Neues aus dem Umweltrecht. die neue AwSV und weitere Regelungen

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Transkript:

Neues aus dem Umweltrecht die neue AwSV und weitere Regelungen Referentin: Simone von Schlichtkrull-Guse Biogasgemeinschaft GmbH Westfalen-Lippe Mitglied der DWA Arbeitsgruppe IG-6.15 (TRwS 793 Biogasanlagen) Mitglied im AK Genehmigung Fachverband Biogas e.v. Mitglied im AK Abfall- und Düngemittelrecht Fachverband Biogas e.v. Fachgebiet: Genehmigungsplanung 13.03.2018 Seite 1

Vorstellung : Zusammenschluss mehrerer Biogasanlagen ( Beschaffungsgemeinschaft ) Biogasanlagen der Gemeinschaft: hauptsächlich Einsatz von Kofermenten, Gülle, Tierische Nebenprodukte Ziele und Tätigkeiten der Biogasgemeinschaft Optimierte Beschaffung von Einsatzstoffen Unterstützung bei der Beurteilung angebotener Einsatzstoffe Nutzung von Synergien bei der Logistik Erfahrungsaustauch unter den Betreibern Unterstützung der Biogasanlagen-Betreiber: Vorbereitung und Begleitung von erforderlichen Prüfungen, behördl. Abnahmen/ Inspektionen Erstellung von Genehmigungsanträgen/ Änderungsanträgen Anlagendokumentation: Unterstützung /Erstellung erforderlicher Dokumente (z. B. Bereich Sicherheit/ Arbeitsschutz / AwSV) Organisation regelmäßiger Schulungen und Veranstaltungen (z. B. Fortbildungsveranstaltung EfB, Informationsveranstaltung aktuelle Themen) 13.03.2018 Seite 2

Gliederung I. AwSV: 1. Anlagentypen 2. Inputstoffe 3. Stoff-/ Gemischeinstufung 4. Gefährdungsstufen 5. Technische Anforderungen 6. Dokumentation 7. Sachverständigenprüfung 8. Schutzgebiete 9. Fazit 10. Übergangsbestimmungen II. Ausblick 13.03.2018 Seite 3

AwSV Inkrafttreten 01.08.2017 Gilt für Neu- und Bestandsanlagen unter Berücksichtigung wasserrechtlicher Regelungen zum Bestandsschutz alle bisherigen Regelungen des anlagenbezogenen Gewässerschutzes auf Landesebene werden abweichungsfest ersetzt durch die (Bundes-) Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) Inhaltsübersicht: Kapitel 1: Zweck; Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen Kapitel 2: Einstufung von Stoffen und Gemischen Kapitel 3: Technische und organisatorische Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Kapitel 4: Sachverständigenorganisationen und Sachverständige; Güte- und Überwachungsgemeinschaften und Fachprüfer; Fachbetriebe Kapitel 5: Ordnungswidrigkeiten; Schlussvorschriften 13.03.2018 Seite 4

Begriffsbestimmung 2 Abs. 13 AwSV: "Biogasanlagen" sind 1. Anlagen zum Herstellen von Biogas, insbesondere Vorlagebehälter, Fermenter, Kondensatbehälter und Nachgärer, 2. Anlagen zum Lagern von Gärresten oder Gärsubstraten, wenn sie in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit Anlagen nach Nummer 1 stehen, und 3. zu den Anlagen nach den Nummern 1 und 2 gehörige Abfüllanlagen. 13.03.2018 Seite 5

Anlagentypen 13.03.2018 Seite 6

Anlagentypen Zuordnung der Anlagentypen zum geforderten Schutzniveau Umgang mit wassergefährdenden Stoffe Besorgnisgrundsatz Herstellen Behandeln Verwenden in Anlagen zum Bestmöglicher Schutz Lagern & Abfüllen von Jauche, Gülle u. Silagesickersaft sowie vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen Lagern Umschlagen Abfüllen Bild-Quelle: Schütte, NLWKN 13.03.2018 Seite 7

Inputstoffe Die AwSV unterscheidet anhand der Inputstoffe zwei Biogas-Anlagengruppen. Gruppe 1: Anlagen, in denen ausschließlich mit sog. Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft zur Gewinnung von Biogas umgegangen wird Gärsubstrate landwirtschaftlicher Herkunft zur Gewinnung von Biogas sind 1. pflanzliche Biomassen aus landwirtschaftlicher Grundproduktion, 2. Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, die in landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben oder im Rahmen der Landschaftspflege anfallen, sofern sie zwischenzeitlich nicht anders genutzt worden sind, 3. pflanzliche Rückstände aus der Herstellung von Getränken, sowie Rückstände aus der Be- und Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte, wie Obst-, Getreide- und Kartoffelschlempen, soweit bei der Be- und Verarbeitung keine wassergefährdenden Stoffe zugesetzt werden und sich die Gefährlichkeit bei der Be- und Verarbeitung nicht erhöht, 4. Silagesickersaft sowie 5. tierische Ausscheidungen wie Jauche, Gülle, Festmist und Geflügelkot Gruppe 2: Anlagen, in denen (auch) mit anderen Substraten umgegangen wird (insbes. Abfälle mit tierischen Bestandteilen/ Tierische Nebenprodukte ausgenommen Gülle) Für Anlagen der Gruppe 1 gelten gewisse Erleichterungen gegenüber den Anforderungen der AwSV Für Anlagen der Gruppe 2 gilt die AwSV in vollem Umfang. 13.03.2018 Seite 8

Gruppe 1: Was sind Stoffe der Ziffer 2 und 3? Inputstoffe Gärsubstrate landwirtschaftlicher Herkunft zur Gewinnung von Biogas sind 2. Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, die in landwirtschaftl, forstwirtschaftl. oder gartenbaulichen Betrieben oder im Rahmen der Landschaftspflege anfallen, sofern sie zwischenzeitlich nicht anders genutzt worden sind, 3. pflanzliche Rückstände aus der Herstellung von Getränken, sowie Rückstände aus der Be- und Verarbeitung landwirtschaftl. Produkte, wie Obst-, Getreide- und Kartoffelschlempen, soweit bei der Be- und Verarbeitung keine wassergefährdenden Stoffe zugesetzt werden und sich die Gefährlichkeit bei der Be- und Verarbeitung nicht erhöht, Beispiele für mögliche Gärsubstrate landwirtschaftlicher Herkunft: 02 01 Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei 020103 Abfälle aus pflanzlichem Gewebe 0203 Pflanzliche Abfälle aus dem Gartenbau Pflanzliche Abfälle aus der Gewässerunterhaltung Pflanzliche Abfälle aus der Landwirtschaft Reet Spelze, Spelzen- und Getreidestaub Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe- und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse 020304 Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe Rückstände aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse und Getreide Rückstände von Kartoffelschälbetrieben 0204 Abfälle aus der Zuckerherstellung 02 04 99 Abfälle a. n. g. Rübenkleinteile und Rübenkraut Zuckerrübenschnitzel und -presskuchen 13.03.2018 Seite 9

Stoff-/ Gemischeinstufung Einstufung gem. AwSV/ in Wassergefährdungsklassen Betreiber hat Stoffe/ Gemische in WGK oder als n. w. g. einzustufen Bei fehlender Einstufung gelten Stoffe/ Gemische als stark wassergefährdend (WGK 3) Nicht wassergefährdend allgemein wassergefährdend WGK 1 WGK 2 WGK 3 Als nicht wassergefährdend (n. w. g) gelten: WGK 1: z. B. Glycerin Stoffe und Gemische, die dazu bestimmt sind oder von denen erwartet wird, dass sie als Lebensmittel aufgenommen werden die zur Tierfütterung bestimmt sind, mit Ausnahme von Siliergut und Silage [..] Verpflichtung Selbsteinstufung entfällt bei bestehende Einstufung von Stoffen und Gemischen, veröffentlicht vom Umweltbundesamt im Bundesanzeiger ( 66) Auszug Liste der am 01. August 2017 bereits eingestuften Stoffgruppen und Gemische: Kenn-Nr. Einstufungsbezeichnung Einstufung 7654 Behandelter Bioabfall im Sinne 2 Nummer & 4 der Bioabfallverordnung (BioAbfV), ausschließlich einer Vermischung mit anderen Materialien nach Nummer 5, mit einem Rottegrad größer 3 n.w.g 13.03.2018 Seite 10

Stoff-/ Gemischeinstufung X X X X X Falls M-Faktor gem. CLP-VO vorhanden, Gehalt des jeweiligen Stoffes vor der Summenbildung mit diesem multiplizieren 13.03.2018 Seite 11

Allgemein wassergefährdend Stoff-/ Gemischeinstufung Nicht wassergefährdend allgemein wassergefährdend WGK 1 WGK 2 WGK 3 Als (a. w. g.) gelten (keine Einstufung in WGK): 1. Wirtschaftsdünger, insbesondere Gülle oder Festmist 2. Jauche 3. tierische Ausscheidungen nicht landwirtschaftlicher Herkunft, auch in Mischung mit Einstreu oder in verarbeiteter Form, 4. Silagesickersaft, 5. Silage oder Siliergut, bei denen Silagesickersaft anfallen kann, 6. Gärsubstrate landwirtschaftlicher Herkunft zur Gewinnung von Biogas sowie die bei der Vergärung anfallenden flüssigen und festen Gärreste, 7. aufschwimmende flüssige Stoffe, die nach Anlage 1 Nummer 3.2 vom Umweltbundesamt im Bundesanzeiger veröffentlicht worden sind, und Gemische, die nur aus derartigen Stoffen bestehen, sowie 8. feste Gemische, vorbehaltlich einer abweichenden Einstufung gemäß 10 z. B.: Triglyceride: Flüssige Fette 13.03.2018 Seite 12

Stoff-/ Gemischeinstufung Betreiber hat Gemische in WGK oder als n. w. g. einzustufen. Beispiel 1 Biogasanlage mit Einsatz von Gülle und Kofermenten: Rindergülle 30 % Gülle 3 Abs. 2 Nr. 6 a. w. g Geflügelmist 10 % Gülle 3 Abs. 2 Nr. 6 a. w. g Kartoffelschälabfälle 15 % Tierfutter/ Lebensmittel 3 Abs. 2 Nr. 6 a. w. g Schlempe 10 % Tierfutter/ Lebensmittel 3 Abs. 2 Nr. 6 a. w. g. Glycerin 10 % 66 Satz 1 AwSV WGK 1 Fette 25 % aufschwimmende fl. Stoffe Anlage 1 Nr. 3.1 AwSV a. w. g. Ergebnis: WGK 1 Beispiel 2: wie 1 ohne Einsatz von Glycerin Ergebnis: a. w. g Einstufung durch Betreiber in a. w. g. geht nicht! Problem bei Einstufung Gemisch aus a.w.g. und Stoffen der WGK/ n.w.g. 13.03.2018 Seite 13

Konsequenz aus Einstufung/ fehlende Einstufung Ermittlung der Gefährdungsstufen Gefährdungsstufen Wassergefährdungsklasse (WGK) Volumen in Kubikmetern (m³) oder Masse in Tonnen (t) 1 2 3 < 0,22 m³ oder 0,2 t Stufe A Stufe A Stufe A > 0,22 m³ oder 0,2 t < 1 Stufe A Stufe A Stufe B > 1 < 10 Stufe A Stufe B Stufe C > 10 < 100 Stufe A Stufe C Stufe D > 100 < 1000 Stufe B Stufe D Stufe D > 1000 Stufe C Stufe D Stufe D Anlagen zum Umgang mit allgemein wassergefährdenden Stoffen werden keiner Gefährdungsstufe zugeordnet Maßgebende Volumen Biogasanlage: ergibt sich aus Summe der Volumina der in 2 Absatz 14 genannten Anlagen (Def. Biogasanlage ). Zur Ermittlung des maßgebenden Volumens zu addierende Teil-Anlagen- Volumina Lagerung Anlieferung Fermenter Nachgärer Gärrestlager Vorgrube 13.03.2018 Seite 14

Welche Gefährdungsstufen gibt es bei Biogasanlagen? Fall Einsatzstoffe Gefährdungsstufen WGK/ a. w. g. Gefährdungsstufe 1 Reine Gülleanlagen a. w. g keine 2 NaWaRo-Biogasanlage a. w. g keine 3 4 5 NaWaRo-Biogasanlage + zusätzlichem Einsatz von erweiterten Gärsubstraten landwirtschaftl. Herkunft (= Gärsubstrate l. H.) (z. B. Gülle, NaWaRo, Obst-, Getreide-, Gemüseschlempe) Biogasanlage mit Einsatz von Gärsubstraten l. H. + a. w. g.-kofermenten (z. B. Gülle, NaWaRo, Schlempen, Fette) Biogasanlage mit Einsatz von Gärsubstraten l. H. + a. w. g.- Kofermenten + WGK1-Kofermente (z. B. Gülle, NaWaRo, Schlempen, Fette, Glycerin) ggf. Selbsteinstufung nicht möglich a. w. g keine a. w. g keine 1 oder 3? C/D? 6 Biogasanlage mit Einsatz von WGK1-Kofermenten 1 C 7 Biogasanlage mit Einsatz von WGK2/3-Kofermenten (bei zusätzlichem Einsatz von a. w. g Substraten ist ggf. Selbsteinstufung nicht möglich) 2/3 D 8 Biogasanlage hat keine Selbsteinstufung vorgenommen/ nicht möglich 3 D Fall 1-3 sind BGA mit Einsatz Gärsubstrate landwirtschaftl. Herkunft (Gruppe1) gelten gewisse Erleichterungen gegenüber Anforderungen AwSV Fall 4-8 sind BGA mit anderen Gärsubstrate (Gruppe 2) 13.03.2018 Seite 15

Technische Anforderungen Grundsatzanforderungen Anlagen so planen, errichten und betreiben: Wassergefährdende Stoffe können nicht austreten Undichtheiten und austretende Stoffe müssen schnell und zuverlässig erkennbar sein Austretende Stoffe müssen zurückgehalten werden Anlagen: dicht, standsicher, beständig gegen mechanische und chemische Einflüsse Einwandige unterirdische Behälter für flüssige wassergefährdende Stoffe sind unzulässig! 13.03.2018 Seite 16

Begriffsbestimmung AwSV Technische Anforderungen Unterirdische Anlagen sind Anlagen, bei denen zumindest ein Anlagenteil unterirdisch ist; unterirdisch sind Anlagenteile, die vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet sind oder die nicht vollständig einsehbar in Bauteilen, die unmittelbar mit dem Erdreich in Berührung stehen, eingebettet sind. Alle anderen Anlagen sind oberirdisch; oberirdisch sind insbesondere auch Anlagen, deren Rückhalteeinrichtungen teilweise im Erdreich eingebettet sind, sowie Behälter, die mit ihren flachen Böden vollflächig oder mit Stützkonstruktionen auf dem Untergrund aufgestellt sind. unterirdisch Folge: Unterirdische Behälter sind als echte doppelwandige Behälter zu errichten. "Doppelwandige Anlagen" sind Anlagen, die aus zwei unabhängigen Wänden bestehen, deren Zwischenraum als Überwachungsraum ausgestaltet ist, der mit einem Leckanzeigesystem ausgestattet ist, das ein Undichtwerden der inneren und der äußeren Wand anzeigt. 13.03.2018 Seite 17

Technische Anforderungen Rückhalteeinrichtung 18 AwSV: Anlagen müssen ausgetretene wassergefährdende Stoffe auf geeignete Weise zurückhalten. Dazu sind sie mit einer Rückhalteeinrichtung auszurüsten. Rückhalteeinrichtungen" sind Anlagenteile zur Rückhaltung von wassergefährdenden Stoffen, die aus undicht gewordenen Anlagenteilen [ ], austreten; dazu zählen insbesondere Auffangräume, Auffangwannen, Auffangtassen, Auffangvorrichtungen, Rohrleitungen, Schutzrohre, Behälter oder Flächen, in oder auf denen Stoffe zurückgehalten oder in oder auf denen Stoffe abgeleitet werden.. Rückhalteeinrichtung nicht erforderlich, wenn Anlage doppelwandig ist einzelne Anlagenteile können über unterschiedliche, jeweils voneinander unabhängige Rückhalteeinrichtungen verfügen Anforderungen Rückhalteeinrichtungen: o o flüssigkeitsundurchlässig (dürfen ihre Dicht- und Tragfunktion während der Dauer der Beanspruchung durch wassergefährdende Stoffe nicht verlieren) keine Abläufe aufweisen 13.03.2018 Seite 18

Technische Anforderungen Rückhalteeinrichtung Auslegung Volumen Rückhalteeinrichtungen: 1. Anlagen zum Lagern, Herstellen, Behandeln oder Verwenden: Rückhaltevolumen = Volumen an wassergefährdenden Stoffen, das bei Betriebsstörungen bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen freigesetzt werden kann 2. Anlagen zum Abfüllen flüssiger Stoffe: Rückhaltevolumen = Volumen entsprechen, das bei größtmöglichem Volumenstrom bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen freigesetzt werden kann Für Anlagen Gefährdungsstufe D gilt abweichend zu Nr. 1: Rückhaltevolumen = so ausgelegt, dass das Volumen, das aus der größten abgesperrten Betriebseinheit bei Betriebsstörungen freigesetzt werden kann, ohne dass Gegenmaßnahmen getroffen werden, vollständig zurückgehalten werden kann. Für Biogasanlagen mit Gärsubstraten l. H. gilt abweichend -> Umwallung gem. 37 13.03.2018 Seite 19

Technische Anforderungen Rückhalteeinrichtung Feste Substrate: Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden fester wassergefährdender Stoffe bedürfen keiner Rückhaltung, wenn sich diese Stoffe 1. in dicht verschlossenen Behältern oder Verpackungen befinden, die gegen Beschädigung und vor Witterungseinflüssen geschützt und gegen die Stoffe beständig sind, oder 2. in geschlossenen oder vor Witterungseinflüssen geschützten Räumen befinden, die eine Verwehung verhindern, und die Bodenfläche den betriebstechnischen Anforderungen genügt Feste Substrate mit anhaftenden Flüssigkeiten: L + A-Anlagen für fester Stoffe, denen flüssige wassergefährdende Stoffe anhaften: Rückhaltevolumen = Volumen flüssiger wassergefährdender Stoffe maßgeblich, das sich ansammeln kann Wenn nicht bekannt -> ist als Volumen 5 % des Anlagenvolumens anzusetzen Für Biogasanlagen mit Gärsubstraten l. H. gilt abweichend -> Lagerung auf flüssigkeitsundurchlässiger Fläche, Anlagen bedürfen keines Leckageerkennungssystems 13.03.2018 Seite 20

Technische Anforderungen Rohrleitungen Oberirdische Rohrleitungen: sind mit Rückhalteeinrichtungen auszurüsten Unterirdische Rohrleitungen Ausführung mit nicht lösbaren Verbindungen Armaturen in flüssigkeitsundurchlässigen Kontrolleinrichtungen anordnen Rohrleitungen müssen o o o doppelwandig sein; Undichtheiten der Rohrwände müssen durch Leckanzeigesystem selbsttätig angezeigt werden, als Saugleitung ausgeführt sein, in der die Flüssigkeitssäule bei Undichtheiten abreißt, in den Lagerbehälter zurückfließt und eine Heberwirkung ausgeschlossen ist, oder mit einem Schutzrohr versehen oder in einem Kanal verlegt sein; austretende wassergefährdende Stoffe müssen in einer flüssigkeitsundurchlässigen Kontrolleinrichtung sichtbar werden Befüllen und Entleeren Befüll- und Entleerungsvorgänge sind zu überwachen Behälter dürfen nur mit festen Leitungsanschlüssen unter Verwendung einer Überfüllsicherung befüllt werden 13.03.2018 Seite 21

Anlagendokumentation Betreiber hat eine Anlagendokumentation zu führen: Dokumente wesentliche Informationen über die Anlage, insbesondere Angaben zum Aufbau und zur Abgrenzung der Anlage zu eingesetzten Stoffen, zur Bauart, zu den Werkstoffen der einzelnen Anlagenteile, zu Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen, zur Löschwasserrückhaltung und zur Standsicherheit Informationen, deren Beschaffung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, müssen in der Anlagendokumentation nicht enthalten sein. ( 68 (1) AwSV) Betriebsanweisung Betreiber hat eine Betriebsanweisung vorzuhalten mit: Überwachungsplan, Instandhaltungsplan und Notfallplan Festlegung von Sofortmaßnahmen zur Abwehr nachteiliger Veränderungen der Eigenschaften von Gewässern Betriebspersonal vor Aufnahme der Tätigkeit und dann regelmäßig in angemessenen Zeitabständen, unterweisen! 13.03.2018 Seite 22

Sachverständige Prüfung AwSV Betreiber hat Anlage auf ordnungsgemäßen Zustand prüfen zu lassen Prüfintervalle: Anlage außerhalb von Schutzgebieten: Unterirdische und oberirdische Anlagen flüssige Stufe Gefährdungsstufe C und D: vor Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung Wiederkehrend: alle 5 Jahre bei Stilllegung Anlage Bei BGA mit Gärsubstraten l. H. : > 1.000 m³: keine Abweichung Anlage innerhalb von Schutzgebieten: Unterirdische Anlagen flüssige Stufe Gefährdungsstufe C und D: vor Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung Wiederkehrend: alle 30 Monate bei Stilllegung Anlage Bei BGA mit Gärsubstraten l. H. : Abweichung wiederkehrend > 1.000 m³: alle 5 Jahre Oberirdische Anlagen flüssige Stufe Gefährdungsstufe C und D: vor Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung Wiederkehrend: alle 5 Jahre bei Stilllegung Anlage 13.03.2018 Seite 23

Sachverständige Prüfung AwSV Betreiber hat Anlage auf ordnungsgemäßen Zustand prüfen zu lassen: Bei der ersten Prüfung nach AwSV muss der Sachverständige zweierlei abarbeiten: 1. Prüfen, ob Anlage Mängel im Hinblick auf Ausstattung und Funktion der (noch landesrechtlich) genehmigten Anlage aufweist und 2. dokumentieren, inwieweit der genehmigte Ist-Zustand vom Soll-Zustand der AwSV abweicht Prüfbericht und "Dokumentation der Abweichungen" sind der Behörde zu übermitteln Anhand Abweichungs-Doku KANN zuständige Behörde technische oder organisatorische Anpassungsmaßnahmen fordern und zwar, o o o mit denen die Abweichungen behoben werden, die für die Abweichungen in technischen Regeln für bestehende Anlagen vorgesehen sind, oder mit denen eine Gleichwertigkeit zu den Anforderungen erreicht wird. Auf Grund von festgestellten Abweichungen können die Stilllegung oder die Beseitigung einer Anlage oder Anpassungsmaßnahmen, die einer Neuerrichtung der Anlage gleichkommen oder die den Zweck der Anlage verändern, nicht verlangt werden. 13.03.2018 Seite 24

Weitere Zone Schutzgebiete keine Errichtung oder Erweiterung von: Biogasanlagen mit einem maßgebenden Volumen von insgesamt über 3 000 Kubikmetern Anlagen der Gefährdungsstufe D (keine Unterscheidung oberirdisch/ unterirdisch) unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufe C Anlagen in der weiteren Zone von Schutzgebieten dürfen nicht so geändert werden, dass sie durch diese Änderung zu o. g. Anlagen werden (z. B. durch Änderung BGA > 3.000 m³) Verbot zur Erweiterung BGA gilt nicht, soweit die Überschreitung des Volumens zur Erfüllung der Gärrestlagerkapazität gem. DüngeV erforderlich ist oder in den Biogasanlagen ausschließlich mit den tierischen Ausscheidungen aus einer eigenen in der weiteren Schutzzone bestehenden Tierhaltung umgegangen wird Anlagen müssen dann: Schutzgebiet Anlagen in Wasserschutzgebieten (WSG), Überschwemmungsgebieten (ÜSG): Fassungsbereich und engere Zone WSG keine Anlagenerrichtung mit Rückhalteeinrichtung ausgerüstet sein, die das gesamte in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen kann, oder Anlagen sind doppelwandig mit Leckanzeigesystem auszuführen Für Biogasanlagen mit Gärsubstraten l. H. gilt -> doppelwandig mit Leckanzeigesystem 13.03.2018 Seite 25

Fazit Anforderungen an Anlagen Anforderung Stufe C Stufe D a. w. g BGA mit Substraten l. H Maßgebendes Volumen BGA = Summe Anlagenteile Unterirdische Behälter echt doppelwandig Keine Rückhaltung bei doppelwandigen Behältern Rückhaltevolumen Teilvolumen Feste Substrate Rückhaltung vorsehen (anhaftende Flüssigkeiten) > GW-Stand: Leka-Ers.* < GW-Stand: doppelwandig Gesamtvolumen (Ausnahme: Wall ausreichend) Lagerung flüssigkeitsundurchlässige Fläche, Kein Leka-Ers.* Rohrleitung doppelwandig/ Schutzrohr (Leka-Ers.*) Anlagendokumentation, Betriebsanweisung Prüffristen 5 Jahre, WSG: 30 Monate ( ) Abweichung WSG: alle 5 Jahre Schutzgebiet Verbot >3.000 m³; Ausnahme Erweiterung Lagerraum Schutzgebiet: Anlagen echt doppelwandig mit Leckanzeige (Ausnahme für 100 % Gülle-BGA) * Abkürzung: Leka-Ers. = Leckageerkennungssystem 13.03.2018 Seite 26

Übergangsbestimmungen Bei Anlagen Gruppe 1: ist die Umwallung innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten der VO nachzurüsten Behörde kann die Umsetzung von Anpassungsmaßnahmen erst ab dem fünften Jahr nach Inkrafttreten der VO fordern Bei Anlagen Gruppe 2 oder Gruppe 1+2: AwSV sieht keine konkreten Umsetzungsfristen für von der Behörde geforderten Anpassungsmaßnahmen vor Basis für die Forderungen der Behörde ist die Abweichungs-Dokumentation des Sachverständigen, daher ist der zeitliche Horizont davon abhängig, wann die letzte Prüfung nach Landesrecht stattgefunden hat. Spätest möglicher Zeitpunkt für erste Prüfung nach AwSV ist fünf Jahre nach Inkrafttreten VO (Bei Anlagen im Wasserschutzgebiet 30 Monate nach Inkrafttreten der VO) 13.03.2018 Seite 27

Übergangsbestimmungen Sofort umzusetzen (ab Inkrafttreten der AwSV): 23: Anforderungen an das Befüllen und Entleeren (Vorgang überwachen und vorher Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandes sowie der Sicherheitseinrichtungen) 24: Pflichten bei Betriebsstörungen; Instandsetzungen 40: Anzeigepflicht (bei Errichtung oder wesentlichen Änderung); 43: Anlagendokumentation (ggf. auf Nachfrage bei SV-Prüfung vorlegen) 44: Betriebsanweisung; Merkblatt (Überwachungs-, Instandhaltungs-, und Notfallplan; Betriebspersonal mindestens einmal jährlich unterweisen) 45: Fachbetriebspflicht 46: Überwachungs- und Prüfpflichten des Betreibers (regelmäßige Kontrolle der Dichtheit der Anlage und Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen) 47: Prüfung durch Sachverständigen (alle 5 Jahre, im WSG alle 30 Monate) 48: Beseitigung von Mängeln Anforderungen die schon vor Inkrafttreten der AwSV landesrechtliche Anforderungen waren. 13.03.2018 Seite 28

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Kontakt Langer Weg 4 D-33775 Versmold Simone von Schlichtkrull-Guse Genehmigungsplanung Büro Lemgo Tel. 05261/ 668609 Mobil 0172/ 3131268 E-Mail schlichtkrull@biogasgemeinschaft.de 13.03.2018 Seite 29

Anforderungen an Behälter Fazit Anforderung Einwandig Doppelwandig Lecka-Ers. Leckanzeige Rückhalteraum (flüssigkundurchlässig) Umwallung Reduzierung auf Teilvolumen Kofermentationsanlagen Behälter oberirdisch (alle) - x - x - - Behälter GFDS C oberirdisch x - - x - x Behälter GFDS D oberirdisch x - - x - - Behälter unterirdisch - x - x - - Behälter im Schutzgebiet x - - x - - - x - x - - BGA ausschließlich mit Substraten l. H. Behälter oberhalb GW x - x - - x x Behälter unterhalb GW - x - x -? Behälter oberirdisch im Schutzgebiet x - - - x x Behälter Schutzgebiet (unter- & oberirdisch) - x - x -? * Abkürzung: Leka-Ers. = Leckageerkennungssystem 13.03.2018 Seite 30