VORSORGEAUSWEIS 2018

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Transkript:

Pensionskasse Spital Netz Bern - Basis 11.04.2018 Seite 1 VORSORGEAUSWEIS 2018 Personalien Name Muster Max Sozialversicherungs-Nr. 756.4051.9927.98 Geburtsdatum/Geschlecht 19.10.1955 / m Zivilstand unverheiratet Lohnangaben Anrechenbarer Jahreslohn 70 452 Versicherter Jahreslohn 49 316 Beiträge im laufenden Jahr Arbeitnehmer Arbeitgeber Altersbeitrag 4 192 8 137 + Anteil an Versicherungs- und Zusatzkosten 740 743 = Gesamtbeitrag 4 932 8 880 Altersleistungen Jahresrente Kapital Budgetierte Leistung im Alter 65 (Hochrechnung mit 2.00 % Zins) 13 484 249 711 (Hochrechnung ohne Zins) 12 818 237 377 Todesfallleistungen vor Alter 65 Lebenspartnerrente 14 795 Waisenrenten (pro Kind, bis Alter 18/25) 4 932 Anspruch auf Lebenspartnerrente Unterstützungsvertrag vom 17.04.2015 Lebenspartner Vetterli Vreni, 24.08.1962 Invaliditätsleistungen Invalidenrente (bis Alter 65) 24 658 Invaliden-Kinderrenten (pro Kind, bis Alter 18/25) 4 932 Alterskonto Arbeitnehmer Stand per Eintritt 01.01.2017 0 + Freizügigkeitsleistung 185 456 + Altersbeitrag 3 206 + Zins 6 632 = Stand zu Jahresbeginn 2018 195 294 Alterskonto Arbeitgeber Stand per Eintritt 01.01.2017 0 + Altersbeitrag 7 151 + Zins 0 = Stand zu Jahresbeginn 2018 7 151 Mitteilungen gemäss Freizügigkeitsgesetz Freizügigkeitsanspruch (ohne Beiträge und Zinsen 2018) 202 445 Altersguthaben gemäss Art. 15 BVG (gesetzlicher Mindestanspruch) 135 023 Fortsetzung auf Seite 2 Alle Beträge in CHF

Pensionskasse 11.04.2018 Spital Netz Bern - Basis Seite 2 Name: Muster Max Sozialversicherungs-Nr.: 756.4051.9927.98 Angaben zur Wohneigentumsförderung Kein Vorbezug Verpfändeter Betrag 50 000 Pfandgläubiger: Berner Kantonalbank, 3001 Bern Einkauf Möglicher Einkauf 306 792 Anmerkungen Anmerkungen zur Hochrechnung der Altersleistungen bzw. zur Rentenumwandlung: Bei der Hochrechnung mit 2.00 % handelt es sich um eine Prognose, die eine durchschnittliche Zukunftsverzinsung der Sparkapitalien in dieser Höhe annimmt. Die voraussichtlichen Altersrenten wurden mit einem Umwandlungssatz von 5.40 % berechnet. Bei einer Pensionierung bis zum 31.12.2021 gilt eine Übergangsbestimmung gemäss Reglement. Anmerkungen zum Einkauf: Möglicher Einkauf = potentieller Kontostand - effektiver Kontostand Ohne Berücksichtigung von nicht-eingebrachten Freizügigkeitsguthaben, überschüssigen Guthaben aus Säule 3a, Einschränkungen für Zuzüger aus dem Ausland usw. Der Einkauf ist der Kasse mittels eines Formulars mitzuteilen, das auf Verlangen ausgestellt wird. Der Vorsorgeausweis hat informativen Charakter und besitzt keine Rechtskraft. Massgebend ist das Reglement bzw. die der versicherten Person mitgeteilten Leistungsvorbehalte. Dieser Ausweis wurde im Auftrag Ihrer Vorsorgeeinrichtung durch die PREVAS AG (www.prevas.ch) erstellt. Allfällige Fragen richten Sie bitte an die Geschäftsstelle / Tiefenaustr. 112, 3004 Bern / Tel. 031 308 81 15 Alle Beträge in CHF

Erläuterungen zum Vorsorgeausweis 1. Personalien Bitte kontrollieren Sie Ihre persönlichen Angaben (Name, Geburtsdatum/Geschlecht, Sozialversicherungs-Nr. und Zivilstand) jeweils nach Erhalt des Vorsorgeausweises. Allfällige Korrekturen melden Sie bitte sofort der Geschäftsstelle. Die Sozialversicherungsnummer (SV-Nr.) hat übrigens die frühere AHV-Nummer abgelöst. 2. Lohnangaben Der anrechenbare Jahreslohn entspricht in der Regel dem AHV-pflichtigen Jahreslohn (Bruttolohn), ohne Zusatzentschädigungen (Pikett-, Überstunden-Entschädigungen etc.). Der aufgeführte Jahreslohn entspricht den uns durch HR Payroll gemeldeten Zahlen. Bitte überprüfen Sie jeweils nach Erhalt des Vorsorgeausweises, ob der anrechenbare Jahreslohn mit Ihrem Lohnausweis übereinstimmt und melden Sie sich bei allfälligen Abweichungen bei HR Payroll. Der versicherte Jahreslohn ergibt sich durch den Abzug eines sogenannten Koordinationsbetrages, welcher 30 % des Jahreslohnes, jedoch maximal der Höhe der maximalen AHV-Altersrente (2018 = CHF 28 200.--), entspricht. Durch den Koordinationsabzug wird berücksichtigt, dass ein Teil des Lohnes bereits durch die AHV (1. Säule) versichert ist und nicht auch noch in der Pensionskasse (2. Säule) abgesichert wird. Beiträge im laufenden Jahr In dieser Aufstellung sind die genauen Beiträge aufgeführt, welche jährlich zu Gunsten Ihres Kontos durch Sie und durch Ihren Arbeitgeber einbezahlt werden. Dabei entspricht der Altersbeitrag Arbeitnehmer & Arbeitgeber dem Sparbeitrag, welcher vollumfänglich Ihrem individuellen Alterskonto gutgeschrieben wird. Der Sparbeitrag wirkt sich also direkt auf Ihr Altersguthaben aus. Der Anteil an Versicherungs- und Zusatzkosten wird zur Deckung von allfälligen Invaliditäts- und Todesfallleistungen verwendet. Zudem wird ein Teil zur Deckung der allgemeinen Verwaltungskosten herangezogen. Die Arbeitnehmer-Beiträge werden monatlich direkt durch den Arbeitgeber von Ihrem Lohn abgezogen. 3. Altersleistungen (wahlweise Kapital oder Rente) Bei Ihrer Pensionierung haben Sie die Wahl, ob Sie Ihr angespartes Guthaben in Form einer lebenslänglichen Altersrente oder als einmalige Kapitalauszahlung beziehen möchten. Möglich ist auch eine Mischung aus beidem (also ein Teil als Kapital, ein Teil als Rente). Die aufgeführten Altersleistungen (Jahresrente bzw. Kapital) beinhalten die jährlichen Sparbeiträge (von Ihnen und Ihrem Arbeitgeber), an uns übertragene Freizügigkeitsleistungen, Zinsen sowie Einkäufe zur Leistungsverbesserung. Das vorhandene Kapital wird dabei mit einem langfristig vermuteten, durchschnittlichen Zinssatz hochgerechnet (aktuell mit 2 %). Zu Informationszwecken werden die Altersleistungen zudem auch ohne jegliche Verzinsung dargestellt, da die künftigen Zinsentwicklungen nicht vorhersehbar sind.

4. Todesfallleistungen vor Alter 65 (Leistungen im Krankheitsfall) Bei einem Todesfall sind verschiedene Leistungen für Ihre Hinterlassenen vorgesehen. So erhalten Ehepartner eine Ehegattenrente bzw. Lebenspartner eine Lebenspartnerrente, falls die Voraussetzungen erfüllt sind. Für jedes anspruchsberechtigte Kind wird zudem bis mind. zu dessen 18. Altersjahr (falls es sich in Ausbildung befindet oder selbst dauernd erwerbsunfähig ist bis zum 25. Altersjahr) eine Waisenrente ausbezahlt. 5. Anspruch auf Lebenspartnerrente Bei nicht verheirateten Versicherten, welche uns das Formular Meldung von nicht eingetragenen Partnerschaften/Unterstützungsvertrag eingereicht haben, sind hier die Details des Vertrages aufgeführt. 6. Invaliditätsleistungen (Leistungen im Krankheitsfall) Wenn Sie vor der Pensionierung erwerbunfähig werden und Ihnen durch die Eidg. Invalidenversicherung (IV) eine Rente zugesprochen wird, erhalten Sie in der Regel auch durch die Pensionskasse eine Invalidenrente. Für jedes anspruchsberechtigte Kind wird zudem bis mind. zu dessen 18. Altersjahr (falls es sich in Ausbildung befindet oder selbst dauernd erwerbsunfähig ist bis zum 25. Altersjahr) eine Invaliden- Kinderrente ausbezahlt. 7. Alterskonto Das Alterskonto Arbeitnehmer zeigt das durch Sie angesparte Guthaben und die letzten Kontobewegungen an. Aufgeführt werden beispielsweise eingebrachte Freizügigkeitsleistungen, ein Leistungseinkauf, ein Vorbezug nach WEF (Wohneigentumsförderung), einbezahlte Beiträge, Zins etc.. Das Alterskonto Arbeitgeber zeigt das für Sie durch die Beiträge des Arbeitgebers angesparte Guthaben und den Zins an. Beide Saldi zusammen ergeben Ihren persönlichen Freizügigkeitsanspruch (siehe Punkt 8). 8. Mitteilungen gemäss Freizügigkeitsgesetz Der Freizügigkeitsanspruch (ohne Beiträge und Zinsen) besteht aus dem Total des Guthabens Alterskonto Arbeitnehmer und Alterskonto Arbeitgeber und entspricht Ihrem angesparten Gesamtkapital (obligatorischer BVG-Anteil und überobligatorischer Anteil) per Jahresbeginn. Dieses Gesamtguthaben wird bei einem Stellenwechsel an die neue Pensionskasse oder Vorsorgeeinrichtung übertragen (meist Freizügigkeitsleistung oder auch Austrittsleistung genannt). Bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit oder bei definitivem Wegzug aus der Schweiz in ein Land ausserhalb des EU- und EFTA-Raumes, wird das Gesamtguthaben (steuerpflichtig) an Sie ausbezahlt. Das Altersguthaben gemäss Art. 15 BVG (gesetzlicher Mindestanspruch) beziffert das Mindestguthaben nach dem Beruflichen Vorsorge Gesetz (BVG): auf diesen Betrag haben Sie gesetzlich minimal Anspruch. Die Differenz zwischen dem BVG-Altersguthaben und dem (oben aufgeführten) Freizügigkeitsanspruch ergibt den sogenannten überobligatorischen Anteil. Ein solcher entsteht, wenn die Pensionskasse z.b. auch Jahreslöhne versichert, welche höher bzw. tiefer sind, wie sie nach dem BVG zu versichern sind. Dadurch fällt schlussendlich das Alters-/Sparguthaben höher aus, wie vom BVG vorgesehen.

9. Angaben zur Wohneigentumsförderung Falls Sie bereits einen Vorbezug bzw. eine Verpfändung nach dem Wohneigentumsförderungs- Gesetz (WEFG) für selbstbewohntes Wohneigentum getätigt haben, sind die entsprechenden Beträge bzw. Angaben hier aufgeführt. Unter Verfügbarer Betrag steht, welchen Betrag Sie (Stand Jahresbeginn) für den Erwerb von Wohneigentum aus der Pensionskasse herausnehmen können. Versicherte ab dem 50. Altersjahr können den aktuell verfügbaren Betrag bei der Geschäftsstelle anfragen. 10. Einkauf Unter Möglicher Einkauf wird derjenige Betrag aufgeführt, welchen Sie maximal noch in die Pensionskasse einzahlen können. Solche freiwilligen Einkäufe sind begrenzt und nur so lange möglich, wie eine Vorsorgelücke besteht. Eine Vorsorgelücke entsteht, wenn die Summe des bisher angesparten Alterskapitals geringer ist als das Kapital, das sich ergeben hätte, wenn die versicherte Person vom frühestmöglichen Zeitpunkt an mit dem unter 2 aufgeführten versicherten Jahreslohn versichert gewesen wäre. Auch eine Auszeit zugunsten der Familie, eine Scheidung, Veränderungen beim Lohn oder der Zuzug aus dem Ausland können Gründe für eine Vorsorgelücke sein. 11. Anmerkungen Die Hochrechnung der Altersleistung entspricht einer Prognose mit den zur Zeit gültigen reglementarischen Grundlagen. Der angegebene Rentenumwandlungssatz ist der zur Zeit bei uns gültige Umwandlungssatz zur Berechnung Ihrer Altersrente aus dem Gesamtkapital. Bitte beachten Sie, dass dieser vom sogenannten gesetzlichen Umwandlungssatz gemäss BVG (= Obligatorium) abweichen kann. April 2018 Geschäftsstelle der Pensionskasse Spital Netz Bern