An das Bundesministerium für Finanzen e-recht@bmf. gv. at Wien, 2. Juni 2015



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c. CASINOS AUSTRIA 11/SN-129/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 8 An die Präsidentin des Nationalrates begutachtungsverfahren@parlillkom.g.at An das Bundesministerium für Finanzen e-recht@bmf. gv. at Wien, 2. Juni 2015 Betreff: Steuerreformgesetz 2015/2016 BMF -010200/0019-VIII /20 15 Sehr geehrte Damen und Herren! Die Unternehmensgruppe Casinos Austria AG und Österreichische Lotterien GmbH erlaubt sich, zu der 1m Begutachtungsentwurf Steuerreformgesetz 2015/2016 enthaltenen Novellierung des Glücksspielgesetzes (GSpG) nachstehende Stellungnahme abzugeben: Im Einzelnen wird zu den Bestimmungen des Begutachtungsentwurfes WIe folgt Stellung genommen: Pokersalons: Aus unserer Sicht ist mit der ersatzlosen Streichung der in 22 vorgesehenen Vergabe von drei zusätzlichen Spielbankenkonzessionen, die zum ausschließlichen Betrieb jeweils eines Pokersalons für Pokerspiele ohne Bankhalter im Lebendspiel berechtigen, den Intentionen des Gesetzgebers, einen bedenklichen Verdrängungswettbewerb hintanzuhalten, Rechnung getragen. Casinos Austria AG Rennweg 44, 1038 Wien, Tel.: (+43 1) 534 40/0' FN 99639 d, Handelsgericht Wien, DVR-Nr.: 529575, UID ATU 15662209 www.casinos.at Österreichische Lotterien Ges.m.b.H. Rennweg 44, 1038 Wien, Tel.: (+43 1) 790 70/0' FN 54472 g, Handelsgericht Wien, DVR-Nr.: 0476706, UID ATU 15666508 www.lotterien.at

2 von 8 11/SN-129/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) Dies insbesondere deshalb, da das Glücksspiel "Poker" in den fünfzehn gemäß 21 GSpG konzessionierten Spielbanken sowie gemäß 12a GSpG online im Rahmen der Lotterienkonzession entgeltlich angeboten werden darf. Durch dieses entgeltliche Anbot des Glücksspieles "Poker" ist der Bedarf für dieses Glücksspielangebot in Österreich jedenfalls vollständig abgedeckt und jedes weitere Angebot würde, wie bereits auch in den Erläuterungen erwähnt, zu einem ordnungspolitisch, insbesondere aus Gründen des Spielerschutzes, "bedenklichen Verdrängungswettbewerb" führen. Bereits in einer der vorangegangenen Novellierungen des GSpG, mit der die Anzahl der zu vergebenden "Pokerkonzessionen" in 22 von einer auf drei erweitert wurde, war eine Übergangsbestimmung in 60 Abs. 33 GSpG für bestehende Pokerangebote auf Grundlage einer gewerberechtlichen Bewilligung bis zum 31. Dezember 2016 vorgesehen. Durch diese war aus unserer Sicht das Erfordernis emer verfassungsrechtlich gebotenen Übergangsbestimmung mehr als erfüllt, zumal unserer Rechtsansicht nach das Anbieten von "Poker" ohnehin keiner Gewerbeberechtigung zugänglich ist. Eine weitere Verlängerung dieser Frist für das konzessionslose Anbieten von Poker ist aus Sicht unserer Unternehmensgruppe daher unverständlich. Gänzlich unverständlich ist weiters, dass diese Übergangsbestimmung ohne jegliche ordnungspolitische Auflagen in Kraft treten soll. Insbesondere erscheint es aus ordnungspolitischen Gründen unumgänglich, Jene Betriebe, die unter diese Übergangsbestimmung fallen, zur Einhaltung der Spielerschutzbestimmung des 25 GSpG, der Geldwäschebestimmungen der 25 und 25a GSpG sowie zur Einhaltung des verantwortungsvollen Maßstabes bei Werbeauftritten im Sinne des 56 Abs. 1 GSpG zu verpflichten. Dies auch deshalb, um dem vom EuGH bereits mehrfach ausgesprochenen Kohärenzgebot Genüge zu tun. Die Normierung der Verpflichtung zur Einhaltung der Geldwäschebestimmungen ist zudem europarechtlich unabdingbar geboten (Art. 2 Abs. 1 Z. 3 lit. f in Verbindung mit Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 2005/60/EG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung idgf). Seite 2

11/SN-129/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 3 von 8 Straf- und Verfahrens bestimmungen Die m Art. 5 Z. 3 des Begutachtungsentwurfes vorgesehene Möglichkeit, die Verwaltungsstrafbehörden und deren Organe ermächtigt, Überwachungs aufgaben zur Bekämpfung von Verstößen gegen das Glücksspielgesetz mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangs gewalt durchzusetzen, wird ausdrücklich begrüßt. In diesem Zusammenhang welsen WIr allerdings darauf hin, dass neben der im Begutachtungsentwurf vorgesehenen Änderung bei den bestehenden Straf- und Verfahrensbestimmungen jedenfalls auch wirksame Bestimmungen zur Hintanhaltung der Bewerbung bewilligungsloser Glücksspiele geschaffen werden sollten und zur Verhinderung bewilligungsloser (grenzüberschreitender) Glücksspielangebote im Internet am heimischen Markt den vollziehenden Behörden vom Gesetzgeber die Möglichkeit des IP- und Payment Blocking gegeben werden sollte. Diesbezüglich weisen wir darauf hin, dass dies nicht nur im Regierungsprogramm dezidiert vorgesehen ist, sondern vor allem auch im diesem Begutachtungsentwurf zugrunde liegenden Ministerratsvortrag, in welchem die Grundzüge dieses Gesetzesentwurfes beschlossen wurden. In dieser Unterlage "Vortrag an den Ministerrat - Steuerreform 2015/2016" vom 17. März 2015 ist auf Seite 8 ausdrücklich von "Weitere Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerbetrug (100 Mio. ): - Bekämpfung von illegalen Online-Glücksspielportalen durch Internetsperren" die Rede. Um Beispiele der Wirksamkeit derartiger Maßnahmen zu geben, erlauben wir uns, dieser Stellungnahme eine Umfrage unter den in der ECA (European Casino Association) organisierten, konzessionierten Casinobetreibern zur Wirksamkeit der in den jeweiligen Seite 3

4 von 8 11/SN-129/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) Mitgliedstaaten implementierten Maßnahmen zur Eindämmung nicht lizenzierter Onlinegaming Angebote beizulegen. Registrierkassen und Belegausstellungspflicht Ausspielungen von Konzessionären oder Bewilligungsinhabern nach den 5, 14 GSpG (Lotterienkonzessionär) und 21 GSpG (konzessionierte Spielbanken) unterliegen zahlreichen Sonderbestimmungen, die eine qualifizierte Aufsicht und eine Abgabensicherheit gewährleisten. Zu erwähnen wäre hier insbesondere die Automatenglücksspielverordnung, die in einem international einzigartigen Standard die Anbindung von Glücksspielautomaten in Spielbanken, von Elektronischen Lotterien des Lotterienkonzessionärs in Form von VLTs, aber auch von Glücksspielautomaten auf Basis landesgesetzlicher Bewilligungen im Sinne des 5 GSpG in Echtzeit und mit höchstem technischem Standard an das Bundesrechenzentrum vorsieht. Darüber hinaus unterliegen die Glücksspielkonzessionäre den Aufsichtsbestimmungen des Bundesministeriums für Finanzen, die auch spezielle Aufzeichnungspflichten enthalten sowie der Bewilligungspflicht für jede einzelne ihrer Ausspielungen. Das gesetzliche Sonderregime für die genannten Konzessionäre und Bewilligungsinhaber stellt nicht nur ordnungspolitische Standards in international betrachtet einzigartiger Form sicher, sondern garantiert auch absolute Abgabensicherheit. Die Umsetzung der in diesem Begutachtungsentwurf in der BAO zur Registrierkassenpflicht und zur Belegausstellung vorgesehenen Bestimmungen ist wiederum mit dem System von Glücksspielausspielungen nicht kompatibel und würde dazu führen, dass einzelne Glücksspiele nicht mehr angeboten werden könnten und steht auch in einem Spannungsverhältnis zur Betriebspflicht für Lebendspiel. Generell ist die Erfassung der Bemessungsgrundlage (Bruttospielerträge) für Lebendspiel und Automatenspiel in den Spielbanken der Casinos Austria AG schon derzeit durch eine "Anweisung für die Überwachung von Spielbanken" des Bundesministerium für Finanzen, Abteilung Steuerpolitik, Abgabenlegistik und Glücksspielmonopol Sektion VI vom 7.7.2010 sehr strikt geregelt. Darin ist die Ermittlung der Spielergebnisse sowohl für den Automaten- Seite 4

11/SN-129/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 5 von 8 als auch für den Lebendspielbereich ausführlich geregelt, ebenso die einzuhaltenden Prozesse der Überwachung dieser Spielergebnisermittlung. Derzeit reichen die bestehenden Kontrollmechanismen zur korrekten Erfassung der Abgabenbemessungsgrundlagen bereits von diversen, von Personen unterschiedlicher Positionen zu unterfertigenden, einzelnen Berichten bis hin zur Videoüberwachung. Darüber hinaus erfolgt die Zurverfügungstellung und die Abrechnung von Lebendspiel anhand eines EN ISO 9001:2008 (SQS) zertifizierten, qualitätsgesicherten Prozesses. Die erläutemden Materialien zum Begutachtungsentwurf des Steuerreformgesetzes 201512016 führen explizit aus, dass das Maßnahrnenpaket (Einzelaufzeichnungsverpflichtung, Registrierkassenpflicht SOWIe Belegerteilungspflicht) ein Paket zur Bekämpfung von Umsatzverkürzungen, Schwarzgeschäften und Steuerhinterziehung darstellt. Wie bereits ausgeführt, unterliegt die Untemehmensgruppe Casinos Austria AG und Österreichische Lotterien GmbH bereits aufgrurid oa Anweisung des Bundesministeriums für Finanzen Maßnahmen, die die korrekte und vollständige Erfassung sämtlicher Umsätze - nicht nur der Bargeldumsätze - sowie deren Überprüfung sicherstellt. Daher können die in den erläutemden Materialien angeführten Bedenken, der Wegfall einer Maßnahme des Paketes würde die Überprüfung der tatsächlichen Erfassung der Barumsätze nicht ermöglichen, in diesem Fall nicht Platz greifen. Die erläutemden Bemerkungen führen weiters aus, dass zur Belegerteilungspflicht Erleichterungen geschaffen wurden, um unnötigen Verwaltungsaufwand für betroffene Untemehmen zu vermeiden. Die Untemehmensgruppe Casinos Austria AG und Österreichische Lotterien GmbH hat jedoch bereits zusätzliche Kontrollmechanismen izm der Ermittlung der Abgabenbemessungsgrundlagen durchzuführen und trägt all eine daraus einen erheblichen Verwaltungsaufwand. Dies würde durch die Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht nicht nur einen unnötigen, sondem einen unverhältnismäßigen Mehraufwand nach sich ziehen. Seite 5

6 von 8 11/SN-129/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) Die Umsetzung des gegenständlichen Gesetzesvorschlages würde unausweichlich dazu fuhren, dass einzelne Glücksspielarten in der vorliegenden Form nicht mehr durchgefuhrt werden könnten, dass es zu einem entsprechenden Rückgang an Abgabenvolumen käme, dass der Beschäftigungsstand in den Betrieben reduziert werden müsste und dass es zu einer erheblichen Reduktion von geplanten Investitionen käme. Zur Hintanhaltung dieser unerwünschten Ergebnisse erlauben wir uns daher dringend anzuregen, in 59 GSpG folgenden neuen Absatz 3a einzufugen: "Auf Ausspielungen von Konzessionären oder Bewilligungsinhabern nach den 5, 14 und 21 GSpGfinden die Bestimmungen der 131b und 132a BAO keine Anwendung. " Auch in europäischen Nachbarländern, in welchen eine strenge Belegpflicht normiert ist, wie beispielsweise Italien, das im Übrigen auch als erfolgreiches Beispiel fur eine derartige Regelung in den Erläuterungen angeführt ist, gibt es eine derartige Ausnahme fur den Glücksspielbereich. Wir dürfen Sie daher dringend ersuchen, unsere Überlegungen in gegenständlicher Novelle einfließen zu lassen. Mit freundlichen Grüßen orstandsdirektor Prokurist Seite 6

Beispiele für Maßnahmen gegen nicht-lizensiertes Online-Glücksspiel in Europa: LAND MAßNAHMEN Belgien Dänemark Estland Finnland Frankreich Griechenland Italien Es gibt Blacklists und Internet-Provider werden aufgefordert diese Webseiten zu blockieren Nicht-lizensierte Anbieter werden gerichtlich verfolgt (dank des New Gaming Act). Internet-Provider müssen die entsprechenden Seiten blockieren. Durch Beschränkungen von IP-Domainnamen und mit der Hilfe von Payment Blocking in Zusammenarbeit mit gewerblichen Banken, geht man in Estland gegen nicht-lizensierte Online-Glücksspielanbieter vor. Nicht-lizensierten Anbietern ist es auch nicht möglich zu werben oder als Sponsor aufzutreten, während lizensierte Anbieter sehr wohl solche Möglichkeiten erhalten. Der sogenannte Lotteries Act ist erfolgreich, weil er ansässige Medienhäuser und TV-Stationen in die Pflicht nimmt. Diesen drohen Strafzahlungen, falls sie unerlaubte Werbung schalten. Online-Glücksspiel läuft auf Basis von Lizenzen, die auf einer.fr Webadressen basieren. Andere Anbieter werden gerichtlich verfolgt und ihre Webseite blockiert. Öffentliche Kommunikation von, sowie Teilnahme an nicht-lizensierten Glücksspiel ist gerichtlich strafbar. Das italienische Glücksspiel Monopol hat das Recht alle.com Webseiten sperren zu lassen. Offizielle Angebote laufen mit.it. 11/SN-129/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 7 von 8

8 von 8 Lettland Für Internet-Provider gibt es die Empfehlung, die IP Adressen von nicht-lizensierten Anbietern zu blockieren. Ebenso gibt es die Empfehlung an Kreditanstalten, Finanztransaktionen an illegale Webseiten zu unterlassen. Portugal Schweiz Tschechien Ungarn Der neueste Gesetzesentwurf für Online-Glücksspiel adressiert auch nicht-lizensierte Webseiten. Vorgeschlagene Maßnahmen sind das Blockieren von Webseiten, Umleitungen zu blockieren, Suchmaschinen zu blockieren, Datenhosting und Cachespeicher zu entfernen. Geplant ist eine Blacklist mit der Auflistung von nicht-lizensierten Online-Glücksspielanbietern an Schweizer Internet- Provider weiterzugeben, die verpflichtet sind, diese dann zu blockieren. Das Finanzministerium veröffentlicht eine Liste mit nicht-lizensierten Anbieter-Seiten, Internet-Provider werden verpflichtet diese zu blocken. Ein " Gaming Board " listet die zu blockierenden, nicht-lizensierten Anbieter auf seiner Webseite. Es findet IP Blocking & Advertisement Blocking statt. Eine Nationale Behörde (für Medien und Informationskommunikation) kontrolliert die Durchführung des IP-Blocking. 11/SN-129/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version)