Keine Haftung ohne Verschulden! Die Verkehrssicherungspflichten müssen durch den Hersteller vorsätzlich oder fahrlässig verletzt worden sein.
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- Anneliese Solberg
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1 Verschulden Keine Haftung ohne Verschulden! Die Verkehrssicherungspflichten müssen durch den Hersteller vorsätzlich oder fahrlässig verletzt worden sein. Vorsatz: Wissentliche und willentliche Verletzung der Verkehrssicherungspflichten Fahrlässigkeit: Außer acht lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ( 276 Abs. 1 und 2 BGB) 1
2 Verschulden Nach der Rechtsprechung wird das Verschulden des Herstellers vermutet. Der Hersteller muss sich daher entlasten und beweisen, dass die Rechtsgutverletzung von ihm nicht verschuldet wurde. Praktisch kann in der Regel das Verschulden bejaht werden, wenn die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht festgestellt wurde. 2
3 Schaden Gesetzliche Regelungen: 249 ff., 842 ff. BGB Festzustellen ist der Schaden (inkl. dessen Höhe) und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden (haftungsausfüllende Kausalität). Haftungsumfang: unmittelbare und mittelbare Schäden immaterielle Schäden (Schmerzensgeld) Ein eventuelles Mitverschulden des Geschädigten ist gemäß 254 BGB zu berücksichtigen. 3
4 Beweislast Grundsätzlich muss derjenige, der einen Anspruch gerichtlich geltend macht, alle Voraussetzungen dieses Anspruches darlegen und beweisen. Bei der Produzentenhaftung gewährt die Rechtsprechung dem Geschädigten Beweiserleichterungen, in dem sie die Beweislast auf den Hersteller verlagert. 4
5 Abgestufte Beweislast Konstruktions-/Fabrikationsfehler Beweislast des Geschädigten: Der Geschädigte muss beweisen, dass das Produkt im Zeitpunkt des Inverkehrbringens fehlerhaft war und dass ein Rechtsgut verletzt wurde. Beweislast des Herstellers: Gelingt dem Geschädigten der Beweis, muss der Hersteller beweisen, dass er seine herstellerspezifischen Verkehrssicherungspflichten in Bezug auf Konstruktion und Fabrikation nicht verletzt hat. 5
6 Abgestufte Beweislast Instruktionsfehler Beweislast des Geschädigten: Der Geschädigte muss beweisen, dass ein Gefahren- oder Gebrauchshinweis in Hinblick auf mögliche Gefahren des Produkts objektiv erforderlich war. Beweislast des Herstellers: 6 Dieser muss beweisen, dass er durch die fehlende Instruktion keine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat oder die Gefahr für ihn nicht erkennbar war (Diese Beweisführung dürfte im Einzelfall schwierig sein).
7 Abgestufte Beweislast Die Rechtsprechung stellt an den Entlastungsbeweis hohe Anforderungen. Erforderlich ist die sorgfältige Dokumentation von Produktentwicklung, Wareneingangskontrolle, Herstellungsverfahren und Qualitätskontrolle. Produktbeobachtung Der Geschädigte ist in vollem Umfang beweispflichtig. Eine Beweislastumkehr findet nicht statt. 7
8 Haftung nach 823 Abs. 2 BGB Verletzung eines Schutzgesetzes Schutzgesetze sind Regelungen, die neben dem Schutz der Allgemeinheit auch dem Schutz des Einzelnen dienen. Beispiele: Medizinproduktegesetz Gesetz über elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten Futtermittelgesetz 8
9 Haftung nach 823 Abs. 2 BGB DIN-Normen und VDE-Bestimmungen sind keine Schutzgesetze, da ihnen die Gesetzesqualität fehlt. Die Haftung nach 823 Abs. 2 BGB reicht nur soweit, wie der Schutzbereich der Norm reicht. In den meisten Schutzgesetzen sind nur Leib und Leben geschützt. In diesen Fällen können Vermögensschäden im Rahmen der Haftung des 823 Abs. 2 BGB nicht geltend gemacht werden. 9
10 Produkthaftung Kaufvertrag gem. 433 BGB Verkäufer Käufer Kaufvertrag gem. 433 BGB Hersteller/Importeur Produkthaftung gem. 1 ProdHaftG Kaufvertrag gem. 433 BGB 10 Zulieferer
11 Produkthaftung Das Produkthaftungsgesetz basiert auf der europäischen Produkthaftungsrichtlinie von Es steht neben den deliktischen Ansprüchen nach den 823 ff. BGB. Während die deliktischen Ansprüche ein Verschulden voraussetzen, handelt es sich bei den Ansprüchen aus dem ProdHaftG vorwiegend um eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung. Sanktioniert wird das Inverkehrbringen eines unsicheren Produkts. 11
12 Produkthaftungsgesetz 1 ProdHaftG: Produkt Fehler Tötung, Körper- oder Gesundheitsverletzung Sachschaden (nicht das Produkt selbst) Hersteller (siehe auch 4 ProdHaftG) 12
13 Produkt 2 ProdHaftG: Erfasst werden alle beweglichen Sachen, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bilden, sowie Elektrizität. alle technischen Geräte Lebensmittel Kosmetika Software Bücher (deren Körperlichkeit, nicht der Inhalt) 13
14 Fehler 3 ProdHaftG: Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände erwartet werden kann. Solche Umstände sind insbesondere: o seine Darbietung o der Gebrauch, mit dem billigerweise gerechnet werden kann o der Zeitpunkt, in dem es in den Verkehr gebracht wurde 14
15 Fehler Unterschied zum Gewährleistungsrecht: Der Hersteller haftet nicht für jede Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit. Er haftet nur für sicherheitsrelevante Fehler. Unterschied zum Deliktrecht: 15 Nach 3 ProdHaftG ist der Zeitpunkt des Inverkehrbringens maßgeblich. Damit stellen die Verletzung von Produktbeobachtungspflichten und von der Rückrufpflicht keinen Fehler dar und begründen keine Haftung nach dem ProdHaftG. Ansonsten deckt sich der Fehlerbegriff mit der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten nach 823 BGB.
16 Hersteller 4 ProdHaftG: Hersteller ist, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat. Hersteller ist ebenfalls, wer sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt (Quasihersteller). Als Hersteller gilt auch der Importeur, der die Sache in den europäischen Wirtschaftraum einführt oder verbringt. 16
17 Hersteller Gesetzliche Herstellerfiktion: Ausnahmsweise gilt auch der Lieferant als Hersteller, wenn der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden kann. Voraussetzung ist, dass der Lieferant dem Geschädigten nicht innerhalb eines Monats nach Aufforderung den Hersteller oder die Person benennt, die ihm das Produkt geliefert hat. 17
18 Haftungsausschlüsse 1 Abs. 2 ProdHaftG: Keine Haftung des Herstellers 18 wenn er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass der Produktfehler noch nicht vorlag, als das Produkt in den Verkehr gebracht wurde wenn er das Produkt weder für den Verkauf noch eine sonstige wirtschaftliche Vertriebsform hergestellt hat wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens nach dem Stand der Wissenschaft und Technik nicht erkannt werden konnte (objektiver Kenntnisstand)
19 Haftungsausschlüsse 1 Abs. 3 ProdHaftG: Die Haftung des Herstellers für Teilprodukte ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in das das Teilprodukt eingebaut wurde, oder durch die Anleitung des Herstellers des Endprodukts verursacht wurde. 19
20 Beweislast 1 Abs. 4 ProdHaftG: Beweislast des Geschädigten für: den Fehler den Schaden die Kausalität zwischen Fehler und Schaden Beweislast des Herstellers für: eventuelle Haftungsausschlüsse 20
21 Umfang der Schadenersatzpflicht Den Umfang definieren die 7-9 ProdHaftG. (Bitte ansehen) Für denselben Fehler sieht das Gesetz einen Höchstbetrag von 85 Millionen Euro vor ( 10 ProdHaftG). Der Geschädigte trägt eine Selbstbeteiligung von 500 Euro ( 11 ProdHaftG). 21
22 Sonstiges Die Ansprüche verjähren frühestens 3 Jahre nach dem Inverkehrbringen des fehlerhaften Produkts ( 12 ProdHaftG). Sie erlöschen spätestens 10 Jahre nach diesem Ereignis ( 13 ProdHaftG). Die Ersatzpflicht des Herstellers nach dem ProdHaftG darf im voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden (sog. Unabdingbarkeit) Entgegenstehende vertragliche Vereinbarungen sind nichtig ( 14 ProdHaftG). 22
23 Produktsicherheitsgesetz - ProdSG Mit diesem Gesetz wurden europäische Richtlinien in nationales Recht umgesetzt. Das ProdSG schützt nicht das Eigentum, sondern die Gesundheit von Verwendern und Dritten ( 3 Abs. 2 ProdSG). Es legt im Einzelnen fest, unter welchen Voraussetzungen Produkte in den Verkehr gebracht werden dürfen. 23
24 Anwendungsbereich 1 ProdSG: Das ProdSG gilt, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte auf dem Markt bereit gestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden. Es gilt nicht für Antiquitäten oder instandsetzungsbedürftige oder wiederaufarbeitungsbedürftige Produkte. Ebenso wenig gilt es für Produkte, die ausschließlich zur militärischen Verwendung bestimmt sind. 24 Das ProdSG findet nur subsidiär Anwendung, wenn in anderen Rechtsvorschriften speziellere Regelungen zur Produktsicherheit vorhanden sind.
25 Produktbegriff 2 ProdSG: Dem Produktbegriff unterliegen Produkte und Verbraucherprodukte. Produkte sind Waren, Stoffe und Zubereitungen, die durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden sind. Verbraucherprodukte sind Gebrauchsgegenstände und sonstige Produkte, die für den Verbraucher bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern benutzt werden können, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind. 25
26 Ermächtigungsnorm 8 ProdSG: Diese Norm ermächtigt das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft und andere Ministerien, nach Anhörung des Ausschusses für Produktsicherheit sowie der Zustimmung des Bundesrats zur Umsetzung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder EU-Rechtsvorschriften Rechtsverordnungen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen zu erlassen. 26
27 Zentralnorm des ProdSG 3 ProdSG Abs. 1: Soweit ein Produkt einer Rechtsverordnung nach 8 Abs. 1 GPSG unterfällt, darf es nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es die darin vorgesehenen Anforderungen erfüllt und die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach 8 Abs. 1 aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung nicht gefährdet. 27
28 Zentralnorm des ProdSG Hieraus resultiert die Pflicht des Herstellers, eine umfassende Gefahrenanalyse zu erstellen. Stellt der Hersteller die Einhaltung der Regeln fest, gibt er selbst eine EG-Konformitätserklärung ab ( 4 der 9.ProdSV-Maschinenverordnung) oder, soweit vorgesehen, die CE-Kennzeichnung ( 7 ProdSG). Bei einem Produkt, das harmonisierten Normen oder Teilen dieser Normen entspricht, wird vermutet, dass es den Sicherheitsanforderungen nach 3 ProdSG entspricht ( 4 ProdSG). 28
29 Zentralnorm des ProdSG 3 Abs. 2 ProdSG: Unterliegt ein Produkt nicht 3 Abs. 1 ProdSG, darf es nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet. 29
30 Zentralnorm des ProdSG Bei der Beurteilung, ob ein Produkt der Anforderung nach Satz 1 entspricht, sind insbesondere zu berücksichtigen 1. die Eigenschaften des Produkts einschließlich seiner Zusammensetzung, Verpackung, der Anleitung für seinen Zusammenbau, der Installation, der Wartung und der Gebrauchsdauer, 2. seine Einwirkung auf andere Produkte, soweit seine Verwendung mit anderen Produkten zu erwarten ist, 30
31 Zentralnorm des ProdSG 3. die Aufmachung des Produkts, seine Kennzeichnung, die Warnhinweise, die Gebrauchs- und Bedienungsanleitung, die Angaben zu seiner Beseitigung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen 4. die Gruppen von Verwendern, die bei der Verwendung des Produkts stärker gefährdet sind als andere. Nach 3 Abs. 4 ProdSG ist im Regelfall beim Inverkehrbringen der Produkte eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitzuliefern. 31
32 Verbraucherprodukte 6 ProdSG: Besondere Pflichten bestehen bei Bereitstellung von Verbraucherprodukten auf dem Markt. soweit erforderlich muss das Produkt mit Warnhinweisen versehen werden das Produkt muss mit einer Herstellerkennzeichnung versehen sein der Hersteller muss ein der Gefährlichkeit seines Produkts entsprechendes Krisenmanagementsystem eingerichtet haben, um Produktgefahren durch Rücknahme, Warnung oder Rückruf angemessen begegnen zu können 32
33 Verbraucherprodukte der Hersteller ist zur aktiven und passiven Produktbeobachtung verpflichtet er hat Meldepflichten gegenüber den zuständigen Behörden auch der Händler ist verpflichtet, dazu beizutragen, dass nur sichere Produkte auf den Markt gebracht werden 33
34 GS-Zeichen 20 ProdSG: Ein verwendungsfertiges Produkt darf mit einem GS-Zeichen (Geprüfte Sicherheit) versehen werden, wenn das Zeichen von einer GS-Stelle auf Antrag des Herstellers oder seines Bevollmächtigten zuerkannt worden ist. Das Zeichen darf nur von einer GS-Stelle nach 23 ProdSG zuerkannt werden. Solche Stellen sind z.b. der TÜV oder der VDE. 34
35 GS-Zeichen Das GS-Zeichen darf nur zuerkannt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: ein Nachweis der Übereinstimmung des geprüften Baumusters mit den Anforderungen nach 3 Abs. 1 bis 3 sowie anderer Rechtsvorschriften hinsichtlich der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit durch eine Baumusterprüfung sowie ein Nachweis, dass die Voraussetzungen eingehalten werden, die bei der Herstellung der technischen Arbeitsmittel und verwendungsfertigen Gebrauchsgegenstände zu beachten sind, um ihre Übereinstimmung mit dem geprüften Baumuster zu gewährleisten 35
36 GS-Zeichen 36 Über die Zuerkennung des GS-Zeichens ist eine Bescheinigung auszustellen. Die Geltungsdauer der Zuerkennung ist auf höchstens 5 Jahre zu befristen. Die GS-Stelle hat Kontrollmaßnahmen zur Überwachung durchzuführen. In der Regel finden diese jährlich statt. Liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung nicht mehr vor, ist die Zuerkennung zu entziehen. Der Hersteller hat die Kontrollmaßnahmen zu dulden. Er darf das GS-Zeichen nur solange verwenden wie die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind. Er darf kein Zeichen verwenden oder mit ihm werden, das mit dem GS-Zeichen verwechselt werden kann.
37 Meldeverfahren 29 ProdSG: Aufgrund dieser Vorschrift wurde die nationale rechtliche Grundlage für den Aufbau und die Unterhaltung eines europaweiten Meldesystems für Produktgefahren, RAPEX, geschaffen. RAPEX ist ein Schnellinformationssystem, über das Informationen über gefährliche Produkte europaweit öffentlich zugänglich gemacht werden. Es dient dem Verbraucherschutz. 37
38 Internationale Produkthaftung Bei grenzüberschreitenden Haftungsfällen besteht die Problematik zunächst darin, welches Recht Anwendung findet. Dies richtet sich nach dem Internationalen Privatrecht. In Europa ist das Internationale Privatrecht vereinheitlicht. In Produkthaftungsfällen findet die Rom II Verordnung Anwendung. Grundsätzlich findet das Recht des Staates Anwendung, in dem die geschädigte Person bei Eintritt des Schadens ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern das Produkt in diesem Staat vertrieben wurde. 38
39 Internationale Produkthaftung Eine Ausnahme gilt dann, wenn die geschädigte Person und die in Anspruch genommene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat haben. Dann gilt das Recht dieses Staates. Eine weitere Ausnahme gilt dann, wenn die Parteien nach dem Schadensfall eine Vereinbarung über das anwendbare Recht getroffen haben. Staaten außerhalb Europas, z.b. die USA, bestimmen das anwendbare Recht nach nationalen Vorschriften. Im Regelfall findet das Recht des Staates Anwendung, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 39
40 Internationale Produkthaftung Dies hat zur Konsequenz, dass Hersteller mit unterschiedlichen Rechtssystemen in Produkthaftungsfällen konfrontiert werden. Dies gilt erst recht für das Produktsicherheitsrecht. Dort gelten jeweils die öffentlich rechtlichen Vorschriften der einzelnen Staaten mit der Folge, dass in unterschiedlichen Staaten unterschiedliche Sicherheitsstandards von den Herstellern zu beachten sind. 40
41 Produkthaftung in den USA Die Grundstrukturen des amerikanischen Produkthaftungsrechts sind denen des europäischen vergleichbar. Unterschiede bestehen allerdings im gerichtlichen Verfahrensrecht (Geschworenengerichte, Erfolgshonorare der Anwälte, hohe Schadenersatzsummen). Eine Besonderheit ist auch die so genannte Marktanteilshaftung. Bringen verschiedene Hersteller vergleichbare Produkte auf den Markt, muss nicht nachgewiesen werden, durch welches Produkt der Schaden entstanden ist. Die Hersteller haften dann nach ihren Marktanteilen. 41
42 Produkthaftung in den USA Eine weitere Besonderheit besteht in dem Strafschadenersatz (punitive damages). Danach ist zusätzlich zum Schaden und eventuellem Schmerzensgeld noch ein Geldbetrag als Strafsanktion zu zahlen, wenn der Schädiger vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Dieser Anspruch basiert auf dem Gedanken, dass regelmäßig nicht alle Geschädigten klagen. Durch den Anspruch soll eine zusätzliche Bestrafung, Abschreckung und eine Gewinnabschöpfung erfolgen. 42
43 Produkthaftung in Asien Japan hat 1994 ein dem europäischen Recht vergleichbares Produkthaftungsrecht eingeführt. Gerichtliche Auseinandersetzung werden in Japan traditionell zurückhaltend geführt. In China gibt es ebenso eine vertragliche und deliktische Haftung für Produktfehler. Innerstaatlich werden Prozesse ebenfalls zurückhaltend geführt. Aufgrund der internationalen Verflechtungen ist mit einer zunehmenden Harmonisierung des Produkthaftungsrechts zu rechnen. 43
44 Produkthaftung und Strafrecht Strafrechtliche Vorschriften treffen niemals die Unternehmen, sondern die im Unternehmen tätigen Personen, da nur natürliche Personen strafrechtsfähig sind. Die potentielle Strafbarkeit beschränkt sich nicht auf die jeweilige Geschäftsleitung. Vielmehr kann sich jeder Mitarbeiter strafbar machen, der in der Entwicklung, Fabrikation oder im Vertrieb tätig ist. 44 Die Verantwortung der Geschäftsleitung liegt regelmäßig in einem Organisationsverschulden. Daneben prüfen die Gerichte, wem die strafrechtliche Verantwortung im Einzelfall konkret zugeordnet werden kann.
45 Straftatbestände 212 StGB, Totschlag: Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen. 222 StGB, Fahrlässige Tötung: Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 45
46 Straftatbestände 223 StGB, Körperverletzung: Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. 303 StGB, Sachbeschädigung: Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 46 Der Versuch ist strafbar.
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