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Transkript:

B E Z I R K S R E G I E R U N G A R N S B E R G Genehmigungsbescheid - 53-Ar - - 900-53.0043/15/3.3-Fr - vom 18.05.2016 Auf Antrag der Firma Aurubis AG Kupferstraße 23 44532 Lünen vom 02.04.2015 (ergänzt / geändert u.a. am 07.04.2016) wird dieser die Genehmigung gemäß 6, 16 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG), zur Änderung der Anlage zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen (Sekundärkupferhütte) auf dem Werksgelände in Lünen, Kupferstraße 23, Gemarkung Gahmen, Flur 2, Flurstück 1095 in nachstehendem Umfang, erteilt.

- 2 - A Genehmigungsumfang A.1 Annahme und Einsatz neuer Abfälle BE 101 (u.a.) - Lagerplätze, BE 201 - Badschmelzofen Annahme von Abfällen nachfolgender Abfallschlüsselnummern 1 und Einsatz dieser Abfälle im KRS-Badschmelzofen als Bestandteil von Einsatzmischungen 19 02 04* Abfälle aus der physikalisch-chemischen Behandlung von Abfällen; vorgemischte Abfälle, die mind. einen gefährlichen Abfall enthalten Innerbetriebliche Stoffstromzuordnung gem. Formular 3: Nrn. 1.01, 1.02, 1.03, 1.20 19 12 11* Sonstige Abfälle (einschl. Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, die gefährliche Stoffe enthalten Innerbetriebliche Stoffstromzuordnung gem. Formular 3: Nrn. 1.01, 1.02, 1.20, 1.30, 2.01, 3.02, 5.01, 5.02, 9.58 19 12 12 Sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen. Innerbetriebliche Stoffstromzuordnung gem. Formular 3: Nrn. 1.01, 1.02, 1.20, 1.30, 2.01, 3.02, 5.01, 5.02, 9.58 19 10 04 Abfälle aus dem Schreddern von metallhaltigen Abfällen; Schredderleichtfraktionen und Staub mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 03 fallen Innerbetriebliche Stoffstromzuordnung gem. Formular 3: Nr. 1.01 1 gemäß dem Abfallverzeichnis zur Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis- Verordnung - AVV vom 10.12.2001 i.d.f. vom 11.03.2016)

- 3 - Art und Umfang der Inhaltsstoffe o.g. Abfälle werden gemäß Anlage 7 und 10 dieses Genehmigungsbescheides begrenzt 2. Insbesondere sind die o.g. Abfälle von Hg- und PCB-haltigen Bauteilen sowie von Asbest befreit. Die Höchstmengen an PCB, PCDD/F unterschreiten die Massenkonzentrationen des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 756/2010 der Kommission vom 24.08.2010 (vormals Anhang IV der VO Nr. 850/2004): Dioxine / Furane: < 15µg/kg, PCB < 50 mg/kg. Der Quecksilbergehalt der eingesetzten Abfälle beträgt maximal 0,1 Massen-%. Auch die für den Einsatz von Ofenmischungen im KRS-Badschmelzofen genehmigten Maximalgehalte enthaltener Schadstoffe gelten unverändert fort. In diesem Zusammenhang wird auf die in Formular 3 Blatt 2.1.1 bis Blatt 2.1.4 des Genehmigungsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 04.04.2011 (Az.: 53-Ar-900-530119/09/0303.1-Fr) beschriebenen, auf die jeweiligen Stoffströme bezogenen, Begrenzungen einzelner Inhaltsstoffe der jeweiligen Ofenmischungen verwiesen. Ebenso bleiben insb. die im o.g. Genehmigungsbescheid vom 04.04.2011 unter Ziffer 1.1.4 Einsatzstoffe / Einsatzstoffmengen beschriebenen Kapazitäten / Durchsätze unberührt. Eine Zuordnung einzelner Abfälle zu den jeweiligen Stoffströmen ergibt sich aus der unter A.2 beschriebenen redaktionellen Zusammenfassung genehmigter Einsatzstoffe. A.2 Redaktionelle Zusammenfassung genehmigter Einsatzstoffe Dem Anhang dieses Genehmigungsbescheides sind alle, für die Annahme und den Einsatz in der Kupfersekundärhütte der Aurubis AG am Standort Lünen, zugelassenen Abfälle zu entnehmen. Die Tabelle des Anhangs stellt den aktuellen Genehmigungsumfang unter Berücksichtigung der unter A.1 beschriebenen neu genehmigten Abfallarten dar. Somit handelt es sich hierbei um eine redaktionelle Zusammenfassung aller genehmigten Abfälle nebst Zuordnung von Abfallschlüsselnummern, (anlageninterner) Stoffstrombezeichnungen und prägender Schadstoffgehalte. Mit dieser Auflistung wird kein neuer materiell-rechtlicher Genehmigungsstatus gesetzt. Hinsichtlich der Inhaltsstoffbegrenzungen der einzelnen Abfälle sind die umfangreicheren Formblätter erteilter Genehmigungen verbindlich. Die Abfälle sind von Hg- und PCB-haltigen Bauteilen sowie von Asbest befreit (schadstoffentfrachtet). 2 Anlage 10 dieses Genehmigungsbescheides entspricht inhaltlich Formular 3 Blatt 1.1.1 bis Blatt 1.1.11 der Anlage 12 zum Genehmigungsbescheid der BR Arnsberg vom 04.04.2011 (Annahmekriterien Lagerplätze; Az.: 53-Ar-900-530119/09/0303.1-Fr).

- 4 - B Antragsunterlagen Diesem Genehmigungsbescheid liegen die nachstehend aufgeführten Unterlagen - mit Anlagestempel und Dienstsiegel versehen - zugrunde: 1. Inhaltsverzeichnis 1 Blatt 2. Antragsschreiben vom 02.04.2015 1 Blatt 3. Antragsschreiben vom 07.04.2016 1 Blatt 4. Ergänzung Antragsunterlagen v. 26.04.2016: Inhaltsstoffbegrenzungen 1 Blatt 5. Erklärungen Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsrat 2 Blatt 6. Antragsformular vom 07.04.2016 3 Blatt 7. Stoffkatalog zugelassener Abfallarten 2 Blatt 8. Tabellarische Auflistung zugelassener Abfallarten nebst Stoffgehalten 19 Blatt 9. Beschreibung Probenahme eingehender Abfälle 2 Blatt 10. Formular 2 4 Blatt 11. Formular 3 17 Blatt 12. Formular 4 2 Blatt 13. Formular 5 2 Blatt 14. Formular 6 1 Blatt 15. Beispielanalysen 4 Blatt 16. Angaben zur Wasser- und Abfallwirtschaft 1 Blatt 17. Angaben zum Arbeitsschutz 1 Blatt 18. Verzeichnis Betriebsgeheimnisse 1 Blatt C Fortdauer bisheriger Genehmigungen / Entscheidungen Die Genehmigung des Bezirksausschusses Arnsberg vom 31.01.1914 B.A.ICXV a 93/13 14 für die Errichtung eines Hüttenwerkes, sowie die bisher erteilten Genehmigungen zur Änderung und Erweiterung des Hüttenwerkes (Anlage zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen) nebst ihren Festsetzungen und Anlagen und die sonstigen Entscheidungen, insbesondere die Entscheidungen gemäß 15 Abs. 2 BImSchG, behalten ihre Gültigkeit, soweit sich aus dieser Genehmigung keine Abweichungen ergeben und sie nicht durch Fristablauf oder Verzicht erloschen sind.

- 5 - D Inhalts- und Nebenbestimmungen; Hinweise 1. Allgemeines 1.1 Die Anlage zur Herstellung von Nichteisenrohmetallen aus sekundären Rohstoffen (Sekundärkupferhütte) darf nur nach den geprüften, mit Anlagestempel und Dienstsiegel gekennzeichneten Antragsunterlagen geändert und betrieben werden. Die Antragsunterlagen sind Bestandteil der Genehmigung. Sofern in den nachstehenden Nebenbestimmungen abweichende Anordnungen getroffen werden, sind diese durchzuführen. 1.2 Spätestens 24 Monate nach Bestandskraft dieser Genehmigung müssen die unter A.1 (Genehmigungstenor) beschriebenen Abfälle erstmalig angenommen und verarbeitet worden sein. 1.3 Diese Genehmigung oder eine beglaubigte Abschrift ist an der Betriebsstätte oder in der zugehörigen Verwaltung auf dem Werksgelände jederzeit bereit zu halten und den Bediensteten der zuständigen Aufsichtsbehörden auf Verlangen vorzulegen. 1.4 Der Bezirksregierung Arnsberg - Dezernat 53 - ist der Zeitpunkt der erstmaligen Annahme der neu genehmigten Abfälle schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss spätestens zwei Wochen vor der beabsichtigten Annahme vorliegen. 2. Immissionsschutz / Luftverunreinigungen 2.1 Probenahme Die von Aurubis AG angenommenen Abfälle insb. die im Genehmigungstenor unter Ziffer A.1 beschriebenen Abfälle sind gemäß Anlage 8 dieses Genehmigungsbescheides zu beproben und zu analysieren. Soweit für bereits genehmigte andere Einsatzstoffe in bereits erteilten Genehmigungen darüber hinausgehende Regularien festgelegt sind, gelten diese fort. Die Ergebnisse der Analysen sind in einem Betriebstagebuch zu dokumentieren.

- 6-2.2 Emissionsmessungen (Einzelmessungen) Hinsichtlich der Verpflichtung, Emissionsmessungen (Einzelmessungen) durchführen zu lassen, wird auf Ziffer 2.3.1 des Genehmi gungsbescheides vom 01.09.2010 (Az.: 53-Ar-900-53.025/09/0303.1-Fr) verwiesen. Diese Verpflichtung gilt weiterhin fort. Die nächste Wiederholungsmessung ist beim Betrieb des KRS- Badschmelzofens mit Einsatzmaterial gemäß Kap. A.1 dieses Genehmigungsbescheides durchzuführen. Die über den Messzeitraum in den Ofenmischungen eingesetzten Einsatzstoffe sind im Messbericht oder einer beigefügten Anlage nach Art und Menge / Anteile zu dokumentieren. 3 Abfallwirtschaft / Bodenschutz 3.1 Abfälle dürfen nur dann angenommen werden, soweit deren Inhaltsstoffe die im Abfallkatalog des Anhangs zu diesem Genehmigungsbescheid 3 beschriebenen Maximalwerte nicht überschreiten. 3.2 Entnommene Proben, für die gemäß den Ausführungen in Anlage Nr. 8 dieses Genehmigungsbescheides Bewertung und Beprobung eingehender Abfallund Rohstofflieferungen bei der Aurubis AG Lünen eine Untersuchung vorgesehen ist, sind mindestens auf die im Abfallkatalog des Anhangs zu diesem Genehmigungsbescheid beschriebenen Parameter zu untersuchen. 3.3 Bei der Erstellung von (Sammel-) Entsorgungsnachweisen sind in der Deklarationsanalyse (Formular DA aus Anlage 1 NachwV) mindestens die Untersuchungserbnisse der in dem Abfallkatalog gemäß des Anhangs dieses Antrages genannten Parameter aufzuführen. Des Weiteren muss bei Abfallgemischen auch das Verfahren der Vorbehandlung in der DA benannt werden. 3.4 Sämtliche Ergebnisse der Eingangskontrolle sind zum Betriebstagebuch zu nehmen. 3 Der Umfang des Anhangs dieses Genehmigungsbescheides entspricht hinsichtlich Parameterauswahl und Stoffbegrenzung der Anlage 7 des Genehmigungsbescheides (Antragsunterlage)

- 7-4. Allgemeine Hinweise I. Der Genehmigungsbescheid ergeht unbeschadet der behördlichen Entscheidungen, die nach 13 BImSchG nicht von der Genehmigung eingeschlossen sind. II. Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf in 1 BImSchG genannte Schutzgüter auswirken kann ( 15 (1) BImSchG). Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebes einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können (wesentliche Änderung). Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ergebenden Anforderungen sichergestellt ist ( 16 Abs. 1 BImSchG). III. Diese Genehmigung erlischt, wenn 1. die unter Ziffer A. 1 genannten Abfälle nicht innerhalb der in Nebenbestimmung 1.2 gesetzten Frist erstmalig angenommen und eingesetzt wurden. 2. die Anlage während eines Zeitraumes von mehr als 3 Jahren nicht mehr betrieben worden ist. Die Genehmigungsbehörde kann diese Fristen auf Antrag aus wichtigem Grunde verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird ( 18 Abs. 3 BImSchG). IV. Der Bezirksregierung Arnsberg ist gemäß 15 (3) BImSchG der Zeitpunkt der Stilllegung der Anlage oder genehmigungsbedürftigen Anlagenteile in doppelter Ausfertigung schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Beschreibung derjenigen Maßnahmen beizufügen, die sicherstellen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

- 8-1. keine schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, 2. vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit beseitigt werden und 3. die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Betriebsgeländes gewährleistet ist V. Nach 63 Abs. 1 BauO NW ist der Abbruch baulicher Anlagen genehmigungspflichtig, soweit im Abs. 2 sowie in den 65 bis 67, 79 und 80 BauO NRW nichts anderes bestimmt ist. VI. VII. VIII. Auf die Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung) - 12. BImSchV - vom 26.04.2000 (BGBl. I S. 603), in der zurzeit geltenden Fassung wird hingewiesen. Die Ordnungsbehördliche Verordnung über die unverzügliche Anzeige von umweltrelevanten Ereignissen beim Betrieb von Umwelt-Schadensanzeige- Verordnung - vom 21.02.1995 (GV. NRW. S. 196/SGV. NRW. 28) ist zu beachten. Die Änderung der Anlage und der Betrieb der geänderten Anlage sind unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsvorschriften, der Technischen Baubestimmungen, der VDE-Vorschriften, der DIN-Normen, der Unfallverhütungsvorschriften und der sonstigen Regeln der Technik durchzuführen. E Kostenentscheid Die Kosten des Genehmigungsverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. F Gründe Die Antragstellerin betreibt in Lünen eine Anlage zur Herstellung von Nichteisenrohmetallen aus sekundären Rohstoffen. Die Anlage gehört zu den unter Nr. 3.3 Spalte 1 des Anhangs der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) vom 02.05.2013

- 9 - (BGBl. I S. 504) in der zurzeit geltenden Fassung genannten Anlagen zur Herstellung von Nichteisenrohmetallen aus sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren. Hierbei handelt es sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage, für deren Errichtung und Betrieb sowie Änderungen Genehmigungen nach 16 Gewerbeordnung und 15 a.f. bzw. 16 n.f. Bundesimmissionsschutzgesetz erteilt worden sind. Eine Bestätigung der Anzeige gemäß 16 (4) GewO erfolgte mit Datum vom 06.12.1972. Der Antrag vom 02.04.2015 bezweckt die Erteilung einer Genehmigung zur wesentlichen Änderung der o.g. Anlage durch die im Genehmigungstenor aufgeführten Maßnahmen. Das beantragte Vorhaben ist eine wesentliche Änderung der bestehenden Anlage, wofür die Genehmigung der Bezirksregierung Arnsberg nach Maßgabe der Bestimmungen des Ersten Abschnittes des BImSchG in Verbindung mit - 1, 2 der 4. BImSchV sowie Nr. 3.3 des Anhangs zu dieser Verordnung und - 2 Abs. 1 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) vom 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662/SGV. NRW. 282) in Verbindung mit dem zweiten Spiegelstrich des Anhangs I dieser Verordnung erforderlich ist. Das Verfahren für die Erteilung der Genehmigung ist nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) vom 29.05.1992 unter besonderer Berücksichtigung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24.02.2010 durchgeführt worden. Danach wurden Zeichnungen und Beschreibungen in dem für die Erteilung der Genehmigung erforderlichen Umfang mit dem Antrag vorgelegt bzw. zuletzt am 07.04.2016 nachgereicht.

- 10 - Die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erfolgte durch die Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 53 unter Beteiligung nachfolgend genannter sachverständiger Behörden und Stellen. Folgende Stellungnahmen liegen vor: - Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 52 (Abfallwirtschaft / Bodenschutz) vom 28.04.2016 Das Vorhaben liegt in einem Gebiet, für das der gültige Flächennutzungsplan der Stadt Lünen vom 27.04.1979 i.d.f. der Neuaufstellung vom 23.01.2006 besteht. Darin ist das Betriebsgelände der Antragstellerin als Industriegebiet (GI) dargestellt. Ein Bebauungsplan besteht nicht. Es handelt sich bei dem beantragten Vorhaben um ein Bauvorhaben innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile ( 34 Baugesetzbuch). Es bestehen keine planungsrechtlichen Festsetzungen. Die Eigenart der näheren Umgebung des geplanten Vorhabens entspricht nach der vorhandenen Bebauung und hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung einem Industriegebiet (GI) im Sinne der Baunutzungsverordnung, in dem das Vorhaben seiner Art nach zulässig ist ( 34 Abs. 2 Baugesetzbuch). Im Übrigen fügt sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein; die Erschließung ist gesichert ( 34 Abs. 1 Baugesetzbuch). Einer ausdrücklichen Einvernehmenserklärung gem. 36 (1) BauGB bedurfte es nicht, da die Gemeinde zugleich untere Bauaufsichtsbehörde ist. Planungsrechtlich bestehen somit keine Bedenken gegen das Vorhaben.

- 11 - Öffentlichkeitsbeteiligung Von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen ist gemäß 16 Abs. 2 BImSchG abgesehen worden, da der Träger des Vorhabens dies beantragt hat und unter Berücksichtigung der mit dem Änderungsvorhaben verbundenen Schutzvorkehrungen und der Saldierungsgrundsätze des 16 (2) BImSchG erhebliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die in 1 BImSchG genannten Schutzgüter nicht zu besorgen waren. UVP-Relevanz Die Anlage gehört ebenfalls zu den unter Nr. 3.4 der Anlage 1 Spalte 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) genannten Anlagen zur Herstellung von Nichteisenrohmetallen aus sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren. Da es sich bei dem beantragten Vorhaben auch um eine Änderung einer UVPpflichtigen Anlage handelt, wurde gemäß 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG eine Vorprüfung im Sinne des 3c Satz 1 und 3 durchgeführt. Die Prüfung erfolgte anhand der eingereichten Unterlagen und eigener Erkenntnisse unter Berücksichtigung der Kriterien der Ziffern 1 bis 3 der Anlage 2 UVPG. Vorhabenmerkmale [Ziffer 1 Anlage 2 UVPG] Mit dem im Tenor dieser Genehmigung beschriebenen Vorhaben sind keine baulichen Maßnahmen verbunden. Daher erfolgt auch keine Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft. Ebenfalls werden keine neuen Abfälle erzeugt. Gegenstand des Antrages ist allein der Einsatz neuer Abfallschlüsselnummern, die sich hinsichtlich ihrer Inhaltsstoffe nahtlos in bisher bestehende Inhaltsstoffbegrenzungen einschlägiger Genehmigungsbescheide einfügen. Die Einhaltung bestimmter Schadstoffkonzentrationen bzw. der Ausschluss bestimmter Schadstoffe (Dioxine, Furane, PCB, Asbest) wird vertraglich sichergestellt. Eine repräsentative Probenahme vor Annahme und Einsatz der Abfälle sichert die Einhaltung entsprechender Qualitätsmerkmale (innerbetriebliche Eigenüberwachung). Auch die bisher genehmigten Durchsätze und Kapazitäten werden nicht geändert. Somit ist auch nicht mit vermehrten oder anderen Emissionen zu rechnen. Überdies weist die aktuelle Filterkapazität (KRS-Filterzentrum) nachweislich durchgeführter Messungen deutliche Reserven auf. Etwaige, möglicherweise

- 12 - dennoch auftretende zusätzliche Belastungen des Rohgases werden somit abgefangen. Alle bisher festgeschriebenen Emissionsbegrenzungen behalten ihre Gültigkeit. Auch ist mit den neuen Abfallschlüsselnummern kein neues Gefahrenpotential verbunden. Soweit es sich insb. um Abfälle mit gefährlichen Inhaltsstoffen handelt, werden diese ebenso gehandhabt und gelagert, wie die bisher genehmigten und eingesetzten gefährliche Abfälle. Lagereinrichtungen, die für den Einsatz solcher Abfälle geeignet sind, sind bereits vorhanden. Zusätzliche Lärm- und Geruchsimmissionen sind mit dem Vorhaben nicht verbunden. Standortmerkmale / ökologische Empfindlichkeit [Ziffer 2 Anlage 2 UVPG] Die durch das Änderungsvorhaben unmittelbar betroffenen Flächen sind durch langjährige industrielle Nutzung geprägt und vorbelastet. Der Flächennutzungsplan weist die vom Vorhaben betroffenen Flächen als Industriefläche aus. Die an das äußere Betriebsgelände anschließende Wohnnutzung wird durch das hiermit genehmigte Vorhaben nicht beeinträchtigt. Flächen, die qualitativ als besonders hochwertig i.s.v. Ziffer 2.2 Anlage 2 UVPG einzustufen wären, sind im Einwirkungsbereich des Vorhabens nicht vorhanden. Gleiches gilt für schützenswerte Gebiete i.s.v. Ziffer 2.3 Anlage 2 UVPG. Aus den genannten Gründen ergibt sich mit Blick auf die Vorhabenmerkmale eine lediglich geringe bzw. gänzlich fehlende ökologische Empfindlichkeit der im Einwirkungsbereich des Vorhabens befindlichen Flächen. Merkmale der Auswirkungen [Ziffer 3 Anlage 2 UVPG] Gegenstand der Einzelfallprüfung ist es, anhand der Kriterien der Ziffern 1 und 2 Anlage 2 UVPG mögliche nachteilige Auswirkungen zu ermitteln und diese unter Berücksichtigung der Kriterien der Ziffer 3 hinsichtlich deren Erheblichkeit zu charakterisieren. Hierbei sind die Merkmale des Vorhabens (Wirkfaktoren) in Relation zu den Standortmerkmalen (ökologische Empfindlichkeit) zu setzen und aus dieser Relation heraus die Umweltauswirkungen anhand der Begrifflichkeiten der Ziffer 3 verbal-argumentativ zu charakterisieren.

- 13 - Da im hier zu betrachtenden Fall durch das Vorhaben begründete Wirkfaktoren i.s.v. Ziffer 1 der Anlage 2 UVPG nicht bzw. lediglich untergeordnet vorhanden sind bzw. bestehende Auswirkungen vermindert werden und darüber hinaus auch im Einwirkungsbereich des Vorhabens empfindliche Gebiete oder Schutzgebiete [Ziffer 2 der Anlage 2 UVPG] nicht vorhanden sind, sind nachteilige Umweltauswirkungen, die wg. ihres Ausmaßes, ihrer Dauer, Schwere, Komplexität oder ihrer Häufigkeit [Ziffer 3 Anlage 2 UVPG] als erheblich zu charakterisieren wären, nicht zu besorgen. Hierbei wurden Änderungen seit der zuletzt durchgeführten UVP berücksichtigt (Summation). Insgesamt ergibt sich, dass das beantragte Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des UVPG nicht bedarf. Die gemäß 3a UVPG erforderliche Veröffentlichung erfolgte mit Bekanntmachung im Amtsblatt und auf der Homepage der Bezirksregierung Arnsberg am 20.02.2016. Zulässigkeit des Vorhabens Bei der Prüfung der Frage, welche Nebenbestimmungen zum Schutz der Nachbarschaft vor erheblichen Gefahren, Nachteilen oder Belästigungen erforderlich sind, ist insbesondere - die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26.08.1996 und - die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) vom 24.07.2002 berücksichtigt worden. Die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen hat insgesamt ergeben, dass bei dem beantragten Vorhaben unter Beachtung der in diesem Genehmigungsbescheid festgesetzten Nebenbestimmungen - schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden; - Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen getroffen wird;

- 14 - - Abfälle vermieden, soweit Vermeidung nicht möglich ist, sie einer schadlosen Verwertung zugeführt werden und soweit sie nicht verwertet werden können, ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit entsorgt werden; - auch im Falle einer Betriebseinstellung 1. von den von dieser Genehmigung erfassten Anlagenteilen und Anlagengrundstücken keine schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, 2. vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden, und 3. die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Betriebsgeländes gewährleistet ist. Es ist sichergestellt, dass die sich aus 5 BImSchG für den Betreiber der Anlage ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes i.s.d. 6 (1) Nr. 2 BImSchG dem beantragten Vorhaben nicht entgegenstehen. Die beantragte Genehmigung ist nach Vorstehendem gemäß 16 BImSchG unter Festlegung erforderlicher Nebenbestimmungen zu erteilen. G Begründung der Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung beruht auf dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.08.1999 in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW) vom 03.07.2001.

- 15 - H Festsetzung der Kosten Mit dem Vorhaben sind keine Errichtungskosten verbunden. Einschlägig sind hier die Tarifregelungen zur Regelung des Betreibes: Tarifstelle 15a.1.1d) Regelung des Betriebes (Einsatz von Abfällen) Rahmengebühr: 150,00 bis 5.000 Unter Berücksichtigung eines mittleren Wertes und Nutzens der Amtshandlung für die Antragstellerin sowie eines mittleren Verwaltungsaufwandes ergibt sich gemäß Tarifstelle 15a.1.1d) entsprechend nachfolgender Tabelle eine Gebühr von 2.500,00 Euro (= 50% der Höchstgebühr) Verwaltungsaufwand gering mittel hoch Bedeutung Wert Nutzen gering Mindestgebühr 20-40 % 40-60 % mittel 20-40 % 40-60 % 60-80 % hoch 40-60 % 60-80 % Höchstgebühr Gemäß Tarifstelle 15a.1.1 Nr.7 vermindert sich die Gebühr um 30 v.h., wenn der Betreiber der Anlage über ein nach DIN ISO 14001 zertifiziertes Umweltmanagementsystem verfügt. Ein gültiges Zertifikat liegt vor. 2.500,00 x 7/10 = 1.750,00 Erstreckt sich die Genehmigung einer wesentlichen Änderung ( 16 BImSchG) auf einen Sachverhalt, der zuvor bereits Gegenstand der Prüfung aufgrund einer Anzeige nach 15 BImSchG war, so wird die für die Prüfung der Anzeige vormals erhobene Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.5 auf die Gebühr für die Änderungsgenehmigung nach Tarifstelle 15a.1.1 angerechnet (Tarifstelle 15a.1.1 Nr. 6). Mit Bescheid vom 24.03.2014 erfolgte eine Entscheidung über den Einsatz von Abfällen der Schlüsselnummern 190204* und 191211* im KRS- Badschmelzofen. Ergebnis der Prüfung gemäß 15 BImSchG war, dass die Prüfung der Zulässigkeit des Einsatzes dieser Abfälle im KRS- Badschmelzofen eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens bedarf. Über die Zulässigkeit des Einsatzes u.a. dieser Abfälle wurde nunmehr mit vorliegendem Bescheid entschieden. Die Verwaltungsgebühr ist somit um die seinerzeit erhobene Gebühr von 875,00 zu reduzieren.

- 16 - Die Verwaltungsgebühr wird somit auf festgesetzt. 875,00 I Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Genehmigungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 07.11.2012 (GV.NRW. Seite 548) in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBI. I S. 876) in der jeweils geltenden Fassung versehen sein und an die elektronische Poststelle des Gerichts übermittelt werden. Hinweis: Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind unter www.egvp.de aufgeführt. Im Auftrag gez. Franz