Strategische Umweltprüfung (SUP) gemäß 14 UVPG

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Transkript:

Amt für Umweltschutz und Kreisplanung Strategische Umweltprüfung (SUP) gemäß 14 UVPG Stand: November 2017 In Verbindung mit 19a UVPG und 9 Landesnaturschutzgesetz NRW - Strategische Umweltprüfung bei der Landschaftsplanung - Vorprüfung gemäß 14a UVPG Änderung eines Landschaftsplanes Landschaftsplan 7 Rommerskirchener Lössplatte 11. Änderung Landschaftsschutzgebiet Ehemaliges Kiesabbaugebiet südöstlich Pulheim Ergebnis der Vorprüfung entsprechend Anlage 4 des UVPG (i.v.m. 14a bis 14d UVPG) Die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP) ist aufgrund des Ergebnisses der Vorprüfung nicht erforderlich. 1

Inhaltsverzeichnis Inhalt der Landschaftsplan-Änderung Anlage 4: Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Strategischen Umweltprüfung 1. Merkmale des Plans in Bezug auf: 1.1 das Ausmaß, in dem ein Plan einen Rahmen setzt. 1.2 das Ausmaß, in dem der Plan andere Pläne und Programme beeinflusst. 1.3 die Bedeutung des Plans für die Einbeziehung umweltbezogener, einschließlich gesundheitsbezogener Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung. 1.4 die für den Plan relevanten umweltbezogenen einschließlich gesundheitsbezogener Probleme 1.5 die Bedeutung des Plans für die Durchführung nationaler und europäischer Umweltvorschriften. 2. Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete in Bezug auf: 2.1 die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen. 2.2 den kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen. 2.3 die Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit (z. B. bei Unfällen). 2.4 den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen. 2.5 die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets aufgrund der besonderen natürlichen Merkmale, des kulturellen Erbes, der Intensität der Bodennutzung des Gebiets, jeweils unter Berücksichtigung der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und Grenzwerten. 2.6 Gebiete nach Nummer 2.3 der Anlage 2 (FFH-Gebiete, Naturschutzgebiete, Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Biosphärenreservate, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile, Alleen, gesetzlich geschützte Biotope, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete, Hochwasser-Risikogebiete, Überschwemmungsgebiete, Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind, Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind. Zusammenfassende Darstellung der möglichen Umweltauswirkungen der 11. Änderung des Landschaftsplanes 7 Rommerskirchener Lössplatte für die einzelnen Schutzgüter gemäß 2 Abs. 1 UVPG. Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalls 2

Inhalt der Landschaftsplan-Änderung Plangebiet Das ehemalige Kiesabbaugebiet südöstlich von Pulheim hat sich zu einem ökologisch wertvollen Gebiet entwickelt. Die beiden Seen, die rekultivierten Sukzessionsflächen mit Amphibiengewässern und Magerstandorten und die Gehölzpflanzungen haben ein hohes ökologisches Potential und sind wertvoll für das Landschaftsbild, für die ortsnahe Erholung, für den Naturhaushalt und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen. Das Gebiet ist inmitten der intensiv genutzten Agrarlandschaft ein wichtiges Trittsteinbiotop im Biotopverbund. Inhalt der 11. Landschaftsplan-Änderung Gemäß 7 Landesnaturschutzgesetz NRW sind die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Förderung der Biodiversität im Landschaftsplan darzustellen und rechtsverbindlich festzusetzen. Aufgrund der o.g. ökologischen und landschaftsbildprägenden Bedeutung des ehemaligen Kiesabbaugebietes ist eine Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erforderlich. Die im Landschaftsplan festgesetzte Rekultivierungsmaßnahme 5.3-2 für diese Fläche soll entfallen, dafür soll für die beiden noch nicht abschließend rekultivierten Nassabgrabungen an der Kreisgebietsgrenze eine Unberührtheitsklausel für die noch zulässigen Abgrabungstätigkeiten und die Rekultivierungen gemäß den wasserrechtlichen Erlaubnissen aufgenommen werden. Vorprüfung gemäß 14a UVPG Kriterien entsprechend Anlage 4 des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Anlage 4 Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Strategischen Umweltprüfung 1. Merkmale des Plans in Bezug auf: 1.1 das Ausmaß, in dem ein Plan einen Rahmen setzt. Zu 1.1: Die Festsetzung des Ehemaligen Kiesabbaugebietes südöstlich von Pulheim als LSG 2.2-15 gemäß 26 BNatSchG beinhaltet die Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, den Wert der Landschaft wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit und die besondere Bedeutung für die Erholung. Die Schutzfestsetzung erhält mit Inkrafttreten des LSG Rechtskraft für jedermann. Nach 26 Abs. 2 BNatSchG sind in den Landschaftsschutzgebieten alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Mit den Schutzfestsetzungen verbunden ist die Festsetzung von Ge- und Verboten zum Schutz der Lebensstätten und Landschaftsräume sowie Ausnahmeregelungen von den Verboten und Unberührtheitsklauseln. Diese allgemeinen Festsetzungen gelten für jedermann. Die im Landschaftsplan festgesetzte Rekultivierungsmaßnahme 5.3-2 soll entfallen, dafür soll für die beiden noch nicht abschließend rekultivierten Nassabgrabungen an der Kreisgebietsgrenze eine Un- 3

berührtheitsklausel für die noch zulässigen Abgrabungstätigkeiten und die Rekultivierungen gemäß den wasserrechtlichen Erlaubnissen aufgenommen werden. Die beiden Trockenabgrabungen sind verfüllt, naturnah rekultiviert und aus dem Abgrabungsrecht entlassen. 1.2 das Ausmaß, in dem der Plan andere Pläne und Programme beeinflusst. Zu 1.2: - Die Festsetzung einer Fläche gemäß Bundesnaturschutzgesetz als Landschaftsschutzgebiet ( 26 BNatSchG) untersagt entsprechend der Festsetzungen des Landschaftsplans bestimmte Eingriffe in das Gebiet, um dieses zu schützen und zu erhalten. Vorhandene rechtmäßig und ordnungsgemäß ausgeübte Nutzungen sowie die Funktionssicherung bei Flächen für öffentliche Zwecke gemäß 4 BNatSchG haben Bestandesschutz. - Von den Ge- und Verboten für Landschaftsschutzgebiet kann die untere Naturschutzbehörde auf Antrag eine Befreiung gemäß 67 Abs. 1 BNatSchG i. V. m. 75 LNatSchG NRW erteilen. Begründungen hierfür sind in 67 BNatSchG erläutert. 1.3 die Bedeutung des Plans für die Einbeziehung umweltbezogener, einschließlich gesundheitsbezogener Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung. Zu 1.3: - Durch die o. g. Festsetzung eines Landschaftsschutzgebietes wird die ökologisch und landschaftlich wertvolle Landschaft geschützt und erhalten (Naturgüter, Tiere und Pflanzen, Landschaftsbild und Erholung). Die Plangebietsfläche befindet sich innerhalb einer intensiv genutzten Landschaft und ist ein wichtiges auf Dauer zu schützendes Gebiet im Biotopverbund. - Die o. g. Rekultivierungs-Festsetzung unter Punkt 5.3-2 entfällt. Im Text zum LSG wird eine Unberührtheitsklausel zur abschließenden Rekultivierung und Entwicklung des Gebietes aufgenommen. 1.4 die für den Plan relevanten umweltbezogenen einschließlich gesundheitsbezogener Probleme Zu 1.4: Durch die o. g. Landschaftsplan-Änderung entstehen keine negativen umweltbezogenen oder negativen gesundheitsbezogenen Probleme. Durch die Festsetzungen werden der Schutz, die Entwicklung sowie Maßnahmen zum Erhalt einer landschaftlichen und ökologisch wertvollen Landschaft festgesetzt. 1.5 die Bedeutung des Plans für die Durchführung nationaler und europäischer Umweltvorschriften. Zu 1.5: Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW): - Gemäß 7 LNatSchG NRW i.v.m. 26 BNatSchG können Teile von Natur und Landschaft als Landschaftsschutzgebiete im Landschaftsplan festgesetzt werden. - Gemäß 20 BNatSchG i.v.m. 10 LNatSchG NRW ist ein Netz verbundener Biotope (Biotopverbund) zu schaffen. - Gemäß 1 BNatSchG sind Natur und Landschaft so zu schützen, dass die biologische Vielfalt, die Leistungsfähigkeit und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und die Vielfalt sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind. 4

2. Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete in Bezug auf: 2.1 die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen. Zu 2.1: Die o. g. Landschaftsschutzfestsetzung soll unbefristet dauern bzw. für die Zukunft gelten. Das Ziel ist eine Verbesserung der ökologischen und landschaftlichen Funktionen. Die Umkehrbarkeit bzw. Rücknahme der Festsetzungen des Landschaftsplanes wäre durch ein erneutes Landschaftsplan-Änderungsverfahren möglich. Diese Umkehrung wäre aber entgegen der Vorgaben des Landesnaturschutzgesetzes NRW gemäß 7 Abs. 1 Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege und der Förderung der Biodiversität sind im Landschaftsplan darzustellen und rechtsverbindlich festzusetzen. Mit der 11. Änderung werden die genannten Erfordernisse und Maßnahmen umgesetzt. 2.2 den kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen. Zu 2.2: Die o.g. Festsetzungen der 11. Landschaftsplanes Änderung des haben keine dahingehenden Auswirkungen. 2.3 die Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit (z. B. bei Unfällen). Zu 2.3: Durch die o. g. Festsetzungen der 11. Änderung des Landschaftsplanes mit dem Ziel des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der ökologischen Entwicklung der Landschaft entstehen keine Risiken für die Umwelt oder menschliche Gesundheit. 2.4 den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen. Zu 2.4: Durch die o. g. Festsetzungen der 11. Änderung des Landschaftsplanes mit dem Ziel des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der ökologischen Entwicklung der Landschaft entstehen keine negativen Auswirkungen auf angrenzende Räume. 2.5 die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets aufgrund der besonderen natürlichen Merkmale, des kulturellen Erbes, der Intensität der Bodennutzung des Gebiets, jeweils unter Berücksichtigung der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und Grenzwerten. Zu 2.5: Die o. g. Festsetzungen der 11. Änderung des Landschaftsplanes dienen dem Schutz, Erhalt und der Entwicklung der landschaftlichen Merkmale einer Gebietes mit ökologisch wertvollen Landschaftsräumen, des kulturellen Erbes und des Bodens. 2.6 Gebiete nach Nummer 2.3 der Anlage 2 (FFH-Gebiete, Naturschutzgebiete, Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Biosphärenreservate, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile, Alleen, gesetzlich geschützte Biotope, Wasserschutzge- 5

biete, Heilquellenschutzgebiete, Hochwasser-Risikogebiete, Überschwemmungsgebiete, Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind, Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind. Zu 2.6: - Durch die 11. Änderung des Landschaftsplanes mit dem Ziel, dieses Gebiet als Landschaftsschutzgebiet festzusetzen, entstehen keine Belastungen für die unter Nummer 2.3 der Anlage 2 benannten Gebiete. Die Inhalte der Landschaftsplan-Änderung sind Schutz und ökologische Entwicklung des Landschaftsraumes sowie Schutz und Erhalt der Funktionsfähigkeit von sensiblen Gebieten der Anlage 2. Zusammenfassende Darstellung der möglichen Umweltauswirkungen der 11. Änderung des Landschaftsplanes 7 Rommerskirchener Lössplatte für die einzelnen Schutzgüter gemäß 2 Abs. 1 UVPG Feststellung der SUP-Pflicht gemäß 14a UVPG Schutzgüter gemäß 2 Abs. 1 UVPG Negative Umweltauswirkungen Positive Umweltauswirkungen Menschen (einschließlich der menschlichen Gesundheit) keine - Sicherung des Erholungsraums für die ortsnahe, naturbezogene Erholung. - Entwicklung von Grünzügen. - Erhalt und Entwicklung der Natur- und Kulturlandschaft. - Immissionsschutz durch landschaftliche Freiräume und Vegetationsbestände. Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt keine - Schutz, Erhalt und Entwicklung von vielfältigen Lebensräumen und Biotopen für Tiere und Pflanzen. - Sicherung und Entwicklung eines Ökosystems als Lebensraum für Tiere und Pflanzen. - Sicherung und Entwicklung eines Biotopverbundes. Boden. keine - Schutz vor Flächenversiegelung und damit Erhalt unversiegelter Böden mit den natürlichen Bodenfunktionen (Filter- Puffer-, Wasserspeicher-, Lebensraumund Produktionsfunktion). 6

- Schutz des Bodens als Lebensraum für Kleinstlebewesen. - Schutz des Bodens als Grundvoraussetzung und Standort für Pflanzenwachstum. - Schutz des Bodens als Grundlage und Standort für Lebensstätten und Biotope wildlebender Tiere und Pflanzen. Wasser keine - Erhalt und naturnahe Entwicklung der Gewässer. - Erhalt der Gewässerqualität. Luft. Klima keine - Erhalt klimatischer Ausgleichsräume (Kaltluftentstehung, Frischluftschneise). - Erhalt der Bäume und Gehölze als Schattenspender und zur Staubbindung. Landschaft keine - Schutz und Entwicklung landschaftlicher Freiräume. - Erhalt und Entwicklung der Landschaft mit Gewässer und Vegetationsstrukturen. - Erhalt und Verbesserung des strukturreichen Landschaftsbildes. Kultur- und Sachgüter keine - Schutz vorhandener Kulturund Sachgüter. Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalls Die 11. Änderung des Landschaftsplanes 7 Rommerskirchener Lössplatte weist keine erheblichen Umweltauswirkungen auf. Die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP) gemäß Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sowie Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen sind aufgrund des Ergebnisses der Vorprüfung nicht erforderlich. 7