STEUERMEMENTO. Föderaler Öffentlicher Dienst FINANZEN. Nr. 25 (Aktualisierung) Studien- und Dokumentationsdienst

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Transkript:

EINIGKEIT MACHT STARK Föderaler Öffentlicher Dienst FINANZEN STEUERMEMENTO Nr. 25 (Aktualisierung) 2013 Studien- und Dokumentationsdienst Führungsdienst Expertise und strategische Unterstützung

VORWORT - FASSUNG OKTOBER 2013 Mit diesem "Steuermemento" möchte der Studien- und Dokumentationsdienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes FINANZEN eine Übersicht über das belgische Steuerwesen anbieten, die in regelmäßigen Abständen aktualisiert wird. Da die behandelte Materie sehr komplex ist, können allerdings nicht alle besonderen Regelungen berücksichtigt werden: Nur die wichtigsten Punkte bzw. die häufigsten Fälle werden hier behandelt. Der erste Teil des Steuermementos beleuchtet die direkten Steuern: Steuer der natürlichen Personen, Gesellschaftssteuer und Steuer der juristischen Personen. Die Steuer der Gebietsfremden wird in diesem Memento nicht behandelt, da es sich dabei um einen sehr spezifischen Bereich handelt, den man nur korrekt überblicken kann, wenn man die internationalen Abkommen, die auf jede einzelne bilaterale Situation anwendbar sind, ebenfalls behandelt. Die nachfolgenden Kapitel befassen sich mit Vorabzügen und Vorauszahlungen. Die besonderen Gesellschaftssteuerregelungen (Regelung der Vorausentscheidungen, Investmentgesellschaften usw.) werden auch in diesem ersten Teil behandelt. Im zweiten Teil dieses Mementos ist die Rede von den indirekten Steuern: Mehrwertsteuer, Registrierungsgebühren, Erbschaftssteuer, verschiedene Gebühren und Steuern, Akzisensteuern usw. Vorliegendes Memento behandelt nur die Steuern, die unter die Verantwortung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen fallen oder fielen. Eine Reihe dieser Steuern fallen inzwischen unter die Verantwortung der Regionen. Informationen zu letztgenannten Steuern erfolgen daher rein informationshalber. In diesem Steuermemento geht es in der Regel nicht um Verfahren (Erklärung, Prüfung und Streitsachen). Sofern nicht anders angegeben, ist die beschriebene Gesetzgebung diejenige, die: - für die direkten Steuern, mit Ausnahme der Vorabzüge (1. Teil, Kapitel 1 bis 4) auf die Einkünfte von 2012 (Steuerjahr 2013) - und für die indirekten Steuern (2. Teil) sowie die Vorabzüge (1. Teil, Kapitel 5 bis 7) am 1. Oktober 2013 anwendbar ist. Die Autoren des vorliegenden Textes sind S. HAULOTTE und Ch. VALENDUC (1. Teil) und E. DELODDERE (2. Teil). Sie danken ihren Kollegen des Studien- und Dokumentationsdienstes und den Kollegen der föderalen und regionalen Steuerverwaltungen für die Vorbereitungsarbeit, die Bemerkungen und Übersetzungsarbeiten, die im Rahmen der Erstellung dieses Mementos verwirklicht wurden. Obschon die Autoren besonders auf die Zuverlässigkeit der Informationen, die übernommen wurden, geachtet haben, ist dieses Steuermemento nicht als Verwaltungsrundschreiben anzusehen. Es wurde ausschließlich zu dem Zweck erstellt, eine allgemeine und globale Dokumentation anzubieten. Es kann nicht als Grundlage zu irgendwelchen Forderungen bzw. Rechtsfolgen dienen. Der Studien und Dokumentationsdienst ist nicht zuständig für Auskünfte in Bezug auf die Anwendung der Steuergesetzgebung in Einzelfällen. Rundschreiben, auf die sich dieses Memento bezieht, können in der "fiskalischen Datenbank" (Fisconet plus) auf dem Internetportal des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen (Steuerwissenschaften - Einkommensteuer - Verwaltungstechnische Richtlinien und Kommentare - Rundschreiben) abgerufen werden. Das Steuermemento ist ebenfalls in französischer, niederländischer und englischer Sprache verfügbar. Es kann auch auf der Webseite www.docufin.fgov.be eingesehen und in PDF-Format heruntergeladen werden. Oktober 2013 S. HAULOTTE Ch. VALENDUC E. DELODDERE (Autoren) irgendwelchen Forderungen bzw. Rechtsfolgen dienen. Fassung Oktober 2013 1

INHALTSVERZEICHNIS VORWORT 1 1. TEIL: DIREKTE STEUERN KAPITEL 1 STEUER DER NATÜRLICHEN PERSONEN (STNP) 15 1.1. Wer ist steuerpflichtig und wo? 18 1.2. Festlegung der Nettoeinkünfte 18 1.3. Ausgaben, die Anrecht auf einen Steuervorteil geben 41 1.4. Berechnung der Steuer 60 KAPITEL 2 GESELLSCHAFTSSTEUER (GST.) 79 2.1. Besteuerungszeitraum 79 2.2. Steuerpflicht bei der Gesellschaftssteuer 79 2.3. Die steuerpflichtige Grundlage 80 2.4. Berechnung der Steuer 97 ANLAGE 1 ZU KAPITEL 2 ARBEITNEHMERBETEILIGUNG AM KAPITAL UND DEN GEWINNEN IHRER GESELLSCHAFT 103 ANLAGE 2 ZU KAPITEL 2 BESONDERE GESELLSCHAFTSSTEUERREGELUNGEN 105 KAPITEL 3 GEMEINSAME BESTIMMUNGEN IN BEZUG AUF STEUER DER NATÜRLICHEN PERSONEN UND GESELLSCHAFTSSTEUER 111 3.1. Besteuerungsregelung für Abschreibungen 111 3.2. Kostenkategorien mit höherem Abzug 112 3.3. Investitionsanreiz: der Investitionsabzug 113 3.4. Beschäftigungsanreiz 116 3.5. Steuerliche Auswirkung von regionalen Unterstützungen 117 3.6. Besteuerungssystem der Mehrwerte 119 3.7. Andere: Betriebskindergärten 122 KAPITEL 4 STEUER DER JURISTISCHEN PERSONEN (STJP) 123 4.1. Wer ist steuerpflichtig? 123 4.2. Besteuerungsgrundlage und Steuererhebung 123 KAPITEL 5 IMMOBILIENSTEUERVORABZUG (ISTV) 125 5.1. Besteuerungsgrundlage, Steuersatz und Zuschlaghundertstel 125 5.2. Ermäßigungen, Erlasse und Befreiungen auf bebaute Immobilien 127 5.3. Anrechnung des Immobiliensteuervorabzugs 133 5.4. Immobiliensteuervorabzug auf Material und Ausrüstung 133 KAPITEL 6 MOBILIENSTEUERVORABZUG (MSTV) 135 6.1. Dividenden 135 6.2. Zinsen 136 6.3. Sonstige Einkünfte aus beweglichen Gütern 141 KAPITEL 7 BERUFSSTEUERVORABZUG (BSTV) UND VORAUSZAHLUNGEN (VZ) 143 7.1. Berechnung des Berufssteuervorabzugs 143 7.2. Zahlungsbefreiungen 150 7.3. Vorauszahlungen (VA) 153 irgendwelchen Forderungen bzw. Rechtsfolgen dienen. Fassung Oktober 2013 3

2. TEIL: INDIREKTE STEUERN KAPITEL 1 MEHRWERTSTEUER (MWST) 167 1.1. Definition 167 1.2. Die MwSt.-Pflichtigen 167 1.3. Steuerpflichtige Umsätze 169 1.4. Steuerbefreiungen 174 1.5. Besteuerungsgrundlage 176 1.6. MwSt.-Sätze 176 1.7. Der Abzug der MwSt. (Vorsteuerabzug) 178 1.8. Hinterlegung der MwSt.-Erklärung und Entrichtung der Steuer 180 1.9. Sonderregelungen 181 KAPITEL 2 REGISTRIERUNGS-, HYPOTHEKEN- UND KANZLEIGEBÜHREN 183 2.1. Registrierungsgebühren 183 2.2. Hypothekengebühr 194 2.3. Kanzleigebühren 194 KAPITEL 3 ERBSCHAFTSSTEUER 195 3.1. Erbschaftssteuern und Steuern bei Übertragung von Todes wegen 195 3.2. Erbschaftssteuerausgleichsabgabe 205 3.3. Jährliche Steuer auf Anlageorganismen, Kreditanstalten und Versicherungsunternehmen 205 KAPITEL 4 DIE VERSCHIEDENEN GEBÜHREN UND STEUERN 207 4.1. Schreibgebühren 207 4.2. Steuer auf Börsen- und Wertpapiergeschäfte 208 4.3. Steuer auf Inhaberpapiere 210 4.4. Jährliche Steuer auf Versicherungsgeschäfte 210 4.5. Jährliche Steuer auf Gewinnbeteiligungen 212 4.6. Steuer auf langfristiges Sparen 212 4.7. Plakatsteuer 213 4.8. Jährliche Steuer auf Kreditinstitute 213 KAPITEL 5 ZOLLVERFAHREN BEI EINFUHR, AUSFUHR UND TRANSITVERKEHR 215 5.1. Einfuhrabgaben 215 5.2. Zollrechtliche Bestimmungen 216 KAPITEL 6 AKZISEN 227 6.1. Definition 227 6.2. Klassifizierung der Akzisen 227 6.3. Besteuerungsgrundlage 228 6.4. Allgemeine Regelung der Akzisen 228 6.5. Akzisenregelung für nicht alkoholische Getränke und Kaffee 231 6.6. Kontrolle 232 6.7. Steuersätze 233 ANLAGE ZU KAPITEL 6 249 4 irgendwelchen Forderungen bzw. Rechtsfolgen dienen. Fassung Oktober 2013

KAPITEL 7 VERPACKUNGS- UND UMWELTBEITRAG 251 7.1. Allgemeines 251 7.2. Tarife und Befreiungen 252 KAPITEL 8 DEN EINKOMMENSTEUERN GLEICHGESETZTE STEUERN 253 8.1. Verkehrssteuer auf Kraftfahrzeuge (VS) 253 8.2. Inbetriebsetzungssteuer (IBSSt.) 261 8.3. Die Eurovignette (EUV) 271 8.4. Steuer auf Spiele und Wetten (SW) 273 8.5. Steuer auf Spielautomaten 276 8.6. Steuer auf Beteiligung der Arbeitnehmer an Gewinn oder Kapital der Gesellschaft 276 irgendwelchen Forderungen bzw. Rechtsfolgen dienen. Fassung Oktober 2013 5

1. TEIL: DIREKTE STEUERN 7

Steuer der natürlichen Personen (StnP) Rechtlicher Rahmen Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 3-178 Gesetz vom 10.8.2001 (BS 20.09.2001 zur Reform der Steuer der natürlichen Personen Das Steuermemento ist nicht als Verwaltungsrundschreiben anzusehen und kann nicht als Grundlage zu irgendwelchen Forderungen bzw. Rechtsfolgen dienen. Fassung Oktober 2013 9 Wer bestimmt Steuersatz Besteuerungsgrundlage Befreiungen Begünstigte(r) Erhebungsinstanz Steuereinnahmen Föderale Behörde Föderale Behörde Föderale Behörde Föderale Behörde Regionale Behörde (*) Lokale Behörde (**) Soziale Sicherheit Sonstige(***) Kreditverbriefung seit 2005-2006 (für Berufssteuervorabzug, Eintragungen in die Heberolle, Geldbußen und Verschiedenes) (*) Ein Großteil der Einnahmen wird den regionalen Behörden zugewiesen und übertragen (Regionen und Gemeinschaften). (**) Die Gemeindezuschlaghundertstel werden nach Steuersätzen berechnet, die jeder Gemeinde eigen sind. (***) Seit 2009 wird ein Teil des Berufssteuervorabzugs für die alternative Finanzierung der Sozialen Sicherheit verwendet. Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen Steuereinnahmen 2012 in Millionen Euro Mobiliensteuervorabzug 3.323,0 Berufssteuervorabzug 44.054,6 Vorauszahlungen 1.420,1 Heberollen StnP -2.458,8 Sonderbeitrag zur Sozialen Sicherheit 1.081,2 Sonstige 38,6 Steuereinnahmen in % des BIP Steuereinnahmen in % der gesamten Steuereinnahmen (*) GESAMTBETRAG StnP 47.458,7 12,8% 43,1% (*) Gesamte Steuern (gemäß dem Konzept ESVG 1995), die an die belgischen öffentlichen Behörden gezahlt werden. Angaben über die Steuereinnahmen werden von nun an gemäß dem Konzept ESVG 1995 vermerkt. Sie können nicht mit den Angaben in den vorherigen Ausgaben des Steuermemento verglichen werden. 1. Teil: Direkte Steuern

10 irgendwelchen Forderungen bzw. Rechtsfolgen dienen. Fassung Oktober 2013. Rechtlicher Rahmen Gesellschaftssteuer (GSt.) Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 179-219bis Programmgesetz vom 24.12.2002 (BS 31.12.2002) zur Reform der Gesellschaftssteuer Wer bestimmt Steuersatz Besteuerungsgrundlage Befreiungen Begünstigte(r) Erhebungsinstanz Steuereinnahmen Föderale Behörde Föderale Behörde Föderale Behörde Föderale Behörde Soziale Sicherheit Sonstige(*) (*) An die CREG seit 2009 übertragener Betrag (Elektrizitäts- und Gasregulierungskommission) Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen Steuereinnahmen 2012 in Millionen Euro Mobiliensteuervorabzug 422,5 Vorauszahlungen 7.913,7 Heberollen GSt. 3.209,6 Steuer der Gebietsfremden/GSt. (bei Eintragung in die Heberolle) 120,2 Sonstige 14,3 Steuereinnahmen in % des BIP GESAMTBETRAG GSt. 11.680,3 3,2% 10,6% Steuereinnahmen in % der gesamten Steuereinnahmen 1. Teil: Direkte Steuern

Das Steuermemento ist nicht als Verwaltungsrundschreiben anzusehen und kann nicht als Grundlage zu irgendwelchen Forderungen bzw. Rechtsfolgen dienen. Fassung Oktober 2013 11 Rechtlicher Rahmen Immobiliensteuervorabzug (IStV) Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 7 bis 16, 251-260ter und 471-504 Für die Steuersätze: Dekret 22.10.2003 (BS 19.11.2003), 27.04.2006 (BS 15.05.2006) und 10.12.2009 (BS 23.12.2009) der Wallonischen Region Dekret 19.12.2003 (BS 31.12.2003) der Flämischen Region Ordonnanz 08.12.2005 (BS 02.01.2006) der Region Brüssel-Hauptstadt Wer bestimmt Steuersatz Besteuerungsgrundlage Befreiungen Begünstigte(r) Erhebungsinstanz Steuereinnahmen Regionale Behörde Regionale Behörde Regionale Behörde Regionale und lokale Behörden Bemerkungen: Die Gemeindesteuer ist ein Vielfaches der Einnahmen der regionalen Behörden. Die Provinzen und Gemeinden erhalten Zuschlaghundertstel. Der Immobiliensteuervorabzug wird in den verschiedenen Regionen nicht auf die gleiche Weise erhoben. Seit 1999 wird der Immobiliensteuervorabzug von der Flämischen Region selbst erhoben. Für die Wallonische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt wird der Immobiliensteuervorabzug noch von der föderalen Behörde erhoben. Steuereinnahmen 2012 in Millionen Euro Steuereinnahmen in % des BIP Steuereinnahmen in % der gesamten Steuereinnahmen 4.589,4 1,2% 4,2% 1. Teil: Direkte Steuern

12 irgendwelchen Forderungen bzw. Rechtsfolgen dienen. Fassung Oktober 2013. Rechtlicher Rahmen Mobiliensteuervorabzug (MStV) Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 17-22 und 261-269 Wer bestimmt Steuersatz Besteuerungsgrundlage Befreiungen Begünstigte(r) Erhebungsinstanz Steuereinnahmen Föderale Behörde Föderale Behörde Föderale Behörde Föderale Behörde und Soziale Sicherheit Kreditverbriefung seit 2006 Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen Steuereinnahmen 2012 in Millionen Euro Steuereinnahmen in % des BIP Steuereinnahmen in % der gesamten Steuereinnahmen 3.745,5 1,0% 3,4% 1. Teil: Direkte Steuern

Das Steuermemento ist nicht als Verwaltungsrundschreiben anzusehen und kann nicht als Grundlage zu irgendwelchen Forderungen bzw. Rechtsfolgen dienen. Fassung Oktober 2013 13 Rechtlicher Rahmen Berufssteuervorabzug (BStV) und Vorauszahlungen (VZ) Berufssteuervorabzug: Königlicher Erlass zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches, Anlage III (Tabellen und Regeln zur Berechnung des Berufssteuervorabzugs); Einkommensteuergesetzbuch 1992, Art. 270-275 und 296 Vorauszahlungen: Einkommensteuergesetzbuches 1992 Artikel 157-168, 175-177 und 218; Königlicher Erlass zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992, Artikel 64-71 Wer bestimmt Steuersatz Besteuerungsgrundlage Befreiungen Begünstigte(r) Erhebungsinstanz Steuereinnahmen Föderale Behörde Föderale Behörde Föderale Behörde Siehe "Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen" für weitere Einzelheiten. Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen Steuereinnahmen 2012 in Millionen Euro Steuereinnahmen in % des BIP Berufssteuervorabzug 44.054,6 11,9% 40,0% Vorauszahlungen (von Privatpersonen oder Gesellschaften) 9.333,8 2,5% 8,5% Steuereinnahmen in % der gesamten Steuereinnahmen 1. Teil: Direkte Steuern

1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen KAPITEL 1 STEUER DER NATÜRLICHEN PERSONEN (STNP) Was gibt's Neues? Die wichtigsten Änderungen betreffen: - Umwandlung bestimmter Steuerabzüge in Steuerermäßigungen (unentgeltliche Zuwendungen, Kinderbetreuungskosten, Hausangestellte und klassierte Denkmäler) und Festlegung von zwei einheitlichen Sätzen: 45 % (unentgeltliche Zuwendungen, Kinderbetreuungskosten) und 30 % (Hausangestellte und klassierte Denkmäler). - Verpflichtende Erklärung der Einkünfte aus beweglichen Gütern (nur für Steuerjahr 2013) anhand der per Programmgesetz vom 27. Dezember 2012 vorgenommenen Anpassungen. Dazu ist eine Übergangsregelung vorgesehen. - Aufhebung der Steuerermäßigungen für Arbeiten zur Energieeinsparung, mit Ausnahme von Dachisolation. Weitere Neuerungen: - Anpassung der Aufteilungsregeln für bestimmte Steuerermäßigungen bei gemeinsamer Veranlagung. - Verpflichtende Erklärung der Urheberrechte. - Die Krisenprämie wird durch die Kündigungszulage ersetzt. - Änderung des Prozentsatzes, der für die Pauschalschätzung des Vorteils jeglicher Art von Aktienoptionen verwendet wird. - Neue Berechnung des Vorteils jeglicher Art bei Zurverfügungstellung eines Firmenwagens. - Bearbeitung der Unterhaltsleistungen, die aus einer ausländischen Unterhaltspflicht entstanden sind. - Getrennte Besteuerung der Entschädigungen für das Aufstellen von Mobilfunk-Masten, gültig für Einkünfte, die ab 1. Januar 2012 bezogen wurden. Diese Entschädigungen werden von nun an als verschiedene Einkünfte beweglicher Art eingestuft. - Änderung der Berechnung der Steuergutschrift für Kinder zu Lasten. - Dividenden und Zinsen unterliegen nicht der Anwendung der Gemeindezuschlagsteuer. - Änderung der Berechnung der Steuerzuschläge. irgendwelchen Forderungen bzw. Rechtsfolgen dienen. Fassung Oktober 2013 15

1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen In diesem Kapitel werden die wichtigsten Bestimmungen zur Steuer der natürlichen Personen in vier Schritten dargelegt. Der erste Schritt behandelt die betroffenen Steuerpflichtigen: Es geht darum, kurz zu verdeutlichen, wer steuerpflichtig ist und wo er das ist. Es ist wichtig zu wissen, wo jemand steuerpflichtig ist, weil der anzuwendende Steuersatz der Gemeindezuschlaghundertstel davon abhängt. Der zweite Schritt betrifft die Festlegung der Nettoeinkünfte (Einkünfte nach Abzug von Aufwendungen und Verlusten). Hier werden die verschiedenen Einkommenskategorien durchgenommen und die brutto steuerpflichtigen Bestandteile, die abziehbaren Aufwendungen sowie die steuerfreien Bestandteile werden aufgeführt. Dieser zweite Schritt endet mit der Aufteilung der Nettoeinkünfte zwischen Ehepartnern. Der dritte Schritt befasst sich mit den Ausgaben, die Anrecht auf einen Steuervorteil geben: Dieser kann in Form eines Abzugs vom steuerpflichtigen Einkommen oder in Form einer Steuerermäßigung bzw. einer rückzahlbaren Steuergutschrift gewährt werden. Hier werden die Bedingungen zum Erhalt der Steuervorteile, die eventuell daran gebundenen Einschränkungen und die Modalitäten zur Gewährung des Vorteils beschrieben. Der vierte Schritt erläutert die Berechnung der Steuer. Zunächst ergibt sie sich aus der Anwendung einer progressiven Tabelle: Der Steuersatz steigt schrittweise im Verhältnis zum steuerpflichtigen Einkommen. Dann werden die weiteren Schritte der Steuerberechnung beschrieben, wobei die wichtigsten die befreiten Anteile, die die familiäre Lage des Steuerpflichtigen berücksichtigen, und die Steuerermäßigungen für Ersatzeinkünfte (das heißt die steuerpflichtigen sozialen Übertragungen) sind. Bei diesem vierten Schritt geht es ebenfalls um die Steuergutschrift auf Niedrigeinkünfte aus der Berufstätigkeit. 16 irgendwelchen Forderungen bzw. Rechtsfolgen dienen. Fassung Oktober 2013

1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Schematisch sieht die Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens wie folgt aus: Allgemeines Schema der StnP Steuerpflichtige Einkünfte und abziehbare Bestandteile Immobilieneinkünfte Einkünfte aus Verschiedene Einkünfte Berufseinkünfte beweglichen Gütern Indexiertes (und neu bewertetes) Dividenden Unterhaltsleistungen Löhne Katastereinkommen Zinsen Ersatzeinkünfte Nettomieterträge Sonstige Entl. der Unternehmensleiter Einkünfte Gewinne und Profite Abzuziehen verschiedene - Zinsen von Anleihen - Pauschalabzug Abzuziehen für das Wohnhaus Sozialbeiträge Berufliche Werbungskosten Steuermaßnahmen Berufliche Verluste Ausgaben, die Anrecht auf Steuervorteile geben GESAMTBERTRAG DER NETTOEINKÜNFTE Nettobetra g der Berufseink. Getrennte Besteuerung Ausstehende Beträge von im Voraus gezahltem Urlaubsgeld Abfindungsentschädigungen berufliche Mehrwerte Kapital Pensionspläne und langfristiges Sparen Abzug für die einzige und eigene Wohnung (Wohnungsbonus) Zinsen von Hypothekenanleihen Abzug auf den Gezahlte Unterhaltsleistungen Gesamtbetrag der Nettoeinkünfte Lebensversicherungsprämien Rückzahlung einer Hypothekenanleihe Pensionssparen Gruppenversicherung und Pensionsfonds Ankäufe von Arbeitgeberaktien Ausgaben für Renovierungen in "großstädtischen Förderzonen" Absicherung der Wohnung gegen Einbruch und Brand Renovierung von Wohnungen mit günstigem Mietpreis Passivhäuser, Niedrigenergie- und Nullenergiewohnungen Dachisolierung Grüne Darlehen Elektrofahrzeuge LBA-Schecks und Dienstleistungsschecks Zugelassene Entwicklungsfonds Unentgeltliche Zuwendungen Betreuungskosten für Kinder Hausangestellte Klassierte Denkmäler Win-Win-Darlehen (Flämische Region) Caisse d'investissement de Wallonie (Wallonische Region) Renovierungsvereinbarungen (Flämische Region) Erhöhung der Eigenmittel Niedrigeinkünfte aus der Berufstätigkeit Arbeitnehmer mit Niedriglohn Kinder zu Lasten Dienstleistungsschecks Dachisolierung GESAMTES STEUERPFLICHTIGES EINKOMMEN Ermäßigungen Gutschriften Steuergutschriften Siehe Steuerberechnungsschema der Steuer Abschnitt 1.4 - Seite 60 irgendwelchen Forderungen bzw. Rechtsfolgen dienen. Fassung Oktober 2013 17

1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen 1.1. Wer ist steuerpflichtig und wo? Die Steuer der natürlichen Personen ist von den Einwohnern des Königreiches geschuldet, das heißt von den Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren Vermögenssitz in Belgien haben. Bis zum Beweis des Gegenteils gelten alle natürlichen Personen, die im Nationalregister eingetragen sind, als Einwohner des Königreichs. Der "Wohnsitz" ist ein Tatbestand, der sich aus dem Verbleib oder dem tatsächlichen Wohnen ergibt; als "Vermögenssitz" wird der Ort bezeichnet, von dem aus die Güter, die dieses Vermögen bilden, verwaltet werden. Das zeitliche Verlassen des Landes bringt keinen Wohnsitzwechsel mit sich. Die Gemeinde, in der der Steuerpflichtige am 1. Januar des Steuerjahres (1. Januar 2013 für Einkünfte 2012) wohnhaft ist, ist die "Gemeinde der Besteuerung", aufgrund derer der Steuersatz der Zuschlaghundertstel festlegt wird. Seit 2004 hat die Veranlagung von Ehepaaren grundlegend geändert. Die getrennte Besteuerung des Einkommens ist die allgemeine Regel, jedoch werden beide gemeinsam veranlagt, wodurch Ehepaare weiterhin Anrecht auf den Ehepaarquotienten und andere Möglichkeiten zur Übertragung von Einkünften oder Befreiungen zwischen Ehepartnern haben. Eine andere grundlegende Änderung ist die Gleichstellung von gesetzlich zusammenwohnenden Paaren mit den Ehepaaren. Im Folgenden umfasst der Begriff "Ehepartner" also auch die gesetzlich zusammenwohnenden Partner. Für Ehepartner ist die gemeinsame Veranlagung die Regel. Dies äußert sich in einer gemeinsamen Erklärung. Es gibt jedoch getrennte Veranlagungen und damit einzelne Erklärungen: für das Jahr der Heirat oder der Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen, für das Jahr der Scheidung oder der Beendigung des gesetzlichen Zusammenwohnens, ab dem Jahr, das dem Jahr der tatsächlichen Trennung der Ehepartner oder der gesetzlich zusammenwohnenden Partner folgt, sofern diese Trennung nicht während des Besteuerungszeitraums rückgängig gemacht wurde. Für das Sterbejahr kann zwischen gemeinsamer Veranlagung und getrennter Veranlagung gewählt werden. Diese Wahl hat der hinterbliebene Ehepartner oder die Erben, wenn beide Eheleute gestorben sind. Die Wahl erfolgt mit Abgabe der Einkommenssteuererklärung. Die gemeinsame Veranlagung muss ausdrücklich gewählt werden: Ansonsten gilt die getrennte Veranlagung. 1.2. Festlegung der Nettoeinkünfte Das steuerpflichtige Einkommen besteht aus Einkünften aus unbeweglichen und beweglichen Gütern, verschiedenen Einkünften und Berufseinkünften. Für jede dieser Kategorien bestehen spezifische Regeln zur Festlegung der Nettoeinkünfte (Einkünfte nach Abzug von Aufwendungen und Verlusten): Diese Regeln werden hiernach beschrieben. 18 irgendwelchen Forderungen bzw. Rechtsfolgen dienen. Fassung Oktober 2013

1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen 1.2.1. Immobilieneinkünfte a) Allgemeine Regeln Der steuerpflichtige Betrag von Immobilieneinkünften wird getrennt pro Ehepartner festgelegt und die gemeinsamen Güter werden 50/50 zwischen Ehepartnern aufgeteilt. Die steuerpflichtigen Einkünfte werden je nach Fall aufgrund des Katastereinkommens oder des Mietpreises festgelegt. Anschließend erhält man den Nettobetrag durch Abzug der Zinsen auf Anleihen. Das Wohnhaus des Steuerpflichtigen ist ein besonderer Fall: Wenn das Einkommen steuerpflichtig bleibt, wird es durch einen Pauschalabzug verringert und der Immobiliensteuervorabzug wird teilweise angerechnet. DER STEUERPFLICHTIGE BETRAG Die Grundlage ist das Katastereinkommen: Es stellt das jährliche Nettoeinkommen der Immobilie zum Preis des Bezugsjahres der letzten Katasterangleichung dar. Dieses Bezugsjahr ist 1975, aber seit 1990 wird das Katastereinkommen indexiert. Für das Jahr 2012 beträgt der Indexierungskoeffizient 1,6349. Der steuerpflichtige Betrag hängt von der Nutzung des Gebäudes ab. In Tabelle 1-1. werden die verschiedenen möglichen Situationen für bebaute unbewegliche Güter aufgeführt. Tabelle 1-1. Immobilieneinkünfte: Ermittlung des steuerpflichtigen Betrages Wie wird die Immobilie genutzt? Steuerpflichtiges Einkommen a. b. c. d. e. f. Das Gebäude ist das Wohnhaus des Steuerpflichtigen. Das Gebäude ist nicht das Wohnhaus des Steuerpflichtigen, wurde aber auch nicht vermietet (z.b. eine Zweitwohnung). Das Gebäude wurde vom Eigentümer zur Ausübung seiner Berufstätigkeit genutzt. Das Gebäude wurde an eine natürliche Person vermietet, die es nicht zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit nutzt. Das Gebäude wurde vermietet: - an eine natürliche Person, die es zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit nutzt - an eine Gesellschaft (*) - an andere juristische Personen, außer Fall (f) Das Gebäude wurde an eine juristische Person, die keine Gesellschaft ist, vermietet, die es wiederum an eine (oder mehrere) natürliche Person(en) untervermietet, die es ausschließlich als Wohnung nutzen. Das Katastereinkommen des Wohnhauses ist seit 1. Januar 2005 nicht mehr steuerpflichtig, außer es würden noch Zinsen einer Anleihe von vor 1. Januar 2005 abgezogen. Das indexierte Katastereinkommen wird um 40 % erhöht Kein steuerpflichtiges Immobilieneinkommen: Es gilt als in den Einkünften aus der Berufstätigkeit einbegriffen. Das indexierte Katastereinkommen wird um 40 % erhöht Der Mietpreis, verringert um 40 % pauschale Kosten, ABER - die Kosten dürfen sich nicht auf mehr als zwei Drittel des Betrags belaufen, der 4,10 mal das Katastereinkommen beträgt - der Netto-Mietpreis darf nicht geringer sein als das um 40 % erhöhte indexierte Katastereinkommen. Das indexierte Katastereinkommen wird um 40 % erhöht (*) Unter Vorbehalt der Regel zur Umqualifizierung von Einkünften. Für Sonderbestimmungen siehe hiernach. irgendwelchen Forderungen bzw. Rechtsfolgen dienen. Fassung Oktober 2013 19

1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Diese Regeln gelten auch für Grundstücke, jedoch mit drei Änderungen: - die Fälle (a) und (f) sind natürlich nicht anwendbar, - im Fall (e) wird das steuerpflichtige Einkommen festgelegt, indem 10 % Pauschalkosten vom Bruttomietpreis abgezogen werden, - für Verpachtungen wird der steuerpflichtige Betrag auf das indexierte Katastereinkommen beschränkt. ABZIEHBARE ZINSEN AUF ANLEIHEN Zinsen auf Anleihen sind abziehbar, wenn sie sich auf Schulden beziehen, die eigens zum Erwerb oder Erhalt dieser unbeweglichen Güter eingegangen wurden. Wenn die Immobilie durch Erbschaft erworben wurde, sind die Zinsen auf eine Anleihe, die aufgenommen wurde, um die Erbschaftssteuer zu bezahlen, abziehbar auf den Teil der Anleihe, der sich auf diese Immobilie bezieht. Der abziehbare Betrag ist auf den Betrag der steuerbaren Einkünfte begrenzt. So kann ein Steuerpflichtiger, der vor 1. Januar 2005 eine Anleihe aufgenommen hat, um sein Wohnhaus zu erwerben, und der keine andere Immobilie besitzt, die Zinsen nur in Höhe des indexierten Katastereinkommens für dieses Wohnhaus abziehen. Es besteht jedoch ein zusätzlicher Abzug von Hypothekenzinsen bei Neubau oder umfangreichen Renovierungsarbeiten (1), der für Anleihen, die vor 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden, anwendbar bleibt. Wenn die Anleihe Anrecht auf den Abzug für die einzige eigene Wohnung (2) gibt, sind die abziehbaren Zinsen der Anleihe darin enthalten und werden also nicht von den Immobilieneinkünften abgezogen. Es kann sein, dass der Abzug, auf den ein Ehepartner Anrecht hat, den Betrag seiner steuerpflichtigen Immobilieneinkünfte übersteigt. In diesem Fall wird der Restbetrag auf die Einkünfte aus unbeweglichen Gütern des anderen Ehepartners angerechnet, ohne dass er die letzteren Einkünfte übersteigen darf: Der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Einkünfte aus unbeweglichen Gütern der beiden Ehepartner darf nicht negativ sein. PAUSCHALABZUG AUF DAS KATASTEREINKOMMEN DES WOHNHAUSES Der Abzug wird pro Ehepartner auf das Katastereinkommen des Wohnhauses oder auf den Teil dieses Einkommens gewährt, der auf Namen des Ehepartners steuerpflichtig ist (3). Dieser Abzug wird natürlich nur gewährt, sofern noch ein steuerpflichtiges Katastereinkommen bleibt. Dieser Abzug wird unter den gleichen Bedingungen indexiert wie das Katastereinkommen und beläuft sich für die Einkünfte des Jahres 2012 auf 4.905 Euro. Er wird erhöht um: - 409 Euro pro Person zu Lasten, - 409 Euro pro Kind, das der Steuerpflichtige zu einem früheren Zeitpunkt in derselben Wohnung zu Lasten hatte. Diese Erhöhungen werden wie das Katastereinkommen des Wohnhauses zwischen den Ehepartnern aufgeteilt. Der Grundbetrag und seine eventuellen Erhöhungen bilden den gewöhnlichen Abzug. Wenn der Gesamtbetrag der Nettoeinkünfte 34.400 Euro nicht übersteigt, wird zudem ein zusätzlicher Abzug in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen Katastereinkommen und gewöhnlichem Abzug gewährt. Wird eine gemeinsame Veranlagung erstellt, gilt diese Regel pro Ehepartner. 1 Siehe Seite 46. 2 Siehe hiernach Seite 43. 3 Die eigene Wohnung, die in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums liegt, kann auch zum Pauschalabzug berechtigen. Der Abzug wird dann auf den Mietwert der Wohnung im Ausland oder, wenn die Wohnung vermietet wird, auf den Gesamtbetrag der Miete und der Mietvorteile berechnet. 20 irgendwelchen Forderungen bzw. Rechtsfolgen dienen. Fassung Oktober 2013

1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Wenn die Veranlagung auf Namen eines Alleinstehenden erstellt wird, darf der Abzug das Katastereinkommen (KE) aufgrund dessen er gewährt wird, nicht übersteigen. Wird eine gemeinsame Veranlagung erstellt, gilt die Regel für die Eheleute gemeinsam. Übersteigt der Wohnungsabzug, auf den einer der Ehepartner Anrecht hat, sein steuerpflichtiges KE, wird der Restbetrag auf den Anteil des KE des anderen Ehepartners angerechnet, ohne dass dieser Anteil überschritten werden darf. Beispiele a. Ein kinderloses Ehepaar ist gemeinsam Eigentümer eines Wohnhauses, dessen indexiertes KE 1.000 Euro beträgt. Die Anleihe wurde vor 1. Januar 2005 aufgenommen und gibt kein Anrecht auf Abzug für die einzige eigene Wohnung. Die anderen Nettoeinkünfte betragen 8.000 Euro für den Erklärenden und 7.000 Euro für die Erklärende. Jeder Ehepartner hat Anrecht auf einen Abzug, begrenzt auf sein steuerpflichtiges KE, d.h. 500 Euro. b. Gleiche Situation wie (a) aber das indexierte KE des Wohnhauses beträgt 5.000 Euro. Jeder Ehepartner hat Anrecht auf einen Abzug, begrenzt auf sein steuerpflichtiges KE, d.h. 2.500 Euro. c. Ein Ehepaar mit 3 Kindern ist gemeinsam Eigentümer eines Wohnhauses, dessen indexiertes KE 11.500 Euro beträgt. Das Nettoberufseinkommen des Erklärenden beträgt 27.000 Euro und das der Erklärenden beträgt 42.000 Euro. Der gewöhnliche Abzug wird wie folgt berechnet: Erklärender: 4.905 Euro + (3 x 409 Euro)/2 = 5.519 Euro Erklärende: 4.905 Euro + (3 x 409 Euro)/2 = 5.519 Euro Es bleibt ein steuerpflichtiger Restbetrag von 231 Euro für jeden Ehepartner. Der Erklärende hat Anrecht auf einen zusätzlichen Abzug von 115,50 Euro. Die Erklärende hat kein Anrecht, da ihr Einkommen den Grenzbetrag von 34.400 Euro übersteigt. Der Abzug kann auch auf ein anderes Gebäude als das Wohnhaus angewandt werden, wenn der Steuerpflichtige beweisen kann, dass er das Wohnhaus aus beruflichen oder sozialen Gründen nicht bewohnen kann. Er wird nicht angewandt auf die Teile des Gebäudes, die er zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit nutzt oder die von Personen bewohnt werden, die nicht zum Haushalt gehören. ANRECHENBARER IMMOBILIENSTEUERVORABZUG Nur der Immobiliensteuervorabzug in Bezug auf das steuerpflichtige Katastereinkommen des Wohnhauses ist anrechenbar und zwar nur wenn dieser Vorabzug tatsächlich geschuldet ist. Der Immobiliensteuervorabzug wird also nicht angerechnet, wenn der Abzug für die einzige eigene Wohnung anwendbar ist oder wenn keine abziehbaren Zinsen auf Anleihen mehr übrig bleiben. Der anrechenbare Betrag darf auf keinen Fall 12,5 % des Teils des Katastereinkommens, der in die Besteuerungsgrundlage aufgenommen wurde, übersteigen. Die Anrechnung des Immobiliensteuervorabzugs wird auf den Gesamtbetrag der geschuldeten Steuer begrenzt. irgendwelchen Forderungen bzw. Rechtsfolgen dienen. Fassung Oktober 2013 21

1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen B. Einige besondere Regeln - Immobilieneinkünfte umfassen auch die bei Begründung oder Abtretung eines Erbpachtoder Erbbaurechts oder gleichartiger Rechte an unbeweglichen Gütern erhaltenen Beträge. Beträge, die für den Erwerb solcher Rechte bezahlt wurden, sind abziehbar. - Wenn eine natürliche Person, die Geschäftsführer in einer Gesellschaft ist, dieser Gesellschaft eine Immobilie vermietet, können Mietpreis und erhaltene Mietvorteile als berufliche Einkünfte requalifiziert werden: Sie gelten dann nicht mehr als Immobilieneinkünfte sondern als Einkünfte des Unternehmensleiters für den eventuellen Teil dieser Einkünfte, der 6,83 Mal das Katastereinkommen übersteigt (4). - Bei Änderung des Besitzverhältnisses im Laufe des Jahres wird das steuerpflichtige Einkommen in Zwölfteln berechnet; dabei ist die Situation vom 16. des Monats ausschlaggebend. Dieselbe Regel gilt, wenn das Katastereinkommen im Laufe des Jahres ändert. - Wenn eine vermietete Immobilie vom Mieter teilweise zur Ausübung einer Berufstätigkeit genutzt wird, wird die Besteuerungsgrundlage anhand des Mietpreises für das ganze Gebäude festgelegt, es sei denn ein registrierter Mietvertrag legte den beruflichen und privaten Teil fest: In diesem Fall unterliegt jeder Teil seinem eigenen Besteuerungssystem. - Wenn ein Gebäude möbliert vermietet wird und der Vertrag keine getrennten Mietpreise für Gebäude und Mobiliar vorsieht, gelten 60 % des Bruttomietpreises als Immobilieneinkünfte, die anhand der Regeln aus Tabelle 1-1. besteuert werden, die übrigen 40 % gelten als Einkommen aus beweglichen Gütern (5). - Wenn eine nicht möblierte Immobilie während mindestens 90 Tagen vollständig ungenutzt und ertraglos war, wird das steuerpflichtige Katastereinkommen proportional zu Dauer von Nichtbenutzung oder Ertraglosigkeit verringert. Für eine Immobilie, die z.b. während 4 Monaten ertraglos war, ist das Katastereinkommen nur zu 8/12 steuerpflichtig. 1.2.2. Einkünfte aus beweglichen Gütern Angesichts der kürzlichen Änderungen der Gesetzgebung in Bezug auf Einkünfte aus beweglichen Gütern, findet der Leser hier die Situation für Steuerjahr 2013. Für ab 1. Januar 2013 zuerkannte Einkünfte kann er sich auf das Kapitel "Mobiliensteuervorabzug" beziehen. Die Mobilieneinkünfte wurden einer ersten Reform unterzogen, anwendbar für Einkünfte ab 1. Januar 2012. Die Hauptmerkmale dieser Reform waren die Abschaffung des Grundsatzes des abgeltenden Mobiliensteuervorabzugs, der Übergang zu 21% des Mobiliensteuervorabzugs für bestimmte Zinsen und Dividenden sowie die Einführung eines zusätzlichen Beitrags von 4 % auf hohe Einkünfte aus beweglichen Gütern. Es wurde im Prinzip eine Erklärungspflicht für Einkünfte aus beweglichen Gütern eingeführt und der Schuldner der Einkünfte musste die Informationen über die zuerkannten Zinsen und Dividenden mit Angabe der Empfänger der Einkünfte an eine zentrale Anlaufstelle mitteilen. Angesichts der vielen Probleme bei der praktischen Umsetzung dieser Reform, wurde sie für 2012 zuerkannte Einkünfte geändert und für ab 1. Januar 2013 zuerkannte Einkünfte abgeschafft (6). 4 Das entspricht 5/3 des "neu bewerteten" Katastereinkommens, d. h. multipliziert mit 4,10. 5 Es handelt sich um ein Mobilieneinkommen, dessen Erklärung verpflichtend ist, siehe nachstehend 1.2.2.B. 6 Das Prinzip des abgeltenden Mobiliensteuervorabzugs wird wieder eingeführt, die zusätzliche Abgabe von 4 % wird aufgehoben und der allgemeine Satz des Mobiliensteuervorabzugs wurde auf 25 % erhöht. Siehe Kapitel "Mobiliensteuervorabzug", Seite 135. 22 irgendwelchen Forderungen bzw. Rechtsfolgen dienen. Fassung Oktober 2013

1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Ursprünglich war geplant, dass für Einkünfte aus 2012 eine Erklärungspflicht für alle Einkünfte aus beweglichen Gütern (und verschiedene Einkünfte beweglicher Art) eingeführt würde, mit Ausnahme derjenigen, die der zusätzlichen Abgabe von 4 % an der Quelle unterzogen wurden. Schließlich wurde eine Befreiung von der Erklärungspflicht für Zinsen und Dividenden beibehalten, wenn der Mobiliensteuervorabzug einbehalten wurde und der Gesamtbetrag die Schwelle von 20.020 Euro nicht überschreitet. Das besondere Besteuerungssystem für Urheberrechte ist unter Buchstabe C hiernach beschrieben. Der Betrag der steuerpflichtigen Mobilieneinkünfte wird für jeden Ehepartner getrennt festgelegt: Eventuelle gemeinsame Einkünfte werden gemäß Vermögensrecht aufgeteilt. A. Nicht steuerpflichtige Mobilieneinkünfte Hier die am häufigsten vorkommenden Fälle: - der erste Einkommensteilbetrag von 1.830 Euro pro Ehepartner aus gewöhnlichen Sparbüchern, - der erste Einkommensteilbetrag von 180 Euro pro Ehepartner aus Kapitalvermögen, das in Genossenschaften, die vom Nationalen Rat für das Genossenschaftswesen zugelassen sind, oder in Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung investiert wurde. Sind ebenfalls nicht steuerpflichtig, Einkünfte aus Vorzugsaktien der NGBE (SNCB/NMBS) und Staatspapieren, ausgegeben (vor 1962) unter Befreiung von Real- und Personensteuern, bzw. von sämtlichen Steuern. B. Verpflichtende Erklärung der Einkünfte aus beweglichen Gütern 1. Verpflichtung für den Steuerpflichtigen Die unten beschriebene Situation gilt spezifisch für das Steuerjahr 2013. Einkünfte aus beweglichen Gütern und verschiedene Einkünfte aus beweglichem Vermögen sind grundsätzlich zu erklären. Für bestimmte Zinsen und Dividenden ist jedoch eine Ausnahme vorgesehen. So gilt die Erklärungspflicht nicht für: - Liquidationsüberschüsse, auf die ein Mobiliensteuervorabzug von 10 % einbehalten wurde, - Zinsen auf Staatsbons (Leterme-Staatsbons), die zwischen 24. November und 2. Dezember 2011 gezeichnet wurden, worauf ein Mobiliensteuervorabzug von 15 % einbehalten wurde, - an 21 % steuerbare Zinsen und Dividenden, worauf die zusätzliche Abgabe von 4 % an der Quelle einbehalten wurde, - Einkünfte aus beweglichen Gütern, worauf ein Mobiliensteuervorabzug von 21 % oder 25 % einbehalten wurde, und Einkünfte aus reglementierten Spareinlagen, die über den ersten Freibetrag hinausgehen und für die ein Mobiliensteuervorabzug von 15 % einbehalten wurde, unter der Bedingung, dass die Gesamtheit der Einkünfte aus beweglichem Gütern aus der Kategorie Zinsen und Dividenden nicht mehr zur zusätzlichen Abgabe von 4 % führen kann. irgendwelchen Forderungen bzw. Rechtsfolgen dienen. Fassung Oktober 2013 23

1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Die Erklärung von Zinsen und Dividenden ist für Steuerjahr 2013 nur dann obligatorisch, wenn der Steuerpflichtige Einkünfte aus beweglichen Gütern (Zinsen und Dividenden) von mehr als 20.020 Euro bezogen hat und der Mobiliensteuervorabzug von 21 % gegebenenfalls einbehalten wurde, aber nicht die zusätzliche Abgabe von 4 %. Zinsen und Dividenden, für die die zusätzliche Abgabe von 4 % freiwillig entrichtet wurde (siehe weiter unten), kann der Steuerpflichtige wahlweise in seiner Erklärung angeben, um die Erstattung des eventuell an der Quelle einbehaltenen Überschusses zu erhalten. Eidesstattliche Erklärung In seiner Steuererklärung zum Steuerjahr 2013 muss der Steuerpflichtige, der Zinsen und Dividenden bezogen hat und von der Möglichkeit, diese Einkünfte nicht zu erklären, Gebrauch machen möchte, an Eides statt erklären, dass er keine Einkünfte aus beweglichen Gütern bezogen hat, worauf die zusätzliche Abgabe von 4 % noch angewandt werden kann. 2. Verpflichtungen der Schuldner des Mobiliensteuervorabzugs und der Finanzvermittler: Einbehaltung an der Quelle der Abgabe von 4 % auf Anfrage des Steuerpflichtigen Den nachstehend vermerkten Personen obliegt die Einbehaltung der Abgabe an der Quelle (auf Anfrage des Steuerpflichtigen): - für Inhaberpapiere und entmaterialisierte Wertpapiere: der für die Auszahlung der Einkünfte verantwortliche belgische Wirtschaftsteilnehmer, d.h. die Zahlstelle, - für andere Wertpapiere (Namenspapiere): der Schuldner des Mobiliensteuervorabzugs. Die Empfänger der an 21 % steuerbaren Einkünfte aus beweglichen Gütern konnten bei den Schuldnern der Abgabe anfragen, diese bis zum 31. Dezember 2012 einzubehalten. Die Schuldner waren verpflichtet, die zusätzliche Abgabe spätestens zum 31. März 2013 an die Staatskasse zu entrichten. 3. Zusätzliche Steuer von 4 % auf hohe Einkünfte aus beweglichen Gütern Diese Abgabe beläuft sich auf 4 % der Zinsen und Dividenden, die dem Mobiliensteuervorabzugssatz von 21 % unterliegen, wenn die bezogenen Zinsen und Dividenden einen Netto-Gesamtbetrag von 20.020 Euro (indexierter Betrag) übersteigen. 3.1. Der zusätzlichen Steuer unterworfen Sind nicht der zusätzlichen Steuer unterworfen: - Zinsen und Dividenden, die aufgrund von Artikel 21 EStGB 92 steuerfrei sind, wovon der erste Teilbetrag von 1.830 Euro der Einkünfte aus gewöhnlichen Spareinlagen, - Liquidationsüberschüsse infolge einer Gesamt- oder Teilverteilung der ausschüttenden Gesellschaft, - Einkünfte aus Staatsbons, die zwischen 24. November und 2. Dezember gezeichnet und am 4. Dezember 2011 ausgegeben wurden, - Zinsen und Dividenden, die dem Satz von 15 % oder 25 % unterliegen. 24 irgendwelchen Forderungen bzw. Rechtsfolgen dienen. Fassung Oktober 2013

1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen 3.2. Überschreitung des Höchstbetrags Um festzustellen, ob der Höchstbetrag von 20.020 Euro überschritten wird, werden zuerst bestimmte Zinsen und Dividenden gebucht, die jedoch nicht der zusätzlichen Steuer unterliegen, nämlich: - Zinsen und Dividenden, die dem Satz von 10 % oder 25 % unterliegen, - Einkünfte aus reglementierten Spareinlagen, die 15 % unterliegen (für den Teil, der den befreiten Teil übersteigt). Liquidationsüberschüsse und Zinsen aus Staatsbons, die zwischen 24. November und 2. Dezember 2011 gezeichnet und am 4. Dezember 2011 ausgegeben wurden, sind sowohl von der zusätzlichen Steuer als auch von der Berechnung des Höchstbetrags ausgeschlossen. Beispiel Zwei Steuerpflichtige A und B haben 2012 Zinsen und Dividenden bezogen, mit einem Mobiliensteuervorabzug von jeweils 21 % und 25 %. Bei Festlegung der Steuer wurde eine zusätzliche Veranlagung von 4 % auf den Teil der Einkünfte aus beweglichen Gütern zu 21 %, der 20.020 Euro übersteigt, einbehalten. Der Steuerpflichtige A hat 6.000 Euro an Dividenden mit einem Vorabzug von 25 % bezogen und 15.000 Euro Zinsen mit einem Vorabzug von 21 % für eine Gesamtsumme von 21.000 Euro an Einkünften aus beweglichen Gütern. Die Dividenden zu 25 % werden zuerst berücksichtigt und danach erst die Zinsen zu 21 %. Die Steuer wird auf die 980 Euro Zinsen angewandt,die den Höchstbetrag überschreiten. Der Steuerpflichtige B hat 21.000 Euro an Dividenden (MStV von 25 %) bezogen und 3.000 Euro Zinsen (MStV von 21 %) für eine Gesamtsumme von 24.000 Euro an Einkünften aus beweglichen Gütern. Die Dividenden zu 25 %, die nicht der zusätzlichen Steuer unterliegen, die aber für die Berechnung des Höchstbetrags in Betracht kommen, werden erneut zuerst berücksichtigt. Der Höchstbetrag wird um 3.980 Euro überschritten, die Steuer wird jedoch nur auf 3.000 Euro Zinsen, die den Höchstbetrag überschreiten, angewandt. 3.3. Ursprüngliche Regelung: Der Empfänger der Einkünfte hat die Wahl zwischen Einbehaltung der zusätzlichen Abgabe an der Quelle und Erklärungspflicht. Der Empfänger der Einkünfte hatte ursprünglich die Wahl, ob er freiwillig die Steuer in Form einer zusätzlichen Quellensteuer von 4 % zahlt oder auf die verpflichtende Erklärung der Einkünfte zurückgreift. Wenn er die freiwillige Quellensteuer gewählt hatte, dann zahlte der Empfänger 25 % Quellensteuer, nämlich 21 % Mobiliensteuervorabzug und 4 % zusätzliche Abgabe, die potentiell die endgültige Steuer bilden. Zinsen und Dividenden, die der zusätzlichen Quellensteuer von 4 % unterliegen, entgingen dann der verpflichtenden Erklärung der Einkünfte aus beweglichen Gütern. Wählte der Empfänger der Einkünfte nicht die Einbehaltung an der Quelle, wurde die zusätzliche Abgabe bei der Berechnung zur Steuer der natürlichen Personen aufgrund der Informationen, die in der Erklärung aufgeführt sind, berechnet. Dieses System wurde jedoch abgeändert im Sinne einer Wiedereinführung unter bestimmten Umständen des Prinzips der fakultativen Erklärung von Zinsen und Dividenden (siehe Punkt 3.4). irgendwelchen Forderungen bzw. Rechtsfolgen dienen. Fassung Oktober 2013 25

1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen 3.4. Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2012 Die oben erwähnte ursprüngliche Regelung wurde durch eine bis zum 31. Dezember 2012 gültige Übergangsregelung ersetzt. Von nun an braucht der Steuerpflichtige, der Einkünfte aus beweglichen Gütern aus der Kategorie Zinsen oder Dividenden bezogen hat, diese Einkünfte nicht mehr in seiner Steuererklärung zum Steuerjahr 2013 zu erklären, sofern die Gesamtheit der betreffenden Einkünfte keinen Anlass mehr zur Anwendung der zusätzlichen Abgabe von 4 % gibt und der Steuerpflichtige dies in diesem Sinne ausdrücklich in der Erklärung bescheinigt (eidesstattliche Erklärung) Ferner konnten Empfänger von Einkünfte aus beweglichen Gütern, die an 21 % steuerbar sind, noch bis zum 31. Dezember 2012 bei den Schuldnern der zusätzlichen Abgabe von 4 % beantragen, diese Abgabe von den Einkünften einzubehalten. Dieser Schritt stellte sie in jedem Fall von der Erklärung dieser Einkünfte aus beweglichen Gütern frei. Der Steuerpflichtige, der die Einbehaltung des Abzugs an der Quelle beantragt hatte und den eventuellen Überschuss der an die Staatskasse entrichteten Abgabe zurückfordern möchte, muss in seiner Erklärung zum Steuerjahr 2013 sämtliche Dividenden (andere als Liquidationsüberschüsse) und sämtliche Zinsen (andere als die Zinsen der Leterme- Staatsbons), die er 2012 bezogen haben, angeben. Er kann somit die Anrechnung der Abgabe auf seine Steuer beanspruchen und gegebenenfalls die Erstattung des Überschusses. C. Urheberrechte Es handelt sich um Einkünfte aus der Abtretung oder Überlassung von Urheberrechten und ähnlichen Rechten, sowie von gesetzlichen Lizenzen oder Zwangslizenzen, erwähnt im Gesetz vom 30. Juni 1994 über Urheberrechte und ähnliche Rechte, oder in ähnlichen Verfügungen ausländischen Rechts (hiernach als «Urheberrechte» bezeichnet). Urheberrechte, die keinen beruflichen Charakter haben, gelten für die Anwendung des Mobiliensteuervorabzugs immer als Einkünfte aus beweglichen Gütern. Stammen Urheberrechte aus einer beruflichen Tätigkeit, werden sie dennoch für den ersten Teilbetrag von 54.890 Euro endgültig als Einkünfte aus beweglichen Gütern besteuert. Der Teil der Urheberrechte, der 54.890 Euro übersteigt, wird als Berufseinkünfte besteuert.. Wenn der Abzug der tatsächlichen Kosten nicht geltend gemacht wurde, erhält man den steuerpflichtigen Betrag nach Anwendung eines pauschalen Kostenbetrags, der wie folgt berechnet wird: - 50 % auf den ersten Teilbetrag von 14.640 Euro, - 25 % auf den Teilbetrag zwischen 14.640 und 29.280 Euro, - 0% darüber. Im Rahmen der Reform des Mobiliensteuervorabzugs müssen alle Einkünfte aus Urheberrechten im Erklärungsformular zur Steuer der natürlichen Personen mitgeteilt werden, selbst wenn Mobiliensteuervorabzug darauf einbehalten wurde. 26 irgendwelchen Forderungen bzw. Rechtsfolgen dienen. Fassung Oktober 2013

1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen D. Besteuerungsmodalitäten Bei Mobilieneinkünften ist der Bruttobetrag steuerpflichtig, d. h. vor Einbehaltung des Mobiliensteuervorabzugs und vor Abzug von Inkasso- und Aufbewahrungskosten. Mobilieneinkünfte können in den Genuss einer getrennten Veranlagung kommen und zwar zu folgenden Sätzen: Tabelle 1-2. Steuersätze der wichtigsten Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern (Einkommen 2012) DIVIDENDEN, AUSSER ÜBERSCHÜSSE Aktien oder Anteile, ausgegeben per öffentlicher Aufforderung zur Zeichnung ab 1. Januar 1994 Aktien oder Anteile, ausgegeben ab 1. Januar 1994 infolge von Kapitaleinlagen in bar, die seit ihrer Ausgabe entweder Gegenstand einer namentlichen Eintragung beim Ausgeber oder einer unverschlossenen Hinterlegung bei einem finanziellen Vermittler waren oder einer Eintragung in ein Wertpapierkonto bei einer Liquidatonseinrichtung Aktien oder Anteile, die anders als durch Gesamt- oder Teilverteilung des Gesellschaftsvermögens oder durch Erwerb eigener Aktien von Investmentgesellschaften ausgegeben wurden Aktien oder Anteile (AFV), die an der Börse notiert sind, sofern die Gesellschaft, die die Einkünfte zahlt, unwiderruflich auf die Abtretung der Befreiungsvorteile der Gesellschaftssteuer verzichtet, oder die von Gesellschaften ausgegeben werden, bei denen ein Teil des Kapitals über einen Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital (PRICAF) (*) eingebracht wird. Dividenden, ausgeschüttet von Beteiligungsgenossenschaften im Rahmen eines Beteiligungsplans (Gesetz vom 22. Mai 2001) über die Beteiligung der Arbeitnehmer an Kapital und Gewinn der Gesellschaften) Andere Aktien und Anteile 25% 21% 21% 21% 21% 21% LIQUIDATIONSÜBERSCHÜSSE 10% ÜBERSCHÜSSE AUS DEM RÜCKKAUF EIGENER AKTIEN 21% EINKÜNFTE AUS GEWÖHNLICHEN SPAREINLAGEN 15% ZINSEN AUS STAATSBONS 24.11.2011 02.12.2011 15% SONSTIGE ZINSEN Einkünfte aus Abkommen, die ab 1. März 1990 abgeschlossen wurden 21% Einkünfte aus Abkommen, die vor 1. März 1990 abgeschlossen wurden 25% Einkünfte aus bestimmten ausschüttenden gemeinsamen Investmentfonds 25% GEBÜHREN, LEIB- ODER ZEITRENTEN Einkünfte aus Abkommen, die ab 1. März 1990 abgeschlossen wurden 15% Einkünfte aus Abkommen, die vor 1. März 1990 abgeschlossen wurden 25% URHEBERRECHTE 15% (*) Und deren Aktien oder Anteile, die die Mehrheit der Stimmrechte darstellen, zu mehr als 50 % von natürlichen Personen gehalten werden. irgendwelchen Forderungen bzw. Rechtsfolgen dienen. Fassung Oktober 2013 27

1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Die vollständige Globalisierung wird jedoch angewandt, wenn sie für den Steuerpflichtigen vorteilhafter ist und nur in diesem Fall werden die Inkasso- und Aufbewahrungskosten abgezogen. Wenn die Einkünfte aus beweglichen Gütern (oder die verschiedenen Einkünfte beweglicher Art) tatsächlich getrennt besteuert werden, muss die Steuer um die Gemeindezuschlaghundertstel erhöht werden, außer für Zinsen und Dividenden. 1.2.3. Verschiedene Einkünfte Diese dritte steuerpflichtige Einkommenskategorie umfasst Einkünfte, denen gemeinsam ist, dass sie außerhalb der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit bezogen wurden. Unter den verschiedenen hiernach aufgeführten Einkunftskategorien können nur die "laufenden" Unterhaltsleistungen (also keine ausstehenden Beträge) global besteuert werden. Alle anderen verschiedenen Einkünfte werden getrennt besteuert (7). Der Betrag der steuerpflichtigen verschiedenen Einkünfte wird für jeden Ehepartner getrennt festgelegt. Eventuelle gemeinsame Einkünfte werden gemäß Vermögensrecht aufgeteilt. UNTERHALTSLEISTUNGEN Die im Laufe des Besteuerungszeitraums erhaltenen Unterhaltsleistungen sind zu 80 % des vereinnahmten Betrags global steuerpflichtig (8). Ausstehende Beträge von Unterhaltsleistungen sind ebenfalls zu 80 % des vereinnahmten Betrags global steuerpflichtig. Sie können jedoch getrennt besteuert werden, wenn sie infolge eines rückwirkenden Urteils gezahlt wurden. GELEGENTLICHE GEWINNE UND PROFITE Es handelt sich um Gewinne und Profite, die außerhalb jeglicher beruflicher Tätigkeit erzielt wurden. Sie umfassen jedoch nicht: - Gewinne und Profite, die aus der normalen Verwaltung des Privatvermögens stammen, - Gewinne aus Spielen und Lotterien. Gelegentliche Gewinne und Profite sind steuerpflichtig in Höhe des bezogenen Betrags, nach Abzug der tatsächlich getragenen Kosten. PREISE UND ZUSCHÜSSE Sind ebenfalls steuerpflichtig als "verschiedene Einkünfte", Preise, Zuschüsse, Renten oder Pensionen, die Wissenschaftlern, Schriftstellern oder Künstlern von belgischen oder ausländischen öffentlichen Behörden oder öffentlichen Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht zuerkannt werden (9). Diese Einkünfte sind steuerpflichtig für den tatsächlich bezogenen Betrag, erhöht um den einbehaltenen Berufssteuervorabzug. 7 Die für Steuerjahr 2013 geltenden Steuersätze sind in Tabelle 1.14., Seite 69 aufgeführt. 8 Gemäß einer ausländischen Rechtsvorschrift bezogene Unterhaltsleistungen werden in der gleichen Weise behandelt wie Unterhaltsleistungen, die gemäß einer belgischen Verfügung bezogen wurden, unter der Voraussetzung, dass diese Verfügungen entsprechend sind. 9 Außer diese Vereinigungen wären durch einen im Ministerrat beratenen KE anerkannt. 28 irgendwelchen Forderungen bzw. Rechtsfolgen dienen. Fassung Oktober 2013