten reduziert. Davor, bzw. auf Grundlage der Abfallnachweisverordnung 2003, mussten Begleitscheindaten von den Behörden zum Teil manuell im Register erfasst bzw. nachbearbeitet werden. Für einen Übergangszeitraum bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 dürfen Begleitscheine noch nach den Regelungen der Abfallnachweisverordnung 2003 gehandhabt und an den Landeshauptmann übermittelt werden. Folgende Meldungswege können daher bis (einschließlich) 31. Dezember 2013 genutzt werden: Übermittlung analoger Begleitscheine an den Landeshauptmann mit manueller Erfassung der Begleitscheindaten im Register durch die zuständige Behörde (EDM-Bezeichnung Erfassungsmaske Länder ) Analoge Übermittlung von Datenträgern an den LH (EDM-Bezeichnung EBSM-alt ) Elektronische Übermittlung an den Landeshauptmann im Wege des EDM (EDM-Bezeichnung EBSM-neu ) Direkte Eingabe in die EDM-Datenbank (EDM-Bezeichnung Erfassungsmaske Übernehmer ) Elektronische Übermittlung von Begleitscheindatensätzen per Webservice (seit 16.5.2012 online) Ab 1.1.2014 stehen nur mehr folgende Meldungswege gemäß der ANV2012 zur Verfügung: Elektronische Übermittlung an das EDM (EDM-Bezeichnung EBSM-neu ): Übernehmer lädt hoch Direkte Eingabe in die EDM-Datenbank (EDM-Bezeichnung Erfassungsmaske Übernehmer ): Übernehmer erfasst direkt im EDM Elektronische Übermittlung von Begleitscheindatensätzen per Webservice (seit 16.5.2012 online)

Zu Anhang 1 Anhang 1 enthält ein Begleitschein-Muster. (Hinweis: Im Formular ist ein Feld für die Angabe einer Personen-GLN des Transporteurs vorgesehen; diese Angabe ist nicht verpflichtend.) Hinweis: Dieses Muster ist als gemeinsames Transportpapier für mehrere Abfallarten ( 8 Abs. 3) nicht geeignet. Im Falle einer Beförderung mehrere Abfallarten mit einem gemeinsamen Transportpapier müssen die Massen und eindeutige Begleitscheinnummern je Abfallart eindeutig verknüpft angegeben werden. Abfallart Abfallcode Spez. Masse (kg) Begleitscheinnummer Jahr Zu Anhang 2 Anhang 2 enthält einerseits Vorgaben für Papierbegleitscheine, welche bei einer Übergabe zu verwenden und beim Transport mitzuführen sind (Punkt 1) und andererseits Vorgaben für die elektronische Meldung der Begleitscheindaten (Punkt 2). Demnach enthält Punkt 1 Vorgaben für die Angabe der gemäß den 9, 11 und 13 geforderten Identifikationsnummern. Für die Angabe einer Identifikationsnummer ist die jeweils zutreffende Identifikationsnummer aus dem Register gemäß 22 AWG 2002 (edm.gv.at) zu verwenden, welche über das EDM-Portal (edm.gv.at) veröffentlicht ist. Wenn nach Maßgabe der Vorgaben des Anhang 2 jeweils genau eine Personen-GLN oder eine Standort- GLN und eine Anlagen-GLN zu verwenden ist (oder verwendet werden darf), wird auf die jeweiligen Identifikationsnummern aus den Stammdaten der jeweiligen Person (des jeweiligen Übernehmers, des Übergebers bzw. des Transporteurs) aus dem Register gemäß 22 AWG 2002 verwiesen. Da Anlagen- GLN der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, darf eine Anlagen-GLN am Begleitscheinformblatt nur allenfalls zusätzlich zur dazugehörigen Standort-GLN angegeben werden. Die für die Meldung der Begleitscheindaten erforderlichen Inhalte sind in Punkt 2 aufgelistet. In der Meldung der Begleitscheindaten darf grundsätzlich (ausgenommen: mobile Anlagen) nur entweder die Standort-GLN des Meldenden oder dessen Anlagen-GLN verwendet werden. Es besteht hier anders als in der AbfallbilanzV vorgesehen für die Meldung der Begleitscheindaten eine Wahlmöglichkeit, ob die jeweils zutreffende Anlagen-GLN des Übernehmers oder dessen jeweils zutreffende Standort-GLN angegeben wird. Eine Überdeterminierung der Meldung durch Angabe aller zutreffenden Identifikationsnummern ist nicht zulässig.