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Transkript:

= Rundschreiben Nr. 1/2013 14. Jänner 2013 = Fälligkeiten Sehr geehrte Damen und Herren, + 16. Jänner + Einzahlung mittels dem Zahlungs- einheitlichen modell F24 Monatliche MwSt- Einzahlung der Steuereinbehalte für Dienstleistungen von Freiberufler (Steuerkodex 1040), deren Rechnung im Dezember beglichen worden ist + 25. Jänner + Frist für die Versendung der monatlichen Meldungen der innergemeinschaftlichen Lieferungen, Erwerbe und Leistungen, sog. Intrastat- Meldung + 31. Jänner + Meldung der Umsätze mit Steuerparadiesen für durchgeführte Umsätze im Monat Dezember sowie im vierten Trimester 2012 mit einem Rechnungsbetrag über Euro 500 (sogenannte Black- List-Meldung) mit dem diesjährig ersten Rundschreiben möchten wir all unseren Kunden nochmals einen guten und erfolgreichen Start in das Jahr 2013 wünschen und Sie sogleich über das Wirtschaftsprogramm Montis und die wichtigsten daraus resultierenden steuerlichen Änderungen, die das neue Jahr mit sich bringt, informieren. Das Stabilitätsgesetz (Gesetz Nr. 228/2012) wurde von der Abgeordnetenkammer am 21. Dezember mit zahlreichen Neuerungen genehmigt. Diese Neuerungen treten größ- tenteils mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Die folgende Gliederung gibt einen Überblick über die behandelten Themen dieses Rundschreibens: 1. Erhöhung der gesetzlichen Mehrwertsteuer 2 2. Gesetzliche Verzugszinsen 2 3. Müllabfuhrgebühr TARES 2 4. Elektronische Rechnung 3 5. Rechnungsinhalt und -nummerierung 3 6. Fristen für die Rechnungserteilung 3 7. Absetzbarkeit PKW's 3 8. Eintragung der Nutzung von Firmenwagen 4 9. Erhöhung des ENASARCO Beitrages 4 10. Tobin Tax 5 11. Flash-News 5 = Seite 1

+ 31. Jänner + Zahlung der Kfz- Steuer und der Sondersteuer mit Ende des Besteuerungszeitraumes Dezember 2012 Zahlung des RAI- Abonnements 2013 über Euro 113,50 + 04. Februar + IMU- Erklärung für Änderungen im Immobilienbesitz im Jahr 2012 (ab 01.01.2013 hat die Mitteilung innerhalb 90 Tage zu erfolgen) + 28. Februar + Versendung der MwSt-Mitteilung des Jahres 2012 oder der MwSt-Jahreserklärung 1. Erhöhung der gesetzlichen Mehrwertsteuer Das Stabilitätsgesetz sieht eine Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes ab 1. Juli 2013 von 21% auf 22% vor. Die verminderten MwSt.-Sätze Sätze von 4% und 10% sollten unverändert bleiben. Die Erhöhung kann jedoch noch vermieden werden, wenn bis zum 30. Juni 2013 zusätzliche Ressourcen in Höhe von Euro 6,56 Mrd. aufgebracht werden. 2. Gesetzliche Verzugszinsen Für die ab 1. Jänner 2013 durchgeführten Geschäftsvorgänge gelten strengere Bestim- mungen über die Zahlungsfristen und die automatischen Verzugszinsen ohne die Not- wendigkeit einer förmlichen Inverzugsetzung. Dies gilt für Zahlungen von Warenlieferungen oder Dienstleistungen, die zwischen Unter- nehmen (und Freiberuflern) oder zwischen Unternehmen (und Freiberuflern) und der öffentlichen Verwaltung getätigt werden. Geschäftsbeziehungen von Privaten sind davon ausgenommen. Die Zahlungen müssen grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Rechnung bzw. der Zahlungsaufforderung oder 30 Tage ab Datum der Liefe- rung bzw. Erbringung der Dienstleistung,, wenn das Rechnungserhaltsdatum nicht ein- deutig ist oder wenn das Rechnungsdatum vor der Lieferung liegt, durchgeführt wer- den. Ab dieser Frist laufen die gesetzlichen Verzugszinsen. Längere Zahlungsfristen können vereinbart werden, jedoch müssen Zahlungsfristen von mehr als 60 Tagen auf jeden Fall schriftlich vereinbart werden. Die Verzugszinsen errechnen sich aus dem Leitzinssatz der EZB (derzeit 0,75 %) zuzüglich 8% (also insgesamt 8,75%). Zusätzlich wird ein Pauschalbetrag für den Schadensersatz von Euro 40,00 vorgesehen, der zusätzlich verlangt werden kann, vorbehaltlich Nach- weis eines höheren Schadens. 3. Müllabfuhrgebühr TARES Die Müllabfuhrgebühr TARES, welche die TARSU, TIA1 und TIA2 ab 2013 ersetzt, soll auf- grund der Gebäudekatasterfläche berechnet werden, mit einem Aufschlag von Euro 0,3 pro m² für die sonstigen Leistungen der Gemeinde zu Gunsten der Allgemeinheit (z.b. Beleuchtung, Reinigung usw.). Voraussichtlich ist die Steuer in 4 Jahresraten mittels Zahlungsvordruck Mod. F24 mit Beginn ab April 2013 zu entrichten. = Seite 2

4. Elektronische Rechnung Als elektronische Rechnung gilt jede Rechnung, die in elektronischem Format aufges- tellt, empfangen und aufbewahrt wird. Die Zustimmung über die Versendung oder den Empfang ist eine Voraussetzung der elektronischen Rechnung. Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts muss gewährleistet werden und kann durch eine elektronische Signatur oder einen elektronischen Datenaustausch erzielt werden. Es bedarf noch Klärung, ob eine Rechnung in PDF oder XML-Format, die über Mail oder Fax versendet wird, als elektronische Rechnung gilt, denn dabei kann weder die Her- kunft noch die Unversehrtheit eindeutig nachgewiesen werden. 5. Rechnungsinhalt und -nummerierung Rechnungen, für Umsätze die ab dem 1. Jänner 2013 erbracht werden, müssen zusätz- lich zu den bisherigen Inhalten nun auch zwingend die - Mehrwertsteuernummer des Kunden, - Identifikationsnummer des Kunden bei innergemeinschaftlichen Umsätzen - Steuernummer bei Umsätzen gegenüber Privatpersonen aufweisen. Hinsichtlich der Rechnungsnummerierung wurde folgendes geändert: - bisher galt eine fortlaufende, lückenlose Nummerierung pro Jahr; - ab 1.1.2013 ist eine fortlaufende, lückenlose Nummerierung für die gesamte Le- bensdauer des Unternehmens möglich. Bei den steuerbefreiten Umsätzen wird die Quelle der Steuerbefreiung oder der Nichtbesteuerung verlangt. Diese Angaben werden meistens bereits angeführt, jedoch könnte ein genauerer Rechtverweis erforderlich sein. 6. Fristen für die Rechnungserteilung Der Zeitpunkt der Umsatzerbringung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Er- werben ist nun der Zeitpunkt des Beförderungsbeginns oder die Übergabe an den Speals Umsatzerbringung. Die diesbezügliche Rechnung muss bis spätestens 15ten des Folgemonats ausgestellt diteur. Bisher galt der Zeitpunkt der Übergabe im Inland werden. 7. Absetzbarkeit PKW's Die Abzugsfähigkeit für Aufwendungen von Firmenfahrzeugen die den Arbeitnehmern auch privat bereitgestellt werden, sinkt ab 1. Jänner 2013 von 90% auf 70% unabhängig von der Höhe der Anschaffungskosten. Die Bereitsstellung muss jedoch durch entspre- = Seite 3

chende Unterlagen belegt werden (z. B. Arbeitsvertrag, Vereinbarung oder Überga- beprotokoll). Für die Berechnung der Höhe des Sachbezuges kann die Tabelle des ACI herangezogen werden, die jährlich aktualisiert wird (siehe hierzu: http://www.aci.it/i- servizi/servizi-online/fringe-benefit.html). Wenn Arbeitnehmern den zur Verfügung gestellten Wagen betrieblich und privat (nur private Nutzung ist gänzlich nicht absetzbar) nutzen, dann wird der Sachbezug in Höhe der ACI-Kosten für 4.500 km berechnet. Ab 2013 ist die Abzugsfähigkeit der Kosten für Firmenwagen die den freien Mitarbeitern (z. B. Verwalter) bereitgestellt werden, von derzeit 40% auf 20% reduziert worden. Dabei gilt eine Obergrenze der Anschaffungskosten in der Höhe von Euro 18.076. Aufgrund der erneuten Herabsetzung etzung der Abzugsfähigkeit der auch privat verwendeten Firmenfahrzeuge, dürfte der Kauf eines Pkw direkt durch den Verwalter und die Weiterverechnung (nicht Einzelunternehmer) der betrieblich gefahrenen Kilometer an die Gesellschaft kostengünstiger sein, als der Ankauf über das Unternehmen. 8. Eintragung der Nutzung von Firmenwagen Wenn Firmen, die auf sie zugelassenen Fahrzeuge Mitarbeitern, Gesellschaftern oder anderen aufgrund von Verträgen oder Vereinbarungen für mehr als 30 Tage im Jahr zur Verfügung stellen, dann muss der Name des Nutzers in den Fahrzeugschein eingetragen werden. Für die Anwendung dieser neuen Bestimmung müssen jedoch noch die Programme der zuständigen Ämter aktualisiert werden. 9. Änderung der ENASARCO Beitragssätze Mit dem 01.01.2013 wurden folgende Enasarco-Pensionsbeiträge der Handelsvertreter und Agenten erhöht. Der Enasarco-Renten-Beitragssatz wird für das Jahr 2013 von 13,50% auf 13,75% erhöht (50% des Beitrages gehen weiterhin zu Lasten des Vertreters und die restlichen 50% gehen zu Lasten des Auftraggebers, d.h. 6,875%). Auch die Höchstgrenzen für die Berechnung des FIRR-Beitrages (Abfertigungsbeitrag für Handelsvertreter) wird auf Euro 4.468,75 (Alleinvertreter) bzw. Euro 3.025,00 (Vertreter mit mehreren Auftraggebern) erhöht. Auch der Fürsorgebeitrag für Agenten ("Fondo di assistenza"), welche ihre Tätigkeit in Form einer Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG) ausüben wird bei einer Provision von bis = Seite 4

zu Euro 13 Millionen auf 2,80% festgelegt. Davon gehen 2,40% zulasten des Auftraggebers und 0,40% zulasten des Agenten. 10. Tobin Tax Ab 1. März 2013 wird eine Finanztransaktionssteuer in Höhe von 0,22% eingeführt. Diese Stempelsteuer wird auf die Übertragung von Aktien, sowie für derivate Finanzinstrumente und Finanztermingeschäfte (ab 1. Juli 2013) gerechnet. Die Erhebung dieser Steuer erfolgt über die Banken und ist für Zwecke der Ertragssteuern nicht absetzbar. 11. Flash-News - Absetzbetrag 36% und 55%: Bekanntlich kann noch bis zum 30. Juni 2013 der erhöhte Steuerabsetzbetrag von 50% für Wiedergewinnungsarbeiten und von 55% für energetische Baumaßnahmen in Anspruch genommen werden. Sollten Sie gedenken in naher Zukunft Baumaßnahmen an Wohngebäuden vorzunehmen, empfehlen wir Ihnen diese bis zum 30. Juni 2013 zu tätigen. Ab dem 1. Juli 2013 beträgt der Absetzbetrag einheitlich nur mehr 36%. - Reduzierung Abzug Mieteinkünfte: : Der Abzug von 15% der Mieteinkünfte wird auf 5% reduziert, den die Eigentümer der vermieteten Immobilien nutzen können. Eine Option für die Ersatzsteuer ("Cedolare secca") könnte somit empfehlenswert sein. - PEC: : Ab 30. Juni 2013 müssen auch Einzelunternehmen über eine zertifizierte E-Mail- Adresse verfügen. - Aufwertung von Grundstücken und Gesellschaftsanteile wieder möglich. Neuer Termin 30.06.2013. Sollten Sie in naher Zukunft gedenken ihre Gesellschaftsanteile oder ihr Grundstück zu verkaufen bietet diese Aufwertung eine interessante Lösung. - Bei sämtlichen Immobilienübertragungen muss dem entsprechenden Vertrag (Ver- kauf, Miete) ab dem 28. Dezember 2012 eine Energiebescheinigung beigelegt werden; eine Eigenerklärung für die Gebäude der Energieklasse G ist nicht mehr möglich; - Erstellung eines Inventars der Vorräte zum 31.12.2012: Zum Bilanzstichtag muss eine Bestandsaufnahme der Waren, Rohstoffe, Erzeugnisse und Betriebsstoffe erstellt werden (sogenannte "Stichtagsinventur"). - Lagerbuchhaltung: Wenn in den Jahren 2010 und 2011 die Schwelle von Euro 5,16 Mill. an Erlösen und Euro 1,033 Mill. an Endbeständen überschritten wurde, ist ab 1. Januar 2013 eine Lagerbuchhaltung zu führen. = Seite 5

- vereinfachte Rechnung: : für Umsätze bis zu Euro 100 und für alle Berichtigungen (Art. 26). Anstelle des Namens des Kunden kann nur die MwSt-, die Steuer- oder ID- Nummer angegeben werden und nur der Gesamtbetrag sowie der Steuersatz der Rechnung. - "Reddittest": seit kurzem wurde das Kontrollprogramm "Redditest" auf der Webseite der Finanzverwaltung eingestellt (siehe hierzu. http://redditest.agenziaentrate.it/). Somit kann jeder Steuerpflichtige, kostenlos, freiwillig und unverbindlich die Angemessenheit des erklärten Einkommens seiner Familie im Vergleich zu den im betref- fenden Jahr getätigten Ausgaben überprüfen. - Sondersteuer für Pkws mit mehr als 185 KW (251 PS): Wir möchten nochmals darauf hinweisen, dass unsere Kanzlei nicht die Berechnung der Sondersteuer für Pkws vornimmt. Für die Berechnung dieser Steuer, welche innerhalb der selben Fälligkeit der ordentlichen Kfz-Steuer er zu leisten ist, kann der hier angeführte Link der Einnahmen- agentur verwendet werden: http://www1.agenziaentrate.gov.it/servizi/bollo/calcolo/calcolosuperbollo.htm Für nähere Informationen und Terminvereinbarungen wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Berater in der Kanzlei. Ihr Beraterteamteam = Seite 6