Schulreglement Gültig ab 01. Januar 2005 Einwohnergemeinde Grindelwald
Schulreglement der Einwohnergemeinde Grindelwald Seite 2 Schulreglement der Einwohnergemeinde Grindelwald Inhaltsverzeichnis Seite 1. Teil: Organisation... 3 I. Kindergarten... 3 II. Volksschule... 3 2. Teil: Aufgaben und Befugnisse der Behörden... 4 I. Behörden... 4 II. Gemeinderat... 4 III. Kindergarten- und Schulkommission... 5 IV. Schulleitung... 5 V. Elternmitarbeit... 6 3. Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen... 6
Schulreglement der Einwohnergemeinde Grindelwald Seite 3 Alle Personen- und Ämterbezeichnungen in diesem Reglement gelten sinngemäss für Personen beider Geschlechter. Die Einwohnergemeinde Grindelwald, gestützt auf - Art. 45 des Volksschulgesetzes (VSG) vom 19. März 1992 - Art. 12, Abs. 3 des Kindergartengesetzes vom 23. November 1983 - Art. 58 des Organisationsreglementes der Einwohnergemeinde Grindelwald (OgR) vom 2. Juni 1995 beschliesst: 1. Teil: Organisation Organisation Art. 1 Das Schulwesen der Gemeinde Grindelwald umfasst: a) den Kindergarten b) die Volksschule I. Kindergarten Kindergartenbehörde Kindergartenbesuch Art. 2 1 Der Kindergarten untersteht der Kindergarten- und Schulkommission. 2 In den Kindergarten werden Kinder aufgenommen, die a) ein Jahr vor Schuleintritt stehen b) vom Schulbesuch zurückgestellt werden 3 bei kleinen Jahrgängen entscheidet die Kindergarten- und Schulkommission über die Aufnahme von Kindern, die zwei Jahre vor Schuleintritt stehen. II. Volksschule Schultypen Art. 3 1 Zur Volksschule der Gemeinde Grindelwald gehören a) die Klassen der Primarstufe, b) die Klassen der Sekundarstufe I, c) die besonderen Klassen (Art. 17 VSG) 2 Die Primarstufe umfasst das 1. bis 6. Schuljahr. 3 Die Sekundarstufe I umfasst die Real- und Sekundarklassen des 7. bis 9. Schuljahres.
Schulreglement der Einwohnergemeinde Grindelwald Seite 4 Strukturmodell Art. 4 1 Die Real- und Sekundarschüler werden in getrennten Klassen unterrichtet. 2 Der Gemeinderat kann in einem Reglement beschliessen, dass die Schüler der Sekundarstufe I teilweise oder durchwegs gemeinsam unterrichtet werden. Im Reglement werden die Einzelheiten der Zusammenarbeit bestimmt. Mittelschulvorbereitung Art. 5 Die Vorbereitung auf die Mittelschulen und die Erteilung des gymnasialen Unterrichts im 9. Schuljahr erfolgt soweit möglich an den Klassen der Sekundarschule Grindelwald. 2. Teil: Aufgaben und Befugnisse der Behörden I. Behörden Art. 6 1 Die Schulbehörden der Gemeinde Grindelwald sind: a) der Gemeinderat, b) die Kindergarten- und Schulkommission. 2 Mit besonderen Aufgaben im schulischen Bereich befassen sich zudem: a) Schulleitung, gemäss VSV Art. 8 und 9 b) Lehrerkonferenzen, gemäss VSV Art. 10-14 II. Gemeinderat Kompetenzen Art. 7 1 Der Gemeinderat entscheidet auf Antrag der Kindergarten- und Schulkommission über die Schaffung und Aufhebung von Kindergärten, Schulen und Klassen. 2 Die Beschlüsse gemäss Absatz 1 unterliegen der Genehmigung durch die zuständige Stelle der Kantonalen Erziehungsdirektion. 3 Der Gemeinderat beschliesst auf Antrag der Kindergarten- und Schulkommission über die Einführung und Aufhebung von fakultativem Unterricht. 4 Der Gemeinderat kann ein Reglement zu den Zusammenarbeitsformen auf der Sekundarstufe I erlassen. 5 Er erlässt Vorschriften über die ausserschulische Benützung von Kindergärten, Schulhäusern, Turnhallen und der Turn- und Sportplätze. Er legt die Gebühren für die Benützung der Schul- und Sportanlagen durch Dritte fest.
Schulreglement der Einwohnergemeinde Grindelwald Seite 5 III. Kindergarten- und Schulkommission Grundsatz Art. 8 1 Es besteht eine Kindergarten- und Schulkommission für den Kindergarten, die Primarstufe, die Sekundarstufe I und die besonderen Klassen. 2 Mitgliederzahl, Zusammensetzung, Wahl und Amtsdauer werden im Organisationsreglement der Gemeinde geregelt. Aufgaben Art. 9 1 Die Kindergarten- und Schulkommission ist die unmittelbare Aufsichts- und Verwaltungsbehörde der Schulen. Ihr fallen die Aufgaben und Befugnisse gemäss kantonaler Gesetzgebung zu, soweit diese nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zugewiesen sind. 2 Sie hat insbesondere folgende Befugnisse: a) Anstellung von Lehrkräften sowie von Kindergärtnern und Kindergärtnerinnen b) Anstellung der Schulleitung auf Antrag der Lehrerkonferenz, c) Erstellen eines Pflichtenheftes für die Schulleitung, d) Erlass von Hausordnungen auf Antrag der Schulleitung, e) Zuteilen der Kindergärtner und Kindergärtnerinnen sowie der Lehrkräfte in die verschiedenen Kindergärten, Schulhäuser und Klassen, f) Zuteilen der Kindergärteler und Schüler in die verschiedenen Kindergärten, Schulhäuser und Klassen, g) Einführung / Aufhebung von Spezialunterricht. 3 Sie stellt Antrag an das Ressort Hochbau und Raumplanung für den Unterhalt und die Sanierung der Kindergarten- und Schulgebäude, Turnhallen und Sportplätze mit deren Umgebung sowie der Hauswirtschaftsräume. 4 Sie entscheidet über die Gebäudeverwaltung der von den verschiedenen Schultypen benutzten Räume. 5 Sie ist zuständig für: IV. Schulleitung a) die Festlegung der Schulferien, b) Festsetzung der Schulwochen pro Jahr. 6 Sie regelt gemäss Art. 59 und 60 VSG den schulärztlichen und schulzahnärztlichen Dienst und wählt die Schulärzte und die Schulzahnärzte. Schulleitung 1 Art. 10 Schulleitern. Die Schulleitung besteht aus einem oder mehreren 2 Sie werden auf Antrag der Lehrerkonferenz durch die Kindergartenund Schulkommission angestellt. Aufgaben 3 Aufgaben und Kompetenzen werden in einem Pflichtenheft durch die Kindergarten- und Schulkommission geregelt.
Schulreglement der Einwohnergemeinde Grindelwald Seite 6 V. Elternmitarbeit Elternmitarbeit Art. 11 Die Zusammenarbeit zwischen Kindergarten- und Schulkommission, Lehrerschaft und Eltern richtet sich nach Art. 31 VSG. 3. Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen Inkrafttreten Art. 12 Dieses Reglement ersetzt dasjenige vom 04. Juni 1999 und tritt nach der Annahme durch die Gemeindeversammlung auf den 01.01.2005 in Kraft. Bestätigung Das vorliegende Schulreglement wurde an der Gemeindeversammlung vom 03. Dezember 2004 angenommen. Grindelwald, 17. Januar 2005 Einwohnergemeinde Grindelwald Der Präsident Der Sekretär Dres Studer Fritz Lohner Auflagezeugnis Dieses Reglement ist 30 Tage vor der Gemeindeversammlung vom 03. Dezember 2004 in der Gemeindeschreiberei öffentlich aufgelegt worden. Die Auflage- und Einsprachefrist war im Amtsanzeiger "Echo von Grindelwald" Nr. 86 vom 29. Oktober 2004 publiziert. Niemand hat Einsprache eingereicht. Grindelwald, 17. Januar 2005 Der Gemeindeschreiber Fritz Lohner Genehmigung Eine Genehmigung ist nach der neuen Gemeindegesetzgebung nicht mehr erforderlich. Das Reglement ist somit in Rechtskraft.