Technische Mindestanforderungen



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Transkript:

an Messeinrichtungen im Elektrizitäts- und Gasnetz der Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH (STWGD) nachfolgend Netzbetreiber genannt. Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH Bürgerstraße 5 73525 Schwäbisch Gmünd

Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES...3 1. Grundsätzliche Anforderungen...3 2. Steuereinrichtungen und Tarifschaltzeiten...4 3. Messtechnische Anforderungen...4 4. Identifikationsnummer von Zähler oder Zusatzeinrichtungen...5 5. Zulässige Lastgangzähler...6 6. Sicherheitstechnische Anforderungen...6 STROMNETZ...6 7. an Messeinrichtungen nach 21b, Abs. 2 EnWG...6 8. zur Errichtung von Messstellen...12 9. Mindestanforderungen an Datenumfang und Datenqualität nach 21b, Abs. 2 EnWG...15 10. Technische Dokumentationen und Unterlagen gemäß Netzbetreibervorgaben...18 11. Maßgebliche Verordnungen und Schriften...18 12. Inbetriebnahme von Messeinrichtungen...19 13. Freigabe und Inbetriebnahme von Messeinrichtungen im Elektrizitätsnetz der STWGD19 14. Datenaustausch und Messstellenbetreiberwechsel...20 GASNETZ...23 15. Allgemeines...23 16. Grundsätzliche Anforderungen...23 17. Anforderungen an Messeinrichtungen...24 18. Identifikationsnummer von Zähler oder Zusatzeinrichtungen...27 19. Bezugsdokumente...27 20. Freigabe und Inbetriebnahme von Messeinrichtungen im Gasnetz der STWGD...28 21. Datenaustausch und Messstellenbetreiberwechsel...29 Stand 01/2009 Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH Seite 2 von 31

ALLGEMEINES Diese Anlage zum Messstellenbetreiber-Rahmenvertrag regelt die technischen Mindestanforderungen an Strommesseinrichtungen, die von Messstellenbetreibern nach 21 b Abs. 2 EnWG sicherzustellen sind. Diese Anlage gilt auch bei der Durchführung von Umbauten und Wartungsarbeiten an bestehenden Strommesseinrichtungen. In der Neufassung des Energiewirtschaftsgesetz 2005 ist in 21b, Absatz 2 festgelegt, dass der Einbau, der Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen auf Wunsch des betroffenen Anschlussnutzers von einem Dritten durchgeführt werden kann. Hierzu hat der Netzbetreiber für sein Netzgebiet einheitliche technische Mindestanforderungen an Messeinrichtungen und Mindestanforderungen an Datenumfang und Datenqualität zu veröffentlichen, die sachlich gerechtfertigt und nicht diskriminierend sind. Mit den vorliegenden technischen Mindestanforderungen und den Mindestanforderungen zu Datenumfang und Datenqualität für Messstellen in Kunden- und Netzanlagen, die an das Verteilnetz Strom der Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH (STWGD) angeschlossen sind, wird die Vorgabe eines einheitlichen Anforderungsprofils an Messstellen sichergestellt. Diese Mindestanforderungen gelten sowohl für durch den Netzbetreiber als auch für durch dritte Messstellenbetreiber betriebene Messstellen und sind somit von allen Messstellenbetreibern und Messdienstleistern gleichermaßen einzuhalten. Von ihnen darf nur in begründeten Ausnahmefällen nach Rücksprache mit der STWGD abgewichen werden. Jeder Messstellenbetreiber muss in einer von ihm betriebenen Messstelle alle Messkonfigurationen gemäß Abschnitt 7.2 anbieten und betreiben können, die unter Berücksichtigung der Anschlusssituation in der betreffenden Kundenanlage auftreten können. Neben den vorliegenden Mindestanforderungen sind bei der technischen Umsetzung in Anlagen, die an das Netz der STWGD angeschlossen sind, die Techn. Anschlussbedingungen TAB 2007 mit Erläuterungen des BDEW/VdEW zu beachten. Mess- und Steuereinrichtungen sind in Zählerschränken nach DIN 43 870 unterzubringen. Geltungsbereich Diese Mindestanforderungen gelten für Abrechnungs- und Vergleichsmessungen in Kunden- und Netzanlagen, die an das Verteilnetz der STWGD angeschlossen sind. Die STWGD ist berechtigt, die Technischen Mindestanforderungen und die Mindestanforderungen zu Datenumfang und Datenqualität zu aktualisieren, sofern sie hierzu eine Notwendigkeit sieht bzw. es erforderlich ist. Aktualisierte Ausgaben werden mindestens einen Monat vor Gültigkeitsbeginn auf der Internetseite der STWGD veröffentlicht und den im Netz der STWGD tätigen Messstellenbetreibern zur Kenntnis gegeben. Die Regelungen des zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer abgeschlossenen Netzanschlussvertrages einschließlich der zu Grunde liegenden Technischen Anschlussbedingungen (TAB) bleiben unberührt. 1. Grundsätzliche Anforderungen 1.1 Der Messstellenbetreiber ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere die eichrechtlichen Vorgaben) sowie die allgemein anerkannten Regeln der Stand 01/2009 Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH Seite 3 von 31

Technik einzuhalten. Die Messstellen sind so zu planen, zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind neben den geltenden Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen auch die anerkannten Regeln der Technik, insbesondere DIN VDE-Normen, BDEW - Publikationen, die Technischen Anschlussbedingungen (TAB) und ggf. weitergehende Richtlinien des Netzbetreibers in den jeweils gültigen Fassungen zu beachten. 1.2 Der Messstellenbetreiber hat den in der BDEW-Richtlinie MeteringCode in der jeweils aktuellen Fassung festgelegten Anforderungen zu entsprechen. Dem Messstellenbetreiber sind diese Anforderungen bekannt. 1.3 Der Aufstellungsort der Messeinrichtung muss zugänglich, belüftet, beleuchtet, witterungsgeschützt und trocken sein. Bei Aufstellung im Freien sind die Anforderungen durch gleichwertige Maßnahmen zu erfüllen (z. B. Schutzarten durch Gehäuse). Die Einhaltung der zulässigen Umgebungs- und Betriebstemperaturbereiche der Messeinrichtungen und ggf. weiteren sonstigen Anforderungen an den Aufstellungsort ist sicherzustellen. 1.4 Die erforderlichen Wand- und Montageabstände (z. B. für Instandhaltungsmaßnahmen, Zählerwechsel) sind einzuhalten. 1.5 Die Grundvoraussetzung für die Messtechnikausstattung richtet sich gemäß Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzzugangsverordnung - StromNZV) vom 25.07.2005 nach der Einteilung des Letztverbrauchers bezüglich seiner jährlichen Abnahmemenge in Zählpunkt mit Standardlastprofil (SLP) oder mit registrierender Lastgangmessung (RLM). Diese Einteilung obliegt alleinig dem Netzbetreiber und wird im Netznutzungsvertrag geregelt. 2. Steuereinrichtungen und Tarifschaltzeiten Es sind die vom Netzbetreiber vorgegebenen Tarifschaltzeiten zu realisieren. Bei Anlagen mit unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen sind seitens des Messstellenbetreibers vorherige Abstimmungen mit dem Netzbetreiber erforderlich (z. B. bezüglich der Lastschaltung). 2.1 Tarifschaltzeiten Soweit keine andere Festlegung getroffen wurde, sind folgende Tarifschaltzeiten zu realisieren: T1 (HT-Zeit/Hochtarif) Montag bis Sonntag von 06:00 Uhr bis 21:00 Uhr T2 (NT-Zeit/Niedertarif) Montag bis Sonntag von 21:00 Uhr bis 6:00 Uhr sowie Sonntage und gesetzliche Feiertage 3. Messtechnische Anforderungen 3.1 Eingesetzte Arbeitszähler müssen für die Kundenselbstablesung geeignet sein. Dies gilt als erfüllt, wenn alle erforderlichen Register oder Zählwerke gleichzeitig ablesbar sind (keine Tastenbedienung oder rollierende Anzeige). In allen anderen Fällen hat eine Einweisung durch den Messstellenbetreiber zu erfolgen. 3.2 Die Kommunikationseinrichtung zur Fernablesung eines Lastgangzählers, inklusive der Verantwortung für deren Funktionsweise, gehört zum Tätigkeitsumfang des Messstellenbetreibers. Der Messstellenbetreiber hat Modems mit transparentem Übertragungsmodus und ohne aktivierten Passwortschutz einzusetzen. Stand 01/2009 Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH Seite 4 von 31

Varianten: - Analog-Modem (separater, datenfähiger, durchwahlfähiger Analoganschluss TAE in NFN-Codierung erforderlich) - GSM-Modem 3.3 Messeinrichtungen sind so zu dimensionieren, dass eine einwandfreie Messung gewährleistet ist. Dabei ist die Größe des leistungsbegrenzenden Sicherungselements (z. B. SH-Schalter) zu berücksichtigen. 3.4 Die Dimensionierung von Messeinrichtungen in Mittelspannung und in höheren Spannungsebenen ist mit dem Netzbetreiber vorab rechtzeitig abzustimmen. 3.5 Wandlermessungen sind als Vierleiterschaltung aufzubauen. Dies gilt nur für Neuanlagen und neu einzubauende Wandler in bestehenden Anlagen. 3.6 Ab einschließlich der Mittelspannungs-Ebene bedürfen die vom Messstellenbetreiber eingebauten Wandler der vorherigen Freigabe durch den Netzbetreiber. Die geforderte Kurzschlussfestigkeit von Betriebsmitteln im Mittelspannungsnetz beträgt mindestens 16 ka. 3.7 Der Messstellenbetreiber hat beim Ein- oder Umbau einer Messeinrichtung die sich aus dem jeweiligen Netznutzungs- oder Lieferverhältnis ergebenden, vom Netzbetreiber mitzuteilenden Anforderungen an die Messstelle zu berücksichtigen (z. B. Zählverfahren). 3.8 Zählerplätze für Elektrizitätszähleranlagen haben der DIN 43870 Zählerplätze sowie den für das Netzgebiet des Netzbetreibers geltenden Technischen Anschlussbedingungen (TAB 2007) mit Ausnahme Zählerplatzfläche A 3.2 zu entsprechen. 3.9 Ab einer installierten Vorhalteleistung/Übertragungsleistung und/oder Einspeiseleistung von 30 kw ist generell eine Wandlermessung nach VDEW Merkblatt Zähler- und Wandlerschränke für Niederspannungs- Wandlerzählungen (Halbindirekte Zählungen) der Landesgruppe Baden-Württemberg vorzusehen. 4. Identifikationsnummer von Zähler oder Zusatzeinrichtungen 4.1 Bis zur Einführung eines bundeseinheitlichen Identifikationssystems wird der Messstellenbetreiber Zähler oder Zusatzeinrichtungen wie folgt kennzeichnen und führen: Die Identifikationsnummer besteht aus der Sparte, der Herstellerkennung, dem Baujahr und der Fabriknummer des Zählers, siehe Abbildung 1. Die Liste der Herstellerkennungen wird auf Anforderung durch den Netzbetreiber bereitgestellt. Abbildung 1: Aufbau der Identifikationsnummer Stand 01/2009 Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH Seite 5 von 31

5. Zulässige Lastgangzähler MSB/MDL-Rahmenvertrag 5.1 Lastgangzähler haben die im BDEW - Lastenheft Elektronische Lastgangzähler (in der jeweils gültigen Fassung) beschriebenen Eigenschaften einzuhalten. Abweichungen sind mit dem Netzbetreiber abzustimmen. 5.2 Zur Sicherstellung eines reibungslosen und kostengünstigen Datenaustausches mit dem Netzbetreiber sind die verwendeten Geräte und Parametrierungen rechtzeitig vor Inbetriebnahme der Anlage mit dem Netzbetreiber abzustimmen. 5.3 Zur eindeutigen Identifikation der Zählwerte (Wirkarbeit, Blindarbeit, Energierichtungen usw.) findet das Kennzahlensystem OBIS (Objekt-Identifikations-System) Anwendung. Die Lastgangzähler müssen sich über die Leitstelle der Zählerfernauslesung (ZFA) des Netzbetreibers problemlos auslesen lassen. 5.4 Vor dem Einsatz der Zählertypen muss zusammen mit dem Netzbetreiber geprüft werden, ob die Auslesbarkeit über die ZFA des Netzbetreibers gegeben ist. Kosten für notwendige Systemerweiterung der ZFA und der Datenerfassungsgeräte des Netzbetreibers sind in solch einem Fall vom Messstellenbetreiber zu tragen. 6. Sicherheitstechnische Anforderungen 6.1 Der Messstellenbetreiber ist dafür verantwortlich, dass nach Einbau bzw. Ausbau der Messeinrichtung offene elektrische Anlagenteile abgedeckt und gegen unbeabsichtigtes Berühren gesichert werden. STROMNETZ 7. an Messeinrichtungen nach 21b, Abs. 2 EnWG 7.1 Grundsätze zum Messstellenbetrieb Nach Möglichkeit ist die Messung in der Ebene der Anschlussspannung auszuführen. Es gilt der Metering Code 2006, sofern nachstehend keine abweichenden oder ergänzenden Festlegungen getroffen werden. Die STWGD verlangt auf Grundlage der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung vom 1. Nov. 2006 (NAV) /2/, dass jede Stromentnahme oder Einspeisung des Anschlussnutzers gemessen wird. Sofern die Messeinrichtung nicht elektronisch ausgelesen wird, verwendet der Messstellenbetreiber ausschließlich Messeinrichtungen, deren Messwerte ohne zusätzlichen Aufwand vom Messdienstleister abgelesen werden können. Durch die Gestaltung der Anzeigeeinheit eines Zählers verursachte abweichende Anforderungen an die Ablesung stellen keinen zusätzlichen Aufwand im Sinne Satz 1 dar. Kann an einem Netzverknüpfungspunkt die Energieflussrichtung wechseln, ist eine Messung für beide Energieflussrichtungen vorzusehen (Vierquadrantenzähler, Zweirichtungszähler oder ein separater Zähler je Energieflussrichtung). Dies gilt auch an der Ü- bergabestelle zu dem Netz der allgemeinen Versorgung bei Einspeisung ins kundeneigene Netz mit Messung und Abrechnung der Volleinspeisung nach EEG. Bei Zählpunkten mit unterbrechbaren Verbrauchern legt die STWGD die Freigabe- oder Sperrzeiten fest. Der Messstellenbetreiber ist verpflichtet die vorgegebenen Schaltzeiten der unterbrechbaren Verbraucher an dem jeweiligen Zählpunkt umzusetzen. Stand 01/2009 Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH Seite 6 von 31

Bei Zählpunkten ohne unterbrechbare Verbraucher und der Forderung nach einem Zweitarifarbeitszähler sind für die Tarifumschaltung die Schaltzeiten des Grundversorgers verbindlich, sofern vom Lieferanten keine abweichenden Schaltzeiten vorgegeben werden. An die Sekundärleitungen von Wandlern (Zählkern, Wicklung), über die die Abrechnungs- bzw. Vergleichsmessung angeschlossen ist, dürfen keine kundeneigenen oder messstellenbetreibereigenen Zähler oder sonstige Geräte, die nicht der Abrechnungsbzw. Vergleichsmessung dienen, angeschlossen werden. Im ungemessenen Bereich dürfen Geräte für den Messstellenbetrieb nur bis zu einer Gesamtleistung von 6 Watt angeschlossen werden. Werden mehr als 6 Watt für zusätzliche Geräte im Zuge des Messstellenbetriebes benötigt ist die Versorgung über gemessene Energie sicherzustellen. Die Zählerfernübertragung ist im Vorfeld mit dem Netzbetreiber abzustimmen. Es muss gewährleistet sein, dass der Netzbetreiber jederzeit selbständig auf die Zähldaten zugreifen kann. Protokolle sind nach Vorgabe des Netzbetreibers einzurichten. Etwaige Kosten für Anpassungen des Netzbetreibers bei nicht abgestimmten Protokollen sind vom Messstellenbetreiber zu tragen. 7.2 Festlegungen zum Messstellenbetrieb Die folgenden Angaben zu Leistungsgrenzen und Arbeitsmengengrenzen beziehen sich auf jeweils einen realen Zählpunkt, sofern nachstehend nicht anders angegeben. Mindestanforderungen des Netzbetreibers an die Messstelle abhängig von den Leistungsund Arbeitsmengengrenzen Verweis auf Leistung in kva Arbeit in kwh/a Anschlussspannungsebene Messspannungsebene Abrechnungszähler Vergleichszähler 7.2.1 NS NS <40 <100000 SLP 7.2.2 NS NS <40 >100000 LGZ 7.2.3 NS NS >40 <100000 SLP 7.2.4 NS NS >40 >100000 LGZ 7.2.5 MS NS <40 <100000 SLP 1) 7.2.6 MS NS <40 >100000 LGZ 7.2.7 MS NS >40 <100000 SLP 1) 7.2.8 MS NS >40 >100000 LGZ 7.2.9 MS MS <100000 SLP 7.2.10 MS MS >100000 LGZ 2) 1) Mittelspannungskunde mit niederspannungsseitiger Abrechnung 2) Vergleichsmessung ab 9 MW pro Zählpunkt, gemeinsame Wandlerkerne, -wicklungen möglich Stand 01/2009 Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH Seite 7 von 31

7.2.1 Netzanschluss Niederspannung bis 40 kva und weniger als 100.000 kwh/a Verbrauch Allgemein Varianten Genauigkeitsklassen Vergleichsmessung Ablesung Optionen Anforderungen an Kundenanlage Direkt angeschlossener Arbeitszähler, technisch übertragbare Leistung maximal 40 kva. Einbau zur Versorgung von Kunden mit Standardlastprofil. Ein- oder Zweitarifzähler, je nach Kunden- oder Lieferantenwunsch. Tarifsteuergerät nur bei Zweitarifzähler. Zähler: Wirkarbeit 2 %, Blindarbeit wird nicht gemessen. Nicht gefordert. Kundenselbstablesung, ggf. Kontrollablesung durch Messdienstleister oder STWGD. Lastgangzähler (LGZ) entsprechend 1.2.2 auf Kunden oder Lieferantenwunsch gegen Kostentragung. Nach TAB 2007, Kapitel 7 einschließlich BDEW/VdEW-Erläuterungen. Bei Anlagen mit Speicherheizung gelten die Festlegungen der STWGD. 7.2.2 Netzanschluss Niederspannung bis 40 kva und mehr als 100.000 kwh/a Verbrauch Allgemein Direkt angeschlossener Lastgangzähler mit Kommunikationsmodul. Technisch übertragbare Leistung maximal 40 kva. Varianten keine Genauigkeitsklassen Zähler: Wirkarbeit 1 %, Blindarbeit 2 % Vergleichsmessung Nicht gefordert. Ablesung Tägliche Ablesung über Zählwertfernauslesung. Optionen Anlagen mit Speicherheizung siehe 1.2.13. Anforderungen an nach TAB 2007, Kapitel 7 einschließlich BDEW/VdEW-Erläuterungen. Kundenanlage Anmerkungen In bestehenden Anlagen können historisch bedingt Lastgangzähler mit Tarifschaltgerät eingebaut sein. 7.2.3 Netzanschluss Niederspannung über 40 kva und weniger als 100.000 kwh/a Verbrauch Allgemein Varianten Genauigkeitsklassen Vergleichsmessung Ablesung Optionen Anforderungen an Kundenanlage Über Stromwandler angeschlossener Arbeitszähler. Technisch übertragbare Leistung ergibt sich aus Stromwandlergröße. Einbau zur Versorgung von Kunden mit Standardlastprofil. Ein- oder Zweitarifzähler, je nach Kunden- oder Lieferantenwunsch. Tarifsteuergerät nur bei Zweitarifzähler. Zähler: Wirkarbeit 1 %, Blindarbeit wird nicht gemessen. Wandler: Strom Kl. 0,5s Nicht gefordert. Kundenselbstablesung, ggf. Kontrollablesung durch Messdienstleister oder STWGD. Lastgangzähler (LGZ) entsprechend 1.2.4 bei einem Jahresverbrauch unter 100.000 kwh auf Kunden- oder Lieferantenwunsch gegen Kostentragung. Nach TAB 2007, Kapitel 7 einschließlich BDEW/VdEW-Erläuterungen. Bei Leistung > 170 kva, Wandlermessschrank. Bei Anlagen mit Speicherheizung gelten die Festlegungen der STWGD. Stand 01/2009 Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH Seite 8 von 31

7.2.4 Netzanschluss Niederspannung über 40 kva und mehr als 100.000 kwh/a Verbrauch Allgemein Über Stromwandler angeschlossener Lastgangzähler mit Kommunikationsmodul. Technisch übertragbare Leistung ergibt sich aus Stromwandlergröße. Varianten keine Genauigkeitsklassen Zähler: Wirkarbeit 1 %, Blindarbeit 2 %. Wandler: Strom Kl. 0,5s Vergleichsmessung Nicht gefordert. Ablesung Tägliche Ablesung über Zählwertfernauslesung. Optionen Anlagen mit Speicherheizung siehe 1.2.13 Anforderungen an Nach TAB 2007, Kapitel 7 einschließlich BDEW/VdEW-Erläuterungen. Kundenanlage Anmerkungen Bei Leistung > 170 kva, Wandlermessschrank. In bestehenden Anlagen können historisch bedingt Lastgangzähler mit Tarifschaltgerät eingebaut sein. 7.2.5 Netzanschluss Mittelspannung, niederspannungsseitige Messung bis 40 kva und weniger als 100.000 kwh/a Verbrauch (Mittelspannungskunde mit niederspannungsseitiger Abrechnung) Allgemein Varianten Genauigkeitsklassen Vergleichsmessung Ablesung Optionen Anforderungen an Kundenanlage Niederspannungsseitig angeschlossener Arbeitszähler. Technisch übertragbare Leistung maximal 40 kva. Ein- oder Zweitarifzähler, je nach Kunden- oder Lieferantenwunsch. Tarifsteuergerät nur bei Zweitarifzähler. Zähler: Wirkarbeit 2 %, Blindarbeit wird nicht gemessen. Nicht gefordert. Kundenselbstablesung, ggf. Kontrollablesung durch Messdienstleister oder STWGD. Lastgangzähler (LGZ) gemäß 1.2.6 bei einem Jahresverbrauch unter 100.000 kwh auf Kunden- oder Lieferantenwunsch gegen Kostentragung. Nach TAB 2007, Kapitel 7 einschließlich BDEW/VdEW-Erläuterungen. Bei Anlagen mit Speicherheizung gelten die Festlegungen der STWGD. 7.2.6 Netzanschluss Mittelspannung, niederspannungsseitige Messung bis 40 kva und mehr als 100.000 kwh/a Verbrauch Allgemein Direkt angeschlossener Lastgangzähler mit Kommunikationsmodul Technisch übertragbare Leistung maximal 40 kva. Varianten keine Genauigkeitsklassen Zähler: Wirkarbeit 1 %, Blindarbeit 2 % Vergleichsmessung Nicht gefordert. Ablesung Tägliche Ablesung über Zählwertfernauslesung. Optionen Anlagen mit Speicherheizung siehe 1.2.13. Anforderungen an Nach TAB 2007, Kapitel 7 einschließlich BDEW/VdEW-Erläuterungen. Kundenanlage Anmerkungen In bestehenden Anlagen können historisch bedingt Lastgangzähler mit Tarifschaltgerät eingebaut sein. Stand 01/2009 Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH Seite 9 von 31

7.2.7 Netzanschluss Mittelspannung, niederspannungsseitige Messung über 40 kva und weniger als 100.000 kwh/a Verbrauch Allgemein Varianten Genauigkeitsklassen Vergleichsmessung Ablesung Optionen Anforderungen an Kundenanlage Über niederspannungsseitige Stromwandler angeschlossener Arbeitszähler, Leistung maximal 630 kva. Ein- oder Zweitarifzähler, je nach Kundenwunsch. Tarifsteuergerät nur bei Zweitarifzähler. Zähler: Wirkarbeit 2 %, Blindarbeit wird nicht gemessen. Wandler: Strom Kl. 0,5s Nicht gefordert. Kundenselbstablesung, ggf. Kontrollablesung durch Messdienstleister oder STWGD. Lastgangzähler (LGZ) gemäß 1.2.3 bei einem Jahresverbrauch unter 100.000 kwh auf Kunden- oder Lieferantenwunsch gegen Kostentragung. Nach TAB 2007, Kapitel 7 einschließlich BDEW/VdEW-Erläuterungen. Bei Leistung > 170 kva, Wandlermessschrank. Bei Anlagen mit Speicherheizung gelten die Festlegungen der STWGD. 7.2.8 Netzanschluss Mittelspannung, niederspannungsseitige Messung über 40 kva und mehr als 100.000 kwh/a Verbrauch Allgemein Über niederspannungsseitige Stromwandler angeschlossener Lastgangzähler. Technisch übertragbare Leistung bis maximal 630 kva. Varianten keine Genauigkeitsklassen Zähler: Wirkarbeit 1 %, Blindarbeit 2 % Wandler: Strom Kl. 0,5s Vergleichsmessung Nicht gefordert. Ablesung Tägliche Ablesung über Zählwertfernauslesung. Optionen keine Anforderungen an Kundenanlage Technische VDN Richtlinie: Transformatorstation am Mittelspannungsnetz mit Ergänzungen der EnBW Regional AG /5/. Bei Leistung > 170 kva, Wandlermessschrank. Anmerkungen In bestehenden Anlagen können historisch bedingt Lastgangzähler mit Tarifschaltgerät eingebaut sein. 7.2.9 Netzanschluss Mittelspannung, mittelspannungsseitige Messung, Verbrauch unter 100 000 kwh/a Allgemein Varianten Genauigkeitsklassen Vergleichsmessung Ablesung Optionen Anforderungen an Kundenanlage Über Strom- und Spannungswandler angeschlossener Arbeitszähler. Technisch übertragbare Leistung ergibt sich aus Stromwandlergröße und Spannungsebene. keine Zähler: Wirkarbeit 1 %, Blindarbeit wird nicht gemessen Wandler: Strom Kl. 0,5s, Spannung Kl. 0,5 Nicht gefordert Kundenselbstablesung, ggf. Kontrollablesung durch Messdienstleister oder STWGD. Lastgangzähler (LGZ) gemäß 1.2.10 bei einem Jahresverbrauch unter 100.000 kwh auf Kunden- oder Lieferantenwunsch gegen Kostentragung. Technische Richtlinie: Transformatorstation am Mittelspannungsnetz des BDEW. Stand 01/2009 Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH Seite 10 von 31

7.2.10 Netzanschluss Mittelspannung, mittelspannungsseitige Messung, Verbrauch über 100 000 kwh/a Allgemein Über Strom- und Spannungswandler angeschlossener Lastgangzähler mit Kommunikationsmodul. Technisch übertragbare Leistung ergibt sich aus Stromwandlergröße und Spannungsebene. Varianten keine Genauigkeitsklassen Zähler: Wirkarbeit 1 %, Blindarbeit 2 % Wandler: Strom Kl. 0,5s, Spannung Kl. 0,5 Vergleichsmessung Ab einer Anmeldeleistung > 9 MW pro Zählpunkt. Gemeinsamer Wandlersatz für Abrechnungs- und Vergleichsmessung möglich. Ablesung Tägliche Ablesung über Zählwertfernauslesung. Optionen keine Anforderungen an Technische Richtlinie: Transformatorstation am Mittelspannungsnetz Kundenanlage Anmerkungen des BDEW. In bestehenden Anlagen können historisch bedingt Lastgangzähler mit Tarifschaltgerät eingebaut sein. 7.3 Messungen in Anlagen mit Elektrospeicherheizung Für Elektrospeicherheizungsanlagen mit separater Messung sowie für Kundenanlagen mit gemeinsamer Zweitarifmessung für allgemeinen Bedarf1 und Elektrospeicherheizungsbedarf gilt der Grenzwert von 100.000 kwh/a für den Elektrospeicherheizungsbedarf nicht. Auch Elektrospeicherheizungsanlagen mit einem Verbrauch über 100.000 kwh/a können als reine Arbeitsmessungen entsprechend 7.2.1 bzw. 7.2.3 aufgebaut werden. Davon unbenommen können die Anlagen auch auf Wunsch des Kunden bzw. Lieferanten mit Lastgangzählern ausgestattet werden (siehe 7.2.2 bzw. 7.2.4). 1 Allgemeiner Bedarf = Haushalts-, Gewerbe-, Landwirtschafts- und sonstiger Bedarf. Bei bestehenden Anlagen mit gemeinsamer Zweitarifmessung werden die für die jeweilige Tarifart festgelegten Standardlastprofile mit den aufgelaufenen HT- Zählwerten, die temperaturabhängigen Lastprofile für Elektrospeicherheizungsanlagen mit den aufgelaufenen NT-Zählwerten skaliert. Bei Neuanlagen ist eine gemeinsame Zweitarifmessung nicht zulässig. In diesem Fall sind für den allgemeinen Bedarf und für den Elektrospeicherheizungsbedarf zwei getrennte Messungen aufzubauen. Die Schaltzeiten der Schaltgeräte für den Elektrospeicherheizungsverbrauch sind entsprechend den Vorgaben der STWGD zu schalten. Stand 01/2009 Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH Seite 11 von 31

7.4 Messungen für EEG-Anlagen Für die Einspeisung von EEG-Anlagen ist bis zu einer Grenze von 100 kw installierter Einspeiseleistung eine Jahresarbeitsmessung zulässig. Ab einer Leistung von 100 kw ist die Ausstattung mit einem Lastgangzähler erforderlich (Forderung nach EEG). Ansonsten gelten für EEG-Einspeisungen die gleichen Festlegungen wie für die Entnahme aus dem Verteilnetz. 7.5 Messungen für die Einspeisung aus KWK-G-Anlagen und sonstige Einspeisungen Es gelten die Festlegungen nach 7.2.1 bis 7.2.10, d. h. bis zu einer Einspeisung von 100.000 kwh/a Ausstattung mit Arbeitszähler, darüber hinaus mit Lastgangzähler. Es gelten gleichen Festlegungen wie für die Entnahme aus dem Verteilnetz. 8. zur Errichtung von Messstellen 8.1 Allgemeines Diese Anforderungen gelten für die Errichtung von Messstellen in: Kundenanlagen ortsfesten Zähleranschlussschränken vorübergehend angeschlossenen Anlagen Anlagen mit mehreren Einspeisepunkten Die Mindestanforderungen zur Errichtung von Messstellen legen den Aufbau der Messung fest, unabhängig von der Energierichtung und der Erzeugungsart. Die Abstufung der Geräteausstattung richtet sich nach den Festlegungen in Kapitel 7.2 Die Messstellen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind neben den geltenden Rechtsvorschriften und behördlichen Verfugungen auch die anerkannten Regeln der Technik, insbesondere DIN VDE Normen, die Technischen Anschlussbedingungen (TAB) und die Technische Richtlinie des BDEW: Transformatorstationen am Mittelspannungsnetz ist zu beachten. Bei Umbauten oder Gerätewechseln, die zu einer Veränderung von meldepflichtigen Stammdaten oder von abrechnungsrelevanten Messdaten oder Prozessen fuhren, ist die STWGD entsprechend dem in Abschnitt 9.1 definierten Datenumfang zu informieren. Zu solchen Veränderungen Zählen unter anderem: Zählerwechsel Wandlertausch mit anderem Übersetzungsverhältnis Veränderung des Übersetzungsverhältnisses bei umschaltbaren Stromwandlern 8.2 Technische Anforderungen Zusatzgeräte für den Messstellenbetrieb (Tarifschaltgerät, Modem, usw.) können an der Messspannung bis zu einer Leistung von 6 W pro Zählpunkt betrieben werden, d. h. der Eigenverbrauch geht bis zu dieser Grenze zu Lasten des Netzbetreibers. Die von der Messung nicht erfassten Anlagenteile sind zu plombieren. Das verwendete Plombiersystem ist dem Netzbetreiber zu melden. Stand 01/2009 Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH Seite 12 von 31

Die Sekundärleitungen der Strom- und Spannungswandler sind ungeschnitten vom Wandlerklemmbrett bis zu den Prüfklemmen / Spannungspfadsicherungen im Zählerschrank zu führen. Einzige Ausnahme sind SF6- isolierte oder metallgekapselte Anlagen mit Zwischenklemmkasten, hier sind die Klemmenleisten plombierbar auszuführen. Bei der Montage von Zählern ist auf ein Rechtsdrehfeld zu achten und vor Inbetriebnahme eine Anlaufprüfung durchzuführen. Die Einbaudaten sind mit der Geräteeinbaumitteilung gemäß Abschnitt 9.1 an die STWGD zu übermitteln. 8.3 Direktmessung bis 60 A und Wandlermessung bis 250 A Direkt gemessene Anlagen bis 40 kva (60 A) und Wandlermessung bis 250 A sind nach den technischen Anschlussbedingungen der aktuellen TAB, herausgegeben vom Verband der Netzbetreiber VDN e.v. beim BDEW und den Erläuterungen des Verbandes der Elektrizitätswirtschaft Baden-Württemberg -VdEW- e.v. und der STWGD zu errichten. Grundlage hierfür ist die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung vom 1. Nov. 2006 (NAV). 8.4 Messungen im Freien Für Messungen im Freien werden Zähleranschlussschränke nach der VDN-Richtlinie Anschlussschränke im Freien zu verwendet. 8.5 Niederspannungsmessung bis 1.000 A Niederspannungsseitige Wandlermessungen bis max. 630 kva (1.000 A) sind nach 7.2.7 bzw. 7.2.8 zu errichten. Die erforderlichen Zähl-, Wandler- oder Standschränke müssen die Vorgaben der technischen Richtlinie Transformatorstationen am Mittelspannungsnetz erfüllen. 8.6 Mittelspannungsmessung in Anlagen mit einfachem Netzanschluss In Anlagen mit mittelspannungsseitiger Messung über Strom- und Spannungswandler kommen SV-Messschränke in Vollkunststoff- oder geerdeten Metallmessschränke zum Einsatz. Angaben über die Ausführung sind der technischen Richtlinie Transformatorstationen am Mittelspannungsnetz zu entnehmen. 8.7 Umspannwerke und Kunden mit mehreren Netzanschlüssen Anforderungen auf Anfrage. 8.8 an die Messgeräte 8.8.1 Lastgangzähler Lastgangzähler nach dem BDEW/VDN-Lastenheft. Die Monatsrückstellung erfolgt zum Monatswechsel 00:00 Uhr. 8.8.2 Jahresarbeitszähler Vor- und Nachkommastellen bei Jahresarbeitszählern: Direkt angeschlossene Zähler: 6 Vorkommastellen, 1 Nachkommastelle. Wandlerzähler: 5 Vorkommastellen, 2 Nachkommastellen Stand 01/2009 Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH Seite 13 von 31

8.8.3 Messwandler Bei Messeinrichtungen mit Wandleranschluss sind sowohl die Dimensionierung der externen Bürde, sowie der Spannungsfall des Messkreises zu berücksichtigen. Bei Abweichungen hinsichtlich der Wandlerausführung und der Leitungslängen sind Berechnungen (Bürdennachweis) mit messtechnischem Nachweis erforderlich und auf Anfrage dem Netzbetreiber zu übergeben. Grundsätzlich sind Wandlermessungen als Vierleiterschaltung aufzubauen. An die Abrechnungswandler dürfen keine Betriebsmessgeräte angeschlossen werden. 8.8.3.1 Niederspannungs-Stromwandler für Messzwecke Nur geeichte Aufsteckwandler ausgelegt und geprüft nach DIN VDE 0414, Teil 1 Technische Daten Prim. / sek. Bemessungsstrom Bemessungsleistung 250 / 5 A 600 / 5 A 1.000 / 5 A 10(5) VA 5 VA bei 250/5A Genauigkeitsklasse 0,5S Überstrom-Begrenzungsfaktor FS5 Therm. Bemessungs-Kurzzeitstrom Ith = 60 x In Therm. Bemessungs-Dauerstrom 1,2 x In Bemessungsfrequenz 50 Hz Bemessungs-Isolationspegel 0,72/3 kv 8.8.3.2 20-kV-Mittelspannungs-Stromwandler für Messzwecke Ausführung als Stutzer- Stromwandler für Innenraum ausgelegt und geprüft nach DIN VDE 0414, Teil 1 (DIN EN 60044-1) mit seitlich hochgezogenen Rippen (Barrieren) zur Erhöhung der Kriechstrecke zum Schutz gegen Überschlag geeicht Technische Daten Prim. /sek. Bemessungsstrom Bemessungsleistung Genauigkeitsklasse 0,5S Überstrom-Begrenzungsfaktor FS5 Therm. Bemessungsstrom 25 A, 50 A Kurzzeitstrom 50 A, 100 A, 200 A Therm. Bemessungs-Dauerstrom Bemessungsfrequenz Bemessungs-Isolationspegel *) höhere Primarstrome nach Bedarf 25 / 5 A 50 / 5 A 100 / 5 A 200 / 5 A *) 10 VA Ith = 10 ka Ith = 16kA Ith = 16kA Ith = 10 ka Ith = 16kA Ith = 16kA 1,2 x In 50 Hz 24 / 50 /125 kv Stand 01/2009 Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH Seite 14 von 31

8.8.3.3 20-kV-Mittelspannungs-Spannungswandler für Messzwecke Ausführung als einpolig isolierter Spannungswandler für Innenraum ausgelegt und geprüft nach DIN VDE 0414, Teil 2 (DIN EN 60044-2) geeicht Technische Daten Prim. /sek. Bemessungsspannung Standard 20.000: 3/100: 3 V Prim. /sek. Bemessungsspannung mit en - Wicklung 20.000: 3//100: 3 /100:3 V Bemessungsleistung 25 VA Genauigkeitsklasse 0,5 Bemessungs-Spannungsfaktor 1,9 x Un / 8 h Therm. Grenzstrom 6 A Therm. Grenzstrom der en - Wicklung 6 A Bemessungsfrequenz 50 Hz Bemessungs-Isolationspegel 24 / 50 / 125 kv 8.9 SF6- und metallgekapselte Schaltanlagen in Kundenstationen Bedingt durch die Konstruktion der SF6-Schaltanlagen ist es nicht möglich, die bei STWGD üblicherweise verwendeten Standardwandler einzusetzen. Stromwandler Technische Daten siehe 8.8.3.2. Die Anzahl der Stromkerne richtet sich nach dem Bedarf vor Ort. (Ggf. Zählung, Schutz, Vergleich, und Kundenanwendung) Spannungswandler Die Sekundarleitungen sind über einen überwachten Spannungswandlerschutzschalter zu führen. Technische Daten siehe 8.8.3.3. Die Anzahl der Spannungswicklungen richtet sich nach dem Bedarf vor Ort. (Ggf. Zählung, Schutz, Vergleich, und Kundenanwendung). Wenn Schutz- oder Betriebsmesskerne bzw. wicklungen benötigt werden, sind separate Kerne bzw. wicklungen vorzusehen. Ein Anschluss an den Sekundärleitungen der Zähleinrichtung ist nicht gestattet. Die eingegossenen Anschlussdrahte der Wandler sind dauerhaft zu kennzeichnen und werden in einem Zwischenklemmkasten im oberen Bereich des Messfeldes auf Reihenklemmen gelegt. Die Abdeckung der Reihenklemmen muss plombierbar sein. 9. Mindestanforderungen an Datenumfang und Datenqualität nach 21b, Abs. 2 EnWG 9.1 Meldedatensätze der Messstellenbetreiber und der Messdienstleister Für den Austausch von Meldungen zu Stammdaten des Messstellenbetreibers, des Messdienstleisters und der Messstelle gelten abhängig vom jeweils anzuwendenden Geschäftsprozess die Mindestanforderungen bezüglich der vom jeweiligen Marktpartner in den Melddatensätzen bereitzustellenden Stammdaten, die im Messstellenrahmenver- Stand 01/2009 Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH Seite 15 von 31

trag und im Messrahmenvertrag definiert sind. Die Anwendung der Geschäftsprozesse und die zugehörigen Meldefristen werden in dem jeweiligen Rahmenvertrag geregelt. 9.2 Mindestanforderungen an den Messstellenbetreiber zum Datenumfang und Meldegrund In folgenden Fällen muss der Messstellenbetreiber Messwerte an die STWGD bereitstellen: Bei Umbauten an einer Messstelle oder bei Ausbau, Einbau oder Wechsel von Messgeräten muss der Messstellenbetreiber die Veränderungen unverzüglich mittels Geräteeinbau- und/ oder Geräteausbaumitteilungen an den Netzbetreiber und, sofern der Messstellenbetreiber die Messung nicht selbst durchführt, an den Messdienstleister mitteilen. Die Mitteilung eines Gerätewechsels setzt sich aus einer Geräteausbaumitteilung und einer Geräteeinbaumitteilung zusammen. 9.3 Mindestanforderungen an den Messdienstleister zum Umfang und zur Qualität der Messdaten Der Messdatenaustausch zwischen Messdienstleister und STWGD muss für jeden Zählpunkt mindestens die nachfolgenden Anforderungen erfüllen: Die STWGD erwartet die Daten zu der jeweiligen Messstelle im Format MSCONS in der jeweils gültigen durch die BNetzA freigegebenen Version zu den vom Netzbetreiber vorgegebenen Zeitpunkten. Die jeweils gültigen Bereitstellungsfristen sind im Messrahmenvertrag geregelt. Die Ersatzwertbildung erfolgt grundsätzlich durch den Netzbetreiber. Für die Kontrolle der Abrechnungswerte durch den Netzbetreiber, ist der komplette interne Verrechnungsdatensatz des Lastgangzählers auf Basis UTILMD zur Verfügung zu stellen. Die Archivierung und Dokumentation der relevanten Daten ist offen zu legen. 9.4 Mindestumfang und Mindestqualität der Messdaten bei Arbeitszählern Folgende Werte sind zu übermitteln bei nicht elektronisch auslesbaren Arbeitszählern: Obiskennziffer Inhalt 1.8.Y Zählerstand pro Tarif (Y) zum Ablesezeitpunkt Folgende Werte sind zu übermitteln bei elektronisch auslesbaren Arbeitszählern: Obiskennziffer Inhalt F.F Fehlerregister 0.0.0 Gerätenummer 1.8.Y Zählerstand pro Tarif (Y) zum Auslesezeitpunkt Stand 01/2009 Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH Seite 16 von 31

9.5 Mindestumfang und Mindestqualität der Messdaten bei Lastgangzählern Informationsumfang täglich 96 (bzw. 100 oder 92 bei Sommer-/Winter- Zeitumstellung) Viertelstunden-Energiewerte in [kwh] bzw. [kvarh] Zähler für eine Energierichtung: +A, +R oder A, -R Zähler für zwei Energierichtungen: +A, +R, -A, -R Vierquadrantenzähler: +A, R1, R4, -A, R2, R3 oder alternativ: täglich 96 (bzw. 100 oder 92 bei Sommer-/Winter- Zeitumstellung) Viertelstunden-Leistungswerte in [kw] bzw. [kvar] Zähler für eine Energierichtung: +P, +Q oder P, -Q Zähler für zwei Energierichtungen: +P, +Q, -P, -Q Vierquadrantenzähler: +P, Q1, Q4, -P, Q2, Q3 Neben den Lastgängen pro Energierichtung sind folgende Register der Verrechnungsliste zu übermitteln: Obiskennziffer Inhalt F.F Fehlerregister 0.0.0 Gerätenummer 0.1.0 Rückstellkennziffer 0.1.2 Rückstellzeitpunkt (Datum und Uhrzeit) X.8.Y Zählerstand pro Messgröße (X) und Tarif (Y) zum Rückstellzeitpunkt X.6.Y Maximum pro Messgröße und Tarif Stand 01/2009 Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH Seite 17 von 31

10. Technische Dokumentationen und Unterlagen gemäß Netzbetreibervorgaben Folgende technische Dokumentationen und Unterlagen sind nach Einbau, Ausbau und Wechsel der Messeinrichtungen dem Netzbetreiber zu übergeben. Zählerschein/Einbau- Wechselbeleg gemäß Netzbetreibervorgaben Übersichtszeichnung zur Messstelle mit Wandleranlage Protokoll über die Messsatzkontrolle mit mobiler Prüfzählertechnologie bei Wandleranlagen Protokoll Zeigerdarstellung der Zuordnung der Ströme zu den Spannungen bei Wandleranlagen Protokoll über die Bürdenmessung (wenn kein Standardfall) Nachweis der Eichgültigkeit Datenblätter der eingesetzten Geräte (Wandler, Zähler, Übertragungseinrichtung, DCF77-Zeitbasis ) auf Anforderung des Netzbetreibers Soll- Merkmalliste bei Lastgangzählern auf Anforderung des Netzbetreibers 11. Maßgebliche Verordnungen und Schriften BDEW Metering Code 2006, Ausgabe 2008 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung vom 1. Nov. 2006 (NAV), BDEW Richtlinie Technische Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz mit den VdEW Erläuterungen BDEW Richtlinie Anschlussschränke im Freien Technische Richtlinie des BDEW: Transformatorstationen am Mittelspannungsnetz Stand 01/2009 Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH Seite 18 von 31

12. Inbetriebnahme von Messeinrichtungen 12.1 Inbetriebnahme von direkt angeschlossenen Zählern Es erfolgt eine auf die jeweilige Phase bezogene Anlaufprüfung des Zählers. Hierzu wird ein Zähleranlaufprüfer, der den Anlaufstrom des Zählers simuliert, verwendet. 12.2 Inbetriebnahme von Wandleranlagen Bei der Inbetriebnahme ist eine Messsatzkontrolle mit einem mobilem Prüfzähler durchzuführen. Es sind mögliche Verdrahtungsfehler durch richtige Zuordnung des Stromund Spannungspfades auszuschließen. 13. Freigabe und Inbetriebnahme von Messeinrichtungen im Elektrizitätsnetz der STWGD Bei der Freigabe und Inbetriebsetzung von elektrischen Anlagen sind sämtliche gesetzlichen Vorschriften, Normen und die allgemein anerkannten Regeln der Technik in den jeweils gültigen Fassungen, und folgende Vorschriften und Richtlinien, zu beachten: Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit DIN (EN)/ VDE Bestimmungen BDEW Richtlinien PTB Richtlinien Anerkannte Regeln der Technik Niederspannungsanschlussverordnung - NAV des Netzbetreibers sowie die ggf. im Internet veröffentlichten und bei Vertragsabschluss übergebenen weitergehenden Anforderungen des Netzbetreibers Bundesimmissionsschutzgesetz. Auf der vorgenannten Grundlage sind bei der Freigabe und Inbetriebsetzung von Messeinrichtungen vom Messstellenbetreiber folgende Anforderungen zu erfüllen. 13.1 Messeinrichtungen in den Spannungsebenen 13.1.1 Messeinrichtungen in Niederspannung 13.1.1.1 Die Inbetriebnahme der elektrischen Anlage (inklusive der Messeinrichtung) bis zur ersten Trenneinrichtung nach dem Hausanschluss erfolgt ausschließlich durch den Netzbetreiber oder dessen Beauftragten nach Vorliegen der Fertigstellungsanzeige des eingetragenen Installationsunternehmens der elektrischen Anlage des Anschlussnehmers. 13.1.1.2 Befindet sich zwischen Hausanschluss und Messeinrichtung keine Trennvorrichtung (z.b. Zählervorsicherung), so ist zusätzlich eine schriftliche Errichterbestätigung für die Messeinrichtung durch den Messstellenbetreiber erforderlich. 13.1.1.3 Eine Wiederinbetriebnahme des Hausanschlusses nach einer Änderung, Wartung oder Instandsetzung der Messeinrichtung durch den Messstellenbetreiber erfolgt durch den Netzbetreiber analog den Punkten 13.1.1.1 und 13.1.1.2. 13.1.1.4 Als Errichterbestätigung verwendet der Messstellenbetreiber das Formular Anmeldung zum Anschluss an das Niederspannungsnetz. Unter auszuführende Ar- Stand 01/2009 Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH Seite 19 von 31

beiten ist Messstellenbetrieb anzugeben. Mit der Unterschrift des Messstellenbetreibers wird die Freigabe zur Inbetriebsetzung der Messeinrichtung erteilt und sie kann unter Spannung gesetzt werden. 13.1.2 Messeinrichtungen in Mittelspannung 13.1.2.1 Die Inbetriebnahme der elektrischen Anlage (inklusive der Messeinrichtung) bis zur ersten Trenneinrichtung nach dem Übergabeschalter erfolgt ausschließlich durch den Netzbetreiber oder dessen Beauftragten nach Vorliegen der erforderlichen Errichterbestätigungen. 13.1.2.2 Befindet sich zwischen Übergabeschalter und der Messeinrichtung keine Trennstelle, so ist eine schriftliche Errichterbestätigung gemäß Berufsgenossenschaftlicher Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGV) für die Messeinrichtung durch den Messstellenbetreiber erforderlich. 13.1.2.3 Eine Wiederinbetriebnahme am Netzanschlusspunkt nach einer Änderung, Wartung oder Instandsetzung der Messeinrichtung durch den Messstellenbetreiber erfolgt durch den Netzbetreiber analog den Punkten 13.1.2.1 und 13.1.2.2. 13.2 Dokumentation 13.2.1 Der Messstellenbetreiber ist Anlagenverantwortlicher für die Messeinrichtung und die der Messeinrichtung zugehörigen Anlagenteile. 13.2.2 Mit der Anzeige der Messstelle beim Netzbetreiber und der Übermittlung der Messgerätedaten entsprechend der Anforderungen der Anlage 1, Zuordnungsliste und der Anlage 4, Formular für An- und Ummeldung dieses Vertrages, dokumentiert der Messstellenbetreiber zugleich die ordnungsgemäße Installation und Inbetriebnahme der Messeinrichtung und der zugehörigen Anlagenteile. 13.3 Plombierung 13.3.1 Ungemessene und/oder offene Anlagenteile sind in geeigneter Weise vor unberechtigter Energieentnahme und Manipulation zu schützen. 13.3.2 Der Messstellenbetreiber oder dessen Beauftragte führen Plombierungen nur für unmittelbar zur Messeinrichtung gehörende Anlagenteile durch (z.b. Klemmdeckel, Zählerplätze). Die Plombierung muss so gestaltet sein, dass ein Rückschluss auf das plombierende Unternehmen möglich ist. 13.3.3 Werden im Zuge von Arbeiten Plombierungen anderer Anlagenteile entfernt oder beschädigt, so ist der Netzbetreiber unverzüglich schriftlich zu informieren. Besteht eine Vereinbarung des Installations- bzw. Messstellenbetreiberunternehmens mit dem Netzbetreiber zur Wiederplombierung, so ist die Wiederplombierung unverzüglich durchzuführen. 14. Datenaustausch und Messstellenbetreiberwechsel 14.1 Vorbemerkungen 14.1.1 Nach Umsetzung einer bundeseinheitlichen Richtlinie werden nachfolgend beschriebene Prozesse entsprechend seitens des Netzbetreibers angepasst. Bis zu einer entsprechenden Anpassung gelten die nachfolgenden, in dieser Anlage benannten Regelungen. 14.1.2 Der Datenaustausch erfolgt grundsätzlich in elektronischer Form, das Übertragungsformat ist UTILMD (Ausnahme: Messstellenumbau kann auch in MSCONS erfolgen). 14.2 Anmeldung der Messstelle Stand 01/2009 Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH Seite 20 von 31

14.2.1 Der Messstellenbetreiber meldet die Messstelle nach Anlage 1 unter Angabe des beabsichtigten Zeitpunktes der Übernahme des Messstellenbetriebs beim Netzbetreiber unverzüglich, spätestens 6 Werktage vor Aufnahme des Messstellenbetriebes an. Voraussetzung ist eine vorhandene Kündigung des vorherigen Messstellenbetreibers. Bezüglich der notwendigen Angaben zur Identifizierung der Messstelle sind die Vorgaben von 14 Abs. 4 StromNZV bzw. 37 Abs. 4 GasNZV zu beachten. Der Netzbetreiber hat die Anmeldung der Messstelle mit Angabe des erforderlichen Funktionsumfangs der Messung unverzüglich, spätestens 5 Werktage nach Eingang der Anmeldung zu bestätigen oder abzulehnen. Wird die Anmeldung vom Netzbetreiber abgelehnt, so ist diese Ablehnung zu begründen. 14.2.2 Ist der Netzbetreiber gleichzeitig bisheriger Messstellenbetreiber, teilt der Netzbetreiber mit der Bestätigung der Anmeldung dem Messstellenbetreiber alle der Messstelle zugehörigen Geräte und Einrichtungen mit (z. B. Zähler, Zusatzeinrichtungen im eichrechtlichen Sinne, Mengenumwerter für Gase, Strom- und Spannungswandler, Kommunikationseinrichtungen, Tarifschaltgeräte, Isolierstoffmontageplatte für Wandlermessungen). 14.2.3. Die Verantwortung für den Messstellenbetrieb beginnt mit der gemäß Punkt 13.2 vom Netzbetreiber mitgeteilter und bestätigter Übernahme der Messstelle vom bisherigen Messstellenbetreiber oder Netzbetreiber. 14.3 Abmeldung der Messstelle 14.3.1 Wird der Vertrag zwischen Anschlussnehmer und Messstellenbetreiber über den Betrieb der Messstelle beendet, meldet der Messstellenbetreiber die Messstelle beim Netzbetreiber unverzüglich, spätestens 6 Werktage vor der geplanten Stilllegung ab. Die Bearbeitung der Abmeldung durch den Netzbetreiber hat unverzüglich, spätestens 5 Werktage nach Eingang der Kündigung zu erfolgen. 14.3.2 Ist der Netzbetreiber nachfolgender Messstellenbetreiber, ist zwischen dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber eine Vereinbarung über die Verfahrensweise bezüglich der vorhandenen Messgeräte des Messstellenbetreibers zu treffen, z.b. Regelungen über den Ausbau. 14.3.3 Der Messstellenbetrieb für den alten Messstellenbetreiber endet mit dem vom Netzbetreiber bestätigten Endtermin. 14.4 Meldung Geräteeinbau, -wechsel oder -ausbau 14.4.1 Zur Meldung von Geräteeinbau, -wechsel oder -ausbau verwendet der Messstellenbetreiber die vom Netzbetreiber vorgegebenen Zählerscheine. Die Zählerscheinformulare werden dem Messstellenbetreiber vom Netzbetreiber in elektronischer bzw. in Papierform zur Verfügung gestellt. Die Mitteilung über einen Umbau der Messeinrichtung ist dem Messstellenbetreiber 20 Werktage vor dem geplanten Termin mitzuteilen. Dieser muss unverzüglich die Anforderungen prüfen und ggf. zustimmen oder ablehnen. Die Zählerscheine sind dem Netzbetreiber spätestens 5 Werktage nach der Montage zuzusenden. 14.4.2 Bei fernablesbaren Zählern oder Zusatzeinrichtungen erfolgt der Einbau oder Wechsel von Geräten im rechtzeitigen Zusammenwirken zwischen Messstellenbetreiber und der ZFA-Leitstelle des Netzbetreibers unter vollständiger Erfassung des Lastgangs des Ausbaugerätes und einer Testabfrage des neuen Gerätes. 14.4.3 Zur Sicherstellung eines reibungslosen Ablaufes sind neue Gerätekonstellationen vorab mit dem Netzbetreiber bezüglich Kompatibilität mit der Zählerfernauslesung abzustimmen. 14.5 Ausbau von Geräten des Netzbetreibers Stand 01/2009 Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH Seite 21 von 31

14.5.1 Sofern der Netzbetreiber bisheriger Messstellenbetreiber ist und keine andere Regelung zwischen Netzbetreiber und Messstellenbetreiber getroffen wurde, baut der Messstellenbetreiber die im Eigentum des Netzbetreibers befindlichen Geräte aus. Der Messstellenbetreiber informiert den Netzbetreiber unverzüglich über den Ausbau. Die ausgebauten Geräte werden beim Anschlussnehmer zur Abholung durch den Netzbetreiber hinterlegt. Alternativ können die Messgeräte durch den Messstellenbetreiber unverzüglich an den Netzbetreiber zurückgesendet werden. (siehe Anlage 5, Ansprechpartner). 14.6 Änderung des Zählverfahrens oder der Tarifierung 14.6.1 Das Zählverfahren oder die Tarifierung wird vom Netzbetreiber vorgegeben. Zählverfahren bzw. Tarifierung können nur mit Wirkung für die Zukunft geändert werden. Bezüglich der Fristen und der Abwicklung bei einer Änderung des Zählverfahrens oder der Tarifierung stimmen sich der Netzbetreiber und der Messstellenbetreiber rechtzeitig im Vorhinein ab. Stand 01/2009 Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH Seite 22 von 31

GASNETZ 15. Allgemeines 15.1 Diese Anlage zum Messstellenbetreiberrahmenvertrag regelt die technischen Mindestanforderungen an Gas-Messeinrichtungen, die von Messstellenbetreibern nach 21 b Abs. 2 EnWG in Ergänzung zum EN 1776 und zu den DVGW Arbeitsblättern insbesondere G 488, G 491, G 492, G 495, G 685 und G 2000 sicherzustellen sind. Diese Anlage gilt auch bei der Durchführung von Umbauten und Wartungsarbeiten an bestehenden Messeinrichtungen sowie für Messeinrichtungen im Anwendungsbereich des DVGW Arbeitsblattes G 600. 15.2 Die Regelungen des zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer abgeschlossenen Netzanschlussvertrages bleiben unberührt. Messeinrichtungen an Netzkoppelpunkten und Messeinrichtungen zur Gasbeschaffenheitsmessung (GBM) sind im Vorfeld mit dem Netzbetreiber abzustimmen. 15.3 Weitergehende technische Einrichtungen, wie z. B. Einrichtungen für die Absperrung der Messeinrichtung, die Druckabsicherung, die Druck- /Mengenregelung, oder die ggf. zum Schutz der Gaszähler (z. B. Drehkolben-, Turbinenradgaszähler) vorgeschalteten Erdgasfilter, sind nicht Bestandteil dieser Mindestanforderungen und werden im Netzanschlussvertrag zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer, speziell in den Technischen Anschlussbedingungen, geregelt. 16. Grundsätzliche Anforderungen 16.1 Bei der Planung, Errichtung und dem Betrieb der Messstelle sind neben den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, den Normen und den allgemein anerkannten Regeln der Technik die technischen Anforderungen dieser Anlage zu beachten. Vom Netzbetreiber veröffentlichte weitergehende Anforderungen sind zu berücksichtigen (siehe Ziffer 1.2). Der Messstellenbetreiber stellt sicher, dass an der Messstelle alle Voraussetzungen zur einwandfreien Messung der abrechnungsrelevanten Größen dauerhaft und sicher eingehalten werden. Der Messstellenbetreiber ermöglicht dem Netzbetreiber jederzeit ungehinderten und uneingeschränkten Zugang zur Messeinrichtung. 16.2 Sofern nichts anderes geregelt ist, ist der Netzbetreiber grundsätzlich für das erforderliche Regelgerät und dessen Betrieb verantwortlich. Der Messdruck wird, sofern nichts anderes vereinbart, durch den Netzbetreiber vorgegeben. 16.3 Der Aufstellungsort der Messeinrichtung muss zugänglich, belüftet, beleuchtet, witterungsgeschützt und trocken sein. Bei Aufstellung im Freien sind die Anforderungen durch gleichwertige Maßnahmen zu erfüllen (z. B. Schutzarten durch Gehäuse). Die Einhaltung der zulässigen Umgebungs- und Betriebstemperaturbereiche der Messeinrichtungen (insbesondere bei Messanlagen mit elektronischen Messgeräten in Schrankanlagen) und sonstigen Anforderungen an den Aufstellungsort ist sicherzustellen. 16.4 Die erforderlichen Wand- und Montageabstände (z. B. für Instandhaltungsmaßnahmen, Zählerwechsel) sind einzuhalten. 16.5 In entsprechenden Einbausituationen ist zusätzlich ein Umfahr- und Abreißschutz zur Sicherung gegen Beschädigungen sicherzustellen. In Gebäuden mit wohnähnlicher Nutzung ist der Schallschutz besonders zu beachten (Raumschall-, Körperschallübertragung bei Trennwänden Stand 01/2009 Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH Seite 23 von 31