Massgebender Bestand anhand der TVD-Daten

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Transkript:

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Landwirtschaft BLW Fachbereich Allgemeine Direktzahlungen Vollzugshilfe Merkblatt Nr. 3 Massgebender Bestand anhand der Daten Nach Artikel 67 Absatz 1 der Direktzahlungsverordnung (DZV) werden die Beiträge aufgrund der Verhältnisse am Stichtag festgesetzt. Für Raufutter verzehrende Nutztiere werden die Beiträge aufgrund des massgebenden Bestandes nach Artikel 29 und 29a festgesetzt. Ab dem Beitragsjahr 2009 wird bei den Tieren der Rindergattung und den Wasserbüffeln der massgebende Bestand neu anhand der Daten berechnet. Die Referenzzeit dauert vom 1. Mai des Vorjahres bis am 30. April des Beitragsjahres. Für die Berechnung und die Bereinigung der Bestandesdaten pro (Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel) ist die Identitas AG zuständig. Die von der Identitas AG bereinigten Bestände pro müssen nach der Datenlieferung in den kantonalen EDV-Systemen richtigen Betriebe zugeordnet werden. Während der Referenzzeit finden Betriebsanerkennungen, Bewirtschafterwechsel, Betriebsaufgaben und Auflösungen von Gemeinschaftsformen statt. Die beitragsberechtigte Person, die am Stichtag Bewirtschafter des Betriebes ist, erhält die Beiträge. Die Daten müssen in diesem Zusammenhang dem richtigen Betrieb zugeordnet werden. Da die massgebenden Tierbestände während der Referenzzeit möglicherweise noch von anderen Bewirtschaftern gehalten wurden, ist in diesen Fällen eine Klärung erforderlich. Im weiteren können die Kantone die Bestandesdaten nach Art. 67 Abs. 1bis DZV in begründeten Fällen auf den effektiven Bestand erhöhen oder herabsetzen. Bei Betriebsanerkennungen, Bewirtschafterwechsel, Betriebsaufgaben und Auflösungen von Gemeinschaftsformen werden als grundsätzliche Handlungsanleitung die folgende Musterfälle beschrieben: Übernahme während der Referenzzeit: Ganzer Betrieb (weiter als selbständiger Betrieb oder als zusätzliche Produktionsstätte eines anderen Betriebes) Bewilligte Parzellenweise Übernahme durch andere Bewirtschafter bzw. Betriebe (bisheriger anerkannter Betrieb (Cx) wird aufgelöst) Grösster Teil der Flächen mit Stallungen und Tierbestand Ein Teil der Flächen und Tierbestand, ohne Stallungen Ein Teil der Flächen mit Stallungen ohne Tierbestand Nur Flächen Rindviehdaten gemäss TVD werden angerechnet: wird an neuen Bewirtschafter übertragen, Bestand wird angerechnet. wird an Pächterbetrieb übertragen, Bestand wird angerechnet. wird nicht wird nicht wird nicht Bundesamt für Landwirtschaft BLW Daniel Meyer Mattenhofstrasse 5, CH-3003 Bern Tel. +41 31 323 53 34, Fax +41 31 322 26 34 daniel.meyer@blw.admin.ch www.blw.admin.ch Nachfolgend beschriebene Fälle: Die folgenden Zusammenstellungen zeigen auf, wie sich die verschiedenen Situationen bezüglich Anrechnung der von der TVD ermittelten Tierbestände und Beitragsberechtigung der Tiere auswirken. A, B C1 C2 C3 C4

A: Der Betrieb A wird während der Referenzzeit von einem neuen Bewirtschafter übernommen. Der Betrieb bleibt unverändert. Es kommen keine neuen Produktionsstätten dazu. Inaktivierung Massgebender Bestand / vermarktete TEP- Beiträge Kanton meldet Bewirtschafterwechsel dem Bund (AGIS). TVD wird via AGIS- keine Die ist mit der Produktionsstätte verbunden (standortgebunden). Mit der Betriebsübernahme wird auch die und damit die auf dieser registrierten Tiere bzw. deren Aufenthalte übernommen. Die vom vorherigen Bewirtschafter vermarktete ist A anzurechnen. Der massgebende Bestand wir aufgrund der auf der registrieren Aufenthalte sowie der Sömmerungsabwesenheit berechnet. Für die Berechnung der Beiträge wird der massgebende Bestand je Tierkategorie berücksichtigt, welche für die Beitragsart angemeldet ist und die Anforderungen erfüllt. Beitragsberechtigt sind Tierkategorien, bei denen innerhalb des Kontrolljahres (1. Oktober Vorjahr bis 30. September Beitragsjahr alle Tiere der Kategorie nach den Etho- Anforderungen gehalten wurden. Wenn nicht alle Tiere einer Kategorie die Anforderungen erfüllen, muss der Bewirtschafter die Kategorie abmelden. Alternativ kann der Kanton die Abmeldung von Amtes wegen vornehmen. Beitragsberechnung analog RGVEund. B: Betrieb A übernimmt während der Referenzzeit eine zusätzliche, ganze Produktionsstätte (vorher anerkannter, beitragsberechtigter Betrieb B oder Produktionsstätte etrieb B) mit eigener. Der Tierbestand wird von A übernommen (evtl. mit Ausnahme weniger Einzeltiere). Inaktivierung RGVEund TEP- Beiträge Die wird vom Kanton dem übernehmenden Betrieb A und damit dem Bewirtschafter A angehängt". Meldung an AGIS. Die TVD wird via AGIS- Keine Meldung, wenn beide n aktiv bleiben. Inaktivierung einer, wenn nur noch eine verwendet wird. Kantonsystem muss inaktivierte führen, damit die Verknüpfung der Daten möglich bleibt. B erklärt sich schriftlich gegenüber A und dem Kanton einverstanden, dass seine an A übertragen wird. Mit der Betriebsübernahme wird zusätzlich die des übernommenen Betriebes und damit die auf dieser registrierten Tiere bzw. deren Aufenthalte übernommen. Die Tierlisten der beiden n werden von der Identitas AG dem Bewirtschafter zugestellt, dem die am Stichtag zugeordnet ist (-> dem letzten bekanten Tierhalter für diese, in diesem Fall: Bewirtschafter A). Die vom vorherigen Bewirtschafter B vermarktete ist A anzurechnen. Wie Fall A Wie Fall A 2/5

C1: Das Land wird von C1 (mit Bewilligung) parzellenweise verpachtet, ein anderer Bewirtschafter B pachtet neben dem grössten Teil des Landes auch die Stallungen und übernimmt den Tierbestand von C1 (evtl. mit Ausnahme weniger Einzeltiere). Dieser Fall kommt im Grossen und Ganzen der Situation des vorherigen Falles B gleich. C1 behält lediglich einen kleinen Teil der Flächen und Gebäude für seinen eigenen Bedarf zurück (z.b. Hobbytiere). Meldung Der Betrieb C1 wird vom Kanton als aufgelöst mutiert. Die TVD wird via AGIS- Wie Fall B, Allenfalls erhält C1 eine neue für Hobbytiere C1 erhält kein Tierliste, da er am Stichtag nicht mehr als Bewirtschafter eine Betriebes registriert ist, bzw. kein Inhaber einer mehr ist. C1 erklärt sich gegenüber B und dem Kanton schriftlich einverstanden, dass seine an B übertragen wird. Keine für C1 keine für C1 Die von C1 wird vom Kanton dem übernehmenden Betrieb B und damit dem Bewirtschafter B angehängt". Meldung an AGIS. Die TVD wird via AGIS- Der vorherige Betrieb C1 bildet sinngemäss eine Produktionsstätte des Betriebes B Keine Meldung, wenn beide n aktiv bleiben. Inaktivierung einer, wenn nur noch eine verwendet wird. Kantonsystem muss inaktivierte führen, damit die Verknüpfung der Daten möglich bleibt. Mit der Betriebsübernahme wird zusätzlich die des übernommenen Betriebes und damit die auf dieser registrierten Tiere bzw. deren Aufenthalte übernommen. Die Tierlisten der beiden n werden von der Identitas AG dem Bewirtschafter zugestellt, dem die am Stichtag zugeordnet ist (-> dem letzten bekanten Tierhalter für diese, in diesem Fall: Bewirtschafter B). Die vom vorherigen Bewirtschafter C1 vermarktete ist B anzurechnen. Wie Fall B Wie Fall B Die Kantone müssen in ihren EDV-Systemen sicherstellen, dass die Bestände auf einer inaktiven, für die aber trotzdem noch Beiträge an einen am Stichtag aktiven Bewirtschafter ausgerichtet werden, mit den Daten ins System eingelesen werden können (Fälle B, C1). Allenfalls müssen solche Daten, die nicht mehr mit einer aktiven oder einer Produktionsstätte verknüpft werden können, manuell als Korrektur im Sinne von Art. 67 Abs. 1bis für den Betrieb erfasst werden (Korrektur gemäss Berechnungsbeispiel). 3/5

C2: Das Land wird von C2 parzellenweise verpachtet, ein anderer Bewirtschafter B pachtet einen Teil des Landes und kauf einen Teil oder den gesamten Tierbestand von C2. Die Stallungen verbleiben bei C2 oder werden an andere Personen verpachtet. Meldung Der Betrieb C2 wird vom Kanton als aufgelöst mutiert. Die TVD wird via AGIS-Daten nachgeführt. wird inaktiviert. Allenfalls muss sie für Hobbytiere aktiviert bleiben. C2 erhält eine Tierliste, da er am Stichtag als letzter aktiver Bewirtschafter der Tierhaltung registriert ist. Da er aber keinen Betrieb mehr führt, kann er auch keine Direktzahlungen erhalten. Keine für C2 keine für C2 B vergrössert seinen Betrieb mit einem Teil von C2. C2 kann aber nicht als Produktionsstätte betrachtet werden. Deshalb kann die nicht an B übertragen werden. Keine Nur Bestand und vermarktete. C3: Das Land wird von C3 parzellenweise verpachtet, ein anderer Bewirtschafter B pachtet neben einem Teil des Landes auch die Stallungen. Der Tierbestand wird an Dritte verkauft. Meldung Massgebender Bestand / vermarktete Der Betrieb C3 wird vom Kanton als aufgelöst mutiert. Die TVD wird via AGIS- wird inaktiviert oder bleibt für Hobbytiere aktiv. Da C3 als letzter aktiver Bewirtschafter auf der inaktivierten geführt wird, wird er die Tierliste zur Prüfung erhalten. Aus den Daten entsteht jedoch kein massgebender Bestand, da der Betrieb aufgelöst wurde. Keine für C3 Keine für C3 Wenn der Pächter B die Stallungen tatsächlich nutzen wird, ist die Produktionsstätte dem Pachtbetrieb anzufügen. Keine, allenfalls neue für zusätzliche Produktionsstätte, wenn B dort selber Tiere halten will. Nur Bestand und vermarktete. Nur für Bestand von B 4/5

C4: Das Land wird von C4 parzellenweise verpachtet, ein anderer Bewirtschafter B pachtet einen Teil des Landes. Der Tierbestand wird an Dritte verkauft. Meldung Der Betrieb C4 wird vom Kanton als aufgelöst mutiert. Die TVD wird via AGIS-Daten nachgeführt. wird inaktiviert oder bleibt für Hobbytiere aktiv. Da C4 als letzter aktiver Bewirtschafter auf der inaktivierten geführt wird, wird er wahrscheinlich die Tierliste zur Prüfung erhalten. Aus den Daten entsteht jedoch kein massgebender Bestand, da der Betrieb aufgelöst wurde. Keine für C4 Keine für C4 Pächter deklariert neue Flächen. Keine Nur Bestand und vermarktete von B Anerkennung neuer Betriebe Bei der Anerkennung neuer Betriebe mit Tierhaltung ist grundsätzlich eine neue zu vergeben. Es sei denn, der neue Betrieb entstehe aus dem Zusammenschluss mehrerer bisheriger Betriebe. In diesem Fall können die bisherigen n und damit auch die registrierten Bestände an denen neuen Betrieb bzw. den neuen Bewirtschafter übertragen werden. Auflösung von Gemeinschaftsformen Bei der Auflösung von Gemeinschaftsformen gehen die eingebrachten n mit den darauf registrierten Beständen grundsätzlich zurück an die Gründungsbetriebe. Wenn die Gemeinschaft nur eine einzige hat, geht sie gemäss Standortprinzip an den Bewirtschafter bzw. den Betrieb gemäss Standort über. Der andere oder die anderen aus der Gemeinschaft hervorgehenden selbständigen Betriebe erhalten eine neue. Der auf der der Gemeinschaft registrierte Bestand wird vom Kanton gemäss im Rahmen der Korrekturmöglichkeit nach Art. 67 Abs. 1bis für die einzelnen Betriebe angepasst. Die Anpassung erfolgt grundsätzlich nach Schlüssel gemäss Gemeinschaftsvertrag oder nach Übereinkommen der beteiligten Bewirtschafter. Massgebend für die Zuordnung der n, bzw. die allfällige Korrektur von Bestandsdaten sind die Bewirtschaftungsverhältnisse am Stichtag des Beitragsjahres. Wird eine Gemeinschaft nach dem Stichtag rückwirkend auf den 1. Januar des Beitragsjahres aufgelöst, kann eine Korrektur nur per Stichtag vorgenommen werden. Wenn bei der Auflösung ein einziger Betrieb entsteht, der die bisherige Gemeinschaft umfasst, werden alle n mit übernommen und gegebenenfalls zum Teil deaktiviert. Betriebsauflösungen Bei Betriebsauflösungen kommen die Regeln gemäss den Musterfällen B, C1 C4 zur Anwendung. 5/5