Rundschreiben Dezember 2008

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Transkript:

ZENTRALAUSSCHUSS für die beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur (ausgenommen Sektion VI) sowie beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung - Zentralstelle und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten im Bereich Unterricht und Kultur Rundschreiben Dezember 2008 ergeht an alle Mitglieder der Fachausschüsse, Dienststellenausschüsse sowie Vertrauenspersonen A-1080 Wien, Strozzigasse 2/3.Stock Tel.: 01/53 120-3250 Fax: 01/53 120-3259 E-Mail: za.verwaltung@bmukk.gv.at

Vorsitzender des Zentralausschusses für die beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur (ausgenommen Sektion VI) sowie beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung - Zentralstelle und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten im Bereich Unterricht und Kultur Johann PAUXBERGER A-1080 Wien, Strozzigasse 2/3. Stock Tel. 01/53 120-3250 Fax 01/53 120-81-3250 johann.pauxberger@bmukk.gv.at Wien, im Dezember 2008 Liebe Kolleginnen und Kollegen! In diesem Rundschreiben finden Sie Informationen über die Weihnachtsremuneration 2008, das Pendlerpauschale, den Fahrtkostenzuschuss ab 2009 und die Umfrage 2007/2008. Damit alle Kolleginnen und Kollegen über die aktuellen Geschehnisse informiert werden, bitte ich eindringlich, dieses Rundschreiben auszuhängen, gegebenenfalls zu vervielfältigen und zu verteilen. Ich wünsche Ihnen und Ihrer Familie im Namen aller Kolleginnen und Kollegen des Zentralausschusses ein friedvolles Weihnachtsfest und ein erfolgreiches Jahr 2009! Mit freundlichen Grüßen

Weihnachtsremuneration 2008 Anlässlich des Weihnachtsfestes 2008 wird den Bediensteten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung sowie des Krankenpflegedienstes eine Weihnachtsremuneration zuerkannt (siehe beiliegendes Rundschreiben Nr. 47/2002 des BMBWK). Diese beträgt pro Bediensteter/Bediensteten 80,--, sowie für jedes unversorgte Kind, für das eine Kinderzulage bezogen wird, 95,--. Für das Jahr 2009 haben wir im Hinblick auf die gestiegenen Lebenshaltungskosten bereits eine Erhöhung dieser Geldaushilfe beantragt. Pendlerpauschale Allgemeines Grundsätzlich werden sämtliche Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht jedoch auch der Anspruch auf das kleine oder große Pendlerpauschale. Dieser Anspruch ist von folgenden Faktoren abhängig: bestimmte Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz Möglichkeit/Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder nicht zeitliches Überwiegen im Lohnzahlungszeitraum Das Pauschale vermindert die Lohnsteuerbemessungsgrundlage und von dieser wird dann die Steuer neu errechnet. Die Steuerersparnis beträgt ca. 30 Prozent. Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin mehrere Wohnsitze, so ist die Entfernung zum nächstgelegenen Wohnsitz maßgebend (auch, wenn es sich hierbei um eine eigene Schlafstelle handelt). Dezember 2008 Seite 1

In zeitlicher Hinsicht steht ein Pendlerpauschale nur dann zu, wenn in einem Kalendermonat an mehr als zehn Tagen die Strecke Wohnung/Arbeitsplatz/Wohnung zurückgelegt wird. Dabei werden Urlaub oder Krankenstand nicht berücksichtigt. Achtung: Falls der Urlaub oder Krankenstand einen Lohnzahlungszeitraum (z.b. einen Kalendermonat) dauert, sind die Verhältnisse des vorangegangenen Lohnzahlungszeitraums maßgebend. Das Pendlerpauschale steht grundsätzlich auch bei Karenzurlaub zu - nur bei ganzjährigem Karenzurlaub besteht grundsätzlich kein Anspruch. Hinweis: Die tatsächliche Benützung des Kraftfahrzeugs muss nicht nachgewiesen werden. Kleines Pendlerpauschale Das kleine Pendlerpauschale gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsplatz mehr als 20 Kilometer von der Wohnung entfernt ist und denen die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels möglich und zumutbar ist: Entfernung 1. Halbjahr 2007 Kleines Pendlerpauschale 2. Halbjahr 2007 1. Halbjahr 2008 2. Halbjahr 2008 ab 20 km 41,25 Euro 45,50 Euro 45,50 Euro 52,50 Euro ab 40 km 81,75 Euro 90 Euro 90 Euro 103,50 Euro ab 60 km 122,25 Euro 134,50 Euro 134,50 Euro 154,75 Euro Großes Pendlerpauschale Das große Pendlerpauschale gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsplatz mehr als zwei Kilometer von der Wohnung entfernt ist, denen aber die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar ist: Entfernung 1. Halbjahr 2007 Großes Pendlerpauschale 2. Halbjahr 2007 1. Halbjahr 2008 2. Halbjahr 2008 ab zwei km 22,50 Euro 24,75 Euro 24,75 Euro 28,50 Euro ab 20 km 89,25 Euro 98,25 Euro 98,25 Euro 113 Euro ab 40 km 155,25 Euro 171 Euro 171 Euro 196,75 Euro ab 60 km 222 Euro 244,25 Euro 244,25 Euro 281 Euro Dezember 2008 Seite 2

Die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist dann nicht zumutbar, wenn zumindest auf dem halben Arbeitsweg kein öffentliches Verkehrsmittel oder nicht zur erforderlichen Zeit verkehrt (z.b. Nachtarbeit), eine dauernde starke Gehbehinderung vorliegt und der Behinderte oder die Behinderte einen Ausweis gemäß StVO (Straßenverkehrsordnung) besitzt oder der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin folgende Wegzeiten für eine einfache Wegstrecke überschreitet: o unter 20 km: 1,5 Stunden o ab 20 km: 2 Stunden o ab 40 km: 2,5 Stunden Die Wegzeit umfasst die Zeit vom Verlassen der Wohnung/Arbeitsstätte bis zum Arbeitsbeginn/Ankunft in der Wohnung und beinhaltet die Geh- oder Anfahrtszeit zur Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels, die Fahrzeit mit diesem und etwaige Wartezeiten. Hinweis: Bei unterschiedlich langen Wegzeiten für die Hin- oder Rückfahrt gilt die längere Wegzeit. Stehen verschiedene öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, ist immer von der Benützung des schnellsten Verkehrsmittels auszugehen (z.b. Eilzug statt Autobus). Fahrtkostenzuschuss ab 2009 Seit 1. Jänner 2008 ist der Bezug des Fahrtkostenzuschusses neu geregelt und mit dem Anspruch auf das Pendlerpauschale gekoppelt (siehe Rundschreiben Jänner 2008 des Zentralausschusses). Gemäß 20b Abs. 2 Gehaltsgesetz beträgt der Fahrtkostenzuschuss für jeden vollen Kalendermonat in den Fällen des 1. 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988 bei einer einfachen Fahrtstrecke von 20 km bis 40 km... 16,80 Euro 40 km bis 60 km... 33,22 Euro über 60 km... 49,65 Euro Dezember 2008 Seite 3

2. 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 bei einer einfachen Fahrtstrecke von 2 km bis 20 km... 9,14 Euro 20 km bis 40 km... 36,27 Euro 40 km bis 60 km... 63,12 Euro über 60 km... 90,16 Euro In einigen Fällen ist der alte Fahrtkostenzuschuss gemäß 113i Gehaltsgesetz niedriger als der Fahrtkostenzuschuss gemäß 20b Abs. 2 Gehaltsgesetz. Bislang war es nur möglich den neuen Fahrtkostenzuschuss zu beziehen wenn man versetzt wurde bzw. sich die Wohnadresse geändert hat. Ab 1. Jänner 2009 ist es möglich den neuen Fahrtkostenzuschuss zu beziehen, wenn dieser höher ist als der Fahrtkostenzuschuss gemäß 113i Gehaltsgesetz: Dem 113i Gehaltsgesetz wird nämlich folgender Abs. 5 angefügt: (5) Erfüllt der Beamte die Anspruchsvoraussetzungen sowohl des Abs 1. als auch des 20b und ist sein nach Abs. 2 festgesetzter Fahrtkostenzuschuss geringer als der sich nach 20b Abs. 2 ergebende, ist auf ihn abweichend von Abs. 1, jedoch frühestens ab 1. Jänner 2009, 20b anzuwenden. Ein späteres Wiederaufleben des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss nach den Abs. 1 bis 4 ist ausgeschlossen. Vergleichen Sie daher Ihren jetzigen Fahrtkostenzuschuss mit oben stehenden Beträgen und stellen Sie gegebenenfalls (nach Rücksprache mit der Dienstbehörde, die eventuell die Erhöhung amtswegig durchführt) einen Antrag auf Zuerkennung des Fahrtkostenzuschusses gemäß 20b Abs. 2 Gehaltsgesetz. Umfrage 2007/2008 Die Ergebnisse der Umfrage des Zentralausschusses aus dem Jahr 2007/2008 liegen nun vor. Dr. Erich Rothschedl hat sich die Mühe gemacht und die Ergebnisse dieser Umfrage übersichtlich und prägnant dargestellt. Aus dieser Umfrage ergeben sich zwangsläufig Forderungen, die wir demnächst der Frau Bundesministerin und selbstverständlich auch den betroffenen Bedienstenten präsentieren werden. Beiliegend finden Sie je ein Exemplar dieser Wandzeitung. Dezember 2008 Seite 4

Im Anhang dieses Rundschreibens findet sich wieder die Auflistung der erschienenen Erlässe und Rundschreiben, welche beim Zentralausschuss wie üblich angefordert werden können. Mit freundlichen Grüßen (Johann Pauxberger) Vorsitzender Dezember 2008 Seite 5

Auflistung der Rundschreiben des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur von Juni 2008 bis November 2008 1. 12/2008 466/11-III/9/08 Belohnung anlässlich der Lehrabschlussprüfung mit Auszeichnung An alle LSR/SSR für Wien 26.06.2008 MR Rötzer 2. 14/2008 13.008/1-III/1/08 1. Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens 2. Abgeltung von bestimmten Unterrichts- und Erziehungstätigkeiten Valorisierungsfaktoren ab 1. September 2008 27.08.2008 Dr. Schmidlechner 3. 16/2008 13.261/57-III/3/08 Gültigkeit bzw. Ungültigkeit unvollständig ausgefüllter Stimmzettel 11.07.2008 Mag. Götz 4. 17/2008 16.266/21-II/5/08 Elternbeiträge in Übungsstätten der Bildungsanstalten 28.07.2008 Mag. Siegl 5. 20/2008 15.160/24-III/3/08 Auslegungen zur Novelle des Berufsreifeprüfungsgesetzes 13.08.2008 Mag. Götz 6. 13/2008 13.261/56-III/3/08 Unzulässigkeit von parteipolitischer Werbung an Schulen 07.10.2008 Mag. Götz 7. 35/2008 458/3-III/9/08 Dienst- und Naturalwohnungen - Erhöhung der Kategoriebeiträge mit Wirksamkeit 1. September 2008 An alle Dienststellen 02.10.2008 Dr. Zimmermann 8. 27/2008 38.554/44-I/1/08 Das Österreichische Jugendrotkreuz - Seine Rolle bei der Verbreitung des Gedankengutes des Roten Kreuzes im Bereich der Schulen - Grundsatzerlass An alle Sektions-, Abteilungsund ReferatsleiterInnen des BMUKK 28.10.2008 BM Dr. Schmied

GZ 466/37-III/C/02 Geldaushilfen aus Anlass des Weihnachtsfestes für die Bediensteten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung sowie des Krankenpflegedienstes; Neufestsetzung der Beträge Verteiler: Inhalt: VII,N Geldaushilfen aus Anlass des Weihnachtsfestes für die Bediensteten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung sowie des Krankenpflegedienstes; Neufestsetzung der Beträge Personalwesen Sachgebiet: Rechtsgrundlage: 23 Abs. 4 GehG bzw. 25 Abs. 5 VBG 1948 Geltung: unbefristet R U N D S C H R E I B E N Nr. 47/2002 An alle Dienststellen Mit RS Nr. 59/1996 wurde die Höhe der Weihnachtsaushilfe mit S 1.000,-- pro in Betracht kommenden Bediensteten bzw. S 1.200,-- für jedes Kind, für das dem Bediensteten die Kinderzulage gebührt, festgelegt. Diese Beträge werden nunmehr über Anregung des ZA für Bundesbedienstete wie folgt erhöht: pro Bedienstetem/r pro Kind, für das die Kinderzulage gebührt 80 95 Zusatz für alle Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien): Die für die Gewährung der Weihnachtsaushilfen allenfalls erforderlichen zusätzlichen Kreditmittel werden bereitgestellt werden. Diese Kreditmittel stehen ausschließlich für die Flüssigmachung der Weihnachtsaushilfen zur Verfügung. Die Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien) werden ersucht, wie bisher über den Vollzug der Anweisung der Weihnachtsaushilfen unter Angabe der hiefür aufgewendeten Beträge, getrennt nach den finanzgesetzlichen Ansätzen, anher zu berichten. Zusatz für die ausgegliederten Einrichtungen: Dieses Rundschreiben gilt auch für die dort beschäftigten Beamten. F.d.R.d.A.: Wien, 22. Oktober 2002 Für die Bundesministerin: STELZMÜLLER