Berlin, 13.10.2014 enreg. Workshop zum Energierecht DIE HAFTUNG DES ÜBERTRAGUNGS- UND VERTEILNETZBETREIBERS FÜR DAS PRODUKT ELEKTRIZITÄT Dr. Susanne Wende, LL.M.
Der Fall BGH, Urteil vom 25.2.2014, Az. VI ZR 144/13 2
Produkthaftungsrecht Überblick Anspruchsgrundlagen Produzentenhaftung ( 823 Abs. 1 BGB) Produkthaftung (ProdHaftG) Verletzung von Verkehrssicherungspflichten Konstruktion Fabrikation Instruktion Produktbeobachtung ggf. Gefahrabwendung Verschulden erforderlich Haftung für sämtliche Personenund Sachschäden Inverkehrbringen eines fehlerhaften Produkts Keine Produktbeobachtungs- und Gefahrenabwendungspflicht Kein Verschulden erforderlich Keine Haftung für die Beschädigung gewerblich genutzter Sachen Keine Haftungshöchstgrenzen Haftungshöchstgrenzen, Selbstbehalt 3
ProdHaftG - Herstellereigenschaft Hersteller ( 4 ProdHaftG): Jeder, in dessen Organisationsbereich das Produkt entstanden ist Abgrenzung zu Vertrieb und Dienstleistung am Produkt: entscheidend, ob in eine wesentliche, sicherheitsrelevante Produkteigenschaft eingegriffen wird BGH: wesentliche Veränderung des Produktes Strom durch Transformation AG Wuppertal: Aufgabe des Netzbetreibers nur Stromweiterleitung (Infrastruktur) Die Haftung mehrerer Hersteller nebeneinander ist vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen 4
ProdukthaftG - Produktfehler Produktfehler ( 3 ProdHaftG): das Produkt bietet nicht die Sicherheit, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles berechtigterweise erwartet werden kann BGH: Maßstab ist 16 Abs. 3 NAV: Der Netzbetreiber hat Spannung und Frequenz möglichst gleichbleibend zu halten. Allgemein übliche Verbrauchsgeräte und Stromerzeugungsanlagen müssen einwandfrei betrieben werden können. unerheblich, ob redundante Auslegung des Niederspannungsnetzes dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik entspricht sonstige ständige Rechtsprechung: Unterteilung in Fehlerkategorien Konstruktionsfehler Fabrikationsfehler Instruktionsfehler 5
ProdHaftG - Inverkehrbringen Keine Haftung bei Fehlerfreiheit im Zeitpunkt des Inverkehrbringens ( 1 Abs. 2 Nr. 2 ProdHaftG): BGH: Im Zeitpunkt der Belieferung des Verbrauchers über den Netzanschluss Inverkehrbringen im ProdHaftG und der RL 85/374/EWG nicht definiert ständige Rechtsprechung: Zeitpunkt der Vermarktung (öffentliches Anbieten in geoder verbrauchsfähigem Zustand) 6
ProdHaftG - Ersatzfähige Schäden Sachschäden an anderen Sachen, die gewöhnlich für den privaten Gebrauch bestimmt sind und hierzu auch hauptsächlich verwendet werden Schäden durch Tod einer Person: Kosten der versuchten Heilung Schäden durch aufgehobene oder geminderte Erwerbsfähigkeit zu Lebzeiten Unterhaltsverpflichtungen Schäden im Fall einer Körperverletzung Kosten der Heilung Schäden durch aufgehobene oder geminderte Erwerbsfähigkeit vermehrte Bedürfnisse Schmerzensgeld 7
ProdHaftG - Haftungsbegrenzung Summenmäßige Haftungsbeschränkung: bei Sachschäden: Selbstbeteiligung in Höhe von 500 EUR ( 11 ProdHaftG) bei Personenschäden: Haftungshöchstbetrag 85 Mio. EUR ( 10 Abs. 1 ProdHaftG) Haftungsbeschränkung bei Mitverschulden des Geschädigten 6 Abs. 1 ProdHaftG Keine Haftungsbeschränkung bei Mitverschulden eines Dritten 6 Abs. 2 ProdHaftG: Mitverschulden eines Dritten kann nur im Innenverhältnis geltend gemacht werden. 8
ProdHaftG weitergehende Haftungsbeschränkungen? Vertragliche Haftungsbeschränkungen Vertragliche Haftungsbeschränkungen sind gem. 14 ProdHaftG nichtig Haftungsbeschränkungen aus 18 NAV BGH: keine Anwendung des 18 NAV auf Ansprüche nach dem ProdHaftG (unter Hinweis auf Verordnungsbegründung) 9
Noerr Offices & Desks München (1950) 137 Berater Budapest (1990) 11 Berater Frankfurt am Main (1989) 64 Berater Berlin (1993) 77 Berater Dresden (1990) 24 Berater Düsseldorf (1999) 53 Berater New York (2005) 6 Berater London (2010) 5 Berater Brüssel (2014) 5 Berater Noerr Brazil Desk Noerr India Desk Noerr China Desk Prag (1990) 13 Berater Warschau (1992) 24 Berater Moskau (1994) 29 Berater Bukarest (1998) 28 Berater Bratislava (2004) 7 Berater Alicante (2011) 10 Berater 10
Überall, wo unsere Mandanten sind Exklusives deutsches Mitglied Noerr ist exklusives Mitglied von Lex Mundi, dem führenden Netzwerk unabhängiger Wirtschaftskanzleien mit umfangreicher Erfahrung in mehr als 100 Ländern. Als Teil des weltweiten Lex Mundi-Netzwerks bieten wir unseren Mandanten über einen Ansprechpartner bevorzugt Zugang zu über 21.000 Anwälten weltweit. Jedes Lex Mundi-Mitglied ist in seinem nationalen bzw. regionalen Markt führend. Gemeinsam bieten die Lex Mundi-Kanzleien globale Rechtsberatung von einzigartiger Qualität und Bandbreite. In Zusammenarbeit mit anderen Lex Mundi- Kanzleien können wir anspruchsvollste grenzübergreifende Transaktionen und Streitfälle unserer Mandanten aus einer Hand begleiten. Noerr Lex Mundi PLC Which Lawyer? 2012 Aggregated Rankings Lex Mundi and Global Firms 11
VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT Dr. Susanne Wende, LL.M. Rechtsanwältin Lehrbeauftragte an der Technischen Universität Berlin T +49 89 28628105 susanne.wende@noerr.com 12