Föderaler Öffentlicher Dienst FINANZEN STEUERMEMENTO. Nr Studiendienst. Führungsdienst Expertise und strategische Unterstützung

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1 EINIGKEIT MACHT STARK Föderaler Öffentlicher Dienst FINANZEN STEUERMEMENTO Nr Studiendienst Führungsdienst Expertise und strategische Unterstützung

2 VORWORT - FASSUNG JANUAR 2014 Mit diesem "Steuermemento" möchte der Studien- und Dokumentationsdienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen eine Übersicht über das belgische Steuerwesen anbieten, die in regelmäßigen Abständen aktualisiert wird. Da die behandelte Materie sehr komplex ist, können allerdings nicht alle besonderen Regelungen berücksichtigt werden: Nur die wichtigsten Punkte bzw. die häufigsten Fälle werden hier behandelt. Der erste Teil des Steuermementos beleuchtet die direkten Steuern: Steuer der natürlichen Personen, Gesellschaftssteuer und Steuer der juristischen Personen. Die Steuer der Gebietsfremden wird in diesem Memento nicht behandelt, da es sich dabei um einen sehr spezifischen Bereich handelt, den man nur korrekt überblicken kann, wenn man die internationalen Abkommen, die auf jede einzelne bilaterale Situation anwendbar sind, ebenfalls behandelt. Die nachfolgenden Kapitel befassen sich mit Vorabzügen und Vorauszahlungen. Die besonderen Gesellschaftssteuerregelungen (Regelung der Vorausentscheidungen, Investmentgesellschaften usw.) werden auch in diesem ersten Teil behandelt. Im zweiten Teil dieses Mementos ist die Rede von den indirekten Steuern: Mehrwertsteuer, Registrierungsgebühren, Erbschaftssteuer, verschiedene Gebühren und Steuern, Akzisensteuern usw. Vorliegendes Memento behandelt nur die Steuern, die unter die Verantwortung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen fallen oder fielen. Eine Reihe dieser Steuern fallen inzwischen unter die Verantwortung der Regionen. Informationen zu letztgenannten Steuern erfolgen daher rein informationshalber. In diesem Steuermemento geht es in der Regel nicht um Verfahren (Erklärung, Prüfung und Streitsachen). Sofern nicht anders angegeben, ist die beschriebene Gesetzgebung diejenige, die: - für die direkten Steuern, mit Ausnahme der Vorabzüge (1. Teil, Kapitel 1 bis 4) auf die Einkünfte von 2013 (Steuerjahr 2014) - und für die indirekten Steuern (2. Teil) sowie die Vorabzüge (1. Teil, Kapitel 5 bis 7) am 1. Januar 2014 anwendbar ist. Die Autoren des vorliegenden Textes sind S. HAULOTTE und Ch. VALENDUC (1. Teil) und E. DELODDERE (2. Teil). Sie danken ihren Kollegen des Studien- und Dokumentationsdienstes und den Kollegen der föderalen und regionalen Steuerverwaltungen für die Vorbereitungsarbeit, die Bemerkungen und Übersetzungsarbeiten, die im Rahmen der Erstellung dieses Mementos verwirklicht wurden. Obschon die Autoren besonders auf die Zuverlässigkeit der Informationen, die übernommen wurden, geachtet haben, ist dieses Steuermemento nicht als Verwaltungsrundschreiben anzusehen. Es wurde ausschließlich zu dem Zweck erstellt, eine allgemeine und globale Dokumentation anzubieten. Es kann nicht als Grundlage zu irgendwelchen Forderungen bzw. Rechtsfolgen dienen. Der Studien und Dokumentationsdienst ist nicht zuständig für Auskünfte in Bezug auf die Anwendung der Steuergesetzgebung in Einzelfällen. Rundschreiben, auf die sich dieses Memento bezieht, können in der "fiskalischen Datenbank" (Fisconet plus) auf dem Internetportal des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen (Steuerwissenschaften - Einkommensteuer - Verwaltungstechnische Richtlinien und Kommentare - Rundschreiben) abgerufen werden. Das Steuermemento ist ebenfalls in französischer, niederländischer und englischer Sprache verfügbar. Es kann auch auf der Webseite eingesehen und in PDF-Format heruntergeladen werden. April 2014 S. HAULOTTE Ch. VALENDUC E. DELODDERE (Autoren) und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar

3 Steuermemento, Nr. 26, 2014 (c) Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen Webseite: Adresse: Boulevard du Roi Albert II, 33, 1030 Brüssel Alle Rechte vorbehalten. Die Wiedergabe dieser Publikation - ganz oder teilweise - zu Lehrzwecken und zu nicht kommerziellen Zwecken, ist mit Quellenangabe gestattet. ISSN D/2014/1418/11

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5 INHALTSVERZEICHNIS VORWORT 1 1. TEIL: DIREKTE STEUERN KAPITEL 1 STEUER DER NATÜRLICHEN PERSONEN (STNP) Wer ist steuerpflichtig und wo? Festlegung der Nettoeinkünfte Ausgaben, die Anrecht auf einen Steuervorteil geben Berechnung der Steuer 61 KAPITEL 2 GESELLSCHAFTSSTEUER (GSt.) Besteuerungszeitraum Steuerpflicht bei der Gesellschaftssteuer Die steuerpflichtige Grundlage Berechnung der Steuer 99 ANLAGE 1 ZU KAPITEL 2 ARBEITNEHMERBETEILIGUNG AM KAPITAL UND AN DEN GEWINNEN IHRER GESELLSCHAFT 107 ANLAGE 2 ZU KAPITEL 2 BESONDERE GESELLSCHAFTSSTEUERREGELUNGEN 109 KAPITEL 3 GEMEINSAME BESTIMMUNGEN IN BEZUG AUF DIE STEUER DER NATÜRLICHEN PERSONEN UND DIE GESELLSCHAFTSSTEUER Besteuerungsregelung für Abschreibungen Kostenkategorien mit höherem Abzug Investitionsanreiz: der Investitionsabzug Beschäftigungsanreiz Steuerliche Auswirkung von regionalen Unterstützungen Besteuerungssystem der Mehrwerte Andere: Betriebskindergärten 125 KAPITEL 4 STEUER DER JURISTISCHEN PERSONEN (STJP) Wer ist steuerpflichtig? Besteuerungsgrundlage und Steuererhebung 127 KAPITEL 5 IMMOBILIENSTEUERVORABZUG (IStV) Besteuerungsgrundlage, Steuersatz und Zuschlaghundertstel Ermäßigungen, Erlasse und Befreiungen auf bebaute Immobilien Anrechnung des Immobiliensteuervorabzugs Immobiliensteuervorabzug auf Material und Ausrüstung 137 KAPITEL 6 MOBILIENSTEUERVORABZUG (MStV) Dividenden Zinsen Sonstige Einkünfte aus beweglichen Gütern 146 KAPITEL 7 BERUFSSTEUERVORABZUG (BStV) UND VORAUSZAHLUNGEN (VZ) Berechnung des Berufssteuervorabzugs Zahlungsbefreiungen Vorauszahlungen (VA) 158 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar

6 2. TEIL: INDIREKTE STEUERN KAPITEL 1 MEHRWERTSTEUER (MWST) Definition Die MwSt.-Pflichtigen Steuerpflichtige Umsätze Steuerbefreiungen MwSt.-Sätze Der Abzug der MwSt. (Vorsteuerabzug) Hinterlegung der MwSt.-Erklärung und Entrichtung der Steuer Sonderregelungen 185 KAPITEL 2 REGISTRIERUNGS-, HYPOTHEKEN- UND KANZLEIGEBÜHREN Registrierungsgebühren Hypothekengebühr Kanzleigebühren 198 KAPITEL 3 ERBSCHAFTSSTEUER Erbschaftssteuern und Steuern bei Übertragung von Todes wegen Erbschaftssteuerausgleichsabgabe Jährliche Steuer auf Anlageorganismen, Kreditanstalten und Versicherungsunternehmen 209 KAPITEL 4 DIE VERSCHIEDENEN GEBÜHREN UND STEUERN Schreibgebühren Steuer auf Börsen- und Wertpapiergeschäfte Jährliche Steuer auf Versicherungsgeschäfte Jährliche Steuer auf Gewinnbeteiligungen Steuer auf langfristiges Sparen Plakatsteuer Jährliche Steuer auf Kreditinstitute 217 KAPITEL 5 ZOLLVERFAHREN BEI EINFUHR, AUSFUHR UND TRANSITVERKEHR Einfuhrabgaben Zollrechtliche Bestimmungen 220 KAPITEL 6 AKZISEN Definition Klassifizierung der Akzisen Besteuerungsgrundlage Allgemeine Regelung der Akzisen Akzisenregelung für nicht alkoholische Getränke und Kaffee Kontrolle Steuersätze 237 ANLAGE ZU KAPITEL und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

7 KAPITEL 7 VERPACKUNGS- UND UMWELTBEITRAG Allgemeines Tarife und Befreiungen 256 KAPITEL 8 DEN EINKOMMENSTEUERN GLEICHGESETZTE STEUERN Verkehrssteuer auf Kraftfahrzeuge (VS) Inbetriebsetzungssteuer (IBSSt.) Die Eurovignette (EUV) Steuer auf Spiele und Wetten (SW) Steuer auf Spielautomaten (SA) Steuer auf Beteiligung der Arbeitnehmer an Gewinn oder Kapital der Gesellschaft 278 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar

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9 ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS AG APETRA ATA (Carnet ATA) BIP BLWU BS BStV CREG CSP C-TPAT DBA DFZ DKF DVA DVZ EBD EBE EFTA EG EORI ErbStGB Aktiengesellschaft Agence de Pétrole - Petroleumagentschap Vorübergehende Einfuhr Admission temporaire Temporary Admission Bruttoinlandsprodukt Belgisch-Luxemburgische Wirtschaftsunion Belgisches Staatsblatt Berufssteuervorabzug Elektrizitäts- und Gasregulierungskommission Customs Security Programme Customs Trade partnership against terrorism Internationales Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Direktion für Fahrzeugzulassungen Dienst für Kind und Familie Dienst für Vorausentscheidungen Datenverarbeitungszentrale Exportbegleitdokument Endgültig besteuerte Einkünfte Europäische Freihandelsassoziation Europäische Gemeinschaft Economic Operator's Registration and Identification Erbschaftssteuergesetzbuch EStGB92 Einkommensteuergesetzbuch 1992 EStGStGB ESVG EU EuGH EUV EWG EWR EZB F&E FAME Gesetzbuch der der Einkommensteuer gleichgesetzten Steuern Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene Europäische Union Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Eurovignette Europäische Wirtschaftsgemeinschaft Europäische Wirtschaftsraum Europäische Zentralbank Forschung und Entwicklung Fettsäuremethylester und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar

10 FÖD FRS - FNRS FWO-Vlaanderen GATT GBvGS GetrstE GlstE GSt. GVStW hzg IA IBSSt. IGS IStV KAA KE KE KE/EStGB92 KIV KMB KN-Code LAAB LASS LBA LPG MStV MTBE MWST NBN NCTS NGBE NRG NZA Föderaler Öffentlicher Dienst Fonds für wissenschaftliche Forschung Fonds voor Wetenschappelijk Onderzoek-Vlaanderen General Agreement on Tariffs and Trade Gesetzbuch der verschiedenen Gebühren und Steuern Getrennt steuerpflichtiges Einkommen Global steuerpflichtiges Einkommen Gesellschaftssteuer Generalverwaltung des Steuerwesens höchstzulässiges Gesamtgewicht Investitionsabzug Inbetriebsetzungssteuer Investmentgesellschaft für Schuldforderungen Immobiliensteuervorabzug Kollektives Arbeitsabkommen Königlicher Erlass Katastereinkommen Königlicher Erlass zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Kranken- und Invalidenversicherung Kleine und mittlere Betriebe Code-Nummer der kombinierten Nomenklatur Landesamt für Arbeitsbeschaffung Landesamt für Soziale Sicherheit Lokale Beschäftigungsagentur Flüssiggas Mobiliensteuervorabzug Methyl-tert-butylether Mehrwertsteuer Normungsamt New Computerised Transit System Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen Nationaler Rat für das Genossenschaftswesen Nicht zugelassene Ausgaben 8 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

11 OEA OECD OFP OGA OLO omwst. ÖPD ÖSHZ PAaSt. PLZA PRICAF PS RegGB SA SAB SICAF SICAFI SICAV SME SRWT StBG StGF STIB StjP StnP SW TIR (Carnet TIR) VjA VoG VS VZ ZKA ZVS Zugelassener Wirtschaftsteilnehmer Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Organismus für die Finanzierung von Pensionen Organismus für gemeinsame Anlagen lineare Schuldverschreibung ohne Mehrwertsteuer Öffentlicher Programmierungsdienst Öffentliches Sozialhilfezentrum Pauschalanteil ausländischer Steuer Paperless Zoll und Akzisen Privater Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital Pferdestärken Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuch Spielautomaten System der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag Investmentgesellschaft mit fixem Kapital Investmentgesellschaft mit fixem Kapital für Immobilien Investmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital Steuerfreie Mobilieneinkünfte Regionale wallonische Transportgesellschaft Steuer auf Börsengeschäfte Steuer der Gebietsfremden Interkommunale Transportgesellschaft Brüssel Steuer der juristischen Personen Steuer der natürlichen Personen Spiele und Wetten Internationale Warentransporte Vorteile jeglicher Art Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht Verkehrssteuer auf Kraftfahrzeuge Vorauszahlungen Zusätzliche Krisenabgabe Zusätzliche Verkehrssteuer auf Kraftfahrzeuge und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar

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13 1. TEIL: DIREKTE STEUERN 11

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15 Steuer der natürlichen Personen (StnP) Rechtlicher Rahmen Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel Gesetz vom (B.S zur Reform der Steuer der natürlichen Personen und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar Wer bestimmt Steuersatz Besteuerungsgrundlage Befreiungen Begünstigte(r) Erhebungsinstanz Föderale Behörde Föderale Behörde Föderale Behörde Föderale Behörde Regionale Behörde (*) Lokale Behörde (**) Soziale Sicherheit Sonstige(***) Kreditverbriefung seit (für Berufssteuervorabzug, Eintragungen in die Heberolle, Geldbußen und Verschiedenes) (*) Ein Großteil der Einnahmen wird den regionalen Behörden zugewiesen und übertragen (Regionen und Gemeinschaften). (**) Die Gemeindezuschlaghundertstel werden nach Steuersätzen berechnet, die jeder Gemeinde eigen sind. (***) Seit 2009 wird ein Teil des Berufssteuervorabzugs für die alternative Finanzierung der Sozialen Sicherheit verwendet. Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen Steuereinnahmen Steuereinnahmen 2012 in Millionen Euro Mobiliensteuervorabzug 3.323,0 Berufssteuervorabzug ,6 Vorauszahlungen 1.420,1 Heberollen StnP ,8 Sonderbeitrag zur Sozialen Sicherheit 1.081,2 Sonstige 38,6 Steuereinnahmen in % des BIP Steuereinnahmen in % der gesamten Steuereinnahmen (*) GESAMTBETRAG StnP ,7 12,8% 43,1% (*) Gesamte Steuern (gemäß dem Konzept ESVG 1995), die an die belgischen öffentlichen Behörden gezahlt werden. Angaben über die Steuereinnahmen werden von nun an gemäß dem Konzept ESVG 1995 vermerkt. Sie können nicht mit den Angaben in den vorherigen Ausgaben des Steuermemento verglichen werden. 1. Teil: Direkte Steuern

16 14 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 Rechtlicher Rahmen Gesellschaftssteuer (GSt.) Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel bis Programmgesetz vom (B.S ) zur Reform der Gesellschaftssteuer Wer bestimmt Steuersatz Besteuerungsgrundlage Befreiungen Begünstigte(r) Föderale Behörde Föderale Behörde Föderale Behörde Föderale Behörde Soziale Sicherheit Sonstige(*) (*) An die CREG seit 2009 übertragener Betrag (Elektrizitäts- und Gasregulierungskommission) Erhebungsinstanz Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen Steuereinnahmen Steuereinnahmen 2012 in Millionen Euro Mobiliensteuervorabzug 422,5 Vorauszahlungen 7.913,7 Heberollen GSt ,6 Steuer der Gebietsfremden/GSt. (bei Eintragung in die Heberolle) 120,2 Sonstige 14,3 Steuereinnahmen in % des BIP Steuereinnahmen in % der gesamten Steuereinnahmen 1. Teil: Direkte Steuern GESAMTBETRAG GSt ,3 3,2% 10,6%

17 Immobiliensteuervorabzug (IStV) und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar Rechtlicher Rahmen Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 7 bis 16, ter und Für die Steuersätze: - Dekret (B.S ), (B.S ) und (B.S ) der Wallonischen Region - Dekret (B.S ) der Flämischen Region - Ordonnanz (B.S ) der Region Brüssel-Hauptstadt Wer bestimmt Steuersatz Besteuerungsgrundlage Befreiungen Begünstigte(r) Regionale Behörde Regionale Behörde Regionale Behörde Regionale und lokale Behörden Bemerkungen: Die Gemeindesteuer ist ein Vielfaches der Einnahmen der regionalen Behörden. Die Provinzen und Gemeinden erhalten Zuschlaghundertstel. Erhebungsinstanz Der Immobiliensteuervorabzug wird in den verschiedenen Regionen nicht auf die gleiche Weise erhoben. Seit 1999 wird der Immobiliensteuervorabzug von der Flämischen Region selbst erhoben. Für die Wallonische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt wird der Immobiliensteuervorabzug noch von der föderalen Behörde erhoben. Steuereinnahmen Steuereinnahmen 2012 in Millionen Euro Steuereinnahmen in % des BIP Steuereinnahmen in % der gesamten Steuereinnahmen 4.589,4 1,2% 4,2% 1. Teil: Direkte Steuern

18 16 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014 Rechtlicher Rahmen Mobiliensteuervorabzug (MStV) Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel und Wer bestimmt Steuersatz Besteuerungsgrundlage Befreiungen Begünstigte(r) Föderale Behörde Föderale Behörde Föderale Behörde Föderale Behörde und Soziale Sicherheit Kreditverbriefung seit 2006 Erhebungsinstanz Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen Steuereinnahmen Steuereinnahmen 2012 in Millionen Euro Steuereinnahmen in % des BIP Steuereinnahmen in % der gesamten Steuereinnahmen 3.745,5 1,0% 3,4% 1. Teil: Direkte Steuern

19 Berufssteuervorabzug (BStV) und Vorauszahlungen (VZ) und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar Rechtlicher Rahmen Berufssteuervorabzug: Königlicher Erlass zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches, Anlage III (Tabellen und Regeln zur Berechnung des Berufssteuervorabzugs); Einkommensteuergesetzbuch 1992, Art und 296 Vorauszahlungen: Einkommensteuergesetzbuches 1992 Artikel , und 218; Königlicher Erlass zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992, Artikel Wer bestimmt Steuersatz Besteuerungsgrundlage Befreiungen Begünstigte(r) Föderale Behörde Föderale Behörde Föderale Behörde Siehe "Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen" für weitere Einzelheiten. Erhebungsinstanz Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen Steuereinnahmen Steuereinnahmen 2012 in Millionen Euro Steuereinnahmen in % des BIP Berufssteuervorabzug ,6 11,9% 40,0% Vorauszahlungen (von Privatpersonen oder Gesellschaften) 9.333,8 2,5% 8,5% Steuereinnahmen in % der gesamten Steuereinnahmen 1. Teil: Direkte Steuern

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21 1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen KAPITEL 1 STEUER DER NATÜRLICHEN PERSONEN (STNP) Was gibt's Neues? - Ende der obligatorischen Erklärung der Einkünfte aus beweglichen Gütern - Ausdehnung der Steuerbefreiung für den ersten Teilbetrag der Zinsen aus Spareinlagen auf Zinsen, die von Kreditanstalten erhalten werden, die in einem anderen Mitgliedstaat des EWR niedergelassen sind - Anhebung des steuerlichen Höchstbetrags des Systems der einmaligen ergebnisgebundenen Vorteile zwecks Harmonisierung mit sozialem Höchstbetrag - Erweiterte Übergangsregelung für die Steuerermäßigung Niedrigenergie-, Passiv- und Nullenergiehäuser - Ende der Steuerermäßigung für Ausgaben für elektrische Ladesäulen - Neuer geltender Höchstbetrag für die Steuerermäßigung Dienstleistungsschecks und LBA- Schecks für ab 1. Juli 2013 getätigte Ausgaben - Lockerung der «Win-Win»-Darlehenregelung in der Flämischen Region auf Ebene des Betriebssitzes - Ende der Steuerermäßigung in Verbindung mit der Caisse d'investissement de Wallonie - Getrennte Besteuerung an 33 % für Entlohnungen der Gelegenheitsarbeitnehmer des Horeca- Sektors wenn bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden - Erhöhte Steuersätze (18 % und 20 %) für Kapitalien aus ergänzenden Pensionen, die mit ab 1. Juli 2013 eingezahlten Arbeitgeberbeiträgen gebildet wurden - Erhöhung der Steuergutschrift für Arbeitnehmer mit niedrigem Lohn (steuerlicher Arbeitsbonus) und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar

22 1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen In diesem Kapitel werden die wichtigsten Bestimmungen zur Steuer der natürlichen Personen in vier Schritten dargelegt. - Der erste Schritt behandelt die betroffenen Steuerpflichtigen: Es geht darum, kurz zu verdeutlichen, wer steuerpflichtig ist und wo er das ist. Es ist wichtig zu wissen, wo jemand steuerpflichtig ist, weil der anzuwendende Steuersatz der Gemeindezuschlaghundertstel davon abhängt. - Der zweite Schritt betrifft die Festlegung der Nettoeinkünfte (Einkünfte nach Abzug von Aufwendungen und Verlusten). Hier werden die verschiedenen Einkommenskategorien durchgenommen und die brutto steuerpflichtigen Bestandteile, die abziehbaren Aufwendungen sowie die steuerfreien Bestandteile werden aufgeführt. Dieser zweite Schritt endet mit der Aufteilung der Nettoeinkünfte zwischen Ehepartnern. - Der dritte Schritt befasst sich mit den Ausgaben, die Anrecht auf einen Steuervorteil geben: Dieser kann in Form eines Abzugs vom steuerpflichtigen Einkommen oder in Form einer Steuerermäßigung bzw. einer rückzahlbaren Steuergutschrift gewährt werden. Hier werden die Bedingungen zum Erhalt der Steuervorteile, die eventuell daran gebundenen Einschränkungen und die Modalitäten zur Gewährung des Vorteils beschrieben. - Der vierte Schritt erläutert die Berechnung der Steuer. Zunächst ergibt sie sich aus der Anwendung einer progressiven Tabelle: Der Steuersatz steigt schrittweise im Verhältnis zum steuerpflichtigen Einkommen. Dann werden die weiteren Schritte der Steuerberechnung beschrieben, wobei die wichtigsten die befreiten Anteile, die die familiäre Lage des Steuerpflichtigen berücksichtigen, und die Steuerermäßigungen für Ersatzeinkünfte (das heißt die steuerpflichtigen sozialen Übertragungen) sind. Bei diesem vierten Schritt geht es ebenfalls um die Steuergutschrift auf Niedrigeinkünfte aus der Berufstätigkeit. 20 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

23 1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Schematisch sieht die Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens wie folgt aus: Immobilieneinkünfte Indexiertes (und neu bewertetes) Katastereinkommen Nettomieterträge Abzuziehen Allgemeines Schema der StnP Steuerpflichtige Einkünfte und abziehbare Bestandteile Einkünfte aus Verschiedene Berufseinkünfte beweglichen Gütern Einkünfte Dividenden Unterhaltsleistungen Löhne Zinsen Sonstige verschiedene Einkünfte Ersatzeinkünfte Entl. der Unternehmensleiter Gewinne und Profite - Zinsen von Anleihen - Pauschalabzug Abzuziehen für das Wohnhaus Sozialbeiträge Berufliche Werbungskosten Steuermaßnahmen Berufliche Verluste Ausgaben, die Anrecht auf Steuervorteile geben GESAMTBERTRAG DER NETTOEINKÜNFTE Getrennte Besteuerung Ausstehende Beträge von im Voraus gezahltem Urlaubsgeld Abfindungsentschädigungen Berufliche Mehrwerte Kapital Pensionspläne und langfristiges Sparen Abzug für die einzige und eigene Wohnung (Wohnungsbonus) Zinsen von Hypothekenanleihen Gezahlte Unterhaltsleistungen Abzug auf den Gesamtbetrag der Nettoeinkünfte GLOBAL STEUERPFLICHTIGES EINKOMMEN Siehe Steuerberechnungsschema Abschnitt Seite 61 Lebensversicherungsprämien Rückzahlung einer Hypothekenanleihe Pensionssparen Gruppenversicherung und Pensionsfonds Ankäufe von Arbeitgeberaktien Absicherung der Wohnung gegen Einbruch und Brand Renovierung von Wohnungen mit günstigem Mietpreis Passivhäuser, Niedrigenergie- und Nullenergiewohnungen Dachisolierung Grüne Darlehen Elektrofahrzeuge LBA-Schecks und Dienstleistungsschecks Zugelassene Entwicklungsfonds Unentgeltliche Zuwendungen Betreuungskosten für Kinder Hausangestellte Klassierte Denkmäler Win-Win-Darlehen (Flämische Region) Renovierungsvereinbarungen (Flämische Region) Erhöhung der Eigenmittel Niedrigeinkünfte aus der Berufstätigkeit Arbeitnehmer mit Niedriglohn Kinder zu Lasten Dienstleistungsschecks Dachisolierung Nettobetrag der Berufseinkünfte Steuerermäßigungen Steuergutschriften und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar

24 1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen 1.1. Wer ist steuerpflichtig und wo? Die Steuer der natürlichen Personen ist von den Einwohnern des Königreichs geschuldet, das heißt von den Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren Vermögenssitz in Belgien haben. Bis zum Beweis des Gegenteils gelten alle natürlichen Personen, die im Nationalregister eingetragen sind, als Einwohner des Königreichs. Der "Wohnsitz" ist ein Tatbestand, der sich aus dem Verbleib oder dem tatsächlichen Wohnen ergibt; als "Vermögenssitz" wird der Ort bezeichnet, von dem aus die Güter, die dieses Vermögen bilden, verwaltet werden. Das zeitliche Verlassen des Landes bringt keinen Wohnsitzwechsel mit sich. Die Gemeinde, in der der Steuerpflichtige am 1. Januar des Steuerjahres (1. Januar 2014 für Einkünfte 2013) wohnhaft ist, ist die "Gemeinde der Besteuerung", aufgrund derer der Steuersatz der Zuschlaghundertstel festlegt wird. Für Ehepaare ist die getrennte Besteuerung des Einkommens die allgemeine Regel, jedoch werden beide gemeinsam veranlagt, wodurch Ehepaare weiterhin Anrecht auf den Ehepaarquotienten und andere Möglichkeiten zur Übertragung von Einkünften oder Befreiungen zwischen Ehepartnern haben. Gesetzlich Zusammenwohnende sind Ehepartnern gleichgestellt. Im Folgenden umfasst der Begriff "Ehepartner" also auch die gesetzlich zusammenwohnenden Partner. Für Ehepartner ist also die gemeinsame Veranlagung die Regel. Dies äußert sich in einer gemeinsamen Erklärung. Es gibt jedoch getrennte Veranlagungen und damit einzelne Erklärungen: für das Jahr der Heirat oder der Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen, für das Jahr der Scheidung oder der Beendigung des gesetzlichen Zusammenwohnens, ab dem Jahr, das dem Jahr der tatsächlichen Trennung der Ehepartner oder der gesetzlich zusammenwohnenden Partner folgt, sofern diese Trennung nicht während des Besteuerungszeitraums rückgängig gemacht wurde. Für das Sterbejahr kann zwischen gemeinsamer Veranlagung und getrennter Veranlagung gewählt werden. Diese Wahl hat der hinterbliebene Ehepartner oder die Erben, wenn beide Eheleute gestorben sind. Die Wahl erfolgt mit Abgabe der Einkommenssteuererklärung. Die gemeinsame Veranlagung muss ausdrücklich gewählt werden: Ansonsten gilt die getrennte Veranlagung Festlegung der Nettoeinkünfte Das steuerpflichtige Einkommen besteht aus Einkünften aus unbeweglichen und beweglichen Gütern, verschiedenen Einkünften und Berufseinkünften. Für jede dieser Kategorien bestehen spezifische Regeln zur Festlegung der Nettoeinkünfte (Einkünfte nach Abzug von Aufwendungen und Verlusten): Diese Regeln werden hiernach beschrieben Einkünfte aus Immobilien A. Allgemeine Regeln Der steuerpflichtige Betrag von Immobilieneinkünften wird getrennt pro Ehepartner festgelegt und die gemeinsamen Güter werden 50/50 zwischen Ehepartnern aufgeteilt. 22 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

25 1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Die steuerpflichtigen Einkünfte werden je nach Fall aufgrund des Katastereinkommens oder des Mietpreises festgelegt. Anschließend erhält man den Nettobetrag durch Abzug der Zinsen auf Anleihen. Das Wohnhaus des Steuerpflichtigen ist ein besonderer Fall: Wenn das Einkommen steuerpflichtig bleibt, wird es durch einen Pauschalabzug verringert und der Immobiliensteuervorabzug wird teilweise angerechnet. DER STEUERPFLICHTIGE BETRAG Die Grundlage ist das Katastereinkommen: Es stellt das jährliche Nettoeinkommen der Immobilie zum Preis des Bezugsjahres der letzten Katasterangleichung dar. Dieses Bezugsjahr ist 1975, aber seit 1990 wird das Katastereinkommen indexiert. Für das Jahr 2013 beträgt der Indexierungskoeffizient 1,6813. Der steuerpflichtige Betrag hängt von der Nutzung des Gebäudes ab. In Tabelle 1.1 werden die verschiedenen möglichen Situationen für bebaute unbewegliche Güter aufgeführt. Tabelle 1.1. Immobilieneinkünfte: Ermittlung des steuerpflichtigen Betrages Wie wird die Immobilie genutzt? Steuerpflichtiges Einkommen a. b. c. d) e) f) Das Gebäude ist das Wohnhaus des Steuerpflichtigen. Das Gebäude ist nicht das Wohnhaus des Steuerpflichtigen, wurde aber auch nicht vermietet (z.b. eine Zweitwohnung). Das Gebäude wurde vom Eigentümer zur Ausübung seiner Berufstätigkeit genutzt. Das Gebäude wurde an eine natürliche Person vermietet, die es nicht zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit nutzt. Das Gebäude wurde vermietet: - an eine natürliche Person, die es zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit nutzt - an eine Gesellschaft (*) - an andere juristische Personen, außer Fall (f) Das Gebäude wurde an eine juristische Person, die keine Gesellschaft ist, vermietet, die es wiederum an eine (oder mehrere) natürliche Person(en) untervermietet, die es ausschließlich als Wohnung nutzen. Das Katastereinkommen des Wohnhauses ist seit 1. Januar 2005 nicht mehr steuerpflichtig, außer es würden noch Zinsen einer Anleihe von vor 1. Januar 2005 abgezogen. Das indexierte Katastereinkommen wird um 40 % erhöht Kein steuerpflichtiges Immobilieneinkommen: Es gilt als in den Einkünften aus der Berufstätigkeit einbegriffen. Das indexierte Katastereinkommen wird um 40 % erhöht Der Mietpreis, verringert um 40 % pauschale Kosten, ABER - die Kosten dürfen sich nicht auf mehr als zwei Drittel des Betrags belaufen, der 4,19 mal das Katastereinkommen beträgt - der Netto-Mietpreis darf nicht geringer sein als das um 40 % erhöhte indexierte Katastereinkommen. Das indexierte Katastereinkommen wird um 40 % erhöht (*) Unter Vorbehalt der Regel zur Umqualifizierung von Einkünften. Für Sonderbestimmungen siehe hiernach. und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar

26 1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Diese Regeln gelten auch für Grundstücke, jedoch mit drei Änderungen: - die Fälle (a) und (f) sind natürlich nicht anwendbar, - im Fall (e) wird das steuerpflichtige Einkommen festgelegt, indem 10 % Pauschalkosten vom Bruttomietpreis abgezogen werden, - für Verpachtungen wird der steuerpflichtige Betrag auf das indexierte Katastereinkommen beschränkt. ABZIEHBARE ZINSEN AUF ANLEIHEN Zinsen auf Anleihen sind abziehbar, wenn sie sich auf Schulden beziehen, die eigens zum Erwerb oder Erhalt dieser unbeweglichen Güter eingegangen wurden. Wenn die Immobilie durch Erbschaft erworben wurde, sind die Zinsen auf eine Anleihe, die aufgenommen wurde, um die Erbschaftssteuer zu bezahlen, abziehbar auf den Teil der Anleihe, der sich auf diese Immobilie bezieht. Der abziehbare Betrag ist auf den Betrag der steuerbaren Einkünfte begrenzt. So kann ein Steuerpflichtiger, der vor 1. Januar 2005 eine Anleihe aufgenommen hat, um sein Wohnhaus zu erwerben, und der keine andere Immobilie besitzt, die Zinsen nur in Höhe des indexierten Katastereinkommens für dieses Wohnhaus abziehen. Es besteht jedoch ein zusätzlicher Abzug von Hypothekenzinsen bei Neubau oder umfangreichen Renovierungsarbeiten (1) der für Anleihen, die vor 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden, anwendbar bleibt. Wenn die Anleihe Anrecht auf den Abzug für die einzige eigene Wohnung (2) gibt, sind die abziehbaren Zinsen der Anleihe darin enthalten und werden also nicht von den Immobilieneinkünften abgezogen. Es kann sein, dass der Abzug, auf den ein Ehepartner Anrecht hat, den Betrag seiner steuerpflichtigen Immobilieneinkünfte übersteigt. In diesem Fall wird der Restbetrag auf die Einkünfte aus unbeweglichen Gütern des anderen Ehepartners angerechnet, ohne dass er die letzteren Einkünfte übersteigen darf: Der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Einkünfte aus unbeweglichen Gütern der beiden Ehepartner darf nicht negativ sein. PAUSCHALABZUG AUF DAS KATASTEREINKOMMEN DES WOHNHAUSES Der Abzug wird pro Ehepartner auf das Katastereinkommen des Wohnhauses oder auf den Teil dieses Einkommens gewährt, der auf Namen des Ehepartners steuerpflichtig ist (3). Dieser Abzug wird natürlich nur gewährt, sofern noch ein steuerpflichtiges Katastereinkommen bleibt. Dieser Abzug wird unter den gleichen Bedingungen indexiert wie das Katastereinkommen und beläuft sich für die Einkünfte des Jahres 2013 auf Euro. Er wird erhöht um: Euro pro Person zu Lasten, Euro pro Kind, das der Steuerpflichtige zu einem früheren Zeitpunkt in derselben Wohnung zu Lasten hatte. Diese Erhöhungen werden wie das Katastereinkommen des Wohnhauses zwischen den Ehepartnern aufgeteilt. Der Grundbetrag und seine eventuellen Erhöhungen bilden den gewöhnlichen Abzug. Wenn der Gesamtbetrag der Nettoeinkünfte Euro nicht übersteigt, wird zudem ein zusätzlicher Abzug in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen Katastereinkommen und gewöhnlichem Abzug gewährt. Wird eine gemeinsame Veranlagung erstellt, gilt diese Regel pro Ehepartner. 1 Siehe Seite Siehe hiernach Seite Die eigene Wohnung, die in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums liegt, kann auch zum Pauschalabzug berechtigen. Der Abzug wird dann auf den Mietwert der Wohnung im Ausland oder, wenn die Wohnung vermietet wird, auf den Gesamtbetrag der Miete und der Mietvorteile berechnet. 24 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

27 1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Wenn die Veranlagung auf Namen eines Alleinstehenden erstellt wird, darf der Abzug das Katastereinkommen (KE) aufgrund dessen er gewährt wird, nicht übersteigen. Wird eine gemeinsame Veranlagung erstellt, gilt die Regel für die Eheleute gemeinsam. Übersteigt der Wohnungsabzug, auf den einer der Ehepartner Anrecht hat, sein steuerpflichtiges KE, wird der Restbetrag auf den Anteil des KE des anderen Ehepartners angerechnet, ohne dass dieser Anteil überschritten werden darf. Beispiele a. Ein kinderloses Ehepaar ist gemeinsam Eigentümer eines Wohnhauses, dessen indexiertes KE Euro beträgt. Die Anleihe wurde vor 1. Januar 2005 aufgenommen und gibt kein Anrecht auf Abzug für die einzige eigene Wohnung. Die anderen Nettoeinkünfte betragen Euro für den Erklärenden und Euro für die Erklärende. Jeder Ehepartner hat Anrecht auf einen Abzug, begrenzt auf sein steuerpflichtiges KE, d.h. 500 Euro. b. Gleiche Situation wie (a) aber das indexierte KE des Wohnhauses beträgt Euro. Jeder Ehepartner hat Anrecht auf einen Abzug, begrenzt auf sein steuerpflichtiges KE, d.h Euro. c. Ein Ehepaar mit 3 Kindern ist gemeinsam Eigentümer eines Wohnhauses, dessen indexiertes KE Euro beträgt. Das Nettoberufseinkommen des Erklärenden beträgt Euro und das der Erklärenden beträgt Euro. Der gewöhnliche Abzug wird wie folgt berechnet: Erklärender: Euro + (3 x 420 Euro)/2 = Euro Erklärende: Euro + (3 x 420 Euro)/2 = Euro Es bleibt ein steuerpflichtiger Restbetrag von 326 Euro für jeden Ehepartner. Der Erklärende hat Anrecht auf einen zusätzlichen Abzug von 163 Euro. Die Erklärende hat kein Anrecht, da ihr Einkommen den Grenzbetrag von Euro übersteigt. Der Abzug kann auch auf ein anderes Gebäude als das Wohnhaus angewandt werden, wenn der Steuerpflichtige beweisen kann, dass er das Wohnhaus aus beruflichen oder sozialen Gründen nicht bewohnen kann. Er wird nicht angewandt auf die Teile des Gebäudes, die er zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit nutzt oder die von Personen bewohnt werden, die nicht zum Haushalt gehören. ANRECHENBARER IMMOBILIENSTEUERVORABZUG Nur der Immobiliensteuervorabzug in Bezug auf das steuerpflichtige Katastereinkommen des Wohnhauses ist anrechenbar und zwar nur wenn dieser Vorabzug tatsächlich geschuldet ist. Der Immobiliensteuervorabzug wird also nicht angerechnet, wenn der Abzug für die einzige eigene Wohnung anwendbar ist oder wenn keine abziehbaren Zinsen auf Anleihen mehr übrig bleiben. Der anrechenbare Betrag darf auf keinen Fall 12,5 % des Teils des Katastereinkommens, der in die Besteuerungsgrundlage aufgenommen wurde, übersteigen. Die Anrechnung des Immobiliensteuervorabzugs wird auf den Gesamtbetrag der geschuldeten Steuer begrenzt. und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar

28 1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen B. Einige besondere Regeln - Immobilieneinkünfte umfassen auch die bei Begründung oder Abtretung eines Erbpachtoder Erbbaurechts oder gleichartiger Rechte an unbeweglichen Gütern erhaltenen Beträge. Beträge, die für den Erwerb solcher Rechte bezahlt wurden, sind abziehbar. - Wenn eine natürliche Person, die Geschäftsführer in einer Gesellschaft ist, dieser Gesellschaft eine Immobilie vermietet, können Mietpreis und erhaltene Mietvorteile als berufliche Einkünfte requalifiziert werden: Sie gelten dann nicht mehr als Immobilieneinkünfte sondern als Einkünfte des Unternehmensleiters für den eventuellen Teil dieser Einkünfte, der 6,98 Mal das Katastereinkommen übersteigt (4). - Bei Änderung des Besitzverhältnisses im Laufe des Jahres wird das steuerpflichtige Einkommen in Zwölfteln berechnet; dabei ist die Situation vom 16. des Monats ausschlaggebend. Dieselbe Regel gilt, wenn das Katastereinkommen im Laufe des Jahres ändert. - Wenn eine vermietete Immobilie vom Mieter teilweise zur Ausübung einer Berufstätigkeit genutzt wird, wird die Besteuerungsgrundlage anhand des Mietpreises für das ganze Gebäude festgelegt, es sei denn ein registrierter Mietvertrag legte den beruflichen und privaten Teil fest: In diesem Fall unterliegt jeder Teil seinem eigenen Besteuerungssystem. - Wenn ein Gebäude möbliert vermietet wird und der Vertrag keine getrennten Mietpreise für Gebäude und Mobiliar vorsieht, gelten 60 % des Bruttomietpreises als Immobilieneinkünfte, die anhand der Regeln aus Tabelle 1.1 besteuert werden, die übrigen 40 % gelten als Einkommen aus beweglichen Gütern (5). - Wenn eine nicht möblierte Immobilie während mindestens 90 Tagen vollständig ungenutzt und ertraglos war, wird das steuerpflichtige Katastereinkommen proportional zu Dauer von Nichtbenutzung oder Ertraglosigkeit verringert. Für eine Immobilie, die z.b. während 4 Monaten ertraglos war, ist das Katastereinkommen nur zu 8/12 steuerpflichtig Einkünfte aus beweglichen Gütern Der Leser findet hier die Situation für Steuerjahr 2014 (Einkommen 2013). Für ab 1. Januar 2014 zuerkannte Einkünfte kann er sich auf das Kapitel "Mobiliensteuervorabzug" beziehen. Es sei daran erinnert, dass die Mobilieneinkünfte einer ersten Reform unterzogen wurden, anwendbar für Einkünfte ab 1. Januar Die Hauptmerkmale dieser Reform waren die Abschaffung des Grundsatzes des abgeltenden Mobiliensteuervorabzugs, der Übergang zu 21% des Mobiliensteuervorabzugs für bestimmte Zinsen und Dividenden sowie die Einführung eines zusätzlichen Beitrags von 4 % auf hohe Einkünfte aus beweglichen Gütern. Die Erklärung der Einkünfte aus beweglichen Gütern wurde im Prinzip obligatorisch. Angesichts der vielen Probleme bei der praktischen Umsetzung dieser Reform, wurde sie für die 2012 zuerkannten Einkünfte geändert und für ab 1. Januar 2013 zuerkannte Einkünfte abgeschafft. Das Prinzip des abgeltenden Mobiliensteuervorabzugs wurde wieder eingeführt, die zusätzliche Abgabe von 4 % wurde aufgehoben und der allgemeine Satz des Mobiliensteuervorabzugs wurde auf 25 % erhöht. 4 Das entspricht 5/3 des "neu bewerteten" Katastereinkommens, d. h. multipliziert mit 4,19. 5 Es handelt sich um ein Mobilieneinkommen, dessen Erklärung verpflichtend ist, siehe nachstehend B. 26 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

29 1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Das besondere Besteuerungssystem für Urheberrechte ist unter Buchstabe D hiernach beschrieben. Der Betrag der steuerpflichtigen Mobilieneinkünfte wird für jeden Ehepartner getrennt festgelegt: Eventuelle gemeinsame Einkünfte werden gemäß Vermögensrecht aufgeteilt. A. Mobilieneinkünfte, deren Erklärung nicht verpflichtend ist Im Allgemeinen unterliegen Dividenden, Einkünfte aus Kassenbons, Geldeinlagen, Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren bei ihrer Vereinnahmung dem Mobiliensteuervorabzug. Derartige Einkünfte müssen nicht erklärt werden. Im Fall geringer Einkünfte können diese Einkünfte aus beweglichen Gütern jedoch erklärt werden, um die Anrechnung des Mobiliensteuervorabzugs beanspruchen zu können sowie gegebenenfalls die Erstattung des Überschusses des an der Quelle einbehaltenen Mobiliensteuervorabzugs. B. Mobilieneinkünfte, deren Erklärung verpflichtend ist Bestimmte Mobilieneinkünfte sind immer zu erklären. Dabei handelt es sich um: - Einkünfte ausländischer Herkunft, die direkt im Ausland vereinnahmt wurden, - Zinsen aus gewöhnlichen Sparkonten, die den ersten steuerfreien Teilbetrag übersteigen (siehe unten), - Einkünfte aus in Genossenschaften oder Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung investierten Kapitalien, die den ersten steuerfreien Teilbetrag übersteigen (siehe unten), - andere Einkünfte, die dem Mobiliensteuervorabzug nicht unterliegen, so wie Einkünfte, die in Leib- oder Zeitrenten enthalten sind, Beträge aus Vermietung, Verpachtung, Nutzung oder Überlassung aller beweglichen Güter, Einkünfte aus Hypothekenforderungen auf in Belgien gelegenen unbeweglichen Gütern. C. Nicht steuerpflichtige Mobilieneinkünfte Hier die am häufigsten vorkommenden Fälle: - der erste Einkommensteilbetrag von Euro pro Ehepartner aus gewöhnlichen Sparbüchern. Die Freistellung wird ausgedehnt auf den ersten Teilbetrag der Zinsen aus Spareinlagen, die von Kreditanstalten bezogen werden, die in einem anderen Mitgliedstaat des EWR niedergelassen sind unter der Bedingung, dass diese Einlagen ähnliche Bedingungen wie die vom belgischen Gesetzgeber auferlegten erfüllen, - der erste Einkommensteilbetrag von 190 Euro pro Ehepartner aus Kapitalvermögen, das in Genossenschaften, die vom Nationalen Rat für das Genossenschaftswesen zugelassen sind, oder in Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung investiert wurde. Sind ebenfalls nicht steuerpflichtig, Einkünfte aus Vorzugsaktien der NGBE (SNCB/NMBS) und Staatspapieren, ausgegeben (vor 1962) unter Befreiung von Real- und Personensteuern, bzw. von sämtlichen Steuern. und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar

30 1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen D. Urheberrechte Es handelt sich um Einkünfte aus der Abtretung oder Überlassung von Urheberrechten und ähnlichen Rechten, sowie von gesetzlichen Lizenzen oder Zwangslizenzen, erwähnt im Gesetz vom 30. Juni 1994 über Urheberrechte und ähnliche Rechte, oder in ähnlichen Verfügungen ausländischen Rechts (hiernach als «Urheberrechte» bezeichnet). Urheberrechte unterliegen dem Mobiliensteuervorabzug, ganz gleich ob sie berufsbezogen sind oder nicht. Sind die Urheberrechte berufsbezogen, werden sie dennoch für den ersten Teilbetrag von Euro endgültig als Einkünfte aus beweglichen Gütern besteuert. Der Teil der Urheberrechte, der Euro übersteigt, wird als Berufseinkünfte besteuert. Wenn der Abzug der tatsächlichen Kosten nicht geltend gemacht wurde, erhält man den steuerpflichtigen Betrag nach Anwendung eines pauschalen Kostenbetrags, der wie folgt berechnet wird: - 50 % auf den ersten Teilbetrag von Euro, - 25 % auf den Teilbetrag zwischen und Euro, - 0% darüber. Alle Einkünfte aus Urheberrechten müssen im Erklärungsformular zur Steuer der natürlichen Personen mitgeteilt werden, selbst wenn Mobiliensteuervorabzug darauf einbehalten wurde. 28 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

31 1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen E. Besteuerungsmodalitäten Bei Mobilieneinkünften ist der Bruttobetrag steuerpflichtig, d. h. vor Einbehaltung des Mobiliensteuervorabzugs und vor Abzug von Inkasso- und Aufbewahrungskosten. Mobilieneinkünfte können in den Genuss einer getrennten Veranlagung kommen und zwar zu folgenden Sätzen: Tabelle 1.2. Steuersätze der wichtigsten Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern (Einkommen 2013) DIVIDENDEN Liquidationsüberschuss 10% Dividenden, die aus der Ausschüttung von besteuerten und dem Kapital einverleibten Rücklagen stammen 10% Dividenden aus Wohnungsinvestmentgesellschaften 15% Sonstige Dividenden 25% ZINSEN Einkünfte aus gewöhnlichen Spareinlagen 15% Zinsen aus Staatsbons % Sonstige Zinsen 25% GEBÜHREN, LEIB- ODER ZEITRENTEN 25% URHEBERRECHTE 15% und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar

32 1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Die vollständige Globalisierung wird jedoch angewandt, wenn sie für den Steuerpflichtigen vorteilhafter ist, und nur in diesem Fall werden die Inkasso- und Aufbewahrungskosten abgezogen. Wenn die Einkünfte aus beweglichen Gütern (oder die verschiedenen Einkünfte beweglicher Art) getrennt besteuert werden, wird die Steuer um die Gemeindezuschlaghundertstel erhöht werden, außer für Zinsen und Dividenden Verschiedene Einkünfte Diese dritte Kategorie steuerpflichtiger Einkommen umfasst Einkünfte, denen gemeinsam ist, dass sie außerhalb der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit bezogen wurden. Unter den verschiedenen hiernach aufgeführten Einkunftskategorien können nur die "laufenden" Unterhaltsleistungen (also keine ausstehenden Beträge) global besteuert werden. Alle anderen verschiedenen Einkünfte werden getrennt besteuert (6). Der Betrag der steuerpflichtigen verschiedenen Einkünfte wird für jeden Ehepartner getrennt festgelegt. Eventuelle gemeinsame Einkünfte werden gemäß Vermögensrecht aufgeteilt. UNTERHALTSLEISTUNGEN Die im Laufe des Besteuerungszeitraums erhaltenen Unterhaltsleistungen sind zu 80 % des vereinnahmten Betrags global steuerpflichtig (7). Ausstehende Beträge von Unterhaltsleistungen sind ebenfalls zu 80 % des vereinnahmten Betrags global steuerpflichtig. Sie können jedoch getrennt besteuert werden, wenn sie infolge eines rückwirkenden Urteils gezahlt wurden. GELEGENTLICHE GEWINNE UND PROFITE Es handelt sich um Gewinne und Profite, die außerhalb jeglicher beruflicher Tätigkeit erzielt wurden. Sie umfassen jedoch nicht: - Gewinne und Profite, die aus der normalen Verwaltung des Privatvermögens stammen, - Gewinne aus Spielen und Lotterien. Gelegentliche Gewinne und Profite sind steuerpflichtig in Höhe des bezogenen Betrags, nach Abzug der tatsächlich getragenen Kosten. PREISE UND ZUSCHÜSSE Sind ebenfalls steuerpflichtig als "verschiedene Einkünfte", Preise, Zuschüsse, Renten oder Pensionen, die Wissenschaftlern, Schriftstellern oder Künstlern von belgischen oder ausländischen öffentlichen Behörden oder öffentlichen Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht zuerkannt werden (8). Diese Einkünfte sind steuerpflichtig für den tatsächlich bezogenen Betrag, erhöht um den einbehaltenen Berufssteuervorabzug. 6 Die für Steuerjahr 2014 geltenden Steuersätze sind in Tabelle 1.14., Seite 71 aufgeführt. 7 Gemäß einer ausländischen Rechtsvorschrift bezogene Unterhaltsleistungen werden in der gleichen Weise behandelt wie Unterhaltsleistungen, die gemäß einer belgischen Verfügung bezogen wurden, unter der Voraussetzung, dass diese Verfügungen entsprechend sind. 8 Außer diese Vereinigungen wären durch einen im Ministerrat beratenen KE anerkannt. 30 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

33 1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen Auf Renten und Pensionen können keine Abzüge berechnet werden. Preise und Zuschüsse (9) sind steuerpflichtig für den Teil, der Euro übersteigt. AN FORSCHER GEZAHLTE VERGÜTUNGEN Gelten ebenfalls als verschiedene Einkünfte, persönliche Vergütungen, die aus der Verwertung einer Erfindung, die Forschern von einer Universität, einer Hochschule, dem Föderalen Fonds für wissenschaftliche Forschung - FFWF, dem «Federaal Fonds voor Wetenschappelijk Onderzoek Fonds fédéral de la Recherche scientifique», dem FRS-FNRS oder dem «Fonds voor Wetenschappelijk Onderzoek - Vlaanderen» gezahlt oder zugeteilt wurden. Diese Vergütungen werden auf ihren Nettobetrag besteuert, d. h. auf den Bruttobetrag abzüglich 10 % Kosten. Auf diese Vergütungen ist ein Berufssteuervorabzug geschuldet. MEHRWERTE AUF BEBAUTE UNBEWEGLICHE GÜTER Diese Mehrwerte sind als verschiedene Einkünfte nur unter nachstehend aufgeführten Bedingungen steuerpflichtig: - Die Immobilie liegt in Belgien. - Es handelt sich nicht um «das Wohnhaus» des Steuerpflichtigen (10). - Man spricht von Veräußerung (das heißt meistens Verkauf) binnen fünf Jahren ab Datum des entgeltlichen Erwerbs, oder binnen drei Jahren ab Schenkungsurkunde, sofern der Schenker die Immobilie selbst gegen Entgelt innerhalb von fünf Jahren erworben hatte. Der steuerpflichtige Betrag wird ab Veräußerungspreis berechnet, wovon Folgendes abgezogen wird: - der Erwerbspreis und die Erwerbskosten, - eine Aufwertung des Gesamterwerbspreises und der Erwerbskosten von 5 % pro ganzes Besitzjahr, - die Kosten für Arbeiten, die der Eigentümer zwischen Erwerbsdatum und Veräußerungsdatum durchführen hat lassen. MEHRWERTE AUF GRUNDSTÜCKE Diese Mehrwerte sind als verschiedene Einkünfte nur unter nachstehend aufgeführten Bedingungen steuerpflichtig: - Das Grundstück liegt in Belgien. - Die Veräußerung findet entweder binnen acht Jahren ab Datum des entgeltlichen Erwerbs statt oder binnen drei Jahren ab Schenkungsurkunde bzw. binnen acht Jahren ab Datum des entgeltlichen Erwerbs durch den Schenker. Der steuerpflichtige Betrag wird auf Grundlage des Veräußerungspreises berechnet, von dem Folgendes abgezogen wird: - der Erwerbspreis und die Erwerbskosten, - eine Aufwertung dieses Betrags von 5 % pro ganzes Besitzjahr. 9 Bei Zuschüssen, deren Zuweisung über mehrere Jahre gestaffelt ist, kommt der Steuerpflichtige nur für die ersten zwei Jahre in den Genuss des Freibetrags. 10 Das heißt das Haus, für das er den Abzug auf die Besteuerung des Katastereinkommens bei der StnP und die Anrechnung des Immobiliensteuervorabzugs oder den Abzug für die einzige eigene Wohnung beanspruchen kann. Siehe oben Seite 24. und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar

34 1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen ERZIELTER MEHRWERT BEI ABTRETUNG EINES GEBÄUDES, DAS AUF EINEM ENTGELTLICH ERWORBENEN GRUNDSTÜCK ERRICHTET WURDE Dieser Mehrwert ist nur unter den nachstehend aufgeführten Bedingungen steuerpflichtig: - Es handelt sich um eine in Belgien gelegene Immobilie. - Deren Bau begann binnen fünf Jahren ab Datum des entgeltlichen Grundstückserwerbs seitens des Steuerpflichtigen oder des Schenkers. - Die Veräußerung findet innerhalb von fünf Jahren ab Datum der ersten Ingebrauchnahme oder Vermietung des gesamten Gutes statt. Der steuerpflichtige Betrag wird ab Veräußerungspreis berechnet, wovon Folgendes abgezogen wird: - der Erwerbspreis und die Erwerbskosten, - eine Aufwertung dieses Betrags von 5 % pro ganzes Besitzjahr, - die Kosten für Arbeiten, die der Eigentümer zwischen dem Datum der ersten Ingebrauchnahme oder der Vermietung und dem der Veräußerung durchführen hat lassen. ERZIELTE MEHRWERTE BEI ENTGELTLICHEN ÜBERTRAGUNGEN VON BEDEUTENDEN BETEILIGUNGEN Diese sind als verschiedene Einkünfte nur dann steuerpflichtig, wenn sie bei Übertragungen von bedeutenden Beteiligungen (mehr als 25%) an ausländische Gesellschaften oder an juristische Personen, die außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassen sind, erzielt wurden. Der steuerpflichtige Betrag ist die Differenz zwischen Übertragungspreis und eventuell neu bewertetem Erwerbspreis (11). Die nachstehenden Einkünfte bilden die Kategorie der verschiedenen Einkünfte beweglicher Art. Es handelt sich um Lose in Bezug auf Anleihepapiere, Einkünfte aus der Untervermietung von oder Abtretung eines Mietvertrags über unbewegliche Güter, Einkünfte aus der Überlassung des Rechts, Werbeträger anzubringen, Einkünfte aus der Überlassung des Rechts, Handymasten zu errichten, und Erträge aus der Verpachtung des Jagd-, Fischerei- und Vogelfangrechts. LOSE IN BEZUG AUF ANLEIHEPAPIERE Diese Einkommensart ist sehr selten, da die Praxis der Losanleihen in Vergessenheit geraten ist. Sie sind steuerpflichtig in Höhe des erhaltenen Nettobetrags, zuzüglich des tatsächlichen oder fiktiven MStV. EINKÜNFTE AUS UNTERVERMIETUNG UND AUS ABTRETUNG EINES IMMOBILIENMIETVERTRAGS Einkünfte aus Untervermietung oder aus Abtretung eines Immobilienmietvertrags sind steuerpflichtig in Höhe des Bruttoeinkommens aus der Untervermietung, abzüglich tatsächlicher Werbungskosten und gezahlter Miete. ÜBERLASSUNG DES RECHTS, WERBETRÄGER ANZUBRINGEN Der steuerpflichtige Betrag ist der erhaltene Betrag, abzüglich tatsächlicher Werbungskosten oder pauschaler Werbungskosten in Höhe von 5 %. 11 Die Neubewertung betrifft nur die Erwerbe vor und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2014

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