Vor der Bescherung: Moderne Urheberrechtsvorschriften werden

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Transkript:

Vor der Bescherung: Moderne Urheberrechtsvorschriften werden Morgen, Kinder was geben! Das neue Wissenschafts-Urheberrecht Fortbildung, Berlin 11./12. Dezember 2017 Harald Müller https://weihnachtsbaum-guru.de/

Urheberrecht 1. Interessenausgleich Urheber - Nutzer 2. Beispiele 3. Rechtssicherheit & Klarheit? http://www.werner.de/wp-content/uploads/2013/09/uhrheber.jpg

Rechte des Urhebers Veröffentlichung 12 UrhG Anerkennung 13 UrhG Öff. Wiedergabe 15 UrhG Vervielfältigung 16 UrhG Verbreitung 17 UrhG Ausstellung 18 UrhG Aufführung 19 UrhG Öffentliche Zugänglichmachung 19a UrhG Funksendung 20 UrhG Bild- & Tonträger 21 UrhG Leistungsschutzrechte wissenschaftl. Ausgaben 70 ausübende Künstler 73 ff. Tonträgerhersteller 85 Sendeunternehmen 87 Filme 88 ff. Presseverleger 87f ff. http://www.netzdurchblick.de/fileadmin/_processed_/csm_urheberrecht_neu_5038269ebe.jpg

Exkurs: Rechte des Benutzers Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. 10. 1990 BGHZ 112, 264-278 "Die Benutzung eines Werkes als solche ist kein urheberrechtlich relevanter Vorgang. Dies gilt für das Benutzen eines Computerprogramms ebenso wie für das Lesen eines Buches, das Anhören einer Schallplatte, das Betrachten eines Kunstwerkes oder eines Videofilms." Bestätigt in: BGH GRUR 1994, 363 (364 f.) BGH GRUR 1997, 215 (217)

Schranken im Urheberrecht (BT-Drs IV/270 S. 30) Interessenausgleich Nutzer - Urheber Schranken ersetzen Zustimmung des Urhebers Ausgleich durch Vergütungsanspruch BGH (GRUR 1997,459): Schranken sind eng auszulegen!

52b Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven 1 Aktuelle Fassung Zulässig ist, veröffentlichte Werke aus dem Bestand öffentlich zugänglicher Bibliotheken, Museen oder Archive, die keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgen, ausschließlich in den Räumen der jeweiligen Einrichtung an eigens dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen zur Forschung und für private Studien zugänglich zu machen, soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen. Es dürfen grundsätzlich nicht mehr Exemplare eines Werkes an den eingerichteten elektronischen Leseplätzen gleichzeitig zugänglich gemacht werden, als der Bestand der Einrichtung umfasst. Für die Zugänglichmachung ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

2 UrhG Geschützte Werke (1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;; 2. Werke der Musik;; 3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;; 4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;; 5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;; 6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;; 7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. (2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen. Filme, Musik, Bilder, Tondokumente nutzen an Leseplätzen???

Richtlinie 2001/29/EG vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft Art. 5 Abs. 3 Die Mitgliedstaaten können in den folgenden Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen... vorsehen:... n) für die Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen, für die keine Regelungen über Verkauf und Lizenzen gelten und die sich in den Sammlungen der Einrichtungen gemäß Absatz 2 Buchstabe c) befinden, durch ihre Wiedergabe oder Zugänglichmachung für einzelne Mitglieder der Öffentlichkeit zu Zwecken der Forschung und privater Studien auf eigens hierfür eingerichteten Terminals in den Räumlichkeiten der genannten Einrichtungen;;

Sprachliche u.a. Merkwürdigkeiten EG-Richtlinie: Terminals 52b UrhG: Leseplätze Gesetzgeber, Börsenverein, Gerichte setzen gleich Bibliothek = Bücher 52b UrhG: Werke (nicht Bücher!)

Kopierverbot? Gilt 53 UrhG? Benutzer mit USB-Stick Prozeß Ulmer-Verlag./. UB Darmstadt LG > OLG > BGH > EuGH https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/f/f1/usb_stick.jpg

Bundesgerichtshof Beschluss vom 20. September 2012 - I ZR 69/11 - Elektronische Leseplätze

Drei Fragen (wie im Märchen) 1.... ob im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG "Regelungen über Verkauf und Lizenzen gelten", wenn der Rechtsinhaber den Bibliotheken den Abschluss von Lizenzverträgen über die Nutzung von Werken auf Terminals zu angemessenen Bedingungen anbietet. 2.... ob Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG die Mitgliedstaaten dazu berechtigt, Bibliotheken das Recht zu gewähren, Druckwerke des Bibliotheksbestands zu digitalisieren, wenn dies erforderlich ist, um die Werke auf den Terminals zugänglich zu machen. 3.... ob es den Bibliotheksnutzern nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG ermöglicht werden darf, auf den Terminals zugänglich gemachte Werke ganz oder teilweise auf Papier auszudrucken oder auf USB-Sticks abzuspeichern und diese Vervielfältigungen aus den Räumen der Einrichtung mitzunehmen.

54 UrhG Vergütungspflicht (1) Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, dass es nach 53 Abs. 1 bis 3 vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. (2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt wer

November 2011 dbv / Vereinbarungen und Verträge / Urheberrecht: Gesamtverträge http://www.bibliotheksverband.de/dbv/vereinbarungen-und-vertraege/urheberrecht-gesamtvertraege.html

Oktober 2016 BGH I ZR 69/11 Urteil vom 16. April 2015 (Fall Darmstadt) elektronischer Leseplätze sind verpflichtet, die ihnen möglichen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um unbefugte Vervielfältigungen von Werken durch Nutzer der elektronischen Leseplätze zu verhindern (vgl. zur Haftung der Betreiber von Fotokopiergeräten BGH, Urteil vom 9. Juni 1983 - I ZR 70/81, GRUR 1984, 54, 55 - Kopierläden I >>> Hinweispflicht >>> Kontroll- und Überwachungspflichten ----------------------------------------------------------------------------------------- und im Einzelfall geeignet kann ein im Ladenlokal deutlich sichtbarer Hinweis auf die Verpflichtung der Kunden zur Beachtung fremder Urheberrechte sein. Eine generelle Kontrollpflicht - mit Einsicht in gegebenenfalls vertrauliche Unterlagen - kann jedoch dem Unternehmer im allgemeinen nicht zugemutet werden

Elektronische Leseplätze Aktuelle Fassung Nur in Räumen der Bibliothek Werke aus dem Bestand: Bücher Filme Musik Handschriften Vergütungspflichtig Kein Fern- (Remote-)Zugriff! Aber: Kopieren auf USB-Stick erlaubt!!!

Kopienversand von Bibliotheken - der Gesetzgeber und die Verwirklichung der Informationsfreiheit - 2 http://lrh-bib.org/text/neues_urheberrecht_in_deutschland_seit_anfang_2008_-_m%c3%b6glichkeiten_f%c3%bcr_scientology

http://www.dnb.de/shareddocs/downloads/de/dnb/wir/agverbundvortragsaevecke2004.pdf? blob=publicationfile

Urteile BGH Urteil vom 25. 2. 1999 I ZR 118/96 TIB Kopienversanddienst a) Eine öffentliche Bibliothek, die auf Einzelbestellung Vervielfältigungen einzelner Zeitschriftenbeiträge fertigt, um sie an den Besteller im Wege des Post- oder Faxversands zu übermitteln, verletzt nicht das Vervielfältigungsrecht, wenn sich der Besteller auf einen durch 53 UrhG privilegierten Zweck berufen kann. Dies gilt auch dann, wenn die Bibliothek ihre Bestände durch einen online zugänglichen Katalog erschließt und für ihren Kopienversanddienst weltweit wirbt. OLG München, Urteil vom 10.05.2007-29 U 1638/06 Subito 5. Der Versand von Kopien von Zeitschriftenbeiträgen in elektronischer Form (per E-Mail, "FTP aktiv", d.h. der Upload auf einen Server des Bestellers oder "FTP passiv", d.h. personalisierter Download durch den einzelnen Besteller), verletzt das Vervielfältigungsrecht des Rechteinhabers aus 15 Abs. 1 Nr. 1, 16 UrhG. Der Versand per Post oder Telefax kann allerdings gerechtfertigt sein. 6. Sowohl beim Versand in elektronischer Form als auch beim Versand per Post oder Telefax werden bereits im Inland Vervielfältigungsstücke des Werkes hergestellt. Insbesondere werden beim elektronischen Versand nicht erst beim Empfänger, sondern bereits beim Versender (hier: Bibliothek) im Inland Dateien angefertigt, die Vervielfältigungen des jeweiligen Werkes (hier: Zeitschriften-Aufsatz) darstellen. Darin liegt ein Eingriff in das dem Rechteinhaber (hier: die jeweiligen Verlage) eingeräumte Vervielfältigungsrecht gemäß 15 Abs. 1 Nr. 1, 16 UrhG. Diese Eingriffe waren nach dem bis zum Ablauf des 12. September 2003 geltenden Urheberrecht insgesamt gerechtfertigt, sind es nach dem seitdem geltendenden Recht jedoch nur, soweit ein Versand per Post oder Telefax erfolgt.

In Kraft seit: 1. 1. 2008 53a Kopienversand auf Bestellung (1) Zulässig ist auf Einzelbestellung die Vervielfältigung und Übermittlung einzelner in Zeitungen und Zeitschriften erschienener Beiträge sowie kleiner Teile eines erschienenen Werkes im Wege des Post- oder Faxversandes durch öffentliche Bibliotheken, sofern die Nutzung durch den Besteller nach 53 zulässig ist. Die Vervielfältigung und Übermittlung in sonstiger elektronischer Form ist ausschließlich als grafische Datei und zur Veranschaulichung des Unterrichts oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung zulässig, soweit dies zur Verfolgung nicht gewerblicher Zwecke gerechtfertigt ist. Die Vervielfältigung und Übermittlung in sonstiger elektronischer Form ist ferner nur dann zulässig, wenn der Zugang zu den Beiträgen oder kleinen Teile eines Werkes den Mitgliedern der Öffentlichkeit nicht offensichtlich von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl mittels einer vertraglichen Vereinbarung zu angemessenen Bedingungen ermöglicht wird. (2) Für die Vervielfältigung und Übermittlung ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine VerwertungsgeseIlschaft geltend gemacht werden.

In Kraft seit: 1. 1. 2008 Digitalkopie 53a Kopienversand auf Bestellung Unterricht, oder Forschung, und (1) Zulässig ist auf Einzelbestellung graphische Datei, die Vervielfältigung und Übermittlung einzelner in Zeitungen undzeitschriften erschienener Beiträge sowie kleiner Negativ-Negativbedingung nicht gewerblicher Zweck offensichtlich zugänglich, Teile eines erschienenen Werkes im Wege des Post- undoder Faxversandes durch öffentliche Bibliotheken, sofern die Nutzung durch angemessene den Besteller Bedingungen nach 53 zulässig ist. Die Vervielfältigung und Übermittlung in sonstiger elektronischer Form ist ausschließlich als grafische Datei und zur Veranschaulichung Beitrag des in Unterrichts Zeitung & oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung zu- Papier- Faxkopie lässig, Zeitschrift, soweit oder dies zur Verfolgung nicht gewerblicher Zwecke gerechtfertigt kleiner Buchteil, Negativbedingung ist. und Die Vervielfältigung und Übermittlung vertraglicher in sonstiger Zugangelektronischer Form ist ferner Einzelbestellung, nur dann zulässig, wenn der Zugang und zu den Beiträgen oder kleinen und freie Ortswahl Teile Gebrauch eines gemäß Werkes 53 den Mitgliedern der und Öffentlichkeit nicht offensichtlich von Orten (privat, und wissenschaftlich zu Zeiten ihrer Wahl mittels einer freie Zeitwahl vertraglichen Vereinbarung zu oder sonstig) angemessenen Bedingungen ermöglicht wird. (2) Für die Vervielfältigung und Übermittlung ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine VerwertungsgeseIlschaft geltend gemacht werden.

Kopienversand: Dichtung und Wahrheit 1. Kopienversand gibt es seit Jahrzehnten 2. Von Bibliotheken an: Andere Bibliotheken (Fernleihe) Endnutzer (Direktversand) 3. Rechtsgrundlagen Leihverkehrsordnung (LVO) 15 4. Urteile: Verträge Lieferbibliothek - Subito e.v. - Endnutzer BGH 1999 (TIB-Urteil) OLG München 2007 (Subito-Urteil)

Wille des Gesetzgebers 2007 "Danach benötigt eine moderne, technisch hoch entwickelte Industrienation wie die Bundesrepublik Deutschland, die auf Wissenschaft und Forschung angewiesen ist, ein gut ausgebautes, schnell funktionierendes und wirtschaftlich arbeitendes Informationswesen. Wenn den Bibliotheken, insbesondere den großen Zentralbibliotheken. die Versendung von Kopien untersagt würde, dürfte sich die Anschaffung eines umfassenden Bestands wissenschaftlicher Literatur unter allgemeinwirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr lohnen, da diesen Bestand dann nur wenige Personen am Ort benutzen können und die Versendung von Fotokopien erst nach Ablauf der urheberrechtlichen Schutzfrist möglich wäre (BGHZ 141, 13 (24);; Bundestagsdrucksache 10/837, S. 20). Diese grundlegenden Erwägungen des Gesetzgebers der Urheberrechtsnovelle des Jahres 1985 gelten auch heute fort. Über sie bestand in der vom Bundesministerium der Justiz eingerichteten Arbeitsgruppe "Schranken" Einvernehmen. Auf diesem Konsens aufbauend wird eine Regelung vorgeschlagen, die das für den Post- und Faxversand ausgewogene Verhältnis zwischen den berechtigten Interessen der Urheber und der Allgemeinheit nachzeichnet und vorsichtig in das digitale Umfeld überträgt."

Wille des Gesetzgebers 2007 "Danach benötigt eine moderne, technisch hoch entwickelte Industrienation wie die Bundesrepublik Deutschland, die auf Wissenschaft und Forschung angewiesen ist, ein gut ausgebautes, schnell funktionierendes und wirtschaftlich arbeitendes Informationswesen. Wenn den Bibliotheken, insbesondere den großen Zentralbibliotheken. die Versendung von Kopien untersagt würde, dürfte sich die Anschaffung eines umfassenden Bestands Auf diesem wissenschaftlicher Konsens aufbauend Literatur wird eine unter allgemeinwirtschaftlichen Regelung Gesichtspunkten vorgeschlagen, nicht die das mehr für lohnen, den da diesen Bestand dann nur Post- wenige und Personen Faxversand am ausgewogene Ort benutzen Verhältnis Fotokopien zwischen erst den nach berechtigten Ablauf der Inter- urheberrechtlichen können und die Versendung von Schutzfrist möglich essen wäre der Urheber (BGHZ und 141, der 13 Allgemeinheit (24);; Bundestagsdrucksache 10/837, S. 20). nachzeichnet Diese grundlegenden und vorsichtig Erwägungen in das digitale Umfeld überträgt. des Gesetzgebers der Urheberrechtsnovelle des Jahres 1985 gelten auch heute fort. Über sie bestand in der vom Bundesministerium der Justiz eingerichteten Arbeitsgruppe "Schranken" Einvernehmen. Auf diesem Konsens aufbauend wird eine Regelung vorgeschlagen, die das für den Post- und Faxversand ausgewogene Verhältnis zwischen den berechtigten Interessen der Urheber und der Allgemeinheit nachzeichnet und vorsichtig in das digitale Umfeld überträgt."

Kopienversand gemäß 53a 53a erlaubt Bibliotheken Kopienversand: Analoge Papierkopie per Post und Fax Digitale Kopie Bedingungen des Kopienversands: 1. Analoge Kopie: Einzelbestellung Zulässig nach 53 (privater, wissenschaftlicher oder sonstiger Gebrauch) Aufsatz oder Ausschnitt aus Buch 2. Digitale Kopie: Unterricht und Wissenschaft Faksimile (PDF) Aufsatz oder Ausschnitt aus Buch kein bedingter elektronischer Direktzugang

Gesamtverträge Kopienversand www.bibliotheksverband.de/fileadmin/user_upload/dbv/vereinbarungen/vertrag53a_12-09.pdf www.bibliotheksverband.de/fileadmin/user_upload/dbv/vereinbarungen/2012-01-30_gesamtvertrag_53a_lv.pdf

Verwaiste Werke 3 Inhalt 1. Definitionen: Verwaiste Werke Institutionen Objekte 2. (Sorgfältige Suche) 3. Zulässige Nutzungen 4. EU weite Anerkennung

61 UrhG Verwaiste Werke (1) Zulässig sind die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung verwaister Werke nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5. (2) Verwaiste Werke im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Werke und sonstige Schutzgegenstände in Büchern, Fachzeitschriften, Zeitungen, Zeitschriften oder anderen Schriften, 2. Filmwerke sowie Bildträger und Bild- und Tonträger, auf denen Filmwerke aufgenommen sind, und 3. Tonträger aus Sammlungen (Bestandsinhalte) von öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen, Archiven sowie von Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes, wenn diese Bestandsinhalte bereits veröffentlicht worden sind, deren Rechtsinhaber auch durch eine sorgfältige Suche nicht festgestellt oder ausfindig gemacht werden konnte. (3) Gibt es mehrere Rechtsinhaber eines Bestandsinhalts, kann dieser auch dann vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht werden, wenn selbst nach sorgfältiger Suche nicht alle Rechtsinhaber festgestellt oder ausfindig gemacht werden konnten, aber von den bekannten Rechtsinhabern die Erlaubnis zur Nutzung eingeholt worden ist. (4)... (5) Die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung durch die in Absatz 2 genannten Institutionen sind nur zulässig, wenn die Institutionen zur Erfüllung ihrer im Gemeinwohl liegenden Aufgaben handeln, insbesondere wenn sie Bestandsinhalte bewahren und restaurieren und den Zugang zu ihren Sammlungen eröffnen, sofern dies kulturellen und bildungspolitischen Zwecken dient. Die Institutionen dürfen für den Zugang zu den genutzten verwaisten Werken ein Entgelt verlangen, das die Kosten der Digitalisierung und der öffentlichen Zugänglichmachung deckt.

Quellen einer sorgfältigen Suche Quellen einer sorgfältigen Suche 1. für veröffentlichte Bücher: a) der Katalog der Deutschen Nationalbibliothek sowie die von Bibliotheken und anderen Institutionen geführten Bibliothekskataloge und Schlagwortlisten;; b) Informationen der Verleger- und Autorenverbände, insbesondere das Verzeichnis lieferbarer Bücher (VLB);; c) bestehende Datenbanken und Verzeichnisse, WATCH (Writers, Artists and their Copyright Holders), die ISBN (International Standard Book Number);; d) die Datenbanken der entsprechenden Verwertungsgesellschaften, insbesondere der mit der Wahrnehmung von Vervielfältigungsrechten betrauten Verwertungsgesellschaften wie die Datenbank der VG Wort;; e) Quellen, die mehrere Datenbanken und Verzeichnisse zusammenfassen, einschließlich der Gemeinsamen Normdatei (GND), VIAF (Virtual International Authority Files) und ARROW (Accessible Registries of Rights Information and Orphan Works);; 2. für Zeitungen, Zeitschriften, Fachzeitschriften und Periodika: a) das deutsche ISSN (International Standard Serial Number) Zentrum für regelmäßige Veröffentlichungen;; b) Indexe und Kataloge von Bibliotheksbeständen und -sammlungen, insbesondere der Katalog der Deutschen Nationalbibliothek sowie die Zeitschriftendatenbank (ZDB);; c) Depots amtlich hinterlegter Pflichtexemplare;; d) Verlegerverbände und Autoren- und Journalistenverbände, insbesondere das Verzeichnis lieferbarer Zeitschriften (VLZ), das Verzeichnis lieferbarer Bücher (VLB), Banger Online, STAMM und pressekatalog.de;; e) die Datenbanken der entsprechenden Verwertungsgesellschaften, einschließlich der mit der Wahrnehmung von Vervielfältigungsrechten betrauten Verwertungsgesellschaften, insbesondere die Datenbank der VG Wort;; 3. für visuelle Werke, einschließlich Werken der bildenden Künste, Fotografien, Illustrationen, Design- und Architekturwerken, sowie für deren Entwürfe und für sonstige derartige Werke, die in Büchern, Zeitschriften, Zeitungen und Magazinen oder anderen Werken enthalten sind: 5. für unveröffentlichte Bestandsinhalte: a) aktuelle und ursprüngliche Eigentümer des Werkstücks;; b) nationale Nachlassverzeichnisse (Zentrale Datenbank Nachlässe und Kalliope);; c) Findbücher der nationalen Archive;; d) Bestandsverzeichnisse von Museen;; e) Auskunftsdateien und Telefonbücher.

Koalitionsvertrag Bundesregierung https://www.cdu.de/sites/default/files/media/dokumente/koalitionsvertrag.pdf 2013

Bildungs- und Wissenschaftsschranke 2013

Einführende Literatur Christian Berger: Urheberrecht in der Wissensgesellschaft. In: GRUR 10/2017, S. 954-964. Vor der Bescherung: Moderne Rainer Kuhlen: UrhWissG das neue Wissenschaftsurheberrecht bleibt regulierungstechnisch Urheberrechtsvorschriften überspezifisch problematisch. werden In: IWP 4/2017, S. 227-245. Urheberrecht / Artur-Axel Wandtke. - 6., völlig neu bearbeitete Auflage. - Berlin ;; Boston : De Gruyter, [2017]. - XV, 335 Seiten ;; 23 cm x 16 cm ISBN 978-3-11-054122-9 Till Kreutzer: Rechtsfragen zur Digitalisierung in der Lehre : Praxisleitfaden zum Recht bei E-Learning, OER und Open Content von Dr. Till Kreutzer und Tom Hirche.