IIIIIIIIIIBVSwiss. Bauexperten Verband Schweiz. Vertrag A1209. Seite 1 von 6 Form.A.1209 BVSwiss Zertifizierung_Vertrag

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Transkript:

Vertrag A1209 Seite 1 von 6

Vertrag Verbandszertifizierung nach den Verbandsvorgaben und des geführten Personenmanagements zwischen der Verbands- Zertifizierungsstelle, vertreten durch die Prüfungskommission, und den Verbandspräsident. Seite 2 von 6

Inhalt 1 Gegenstand des Vertrages... 4 2 Vertragsgrundlagen und Vertragsbestandteile... 4 3 Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag... 4 4 Haftung... 4 5 Dauer der Zertifizierung... 5 6 Erlöschen der Zertifizierung... 5 7 Kündigung... 5 8 Bekanntmachung des Erlöschens... 5 9 Rückgabepflicht von Zertifikat und Stempel... 5 10 Rückgabe von eingereichten Unterlagen des Gutachters... 5 11 Nutzung der Zertifizierung... 5 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand... 6 13 Vertragsänderungen... 6 14 Vertraulichkeit... 6 15 Salvatorische Klausel... 6 Seite 3 von 6

1 Gegenstand des Vertrages Nach bestandener Prüfung und erfüllten weiteren Voraussetzungen wird der Antragsteller nach den Zertifizierungskriterien des Verbandes BVSwiss als Bau- Fachgutachter mit dem Zusatz des jeweiligen Bereiches zertifiziert. 2 Vertragsgrundlagen und Vertragsbestandteile a) Anerkennung der Pflichten des zertifizierten Gutachters gemäss Reglement der BVSwiss. b) Anerkennung der begleitenden Überwachung durch die BVSwiss während der Geltungsdauer der Zertifizierung. Vertragsbestandteile sind ferner c) jeweils gültige Gebührenordnung (A1309) der BVSwiss d) die Rechte und Pflichten des zertifizierten Gutachter, Reglement Zertifizierung (A1109) e) die aktive Mitgliedschaft als Zertifizierter beim BVSwiss. 3 Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag Der Bau- Fachgutachter ist nach Erfüllen der erforderlichen Voraussetzungen ( 1 und 2) zur Führung der Bezeichnung: Zertifizierter BVSwiss Bau-Fachgutachter mit dem Zusatz des jeweiligen Bereiches berechtigt. Der Bau- Fachgutachter erhält: a) ein Kompetenz-Zertifikat, b) einen Eintrag/Listung auf der Verbandsseite (Homepage) c) und einen persönlichen Verbands- Stempel. Zertifizierungsurkunde und Stempel bleiben Eigentum des. Der Bau- Fachgutachter darf bei seiner gutachterlichen Tätigkeit oder sonstigen Aufgabenerfüllung auf den Sachgebieten des jeweiligen Bereiches insbesondere auf Briefbögen und sonstigen Drucksachen auf den Zertifizierungsbereich und die Zertifizierungsstelle hinweisen und den ausgehändigten Stempel verwenden. Bei Gutachterleistungen auf anderen Sachgebieten oder bei Leistungen im Rahmen seiner sonstigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit ist es dem Gutachter untersagt: das Zertifikat oder den Stempel zu verwenden oder verwenden zu lassen. Der Gutachter verpflichtet sich, die Zertifizierung nur in Bezug auf den zertifizierten Bereich zu verwenden und nicht in einer Art und Weise, die die Zertifizierungsstelle in Verruf bringen kann oder irreführend verstanden werden kann. Der Gutachter verpflichtet sich, dem BVSwiss sämtliche anfallenden Gebühren nebst Auslagen bei Fällig werden zu zahlen bzw. zu erstatten. 4 Haftung Der BVSwiss haftet Dritten gegenüber nur für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen und unmittelbar auf mangelhafte Zertifizierungsleistungen des BVSwiss zurückzuführen, sind. Die Haftung ist, soweit dem BVSwiss grob fahrlässiges Verschulden nachgewiesen werden kann, auf Franken 5.000,-- für alle entstehenden Schäden begrenzt. Der Bau- Fachgutachter haftet Dritten gegenüber für die mangelhafte Ausführung seiner Leistungen aus dem Gebiet der Zertifizierung. Der Gutachter stellt den BVSwiss von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus vom Gutachter bzw. seinen Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden resultieren. Seite 4 von 6

Der BVSwiss kann vom Gutachter den Abschluss und den Nachweis einer nach Art und Höhe ausreichenden Haftpflichtversicherung (Mindestdeckung Franken 25.000,00 pro Schadensfall) verlangen. Der Gutachter ist verpflichtet während der gesamten Laufzeit der Zertifizierung für gehörigen Versicherungsschutz auf seine Kosten Sorge zu tragen. 5 Dauer der Zertifizierung Die Zertifizierung ist begrenzt auf die Dauer von 3 Jahren, mit jährlichen Überprüfungen beginnend mit dem Datum der Zertifizierungsurkunde. 6 Erlöschen der Zertifizierung Die Zertifizierung erlischt wenn a) der Gutachter gegenüber der BVSwiss erklärt, dass er nicht mehr als Gutachter tätig sein will, b) die Zeit, für die der Gutachter zertifiziert ist, abläuft, c) vermehrt nachweisbare Fehlleistungen bei der Gutachtertätigkeit auftreten, d) nachweisbar gegen die Bedingungen der Zertifizierung verstossen wird. Einzelheiten hierzu regelt das QM-Handbuch des BVSwiss. 7 Kündigung Entsprechend der diesem Vertrag zugrunde liegenden Regeln kann die Zertifizierungsstelle das Vertragsverhältnis vorzeitig lösen, wenn der Gutachter die Voraussetzung der Qualitätssicherung und die Bedingungen dieses Vertrages nicht mehr erfüllt. Der Gutachter kann diesen Vertrag mit einer Frist von 12 (zwölf) Monaten vorzeitig kündigen. Eine fristlose Kündigung ist nur bei grober Verletzung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen der Zertifizierungsstelle möglich. 8 Bekanntmachung des Erlöschens Das Erlöschen der Zertifizierung wird bekannt gegeben. 9 Rückgabepflicht von Zertifikat und Stempel Der Gutachter hat nach Erlöschen der Zertifizierung Urkunde und Stempel zurückzugeben, ein Rückbehaltungsrecht wird ausdrücklich ausgeschlossen. 10 Rückgabe von eingereichten Unterlagen des Gutachters Die vom Gutachter eingereichten Unterlagen (Antrag und Vertrag sowie begleitende Belege) werden nicht zurückgegeben und beim BVSwiss gemäss den Aufbewahrungsfristen aufbewahrt. Solange Unstimmigkeiten bezüglich der Bewertung existieren, bleiben die Gutachten beim BVSwiss 11 Nutzung der Zertifizierung Die Nutzung der Zertifizierung im Internet, auf Briefbögen und vergleichbaren Medien bedarf bezüglich Inhalt, Zeichennutzung und Gestaltung des Verweises immer der vorherigen Genehmigung durch den BVSwiss. Eine unerlaubte Nutzung oder eine Nutzung nach Erlöschen (Ablauf, Entzug oder Annullierung des Zertifikats) zieht Seite 5 von 6

Schadenersatzforderungen des BVSwiss nach sich. 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand Für Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag gilt als Gerichtsstand: Winterthur. Erfüllungsort für die Leistungen ist ebenfalls Winterthur. 13 Vertragsänderungen Ergänzungen und Änderungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. Nebenabreden gelten als nicht getroffen. 14 Vertraulichkeit Nach bestandener Zertifizierung verpflichtet sich der Gutachter, die ersten 3 (drei) Gutachten dem BVSwiss zu zustellen. Der BVSwiss wird die eingereichten Gutachten auf Struktur, Layout und Aufbau prüfen. Die Sichtung umschliesst keine Prüfung auf fachliche und vollständige Richtigkeit des vorgelegten Inhalts. Alle eingereichten Informationen und Belege werden vertraulich behandelt. 15 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die den mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten wirtschaftlichen Erfolg so weit wie möglich erreicht. Dieser Vertrag untersteht schweizerischem Recht und wird ergänzend nach dem Obligationsrecht (OR) vereinbart. Er ist Ausdruck von gegenseitigem Vertrauen und Grundsatz von gegenseitiger Fairness nach Treu und Glauben. Seite 6 von 6