Mindestanforderungen an Datenumfang und Datenqualität

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1 Technische Mindestanforderungen ( TMA ) an Messeinrichtungen und Mindestanforderungen an Datenumfang und Datenqualität im Verteilnetz der Stadtwerke Velten GmbH Seite 1 von 20

2 Inhaltsverzeichnis 1 Vorwort 2 Geltungsbereich 3 Technische Mindestanforderungen an Messeinrichtungen nach 21b EnWG 3.1 Grundsätze zum Messstellenbetrieb 3.2 Festlegungen zum Messstellenbetrieb Messungen in Anlagen mit elektrischen Heizungssystemen (unterbrechbare Versorgungseinrichtungen) Messungen für EEG Anlagen Messungen für KWK G Anlagen Messungen für sonstige Einspeisungen 3.3 Technische Mindestanforderungen zur Errichtung von Messstellen Allgemeines Technische Anforderungen Direktmessung bis 60 A bzw. 100A und Wandlermessung bis A Messungen im Freien Niederspannungsmessung bis A bei Mittelspannungsanschluss Mittelspannungsmessung in Anlagen mit einfachem Netzanschluss Umspannwerke und Kunden mit mehreren Netzanschlüssen 3.4 Technische Mindestanforderungen an die Messgeräte Lastgangzähler Jahresarbeitszähler Messwandler Niederspannungs Stromwandler für Messzwecke kv Mittelspannungs Stromwandler für Messzwecke kv Mittelspannungs Spannungswandler für Messzwecke Seite 2 von 20

3 SF6 und metallgekapselte Schaltanlagen in Kundenstationen 4 Mindestanforderungen an Datenumfang und Datenqualität nach 21b EnWG 4.1 Meldedatensätze der Messstellenbetreiber und der Messdienstleister 4.2 Mindestanforderungen an den Messstellenbetreiber zum Datenumfang und Meldegrund 4.3 Mindestanforderungen an den Messdienstleister zum Umfang und zur Qualität der Messdaten 4.4 Mindestumfang und Mindestqualität der Messdaten bei Arbeitszählern Steuereinrichtungen und Schaltzeiten 4.5 Mindestumfang und Mindestqualität und Datenumfang der Messdaten bei Lastgangzählern 5 Identifikationsnummer von Zählern oder Zusatzeinrichtungen 6 Maßgebliche Verordnungen und Schriften Anlage 1 Gerätematrix Seite 3 von 20

4 1 Vorwort In der Neufassung des Energiewirtschaftsgesetz 2005 ist in 21b, Absatz 2 und 3 festgelegt, dass der Einbau, der Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen auf Wunsch des betroffenen Anschlussnutzers von einem Dritten durchgeführt werden kann. Hierzu hat der Netzbetreiber für sein Netzgebiet einheitliche technische Mindestanforderungen an Messeinrichtungen und Mindestanforderungen an Datenumfang und Datenqualität zu veröffentlichen, die sachlich gerechtfertigt und nicht diskriminierend sind. Mit den vorliegenden technischen Mindestanforderungen und den Mindestanforderungen zu Datenumfang und Datenqualität für Messstellen in Kunden und Netz anlagen, die an das Verteilnetz der StWV (nachfolgend VNB genannt) angeschlossen sind, wird die Vorgabe eines einheitlichen Anforderungsprofils an Messstellen sichergestellt. Diese Mindestanforderungen gelten sowohl für durch den VNB als auch für durch dritte Messstellenbetreiber betriebene Messstellen und sind somit von allen Messstellenbetreibern und Messdienstleistern gleichermaßen einzuhalten. Von ihnen darf nur in begründeten Ausnahmefällen nach Rücksprache mit dem VNB abgewichen werden. Jeder Messstellenbetreiber muss in einer von ihm betriebenen Messstelle alle Messkonfigurationen gemäß Abschnitt 3.2 anbieten und betreiben können, die unter Berücksichtigung der Anschlusssituation in der betreffenden Kundenanlage auftreten können. Neben den vorliegenden Mindestanforderungen sind bei der technischen Umsetzung in Anlagen, die an das Netz des VNB angeschlossen sind, die Technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz TAB NS Nord 2012 und Beiblätter der Netzbetreiber zu den Technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz TAB NS Nord 2012 (TAB NS)/3/ zu beachten. Des Weiteren sind die Technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Mittelspannungsnetz der StWV Netz (TAB MS)/5/ anzuwenden. Mess und Steuereinrichtungen sind in Zählerschränken nach DIN VDE 0603 und nach DIN unterzubringen. Elektronisch ausgelesene Messeinrichtungen, bei denen der Messstellenbetreiber nicht die Messung durchführt und diese Aufgabe durch andere Vereinbarungen auf den VNB übertragen oder übergegangen ist, sind Messeinrichtungen und Zählerfernauslesungen nach der Gerätematrix der Anlage 1 einzusetzen. Der VNB kann sich in der Rolle als Messstellenbetreiber und/ oder Messdienstleister eines Dritten bedienen. Seite 4 von 20

5 2 Geltungsbereich Diese Mindestanforderungen gelten für Abrechnungs und Vergleichsmessungen in Kunden und Netzanlagen, die an das Verteilnetz des VNB angeschlossen sind. Die vorliegenden Technischen Mindestanforderungen (TMA) und die Mindestanforderungen zu Datenumfang und Datenqualität gelten mit Beginn der Veröffentlichung auf unbestimmte Zeit. Diese Mindestanforderungen ersetzen nicht die zutreffenden Werknormen und die Technischen Anschlussbedingungen (TAB NS)/3/ und (TAB MS)/5/ des VNB s. Der VNB ist berechtigt, die Technischen Mindestanforderungen und die Mindestanforderungen zu Datenumfang und Datenqualität zu aktualisieren, sofern er hierzu eine Notwendigkeit sieht. Aktualisierte Ausgaben werden mindestens drei Monate vor Gültigkeitsbeginn auf der Internetseite des VNB s veröffentlicht und den im Netz des VNB tätigen Messstellenbetreibern/Messdienstleistern in Textform zur Kenntnis gegeben. 3 Technische Mindestanforderungen an Messeinrichtungen nach 21b EnWG 3.1 Grundsätze zum Messstellenbetrieb Nach Möglichkeit ist die Messung in der Ebene der Anschlussspannung auszuführen. Es gilt der Metering Code /1/, sofern nachstehend keine abweichenden oder ergänzenden Festlegungen getroffen werden. Der VNB verlangt auf Grundlage der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung vom 1. Nov (NAV)/2/, dass jede Stromentnahme oder Einspeisung des Anschlussnutzers gemessen wird. Eingesetzte Arbeitszähler müssen, sofern sie nicht fernabgelesen werden, für die Kundenselbstablesung geeignet sein. Dies gilt als erfüllt, wenn alle erforderlichen Register oder Zählwerke gleichzeitig ablesbar sind (keine Tastenbedienung oder rollierende Anzeige). In allen anderen Fällen hat eine Einweisung durch den Messstellenbetreiber zu erfolgen. Die Kommunikationseinrichtung zur Fernablesung, inklusive der Verantwortung für deren Funktionsweise, gehört zum Tätigkeitsumfang des Messstellenbetreibers. Messeinrichtungen sind so zu dimensionieren, dass eine einwandfreie Messung gewährleistet ist. Dabei ist die Größe des leistungsbegrenzenden Sicherungselements (z. B. SH Schalter) zu berücksichtigen. Die Dimensionierung von Messeinrichtungen in Mittelspannung und in höheren Spannungsebenen ist mit dem Netzbetreiber vorab rechtzeitig abzustimmen. Wandlermessungen sind als Vierleiterschaltung aufzubauen. Bei der Planung, Errichtung und dem Betrieb der Messstelle sind neben den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, den Normen und den allgemein anerkannten Regeln der Technik die technischen Anforderungen dieser Anlage zu beachten. Der Messstellenbetreiber stellt sicher, dass an der Messstelle alle Voraussetzungen zur einwandfreien Messung der abrechnungsrelevanten Größen dauerhaft und sicher eingehalten werden. Der Messstellenbetreiber ermöglicht dem Netzbetreiber jederzeit ungehinderten und uneingeschränkten Zugang zur Messeinrichtung. Der Aufstellungsort der Messeinrichtung muss zugänglich, belüftet, beleuchtet, witterungsgeschützt und trocken sein. Bei Aufstellung im Freien sind die Anforderungen durch gleichwertige Maßnahmen zu erfüllen (z.b. Schutzarten durch Gehäuse). Die Einhaltung der zulässigen Umgebungs und Betriebstemperaturbereiche der Messeinrichtungen und sonstigen Anforderungen an den Aufstellungsort ist sicherzustellen. Seite 5 von 20

6 Die erforderlichen Wand und Montageabstände (z. B. für Instandhaltungsmaßnahmen, Zählerwechsel) sind einzuhalten. Die Messeinrichtung ist entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik und ggf. unter Berücksichtigung der Vorgaben des Netzbetreibers gegen unberechtigte Energieentnahmen und Manipulationsversuche zu schützen (z.b. durch Plombierung, passiver Manipulationsschutz). Betriebsmittel im öffentlichen Netz dürfen keine unzulässigen Rückwirkungen auf andere Anschlussnehmer verursachen. Es dürfen nur Betriebsmittel verwendet werden, die den technischen Anforderungen des Netzbetreibers entsprechen und von ihm freigegeben sind. Die geforderte Kurzschlussfestigkeit von Betriebsmitteln im Mittelspannungsnetz beträgt 16 ka. Sofern die Messeinrichtung nicht elektronisch ausgelesen wird, verwendet der Messstellenbetreiber ausschließlich Messeinrichtungen, deren Messwerte ohne zusätzlichen Aufwand vom Messdienstleister abgelesen werden können. Durch die Gestaltung der Anzeigeeinheit eines Zählers verursachte abweichende Anforderungen an die Ablesung stellen keinen zusätzlichen Aufwand im Sinne Satz 1 dar. Elektronisch ausgelesene Messeinrichtungen, bei denen der Messstellenbetreiber nicht die Messung durchführt und diese Aufgabe durch andere Vereinbarungen auf den VNB übertragen oder übergegangen ist, sind Messeinrichtungen und Zählerfernauslesungen nach der Gerätematrix der Anlage 1 einzusetzen. Kann an einem Netzverknüpfungspunkt die Energieflussrichtung wechseln, ist eine Messung für beide Energieflussrichtungen vorzusehen (Vierquadrantenzähler, Zweirichtungszähler oder ein separater Zähler je Energieflussrichtung). Dies gilt auch an der Übergabestelle zu dem Netz der allgemeinen Versorgung bei Einspeisung ins kundeneigene Netz mit Messung und Abrechnung der Volleinspeisung nach EEG. Bei Zählpunkten mit unterbrechbaren Verbrauchern legt der VNB die Freigabe oder Sperrzeiten fest. Der Messstellenbetreiber ist verpflichtet die vorgegebenen Schaltzeiten der unterbrechbaren Verbraucher an dem jeweiligen Zählpunkt umzusetzen. Bei Zählpunkten ohne unterbrechbare Verbraucher und der Forderung nach einem Zweitarifarbeitszähler sind für die Tarifumschaltung die Schaltzeiten des VNB maßgebend. An die Sekundärleitungen von Wandlern (Zählkern, Wicklung), über die die Abrechnungs bzw. Vergleichsmessung angeschlossen ist, dürfen keine kundeneigenen oder messstellenbetreibereigenen Zähler oder sonstige Geräte, die nicht der Abrechnungs bzw. Vergleichsmessung dienen, angeschlossen werden. Im ungemessenen Bereich dürfen Geräte für den Messstellenbetrieb nur bis zu einer Gesamtleistung von 6 Watt angeschlossen werden. Werden mehr als 6 Watt für zusätzliche Geräte im Zuge des Messstellenbetriebes benötigt ist die Versorgung über gemessene Energie sicherzustellen (siehe Abschnitt 3.3.2). Der VNB kann bei kritischen Netzpunkten eine Messeinrichtung mit Netzanalyse fordern. Kritische Netzpunkte können u.a. dort entstehen, wo Einspeiseanlagen bzw. große Lastentnahmen vorhanden sind. Diese Punkte werden durch den Netzbetreiber benannt bzw. sind schon mit entsprechenden Messeinrichtungen ausgestattet. Seite 6 von 20

7 3.2 Festlegungen zum Messstellenbetrieb Die folgenden Angaben zu Leistungsgrenzen und Arbeitsmengengrenzen beziehen sich auf jeweils einen realen Zählpunkt, sofern nachstehend nicht anders angegeben. Die Angaben beziehen sich auf reale Zählpunkte, über die Letztverbraucher direkt an das Netz des VNB angeschlossen werden. Für Anschlüsse, über die keine Letztverbraucher direkt angeschlossen werden, ist der Aufbau der Messung gesondert und frühzeitig mit dem VNB abzustimmen. Mindestanforderungen des Netzbetreibers an die Messstelle sind abhängig von den Leistungs und Arbeitsgrenzen: Anschluss Mess Leistung Arbeit in Abrechnungs Bemerspannungs spannungs in kva kwh/a zähler kung Punkt ebene ebene NS NS < 40 < SLP NS NS < 40 = > LGZ NS NS > 40 < SLP NS NS > 40 = > LGZ MS NS < 40 < SLP 1) MS NS < 40 = > LGZ MS NS > 40 < SLP 1) MS NS > 40 = > LGZ MS MS < SLP MS MS = > LGZ 1) Mittelspannungskunden mit niederspannungsseitiger Abrechnung Seite 7 von 20

8 3.2.1 Messungen in Anlagen mit elektrischen Heizungssystemen (unterbrechbare Versorgungseinrichtungen) Für Anlagen elektrischer Heizungssysteme mit separater Messung gilt der Grenzwert von kwh/a für den Elektroheizungsbedarf. Zuzüglich ist ein Tarifschaltgerät einzubauen. Gemeinsame Zweitarifmessung für allgemeinen Bedarf und Elektroheizungsbedarf sind nicht zulässig. In diesem Fall sind für den allgemeinen Bedarf und für den Elektroheizungsbedarf zwei getrennte Messungen aufzubauen. Die Schaltzeiten der Schaltgeräte für die Anlagen mit elektrischen Heizungssystemen sind entsprechend den Vorgaben des VNB zu schalten Messungen für EEG Anlagen Für die Einspeisung von EEG Anlagen ist bis zu einer Grenze von 100 kw installierter Generatorleistung eine Jahresarbeitsmessung zulässig. Ab einer Leistung von mehr als 100 kw ist die Ausstattung mit einem Lastgangzähler mit Zähldatenfernauslesung erforderlich (Anschluss und Vergütungspflicht nach EEG nur bei Erfassung durch Lastgangzähler). Es gelten für EEG Einspeisungen die gleichen Festlegungen wie für die Entnahme aus dem Verteilnetz. Wird die Einspeisung bzw. der Bezug einer EEG Anlage mittels kaufmännisch bilanzieller Durchleitung ermittelt, ist der Aufbau der Messung gesondert mit dem VNB frühzeitig abzustimmen. Gleiches gilt bei der Nutzung des erzeugten Stromes von Photovoltaikanlagen zum Eigenverbrauch Messungen für KWK G Anlagen Bis zu einer Einspeisung von kwh/a ist die Ausstattung mit einem Arbeitszähler erlaubt, darüber hinaus und ab einer installierten Generatorenleistung von 100 KW mit einem Lastgangzähler. Bei der Nutzung der erzeugten Energie zur Eigenversorgung ist der Aufbau der Messung gesondert mit dem VNB frühzeitig abzustimmen Messungen für sonstige Einspeisungen bis zu einer Einspeisung von kwh/a Ausstattung mit Arbeitszähler, darüber hinaus, insbesondere ab einer Einspeiseleistung 100 KW, mit einem Lastgangzähler 3.3 Technische Mindestanforderungen zur Errichtung von Messstellen Allgemeines Diese Anforderungen gelten für die Errichtung von Messstellen in: Kundenanlagen ortsfesten Zähleranschlussschränken vorübergehend angeschlossenen Anlagen Anlagen mit mehreren Einspeisepunkten Die Mindestanforderungen zur Errichtung von Messstellen legen den Aufbau der Messung fest, unabhängig von der Energierichtung und der Erzeugungsart. Die Messstellen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind neben den geltenden Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen auch die anerkannten Regeln der Technik, insbesondere DIN VDE Normen, die Seite 8 von 20

9 Technischen Anschlussbedingungen (TAB NS)/3/ und die Technischen Anschlussbedingungen (TAB MS)/5/ zu beachten. Bei Umbauten oder Gerätewechseln, die zu einer Veränderung von meldepflichtigen Stammdaten oder von abrechnungsrelevanten Messdaten oder Prozessen führen, ist der VNB entsprechend dem in Abschnitt 4.1 definierten Datenumfang zu informieren. Zu solchen Veränderungen zählen unter anderem: Zählerwechsel/ Modemwechsel Wandlertausch mit anderem Übersetzungsverhältnis Veränderung des Übersetzungsverhältnisses bei umschaltbaren Stromwandlern Änderung an der TK Anlage Technische Anforderungen Zusatzgeräte, wie Tarifschaltgerät und Modem, für den Messstellenbetrieb können an der Messspannung bis zu einer Leistung von 6 W pro Zählpunkt betrieben werden, d.h. der Eigenverbrauch geht bis zu dieser Grenze zu Lasten des Netzbetreibers. Die von der Messung nicht erfassten Anlagenteile sind zu plombieren. Das verwendete Plombiersystem ist dem Netzbetreiber zu melden. Die Sekundärleitungen der Strom und Spannungswandler sind ungeschnitten vom Wandlerklemmbrett bis zu den Prüfklemmen/ Spannungspfadsicherungen im Zählerschrank zu führen. Einzige Ausnahme sind SF6 isolierte oder metallgekapselte Anlagen mit Zwischenklemmkasten, hier sind die Klemmenleisten plombierbar auszuführen. Bei der Montage von Zählern ist auf ein Rechtsdrehfeld zu achten und vor Inbetriebnahme eine Anlaufprüfung durchzuführen. Die Einbaudaten sind mit der Geräteeinbaumitteilung gemäß Abschnitt 4. an den VNB zu übermitteln Direktmessung bis 60 A (100A) und Wandlermessung bis A Direkt gemessene Anlagen bis 40 kva (60A) und bis 55kVA (100A) sowie Wandlermessung bis A sind nach den Technischen Anschlussbedingungen der aktuellen TAB NS Nord /3/, zu errichten. Grundlage hierfür ist die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung vom 1. Nov (NAV) /2/ Messungen im Freien Für Messungen im Freien werden Zähleranschlussschränke nach der Technischen Richtlinie Anschlussschränke im Freien /4/ verwendet Niederspannungsmessung bis A bei Mittelspannungsanschluss Niederspannungsseitige Wandlermessungen bis max. 630 kva (1.000 A) sind entsprechend der DIN AR N 4400 Punkt 4.6 zu errichten. Die erforderlichen Zähl, Wandler oder Standschränke müssen die Vorgaben der technischen Anschlussbedingungen TAB MS /5/ und TAB NS /3/ erfüllen. Seite 9 von 20

10 3.3.6 Mittelspannungsmessung in Anlagen mit einfachem Netzanschluss In Anlagen mit mittelspannungsseitiger Messung über Strom und Spannungswandler kommen SV Messschränke in Vollkunststoff oder geerdeten Metallmessschränke zum Einsatz. Angaben über die Ausführung sind den Technischen Anschlussbedingungen (TAB MS) /5/ zu entnehmen Umspannwerke und Kunden mit mehreren Netzanschlüssen Für Messungen in Kundenanlagen mit mehreren Netzanschlüssen oder Netzübergaben mit Messungen im Umspannwerk ist eine Abstimmung zu den Steuereinrichtungen und Messmodulen mit dem VNB frühzeitig erforderlich. 3.4 Technische Mindestanforderungen an die Messgeräte Lastgangzähler Es sind Lastgangzähler nach dem VDN Lastenheft /8/ einzusetzen. Die Monatsrückstellung erfolgt zum Monatswechsel 00:00 Uhr Jahresarbeitszähler Vor und Nachkommastellen bei Jahresarbeitszählern: Direkt angeschlossene Zähler (10)60 A: Direkt angeschlossene Zähler (20)100 A: Wandlerzähler: 6 Vorkommastellen, 1 Nachkommastelle 6 Stellen, ohne Nachkomma 5 Vorkommastellen, 2 Nachkommastellen Seite 10 von 20

11 3.4.4 Messwandler Niederspannungs Stromwandler für Messzwecke Ausführung als Aufsteckstromwandler ausgelegt und geprüft nach DIN VDE 0414, Teil 1 geeicht Technische Daten 250 / 5 A Primärer/ Sekundärer Bemessungsstrom 500 / 5 A 750 / 5 A 1000 / 5 A Bemessungsleistung 10(5) VA Genauigkeitsklasse 0,5S Überstrom Begrenzungsfaktor FS 5 Thermischer Bemessungskurzzeitstrom Thermischer Bemessungsdauerstrom Bemessungsfrequenz Bemessungsisolationspegel Ith= 60 x In Ith= 1,2 x In 50 Hz 0,72/3 kv Seite 11 von 20

12 kv Mittelspannungs Stromwandler für Messzwecke Ausführung als Stützerstromwandler für Innenraum ausgelegt und geprüft nach DIN VDE 0414, Teil 1 (DIN EN ) geeicht Technische Daten Primärer/ Sekundärer Bemessungsstrom Bemessungsleistung xa/ 5A 10 VA Genauigkeitsklasse 0,5S Überstrom Begrenzungsfaktor FS 10 Thermischer Bemessungskurzzeitstrom Thermischer Bemessungsdauerstrom Bemessungsfrequenz Bemessungsisolationspegel Ith= max x In Ith= 2,5 x In 50 Hz 24 kv Seite 12 von 20

13 kv Mittelspannungs Spannungswandler für Messzwecke Ausführung als einpolig isolierter Spannungswandler für Innenraum ausgelegt und geprüft nach DIN VDE 0414, Teil 2 (DIN EN ) geeicht Technische Daten Primärer/ Sekundärer Bemessungsspannung Standard Bemessungsleistung : 3 / 100: 3 V 30 VA Genauigkeitsklasse 0,5 Thermische Grenzleistung der Messwicklung 400 VA dauernd 1 fach 30 min 1,5 fach 6 min 3 fach Bemessungsfrequenz Bemessungsisolationspegel 50 Hz 24 kv Die Dimensionierung der Messeinrichtungen in allen Spannungsebenen ist mit dem Netzbetreiber vorab rechtzeitig abzustimmen SF6 und metallgekapselte Schaltanlagen in Kundenstationen Bedingt durch die Konstruktion der SF6 Schaltanlagen ist es nicht möglich, die beim VNB üblicherweise verwendeten Standardwandler einzusetzen. Stromwandler Technische Daten siehe Die Anzahl der Stromkerne richtet sich nach dem Bedarf vor Ort. (ggf. Schutz, Vergleich, und Kundenanwendung) Für die Zählung sind grundsätzlich separate Wandler zu verwenden. Spannungswandler Die Sekundärleitungen sind über einen überwachten Spannungswandlerschutzschalter zu führen. Technische Daten siehe Die Anzahl der Spannungswicklungen richtet sich nach dem Bedarf vor Ort. (Ggf. Zählung, Schutz, Vergleich, und Kundenanwendung). Wenn Schutz oder Betriebsmesskerne bzw. wicklungen benötigt werden, sind separate Wandler vorzusehen. Ein Anschluss an den Sekundärleitungen der Zähleinrichtung ist nicht gestattet. Seite 13 von 20

14 Die eingegossenen Anschlussdrähte der Wandler sind dauerhaft zu kennzeichnen und werden in einem Zwischenklemmkasten im oberen Bereich des Messfeldes auf Reihenklemmen gelegt. Die Abdeckung der Reihenklemmen muss plombierbar sein. 4 Mindestanforderungen an Datenumfang und Datenqualität nach 21b EnWG 4.1 Meldedatensätze der Messstellenbetreiber und der Messdienstleister Für den Austausch von Meldungen zu Stammdaten des Messstellenbetreibers, des Messdienstleisters und der Messstelle gelten abhängig vom jeweils anzuwendenden Geschäftsprozess die Anforderungen entsprechend in den Wechselprozessen im Messwesen (WIM; BK )) festgelegten Regeln. 4.2 Mindestanforderungen an den Messstellenbetreiber zum Datenumfang und Meldegrund In folgenden Fällen muss der Messstellenbetreiber Messwerte an den VNB bereitstellen: Bei Umbauten an einer Messstelle oder bei Ausbau, Einbau oder Wechsel von Messgeräten muss der Messstellenbetreiber die Veränderungen unverzüglich mittels Geräteeinbau und/ oder Geräteausbaumitteilungen an den Netzbetreiber und, sofern der Messstellenbetreiber die Messung nicht selbst durchführt, an den Messdienstleister mitteilen. Die Mitteilungen sind entsprechend BK (WiM) konform durchzuführen. 4.3 Mindestanforderungen an den Messdienstleister zum Umfang und zur Qualität der Messdaten Der Messdatenaustausch zwischen Messdienstleister und VNB muss für jeden Zählpunkt mindestens die nachfolgenden Anforderungen erfüllen: Der VNB erwartet die Daten zu der jeweiligen Messstelle im Format MSCONS in der jeweils gültigen durch die BNetzA freigegebenen Version. Die Übermittlung der Zählerstände und Lastgangdaten (Messdaten) vom Messdienstleister an den Netzbetreiber erfolgt nach 4 Abs. 3 und 12 Abs. 2 MessZV /9/und entsprechend Beschluss BK (WiM ). Die ermittelten Messdaten sind bei Wandlerzählern mit allen Nachkommastellen zu übertragen. Seite 14 von 20

15 4.4 Mindestumfang und Mindestqualität und Datenumfang der Messdaten bei Arbeitszählern Folgende Werte sind zu übermitteln bei nicht elektronisch auslesbaren Arbeitszählern: OBIS Kennzahl X.8.Y Inhalt Zählerstand pro Tarif (Y) zum Ablesezeitpunkt entsprechend Messgröße (X) Für die StWV gelten folgenden OBIS Kennziffernb elegung: Arbeitszähler (SLP) mit einem Tarif (Totalregister; Bezug und/oder Lieferung) OBIS-KZ Inhalt Zählerstand Totalregister +A Zählerstand Totalregister A Arbeitzähler (SLP) mit zwei Tarifen (Bezug und/oder Lieferung) OBIS-KZ Inhalt Zählerstand +A NT Zählerstand +A HT Zählerstand A NT Zählerstand A HT Die Schaltzeiten werden vom VNB festgelegt und sind vor Einbau/Wechsel und Inbetriebnahme der Messstelle mit dem VNB abzustimmen. Darüber hinaus gehende zu meldende Register sind hinsichtlich Notwendigkeit, Tarif und OBIS KZ ebenfalls vor Einbau und Inbetriebnahme mit dem VNB abzustimmen. Folgende Werte sind zu übermitteln bei elektronisch auslesbaren Arbeitszählern: OBIS Kennzahl F.F Inhalt Fehlerregister Gerätenummer X.8.Y Zählerstand pro Tarif (Y) zum Ablesezeitpunkt entsprechend Messgröße (X) Weitere zu meldende Register sind wie unter beschrieben zu melden. Seite 15 von 20

16 4.4.1 Steuereinrichtungen und Schaltzeiten Es sind die vom Netzbetreiber vorgegebenen Schaltzeiten zu realisieren. Bei Anlagen mit unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen sind seitens des Messstellenbetreibers vorherige Abstimmungen mit dem Netzbetreiber erforderlich (z.b. bezüglich der Lastschaltung). Ergibt sich eine Tarifierung des Zählpunktes im Rahmen der Netznutzung oder auf Anforderung des Lieferanten, so ist dies vom Messstellenbetreiber zu berücksichtigen. 4.5 Mindestumfang und Mindestqualität und Datenumfang der Messdaten bei (RLM Messungen) Lastgangzählern Informationsumfang täglich 96 (bzw. 100 oder 92 bei Sommer /Winter Zeitumstellung) Viertelstunden Energiewerte in [kwh] bzw. [kvarh] Neben den täglich zu meldenden Lastgängen pro Energierichtung sind folgende Register der Verrechnung notwendigen Daten zu übermitteln: OBIS Kennzahl F.F Inhalt Fehlerregister Gerätenummer Rückstellkennziffer Rückstellzeitpunkt (Datum und Uhrzeit) X.8.Y X.6.Y Zählerstand pro Messgröße (X) und Tarif (Y) zum Rückstellzeitpunkt (Registerbelegung siehe unten) Maximum pro Messgröße und Tarif (Registerbelegung siehe unten) Für den VNB (STWV ) sind die Register wie folgt zu parametrieren und zu melden: Schalttabellenbelegung RLM Kunden im Netzgebiet Velten Zeitlichen Vorgaben Netzgebiet StWV Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag: Von Uhr Uhr Von Uhr Uhr Von Uhr Uhr Tarif NT Tarif HT Tarif NT Seite 16 von 20

17 Sonnabend: Von Uhr Uhr Von Uhr Uhr Von Uhr Uhr Tarif NT Tarif HT Tarif NT Sonntag, Feiertag: Von Uhr Uhr Tarif NT Als Brandenburgische Feiertage gelten: Neujahr; Karfreitag; Ostermontag; 1. Mai; Christi Himmelfahrt; Pfingstmontag; Tag der deutschen Einheit; Reformationstag; 1 Weihnachtsfeiertag; 2 Weihnachtsfeiertag Belegung OBIS KZ OBIS KZ Inhalt Rückstellkennziffer Zählerstand Bezug +A NT Zählerstand Bezug +A HT Zählerstand Bezug +R NT Zählerstand Bezug +R HT Maximum M1 +P Handelt es sich um eine Einspeisemessstelle (z.b. EEG Anlage) mit einer RLM Messung, so sind die OBIS KZ bzw. Register entsprechend für die Lieferrichtung anzuwenden und zu melden. OBIS KZ Inhalt Rückstellkennziffer Zählerstand Lieferung A NT Zählerstand Lieferung A HT Zählerstand Lieferung R NT Zählerstand Lieferung R HT Maximum M1 P Seite 17 von 20

18 Die zu meldenden monatliche Abrechenwerte (Rückstelldaten) sind bei RLM Messungen (auch anzuwenden bei EEG /KWK Anlagen unter 100KW ohne RLM monatliche Abrechendaten) immer mit dem letzten Tag des Monats zu melden. Beispiele: Abrechenmonat Juni : 1 1: Wert (abgelesener Wert) Abrechenmonat August: 1 1: Wert(abgelesener Wert) und dazugehöriger Gerätenummer. Bei Messstellen mit registrierender Leistungsmessung sind die Lastgänge für Wirkenergie +A und/oder A und die Lastgänge für Blindenergie +R und/oder R zu erfassen und zu übermitteln. OBIS-KZ Inhalt Lastgang Wirkenergie +A Lastgang Wirkenergie A Lastgang Blindenergie +R Lastgang Blindenergie R 5 Identifikationsnummer von Zählern oder Zusatzeinrichtungen Die Zählerindentifikation ist entsprechend VDE AR N 4400 in Verbindung mit der DIN durchzuführen. Die Umsetzung ist für den MSB für Gerätebestellungen ab verbindlich. 6 Maßgebliche Verordnungen und Schriften /1/ BDEW Metering Code 2006 Ausgabe 2008 (derzeit in der Überarbeitung) /2/ Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung vom 1. Nov (NAV) /3/ Technische Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz TAB NS Nord 2012 der Bundesländer Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg Vorpommern und Schleswig Holstein, Ausgabe 2012 und Beiblätter der Netzbetreiber zu den Technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz TAB NS Nord 2012 der Bundesländer Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg Vorpommern und Schleswig Holstein, Ausgabe 2012 (TAB NS) /4/ Technische Richtlinie Anschlussschränke im Freien, herausgegeben von den VDEW (BDEW) Landesgruppen SH/HH/MV und B/B /5/ Technische Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Mittelspannungsnetz der StWV,(TAB MS) /6/Allgemeine Bedingungen für den Anschluss von Eigenerzeugungsanlagen gemäß EEG oder KWK G an das Netz der StWV Seite 18 von 20

19 /7/ Allgemeine Bedingungen für die Lieferung elektrischer Energie aus Eigenerzeugungsanlagen gemäß EEG oder KWK G in das Netz der StWV GmbH /8/ VDN Lastenheft, Elektronische Lastgangzähler, Erweiterte Version 2.1.2, Ausgabe November 2003 /9/ Verordnung zum Erlass von Regelungen über Messeinrichtungen im Strom und Gasbereich BGBl. Jahrgang 2008 Teil I Nr. 47, ausgegeben am (MessZV) /10/ Anlage zur Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate für die Kundenbelieferung mit Elektrizität der BNetzA vom Az.: BK (GPKE) /11/ EDI@Energy, OBIS Kennzahlen System, BDEW /12/Wechselprozesse im Messwesen BK (WiM) /13/ VDE AR N 4400 Messwesen Strom (Metreing Code) /14/ DIN Herstellerübergreifende Identifikation für Messeinrichtungen Aktualisierte Ausgabe der TMA: Stand Juli 2012 Inkrafttreten: November 2012 Seite 19 von 20

20 Anlage 1 Gerätematrix Hersteller Elster GmbH Elster GmbH Elster GmbH Elster GmbH Elster GmbH Elster GmbH Elster GmbH Zählertyp A1500 W OS8-4065C-V1000 A1500-W OS8-4065s-V1H00 A1500 W OSL-4065C-V1000 A1500-D OS8-4065C-V1000 A1500-D OS8-4065C-V1000 A1500-W OS8-4065C-V1000 A1500-D OS8-4065C-V1000 Darüber hinaus gehende Zählertypen sind mit dem VNB abzustimmen. Seite 20 von 20

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