Arbeiterkammer Wien Abteilung Konsumentenpolitik Prinz-Eugen-Straße 20-22 A-1041 Wien Tel: ++43-1-501 65/2144 DW Fax: ++43-1-501 65/2693 DW Internet: www.ak-konsumentenschutz.at E-Mail: konsumentenpolitik@akwien.at 01/2015 Jänner 2015 BANKENMONITORING ÜBER SPESEN Wie sich wichtige Bankspesen im Vergleichszeitraum November 2013 November 2014 entwickelt haben Erhebung: Martin Korntheuer, Christian Prantner, Benedikta Rupprecht, Die wichtigsten Ergebnisse Das laufende Bankenmonitoring von 12 Banken in Wien (Erhebungszeitpunkt Nov 2014 im Vergleich zu November 2013) über die Preise von 53 Dienstleistungen (Zahlungsverkehr, Sparen, Kredit, Wertpapiere) zeigt, dass die Hälfte aller 12 Banken Preis- bzw Entgelterhöhungen vorgenommen haben. 6 Banken haben keine Preis- bzw Entgelterhöhungen vorgenommen. Von den 6 Banken, die ihre Entgelte erhöht haben, haben Bank Austria und Generali Bank bei den meisten Positionen Preiserhöhungen durchgeführt (jeweils 18 Positionen). Die Bank Austria hat - bedingt durch eine Umgestaltung der Kontopakete - 4 Preise neu eingeführt, die bei den Vorjahreskontomodellen nicht angefallen wären. Auffallend sind einzelne Ausreißer. Markante Bespiele: Die RLB NÖ Wien erhöhte den Preis für den Allgemeinen Stundensatz um 18,06% und die Spesen für die Ratenplanänderung um 40%. Die Bank Austria erhöhte die Spesen für die Zahlungserinnerung um 6,67% sowie für die Ratenplanänderung um 11,9%. Die Bawag schraubte die Spesen für die Kontoführung beim Kreditkonto um 7,91% in die Höhe; die Generali-Bank hob den Spesensatz für die Pfandrechtslöschung um 14,73% an. Auch bei Schalterspesen (Zahlungsverkehr) gab es Teuerungen: Die RLB verdoppelte die Gebühr für die Bareinzahlung auf ein fremdes Konto. Auch bei der Bank Austria stiegen die Spesen für beleghafte Buchungen von 0,24 Euro auf 1,80 Euro ein rechnerischer Anstieg um 650%! Bei den 6 Banken, die Entgeltänderungen vornahmen, lag die Anzahl der Preissteigerungen zwischen 2 (BAWAG P.S.K.) und 18 (Bank Austria, Generali Bank). Im Durchschnitt (Median) wurden rund 10 Preispositionen angehoben. Preissenkungen oder wegfallende Gebühren fanden bei 6 Banken statt. 4 Banken beispielsweise verzichten ab sofort auf die Verrechnung der Gebühr für eine Kreditrestschuldbestätigung, was allerdings die Konsequenz einer jüngst ergangenen verbraucherfreundlichen Gerichtsentscheidung ist. 1
1. Ergebnisse des Zeitreihenvergleichs von Bankspesen Die AK hat von 12 Banken in Wien (Erhebungszeitpunkt November 2014) die Preise (Entgelte) von 53 Dienstleistungen (im Zahlungsverkehr, Spar- und Kreditbereich, Wertpapiere) erhoben. In Summe wurden somit bei den 12 Banken 636 Preispositionen ausgewertet und mit den Preisen aus der AK-Erhebung im November des Vorjahres verglichen. Seit November 2013 werden zusätzlich die Zinsaufschläge bei hypothekarisch besicherten Wohnbaukrediten erhoben. Erstmals wird in dieser Publikation ein Vergleich dieser Werte im Zeitverlauf dargestellt. Auch in Zukunft werden die Aufschläge (Margen) bei Hypothekarkrediten fixer Bestandteil des AK- Bankenmonitorings sein. Die Ergebnisse aus diesem Zeitreihenvergleich sind: 6 von 12 Banken (easybank, HYPO NOE, ING DiBa, Santander Consumer Bank, Volksbank Wien-Baden und WSK Bank) haben zwischen November 2013 und Dezember 2014 keine Preis- bzw Entgelterhöhungen vorgenommen. 6 Banken (BAWAG P.S.K., easybank, Erste Bank, RLB NÖ-Wien, Santander Consumer Bank und Volksbank Wien-Baden) haben vereinzelt Entgelte gesenkt oder diese gänzlich gestrichen. Bei vier Banken (BAWAG P.S.K., easybank, Raiffeisenlandesbank NÖ-Wien, Santander) wird nun auf die Gebühr für die Kreditrestschuldbestätigung verzichtet was in erster Linie rechtliche Gründe hat. Erst kürzlich hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in einem Urteil festgestellt, dass die Verrechnung der Gebühr zumindest für Vertragsabschlüsse ab dem 11.06.2010 nicht zulässig ist. In Summe wurden 9 Gebührenpositionen bei den 6 genannten Banken gesenkt oder gestrichen 3 von diesen Banken (BAWAG P.S.K., Erste Bank und Raiffeisenlandesbank NÖ-Wien) haben im Gegenzug jedoch auch Gebühren erhöht. 6 Banken haben ihre Preise für verschiedene Dienstleistungen erhöht: - Die Generali Bank erhöhte 18 ihrer Preise im Ausmaß zwischen 1,67% und 14,73% - Die Bank Austria führte bei 18 Positionen Preissteigerungen zwischen 1,85% und 11,9% durch. Aufgrund einer Umstellung der Kontopakete für Neukunden ergaben sich im Vergleich zum Vorgängerprodukt teilweise drastische Erhöhungen einzelner Gebühren im Ausmaß des 7,5-fachens oder 650% (!) Auch wurden bei den neuen Kontopaketen 4 Gebühren eingeführt, die bei den Konten des Altbestands teilweise noch deutlich günstiger bzw völlig kostenlos waren. Ein reiner Vergleich der beiden Produkte ist jedoch nicht aussagekräftig, da bei den neuen Produkten beispielsweise die Kontoführungsgebühr geringer ausfällt als zuletzt. Deshalb wurden diese Ausreißer in der Bandbreite nicht berücksichtigt. - 10 Posten erhöhte die bankdirekt.at. Sie nahm Anpassungen nach oben im Ausmaß zwischen 1,35% und 1,42% vor. 2
- Bei der Ersten Bank gab es 9 Preissteigerungen zwischen 1,97% und 2,60%, wobei keine Gebühr mehr für die Auflösung eines Sparbuches anfällt. - 8 Preise erhöhte die Raiffeisenlandesbank NÖ-Wien; sie senkte jedoch 2 Entgelte und strich weitere 2 Posten gänzlich. Die teils markanten Preissteigerungen fanden in einer Bandbreite von 1,40% und 100% statt im Durchschnitt (Median) 10%. - Die BAWAG P.S.K. nahm bei 3 Preisen Anpassungen vor, wobei 2 Erhöhungen um jeweils 7,61% stattfanden und 1 Gebühr (Kreditrestschuldbestätigung) nun nicht mehr anfällt. 1.1 Zu den Preiserhöhungen der Banken in Wien im Detail: Die Generali Bank erhöhte gemeinsam mit der Bank Austria mengenmäßig die meisten Entgeltpositionen. 18 Preise verteilt über alle Produktkategorien wurden um durchschnittlich 1,98% (Median) erhöht. Besondere Ausreißer konnten bis auf die Gebühr Grundbuchsgesuch und abwicklung keine festgestellt werden. Für diesen Posten müssen dafür künftig 128,50 Euro - knapp 15% mehr - berappt werden. Die übrigen 18 Spesenerhöhungen fanden zwischen 1,69% und 2% statt und waren im Vergleich noch einigermaßen moderat. Bei der Bank Austria wurden ebenfalls 18 Positionen angehoben. Die Erhöhungen finden sich verteilt über alle Produktbereiche und schlugen mit durchschnittlich 4,44% (Median) zu Buche. Die höchsten Steigerungen verzeichneten wir im Kreditbereich so verlangt die Bank Austria für eine Stundung nun 47 statt 42 Euro, was einer Erhöhung um fast 12% entspricht. Bedingt durch die Umstellung ihrer Kontopakete für Neukunden wurden teilweise neue Gebühren eingeführt bzw andere, die beim Vorgängerprodukt deutlich günstiger waren extrem verteuert. Beispiel: Belief sich bei den alten Kontopaketen (Erfolgskonten) die Gebühr für eine Barauszahlung an der Kassa noch auf maximal 24 Cent, so müssen jetzt je nach Kontomodell bis zu 1,80 Euro dafür bezahlt werden. Dies entspricht einer Verteuerung um mehr als das Siebenfache oder einer Steigerung um 650% (!). Fairerweise muss jedoch erwähnt werden, dass das reine Kontoführungsentgelt nun teilweise günstiger geworden ist ein aussagekräftiger Vergleich lässt sich daher kaum anstellen. Soviel lässt sich sagen; für Kunden, die häufig Bargeldtransaktionen an der Kassa durchführen, ist die neue Kontogeneration jedenfalls spürbar teurer. Auch wenn bei der bankdirekt.at 10 Gebührenposten angehoben wurden, so fielen diese im Vergleich zu den übrigen Banken die erhöht haben am moderatesten aus. Die Erhöhungen bewegen sich alle in einer Bandbreite von 1,35% bis 1,42% was einen Medianwert von 1,37% ergibt. Die Preissteigerungen betreffen nur den Bereich Kontoführung und Zahlungsverkehr im Wertpapiergeschäft wurden keine Anpassungen vorgenommen. Die Erste Bank führte bei 9 ihrer Spesensätze Erhöhungen zwischen 1,97% und 2,22% durch dies ergibt einen Durchschnittswert (Median) von 2%. Es wurde sehr gleichmäßig durch alle Produktbereiche bis auf das Wertpapiergeschäft erhöht. Erfreulicherweise fallen künftig für die Auflösung eines Sparbuches keine Gebühren mehr an. Zuletzt wurden dafür noch 2,48 Euro verlangt. 3
Die Raiffeisenlandesbank NÖ-Wien erhöhte zwar nur 8 Preispositionen die Steigerungen fielen jedoch teilweise sehr kräftig aus. Von 1,40% (Bankomatkartengebühr) bis zu einer Verdoppelung (100%) der Gebühr für die Bareinzahlung auf ein fremdes Konto bei derselben Bank reicht das Spektrum. Im Durchschnitt (Median) wurden die Gebühren um 10% erhöht. Damit rangiert die Raiffeisenbank NÖ-Wien im Spitzenfeld was die prozentuellen Erhöhungen betrifft, die sich über alle Produktbereiche erstrecken. Weitere Ausreißer betreffen den Kreditbereich so müssen Kreditnehmer, die aufgrund eines finanziellen Engpasses eine Stundung beantragen, nun 70 statt 50 Euro entrichten ein Unterschied von 40%. Positiv: Gebühren für Kreditrestschuldbestätigungen und die Auflösung eines Sparbuches gehören der Geschichte an. Auch die Gebühren für die manuelle Bearbeitung eines Dauer- oder Einziehungsauftrages mangels Deckung wurden um rund ein Viertel gesenkt. Diese kosten nun 4,87 statt 6,50 Euro. Bei der BAWAG P.S.K. fanden lediglich 2 Preiserhöhungen statt und diese betreffen ausschließlich den Kreditbereich. Bei Privat- sowie Wohnbaukrediten werden nun jeweils 9,90 Euro pro Quartal anstatt 9,20 Euro fällig. Dies entspricht einer Erhöhung von 7,61%. Die Gebühr für eine Kreditrestschuldbestätigung wurde wie bei drei anderen Banken aus dem Preisaushang verbannt. Die Volksbank Wien-Baden erhöhte keines ihrer Entgelte, senkte jedoch erfreulicherweise die Gebühr für manuelle Buchungen von 50 auf 30 Cent ab was einer 40%igen Vergünstigung entspricht. Bei der easybank und der Santander Consumer Bank fanden wie im Jahr zuvor keine Preiserhöhungen statt und zusätzlich können sich KreditnehmerInnen ab sofort darüber freuen, keine Gebühren mehr für eine Kreditrestschuldbestätigung bezahlen zu müssen. Die WSK Bank erhöhte ebenfalls keinen ihrer Preise die Gebühr für eine Kreditrestschuldbestätigung wird jedoch nach wie vor verrechnet. Fazit: Im Vergleich zum Vorjahr fielen die Preiserhöhungen in diesem Beobachtungszeitraum etwas weniger signifikant aus. Erhöhten im letzten Jahr noch 9 von 12 Banken ihre Preise, so tat dies heuer die Hälfte der befragten Banken. Auch die Anzahl der Positionen, bei denen Steigerungen feststellbar waren, liegt unter dem Vorjahresniveau. Auffallend ist bei dieser Erhebung, dass wiederum jene Dienstleistungen am kräftigsten erhöht wurden, die bereits in der Vergangenheit zu den hochpreisigen Positionen gezählt werden konnten zb Stundungsgebühren, Mahnspesen, manuelle Buchungsentgelte. Diese Preiserhöhungen treffen die traditionellen Bankkunden (Zahlung mit Belegen, Schaltertransaktionen) und die finanzschwachen bzw. Bankkunden mit Zahlungsproblemen (Kontoüberziehung, Kredit) besonders stark. Diese Kundengruppen werden somit überproportional mit Spesen belastet. 4
Tipps für VerbraucherInnen (FAQ) Wie können Girokontogebühren erhöht werden? Die österreichischen Banken erhöhen die Girokontoentgelte nicht mehr aufgrund einer jährlichen Indexpassung (bzw Bindung an den Verbraucherpreisindex), da sich dafür die gesetzlichen Grundlagen geändert haben. Zu diesem Thema gab es auch Gerichtsurteile in den Jahren 2011 und 2012: Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in Verfahren gegen 2 Banken entschieden, dass die Indexanpassung nicht mehr zulässig ist (1 OB 244/11f und 3 Ob 107/11y). Einseitige Erhöhungen der Entgelte sind somit nicht mehr zulässig. Banken müssen bei einer geplanten Erhöhung der Kontogebühren immer die ausdrückliche Zustimmung des Kontoinhabers einholen. Auch Schweigen kann als Zustimmung gelten, wenn es vertraglich vereinbart wurde. Dafür gibt es aber nach aktueller Rechtsprechung aber inhaltliche Schranken, sodass Schweigen pauschal nicht mehr als Zustimmung für alle Preiserhöhungen gilt. 1 Die Vorgangsweise bei einer Vertragsänderung durch die Bank ist in 29 Absatz 1 Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) genau festgelegt: Geplante Änderungen müssen dem Kontoinhaber spätestens zwei Monate vorher vorgeschlagen werden. Alle Änderungsvorschläge müssen dem Kontoinhaber im Detail aktiv übermittelt werden. Ein Hinweis auf die Homepage oder die Bankfiliale, wo man die neuen Vertragsklauseln einsehen könnte, ist ebenso wie eine bloße Mitteilung auf dem Kontoauszug, den man am Kontoauszugsdrucker selbst ausdruckt, nicht ausreichend. Das wäre keine echte Mitteilung, sondern nur ein Zugänglichmachen, da der Kontoinhaber selbst aktiv werden müsste. Wird der Kontoauszug mit den Änderungen dem Kontoinhaber mit der Post zugeschickt, dann liegt ein Mitteilen vor. Die Mitteilung muss grundsätzlich in Papierform erfolgen. Nur wenn der Kontoinhaber ausdrücklich damit einverstanden ist und es vertraglich vereinbart wurde, kann die Mitteilung auch auf einem sogenannten anderen dauerhaften Datenträger erfolgen, zb ein E-Mail. Es muss in der Mitteilung darauf hingewiesen werden, dass die Zustimmung als erteilt gilt, wenn der Kontoinhaber nicht vor dem Inkrafttreten der geplanten Änderungen seine Ablehnung der Bank mitteilt. Diese stillschweigende Zustimmung im Rahmen der sogenannten Erklärungsfiktion ist nur dann möglich, wenn sie mit der Bank grundsätzlich vereinbart wurde. Einige Banken-AGB nehmen bereits auf das oben zitierte OGH-Urteil Bezug und haben inhaltliche Beschränkungen bei der Anwendung der Erklärungsfiktion für Entgeltänderungen eingeführt. Ob diese neuen Klauseln zulässig sind, wird rechtlich noch zu prüfen sein. 1 vgl ein zu Banken-AGB ergangenes OGH-Urteil (12 Ob 131/12x) 5
Es muss zusätzlich auch darauf hingewiesen werden, dass der Kontoinhaber das Recht hat, seinen Vertrag vor dem Inkrafttreten der Änderungen kostenlos fristlos zu kündigen. Was können Kontoinhaber den Preiserhöhungen entgegenhalten? Es gibt gegen Preis- bzw Entgelterhöhungen ein Widerspruchsrecht. Beachten Sie aber, dass Banken für den Fall, dass die Änderungen von den KundInnen abgelehnt werden, den Kontovertrag unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist kündigen können. Grundsätzlich gilt: Lesen Sie Mitteilungen ihrer Bank immer aufmerksam. Nicht immer sind Mitteilungen der Banken über Vertragsänderungen auf den ersten Blick als solche zu erkennen. Beispielsweise hat eine österreichische Bank vielen ihrer Kunden eine Kontoumstellung angeboten, der Brief war aber eher wie ein Werbeschreiben aufgemacht. Bankmitteilungen sollten daher grundsätzlich sorgfältig durchgelesen werden, um allfälligen Änderungswünschen rechtzeitig widersprechen zu können. Wie können sonstige Entgelte (Spesen) in Kreditverträgen verändert werden? Nicht nur die Zinsen, sondern auch sonstige Entgelte bedürfen einer vertraglichen Regelung und Vereinbarung. Willkürliche bzw freihändige einseitige Preiserhöhungen sind unzulässig. Achten Sie darauf, dass Sie bei Kreditvertragsabschluss auch ein Preisblatt (mit Datumsangabe) erhalten, in dem die Entgelte (Spesen) für bestimmte Positionen (Aufwendungen) eindeutig festgehalten sind. 6
AK-Forderungen Keine Preiserhöhungen über das Maß der allgemeinen Preisentwicklung (Verbraucherpreisindex) Etliche Entgelte wurden weit über das Niveau der allgemeinen Preisentwicklung angehoben. Diese Spesen benachteiligen im Regelfall die traditionellen Bankkunden (die den Schalter bemühen) und jene, die Zahlungs- bzw Finanzprobleme haben (Kontoüberziehung, Kredit). Denn aus dem aktuellen Monitoring geht hervor, dass auch die Spesen für Zahlungserinnerung, Mahnung, Ratenplanänderung angehoben wurden. Keine gesonderten Bankomatspesen! Mit der Bankomatkarte fällt prinzipiell weder beim Abheben noch beim Einkaufen eine Gebühr in Euro-Ländern an. Doch in Deutschland fallen erfahrungsgemäß immer wieder Spesen beim Abheben an. Das ist dann der Fall, wenn der Bankomatbetreiber keine echte Bank ist, sondern die Automaten von sogenannten Abwicklungsgesellschaften betrieben werden. Diese Spesen widersprechen der EU- Verordnung für den grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr. Die Bankomatabhebung darf nicht mehr kosten als im Inland. Keine Rückbuchungsgebühren bei fehlerhaften Überweisungen Bei Rückbuchungen von Überweisungen verrechnen Banken immer wieder hohe Spesen, wie einige Fälle aus der AK Konsumentenberatung zeigen. Und das, obwohl Rückbuchungen gemäß Zahlungsdienstegesetz selbst nichts kosten dürfen. Nur für die Mitteilung oder die Wiedererlangung eines verlorengegangenen Geldbetrages darf ein kostenbasiertes Entgelt verlangt werden. Bloß für die Mitteilung der Nichtdurchführung darf ein kostenbasiertes Entgelt verlangt werden - den Begriff Stornospesen kennt das Zahlungsdienstegesetz nicht. NFC (Nearfield Communication): Keine Nachteile für die KundInnen! Die AK fordert, dass bei der neuen Technologie des kontaktlosen Bezahlens mit der Bankomatkarte den KarteninhaberInnen keine nachteiligen Haftungsbestimmungen, keine Mehrkosten (höhere Kartengebühren, keine höheren Buchungskosten) und keine Nachteile bei der Datenverwendung durch Handelsunternehmen (dh keine unzulässige Verwendung von Kundendaten bei bargeldlosen Zahlungen) aufgebürdet werden. Aus Sicht des Konsumentenschutzes sollen die Karteninhaber vor dem Kartentausch (wenn die Gültigkeit der Bankomat- oder Kreditkarte ausläuft) selbst entscheiden können, ob sie künftig eine Karte mit oder ohne NFC-Funktion verwenden wollen. Falls eine Bank beim Kartentausch ausschließlich Karten mit NFC- Funktion ausliefern will, sollten die Karteninhaber zumindest die Möglichkeit haben, die NFC-Funktion kostenfrei deaktivieren zu lassen. Ein wichtiger verbraucherrechtlicher Aspekt betrifft die Haftung: Aus einem erstinstanzlichen Urteil (HG Wien) geht hervor, dass die Nutzung der Karte ohne Unterschrift oder PIN (Personal Identification Number) - wie beim berührungslosen Zahlen oder im Internet - das Risiko solcher Zahlungsvorgänge stets das Kartenunternehmen trägt. 7
Mehr Preisklarheit bei Girokonten Die Preisinformationen also die Zinssätze und Überziehungskosten sollten klar aufgelistet werden vor Vertragsabschluss und regelmäßig auf dem Kontoauszug. Alle Kosten und Zinsen sollen auch im Weg des Preisaushanges auf der Website der Bank abrufbar sein. In Umsetzung der neuen Bankkonten-Richtlinie wird es Zukunft vereinheitlichte Fachbegriffe für Girokonto und Zahlungstransaktionen geben. Das ist aus Verbrauchersicht sehr zu begrüßen. Wichtig ist dabei, dass wirklich alle unverständlichen Begriffe einheitlich definiert werden, denn derzeit ist oft nicht klar, was beispielsweise eine manuelle oder eine beleghafte Buchung genau ist. Die Bankkonten-Richtlinie erlaubt den Banken zwar in eingeschränktem Ausmaß noch die Verwendung von firmeneigenen Bezeichnungen in der Werbung bzw in Geschäftsinformationen, wünschenswert und sinnvoll im Sinn der Verständlichkeit wäre es, wenn nach der gesetzlichen Definition und Festlegung der neuen standardisierten Kontobegriffe die österreichischen Banken nur mehr diese Begriffe in allen Unterlagen verwenden. Recht auf ein Girokonto Dieses Recht muss bis 2016 in Österreich gesetzlich festgeschrieben werden. Aus Verbrauchersicht ist es zentral, dass alle Banken dieses Basiskonto anbieten müssen. Auch günstige Onlinebanken sollen umfasst werden. Der Rechtsanspruch selbst soll möglichst einfach und unbürokratisch für die betroffenen KonsumentInnen umgesetzt werden. Es soll keine Beweispflicht für den Bedarf eines Kontos geben, denn es ist oft schwer diesen Beweis schriftlich zu belegen. Klarheit über Zinsanpassungsklauseln auf Girokonten ( Altverträge ) Die AK fordert auch bei Girokonten so wie bei Krediten und beim Sparen klare Zinsanpassungsklauseln für Soll- und Habenzinsen. Der zumeist angebotene Zinssatz für Überziehungen ist seit vielen Jahren auf hohem Niveau. Eine Anpassung an die Geldmarktzinsen nach unten ist längst überfällig. 8