Keine Haftung ohne Verschulden! Die Verkehrssicherungspflichten müssen durch den Hersteller vorsätzlich oder fahrlässig verletzt worden sein.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Keine Haftung ohne Verschulden! Die Verkehrssicherungspflichten müssen durch den Hersteller vorsätzlich oder fahrlässig verletzt worden sein."

Transkript

1 Verschulden Keine Haftung ohne Verschulden! Die Verkehrssicherungspflichten müssen durch den Hersteller vorsätzlich oder fahrlässig verletzt worden sein. Vorsatz: Wissentliche und willentliche Verletzung der Verkehrssicherungspflichten Fahrlässigkeit: Außer acht lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ( 276 Abs. 1 und 2 BGB) 1

2 Verschulden Nach der Rechtsprechung wird das Verschulden des Herstellers vermutet. Der Hersteller muss sich daher entlasten und beweisen, dass die Rechtsgutverletzung von ihm nicht verschuldet wurde. Praktisch kann in der Regel das Verschulden bejaht werden, wenn die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht festgestellt wurde. 2

3 Schaden Gesetzliche Regelungen: 249 ff., 842 ff. BGB Festzustellen ist der Schaden (inkl. dessen Höhe) und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden (haftungsausfüllende Kausalität). Haftungsumfang: unmittelbare und mittelbare Schäden immaterielle Schäden (Schmerzensgeld) Ein eventuelles Mitverschulden des Geschädigten ist gemäß 254 BGB zu berücksichtigen. 3

4 Beweislast Grundsätzlich muss derjenige, der einen Anspruch gerichtlich geltend macht, alle Voraussetzungen dieses Anspruches darlegen und beweisen. Bei der Produzentenhaftung gewährt die Rechtsprechung dem Geschädigten Beweiserleichterungen, in dem sie die Beweislast auf den Hersteller verlagert. 4

5 Abgestufte Beweislast Konstruktions-/Fabrikationsfehler Beweislast des Geschädigten: Der Geschädigte muss beweisen, dass das Produkt im Zeitpunkt des Inverkehrbringens fehlerhaft war und dass ein Rechtsgut verletzt wurde. Beweislast des Herstellers: Gelingt dem Geschädigten der Beweis, muss der Hersteller beweisen, dass er seine herstellerspezifischen Verkehrssicherungspflichten in Bezug auf Konstruktion und Fabrikation nicht verletzt hat. 5

6 Abgestufte Beweislast Instruktionsfehler Beweislast des Geschädigten: Der Geschädigte muss beweisen, dass ein Gefahren- oder Gebrauchshinweis in Hinblick auf mögliche Gefahren des Produkts objektiv erforderlich war. Beweislast des Herstellers: 6 Dieser muss beweisen, dass er durch die fehlende Instruktion keine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat oder die Gefahr für ihn nicht erkennbar war (Diese Beweisführung dürfte im Einzelfall schwierig sein).

7 Abgestufte Beweislast Die Rechtsprechung stellt an den Entlastungsbeweis hohe Anforderungen. Erforderlich ist die sorgfältige Dokumentation von Produktentwicklung, Wareneingangskontrolle, Herstellungsverfahren und Qualitätskontrolle. Produktbeobachtung Der Geschädigte ist in vollem Umfang beweispflichtig. Eine Beweislastumkehr findet nicht statt. 7

8 Haftung nach 823 Abs. 2 BGB Verletzung eines Schutzgesetzes Schutzgesetze sind Regelungen, die neben dem Schutz der Allgemeinheit auch dem Schutz des Einzelnen dienen. Beispiele: Medizinproduktegesetz Gesetz über elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten Futtermittelgesetz 8

9 Haftung nach 823 Abs. 2 BGB DIN-Normen und VDE-Bestimmungen sind keine Schutzgesetze, da ihnen die Gesetzesqualität fehlt. Die Haftung nach 823 Abs. 2 BGB reicht nur soweit, wie der Schutzbereich der Norm reicht. In den meisten Schutzgesetzen sind nur Leib und Leben geschützt. In diesen Fällen können Vermögensschäden im Rahmen der Haftung des 823 Abs. 2 BGB nicht geltend gemacht werden. 9

10 Produkthaftung Kaufvertrag gem. 433 BGB Verkäufer Käufer Kaufvertrag gem. 433 BGB Hersteller/Importeur Produkthaftung gem. 1 ProdHaftG Kaufvertrag gem. 433 BGB 10 Zulieferer

11 Produkthaftung Das Produkthaftungsgesetz basiert auf der europäischen Produkthaftungsrichtlinie von Es steht neben den deliktischen Ansprüchen nach den 823 ff. BGB. Während die deliktischen Ansprüche ein Verschulden voraussetzen, handelt es sich bei den Ansprüchen aus dem ProdHaftG vorwiegend um eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung. Sanktioniert wird das Inverkehrbringen eines unsicheren Produkts. 11

12 Produkthaftungsgesetz 1 ProdHaftG: Produkt Fehler Tötung, Körper- oder Gesundheitsverletzung Sachschaden (nicht das Produkt selbst) Hersteller (siehe auch 4 ProdHaftG) 12

13 Produkt 2 ProdHaftG: Erfasst werden alle beweglichen Sachen, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bilden, sowie Elektrizität. alle technischen Geräte Lebensmittel Kosmetika Software Bücher (deren Körperlichkeit, nicht der Inhalt) 13

14 Fehler 3 ProdHaftG: Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände erwartet werden kann. Solche Umstände sind insbesondere: o seine Darbietung o der Gebrauch, mit dem billigerweise gerechnet werden kann o der Zeitpunkt, in dem es in den Verkehr gebracht wurde 14

15 Fehler Unterschied zum Gewährleistungsrecht: Der Hersteller haftet nicht für jede Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit. Er haftet nur für sicherheitsrelevante Fehler. Unterschied zum Deliktrecht: 15 Nach 3 ProdHaftG ist der Zeitpunkt des Inverkehrbringens maßgeblich. Damit stellen die Verletzung von Produktbeobachtungspflichten und von der Rückrufpflicht keinen Fehler dar und begründen keine Haftung nach dem ProdHaftG. Ansonsten deckt sich der Fehlerbegriff mit der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten nach 823 BGB.

16 Hersteller 4 ProdHaftG: Hersteller ist, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat. Hersteller ist ebenfalls, wer sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt (Quasihersteller). Als Hersteller gilt auch der Importeur, der die Sache in den europäischen Wirtschaftraum einführt oder verbringt. 16

17 Hersteller Gesetzliche Herstellerfiktion: Ausnahmsweise gilt auch der Lieferant als Hersteller, wenn der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden kann. Voraussetzung ist, dass der Lieferant dem Geschädigten nicht innerhalb eines Monats nach Aufforderung den Hersteller oder die Person benennt, die ihm das Produkt geliefert hat. 17

18 Haftungsausschlüsse 1 Abs. 2 ProdHaftG: Keine Haftung des Herstellers 18 wenn er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass der Produktfehler noch nicht vorlag, als das Produkt in den Verkehr gebracht wurde wenn er das Produkt weder für den Verkauf noch eine sonstige wirtschaftliche Vertriebsform hergestellt hat wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens nach dem Stand der Wissenschaft und Technik nicht erkannt werden konnte (objektiver Kenntnisstand)

19 Haftungsausschlüsse 1 Abs. 3 ProdHaftG: Die Haftung des Herstellers für Teilprodukte ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in das das Teilprodukt eingebaut wurde, oder durch die Anleitung des Herstellers des Endprodukts verursacht wurde. 19

20 Beweislast 1 Abs. 4 ProdHaftG: Beweislast des Geschädigten für: den Fehler den Schaden die Kausalität zwischen Fehler und Schaden Beweislast des Herstellers für: eventuelle Haftungsausschlüsse 20

21 Umfang der Schadenersatzpflicht Den Umfang definieren die 7-9 ProdHaftG. (Bitte ansehen) Für denselben Fehler sieht das Gesetz einen Höchstbetrag von 85 Millionen Euro vor ( 10 ProdHaftG). Der Geschädigte trägt eine Selbstbeteiligung von 500 Euro ( 11 ProdHaftG). 21

22 Sonstiges Die Ansprüche verjähren frühestens 3 Jahre nach dem Inverkehrbringen des fehlerhaften Produkts ( 12 ProdHaftG). Sie erlöschen spätestens 10 Jahre nach diesem Ereignis ( 13 ProdHaftG). Die Ersatzpflicht des Herstellers nach dem ProdHaftG darf im voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden (sog. Unabdingbarkeit) Entgegenstehende vertragliche Vereinbarungen sind nichtig ( 14 ProdHaftG). 22

23 Produktsicherheitsgesetz - ProdSG Mit diesem Gesetz wurden europäische Richtlinien in nationales Recht umgesetzt. Das ProdSG schützt nicht das Eigentum, sondern die Gesundheit von Verwendern und Dritten ( 3 Abs. 2 ProdSG). Es legt im Einzelnen fest, unter welchen Voraussetzungen Produkte in den Verkehr gebracht werden dürfen. 23

24 Anwendungsbereich 1 ProdSG: Das ProdSG gilt, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte auf dem Markt bereit gestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden. Es gilt nicht für Antiquitäten oder instandsetzungsbedürftige oder wiederaufarbeitungsbedürftige Produkte. Ebenso wenig gilt es für Produkte, die ausschließlich zur militärischen Verwendung bestimmt sind. 24 Das ProdSG findet nur subsidiär Anwendung, wenn in anderen Rechtsvorschriften speziellere Regelungen zur Produktsicherheit vorhanden sind.

25 Produktbegriff 2 ProdSG: Dem Produktbegriff unterliegen Produkte und Verbraucherprodukte. Produkte sind Waren, Stoffe und Zubereitungen, die durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden sind. Verbraucherprodukte sind Gebrauchsgegenstände und sonstige Produkte, die für den Verbraucher bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern benutzt werden können, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind. 25

26 Ermächtigungsnorm 8 ProdSG: Diese Norm ermächtigt das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft und andere Ministerien, nach Anhörung des Ausschusses für Produktsicherheit sowie der Zustimmung des Bundesrats zur Umsetzung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder EU-Rechtsvorschriften Rechtsverordnungen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen zu erlassen. 26

27 Zentralnorm des ProdSG 3 ProdSG Abs. 1: Soweit ein Produkt einer Rechtsverordnung nach 8 Abs. 1 GPSG unterfällt, darf es nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es die darin vorgesehenen Anforderungen erfüllt und die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach 8 Abs. 1 aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung nicht gefährdet. 27

28 Zentralnorm des ProdSG Hieraus resultiert die Pflicht des Herstellers, eine umfassende Gefahrenanalyse zu erstellen. Stellt der Hersteller die Einhaltung der Regeln fest, gibt er selbst eine EG-Konformitätserklärung ab ( 4 der 9.ProdSV-Maschinenverordnung) oder, soweit vorgesehen, die CE-Kennzeichnung ( 7 ProdSG). Bei einem Produkt, das harmonisierten Normen oder Teilen dieser Normen entspricht, wird vermutet, dass es den Sicherheitsanforderungen nach 3 ProdSG entspricht ( 4 ProdSG). 28

29 Zentralnorm des ProdSG 3 Abs. 2 ProdSG: Unterliegt ein Produkt nicht 3 Abs. 1 ProdSG, darf es nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet. 29

30 Zentralnorm des ProdSG Bei der Beurteilung, ob ein Produkt der Anforderung nach Satz 1 entspricht, sind insbesondere zu berücksichtigen 1. die Eigenschaften des Produkts einschließlich seiner Zusammensetzung, Verpackung, der Anleitung für seinen Zusammenbau, der Installation, der Wartung und der Gebrauchsdauer, 2. seine Einwirkung auf andere Produkte, soweit seine Verwendung mit anderen Produkten zu erwarten ist, 30

31 Zentralnorm des ProdSG 3. die Aufmachung des Produkts, seine Kennzeichnung, die Warnhinweise, die Gebrauchs- und Bedienungsanleitung, die Angaben zu seiner Beseitigung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen 4. die Gruppen von Verwendern, die bei der Verwendung des Produkts stärker gefährdet sind als andere. Nach 3 Abs. 4 ProdSG ist im Regelfall beim Inverkehrbringen der Produkte eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitzuliefern. 31

32 Verbraucherprodukte 6 ProdSG: Besondere Pflichten bestehen bei Bereitstellung von Verbraucherprodukten auf dem Markt. soweit erforderlich muss das Produkt mit Warnhinweisen versehen werden das Produkt muss mit einer Herstellerkennzeichnung versehen sein der Hersteller muss ein der Gefährlichkeit seines Produkts entsprechendes Krisenmanagementsystem eingerichtet haben, um Produktgefahren durch Rücknahme, Warnung oder Rückruf angemessen begegnen zu können 32

33 Verbraucherprodukte der Hersteller ist zur aktiven und passiven Produktbeobachtung verpflichtet er hat Meldepflichten gegenüber den zuständigen Behörden auch der Händler ist verpflichtet, dazu beizutragen, dass nur sichere Produkte auf den Markt gebracht werden 33

34 GS-Zeichen 20 ProdSG: Ein verwendungsfertiges Produkt darf mit einem GS-Zeichen (Geprüfte Sicherheit) versehen werden, wenn das Zeichen von einer GS-Stelle auf Antrag des Herstellers oder seines Bevollmächtigten zuerkannt worden ist. Das Zeichen darf nur von einer GS-Stelle nach 23 ProdSG zuerkannt werden. Solche Stellen sind z.b. der TÜV oder der VDE. 34

35 GS-Zeichen Das GS-Zeichen darf nur zuerkannt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: ein Nachweis der Übereinstimmung des geprüften Baumusters mit den Anforderungen nach 3 Abs. 1 bis 3 sowie anderer Rechtsvorschriften hinsichtlich der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit durch eine Baumusterprüfung sowie ein Nachweis, dass die Voraussetzungen eingehalten werden, die bei der Herstellung der technischen Arbeitsmittel und verwendungsfertigen Gebrauchsgegenstände zu beachten sind, um ihre Übereinstimmung mit dem geprüften Baumuster zu gewährleisten 35

36 GS-Zeichen 36 Über die Zuerkennung des GS-Zeichens ist eine Bescheinigung auszustellen. Die Geltungsdauer der Zuerkennung ist auf höchstens 5 Jahre zu befristen. Die GS-Stelle hat Kontrollmaßnahmen zur Überwachung durchzuführen. In der Regel finden diese jährlich statt. Liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung nicht mehr vor, ist die Zuerkennung zu entziehen. Der Hersteller hat die Kontrollmaßnahmen zu dulden. Er darf das GS-Zeichen nur solange verwenden wie die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind. Er darf kein Zeichen verwenden oder mit ihm werden, das mit dem GS-Zeichen verwechselt werden kann.

37 Meldeverfahren 29 ProdSG: Aufgrund dieser Vorschrift wurde die nationale rechtliche Grundlage für den Aufbau und die Unterhaltung eines europaweiten Meldesystems für Produktgefahren, RAPEX, geschaffen. RAPEX ist ein Schnellinformationssystem, über das Informationen über gefährliche Produkte europaweit öffentlich zugänglich gemacht werden. Es dient dem Verbraucherschutz. 37

38 Internationale Produkthaftung Bei grenzüberschreitenden Haftungsfällen besteht die Problematik zunächst darin, welches Recht Anwendung findet. Dies richtet sich nach dem Internationalen Privatrecht. In Europa ist das Internationale Privatrecht vereinheitlicht. In Produkthaftungsfällen findet die Rom II Verordnung Anwendung. Grundsätzlich findet das Recht des Staates Anwendung, in dem die geschädigte Person bei Eintritt des Schadens ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern das Produkt in diesem Staat vertrieben wurde. 38

39 Internationale Produkthaftung Eine Ausnahme gilt dann, wenn die geschädigte Person und die in Anspruch genommene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat haben. Dann gilt das Recht dieses Staates. Eine weitere Ausnahme gilt dann, wenn die Parteien nach dem Schadensfall eine Vereinbarung über das anwendbare Recht getroffen haben. Staaten außerhalb Europas, z.b. die USA, bestimmen das anwendbare Recht nach nationalen Vorschriften. Im Regelfall findet das Recht des Staates Anwendung, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 39

40 Internationale Produkthaftung Dies hat zur Konsequenz, dass Hersteller mit unterschiedlichen Rechtssystemen in Produkthaftungsfällen konfrontiert werden. Dies gilt erst recht für das Produktsicherheitsrecht. Dort gelten jeweils die öffentlich rechtlichen Vorschriften der einzelnen Staaten mit der Folge, dass in unterschiedlichen Staaten unterschiedliche Sicherheitsstandards von den Herstellern zu beachten sind. 40

41 Produkthaftung in den USA Die Grundstrukturen des amerikanischen Produkthaftungsrechts sind denen des europäischen vergleichbar. Unterschiede bestehen allerdings im gerichtlichen Verfahrensrecht (Geschworenengerichte, Erfolgshonorare der Anwälte, hohe Schadenersatzsummen). Eine Besonderheit ist auch die so genannte Marktanteilshaftung. Bringen verschiedene Hersteller vergleichbare Produkte auf den Markt, muss nicht nachgewiesen werden, durch welches Produkt der Schaden entstanden ist. Die Hersteller haften dann nach ihren Marktanteilen. 41

42 Produkthaftung in den USA Eine weitere Besonderheit besteht in dem Strafschadenersatz (punitive damages). Danach ist zusätzlich zum Schaden und eventuellem Schmerzensgeld noch ein Geldbetrag als Strafsanktion zu zahlen, wenn der Schädiger vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Dieser Anspruch basiert auf dem Gedanken, dass regelmäßig nicht alle Geschädigten klagen. Durch den Anspruch soll eine zusätzliche Bestrafung, Abschreckung und eine Gewinnabschöpfung erfolgen. 42

43 Produkthaftung in Asien Japan hat 1994 ein dem europäischen Recht vergleichbares Produkthaftungsrecht eingeführt. Gerichtliche Auseinandersetzung werden in Japan traditionell zurückhaltend geführt. In China gibt es ebenso eine vertragliche und deliktische Haftung für Produktfehler. Innerstaatlich werden Prozesse ebenfalls zurückhaltend geführt. Aufgrund der internationalen Verflechtungen ist mit einer zunehmenden Harmonisierung des Produkthaftungsrechts zu rechnen. 43

44 Produkthaftung und Strafrecht Strafrechtliche Vorschriften treffen niemals die Unternehmen, sondern die im Unternehmen tätigen Personen, da nur natürliche Personen strafrechtsfähig sind. Die potentielle Strafbarkeit beschränkt sich nicht auf die jeweilige Geschäftsleitung. Vielmehr kann sich jeder Mitarbeiter strafbar machen, der in der Entwicklung, Fabrikation oder im Vertrieb tätig ist. 44 Die Verantwortung der Geschäftsleitung liegt regelmäßig in einem Organisationsverschulden. Daneben prüfen die Gerichte, wem die strafrechtliche Verantwortung im Einzelfall konkret zugeordnet werden kann.

45 Straftatbestände 212 StGB, Totschlag: Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen. 222 StGB, Fahrlässige Tötung: Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 45

46 Straftatbestände 223 StGB, Körperverletzung: Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. 303 StGB, Sachbeschädigung: Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 46 Der Versuch ist strafbar.

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II Übung Privatrecht II Lösung Fall 9: Gedankliche Vorüberlegungen: - Was möchte D hier? Schmerzensgeld für ihre Verbrennungen an Haaren und Kopfhaut Die Verbrennungen an ihren Haaren und ihrer Kopfhaut ist

Mehr

Haftungsrisiken für Hersteller und Betreiber bei Arbeitsunfällen

Haftungsrisiken für Hersteller und Betreiber bei Arbeitsunfällen Landshut, 27. November 2012 Haftungsrisiken für Hersteller und Betreiber bei Arbeitsunfällen Produkthaftung und strafrechtliche Konsequenzen Dr. Arun Kapoor, Rechtsanwalt Die drei Säulen des Produktsicherheitsrechts

Mehr

Kurzinformation zur Geräte- und Produktsicherheit - GS-Zeichen und CE-Kennzeichen -

Kurzinformation zur Geräte- und Produktsicherheit - GS-Zeichen und CE-Kennzeichen - ALLGEMEINE RECHTSFRAGEN R43 Stand: Februar 2012 Ihr Ansprechpartner Heike Cloß E-Mail heike.closs@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-600 Fax (0681) 9520-690 Kurzinformation zur Geräte- und Produktsicherheit

Mehr

Produkthaftung und Pflichten der Wirtschaftsakteure

Produkthaftung und Pflichten der Wirtschaftsakteure Produkthaftung und Pflichten der Wirtschaftsakteure Referent: Ort: Datum: Rechtsanwalt Jan Marschner, LL.M. Tagungslounge Leipzig 24. November 2015 Agenda I. Was bedeutet Produkthaftung? II. Rechtsquellen

Mehr

Persönliche Haftungsrisiken in der Produkthaftung

Persönliche Haftungsrisiken in der Produkthaftung Thementag Risikomanagement Persönliche Haftungsrisiken in der Produkthaftung Montag, 08. April 2013 Produkthaftungsrechtliche Risiken: Zivilrechtliche Schadenersatzansprüche Vertragliche Haftung Haftung

Mehr

TÜV Rheinland Consulting GmbH. TÜV Rheinland Consulting GmbH Das neue Produktsicherheitsgesetz ProdSG

TÜV Rheinland Consulting GmbH. TÜV Rheinland Consulting GmbH Das neue Produktsicherheitsgesetz ProdSG TÜV Rheinland Consulting GmbH TÜV Rheinland Consulting GmbH Das neue Produktsicherheitsgesetz ProdSG Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt Produktsicherheitsgesetz ProdSG in Kraft

Mehr

Produkthaftung was müssen Qualitäter wissen?

Produkthaftung was müssen Qualitäter wissen? Produkthaftung was müssen Qualitäter wissen? Input-Referat zur 41. Sitzung des Technikzirkels Qualitätssicherung am 15.09.2005 Rechtsanwalt Dr. Josef Heimann, LL.M. Eur. Rechtsanwälte Brandi Dröge Piltz

Mehr

Dr. Timo Hohmuth Rechtliche Anforderungen an Refurbishing-/ ReUse-Konzepte. Hamburg, 11. April 2012

Dr. Timo Hohmuth Rechtliche Anforderungen an Refurbishing-/ ReUse-Konzepte. Hamburg, 11. April 2012 Dr. Timo Hohmuth Rechtliche Anforderungen an Refurbishing-/ ReUse-Konzepte Hamburg, 11. April 2012 Kurze Vorstellung, Hamburg Schwerpunkte: Umwelt- und Technikrecht Technologietransfer Gewerblicher Rechtsschutz

Mehr

??? Wer? Gegenüber wem? Wann? Wofür? Verantwortung und Freiheiten der Hersteller im neuen Produktsicherheitsgesetz. Verantwortlichkeit?

??? Wer? Gegenüber wem? Wann? Wofür? Verantwortung und Freiheiten der Hersteller im neuen Produktsicherheitsgesetz. Verantwortlichkeit? Verantwortung und Freiheiten der im neuen Produktsicherheitsgesetz Pflichten der Wirtschaftsakteure Vortragsveranstaltung IHK Karlsruhe 12. Juni 2013 Verantwortlichkeit? Wer? Gegenüber wem? Wann???? Wofür?

Mehr

Verantwortlichkeiten bei Persönlicher Schutzausrüstung (PSA)

Verantwortlichkeiten bei Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) Verantwortlichkeiten bei Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) Von Rechtsanwalt Thomas Lange, Geschäftsführer GermanFashion Modeverband e.v. Haftungsfragen nach unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen Die

Mehr

Verantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme

Verantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme Verantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme 3. Bundeskoordinatorentag Berlin, den 08.11.2007 Verantwortung Aufgaben begründen Pflichten Zwang zur Pflichterfüllung

Mehr

Haftung / Gewährleistung

Haftung / Gewährleistung Haftung / Gewährleistung Vortrag anlässlich von Tagungen zur Schutzbeschichtung elektronischer Bauteile Anwalts Contor Cassel Bürogemeinschaft Gliederung Erster Teil: juristische Begriffe, z.b. Haftung

Mehr

Rechtliche Rahmenbedingungen bei gemeinsamer Produktion Wer haftet?

Rechtliche Rahmenbedingungen bei gemeinsamer Produktion Wer haftet? / Rechtliche Rahmenbedingungen bei gemeinsamer Produktion Wer haftet? Regionalforum Industrie 4.0@Mittelstand IHK Ostthüringen/Fraunhofer-IKTS 25. August 2016, Hermsdorf Dr. Susanne Wende, LL.M. Alicante

Mehr

Zehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten GPSGV)

Zehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten GPSGV) F300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T1 18.12.1995 BGBl I S.1936 Ä 06.01.2004 BGBl I S. 2 ----------------------------------------------------------------- Zehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

Mehr

Produktsicherheit und Kennzeichnungspflichten

Produktsicherheit und Kennzeichnungspflichten Produktsicherheit und Kennzeichnungspflichten Von den Herstellerangaben bis zur CE-Kennzeichnung 19. Januar 2016 Schweinfurt Jürgen Herber, Innovation und Umwelt 1 Agenda Warum überhaupt Produktkennzeichnung?

Mehr

??? Wer? Gegenüber wem? Wann? Wofür? Verantwortung und Freiheiten der Hersteller im neuen Produktsicherheitsgesetz. Verantwortlichkeit?

??? Wer? Gegenüber wem? Wann? Wofür? Verantwortung und Freiheiten der Hersteller im neuen Produktsicherheitsgesetz. Verantwortlichkeit? Verantwortung und Freiheiten der Hersteller im neuen Produktsicherheitsgesetz Ihre Auslösung und ihre Beendigung Verantwortlichkeit? Wer? Wann? Gegenüber wem???? Wofür? Folie 2 1 Wer? Der Arbeiter an der

Mehr

Normen in der Rechtsprechung COELER LEGAL www.coeler.com RA, DIPL.-ING. ING. (FH) MARTIN LAUNER STUDIUM DER SCHIFFSBETRIEBSTECHNIK AN DER FH FLENSBURG UND DER RECHTSWISSENSCHAFTEN AN DER UNIVERSITÄT KIEL;

Mehr

Festo AG & Co. Rechtsabteilung. QS-L/QS-LCO Telefon 0711/347-29 04-38 47 Telefax 0711/347-26 39 esa@festo.com ete@festo.com

Festo AG & Co. Rechtsabteilung. QS-L/QS-LCO Telefon 0711/347-29 04-38 47 Telefax 0711/347-26 39 esa@festo.com ete@festo.com Leitfaden Produkthaftung Festo AG & Co. 053 712 D Rechtsabteilung QS-L/QS-LCO Telefon 0711/347-29 04-38 47 Telefax 0711/347-26 39 esa@festo.com ete@festo.com Herausgeber: Rechtsabteilung der Festo AG &

Mehr

Haftungsrechtliche Bedeutung von Normen - Vortrag auf der DKE-Tagung 2006 -

Haftungsrechtliche Bedeutung von Normen - Vortrag auf der DKE-Tagung 2006 - Haftungsrechtliche Bedeutung von Normen - Vortrag auf der DKE-Tagung 2006 - Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Klindt Honorarprofessor für Produkt- und Technikrecht an der Universität Kassel NÖRR STIEFENHOFER

Mehr

Gefahrenanalyse und Risikobeurteilung. Mögliche Rechtsfolgen eines Unfalls. Haftung vermeiden = Fehler vermeiden

Gefahrenanalyse und Risikobeurteilung. Mögliche Rechtsfolgen eines Unfalls. Haftung vermeiden = Fehler vermeiden Gefahrenanalyse und Risikobeurteilung Wovor jeder Hersteller sich fürchtet: Bahnunfall von Eschede: Strafverfahren gegen zwei Mitarbeiter der Deutschen Bahn und einen Mitarbeiter des Radreifenherstellers

Mehr

Medizinprodukterecht haftungsrechtliche Probleme geschädigter Patienten

Medizinprodukterecht haftungsrechtliche Probleme geschädigter Patienten Medizinprodukterecht haftungsrechtliche Probleme geschädigter Patienten 14. Deutscher Medizinrechtstag 6./7. September 2013 Berlin Rechtsanwalt Dr. Alexander T. Schäfer Fachanwalt für Medizin- und Versicherungsrecht

Mehr

Gebrauchtmaschinen. sind. Die Regelung des 3. viel diskutierte alte Regelung des 4 Abs. 3 des aufgehobenen Geräte-und Produktsicherheitsgesetzes

Gebrauchtmaschinen. sind. Die Regelung des 3. viel diskutierte alte Regelung des 4 Abs. 3 des aufgehobenen Geräte-und Produktsicherheitsgesetzes www.maschinenrichtlinie.de www.maschinenbautage.eu Sichere auf dem Markt bereitstellen Der Handel mit im Rahmen des Produktsicherheitsgesetzes ProdSG - Der Handel mit 1 hat im Binnenmarkt eine große Bedeutung.

Mehr

Praktische Probleme bei Logistikverträgen

Praktische Probleme bei Logistikverträgen Praktische Probleme bei Logistikverträgen Anmerkungen aus der Sicht des Logistikdienstleisters von Prof.Dr.Thomas Wieske Hochschule Bremerhaven Was bedeutet überhaupt Logistik Aufgabe der Logistik ist

Mehr

Rechtsgrundlagen Gewährleistung & Produkthaftung

Rechtsgrundlagen Gewährleistung & Produkthaftung Rechtsgrundlagen Gewährleistung & Produkthaftung T H E P R E M I E R E M S C O M P A N Y Bernd Enser Manager Quality Qualitätsmanagement Begriffe des Rechts Der lange Weg zum Vertrag Geheimhaltungsvereinbarung

Mehr

Rechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit der Implantation der DUROM - Hüftprothese

Rechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit der Implantation der DUROM - Hüftprothese Rechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit der Implantation der DUROM - Hüftprothese von Dr. iur. Dirk Liebold Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Freiburg im Breisgau Themenübersicht 1. Was

Mehr

Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz) ProdSG

Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz) ProdSG Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz) ProdSG Hans Ebke Rechtsanwalt Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Handels- u. Gesellschaftsrecht

Mehr

Gesetzliche Vorschriften

Gesetzliche Vorschriften 2010, Chart 2.2 Gesetzliche Vorschriften Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) Infektionsschutzgesetz (IfSG) Lebensmittel- und Lebensmittelhygiene- Futtermittelgesetzbuch Verordnung Verordnung (LFGB) (LMHV)

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), geändert durch Artikel 1 10 der Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456) Auf Grund des

Mehr

Die Haftung des Quasi-Herstellers

Die Haftung des Quasi-Herstellers Stefan Krüger Die Haftung des Quasi-Herstellers PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis XI-XXVIII A. Einführung i I. Grundsätzliches zum Quasi-Hersteller

Mehr

Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis...VI Literaturverzeichnis... X Weiterführende Websites

Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis...VI Literaturverzeichnis... X Weiterführende Websites Inhaltsübersicht Inhaltsverzeichnis II Abkürzungsverzeichnis............VI Literaturverzeichnis............ X Weiterführende Websites XXV 1 Einleitung 1 2 Chancen und Risiken gentechnischer Produkte 4

Mehr

Verantwortung im Arbeitsschutz

Verantwortung im Arbeitsschutz Verantwortung im Arbeitsschutz Rechtspflichten Wer hat Pflichten? Rechtsfolgen Welche rechtlichen Konsequenzen können sich ergeben? Wer hat Rechtspflichten? Unternehmerbegriff im Arbeitsschutz Unternehmensform

Mehr

Wenn der Fahrer seine Pflichten verletzt was dann?

Wenn der Fahrer seine Pflichten verletzt was dann? Inhalte Wenn der Fahrer seine Pflichten verletzt was dann? Welche Pflichten hat ein Kraftfahrer? Wie werden Pflichten Bestandteil des Arbeitsvertrages? Wie kann Regress genommen werden? Verhaltensregeln

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 1985L0374 DE 04.06.1999 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B RICHTLINIE DES RATES vom 25. Juli

Mehr

Rechtssystematik in Deutschland

Rechtssystematik in Deutschland Rechtssystematik in Deutschland Europa EU Zielsetzungen Schaffung einer politischen und wirtschaftlichen Union der Mitgliedstaaten Freier Warenverkehr Freier Kapitalverkehr Freier Dienstl.- verkehr Freier

Mehr

Auswahl und Beschaffung sicherer Maschinen. Dipl.-Ing. Thomas Mössner Gruppe 2.4 Arbeitsstätten, Maschinen- und Betriebssicherheit BAuA Dresden

Auswahl und Beschaffung sicherer Maschinen. Dipl.-Ing. Thomas Mössner Gruppe 2.4 Arbeitsstätten, Maschinen- und Betriebssicherheit BAuA Dresden Auswahl und Beschaffung sicherer Maschinen Dipl.-Ing. Thomas Mössner Gruppe 2.4 Arbeitsstätten, Maschinen- und Betriebssicherheit BAuA Dresden Übersicht 1. Rechtsgrundlagen 2. Beschaffungsprozess und Gefährdungsbeurteilung

Mehr

Haftung rund um die Pferdehaltung Tagung für Pferdebetriebe des Pferdesportverbandes Rheinland e.v. und der LK NRW in Langenfeld

Haftung rund um die Pferdehaltung Tagung für Pferdebetriebe des Pferdesportverbandes Rheinland e.v. und der LK NRW in Langenfeld Haftung rund um die Pferdehaltung Tagung für Pferdebetriebe des Pferdesportverbandes Rheinland e.v. und der LK NRW in Langenfeld Rechtsanwalt Rainer Friemel, RLV Bonn 0. Themenübersicht 1. Wissenswertes

Mehr

ENNA Selbst- und Fremdgefährdung. Wolfgang Jansen, MA, Dipl. Pflegewissenschaftler

ENNA Selbst- und Fremdgefährdung. Wolfgang Jansen, MA, Dipl. Pflegewissenschaftler ENNA 2009 Selbst- und Fremdgefährdung 1 Selbstgefährdung des Patienten / Bewohners ( 1906 BGB) Selbst- und Fremdgefährdung von Patienten (PsychKG). Selbst- und Fremdgefährdung durch das Pflegepersonal

Mehr

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Konform ins Jahr 2010

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Konform ins Jahr 2010 Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Konform ins Jahr 2010 Arbeitskreis Produktions- und Entwicklungsleiter der IHK Ostwestfalen zu Bielefeld Vortrag von Dr. jur. Christoph Jahn Rechtsanwalt und Fachanwalt für

Mehr

Fall 6. A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose

Fall 6. A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose Lösungshinweise A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand - Handlung: Das Werfen der Coladose (+) - Tatbestandlicher

Mehr

Was Sie riskieren, wenn Sie eine nicht richtlinienkonforme Baumaschine einsetzen, kaufen oder verkaufen!

Was Sie riskieren, wenn Sie eine nicht richtlinienkonforme Baumaschine einsetzen, kaufen oder verkaufen! Was Sie riskieren, wenn Sie eine nicht richtlinienkonforme Baumaschine einsetzen, kaufen oder verkaufen! Einführung Baumaschinen, die in der EU in Verkehr gebracht werden, müssen der relevanten EU-Gesetzgebung

Mehr

Herzlich Willkommen! Sicherheitshinweise. Tekom Regionalgruppen 26. April 2008, Leipzig. Schmeling + Consultants GmbH Heidelberg

Herzlich Willkommen! Sicherheitshinweise. Tekom Regionalgruppen 26. April 2008, Leipzig. Schmeling + Consultants GmbH Heidelberg Sicherheitshinweise Herzlich Willkommen! Tekom Regionalgruppen 26. April 2008, Leipzig Schmeling + Consultants GmbH Heidelberg www.schmeling consultants.de Telefon +49 (0) 62 21 / 58 50 47 0 Roland Schmeling

Mehr

Das kleine Baurecht Lexikon für Errichter von Aufzugsschachtentlüftungssystemen.

Das kleine Baurecht Lexikon für Errichter von Aufzugsschachtentlüftungssystemen. Das kleine Baurecht Lexikon für Errichter von Aufzugsschachtentlüftungssystemen www.bluekit.eu Kurzerklärungen zu rechtlichen Fachbegriffen der Inhalt ist auf das Wesentliche beschränkt und erhebt keinen

Mehr

Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-BauPVO)

Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-BauPVO) November 2013 Aktualisierung (Stand 7/2016) Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-BauPVO) Frequently Asked Questions Teil II VORBEMERKUNG

Mehr

1) Ein Schadenersatzanspruch des K gegen F könnte sich aus 437 Nr. 3 BGB i. V. m. 280 Abs. 1, 3, 283 BGB ergeben.

1) Ein Schadenersatzanspruch des K gegen F könnte sich aus 437 Nr. 3 BGB i. V. m. 280 Abs. 1, 3, 283 BGB ergeben. Lösung Fall 4: Geplatzter Ferrari-Traum Ansprüche des K gegen F 1) Ein Schadenersatzanspruch des K gegen F könnte sich aus 437 Nr. 3 BGB i. V. m. 280 Abs. 1, 3, 283 BGB ergeben. Zwischen F und K ist ein

Mehr

Aufsichtspflicht - Haftung

Aufsichtspflicht - Haftung Stand November 2014 Rechtsanwalt Dr. Wilfried Boms, StBI Jugendleiter verletzt Aufsichtspflicht Haus weg 832 BGB Haftung des Aufsichtspflichtigen Grundgedanke Vom Aufsichtsbedürftigen können Gefahren für

Mehr

Haftung und Gewährleistung. Rechtliche Bedeutung von Normen im Zivilrecht

Haftung und Gewährleistung. Rechtliche Bedeutung von Normen im Zivilrecht Haftung und Gewährleistung Rechtliche Bedeutung von Normen im Zivilrecht Gliederung 1. Norm Gesetz 2. Sichere Seite a) Unbestimmte Rechtsbegriffe b) Beispielfälle c) Ergebnis Normen sind keine Gesetze

Mehr

Verantwortlichkeiten nach der EU-Kosmetikverordnung

Verantwortlichkeiten nach der EU-Kosmetikverordnung Verantwortlichkeiten nach der EU-Kosmetikverordnung Mag. Christina Zwinger 9. Oktober 2012 Verantwortliche Person Nur kosmetische Mittel, für die eine juristische oder natürliche Person innerhalb des Gemeinschaftsgebiets

Mehr

FEDERATION EUROPEENNE DE LA MANUTENTION. Urheberrecht FEM Produktgruppe Fahrbare Hubarbeitsbühnen

FEDERATION EUROPEENNE DE LA MANUTENTION. Urheberrecht FEM Produktgruppe Fahrbare Hubarbeitsbühnen FEDERATION EUROPEENNE DE LA MANUTENTION Produktgruppe Fahrbare Hubarbeitsbühnen FEM Kurze Anleitung zum Erkennen nicht konformer fahrbarer Hubarbeitsbühnen 05.2012 (DE) I n d e x 0 Die häufigsten Nichtübereinstimmungen

Mehr

Bedienungsanleitungen. - Leitfaden zur Erstellung -

Bedienungsanleitungen. - Leitfaden zur Erstellung - Bedienungsanleitungen - Leitfaden zur Erstellung - Copyright by IHK Koblenz Dr.-Ing. Norbert Strompen Januar 2012 Inhalt 1. Forderung von Rechtsnormen 2. Produkthaftung und Betriebsanleitungen 3. Inhalte

Mehr

Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil (Schnuppervorlesung am 11. August 2016) Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2016/17

Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil (Schnuppervorlesung am 11. August 2016) Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2016/17 Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil (Schnuppervorlesung am 11. August 2016) Wintersemester 2016/17 Beispiel 1 Fahrradfahrer F fährt mit seinem Fahrrad die Werther Straße in Bielefeld Richtung Stadt.

Mehr

I. Strafbarkeit des A wegen des zu schnellen Fahrens

I. Strafbarkeit des A wegen des zu schnellen Fahrens UE SS 2007 1 Lösungsvorschlag Fall 3 I. I. Strafbarkeit des A wegen des zu schnellen Fahrens 1) Fahrlässige Tötung, 80 Tötungserfolg: Dieser ist eingetreten, weil M laut Sachverhalt den Tod gefunden hat.

Mehr

Mustergutachten zu Fall 1 im Modul 1

Mustergutachten zu Fall 1 im Modul 1 Mustergutachten zu Fall 1 im Modul 1 Der Fall Rentner A harkt an einem sonnigen Oktobertag auf seinem mit großen Bäumen bewachsenen Grundstück in Vorpommern Blätter zusammen. Dabei trägt er eine knallrote

Mehr

Anschlussmarkt. Verordnung (EU) Nr. 1400/2002 Gültigkeit: Bedeutung für Vertragswerkstätten,

Anschlussmarkt. Verordnung (EU) Nr. 1400/2002 Gültigkeit: Bedeutung für Vertragswerkstätten, Marktanteilsschwelle Zugang zu technischen Informationen Für quantitativen selektiven Vertrieb: Lieferant bis zu 40%. (Art. 3 Abs. 1) Der Kfz-Lieferant darf den unabhängigen Marktbeteiligten den Zugang

Mehr

GLIEDERUNG: DER FERNSEHER

GLIEDERUNG: DER FERNSEHER GLIEDERUNG: DER FERNSEHER F RAGE 1: I. Anspruch F gegen T aus 433 I S. 1 BGB 1. Anspruch entstanden durch Kaufvertrag gem. 433 BGB (+) a) Voraussetzung: Angebot und Annahme, 145 ff. BGB Anfrage des F?

Mehr

B. Die Produkthaftung nach dem ProdHaftG

B. Die Produkthaftung nach dem ProdHaftG 31 Die Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz 2) Anspruchsgegner sind sowohl industrielle Hersteller als auch Inhaber von Kleinbetrieben (siehe dazu BGH NJW 1992, 1039/ Hochzeitsessen- Fall). Über

Mehr

Die Probandenversicherung bei klinischen Prüfungen von Medizinprodukten 4. Augsburger Forum für f r Medizinprodukterecht 2008 Dr. med. P. W. Gaidzik Fachanwalt für f r Medizinrecht Institut für f r Medizinrecht

Mehr

Fall 5 Lösungsskizze

Fall 5 Lösungsskizze Fall 5 Lösungsskizze I. Anspruch des V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises gem. 433 Abs. 2 BGB 1. Wirksamer Kaufvertrag 2. Untergang des Anspruchs auf Rücktritts gem. 346 Abs. 1 BGB a) Rücktrittserklärung,

Mehr

Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil. Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2013/14

Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil. Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2013/14 Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil Wintersemester 2013/14 Beispiel 1 Fahrradfahrer F fährt mit seinem Fahrrad die Werther Straße in Bielefeld Richtung Stadt. Dort hat gerade Autofahrer A geparkt.

Mehr

Sicherheitsfachkräfte-Tagung Verantwortung und Haftung im Arbeitsschutz. Bad Kissingen, 17. April 2011

Sicherheitsfachkräfte-Tagung Verantwortung und Haftung im Arbeitsschutz. Bad Kissingen, 17. April 2011 Sicherheitsfachkräfte-Tagung 2012 Verantwortung und Haftung im Arbeitsschutz Bad Kissingen, 17. April 2011 Friedrich Hodemacher 1 Rechtsgrundlagen Unternehmerverantwortung Haftung 2 Rechtsgrundlagen Arbeitsschutzgesetz,

Mehr

Schadenersatz. WS 2008/09 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 62. Funktionen des Schadenersatzrechts

Schadenersatz. WS 2008/09 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 62. Funktionen des Schadenersatzrechts Schadenersatz Ausgleich des Schadens, den jemand von einer anderen Person verlangen kann Ausgangslage: Grundsätzlich Selbsttragung Ausnahmsweise Zurechnung zu Lasten eines anderen Notwendigkeit des Vorliegens

Mehr

Wesentliche Inhalte des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes

Wesentliche Inhalte des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes Wesentliche Inhalte des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) 16. März 2005 Tag der Arbeitssicherheit, Fellbach Rüdiger BGZ Gliederung Anforderungen an an Hersteller und Produkte Verbraucherschutz

Mehr

Aktuelle Entwicklungen: Produktsicherheit und Stand der Technik

Aktuelle Entwicklungen: Produktsicherheit und Stand der Technik Aktuelle Entwicklungen: Produktsicherheit und Stand der Technik Dr. Nicole Burkardt, Rechtsanwältin, Robert Bosch GmbH 1 AGENDA I. Einleitung II. Stand der Technik: Anforderungen an die Produktsicherheit

Mehr

Eisenbahn und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG)

Eisenbahn und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG) Eisenbahn und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG) 1 Anwendungsbereich ( 1 EKHG) Unfall beim Betrieb einer Eisenbahn oder eines Kfz Verletzung oder Tötung eines Menschen Beschädigung einer Sache 2 Begriffsbestimmungen

Mehr

Praxisleitfaden Produktsicherheitsrecht CE-Kennzeichnung Gefahrenanalyse Betriebsanleitung Konformitätserklärung Produkthaftung Fallbeispiele

Praxisleitfaden Produktsicherheitsrecht CE-Kennzeichnung Gefahrenanalyse Betriebsanleitung Konformitätserklärung Produkthaftung Fallbeispiele Volker Krey Arun Kapoor Praxisleitfaden Produktsicherheitsrecht CE-Kennzeichnung Gefahrenanalyse Betriebsanleitung Konformitätserklärung Produkthaftung Fallbeispiele CD inside Inhaltsverzeichnis Vorwort......................................................

Mehr

DGQ Karlsruhe 07.März 2016

DGQ Karlsruhe 07.März 2016 Rechtsfragen des Qualitätsmanagementsystems DGQ Karlsruhe 07.März 2016 1 EH * Dr. Ekkehard Helmig 65189 Wiesbaden, Welfenstrasse 2 Zur Zur Person: Person: - Rechtsanwalt - Bis 2003 European Counsel von

Mehr

A. Anspruch des K gegen V auf Zahlung der Behandlungskosten und Schmerzensgeld gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB

A. Anspruch des K gegen V auf Zahlung der Behandlungskosten und Schmerzensgeld gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB A. Anspruch des K gegen V auf Zahlung der Behandlungskosten und Schmerzensgeld gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB K könnte einen Anspruch gegen V auf Zahlung seiner Behandlungskosten und ein angemessenes

Mehr

Hersteller zwischen Behördenüberwachung und Öffentlichkeit

Hersteller zwischen Behördenüberwachung und Öffentlichkeit Bad Kissingen, 27.10.2011 PRODUKTSICHERHEIT 24/7 ALS UNTERNEHMENSPFLICHT Hersteller zwischen Behördenüberwachung und Öffentlichkeit Dr. Carsten Schucht, Rechtsanwalt Die drei Säulen des Produktrechts Zivilrechtliche

Mehr

Safety Integrated. Einführung und Begriffe zur funktionalen Sicherheit von Maschinen und Anlagen. Nachschlagewerk Januar Answers for industry.

Safety Integrated. Einführung und Begriffe zur funktionalen Sicherheit von Maschinen und Anlagen. Nachschlagewerk Januar Answers for industry. Siemens AG 2013 Einführung und Begriffe zur funktionalen Sicherheit von Maschinen und Anlagen Nachschlagewerk Januar 2013 Safety Integrated Answers for industry. Einführung und Begriffe zur funktionalen

Mehr

FB 13: DELIKTSRECHT, 823 FF. BGB

FB 13: DELIKTSRECHT, 823 FF. BGB Roßmanith/Kolper SS 2013 Fallbesprechung BGB II - Schuldrecht Lösungsskizze FB 13 FB 13: DELIKTSRECHT, 823 FF. BGB Feb. 09 26.2.09 20.3.11 30.3.11 April 11 KV Abholung Unfall Fristsetzung SEA-Verlangen

Mehr

5.3 Richtlinien-, Gesetzes- und Normenrecherche

5.3 Richtlinien-, Gesetzes- und Normenrecherche Mehr Informationen zum Titel 28 5 Ablaufschritte bei der CE-Kennzeichnung Um eine effektive Lieferantenüberwachung durchzuführen und zu gewährleisten, hat sich folgendes Vorgehen bewährt: Auswahl von geeigneten

Mehr

QS-Systeme. Systeme nach Druckgeräterichtlinie mit Bezug auf die Verantwortung des Herstellers

QS-Systeme. Systeme nach Druckgeräterichtlinie mit Bezug auf die Verantwortung des Herstellers QS-Systeme Systeme nach Druckgeräterichtlinie mit Bezug auf die Verantwortung des Herstellers Gerhard Bundenthal 7. Europäische Druckgerätetage München/Fürstenfeldbruck 20./21. Juni 2007 Frage der Kritiker

Mehr

Wer haftet bei mangelnder Maschinensicherheit und fehlerhafter/ fehlender CE Kennzeichnung?

Wer haftet bei mangelnder Maschinensicherheit und fehlerhafter/ fehlender CE Kennzeichnung? Wer haftet bei mangelnder Maschinensicherheit und fehlerhafter/ fehlender CE Kennzeichnung? Für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich sind: Arbeitsschutzrecht die handelsrechtlichen Geschäftsführer

Mehr

Recht Wesen Beispiel Objektives Recht

Recht Wesen Beispiel Objektives Recht Thema 3: Blick auf das Recht I: Einleitung 1. Objektives und subjektives Recht Recht Wesen Beispiel Objektives Recht Subjektives Recht OR 184 Abs. 1: "Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer,

Mehr

1 Die wichtigsten Grundsätze zur

1 Die wichtigsten Grundsätze zur 1 Die wichtigsten Grundsätze zur Verwalterhaftung Verletzt der Verwalter seine Pflichten und trifft ihn hierfür ein Verschulden, so muss er für die daraus resultierenden Folgen einstehen, d. h. er haftet.

Mehr

DIE HAFTUNG DES GESCHÄFTSFÜHRERS

DIE HAFTUNG DES GESCHÄFTSFÜHRERS Budapest Ungarn DIE HAFTUNG DES GESCHÄFTSFÜHRERS Überblick Die neue Haftung eines Geschäftsführers hat mehrere Richtungen: 1/ Der Geschäftsführer haftet gegen die eigene Firma 2-3/ Der Geschäftsführer

Mehr

Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson

Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson Aus gegebenem Anlass wollen wir nochmals auf die ganz offensichtlich nur wenig bekannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom

Mehr

Haftung nach dem StVG

Haftung nach dem StVG Voraussetzungen der Haftung aus 7 I StVG: 4. Kein Ausschluss durch höhere Gewalt Definition wie im HPflG: - Einwirkung von außerhalb des Betriebes - So außergewöhnlich, dass nach menschlicher Einsicht

Mehr

über die Nutzung von Prüfergebnissen der Typprüfung der RAICO Bautechnik GmbH nach der Bauproduktenverordnung i.v.m. der EN und der EN 13830

über die Nutzung von Prüfergebnissen der Typprüfung der RAICO Bautechnik GmbH nach der Bauproduktenverordnung i.v.m. der EN und der EN 13830 über die Nutzung von Prüfergebnissen der Typprüfung der RAICO Bautechnik GmbH nach der Bauproduktenverordnung i.v.m. der EN 14351-1 und der EN 13830 zwischen der RAICO Bautechnik GmbH vertreten durch Manfred

Mehr

Beweislast und Beweisführung bei der Haftung des Frachtführers nach der CMR

Beweislast und Beweisführung bei der Haftung des Frachtführers nach der CMR Patrick Giefers Beweislast und Beweisführung bei der Haftung des Frachtführers nach der CMR PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Gliederung A. Einführung und Thema 35 B. Beweislast und Beweisführung

Mehr

Lösung zu Fall 13. Anspruch des A gegen Z auf Übergabe und Übereignung der Lederbezüge aus 433 Abs. 1, 651 S. 1 BGB.

Lösung zu Fall 13. Anspruch des A gegen Z auf Übergabe und Übereignung der Lederbezüge aus 433 Abs. 1, 651 S. 1 BGB. Lösung zu Fall 13 Frage 1: Anspruch des A gegen Z auf Übergabe und Übereignung der Lederbezüge aus 433 Abs. 1, 651 S. 1 BGB. I. Entstehung Zwischen A und Z müsste ein wirksamer Werklieferungsvertrag zustande

Mehr

V könnte gegen U einen Anspruch auf Nacherfüllung in Form der Lieferung eines neuen Kanus aus 437 Nr. 1, 439 BGB haben.

V könnte gegen U einen Anspruch auf Nacherfüllung in Form der Lieferung eines neuen Kanus aus 437 Nr. 1, 439 BGB haben. Kanukauf Verbraucher V kauft von Unternehmer U ein Kanu für 1000. Zwei Wochen nach Übergabe des Bootes stellt V fest, dass ein kleines Loch im Rumpf ist. K wendet sich an V und verlangt ein neues Kanu.

Mehr

Verantwortung im Arbeitsschutz 25.10.2011. Verantwortung im Arbeitsschutz. Inhalt. 1. Rechtspflichten

Verantwortung im Arbeitsschutz 25.10.2011. Verantwortung im Arbeitsschutz. Inhalt. 1. Rechtspflichten Verantwortung im Arbeitsschutz Referent: Gerhard Wenger Inhalt Wer hat Pflichten im Arbeitsschutz? - Inhalt, Umfang, Grenzen 2. Rechtsfolgen Welche rechtlichen Konsequenzen können sich aus Pflichtverletzungen

Mehr

Haftungsrisiko begrenzen

Haftungsrisiko begrenzen 0 Haftungsrisiko begrenzen TÜV SÜD - medical.device.forum, Hamburg, 30.09.2015 Oliver Korte, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht 1 Inhalt / Agenda 01 Haftungsrecht - Grundlagen

Mehr

S a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze

S a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze Stadt Oberlungwitz Landkreis Chemnitzer Land AZ: 630.552 S a t z u n g über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen durch Zahlung eines Geldbetrages an die Stadt Oberlungwitz

Mehr

Lösung Fall 3. Frage 1

Lösung Fall 3. Frage 1 Lösung Fall 3 Frage 1 I. Anspruch des F gegen H gem. 677, 683 S. 1, 670 BGB F könnte gegen H einen Anspruch auf Ersatz der durch die SMS entstandenen Kosten gem. 677, 683 S.1, 670 BGB haben. 1. Geschäftsbesorgung

Mehr

Beratung der Fachplaner durch Bauprodukthersteller Spannungsfeld zwischen Marketing und Haftung

Beratung der Fachplaner durch Bauprodukthersteller Spannungsfeld zwischen Marketing und Haftung Beratung der Fachplaner durch Bauprodukthersteller Spannungsfeld zwischen Marketing und Haftung Ein Thema im Rahmen des 4. Rosenheim, 12.10.2010 - Tages Referent Peter Matthias Astner Rechtsanwalt Z/V/D/G

Mehr

RABE Akademie Ltd. 2006. Gesetzesaufbau. Verfassung = Grundgesetz. Gesetze Entstanden im Gesetzgebungsverfahren

RABE Akademie Ltd. 2006. Gesetzesaufbau. Verfassung = Grundgesetz. Gesetze Entstanden im Gesetzgebungsverfahren Umsetzungspflichten der Industrie beim Erscheinen neuer Verordnungen technischen Regeln Stand der Sicherheitstechnik Haftungsfragen bei Nichtbeachtung Referent: Claus Eber, Rechtsanwalt und Fachanwalt

Mehr

Zivilrechtliche Folgen fehlerhafter Ad-hoc-Mitteilungen

Zivilrechtliche Folgen fehlerhafter Ad-hoc-Mitteilungen Zivilrechtliche Folgen fehlerhafter Ad-hoc- SOFTWARE-ENTWURF UND -QUALITÄT INSTITUT INSTITUT FÜR FÜR PROGRAMMSTRUKTUREN ANGEWANDTE RECHTSWISSENSCHAFTEN UND DATENORGANISATION, FAKULTÄT (ZAR) FÜR INFORMATIK

Mehr

Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Wintersemester 2010/2011. Lösung zu Fall 5. Frage 1

Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Wintersemester 2010/2011. Lösung zu Fall 5. Frage 1 Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Wintersemester 2010/2011 Lösung zu Fall 5 Frage 1 I. Vertragliche Ansprüche Vertragliche Ansprüche zwischen C und A bestehen mangels vertraglicher

Mehr

Haftung bei Fehlern in der Simulations- / Berechnungssoftware, insbesondere aufgrund von. Produkthaftung

Haftung bei Fehlern in der Simulations- / Berechnungssoftware, insbesondere aufgrund von. Produkthaftung Berechnung und Simulation im Fahrzeugbau Haftung bei Fehlern in der Simulations- / Berechnungssoftware, insbesondere aufgrund von Produkthaftung Referent: RA Dr. Wolf Günther, KANZLEI DR. ERBEN 28.09.2006

Mehr

Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte(Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG)

Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte(Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG) Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte(Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG) GPSG Ausfertigungsdatum: 06.01.2004 Vollzitat: "Geräte- und Produktsicherheitsgesetz vom 6. Januar

Mehr

1. Marburger Symposium zum Lebensmittelrecht

1. Marburger Symposium zum Lebensmittelrecht 1. Marburger Symposium zum Lebensmittelrecht am 23. November 2007 Problemstellungen aus Sicht der Lebensmittelindustrie: Angelika Mrohs Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e.v., Bonn Wann

Mehr

Haftungsrechtliche Implikationen bei der Anwendung von AMTS- Software

Haftungsrechtliche Implikationen bei der Anwendung von AMTS- Software Haftungsrechtliche Implikatinen bei der Anwendung vn AMTS- Sftware - Helge Reichert - Helge Reichert, MD, LL.M. 7/5/2014 1 Zur Persn Arzt (Allgemeinpraxis), Ntarzt Medizininfrmatiker Prduktmanagement für

Mehr

Kaufrecht: Gewährleistung, Garantie & Co.

Kaufrecht: Gewährleistung, Garantie & Co. Kaufrecht: Gewährleistung, Garantie & Co. Recht und Steuern A Gesetzliche Gewährleistung 1. Anwendungsbereich Der Verkäufer ist verpflichtet, seinem Käufer die gekaufte Sache mangelfrei zu verschaffen.

Mehr

INFIZIERT! WER HAFTET? - Haftungsprobleme bei Webservern -

INFIZIERT! WER HAFTET? - Haftungsprobleme bei Webservern - INFIZIERT! WER HAFTET? - Haftungsprobleme bei Webservern - Webserver als Virenschleuder eco Verband der deutschen Internetwirtschaft e.v. Arbeitskreis Sicherheit avocado rechtsanwälte spichernstraße 75-77

Mehr

Fall 1. Einleitender Obersatz für das jeweilige zu prüfende Delikt (hier: 303 Abs. 1 StGB)

Fall 1. Einleitender Obersatz für das jeweilige zu prüfende Delikt (hier: 303 Abs. 1 StGB) Lösungshinweise - Gutachten (Schritt für Schritt): Einleitender Obersatz für das jeweilige zu prüfende Delikt (hier: 303 Abs. 1 StGB) Indem A den Fahrradreifen des B zerstochen hat, könnte er sich wegen

Mehr

Haftung des Vorstandes

Haftung des Vorstandes Haftung des Vorstandes Tobias Schmelz, Leiter Abteilung Recht des HTSV 15. November 2009, T. Schmelz 1 A. Einführung: Die Mitglieder des Vorstandes haften dem Verein, den Mitgliedern und Dritten nach:

Mehr

Vertrauen und Verträge gehören zusammen

Vertrauen und Verträge gehören zusammen Vertrauen und Verträge gehören zusammen Rechtliche Trends und Tips bei Logistikverträgen Prof. Dr.Thomas Wieske Hochschule Bremerhaven, Direktor des Instituts für Logistikrecht und Risk Management www.ilrm.de

Mehr

Methodenlehre der Rechtswissenschaft. Sommersemester 2016

Methodenlehre der Rechtswissenschaft. Sommersemester 2016 Methodenlehre der Rechtswissenschaft Sommersemester 2016 Die vier Auslegungsrichtlinien 1. Auslegung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, sog. objektive Auslegung 2. Auslegung nach dem Sprachverständnis

Mehr