Anhang 1: Höchstanrechenbare Gehaltsansätze (Art. 9 Abs. 1)

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Transkript:

Anhang 1: Höchstanrechenbare Gehaltsansätze (Art. 9 Abs. 1) (Stand: 1. Januar 2015) 1. Allgemeines Art. 1 Besoldung und Pflichtpensen 1 Die in diesem Anhang fixierten höchstanrechenbaren Ansätze für die Besoldung basieren auf dem sklassensystem der kantonalen Verwaltung. 2 Bei der konkreten Festsetzung der Löhne müssen die Schulträgerschaften gegebenenfalls tiefere ortsübliche Ansätze einhalten. 3 Die Schulen legen die Pflichtpensen der Lehrpersonen in einem vom Departement zu genehmigenden Reglement fest. Das Departement kann im Rahmen der Leistungsaufträge die möglichen und maximal zur Anwendung gelangenden Entlastungen bestimmen oder Kennzahlen beziehungsweise Indikatoren zu deren Anerkennung anwenden. 2. Lohnregelung an Brückenangeboten, Berufsfachschulen und Gastgewerblicher Fachschule Art. 2 Schulgrösse 1 Eine aufgabengerechte und differenzierte Lohnbestimmung ist bei bestimmten en abhängig von der Schulgrösse. Unterschieden werden: a) Schulen, welche mehr als 24 000 Lektionen erteilen, gelten als grosse Schulen. Sie haben die Möglichkeit, pro 24 000 erteilte Lektionen je ein vollamtliches Schulleitungsmitglied zu bestimmen; b) Schulen, welche insgesamt weniger als 24 000 Lektionen erteilen, haben Anrecht auf eine anteilmässige Schulleitung. Der anrechenbare Anteil und die anrechenbare Einreihung werden individuell vom Departement festgelegt. 1

Art. 3 Kategorien von Mitarbeitenden und höchstanerkannte Gehälter 1 Folgende Kategorien von Lehrpersonen und Mitarbeitenden werden unterschieden sowie die höchstanerkannten Gehälter gemäss sklassensystem der kantonalen Verwaltung wie folgt festgesetzt: sklasse Rektor/-in, Direktor/-in 25 (grosse Schule) Schulleitungsmitglied 23 (Vizedirektor/-in, Prorektor/-in, Konrektor/-in etc. einer grossen Schule) BM-Lehrperson 21 und Lehrpersonen für Fächer, für welche ein Hochschulstudium erforderlich ist ABU-Lehrperson Sportlehrperson (Hochschulabschluss als Sportlehrperson, mit berufspädagogischer Bildung von 300 Lernstunden) Berufskundelehrperson IV (Höhere Fachprüfung mit eidg. Diplom oder Master, mit berufspädagogischer Bildung von 1800 Lernstunden) Berufskundelehrperson III 20 (Höhere Fachprüfung mit eidg. dipl. oder Master, mit berufspädagogischer Bildung von 300 Lernstunden) Berufskundelehrperson II (Höhere Fachschule oder Bachelor, mit berufspädagogischer Bildung von 1800 Lernstunden) Berufskundelehrperson I 19 (Höhere Fachschule oder Bachelor, mit berufspädagogischer Bildung von 300 Lernstunden) Berufswahllehrperson (Unterrichtsberechtigung für Sekundarstufe I mit Zusatzausbildung als Berufswahlcoach) Fachlehrperson II 18 (Höhere Fachprüfung mit eidg. Diplom oder Unterrichtsberechtigung für Sekundarstufe I) Fachlehrperson I 15 (Berufsprüfung mit Fachausweis) 2

Bei nachstehenden en ohne Spezifikation oder mit mehreren möglichen sklassen erfolgt die definitive Zuteilung zu einer sklasse aufgrund des Pflichtenheftes nach Rücksprache mit dem zuständigen Amt. sklasse Höhere Stabsfunktion 19 Leiter/-in IT 18 Abteilungsleiter/-in Services 17 I +D Spezialist/-in II 15 (mit Bachelor) Personal Sachbearbeiter/-in II 14 (mit eidg. Fachausweis) Buchhalter/-in (mit eidg. Fachausweis) I+D Spezialist/-in I 13 (mit eidg. Fähigkeitszeugnis) Sekretär/-in I - IV 10-13 Hauswart/-in 10 Sekretär/-in, Telefonist/-in 8/9 Büro-Assistent/-in 7/8 2 Teilzeitbeschäftigte werden ihrer gemäss anteilmässig entlöhnt. Für vollamtliche Lehrpersonen von Berufsfachschulen, die ein Teilpensum von maximal 30 Prozent an Brückenangeboten erfüllen, sind die Ansätze für Lehrpersonen an Berufsfachschulen anrechenbar. Für vollamtliche Lehrpersonen von Brückenangeboten, die einzelne Unterrichtsfächer an einer Berufsfachschule erteilen, kann durch das Departement eine anteilmässige Einstufung als Lehrperson von Berufsfachschulen genehmigt werden. 3 Für Lehrpersonen, welche die gesetzlichen Mindestanforderungen nicht erfüllen, kann das Departement auf Antrag der Schulleitung in Ausnahmefällen eine individuelle Unterrichtsbewilligung erteilen. Lehrpersonen mit einer individuellen Unterrichtsbewilligung sind mindestens eine Gehaltsklasse tiefer einzureihen als Lehrpersonen der entsprechenden sklasse, welche alle formalen Anforderungen erfüllen. 3

3. Lohnregelung an Institutionen der beruflichen Weiterbildung, an höheren Fachschulen und an Hochschulen Art. 4 Grundsatz 1 Die Löhne im Bereich der Schulleitung, des Unterrichts, des Technologie- und Wissenstransfers sowie der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung richten sich nach Artikel 5 und Artikel 6. 2 Für das Unterricht erteilende Personal in der beruflichen Weiterbildung und für die übrigen Mitarbeitenden gelten die Lohnkategorien und Lohnklassen gemäss Artikel 3. Für Teilzeitbeschäftigte und für Lehrpersonen, welche die gesetzlichen Mindestanforderungen nicht erfüllen, gelten die Bestimmungen in Artikel 3 Absatz 2 und 3. 3 Zur beruflichen Weiterbildung gehören Vorbereitungskurse auf eidgenössische Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen. Gleichgestellt sind Berufsmaturalehrgänge nach der Lehre. 4 Bei der Einreihung von Mitarbeitenden, die nicht nach Artikel 3 eingeteilt werden können, gilt der generelle Einreihungsplan des Kantons Graubünden. Art. 5 Höhere Fachschulen 1 Folgende Kategorien von Lehrpersonen werden unterschieden sowie die höchstanerkannten Gehälter gemäss sklassensystem der kantonalen Verwaltung wie folgt festgesetzt: Bei nachstehenden en ohne Spezifikation oder mit mehreren möglichen sklassen erfolgt die definitive Zuteilung zu einer sklasse aufgrund des Pflichtenheftes nach Rücksprache mit dem zuständigen Amt. sklasse Direktor/-in 25 Schulleitungsmitglied 23 (Mitglied der Geschäftsleitung) Verwaltungsdirektor/-in (Mitglied Geschäftsleitung) Abteilungsleiter/-in 22 Dozent/-in III (Master (konsekutiv) mit berufspädagogischer und didaktischer Bildung von 1800 Lernstunden) Dozent/-in II 21 (Bachelor, höhere Fachschule oder höhere Fachprüfung mit eidg. Diplom sowie mit berufspädagogischer und didaktischer Bildung von 1800 Lernstunden) 4

Leiter/-in Dienste Dozent/-in I Bachelor, höhere Fachschule oder höhere Fachprüfung mit eidg. Diplom sowie mit berufspädagogischer und didaktischer Bildung von 300 Lernstunden) 20 2 Für vollamtlich Dozierende von höheren Fachschulen, die ein Teilpensum von maximal 30 Prozent in der beruflichen Weiterbildung erfüllen, sind die Ansätze für Dozierende der höheren Fachschulen anrechenbar. Für vollamtlich Dozierende der Weiterbildungsstufe und der Sekundarstufe II, die einzelne Unterrichtsfächer an einer höheren Fachschule erteilen, kann durch das Departement eine anteilmässige Einstufung als Dozierende HF genehmigt werden. Art. 6 Hochschulen 1 Folgende Kategorien von Lehrpersonen und Hochschulpersonal werden unterschieden sowie die höchstanerkannten Gehälter gemäss sklassensystem der kantonalen Verwaltung wie folgt festgesetzt: a) Hauptamtliche Mitarbeitende sklasse Rektor/-in 27 Mitglied der Hochschulleitung 25 Abteilungsleiter/-in II 24 Forschungsleiter/-in Studienleiter/-in II Institutsleiter/-in Studienleiter/-in I 23 Ressortleiter/-in Dozent/-in mit Fachführung Dozent/-in mit Wissens- und Technologietransfer (WTT) Leiter/-in Fachgruppe Abteilungsleiter/-in I Dozent/-in 22 Wissenschaftl. Mitarbeiter/-in III 21 Abteilungsleiter/-in 20 Wissenschaftl. Mitarbeiter/-in II 19 Leiter/-in Personalwesen 17 5

Projektleiter/-in Zentrale Dienste Projektmitarbeiter/-in Zentrale Dienste 15 Wissenschaftl. Mitarbeiter/-in I Organisationsassistent/-in mit Fachführung 13 Organisationsassistent/-in 12 b) Nebenamtliche Mitarbeitende Kategorie /Ausbildung Entschädigung Lehrbeauftragte Lehrpersonen mit einer unter Artikel 6 Litera a erwähnten Fachqualifikation, die semesterweise und regelmässig Unterricht von mindestens acht Wochenlektionen an der gleichen Schule erteilen Lohnklasse gemäss Artikel 6 Litera a anteilsmässig Nebenamtlehrperson Stellvertretung von Lehrpersonen/ Gastrefenten Lehrpersonen mit einer unter Artikel 6 Litera a erwähnten Fachqualifikation, die semesterweise und regelmässig weniger als acht Wochenlektionen Unterricht an der gleichen Schule erteilen oder in Abendkursen, in branchenbezogenen Unterrichtsfächern oder als Stellvertreter/innen einzelne Stunden erteilen. Lehrpersonen, die in Stellvertretungsfunktion während kurzer Zeit Unterricht erteilen Lohnklasse gemäss Artikel 6 Litera a, geteilt durch Schulwochen und Pflichtpensum (Pflichtlektionen für vollamtliche Lehrpersonen). Es werden nur die effektiv erteilten Lektionen vergütet. In diesem Ansatz ist die Feiertags- und Ferienentschädigung enthalten. Lohnklasse Min. gemäss Artikel 3 oder 6 Litera a, geteilt durch Schulwochen und Pflichtpensum (Pflichtlektionen für vollamtliche Lehrpersonen). In diesem Ansatz ist die Feiertagsund Ferienentschädigung enthalten. 2 Für vollamtlich Dozierende von Hochschulen, die ein Teilpensum von maximal 30 Prozent an einer höheren Fachschule erfüllen, sind die Ansätze für Dozierende von Hochschulen anrechenbar. 3 Der Austausch von Dozierenden mit anderen Hochschulen wird auf Antrag durch das Departement geregelt. 6