RICHTLINIEN FÜR HYPOTHEKARDARLEHEN



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Transkript:

RICHTLINIEN FÜR HYPOTHEKARDARLEHEN im ersten und zweiten Rang mit variablem Zinssatz Ausgabe September 2014 Pensionskasse Alcan Schweiz

Inhalt Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5 Art. 6 Art. 7 Art. 8 Geltungsbereich der Richtlinien für Hypothekardarlehen mit variablem Zinssatz Antrag Darlehensvertrag und Sicherstellung Pfandobjekt Belehnungshöhe und zulässige Belastung Amortisation Zahlungs- und Abrechnungsmodus Zinssätze Art. 9 Kündigung Art. 10 Art. 11 Risikoversicherung Allgemeine Bestimmungen und Inkrafttreten Richtlinien für variable Hypotheken 2

1. Geltungsbereich der Richtlinien für Hypothekardarlehen im ersten und zweiten Rang mit variablem Zinssatz 1.1 Die Pensionskasse Alcan Schweiz, nachfolgend "Pensionskasse" genannt, gewährt auf der Basis der vorliegenden Richtlinien Hypothekardarlehen im ersten und zweiten Rang mit variablem Zinssatz an Versicherte und Dritte. Die Pensionskasse kann ein Gesuch ohne Begründung ablehnen. 1.2 Die Pensionskasse gewährt grundsätzlich keine nachrangigen Darlehen zu Hypotheken anderer Gläubiger. Die Errichtung nachrangiger Darlehen bei Drittgläubigern bedarf einer ausdrücklichen Zustimmung der Pensionskasse; erhält die Pensionskasse erst verspätet Kenntnis von solchen Geschäften, so kann sie das Darlehen mit sofortiger Wirkung kündigen und fällig stellen. 1.3 Hypotheken werden gewährt auf in der Schweiz gelegene Wohnliegenschaften, welche bei neu gewährten Hypotheken zudem als Erstwohnsitz dienen müssen (Einfamilienhäuser, Eigentumswohnungen und selbstbewohnte Teile an anderen Gebäuden). Die Finanzierung eines unbebauten Grundstückes ist möglich, sofern eine Baubewilligung vorliegt. Liegenschaften im Baurecht werden nicht finanziert. 1.4 Hypotheken können auch im Zusammenhang mit Um-, An- und Ausbauten, Renovationen oder zur Ablösung bestehender Darlehen gewährt werden. 1.5 Die Liegenschaft muss im uneingeschränkten Eigentum des Pfandeigentümers stehen (Alleineigentum). Hypothekardarlehen können auch gewährt werden, wenn der Darlehensnehmer die Liegenschaft zusammen mit dem/der Ehegatten/ Ehegattin, dem/der Lebenspartner(in) oder nach Erbgang Miterben (Erbengemeinschaft) erwirbt/besitzt (Gesamt- oder Miteigentum über zusammen 100%). 2. Antrag 2.1 Der Antrag für ein Hypothekardarlehen ist bei der Pensionskasse einzureichen. Er umfasst das vollständig ausgefüllte Blatt mit den nötigen Angaben zum Antragssteller den vollständig ausgefüllten Fragebogen zum Pfandobjekt weitere von der Pensionskasse verlangte Unterlagen. 2.2 Die Beschaffung aller erforderlichen Dokumente ist Sache des Antragstellers. Alle eingereichten Akten bleiben im Eigentum der Pensionskasse. Der Schuldner ermächtigt die Pensionskasse, sämtliche mit der Bonitätsprüfung, Überwachung und Bewirtschaftung des Darlehens erforderlichen Auskünfte bei Dritten einzuholen. 2.3 Auf Verlangen ist der Pensionskasse und den von ihr bestimmten Experten jederzeit bis zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens ungehinderten Zutritt zum Pfandobjekt zu verschaffen und ihnen alle gewünschten Auskünfte zu erteilen. Richtlinien für variable Hypotheken 3

2.4 Stellt sich nachträglich heraus, dass der Antragsteller falsche oder unvollständige Angaben gemacht hatte, so kann die Pensionskasse das Darlehen sofort kündigen und fällig stellen, wobei der Antragsteller der Pensionskasse den verursachten Verwaltungsaufwand zusätzlich zu erstatten hat. 3. Darlehensvertrag und Sicherstellung 3.1 Das Hypothekardarlehen wird aufgrund eines individuellen Darlehensvertrages zwischen der Pensionskasse (Gläubigerin) und dem Antragsteller (Schuldner) zur Verfügung gestellt. 3.2 Im Falle von Gesamt- oder Miteigentum zusammen mit dem/der Ehegatten/Ehegattin, dem/der Lebenspartner(in) oder den Miterben gemäss Artikel 1.5 wird der Darlehensvertrag mit sämtlichen Eigentümern geschlossen und ist von sämtlichen Eigentümern zu unterzeichnen. Sämtliche Gesamt- bzw. Miteigentümer haften ohne Rücksicht auf den Güterstand solidarisch für die Vertragserfüllung. 3.3 Das Darlehen ist vom Antragsteller durch Schuldbrief sicherzustellen. Die Kosten zur Errichtung bzw. Übertragung eines solchen Pfandtitels gehen zulasten des Schuldners. Die Bestellung von zusätzlichen Sicherheiten (bspw. Todesfallpolice) kann verlangt werden. Das Grundpfandrecht bleibt bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Ansprüche der Pensionskasse aus dem Darlehen in vollem Umfang bestehen. 3.4 Schuldbriefe werden der Pensionskasse zu Eigentum mit Sicherungsabrede übertragen. Die Pensionskasse ist berechtigt, Schuldbriefe und andere das Darlehen betreffende Dokumente auswärts verwahren zu lassen. Die Kapitalforderungen aus den Schuldbriefen bieten der Pensionskasse Sicherheit für sämtliche Forderungen gegen den/die Schuldner aus dem Darlehen hinsichtlich des Kapitals, deren Zinsen, Kommissionen, Gebühren, Spesen, Kosten und Vorfälligkeitsentschädigungen etc. (die gesicherten Forderungen). Die Schuldbriefzinsen bieten der Pensionskasse Sicherheit für sämtlichen Zinsen der gesicherten Forderungen. Bei einer Mehrzahl von gesicherten Forderungen gegen einen oder mehrere Schuldner bestimmt die Pensionskasse, auf welche Forderungen die Schuldbriefe bzw. deren Verwertungserlös anzurechnen ist. 3.5 Der/die Sicherheitsgeber anerkennt/anerkennen hiermit ausdrücklich seine /ihre persönliche (im Falle von mehreren Sicherungsgebern solidarische) Schuldpflicht aus den Schuldbriefen in Höhe der Kapitalforderungen nebst den laufenden und drei verfallenen Jahreszinsen. Diese Schuldanerkennung gilt unabhängig vom Wortlaut eines allfälligen Pfandtitels. Falls der/die Sicherheitsgeber nicht Schuldbriefschuldner sein sollte(n), übernimmt er bzw. übernehmen sie die Schuldpflicht im erwähnten Umfang solidarisch neben dem/den bestehenden Schuldbriefschuldner/n. Der Zinssatz für die Schuldbriefforderungen wird zu 5% berechnet; falls für einen Schuldbrief ein höherer Zins- oder Maximalzinssatz festgelegt wurde, gilt dieser als Zinssatz der Schuldbriefforderung. 3.6 Die Pensionskasse kann die Schuldbriefforderungen anstelle der gesicherten Forderungen geltend machen. Ist der Schuldner mit der Zahlung von gesicherten Richtlinien für variable Hypotheken 4

Forderungen in Verzug, kann die Pensionskasse die Schuldbriefe unabhängig vom Wortlaut eines allfälligen Pfandtitels per sofort kündigen. Die Pensionskasse ist auch berechtigt, die gesicherten Forderungen vorgängig oder unabhängig von den Schuldbriefforderungen geltend zu machen und den Schuldner trotz der Besicherung auf Pfändung oder Konkurs zu betreiben (Verzicht auf das beneficium excussionis realis). 3.7 Der Schuldner verpflichtet sich, eine Adressänderung, eine bedeutsame Änderung seiner finanziellen Situation (z.b. Stellenwechsel, Arbeitslosigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit, Konkurs des Schuldners, Ehe- bzw. Lebenspartners, Miterben oder Pfandeigentümers) anzuzeigen. Bei Nichtbeachtung dieser Anzeigepflicht kann die Pensionskasse das Darlehen mit sofortiger Wirkung kündigen und fällig stellen, wobei der Antragsteller der Pensionskasse den verursachten Verwaltungsaufwand zusätzlich zu erstatten hat. 4. Pfandobjekt 4.1 Das Pfandobjekt muss ordnungsgemäss unterhalten und ausreichend bei einer in der Schweiz domizilierten Versicherungsgesellschaft gegen Feuer- und Elementarschäden versichert sein. Der Eigentümer muss ausserdem über eine ausreichende Haftpflichtversicherung verfügen. Während Bauzeiten ist eine zusätzliche Bauherrenhaftpflichtversicherung abzuschliessen und die Kassenverwaltung kann den Abschluss einer Bauwesenversicherung verlangen. Sämtliche Ansprüche aus Versicherungen werden hiermit der Pensionskasse zur Sicherstellung ihrer Ansprüche aus diesem Darlehen abgetreten. Die Pensionskasse hat das Recht, das Bestehen aller genannten Versicherungen zu überprüfen und Versicherungsnachweise zu verlangen. 4.2 Änderungen am Pfandobjekt (z.b. Landabtretung, Einräumung von Dienstbarkeiten, usw.) bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Pensionskasse. 4.3 Alle den Wert der Liegenschaft ungünstig beeinflussenden Umstände wie Brandfälle, Beschädigungen, Umzonung usw. sind der Pensionskasse durch den Schuldner unverzüglich zu melden. 4.4 Wird das Pfandobjekt zur Geltendmachung eines Kapitalvorbezugs gemäss Bundesgesetz über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEF) benutzt, so ist die Pensionskasse sofort zu informieren. 5. Belehnungshöhe und zulässige Belastung 5.1 Der für die Belehnungshöhe massgebende Basiswert des Pfandobjektes wird durch die Pensionskasse festgesetzt. Hierfür berücksichtigt die Pensionskasse die aktuellen Marktverhältnisse und nimmt eine eigene Wertermittlung vor oder beauftragt einen Experten. Die Pensionskasse behält sich vor, den Basiswert wesentlich unter einem öffentlich beurkundeten Kaufpreis festzulegen. Diesfalls ist die Differenz zwischen höherem Kaufpreis und tieferem Basiswert vollständig aus Eigenmitteln zu finanzieren, welche nicht aus der 2. Säule stammen. Richtlinien für variable Hypotheken 5

Wird der Kaufvertrag zu einem tieferen Kaufpreis abgeschlossen als der Pensionskasse mitgeteilt, ist die Pensionskasse berechtigt, den Darlehensbetrag entsprechend herabzusetzen. 5.2 Bei veränderten Verhältnissen (z.b. bei drohender Wertabnahme des Pfandobjekts, allgemeinem Preisrückgang im Immobilienmarkt, ungenügendem Unterhalt etc.) kann die Pensionskasse auch bei bestehenden Darlehensverträgen den Basiswert neu festlegen und eine entsprechende Nachdeckung und/oder eine Teilamortisation des Darlehens verlangen. Die Kosten einer Renovation des Pfandobjektes führen nicht zu einer direkten Erhöhung des Basiswertes. Es ist der Pensionskasse überlassen, gegebenenfalls den Basiswert nach erfolgter Renovation anzupassen. 5.3 Die Pensionskasse gewährt Hypotheken mit variablem Zinssatz im ersten Rang bis maximal 65% des Basiswertes und im zweiten Rang bis maximal 15% bzw. bis maximal 25% bei zusätzlichen Sicherheiten. Die Eigenmittel, welche nicht aus dem Guthaben der 2. Säule stammen, müssen in jedem Fall mindestens 10% des Basiswertes betragen. 5.4 In Ausnahmefällen und beim Vorliegen zusätzlicher Sicherheiten kann die Belehnungsgrenze bis zu 90% des Basiswertes erhöht werden. Als zusätzliche Sicherheiten kommt bspw. die Verpfändung anwartschaftlicher Ansprüche gemäss Bundesgesetz über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEF) in Frage. 5.5 Erhöhungen bzw. Wiederauszahlungen bestehender Darlehen sind im Rahmen dieser Richtlinien möglich. Dabei muss die Annuität, die Zahlungsperiode sowie eine notwendige Zusatzdeckung überprüft bzw. allenfalls neu festgelegt werden. 5.6 Der Aufwand für Kapitalzinsen, Nebenkosten und Amortisation (bei Hypotheken im zweiten Rang) mit variablem Zinssatz) soll 30% des regelmässigen, belegbaren Jahreseinkommens nicht überschreiten. Wird dieses Limit nach Abschluss des Darlehensvertrages überschritten, so kann die Pensionskasse eine entsprechende Nachdeckung und/oder eine Teilamortisation des Darlehens verlangen. Auf Verlangen der Pensionskasse sind alle benötigten Nachweise durch den Schuldner beizubringen (z.b. Steuerdeklaration). 6. Amortisation 6.1 Hypotheken im ersten Rang mit variablem Zinssatz bis 65% des Basiswertes müssen nicht amortisiert werden. 6.2 Hypotheken im zweiten Rang mit variablem Zinssatz sind zu amortisieren. Zusätzliche, freiwillige Amortisationszahlungen sind möglich (siehe Artikel 7.3). Richtlinien für variable Hypotheken 6

7. Zahlungs- und Abrechnungsmodus 7.1 Das Hypothekardarlehen ist von der Auszahlung an jährlich zu verzinsen. Die Zinsen sind jeweils per 31. Dezember fällig, erstmals auf den der Auszahlung folgenden Zinstag, d.h. 31. Dezember. 7.2 Die Zinssätze für die Verzinsung von variablen Hypotheken im ersten und im zweiten Rang unterscheiden sich. In der Regel ist der Zins für eine Hypothek im zweiten Rang höher als für eine Hypothek im ersten Rang. 7.3 Variable Hypotheken im zweiten Rang sind linear zu amortisieren. Die jährliche Amortisation beträgt 1% des Basiswertes, mindestens aber den Betrag, um den die Hypothekarschuld innerhalb von 15 Jahren auf 2/3 des Basiswerts amortisiert werden kann. Die Amortisationszahlungen sind jeweils per 31. Dezember fällig, erstmals auf den 31. Dezember des auf die Auszahlung des Darlehens folgenden Kalenderjahres. Für Verzinsung und Amortisation werden voraussichtliche Annuitäten (feste Jahreszahlungen) für die Dauer von drei vollen Kalenderjahren berechnet und dem Schuldner ca. dreijährlich mitgeteilt, wobei die erste Zahlungsperiode nach Auszahlung des Darlehens auch die restlichen Monate des ersten Kalenderjahres umfasst. Bei steigenden Hypothekarzinsen können die für mehrere Jahre berechneten Annuitäten zu einem Anstieg der Kosten führen. Zusätzliche, freiwillige Amortisationszahlungen können jederzeit während des Jahres vorgenommen werden. Beträge ab CHF 100'000 pro Kalenderjahr müssen durch die Pensionskasse bewilligt werden. 7.4 Spätestens am Fälligkeitstermin muss die Zahlung valutagerecht der Pensionskasse gutgeschrieben sein. Auf Zinszahlungen, die nicht auf das Fälligkeitsdatum überwiesen werden, wird ein Verzugszins in der Höhe des jeweiligen vereinbarten Zinssatzes plus 2%, mindestens aber 5% p.a., berechnet. Bei Vertragsende unter dem Jahr gelten die Regelungen (Valuta, Verzugszins) analog auch für die letzte Zinszahlung am Ende der Vertragslaufzeit. 7.5 Der Schuldner erhält jährlich einen Auszug über sein Konto sowie eine Bestätigung für seine Steuererklärung mit den notwendigen Angaben. 7.6 Auf Zahlungen (z.b. Zinsen und Amortisationen), welche der Pensionskasse vor Auszahlung des Darlehens und vor den jeweiligen Zinstagen am 31. Dezember zugehen, schuldet sie keine Zinsen. 8. Zinssätze 8.1 Die Zinssätze werden durch die Pensionskasse festgelegt. Massgebend für die Festsetzung der Zinssätze sind die aktuellen Marktverhältnisse sowie der Anlagebedarf der Pensionskasse gemäss ihrer Anlagestrategie. 8.2 Die Zinssatzänderungen werden den Darlehensnehmern schriftlich und rechtzeitig mitgeteilt, damit das ihnen zustehende Kündigungsrecht gewahrt bleibt. 8.3 Die Festsetzung von risikogerechten Zinssätzen bleibt vorbehalten. Richtlinien für variable Hypotheken 7

9. Kündigung 9.1 Bestehende Darlehen können sowohl vom Schuldner als auch von der Pensionskasse ohne Begründung auf den 30. Juni bzw. auf den 31. Dezember unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zur gänzlichen Rückzahlung gekündigt werden; vorbehalten bleiben andere Kündigungsfristen gemäss Pfandtitel. 9.2 Falls die Ansprüche der Pensionskasse auf Zinsen und Kapitalrückzahlung gefährdet sind oder falls der Schuldner seinen Pflichten gemäss diesen Richtlinien nicht nachkommt, kann die Pensionskasse das Darlehen ohne Rücksicht auf die in Artikel 9.1 aufgeführten Fristen mit sofortiger Wirkung zur Rückzahlung kündigen und ihre gesamte Darlehensforderung als fällig erklären. Dies ist namentlich der Fall, falls rechtliche Zwangsvollstreckungsmassnahmen gegen einen Schuldner und/oder die Pfandliegenschaft eingeleitet werden oder ein Schuldner oder Pfandeigentümer oder Sicherungsgeber in Konkurs fällt oder ein Gesuch um Nachlassstundung stellt; der/die Schuldner mit einer Zins - und/oder Amortisationszahlung mehr als 30 Kalendertrage in Verzug ist; bei Stockwerkeigentum die Verpflichtung zur Äufnung des Erneuerungs- oder Reservefonds nicht erfüllt wird oder das Stockwerkeigentum aufgelöst wird; das Pfandobjekt nicht ausreichend versichert ist; das Pfandobjekt im Wert insbesondere zufolge mangelndem Unterhalt erheblich vermindert ist; die Zweckbestimmung des Pfandobjekts ohne Zustimmung der Pensionskasse geändert wird; sich die Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Schuldners oder eines Schuldners nach Einschätzung der Pensionskasse erheblich verschlechtert hat; falls der Schuldner andere Pflichten dieser Richtlinien verletzt, für welche diese Richtlinien die Kündigung vorsehen. 9.3 Bei einer Handänderung oder Zwangsverwertung der Pfandliegenschaft werden sämtliche Forderungen aus dem Darlehen auf den Tag der Eigentumsübertragung bzw. der öffentlichen Versteigerung zur Zahlung fällig. 10. Risikoversicherung 10.1 Für den Darlehensnehmer und seine Familie bedeutet das Aufnehmen einer Hypothek in vielen Fällen ein erhöhtes finanzielles Risiko. Die Pensionskasse empfiehlt den Abschluss einer Versicherung bei einer privaten Versicherungsgesellschaft für die Risiken Todesfall und Invalidität. 10.2 Sofern eine variable Hypothek im zweiten Rang besteht, können kapitalbildende Policen der Pensionskasse zur Prüfung und eventuellen Vereinbarung einer indirekten Amortisation (vgl. auch Artikel 5.4) eingereicht werden. Richtlinien für variable Hypotheken 8

11. Allgemeine Bestimmungen und Inkrafttreten 11.1 Für die Prüfung, Änderung, Überwachung und Administration des Darlehens sowie für ausserordentliche Aufwendungen, auch in der Zwangsvollstreckung kann die Pensionskasse Gebühren verlangen. Die Pensionskasse ist zur jederzeitigen Einführung oder Änderung von Gebühren berechtigt. 11.2 Die Pensionskasse ist berechtigt, das Darlehensverhältnis mit allen Sicherheiten und Nebenrechten ganz oder teilweise an eine Drittpartei zu übertragen oder abzutreten; eine Weiterübertragung bleibt vorbehalten. 11.3 Erfüllungsort ist der Ort am Sitz der Pensionskasse. Für Schuldner mit gegenwärtigem oder zukünftigen Wohnsitz im Ausland gilt dieser Erfüllungsort auch als Betreibungsort (Spezialdomizil im Sinne von Art. 50 Abs. 2 SchKG). 11.4 Das Darlehen und alle dazugehörigen Vereinbarungen unterstehen Schweizer Recht. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Darlehen und allen dazugehörigen Vereinbarungen ergeben, ist Zürich. Die Pensionskasse hat das Recht, den Schuldner auch bei jedem anderen zuständigen Gericht zu belangen. 11.5 Die vorliegenden Richtlinien treten rückwirkend auf den 1. September 2014 in Kraft. Die vorliegenden Richtlinien können durch die Pensionskasse jederzeit geändert werden. Änderungen werden dem Schuldner auf dem Zirkularweg oder auf geeignete Weise bekannt gegeben und gelten ohne Widerspruch innert Monatsfrist als genehmigt. Zürich, 23. September 2014 Der Stiftungsrat Richtlinien für variable Hypotheken 9