über den schweizerischen Fähigkeitsausweis zum Führen von Jachten zur See

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Transkript:

Verordnung über den schweizerischen Fähigkeitsausweis zum Führen von Jachten zur See (Hochseeausweis-Verordnung) Änderung vom 4. Dezember 2017 Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt (SSA) verordnet: I Die Hochseeausweis-Verordnung vom 20. Dezember 2006 1 wird wie folgt geändert: Titel Verordnung des SSA über den schweizerischen Fähigkeitsausweis zum Führen von Jachten zur See (Hochseeausweis-Verordnung) Art. 1 Abs. 2 2 Der Hochseeausweis wird für diejenige Schiffskategorie ausgestellt, für welche die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller einen Ausweis der entsprechenden Kategorie nach Artikel 3 vorlegt. Art. 2 Abs. 1 Bst. d und e bis sowie 2 1 Um den Hochseeausweis zu erhalten, muss die Kandidatin oder der Kandidat: d. eine Ausbildung in lebensrettenden Sofortmassnahmen nachweisen (Art. 4); e bis. die geistige und die körperlichen Eignung bestätigen (Art. 5a); 2 Minderjährige müssen eine Genehmigung der Eltern oder der gesetzlichen Vertretung vorlegen, um zur Prüfung zugelassen zu werden. 1 SR 747.321.71 2017-1152 7553

Art. 3 Abs. 1 und 3 1 Die Kandidatin oder der Kandidat hat durch Vorlage des kantonalen Führerausweises Schifffahrt der jeweiligen Kategorie oder eines gleichwertigen Ausweises den Nachweis über eine nautische Grundausbildung zu erbringen. 3 Der Nachweis ist für jede Kategorie zu erbringen, für die ein Hochseeausweis ausgestellt werden soll. Art. 5 Nachweis über ein ausreichendes Seh- und Hörvermögen 1 Die Kandidatin oder der Kandidat hat ihr oder sein ausreichendes Seh- und Farbunterscheidungsvermögen nachzuweisen. Das Attest muss von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer diplomierten Optikerin oder einem diplomierten Optiker ausgestellt werden. Es darf beim Einreichen der vollständigen Unterlagen nicht älter als ein Jahr sein. 2 Die Kandidatin oder der Kandidat hat ihr oder sein ausreichendes Hörvermögen nachzuweisen. Das Attest muss von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer diplomierten Akustikerin oder einem Akustiker ausgestellt werden. Es darf beim Einreichen der vollständigen Unterlagen nicht älter als ein Jahr sein. Art. 5a Bestätigung der geistigen und der körperlichen Eignung 1 Die Kandidatin oder der Kandidat hat ihre oder seine geistige und körperliche Eignung zur Führung eines Schiffes schriftlich gegenüber der anerkannten Prüfungsstelle zu bestätigen. 2 Bestehen Zweifel über die geistige oder die körperliche Eignung, so verlangt die Prüfungsstelle ein ärztliches Zeugnis. Art. 6 Allgemeine Anforderungen an die Praxis auf See 1 Die Praxis auf See muss erworben werden: a. auf hochseetüchtigen Sport- und Vergnügungsschiffen der entsprechenden Kategorie ausserhalb der Binnengewässer mit aktiver Beteiligung an der Navigation und der Schiffsführung, einschliesslich der nautischen Ausbildung auf See nach Anhang 2 und der Logbuchführung nach Anhang 3; b. unter einer Schiffsführerin oder unter einem Schiffsführer, die oder der nach dem Recht des Flaggenstaates zur Führung eines Schiffes der entsprechenden Kategorie berechtigt ist. 2 Die Stammbesatzung darf nicht mehr als zwei Personen betragen. 3 Bei einer Überquerung mit oder ohne Zwischenstopps werden insgesamt höchstens 500 Seemeilen anerkannt; Seemeilen, die während den Zwischenstopps und nach der Überquerung absolviert und separat ausgewiesen werden, werden anerkannt. 4 Distanzen, die bei Regatten gefahren wurden, werden insgesamt bis zu höchstens 100 Seemeilen anerkannt. 5 Seemeilen, die in Flottillen gefahren wurden, werden nicht anerkannt. 7554

Art. 7 Abs. 1 1 Für die Erstausstellung eines Hochseeausweises ist ein Nachweis über folgende minimale Erfahrung zu erbringen: a. für den Hochseeausweis für Segelschiffe mit und ohne Maschinenantrieb: 1. drei Wochen Seefahrt, davon mindestens 18 Tage auf See, und 2. 1000 gefahrene Seemeilen, davon mindestens 700 Seemeilen gemäss Fahrtennachweis nach Anhang 4 nach bestandener Theorieprüfung; b. für den Hochseeausweis für Motorschiffe: 1. zwei Wochen Seefahrt, davon mindestens zehn Tage auf See, und 2. 500 gefahrene Seemeilen, davon mindestens 400 Seemeilen gemäss Fahrtennachweis nach Anhang 4 nach bestandener Theorieprüfung. Art. 8 Abs. 1 1 Für die Ergänzung eines bestehenden Hochseeausweises für die jeweils andere Schiffskategorie ist ein Nachweis über folgende minimale Erfahrung zu erbringen: a. für die Ergänzung des Hochseeausweises für Motorschiffe zusätzlich für Segelschiffe mit und ohne Maschinenantrieb: 1. zehn Tage auf See, und 2. 500 gefahrene Seemeilen gemäss Fahrtennachweis nach Anhang 4; b. für die Ergänzung des Hochseeausweises für Segelschiffe mit und ohne Maschinenantrieb zusätzlich für Motorschiffe: 1. fünf Tage auf See, und 2. 100 gefahrene Seemeilen gemäss Fahrtennachweis nach Anhang 4. Art. 10 Anforderungen an die Belege über die Praxis 1 Als Beleg über die Praxis gilt der vom SSA genehmigte Fahrtennachweis nach Anhang 4. 2 Das Logbuch oder eine Kopie davon können jederzeit nachverlangt werden. 3 Kandidatinnen und Kandidaten dürfen sich nicht selber oder anderen Kandidatinnen oder Kandidaten die praktische Erfahrung auf See bestätigen. Art. 13 Abs. 2 Einleitungssatz, Bst. d und e 2 Das SSA kann das Gesuch bewilligen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: d. Die zeichnungsberechtigten Personen verfügen über einen einwandfreien Leumund. e. Die für die Oberleitung, die Aufsicht und die Kontrolle sowie für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen müssen über einen einwandfreien Leumund verfügen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten. 7555

II 1 Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert. 2 Die Anhänge 2 4 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage. III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. 4. Dezember 2017 Schweizerisches Seeschifffahrtsamt: Reto Dürler 7556

Prüfung Anhang 1 (Art. 2 Abs. 1 Bst. b) Verweis auf die den Anhang einführenden Bestimmungen Anhang 1 (Art. 2 Abs. 1 Bst. b, Art. 2a Abs. 1) 7557

Nautische Ausbildung auf See Anhang 2 (Art. 6 Abs. 1 Bst. a) 1 Die Fähigkeiten und die Handlungen, die das Führen einer Jacht ermöglichen, werden im Fahrtennachweis aufgeführt. 2 Folgende nautischen Kenntnisse und die sichere Durchführung der folgenden Manöver müssen während der Ausbildung von einer Schiffsführerin oder einem Schiffsführer geprüft und im Fahrtennachweis mit Unterschrift bestätigt werden: 2.1 generelle Kenntnis der Jacht, Kenntnisse in ihrer Benützung, in der Unterbringung von Sicherheitsausrüstung sowie in der Überprüfung von Motor und Segel 2.2 Kenntnis der Kollisionsverhütungsregeln 2.3 Beurteilung des Wetters und des Seegangs 2.4 sichere Navigation, Bestimmen der eigenen Position, Wahl einer geeigneten Route 2.5 Anker- und Anlegemanöver 2.6 Manöver in Häfen 2.7 Mensch-über-Bord-Manöver. 7558

Logbuchführung Anhang 3 (Art. 6 Abs. 1 Bst. a) 1 Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer ist für die Führung des Logbuches verantwortlich. 2 Das Logbuch ist bei Fahrten auf See laufend nachzuführen und muss folgende Angaben enthalten: 2.1 Flaggenschein-Nummer oder Immatrikulation gemäss dem jeweiligen Landesrecht, Ausstellerstaat, Heimathafen sowie Eignerin oder Eigner 2.2 Schiffsdaten gemäss Flaggenschein 2.3 Name, Adresse und Nationalität der Schiffsführerin oder des Schiffsführers 2.4 Art, Nummer, Ausstellungsdatum, -ort und -instanz des Hochseeausweises der Schiffsführerin oder des Schiffsführers 2.5 Personalien inkl. Nationalität der übrigen Anwesenden an Bord, die von ihnen allfällig ausgeübten Funktionen, die Häfen ihrer Ein- und Ausschiffung (Ort und Datum) 2.6 Einlaufen und Auslaufen in Häfen (Ort und Datum) 2.7 Fahrtberichte (Wind und Wetter, Kurse und Berichtigungen, Logstände, Segelführung, Maschinenbetrieb, laufend festgestellte Schiffsorte) 2.8 Wacheinteilung 2.9 wichtige Ereignisse und Beobachtungen wie Unfälle, Havarien und dergleichen. 3 Die Aufzeichnungen im Logbuch müssen die Fahrt nachvollziehbar darstellen. 4 Das Logbuch muss die Unterschrift der Schiffsführerin oder des Schiffsführers tragen. 5 Für Fahrten, die nach Artikel 7 und 8 dieser Verordnung an die Praxis auf See angerechnet werden sollen, ist das Logbuch handschriftlich zu führen. 7559

Fahrtennachweis Anhang 4 (Art. 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1) 1 Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer sowie die Kandidatin oder der Kandidat haben mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, dass die Kandidatin oder der Kandidat als Besatzungsmitglied die angegebenen Distanzen zurückgelegt und dabei an Navigation und Manövern mitgewirkt hat. 2 Der Fahrtennachweis hat ferner zu enthalten: 2.1 Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse und Nationalität des Besatzungsmitglieds 2.2 Datum des Törns und Anzahl der Tage mit Seefahrt sowie Ausgangshafen, angelaufene Häfen und Zielhafen 2.3 Distanz in Seemeilen über Grund unter Segel und Motor getrennt sowie Anzahl Stunden auf See bei Windstärke von mehr als fünf Beaufort 2.4 Schiffsdaten gemäss Flaggenschein 2.5 Flaggenschein-Nummer oder Immatrikulation gemäss dem jeweiligen Landesrecht, Ausstellerstaat, Heimathafen sowie Eignerin oder Eigner 2.6 Name, Vorname, Nationalität, Adresse, Art und Nummer des Hochseeausweises der Schiffsführerin oder des Schiffsführers 2.7 Fahrtenaufzeichnungen der Kandidatin oder des Kandidaten basierend auf dem Schiffslogbuch mit mindestens drei Eintragungen pro Tag 2.8 Angaben über die von der Kandidatin oder vom Kandidaten an Bord ausgeführten Tätigkeiten in den Sparten Sicherheit, Wetter, Navigation, Segelmanöver, Anker- und Leinenmanöver. 7560