DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11o387_08 letzte Aktualisierung: 5.10.2009 LG Düsseldorf, 6.8.2009-11 O 387/08 InsO 35 Kreditlebensversicherung mit unwiderruflichem Bezugsrecht kein Bestandteil der Insolvenzmasse
Landgericht Düsseldorf, 11 O 387/08 Datum: 06.08.2009 Gericht: Landgericht Düsseldorf Spruchkörper: 11. Zivilkammer Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 11 O 387/08 Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer großen Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden. T a t b e s t a n d : Mit Beschluss des Amtsgerichts X vom 31.08.2007 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des X eröffnet und der Kläger zum Treuhänder bestellt. X im folgenden: Schuldner hat am 18.07.2005 einen Kreditvertrag mit der X zur Kreditnummer X abgeschlossen. Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens valutierte die Schuld auf diesen Kreditvertrag inklusive Zinsen mit 17.217,69. Betreffend diesen Kredit schloss der Schuldner zur Absicherung seiner Erben mit der Beklagten gleichfalls am 18.07.2005 eine Kreditlebensversicherung zur Kundennummer X über eine Anfangsversicherungssumme von 26.205,00 und eine Laufzeit von 84 Monaten. Der Kreditvertrag wurde durch die X vermittelt. Die Versicherungsprämien wurden in Form eines Einmalbeitrages in Höhe von 1.590,60 geleistet und aus dem dem Schuldner von der X gewährten Kredit zur Verfügung gestellt. Der Versicherungsnehmer und später Schuldner X ist am 07.02.2008 während des noch laufenden Insolvenzverfahrens verstorben. Hierdurch ist das Insolvenzverfahren ohne Unterbrechung in ein Nachlassinsolvenzverfahren übergegangen. Am 13.02.2008 informierte der Kläger als im Insolvenzverfahren bestellter Treuhänder die Beklagte über den Tod des Versicherungsnehmers und Schuldners durch Übersendung einer Ablichtung der Sterbeurkunde. Zugleich forderte er die Beklagte auf, die streitgegenständliche Kreditlebensversicherung abzurechnen und die Versicherungssumme aufgrund des Todes des Schuldners auf das vom Kläger eingerichtete Insolvenzanderkonto bis zum 25.02.2008 zu überweisen. Vorsorglich widerrief er alle Zahlungsanweisungen und Leistungsbestimmungen des Schuldners zugunsten der X und sonstiger Dritter (Anlage K 9). Die Beklagte erkannte als Versicherer den Versicherungsfall und eine Leistungsverpflichtung wegen des Ablebens des Schuldners und Versicherungsnehmers in Höhe von 16.846,07 an (Schreiben der Beklagten vom 22.02. und 07.04.2008, Anlage K 4 und K 5). Die Beklagte vertrat indessen die Auffassung, dass die Versicherungsleistung der X als Kreditnehmer zustehe. Sie, die Beklagte, lehnte eine Leistung an den Kläger (zugunsten der Insolvenzmasse) ab. Diese Leistung begeht der Kläger nunmehr mit der vorliegenden Klage. Er trägt im Wesentlichen vor:
Er bestreite, dass die von der Beklagten angeführte Klausel "Die Versicherungsleistung ( 3) wird zugunsten des versicherten Kreditkontos an die X gezahlt." überhaupt Inhalt des Versicherungsvertrages geworden sei. Selbst wenn diese Klausel Inhalt des Versicherungsvertrages gewesen sein sollte, verstoße diese gegen 307 BGB bzw. 305 c BGB und sei daher unwirksam. Sollte die Klausel indessen tatsächlich rechtswirksam in das Versicherungsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Schuldner seinerzeit einbezogen worden sein, sei die Beklagte durch Zahlung der Versicherungssumme von 16.846,07 an die X gleichwohl nicht von ihrer Leistungsverpflichtung gegenüber der Insolvenzmasse frei geworden, 80, 82 InsO. Auch habe die Beklagte an ihn, den Kläger, 1.023,16 an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 17.869,23 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 16.846,07 seit dem 26.02.2008 sowie aus 1.023,16 seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor: Der Restschuldversicherungsvertrag zwischen dem verstorbenen Herrn X und der Beklagten sei im sogenannten Point of Sale-Verfahren zustande gekommen, d. h. dem Versicherungsnehmer sei bei Vertragsabschluss sowohl die Police als auch die damit fest verbundenen Bedingungen durch die X ausgehändigt worden. Nach dem Tod des Herrn X sei die Todesfallleistung der Restschuldversicherung in Höhe der Klagesumme unstreitig dem versicherten Kreditkonto bei der X gutgeschrieben worden. Dies entspreche der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung. Denn unter 10 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden "Allgemeinen Bedingungen für die Kreditlebensversicherung gegen Einmalbetrag (ABEB)" sei geregelt: "Die Versicherungsleistung ( 3) wird zugunsten des versicherten Kreditkontos an die X gezahlt." Diese Leistungsbezeichnung könne der Kläger auch nicht einseitig widerrufen. Denn nach Sinn und Zweck dieser Regelung handele es sich um eine unwiderrufliche Anweisung zur Zahlung des nicht verbrauchten Versicherungsbeitrages auf das Kreditkonto der X. Aus dem alleinigen Zweck der Absicherung des Kreditkontos folge zwangsläufig, dass auch die Leistung aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich zugunsten des Kreditkontos erfolge. Bestimme daher 10 ABEB eine unwiderrufliche Bezugsberechtigung zugunsten der X habe der Kläger das vereinbarte Bezugsrecht nicht widerrufen können. Die in Rede stehende Regelung sei auch nicht nach 307 BGB unwirksam. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Die Kammer hat Beweis erhoben. Wegen des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird gleichfalls auf den Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung der Todesfallleistung aus dem Kreditlebensversicherungsvertrag des verstorbenen Herrn X in Höhe von 16.846,07 (zur Insolvenzmasse) zu. Nach dem Tod des Versicherungsnehmers und Schuldners X hat die Beklagte die Versicherungsleistung in Höhe von 16.846,07 zu Recht und mit befreiender Wirkung an die X als im Todesfall des Versicherungsnehmers Begünstigte gezahlt. 10 der Allgemeinen Bedingungen für die Kreditlebensversicherung gegen Einmalbetrag (ABEB) bestimmt, dass die Versicherungsleistung ( 3) zugunsten des versicherten Kreditkontos an die X gezahlt wird. Diese Regelung ist Bestandteil des Versicherungsvertrages zwischen dem verstorbenen Versicherungsnehmer und dem Beklagten geworden. Der Zeuge X hat glaubhaft und glaubwürdig bekundet, dass Kreditlebensversicherungsverträge zwischen dem jeweiligen Versicherungsnehmer und der Beklagten durch Vermittlung der X ausschließlich in der Weise zustande kommen, wie die Beklagte vorgetragen hat. Der Vertragsschluss erfolgt nämlich sofort bei Antragstellung in der Weise, dass sowohl die Police als auch die damit fest verbundenen Bedingungen dem jeweiligen Versicherungsnehmer ausgehändigt werden. Mithin sind die von der Beklagten angeführten Bedingungen Bestandteil des Versicherungsvertrages geworden. Soweit es in deren 10 heißt, die Versicherungsleistung ( 3) wird zugunsten des versicherten Kreditkontos an die X gezahlt, ist diese Vereinbarung wirksam. Sie ist insbesondere nicht im Sinne des 305 c BGB überraschend. Vielmehr ist es nach Sinn und Zweck der vereinbarten Restschuldversicherung naheliegend und selbstverständlich, dass Begünstigter - insbesondere im Todesfall die X ist, da mit der Todesfallsumme der Restkredit, der zum Zeitpunkt des Todes des Versicherungsnehmers besteht, zurückgeführt werden soll. Die mithin wirksame Regelung des 10 ABEB enthält eine unwiderrufliche Bezugsberechtigung zugunsten der X. In Abweichung von der "üblichen" Lebensversicherung besteht in Bezug auf eine Kreditlebensversicherung der vorliegenden Art die Besonderheit darin, dass die fälligen Leistungen aus dieser Versicherung von vornherein zweckgefunden der Rückführung des bei der X aufgenommenen Darlehens dienen (sollen). Diese besondere Zweckgebundenheit hat zur Folge, dass die Versicherungsleistungen nicht unmittelbar dem Versicherungsnehmer zugute kommen sollen, sondern nur mittelbar, indem sie zur Tilgung seiner gegenüber der X bestehenden Kreditverbindlichkeit eingesetzt werden. Diese dem Kreditvertrag zugrunde liegende besondere Konstellation ändert sich auch nicht durch die Insolvenz des Versicherungsnehmers mit der Folge, dass nunmehr der Insolvenzverwalter auf die Leistung aus dem Versicherungsvertrag zurückgreifen könnte. Denn nicht der Versicherungsnehmer (oder dessen Erben) oder die Insolvenzmasse, sondern allein die X ist als Berechtigte im Hinblick auf fällige Versicherungsleistungen, insbesondere auch die Todesfallsumme, anzusehen. Mithin ist das in 10 ABEB bestimmte unwiderrufliche Bezugsrecht zugunsten der X durch den Kläger auch nicht wirksam widerrufen worden.
Demzufolge steht dem Kläger ein Anspruch auf Auszahlung der Todesfallentschädigung in Höhe von 16.846,07 ebenso wenig zu, wie ein Anspruch auf vorgerichtliche Anwaltskosten aus Verzugsgrundsätzen in Höhe von 1.023,16. Die Kostenentscheidung folgt aus 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 709 Satz 1 u. 2 ZPO. Streitwert: 16.846,07.