Sekundarstufe I Schulmodelle / Schultypen. Degré secondaire I Modèles structurels / filières

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Transkript:

Sekundarstufe I Schulmodelle / Schultypen Degré secondaire I Modèles structurels / filières Quellen: Schulgesetzgebung Sources: Législations scolaires cantonales Informationszentrum IDES, Juni 2006 Centre d'information IDES, juin 2006 Generalsekretariat Secrétariat général Tel 031 309 51 11 Fax 031 309 51 50 www.edk.ch edk@edk.ch Informationszentrum IDES Centre d'information IDES Tel 031 309 51 00 Fax 031 309 51 10 www.ides.ch ides@edk.ch CH-3001 Bern, Zähringerstrasse 25, Postfach 5975 1

Sekundarstufe I: Schulmodelle / Schultypen Diese Zusammenstellung basiert auf den kantonalen Gesetzessammlungen (Stand: Juni 2006). Für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit dieser Zusammenstellung kann keine Gewähr übernommen werden. / Cette présentation se base sur la législation cantonale (état juin 2006). Aucune garantie ne peut être donnée quant à l'actualité, l'exhaustivité ou l'exactitude des informations publiées ci-dessous. Kanton Erlass AG Schulgesetz vom 17. März 1981 AI AR AR BE Schulgesetz (SchG) vom 25. April 2004 Gesetz über Schule und Bildung (Schulgesetz) vom 24. September 2000 Verordnung zum Gesetz über Schule und Bildung (Schulverordnung) vom 26. März 2001 Volksschulgesetz (VSG) vom 19. März 1992 23 Gliederung; Zusammenarbeit 1 Die Oberstufe umfasst die vierjährigen Typen Realschule, Sekundarschule und Bezirksschule sowie im vierten Jahr die zusätzlichen Angebote Berufswahljahr, Werkjahr sowie Integrations- und Berufsfindungsklasse Volksschule. Der Grosse Rat ist befugt, das zusätzliche Angebot zu erweitern. Art. 9 Realschule Die Realschule vertieft und erweitert die Grundausbildung und bereitet auf das Berufsleben vor. Sie dauert drei Jahre. Art. 10 Sekundarschule Die Sekundarschule vertieft und erweitert die Grundausbildung. Sie bereitet auf das Berufsleben und auf weiterführende Schulen vor. Sie dauert drei Jahre. Mit Zustimmung der Landesschulkommission kann die Schulgemeinde Oberegg die Sekundarstufe als integrierte oder kooperative Oberstufe führen. Die Landesschulkommission regelt die Einzelheiten. Art. 10 d) Sekundarstufe I 1 Die Sekundarstufe I vertieft und erweitert die Grundausbildung, bereitet auf das Berufsleben vor und ermöglicht den dazu befähigten Lernenden den Anschluss an weiterführende Schulen. 2 Sie schliesst an die sechste Primarklasse an und dauert zwei bis vier Jahre. Art. 6 Sekundarstufe I 1 Die Sekundarstufe I ist die Oberstufe der Volksschule und umfasst das 7. 10. Schuljahr. Das 9. und 10. Schuljahr der Mittelschulabteilungen an der Kantonsschule gehören zur Sekundarstufe II. 2 Die 7. 9. Klassen der Sekundarstufe I können nach folgenden Modellen geführt werden: a) Kooperatives Modell (Homogene Stammklassen mit verschiedenen Leistungsanforderungen; Niveaugruppen in einzelnen Fächern); b) Integriertes Modell (Heterogene Stammklassen; Niveaugruppen in einzelnen Fächern); c) Separatives Modell (Sekundarschule, Realschule). Art. 3 Gliederung, Begriffe 1 Die ersten sechs Schuljahre der Volksschule bilden die Primarstufe, die folgenden drei die Sekundarstufe I. 2

BE BL Direktionsverordnung über Beurteilung und Schullaufbahnentscheide in der Volksschule (DVBS) vom 7. Mai 2002 Bildungsgesetz vom 6. Juni 2002 2 Die Sekundarstufe I gliedert sich in die Realschule und die Sekundarschule bzw. in Real- und Sekundarklassen oder in deren Verbindungen. Art. 36 Übertrittsentscheid 1 Die für das 6. Schuljahr zuständige Schulkommission entscheidet über die Zuweisung der Schülerin oder des Schülers zu einem Schultyp und gegebenenfalls zu Niveaufächern der Sekundarstufe I aufgrund des Übertrittsprotokolls. 2 Im deutschsprachigen Kantonsteil erfolgt bei Schulen mit Zusammenarbeitsformen die Zuweisung in das Realschul- bzw. Sekundarschul- bzw. spezielle Sekundarschulniveau je in den Fächern Deutsch, Französisch und Mathematik. 3 Im französischsprachigen Kantonsteil erfolgt die Zuweisung in den Fächern Französisch, Deutsch und Mathematik je in das Niveau C (exigences élémentaires), in das Niveau B (exigences moyennes) oder in das Niveau A (exigences élevées). 4 Wer im deutschsprachigen Kantonsteil in mindestens zwei der Fächer Deutsch, Französisch oder Mathematik dem Sekundarschul- bzw. speziellen Sekundarschulniveau zugewiesen ist, gilt als Schülerin oder Schüler des entsprechenden Schultyps. Im französischsprachigen Kantonsteil erfolgt die Zuweisung zur section nach Artikel 49. Art. 48 Definition des Schultyps (section) Die Sekundarstufe I besteht aus drei verschiedenen Schultypen (section): a section p = section préparant aux écoles de maturité, b section m = section moderne, c section g = section générale. Art. 49 Zuweisung 1 Die Schülerinnen und Schüler werden in den Niveaufächern Deutsch, Französisch und Mathematik je dem Niveau A, B oder C zugewiesen. 2 Eine Schülerin oder ein Schüler gehört a zur section p, wenn sie oder er in mindestens zwei Niveaufächern dem Niveau A und in keinem Niveaufach dem Niveau C zugewiesen ist, b zur section m, wenn sie oder er in mindestens zwei Niveaufächern dem Niveau B zugewiesen ist, c zur section g, wenn sie oder er in zwei Niveaufächern dem Niveau C zugewiesen ist. 28 Angebot und Dauer Die Sekundarschule weist folgende Anforderungsniveaus auf: 1 a. das Anforderungsniveau A inklusive das Werkjahr, welches durch besondere Massnahmen auf eine berufliche Grundbildung vorbereitet. Das 4. Schuljahr wird mit integrierter Berufswahlvorbereitung geführt; b. das Anforderungsniveau E, welches zu einer beruflichen Grundbildung mit oder ohne Berufsmaturität und zur Diplommittelschule führt; 3

BS FR GL GR LU LU Schulgesetz vom 4. April 1929 Ausführungsreglement vom 16. Dezember 1986 zum Schulgesetz (RSchG) Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) (Erlassen von der Landsgemeinde am 6. Mai 2001) Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Schulgesetz) Vom Volke angenommen am 26. November 2000 Gesetz über die Volksschulbildung vom 22. März 1999 Verordnung über die Beurteilung der Lernenden in der Volksschule und über die Übertrittsverfahren c. das Anforderungsniveau P, welches den Eintritt in das Gymnasium ermöglicht. 32. Der Lehrplan der Orientierungsschule ermöglicht den Schülern und Schülerinnen, ihre Neigungen und Fähigkeiten kennen zu lernen und zu entfalten. Mittel sind Wahlfächer und Niveaukurse, bei Bedarf auch Stützkurse und Förderkurse. 2 Die Schüler und Schülerinnen werden nach ihrer Leistungsfähigkeit den Niveaus zugeteilt. Art. 20 Anzahl und Arten der Abteilungen (Art. 18 Abs. 4 Bst. a SchG) 1 Die Abteilungen der Orientierungsschule sind: a) die Sekundarabteilung A (die progymnasiale Abteilung); b) die Sekundarabteilung (die allgemeine Abteilung); c) die Realabteilung. Art. 18 Sekundarstufe I 1 Die Sekundarstufe I bildet den Abschluss der Volksschule. Sie schliesst an die sechste Klasse der Primarstufe an. Sie dauert je nach Schultyp zwei oder drei Schuljahre. 2 Sie umfasst die Kleinklassen, die Oberschule, die Realschule, die Sekundarschule, die Unterstufe und den ersten Teil der Mittelstufe des Gymnasiums sowie aus dem Freiwilligen Schulischen Zusatzangebot das Werkjahr und das neunte Schuljahr der Schule für Lebensgestaltung. Art. 24 Spezielle Organisationsformen der Sekundarstufe I Ober-, Real- und Sekundarschule können mit Bewilligung der Bildungsdirektion organisatorisch eng verknüpft oder zu einem Schultyp im Sinne der kooperativen oder integrativen Schulstruktur verbunden werden. Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen, unter denen die Bewilligung erteilt wird. Art. 26 Zielsetzungen 3 Die Realschule vertieft und erweitert die von den vorangehenden Schulen vermittelte Grundausbildung. Sie fördert neben den geistigen Fähigkeiten auch die praktischen Anlagen der Schülerinnen und Schüler und bereitet auf eine Ausbildung mit Berufslehre vor. 4 Die Sekundarschule vertieft und erweitert die von den vorangehenden Schulen vermittelte Grundausbildung. Sie vermittelt eine breite Allgemeinbildung und bereitet auf die Berufsausbildung sowie auf weiterführende Schulen vor. 6 Übersicht 2 Die Real- und die Sekundarschule werden in der Regel getrennt geführt; sie können auch organisatorisch eng verknüpft (kooperativ) oder zu einem gemeinsamen Schultyp verbunden (integriert) geführt werden. 3a Gliederung der Sekundarstufe I 1 Die Sekundarstufe I gliedert sich in die Niveaus A (erweiterte Anforderungen: Sekundarschule A), B (höhere Anforderungen: Sekundarschule B), C (mittlere Anforderungen: Realschule) und D (grundlegende Anforderungen: Werkschule) und wird getrennt, kooperativ oder integriert geführt. 4

NW NW OW OW vom 21. Dezember 1999 2 Das Niveau D wird als heilpädagogisches Angebot geführt und untersteht den Bestimmungen der Verordnung über die Förderangebote der Volksschule vom 21. Dezember 1999 7. 3 Bei der getrennten Sekundarstufe I werden die Niveaus in eigenen Klassen geführt. 4 Bei der kooperativen Sekundarstufe I werden Sekundar- und Real-Stammklassen sowie Niveaugruppen in den Fächern Deutsch, Englisch, Französisch und Mathematik geführt. Das Fach Deutsch kann binnendifferenziert angeboten werden. Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz) vom 17. April 2002 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Volksschule (Volksschulverordnung) vom 1. Juli 2003 Bildungsgesetz vom 16. März 2006 Volksschulverordnung vom 16. März 2006 Art. 36 Organisationsformen 1. Kooperative Orientierungsschule 1 Die Kooperative Orientierungsschule umfasst Stammklassen und Niveaugruppen. Sie werden auf einer grundlegenden und einer erweiterten Anforderungsstufe unterrichtet. 2 Der Regierungsrat bestimmt, welche Fächer in Niveaugruppen geführt werden. Die übrigen Fächer werden in den Stammklassen unterrichtet. 3 Die Zuteilung zu den Stammklassen erfolgt im letzten Quartal der Primarschule. Zuständig sind die Instanzen der Schulgemeinde, in der die Primarschule beendet wurde. Art. 37 2. Integrierte Orientierungsschule 1 Die Integrierte Orientierungsschule umfasst Stammklassen und Niveaugruppen. Die Stammklassen werden nicht nach Leistungsanforderungen gebildet. Die Niveaugruppen werden auf einer grundlegenden und einer erweiterten Anforderungsstufe unterrichtet. 2 Der Regierungsrat bestimmt, welche Fächer in Niveaugruppen unterrichtet werden. Die übrigen Fächer werden in den Stammklassen unterrichtet. 30 Niveaufächer 1 Die Kooperative Orientierungsschule führt die Fächer Mathematik, Englisch und Französisch in zwei Niveaus. Die Integrierte Orientierungsschule führt zusätzlich das Fach Deutsch in zwei Niveaus. 2 Die Zuweisung zu den Niveaufächern erfolgt gemäss 83. 31 Bezeichnung der Niveaus Im Niveau A werden erhöhte Leistungsanforderungen, im Niveau B Grundanforderungen gestellt. Art. 72 Organisationsform Die Einwohnergemeinde bestimmt die Organisationsform der Orientierungsschule. Art. 14 Organisationsform der Orientierungsschule a. Allgemeines 1 Der Einwohnergemeinderat hat für die Orientierungsschule eine der beiden in Art. 15 und 16 dieser Verordnung definierten Organisationsformen zu wählen. 2 Ausnahmen bewilligt auf Gesuch hin das zuständige Departement. Art. 15 b. Kooperative Orientierungsschule 1 Die kooperative Orientierungsschule umfasst die Stammklassen und die Niveaugruppen; beide werden auf einer grundlegenden und einer erweiterten Anforderungsstufe unterrichtet. 5

SG SH SO SO Volksschulgesetz vom 13. Januar 1983 Schulgesetz vom 27. April 1981 Volksschulgesetz Vom 14. September 1969 (Stand 1. Januar 2005) Verordnung über die Kooperativen Oberstufenschulen RRB vom 27. September 1988 2 Das zuständige Departement legt fest, welche Fächer in Niveaugruppen geführt werden. Die übrigen Fächer werden in den Stammklassen unterrichtet. 3 Der Regierungsrat regelt die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu den Stammklassen in Ausführungsbestimmungen. Art. 16 c. Integrierte Orientierungsschule 1 Die integrierte Orientierungsschule umfasst die Stammklassen und die Niveaugruppen. Die Stammklassen bestehen aus Schülerinnen und Schülern verschiedener Anforderungsstufen. Die Niveaugruppen werden auf einer grundlegenden und einer erweiterten Anforderungsstufe unterrichtet. 2 Das zuständige Departement legt fest, welche Fächer in Niveaugruppen geführt werden. Die übrigen Fächer werden in Stammklassen unterrichtet. Art. 9. 14 1 Die Oberstufenschulgemeinde führt die Regelklassen der Realschule und der Sekundarschule sowie Kleinklassen der Realschule. Art. 41 Innere Gliederung 1 Die Orientierungsschule wird in den zwei Abteilungen Sekundarschule und Realschule geführt. 30. Gliederung Für die der Primarschule folgenden Schuljahre teilt sich die Volksschule in Oberschule, Sekundarschule und Bezirksschule. 33. Gemeinsam geführte Ober- und Sekundarschule Die Schulgemeinden können mit Bewilligung des Departementes für Bildung und Kultur Ober- und Sekundarschule gemeinsam führen. In diesem Fall sollen die Schüler in bestimmten Fächern in Begabungsgruppen unterrichtet werden. 1. Wahlmöglichkeit Die Oberstufe der Volksschule kann neben der herkömmlichen (additiven) Form nach dem Modell der Kooperativen Oberstufenschule ausgestaltet werden. 2. Erfasste Schularten Die Kooperative Oberstufenschule umfasst die Bezirksschule (mit Ausnahme der progymnasialen Klassen nach den Maturitätstypen A und B), die Sekundarschule und die Oberschule. Sie kann in beschränktem Mass die Werkklassen einbeziehen. 7. d) Niveaukurse Niveaukurse werden in den Fächern Französisch und Mathematik eingerichtet. Ungeachtet der Grösse der Schule sind in jedem der beiden Fächer wenigstens vier Niveaux anzubieten. Der spezielle Unterricht in der Form des Zusatzunterrichts zur Vorbereitung auf die Mittelschulen entfällt. SZ Verordnung über die 16 b) Organisationsformen 6

SZ TG TG UR Volksschule (Vom 19. Oktober 2005) Erziehungsrat des Kantons Schwyz Protokoll-Auszug Nr. 12 Volksschulen: Weisungen über die Unterrichtsorganisation an der Volksschule Schwyz, 1. Februar 2006 Gesetz über die Volksschule und den Kindergarten vom 23. Mai 1995 Verordnung des Regierungsrates über die Volksschule und den Kindergarten vom 12. Dezember 1995 GESETZ über Schule und Bildung (Schulgesetz) (vom 2. März 1997) 1 Die Sekundarstufe I kann entweder dreiteilig mit den drei Stammklassen Sekundar-, Real- und Werkschule oder kooperativ mit drei Stammklassen (höhere, mittlere oder Grundansprüche) und mit zwei Niveauklassen in ausgewählten Fächern geführt werden. 3.4 Bemerkungen zur Sekundarstufe I Auf der Sekundarstufe I werden die beiden Organisationsformen geregelt. Die Stammklasse C (Werkschule) wird im Erlass der Weisungen als sonderpädagogisches Angebot der Volksschule definiert. Das Untergymnasium an den beiden privaten Mittelschulen Immensee und Einsiedeln zählt nicht zur Sekundarstufe I der Volksschule, sondern zur Gymnasialstufe; es wird daher nicht aufgeführt. Organisation der Sekundarschule 3a 1) 1 Die Sekundarschule gliedert sich in zwei Typen, einen mit grundlegenden und einen mit erweiterten Anforderungen. 2 Mindestens in Mathematik und einer Fremdsprache wird der Unterricht in Niveaus geführt. 3 Soweit anderweitig ein hoher Grad an Individualisierung gewährleistet ist, kann der Regierungsrat einen Verzicht auf Typengliederung oder Niveauführung vorsehen. 4 Die Durchlässigkeit ist gewährleistet. 18c 1) In der Sekundarschule kann auf eine äussere Typengliederung oder eine Niveauführung verzichtet werden, wenn 1. in jeder Klasse das ganze Leistungsspektrum der Regelschule geführt wird; 2. der Unterricht in den Fächern Deutsch, Französisch, Englisch, Mathematik und Realien, soweit sie von einem Verzicht betroffen sind, mit mindestens zwei Leistungszügen oder einer darüber hinausgehenden Differenzierung geführt wird; 3. die Zugehörigkeit zu einem Leistungszug für die in Ziffer 2 genannten Fächer mindestens auf jeden Zeugniszeitpunkt hin festgestellt wird; 4. für die ganze Schuleinheit in gleicher Weise auf eine äussere Typengliederung oder eine Niveauführung verzichtet wird. Artikel 10 Sekundarstufe l: Gliederung 1 Die Sekundarstufe I umfasst: a) die dreijährige Oberstufe; b) die ersten zwei Klassen des Gymnasiums. 2 Oberstufe und Gymnasium schliessen an die sechste Klasse der Primarstufe an. UR VERORDNUNG Artikel 7 Sekundarstufe I (Art.10 f.schg) 7

VS ZG zum Schulgesetz (Schulverordnung) (vom 22. April 1998) Gesetz über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli 1962 Schulgesetz vom 27. September 1990 1 Die Gemeinden oder Kreisschulen organisieren die Sekundarstufe I gemäss einem der folgenden Modelle: a) separierte Oberstufe (mit Selektion): als Sekundar-, Real- und Werkschule, wobei die Schulzweige den schulischen Gegebenheiten entsprechend zusammenarbeiten sollen; b) kooperative Oberstufe (mit Selektion): Kernklassen mit Niveau A und B und gemeinsamen Leistungszügen in einzelnen Fächern; c) integrierte Oberstufe (ohne Selektion): mit Kernklassen und Niveaukursen. 2 Jedes Modell muss, soweit nötig, die heilpädagogische Betreuung gewährleisten und andere besondere Förderungsmassnahmen vorsehen. 3 Die Oberstufenabteilungen werden in der Regel einklassig geführt. 4 Die ersten zwei Klassen des Gymnasiums werden in der Mittelschulverordnung1) geregelt. Art. 49 Allgemeine Organisation Die Orientierungsschule gliedert sich in eine Real- und eine Sekundarabteilung sowie den Hilfs- und Sonderschulunterricht: a) die Realabteilung bietet den Schülern in drei Jahren die Möglichzeit, sich allmählich in Richtung Lehre oder Studium zu orientieren; das dritte Jahr vereinigt alle Schüler in einer Orientierungsklasse mit Niveaukursen und Wahlfächern ; b) die Sekundarabteilung ermöglicht den Schülern nach zwei Jahren die Aufnahme in die Maturitätsschulen; c) der in die Strukturen der Orientierungsschule integrierte Hilfs- und Sonderschulunterricht ist durch die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen geregelt. Gemäss den im Dekret festgelegten Kriterien und vor allem unter Wahrung der Einheit des Unterrichts und im Hinblick auf die Forderungen des Berufs- und des Mittelschulunterrichts können die Gemeinden entscheiden über die Führung des ersten und zweiten Jahres der Orientierungsschule in (einer) integrierten Klasse(n) mit Niveaukursen, wobei die Programme der Abteilungen in den Hauptfächern verbindlich sind. Sie können auch darüber entscheiden, ob sie das dritte Jahr in einer Real- und einer Sekundarabteilung führen wollen. C. Sekundarstufe I 30 1) Schularten 1 Die Sekundarstufe I gliedert sich in die Werk-, Real- und Sekundarschule sowie die ersten zwei Jahre des Gymnasiums der Kantonsschule. 2 Die Werkschule ist für lernbehinderte Kinder bestimmt, die die Anforderungen der Realschule nicht erfüllen. Die Gemeinden können lernbehinderte Kinder auch in die Realschule integrieren. 3 Die Realschule bereitet die Schüler auf eine Berufslehre vor. 4 Die Sekundarschule bereitet die Schüler auf eine Berufslehre oder auf eine weitere schulische 8

ZH Gesetz über die Volksschule und die Vorschulstufe (Volksschulgesetz) (vom 11. Juni 1899) Ausbildung vor. 5 Der Regierungsrat legt auf Antrag des Erziehungsrates das Verfahren für die Zuweisung in die einzelnen Schularten fest. 6 Der Erziehungsrat regelt den Wechsel zwischen den Schularten. Er trifft Massnahmen zur Gewährleistung des Übertritts begabter Schüler in das Gymnasium der Kantonsschule. 31 1) Kooperative Oberstufe 1 Die Sekundar- und Realschule arbeiten als kooperative Oberstufe zusammen. In einzelnen Fächern sind schulartenübergreifende Niveaukurse mit unterschiedlichen Leistungsanforderungen zu führen. 2 Die Gemeinden können die Werkschule in die kooperative Oberstufe einbeziehen. 3 Der Regierungsrat regelt, in welchen Fächern Niveaukurse geführt werden. 4 Der Erziehungsrat regelt den Wechsel zwischen den Niveaukursen. 32 1) Andere Organisationsformen Sofern eine sinnvolle Gliederung in die Werk-, Real- und Sekundarschule nicht möglich ist, kann der Erziehungsrat einer Gemeinde bewilligen, Klassen ohne Aufteilung in diese Schularten zu bilden. Diese Klassen sind mit Niveaukursen entsprechend der kooperativen Oberstufe oder mit leistungsdifferenziertem Unterricht im Klassenverband sowie mit heilpädagogischer Förderung zu führen. 55. In der Oberstufe wird der Unterricht auf verschiedenen Anforderungsstufen erteilt. Den Gemeinden stehen als Organisationsformen zur Wahl: a) die Dreiteilige Sekundarschule; b) die Gegliederte Sekundarschule. 61. Die Dreiteilige Sekundarschule umfasst die Abteilungen A, B und C. Sie werden auf drei unterschiedlichen Anforderungsstufen geführt, wobei die Abteilung A die anspruchsvollste Stufe ist. 64. An der Gegliederten Sekundarschule werden Stammklassen und Niveaugruppen gebildet. 65. In den Stammklassen werden alle Fächer, ausgenommen die Niveaufächer, unterrichtet. Die Stammklassen werden auf einer grundlegenden und einer erweiterten Anforderungsstufe geführt. In zwei Fächern werden Lerngruppen mit drei unterschiedlichen Anforderungen gebildet, auf grundlegendem, mittlerem und erweitertem Niveau. Der Bildungsrat bestimmt, welche Fächer in Niveaugruppen geführt werden können. Die Schulpflege wählt daraus die beiden Fächer aus. Stammklassen und Niveaugruppen können auch in kombinierten Abteilungen geführt werden. Kantone GE, JU, NE, TI, VD: siehe Structures de l enseignement, irdp 9