zur regelmäßigen Arbeitszeit erhöht ist (Ansparphase), wird diese Erhöhung im unmittelbar daran anschließenden zweiten Teil des

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Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen 0 Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW, 40190 Düsseldorf 7 0. Februar 2017 Seite 1 von 7 Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster Aktenzeichen: zrr-i.r:>.oz.oz-qas:sae bei Antwort bitte angeben Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen 40192 Düsseldorf Auskunft eiteilt: Herr Kortüm Telefon 0211 5867-3324 Telefax 0211 5867-3668 Frank.Kortuem@msw.nrw.de Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell für Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis und beamtete Lehrkräfte; Änderung Bezug: Runderlass,,Sabbatjahr - Teilzeitbeschäffigung für Lehrkräffe im Tarifbeschäffigungsverhältnis und beamtete Lehrkräfte" vom 26. Mai 2004 (BASS 21-05 Nr. 13) 1. Änderung des Bezugserlasses Der Bezugserlass erhält folgende geänderte Fassung:,,l. Formen der Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell und Bewilligungsvoraussetzungen ( 65 Absatz I Landesbeamtengesetz - LBG NRW) Die Teilzeitbeschäfiigung im Blockmodell ist eine besondere, zeitlich befristete Form der Teilzeitbeschäffigung. Für den gesamten Bewilligungszeitraum gilt eine einheitliche Teilzeitquote (und damit eine einheitliche anteilige Besoldung). Die Arbeitszeit ist jedoch ungleichmäßig verteilt. Während sie im ersten Teil des Bewilligungszeitraums bis (maximal) zur regelmäßigen Arbeitszeit erhöht ist (Ansparphase), wird diese Erhöhung im unmittelbar daran anschließenden zweiten Teil des Anschrift: Völklinger Straße 49 40221 [)üsseldorf Telefon 0211 5867-40 Telefax 0211 5867-3220 posts(elle@msw.nrw.de www.schulministerium.nrw.de Öffentliche Verkehrsmittel: S-Bahnen S 8, S 11, S 28 (Völklinger Straße) Rheinbahn Linie 7C)9 (Georg-Schulhoff-Platz)

Bewilligungszeitraums durch eine entsprechende Ermäßigung der Arbeitszeit oder durch eine ununterbrochene Freistellung vom Dienst ausgeglichen (Ermäßigungs- oder Freistellungsphase). Seite 2 von 7 Der Beschäffigungsumfang in der Ansparphase kann auch unterhalb der regelmäßigen Pflichtstundenzahl liegen. Allerdings darf bei beamteten Lehrkräften die Hälfte der regelmäßigen Pflichtstundenzahl im Durchschnitt des Bewilligungszeitraums nicht unterschritten werden (vgl. 63 Absatz 1 LBG). Der Bewilligungszeitraum kann bis zu sieben Jahre umfassen. Die Mindestdauer der Ansparphase und der Ermäßigungs- oder Freistellungsphase beträgt jeweils ein Schulhalbjahr. Nach einer ununterbrochenen Freistellung von mehr als einem Schuljahr kann die zuständige Schulaufsichtsbehörde eine Rückkehr an die bisherige Schule nicht mehr garantieren. Beispiele für voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell ( 65 Absatz 1 in Verbindung mit 63 Absatz I LBG): Bewilli un s- Teilzeit uote Ans ar hase Ermäßi un s-/ (bei beamte- Freistellun s- (mindestens 1 Schuljahr, ten Lehrkräften mindes- pj2 höchstens 7 Schuljahre) tens 50 %) 1 % Schuljahre 66,7 % (2/3) 1 Schuljahr 10 2 Schuljahre 60 % (3/5) 1 Schuljahr 8 4 Schuljahre 75 % (3/4) 3 Schuljahre 10 6 Schuljahre 50 % (1/2) 4 Schuljahre 75% 7 Schuljahre 75 % (3/4) 3 % Schuljahre 10 % Schuljahr 1 Schuljahr 4 1 Schuljahr 2 Schuljahre 3 % Schuljahre 5 Über die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde. Die Bewilligung setzt voraus, dass die allgemeinen Voraussetzungen für eine Teilzeitbeschäftigung erfüllt sind und dienstliche Belange im Einzelfall nicht entgegenstehen. Dies ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu pfüfen. Entgegenstehende dienstliche Belange sind insbesondere anzunehmen

Seite 3 von 7 1. in der Regel bei einem begründeten entgegenstehenden Votum der Schulleitung, 2. in der Regel bei Anträgen auf voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung im Blockmodeli von Lehrkräften an Schulen mit bis zu 20 Vollzeitlehrerstellen, wenn sich während der beantragten Freistellungsphase bereits eine andere Lehrkraff in der Freistellungsphase einer Teilzeitbeschäfl:igung im Blockmodell befindet, 3. bei Anträgen von Schulleiterinnen und Schulleitern, es sei denn, eine geeignete Vertretung in der Freistellungsphase ist im Zeitpunkt der Bewilligung sichergestellt. Die Ablehnung eines Antrages auf Teilzeitbeschäffigung im Blockmodell bedarf der Zustimmung des Personalrats ( 72 Absatz I Satz I Nummer 13 Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG). Il. Antragsverfa prfaihrpn Die Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell beginnt grundsätzlich jeweils am 1. August oder am 1. Februar und endet am 31. Juli oder am 31. Januar. Anträge sind spätestens sechs Monate vor dem göwünschten Beginn der Teilzeitbeschäftigung auf dem Dienstweg der zuständigen Schulaufsichtsbehörde vorzulegen, soweit nichts anderes bestimmt wird. Die Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell kann wiederholt in Anspruch genommen werden. Ill. Besondere Bestimmungen für Teilreitbeschäftigung aus familiären Gründen im Blockmodell sowie für Familienpflegezeit im Blockmodell ( 65 Absatz 2 LBG) Auch Teilzeitbeschäffigungen nach 64 LBG (Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen) und nach 67 LBG (Familienpflegezeit) können im Blockmodell bewilligt werden. 1. Teilzeitbeschäffigung aus familiären Gründen im Blockmodell Bei einer Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen im Blockmodell kann die Ermäßigung der Arbeitszeit oder die ununterbrochene Freistellung auch schon zu Beginn oder während des Bewilligungszeitraums in

Anspruch genommen werden ( 65 Absatz 2 Satz I LBG). Die Teilzeitquote darf auch weniger als 50 % betragen (vgl. 64 Absatz I Satz 2 LBG). In diesem Fall wird der Bewilligungszeitraum jedoch auf die Höchstdauer für Beurlaubungen von 15 Jahren angerechnet (vgl. 64 Absatz 3 Satz I LBG). Seite 4 von 7 Beispiele für Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen im Blockmodell ( 65 Absatz 2 in Verbindung mit 64 LBG): Bewilli un s- (mindestens 1 Schuljahr, höchstens 7 Schuljahre) Teilzeit uote (auch weniger als 50 % zulässig) Erste Phase Ans gr hase oder Ermäßiun s-/ Freistellun s hase 3 Schuljahre 50 % (1/2) 1 Schuljahr 3 5 Schuljahre 3(3/10) 2 Schuljahre 6 Schuljahre 66,7 % (2/3) 2 Schuljahre 8 Zweite Phase Phase mit erhöhter Arbeitszeit G f. dritte Phase Phase mit erhöhter Arbeitsoder Ermäßiun s-/ Freistellun s hase 2 Schuljahre 6 3 Schuljahre 5 1 Schuljahr 3 Schuljahre 8 2. Familienpflegezeit im Blockmodell Bei einer Familienpflegezeit im Blockmodell erfolgt die Ermäßigung der Arbeitszeit während der Pflegephase zu Beginn des Bewilligungszeitraums ( 65 Absatz 2 Satz 3 LBG). Die Pflegephase kann bis zu zwei Schuljahre dauern. Die Nachpflegephase ist ebenso lang wie die Pflegephase ( 16a Absatz 3 Satz 2 Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW - FrUrlV NRW). Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in der Pflegephase muss gemäß 16a Absatz 2 Satz 2 FrUrlV mindestens 15 (Zeit-) Stunden betragen, für beamtete Lehrkräffe also 15/41 der jeweiligen Pflichtstundenzahl. Ergebnisse mit Dezimalstellen sind auf die nächste volle Pflichtstunde aufzurunden. Die sechsmonatige Antragsfrist gemäß Nummer 11 kann bei der Inanspruchnahme von Familienpflegezeit im Blockmodell unterschritten werden. In diesem Fall ist eine Antragstellung spätestens acht Wochen vor Beginn notwendig ( 16a Absatz 6 Satz 2 FrUrlV).

Seite 5 von 7 Beispiel für Familienpflegezeit im Blockmodell ( 65 Absatz 2 in Verbindung mit 67 LBG und 16a FrUrlV): Bewilli un s- Teilzeit uote Pfle e hase Nach fle e hase (mindestens 1 Schuljahr, höchstens 4 Schuljahre) Ermäßi un s- (max. 2 Schuljahre) Beschäffigungsumfang (mind. 15/41 = 36 6 % der jeweiligen Pflichtstundenzahl) 4 Schuljahre 60 % (3/5) 2 Schuljahre 4 Phase mit erhöhter Arbeits-, (wie Pflegephase) Beschäffigungsumfang 2 Schuljahre 8 IV. Arbeits-, sozialversicherungs- und dienstrechtliche Auswirkungen Die Lehrkräfte erhalten je nach dem gewählten Teilzeitmodell für den gesamten Zeitraum einschließlich der Ermäßigungs- oder Freistellungsphase ihr jeweils anteiliges Entgelt oder ihre anteilige Besoldung. Die Alters- und Schwerbehindertenermäßigung ( 2 Absatz 2 u. 3 VO zu 93 Abs. 2 SchulG - BASS 11-11 Nr. 1) richtet sich nach dem tatsächlichen in dem jeweiligen Schuljahr/ Schulhalbjahr. Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen des Landes sowie die Bewerbung auf Beförderungsstellen sind auch in der Ermäßigungsoder Freistellungsphase möglich. Nur für Lehrkräffe im Tarifbeschäftigungsverhältnis: Da das Arbeitsverhältnis während der Ermäßigungs- oder Freistellungsphase weiter besteht, bleibt die Beschäffigungszeit unberührt. Die Rentenhöhe wird maßgeblich bestimmt von der Höhe des während des Erwerbslebens mit Beiträgen belegten Arbeitsentgelts. Da eine Teilzeitbeschäffigung zur anteilmäßigen Reduzierung des Entgelts führt, verringern sich die Beiträge zur Rentenversicherung entsprechend, was sich auf die Höhe der späteren Rente auswirkt. Entspre-

/ chendes gilt für die Zusatzversorgung (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL). Seite 6 von 7 Zu den weiteren Rechtsfolgen einer Teilzeitbeschäffigung wird auf den Runderlass vom 16.06.2008 (BASS 21-05 Nr. 4) hingewiesen. Nur für beamtete Lehrkräffe: Bei einer Teilzeitquote von mindestens 50 % besteht ein Beihilfeanspruch für den gesamten Zeitraum der Teilzeitbeschäffigung, also auch für die Ermäßigungs- oder Freistellungsphase. Bei einer unterhälftigen Teilzeitquote gilt 64 Absatz 5 LBG. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. V. Veränderungen während des Bewilligungszeitraums 1. Unterbrechung des Bewilligungszeitraums Eine voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell ( 65 Absatz 1 in Verbindung mit 63 LBG) wird für die einer Elternzeit, eines Urlaubs aus familiären Gründen oder einer Familienpflegeoder Pflegezeit unterbrochen. Eine Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen im Blockmodell ( 65 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit 64 LBG) wird für die einer Elternzeit oder einer Familienpflege- oder Pflegezeit unterbrochen ( 65 Absatz 2 Satz 2 LBG). Anschließend wird die Teilzeitbeschäffigung nach dem bewilligten Teilzeitmodell fortgesetzt. 2. Widerruf der Teilzeitbeschäffigung bei Störfällen Bei Auffreten der in 65 Absatz 3LBG benannten Störfälle, die die vorgesehene Abwicklung unmöglich machen, ist die Teilzeitbeschäffigung mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen (Beendigung des Beamtenverhältnisses im Sinne des 21 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG; Dienstherrnwechsel; besondere Härtefälle, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Fortsetzung der Teilzeitbeschäffigung nicht mehr zuzumuten ist, vgl. etwa im Fall einer langfristigen Erkrankung Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Oktober 2008-2 C 15.07 -). Gleichzeitig mit dem Widerruf wird der Arbeitszeitstatus entsprechend der nach dem Modell zu erbringenden Dienstleistung festgesetzt. Einzelheiten zur Rückabwicklung, insbesondere zur Zurückzahlung zu viel

gezahlter Bezüge durch die Lehrkraft oder zur Nachzahlung zu wenig gezahlter Bezüge durch den Dienstherrn, sind in 65 Absatz 3 LBG geregelt. Seite 7 von 7 In Fällen der Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen im Blockmodell besteht außerdem ein Rückkehranspruch, wenn der Lehrkraft die Fortsetzung der bewilligten Teilzeitbeschäffigung nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen ( 65 Absatz 3 Satz 5 in Verbindung mit 64 Absatz 4 LBG)." 2. Inkrafttreten Der geänderte Runderlass tritt mit seiner Bekanntgabe in Kraft und gilt für Teilzeitbeschäftigungen im Blockmodell, die ab dem 1. August 2017 angetreten werden. Für bis zum Inkrafftreten des geänderten RunderlasseS angetretene Jahresfreistellungen gilt der Bezugserlass in seiner bisherigen Fassung auslaufend fort. Dieser Runderlass wird in Schule NRW - Amtsblatt veröffentlicht.,,=e' :'2a"aA-