Technische Mindestanforderungen für Zählung, Messung, Datenumfang und Datenqualität im Stromnetz der FairNetz GmbH (Stand Juli 2013)



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Transkript:

Technische Mindestanforderungen für Zählung, Messung, Datenumfang und Datenqualität im Stromnetz der FairNetz GmbH (Stand Juli 2013) 1. Vorwort... 3 2. Zielsetzung... 3 3. Technische Mindestanforderungen an Messeinrichtungen nach 21 b, Abs. 2 EnWG... 3 3.1 Allgemeine Bestimmungen... 3 3.2 Zählkosten 3 3.3 Geltungsbereich und Übersicht der Verbrauchsgrenzen... 4 3.3.4a) 3.3.4b) Netzanschluss Niederspannung bis 40 kva und weniger als 100.000 kwh/a Leistung <30 kw und Jahresarbeit < 30.000 kwh... 4 Netzanschluss Niederspannung bis 40 kva und weniger als 100.000 kwh/a Leistung > 30 kw und Jahresarbeit > 30.000 kwh... 5 3.3.5 Netzanschluss Niederspannung bis 40 kva und mehr als 100.000 kwh/a... 5 3.3.6a) 3.3.6b) Netzanschluss Niederspannung über 40 kva und weniger als 100.000 kwh/a Jahresarbeit < 30.000 kwh... 5 Netzanschluss Niederspannung über 40 kva und weniger als 100.000 kwh/a Jahresarbeit > 30.000 kwh... 6 3.3.7 Netzanschluss Niederspannung über 40 kva und mehr als 100.000 kwh/a... 6 3.3.8 Netzanschluss Mittelspannung, mittelspannungsseitige Zählung... 6 3.4 Sonderfall: Anlagen mit Elektrospeicherheizung... 7 3.5 Zählungen für EEG-Anlagen... 7 3.6 Zählungen für die Einspeisung aus KWKG-Anlagen und sonstige Einspeisungen... 7 4. Technische Mindestanforderungen zur Errichtung von Messstellen... 7 4.1.1 Allgemeines... 7 4.1.2 Technische Anforderung... 8 4.1.3 Direktmessung bis 60 A und Wandlermessung bis 250 A (TAB)... 8 4.1.4 Messungen im Freien... 8 4.1.5 Niederspannungsmessung bis 500 A... 8 Seite 1 v.15

4.1.6 Mittelspannungsmessung... 9 4.2 Technische Mindestanforderungen an die Messgeräte... 9 4.2.1 Lastgangzähler... 9 4.2.2 Modem... 10 4.2.3 Jahresarbeitszähler... 11 4.2.4 Messwandler... 11 4.2.4.1 Niederspannungs-Stromwandler für Messzwecke... 11 4.2.4.2 10-kV-Mittelspannungs-Stromwandler für Messzwecke... 12 4.2.4.3 10-kV-Mittelspannungs-Spannungswandler für Messzwecke... 13 4.2.4.4 30-kV-Messung Sondervereinbarungen sind mit dem Verteilnetzbetreiber abzustimmen... 13 5. Mindestanforderungen an Datenumfang und Datenqualität nach 21b, Abs. 2 EnWG... 13 5.1 Meldedatensätze... 13 5.2 Messdaten... 13 Seite 2 v.15

1. Vorwort Die Liberalisierung des Zähl- und Messwesens erfordert ein durchgängiges Anforderungsprofil an Zählungen. Außerdem sieht 21b Absatz 2 Satz 5 Ziffer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 07.07.2005 vor, dass der Netzbetreiber für sein Netzgebiet technische Mindestanforderungen und Mindestanforderungen an Datenumfang und Datenqualität festlegt. In der vorliegenden Richtlinie Stand April 2008 werden die Grundsätze für Zählung und Messung in den Stromnetzen der FairNetz GmbH festgelegt. Sie gelten gleichermaßen für durch den Netzbetreiber betriebene Messstellen als auch für Messstellen dritter Messstellenbetreiber. Neben den besonderen Anforderungen an die Kundenanlage sind die "Technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz" (TAB 2007) sowie die Erläuterungen von VfEW und FairNetz GmbH (Stand Mai 2013) einschließlich die Anwendungsregel VDE-AR-N 4101 zu beachten. Die technische Umsetzung der Grundsätze erfolgt im Mittelspannungsnetz der FairNetz GmbH nach der Technischen Richtlinie "Transformatorenstationen am Mittelspannungsnetz einschließlich Ergänzungen der FairNetz GmbH". 2. Zielsetzung Die Grundsätze sollen ein einheitliches Anforderungsprofil an Zählungen vorgeben. Diese Grundsätze sind von allen Messstellenbetreibern einzuhalten. Von ihnen darf nur in begründeten Ausnahmefällen nach Rücksprache mit dem Netzbetreiber FairNetz GmbH abgewichen werden. 3. Technische Mindestanforderungen an Messeinrichtungen nach 21 b, Abs. 2 EnWG 3.1 Allgemeine Bestimmungen Nach Möglichkeit ist die Zählung in der Ebene der Lieferspannung auszuführen. Der Metering-Code 2006 stellt eine Mindestanforderung dar. In begründeten Fällen gehen die Anforderungen der FairNetz GmbH über die Anforderungen des Metering-Codes hinaus. Die FairNetz GmbH verlangt im Rahmen der NAV, dass jede Stromentnahme oder - einspeisung des Anschlussnutzers gemessen wird. Kann an einem Netzverknüpfungspunkt die Energieflussrichtung wechseln, ist eine Zählung für beide Energieflussrichtungen vorzusehen (Vierquadrantenzähler, Zweirichtungszähler oder ein separater Zähler je Energieflussrichtung). Dies gilt auch bei Einspeisung ins kundeneigene Netz bei Zählung und Abrechnung der Volleinspeisung nach EEG. Bei Lastgangzählern ist, wenn technisch möglich, kein Tarifschaltgerät vorzusehen. Die Zeitsynchronisation erfolgt über das Kommunikationsmodul nach vorgegebenen Parametern der FairNetz GmbH. Ein Anschluss von kundeneigenen Zählern, sonstigen Geräten oder Geräten dritter Messstellenbetreiber an den Sekundärleitungen von FairNetz GmbH-Wandlern (Zählkern, Wicklung) ist nicht gestattet. Die folgenden Angaben über Leistungs- und Arbeitsmengengrenzen beziehen sich auf jeweils einen Netzübergabepunkt. 3.2 Zählkosten Die Preise für Zählung werden zusammen mit den Preisen und Regelungen für die Netznutzung von Stromnetzen der FairNetz GmbH veröffentlicht. Den dort aufgeführten Preisen liegen die grundsätzlichen Anforderungen an Zählung entsprechend dieser Richtlinie zugrunde. Stellt der Kunde, Lieferant oder Messstellenbetreiber Anforderungen, die über die in diesen Grundsätzen genannten Anforderungen hinausgehen, sind diese aufpreispflichtig und werden gesondert in Rechnung gestellt. Seite 3 v.15

3.3 Geltungsbereich und Übersicht der Verbrauchsgrenzen Diese Grundsätze gelten für Abrechnungszählungen im Verteilnetz der FairNetz und für interne (statistische) Zählungen. Ausgenommen von diesen Regelungen sind die Übergabezählungen zu Übertragungsnetzbetreibern und Kraftwerkszählungen mit gleichem Charakter (z. B. Gemeinschaftskraftwerke). Die Regelungen gelten für das Verteilnetz der FairNetz GmbH. Übersicht der Verbrauchsgrenzen und Ausstattung: Verweis auf Versorgung Messung Leistung in kva Arbeit in kwh/a Abrechnungszähler 3.3.4 NS NS < 40 < 100.000 SLP 1) 3.3.5 NS NS < 40 > 100.000 LGZ 3.3.6 NS NS > 40 < 100.000 SLP 1) 3.3.7 NS NS > 40 > 100.000 LGZ 3.3.8 MS MS LGZ 2) 1) Option bei Kundenwunsch auch LGZ möglich 2) Abweichungen der Messung von der Lieferspannung sind mit der FN zu klären Bei Entnahme aus der Umspannung MS/NS ist LGZ erforderlich. 3.3.4a) Netzanschluss Niederspannung bis 40 kva und weniger als 100.000 kwh/a Leistung <30 kw und Jahresarbeit < 30.000 kwh Allgemein: Direkt angeschlossener Arbeitszähler, technisch übertragbare Leistung maximal 40 kva. Einbau zur Versorgung von Kunden mit Standardlastprofil. Varianten: Ein- oder Zweitarifzähler, je nach Kundenwunsch. Genauigkeitsklassen: Zähler: Wirkarbeit 2 %, Blindarbeit wird nicht gemessen. Vergleichszählung: Eine Vergleichszählung ist nicht vorgesehen. Ablesung: Ablesung durch Ableser oder Kunden. - aus wichtigem Grund (z. B. Lieferantenwechsel) - einmal pro Jahr. Optionen: Lastgangzähler (LGZ) bei einem Jahresverbrauch unter 100.000 kwh auf Kundenwunsch gegen Kostentragung entsprechend III.5. Anforderungen an Kundenanlage: - Nach TAB 2007 Kapitel 7, Erläuterungen VfEW, FairNetz-Ergänzungen, einschließlich der Anwendungsregeln - bei Anlagen mit Speicherheizung gelten die Festlegungen der FairNetz GmbH. Seite 4 v.15

3.3.4b) Netzanschluss Niederspannung bis 40 kva und weniger als 100.000 kwh/a Leistung > 30 kw und Jahresarbeit > 30.000 kwh Allgemein: Varianten: Genauigkeitsklassen: Vergleichszählung: Ablesung: Optionen: Anforderungen an Kundenanlage: Direkt angeschlossener Arbeitszähler mit Leistungsmessung, technisch übertragbare Leistung maximal 40 kva. Einbau zur Versorgung von Kunden mit Standardlastprofil. Ein- oder Zweitarifzähler, je nach Kundenwunsch. Zähler: Wirkarbeit 2 %, Blindarbeit wird nicht gemessen. Eine Vergleichszählung ist nicht vorgesehen. Monatliche Ablesung durch Ableser Lastgangzähler (LGZ) bei einem Jahresverbrauch unter 100.000 kwh auf Kundenwunsch gegen Kostentragung entsprechend III.5. - Nach TAB 2007 Kapitel 7, Erläuterungen VfEW, FairNetz-Ergänzungen, einschließlich der Anwendungsregeln - bei Anlagen mit Speicherheizung gelten die Festlegungen der FairNetz GmbH. 3.3.5 Netzanschluss Niederspannung bis 40 kva und mehr als 100.000 kwh/a Allgemein: Direkt angeschlossener Lastgangzähler mit Kommunikationsmodul für Zählwertfernübertragung (ZFÜ), technisch übertragbare Leistung maximal 40 kva. Varianten: Externes Tarifschaltgerät (historisch) Genauigkeitsklassen: Zähler: Wirkarbeit 1 %, Blindarbeit 2 %. Vergleichszählung: Eine Vergleichszählung ist nicht vorgesehen. Ablesung: Tägliche Ablesung über ZFÜ. Optionen: GSM-Modem (anstatt durchwahlfähigem Telefonanschluss). Anforderungen an Kundenanlage: - Nach TAB 2007 Kapitel 7, Erläuterungen VfEW, FairNetz-Ergänzungen, einschließlich der Anwendungsregeln - Durchwahlfähiger Telefonanschluss. 3.3.6a) Netzanschluss Niederspannung über 40 kva und weniger als 100.000 kwh/a Jahresarbeit < 30.000 kwh Allgemein: Varianten: Genauigkeitsklassen: Vergleichszählung: Ablesung: Optionen: Anforderungen an Kundenanlage: Über Stromwandler angeschlossener Arbeitszähler, technisch übertragbare Leistung ergibt sich aus Stromwandlergröße. Einbau zur Versorgung von Kunden mit Standardlastprofil. Ein- oder Zweitarifzähler, je nach Kundenwunsch. Tarifsteuergerät nur bei Zweitarifzähler. - Zähler: Wirkarbeit 1 %, Blindarbeit wird nicht gemessen. - Wandler: Strom Kl. 0,5s. Eine Vergleichszählung ist nicht vorgesehen. Ablesung durch den Kunden - aus wichtigem Grund (z. B. Lieferantenwechsel). - Einmal pro Jahr. Lastgangzähler (LGZ) bei einem Jahresverbrauch unter 100.000 kwh auf Kundenwunsch gegen Kostentragung entsprechend III.5. - Nach TAB 2007 Kapitel 7, Erläuterungen VfEW, FairNetz-Ergänzungen, einschließlich der Anwendungsregeln - Bei Leistung > 170 kva, Wandlermessschrank nach FairNetz-Spezifikation. - Bei Anlagen mit Speicherheizung gelten die Festlegungen der FairNetz GmbH. Seite 5 v.15

3.3.6b) Netzanschluss Niederspannung über 40 kva und weniger als 100.000 kwh/a Jahresarbeit > 30.000 kwh Allgemein: Varianten: Genauigkeitsklassen: Vergleichszählung: Ablesung: Optionen: Anforderungen an Kundenanlage: Über Stromwandler angeschlossener Arbeitszähler, technisch übertragbare Leistung ergibt sich aus Stromwandlergröße. Einbau zur Versorgung von Kunden mit Standardlastprofil. Ein- oder Zweitarifzähler, je nach Kundenwunsch. Tarifsteuergerät nur bei Zweitarifzähler. - Zähler: Wirkarbeit 1 %, Blindarbeit wird nicht gemessen. - Wandler: Strom Kl. 0,5s Eine Vergleichszählung ist nicht vorgesehen. Monatliche Ablesung durch Ableser. Lastgangzähler (LGZ) bei einem Jahresverbrauch unter 100.000 kwh auf Kundenwunsch gegen Kostentragung entsprechend III.5. - Nach TAB 2007 Kapitel 7, Erläuterungen VfEW, FairNetz-Ergänzungen, einschließlich der Anwendungsregeln - Bei Leistung > 170 kva, Wandlermessschrank nach FairNetz-Spezifikation. - Bei Anlagen mit Speicherheizung gelten die Festlegungen der FairNetz GmbH. 3.3.7 Netzanschluss Niederspannung über 40 kva und mehr als 100.000 kwh/a Allgemein: Über Stromwandler angeschlossener Lastgangzähler mit Kommunikationsmodul für ZFA, technisch übertragbare Leistung ergibt sich aus Stromwandlergröße. Varianten: Externes Tarifschaltgerät (historisch). Genauigkeitsklassen: - Zähler: Wirkarbeit 1 %, Blindarbeit 2 %. - Wandler: Strom Kl. 0,5s Vergleichszählung: Eine Vergleichszählung ist nicht vorgesehen. Ablesung: Tägliche Ablesung über Zählerfernauslesung. Anforderungen an Kundenanlage: - - Nach TAB 2007 Kapitel 7, Erläuterungen VfEW, FairNetz-Ergänzungen, einschließlich der Anwendungsregeln - Bei Leistung > 170 kva, Wandlermessschrank nach FairNetz-Spezifikation. 3.3.8 Netzanschluss Mittelspannung, mittelspannungsseitige Zählung Allgemein: Über Strom- und Spannungswandler angeschlossener Lastgangzähler mit Kommunikationsmodul für ZFÜ, technisch übertragbare Leistung ergibt sich aus Stromwandlergröße und Spannungsebene. Varianten: Externes Tarifschaltgerät (historisch). Genauigkeitsklassen: - Zähler: Wirkarbeit 1 %, Blindarbeit 2 %. - Wandler: Strom Kl. 0,5s Spannung Kl. 0,5 Ablesung Ablesung über ZFA. Anforderungen an Kundenanlage: - Technische Richtlinie: "Transformatorstation am Mittelspannungsnetz mit Ergänzungen der FairNetz GmbH". - Durchwahlfähiger Telefonanschluss. Seite 6 v.15

3.4 Sonderfall: Anlagen mit Elektrospeicherheizung Für Elektrospeicherheizungsanlagen sowie Elektrospeicherheizungsanlagen mit Anlagen des allgemeinen Bedarfs *) mit gemeinsamer Zweitarifmessung gilt der Grenzwert für Lastgangmessung (100.000 kwh/a) nicht. Auch Anlagen mit einem Heizungsverbrauch von mehr als 100.000 kwh/a sind als reine Arbeitsmessungen entsprechend Ziffer 4 bzw. Ziffer 6 aufzubauen. Davon unbenommen können die Anlagen auch auf Wunsch des Kunden bzw. Lieferanten mit Lastgangzählern ausgestattet werden (siehe Ziffer 5 bzw. 7). Bei bestehenden Anlagen mit gemeinsamer Zweitarifmessung werden die nach den für die jeweilige Tarifart festgelegten Standardlastprofile mit den aufgelaufenen HT-Zählerwerten, die temperaturabhängigen Lastprofile für Elektrospeicherheizungsanlagen mit den aufgelaufenen NT-Zählwerten skaliert. Bei Neuanlagen ist eine gemeinsame Zweitarifmessung nicht zulässig. In diesem Fall sind zwei getrennte Messungen entsprechend dieser Richtlinie aufzubauen. *) Allgemeiner Bedarf = Haushalts-, Gewerbe-, Landwirtschafts- und sonstiger Bedarf. 3.5 Zählungen für EEG-Anlagen Für die Einspeisung von EEG-Anlagen ist bis zu einer Grenze von 40 kva installierter Einspeiseleistung eine Jahresarbeitszählung vorzusehen. Ab einer Leistung von > 40 kva bis < 100 kva ist eine Lastgangzählung einzubauen deren Mehrkosten im Vergleich zur Zählung mit Leistungsmessung zu Lasten des Netzbetreibers gehen. Ab einer Leistung von 100 kva ist die Ausstattung mit einem Lastgangzähler erforderlich. Für Einspeisungen gelten die gleichen Festlegungen wie für die Entnahme aus dem Verteilnetz, d.h. wenn die Entnahme außerhalb der Niederspannung erfolgt ist LGZ erforderlich. 3.6 Zählungen für die Einspeisung aus KWKG-Anlagen und sonstige Einspeisungen Es gelten die Festlegungen nach 3.3.4 bis 3.3.8, d. h. bis zu einer Einspeisung von 100.000 kwh/a Ausstattung mit Arbeitszähler, darüber hinaus mit Lastgangzähler. 4. Technische Mindestanforderungen zur Errichtung von Messstellen 4.1.1 Allgemeines Diese Anforderungen gelten für die Errichtung von Messstellen in: Kundenanlagen ortsfesten Zähleranschlussschränken vorübergehend angeschlossenen Anlagen Anlagen mit mehreren Einspeisepunkten Die Mindestanforderungen zur Errichtung von Messstellen legen den Aufbau der Messung fest, unabhängig von der Energierichtung und der Erzeugungsart. Die Abstufung der Geräteausstattung richtet sich nach den Festlegungen in Kapitel 3. Seite 7 v.15

Die Messstellen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind neben den geltenden Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen auch die anerkannten Regeln der Technik, insbesondere DIN VDE Normen, die Technischen Anschlussbedingungen (TAB) und die sonstigen Vorgaben des Netzbetreibers zu beachten. Bei Umbauten oder Gerätewechseln, die zu einer Veränderung von meldepflichtigen Stammdaten oder von abrechnungsrelevanten Messdaten oder Prozessen führen, ist FairNetz entsprechend dem in Abschnitt 5 definierten Datenumfang zu informieren. Zu solchen Veränderungen zählen unter anderem: Zählerwechsel, Modemwechsel Wandlertausch mit anderem Übersetzungsverhältnis Veränderung des Übersetzungsverhältnisses bei umschaltbaren Stromwandlern Änderung der TK-Anlage (Telefonnummer) bei Festnetzmodem 4.1.2 Technische Anforderung Zusatzgeräte (Tarifschaltgerät, Modem, usw.) werden an der Messspannung betrieben, d. h. der Eigenverbrauch geht zu Lasten des Netzbetreibers. Die von der Messung nicht erfassten Anlagenteile sind zu plombieren. Das verwendete Plombiersystem ist dem Netzbetreiber zu melden. Die Sekundärleitungen der Strom- und Spannungswandler sind ungeschnitten vom Wandlerklemmbrett bis zum Zählerschrank zu führen. Einzige Ausnahme sind SF6-isolierte oder metallgekapselte Anlagen mit Zwischenklemmkästen, hier sind die Klemmenleisten plombierbar auszuführen. Bei der Montage von Zählern ist auf ein Rechtsdrehfeld zu achten und vor Inbetriebnahme eine Anlaufprüfung durchzuführen. Bei elektronischen Zählern ist das aktuelle Datum und die Uhrzeit zu setzen, anschließend ist eine Rückstellung erforderlich. Die Einbaudaten sind mit der Geräteeinbaumitteilung gemäß Abschnitt 5 an den VNB zu übermitteln. 4.1.3 Direktmessung bis 60 A und Wandlermessung bis 250 A (TAB) Direkt gemessene Anlagen bis 40 kva (60 A) und Wandlermessung bis 250 A sind nach den technischen Anschlussbedingungen (TAB 2007), und den Erläuterungen des VfEW und der FairNetz GmbH einschließlich der Anwendungsregel VDE-AR-N 4101 zu errichten. Grundlage hierfür ist die "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung" vom 01. November 2006 (NAV). 4.1.4 Messungen im Freien Für Messungen im Freien sind Zähleranschlussschränke nach der VDN-Richtlinie "Anschlussschränke im Freien" zu verwenden. Als Sockelfüller ist Blähton einzubringen. 4.1.5 Niederspannungsmessung bis 500 A Niederspannungsseitige Wandlermessungen bis max. 500 A sind mit dem Netzbetreiber abzustimmen. Seite 8 v.15

4.1.6 Mittelspannungsmessung In Anlagen mit mittelspannungsseitiger Messung über Strom- und Spannungswandler kommt ein SV-Messschrank nach FairNetz- Spezifikation zum Einsatz. Angaben über die Ausführung sind der technischen Richtlinie "Transformatorstation am Mittelspannungsnetz" mit Ergänzungen der FairNetz zu entnehmen. Die Dokumentation der Messschrankunterlagen sind vor Ort im Schrank zu hinterlegen. In SF6-Anlagen ist in Ausnahmefällen und nach Absprache mit der FairNetz auch der Einbau von kundeneigenen Systemwandlern möglich. Der Aufbau der Messung ist frühzeitig vor der Errichtung mit der FairNetz zu klären. Angaben über die Ausführung sind in der technischen Richtlinie "Transformatorstation am Mittelspannungsnetz" mit Ergänzungen der FairNetz zu entnehmen. 4.2 Technische Mindestanforderungen an die Messgeräte 4.2.1 Lastgangzähler Neben dem VDN-Lastenheft "Elektronische Lastgangzähler" gelten folgende Feststellungen: Die Einstellungen für die Datenübertragung der ZFA sind mit der FairNetz abzustimmen. Für folgende Zählertypen ist die Kompatibilität zur Zählerfernauslesung der FairNetz gewährleistet. Vor dem Einsatz anderer Zählertypen ist durch den Messstellenbetreiber ein Prüfverfahren der FairNetz zu beantragen. Im Rahmen des Prüfverfahrens wird die Auslesbarkeit des Zählers über die bei der FairNetz im Einsatz befindliche Zählerfernauslesung und die manuellen Datenerfassungsgeräte getestet. Die Kosten für die Prüfung und eine eventuell notwendige Systemerweiterung der ZFA sind durch den Messstellenbetreiber zu tragen. Hersteller Gerätetyp Protokoll Landis + Gyr ZMD310/410 IEC 62056-21 Es werden folgende Zählerinformationen für die Zählerfernauslesung benötigt: Komplette Zählertyp-Bezeichnung Zählernummer (Eigentumsnummer) Zähler-CS-Schnittstellenpasswort (falls vorhanden) Zähler-Adresse Zähler-Kennstring Art der Zähler-Zeitsynchronisation (z. B. DCF77, FRE) Seite 9 v.15

Nenngrößen, Zählerkonstanten, Vor- und Nachkommastellen der Zählregister bei Lastgangzähler: Direkt messende Vierleiterzähler Nennspannung Nenn-/Grenzstrom Zählerkonstanten Register kwh (kvarh) Register kw (kvarh) Leistung kum. 3 x 230/400 V 5(100) A RA = 250 Imp/kWh (kvarh) 00 000 000 00,00 0 000,00 10(100) A RL = 500 Imp/kWh (kvarh) Indirekt messende Vierleiterzähler Nennspannung Nenn-/Grenzstrom Zählerkonstanten Register kwh (kvarh) Register kw (kvarh) Leistung kum. 3 x 230/400 V 5 A, 5//1 RA = 5.000 Imp/kWh (kvarh) 00 000,000 0,000 000,000 RL = 10.000 Imp/kWh (kvarh) Indirekt messende Dreileiterzähler 3 x 58/100 V 5 A, 5/1 RA = 20.000 Imp/kWh (kvarh) 00 000,000 0,000 000,000 RL = 40.000 Imp/kWh (kvarh) 4.2.2 Modem Datenübertragungsrate CS-Schnittstelle 9.600 Baud fest Datenübertragung 7, E, 1 Modemtyp GSM/GPRS Verfügbarkeit siehe Kapitel 5.2 oder Festnetz, bei Festnetzmodem: durchwahlfähiger Analog-Anschluss oder durchwahlfähiger ISDN-Anschluss mit a/b-adapter ohne Parallelschaltung anderer Geräte. Modempasswort Kein Modempasswort Für folgende Modemtypen ist die Kompatibilität zur Zählerfernauslesung der FairNetz gewährleistet. Vor dem Einsatz anderer Modemtypen ist durch den Messstellenbetreiber ein Prüfverfahren bei der FairNetz zu beantragen. Im Rahmen des Prüfverfahrens wird die Auslesbarkeit des Modems über die bei der FairNetz im Einsatz befindliche Zählerfernauslesung und die manuellen Datenerfassungsgeräte getestet. Die Kosten für die Prüfung und eine eventuell notwendige Systemerweiterung der ZFA sind durch den Messstellenbetreiber zu tragen. Hersteller Festnetz-Typ GSM-Typ Landis + Gyr CU-M22/V34b, CU-M20 CU-P30, CU-P32 Integriert für ZMD-Zähler Integriert für ZMD-Zähler Seite 10 v.15

Es werden folgende Modeminformationen zur Zählerfernauslesung benötigt: Komplette Modem-Typenbezeichnung Telefonnummer 4.2.3 Jahresarbeitszähler Vor- und Nachkommastellen bei Jahresarbeitszählern: Direkt angeschlossene Zähler Wandlerzähler: min. 5 Vorkommastellen, 1 Nachkommastelle min. 4 Vorkommastellen 2 Nachkommastellen 4.2.4 Messwandler 4.2.4.1 Niederspannungs-Stromwandler für Messzwecke ausgelegt und geprüft nach DIN VDE 0414, Teil 1 geeicht Maße nach DIN 42600, Teil 2 aus schlagfestem, schwer entflammbarem, selbst verlöschendem Kunststoffgehäuse, Isolierstoffklasse E mit eindeutiger Bezeichnung der Primär- und Sekundäranschlüsse mit deutschen Bezeichnungen oder mit deutschen und internationalen Bezeichnungen berührungssicheren Sekundärklemmen mit je 2 Anschlussschrauben zum Anschluss von Sekundärleitungen bis max. 6 mm² flexibel mit verpresster Aderendhülse mit plombierbarer Abdeckung der Sekundäranschlüsse das Leistungsschild muss mindestens folgende Angaben ausweisen: o Hersteller, Bauform und Fabriknummer o Primärer und sekundärer Bemessungsstrom (Übersetzung) o Genauigkeitsklasse, zugehörige Bemessungsleistung o Thermischer Bemessungs-Dauerstrom, Überstrom-Begrenzungsfaktor o Zulassungszeichen o Thermischer Bemessungs-Kurzzeitstrom o Bemessungsfrequenz, Bemessungs-Isolationspegel Seite 11 v.15

Technische Daten 100/5 A, 200/5A 250/5 A, 500/5 A (höhere Primärströme nach Bedarf) Bemessungsleistung 10(5) VA Genauigkeitsklasse 0,5S Überstrom-Begrenzungsfaktor FS5 Therm. Bemessungs-Kurzzeitstrom l th = 60 x I n Therm. Bemessungs-Dauerstrom 1,2 x I n Bemessungsfrequenz 50 Hz Bemessungs-Isolationspegel 0,72/3 kv 4.2.4.2 10-kV-Mittelspannungs-Stromwandler für Messzwecke Ausführung als Stützer-Stromwandler für Innenraum ausgelegt und geprüft nach DIN VDE 0414, Teil 1 (DIN EN 60044-1) - die Prüfprotokolle über die Wechselspannungsprüfungen und Teilentladungs-Messungen sind bei Lieferung vorzulegen geeicht Maße nach DIN 42600, Teil 8, schmale Bauform o mit seitlich hochgezogenen Rippen (Barrieren) Gießharz-Isolierung, Isolierstoffklasse E mit eindeutiger Bezeichnung der Primär- und Sekundäranschlüsse mit deutschen Bezeichnungen oder mit deutschen und internationalen Bezeichnungen Sekundärklemmkasten mit plombierbarer, durchsichtiger Abdeckung und mindestens je einer seitlichen Kabeleinführung mit doppelt herausgeführten Sekundärklemmen Erdung der Sekundärklemmen mit Schrauben durch die Klemmen in die geerdete metallische Grundplatte das Leistungsschild muss mindestens folgende Angaben ausweisen: o Hersteller, Bauform und Fabriknummer o Primärer und sekundärerer Bemessungsstrom (Übersetzung) o Genauigkeitsklasse, zugehörige Bemessungsleistungsleistung o Thermischer Bemessungs-Dauerstrom, Überstrom-Begrenzungsfaktor o Zulassungszeichen o Thermischer Bemessungs-Kurzzeitstrom o Bemessungsfrequenz, Bemessungs-Isolationspegel Technische Daten Prim./sek. Bemessungsstrom Bemessungsleistung Genauigkeitsklasse 0,5S Überstrom-Begrenzungsfaktor FS5 Therm. Bemessungs- 25 A, 50 A I th = 16kA Kurzzeitstrom 100 A, 200 A Therm. Bemessungs-Dauerstrom 1,2 x l n Bemessungsfrequenz 50 Hz Bemessungs-Isolationspegel 12/28/75 kv 5/5 A, 10/5 A, 30/5 A 50/5 A 100/5 A 200/5 A (höherer Primärstrom nach Bedarf) 10 VA Seite 12 v.15

4.2.4.3 10-kV-Mittelspannungs-Spannungswandler für Messzwecke Ausführung als Spannungswandler für Innenraum ausgelegt und geprüft nach DIN VDE 0414, Teil 2 (DIN EN 60044-2) - die Prüfprotokolle über die Wechselspannungsprüfungen und Teilentladungs-Messungen sind bei Lieferungen vorzulegen geeicht Maße nach DIN 42600, Teil 9, schmale Bauform Primäranschluss-Höhe = 220 mm Giesharz-Isolierung, Isolierstoffklasse E mit eindeutiger Bezeichnung der Primär- und Sekundäranschlüsse mit deutschen Bezeichnungen oder mit deutschen und internationalen Bezeichnungen Sekundärklemmkasten o mit plombierbarer, durchsichtiger Abdeckung und mindestens je einer seitlichen Kabeleinführung o Erdung der Sekundärklemmen mit Schrauben durch die Klemmen in die geerdete metallische Grundplatte das Leistungsschild muss mindestens folgende Angaben ausweisen: o Hersteller, Bauform und Fabriknummer o Primäre und sekundäre Bemessungsspannung (Übersetzung) o Genauigkeitsklasse, zugehörige Bemessungsleistung o Zulassungszeichen o Bemessungs-Spannungsfaktor, Thermischer Grenzstrom o Bemessungsfrequenz, Bemessungs-Isolationspegel Technische Daten Ausführung Zweipolig isoliert Prim./sek. Bemessungsspannung 10.000/100 V Bemessungsleistung 25 VA Genauigkeitsklasse 0,5 Bemessungs-Spannungsfaktor 1,9 x U n /8 h Therm. Grenzstrom 6 A Bemessungsfrequenz 50 Hz Bemessungs-Isolationspegel 12/28/75 kv 4.2.4.4 30-kV-Messung Sondervereinbarungen sind mit dem Verteilnetzbetreiber abzustimmen 5. Mindestanforderungen an Datenumfang und Datenqualität nach 21b, Abs. 2 EnWG 5.1 Meldedatensätze 5.2 Messdaten Für den Austausch von Meldungen zu Stammdaten des Messstellenbetreibers und der Messstelle gelten abhängig vom jeweils anzuwendenden Geschäftsprozess die Mindestanforderungen bezüglich der vom jeweiligen Marktpartner in den Meldedatensätzen bereitzustellenden Stammdaten, die Messstellenbetreiber-Rahmenvertrag definiert sind. Die Anwendung der Geschäftsprozesse und die zugehörigen Meldefristen werden im Messstellenbetreiber-Rahmenvertrag geregelt. Bei Umbauten an einer Messstelle oder bei Ausbau, Einbau oder Wechsel von Messgeräten muss der Messstellenbetreiber die Veränderungen unverzüglich mittels Geräteausbau- und/oder Geräteeinbaumitteilungen an den Netzbetreiber mitteilen. Die Mitteilung eines Gerätewechsels setzt sich aus einer Geräteausbaumitteilung und einer Geräteeinbaummitteilung zusammen. Für Umfang und Qualität der vom Messstellenbetreiber am Ort der Messstelle bereitzustellenden Messdaten gelten folgende Mindestanforderungen: Einhaltung der Datenformate, Übertragungsprotokolle und Geräteeinstellungen gemäß 4.2.1 bis 4.2.3. Seite 13 v.15

Für die Zählerfernauslesung durch den Netzbetreiber ist durch den Messstellenbetreiber die folgende Mindestverfügbarkeit der Messdaten sicherzustellen: Festnetzmodem Mindesterreichbarkeit bei Anwahl: 97 % (Anzahl Besetztfälle < 3 %) Bei Nichteinhaltung der Mindesterreichbarkeitsgrenze sind bei durchwahlfähigen Telekommunikationsanlagenanschlüssen beispielsweise folgende Maßnahmen möglich Umbau auf einen separaten Festnetzanschluss mit eigener Rufnummer. Austausch des Festnetzmodems gegen ein GSM-Modem. GSM-Modem: Mindesterreichbarkeit bei Anwahl: 97 % (Anzahl Kommunikationsunterbrechungen/Nichtverfügbarkeit des GSM- Netzes < 3 % Bei Nichteinhaltung der Mindesterreichbarkeitsgrenze sind bei GSM- Anschlüssen abhängig von der Ursache der Erreichbarkeitsminderung beispielsweise folgende Maßnahmen möglich: Einbau einer GSM-Zusatzantenne Wechsel zu einem Mobilnetzbetreiber mit besserer Netzverfügbarkeit Umbau auf Festnetzanschluss In folgenden Fällen muss der Messstellenbetreiber Messwerte an den Netzbetreiber bereitstellen: Messstellen mit Arbeitszähler: Auslöser für Ermittlung des Zählerstands Termin der Datenweitergabe Informationsumfang Zählereinbau Zählerwechsel Zählerausbau unmittelbar nach Ablesung, jedoch spätestens 10 Werktage nach Ausbau-/ bzw. Einbautermin Datenumfang gemäß Abschnitt 2.1: Meldedatensatz für Geräteeinbaumitteilung bzw. Geräteausbaumitteilung Messstellen mit Lastgangzähler: Auslöser für Ermittlung der Lastgänge und Zählerstände Termin der Datenweitergabe Zählerausbau Modemstörung Zählerstörung Unmittelbar nach Ablesung, jedoch spätestens 4 Werktage nach dem Ereignis Seite 14 v.15

Informationsumfang Alle nicht per Fernauslesung bereits ausgelesenen Messdaten Zählpunktsbezeichnung täglich 96 (bzw. 100 oder 92 bei Sommer-/Winter - Zeitumstellung) Viertelstunden-Energiewerte in (kwh) bzw. (kvarh) Zähler für eine Energierichtung: +A, +R oder -A, -R Zähler für zwei Energieeinrichtungen: +A, +R, -A, -R oder alternativ: Anmerkung Zählpunktsbezeichnung täglich 96 (bzw. 100 oder 92 bei Sommer-/Winter - Zeitumstellung) Viertelstunden-Leistungswerte in (kw) bzw. (kvar) Zähler für eine Energierichtung +P, +Q oder -P, -Q Zähler für zwei Energieeinrichtungen: +P, +Q, -+, -Q Die Messdaten des eingebauten Zählers müssen nicht bereitgestellt werden, wenn die Möglichkeit der Zählerfernübertragung gewährleistet ist. Sofern nach einer Zähler- oder Modemstörung die vorübergehend nicht verfügbaren Daten über Zählerfernübertragung fristgerecht und vollständig abgefragt werden können, entfällt die Datenbereitstellung durch den Messstellenbetreiber Seite 15 v.15