Kreisschreiben vom 10. März 2011 an die Vormundschaftsbehörden

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Transkript:

s Kanton Zürich Direktion der Justiz und des Innern als vormundschaftliche Aufsichtsbehörde zweiter Instanz Dr. Markus Notter Regierungsrat Kreisschreiben vom 10. März 2011 an die Vormundschaftsbehörden betreffend Einholung spezialgutachterlicher Abklärungen in Kindesschutzfälien mit Elternteilen, die eine risikobehaftete Vergangenheit aufweisen und Bestellung einer Kindesvertretung in vormundschaftlichen Verfahren. Am 26. Februar 2010 verstarb in Winterthur ein vierjähriger Knabe mutmasslich durch Gewalteinwirkung des Kindsvaters. Im Zeitpunkt der Tat war der verbeiständete Knabe nach einem gescheiterten Pflegeverhältnis im Rahmen vorsorglicher Massnahmen der zuständigen Vormundschaftsbehörde der Obhut des Kindsvaters unterstellt. Sein Vorleben - namentlich eine versuchte Tötung an einem Sohn aus einer früheren Beziehung - warf viele Fragen auf. Die zuständige Vormundschaftsbehörde war bereits längere Zeit vor der Tat mit den schwierigen Familienverhältnissen, der risikobehafteten Vergangenheit des Kindsvaters und mit Obhuts- und Besuchsrechtsfragen befasst. Im Nachgang zu dieser Tat holte die Direktion der Justiz und des Innern bei Professor Dr. Peter Breitschmid, Zürich, ein Gutachten zur Tätigkeit der zuständigen Vormundschaftsbehörde und des zuständigen Bezirksrates ein, das vom 30. September 2010 datiert. Im Rahmen der Würdigung dieses Gutachtens gelangte die Direktion der Justiz und des Innern in ihrem Bericht vom 27. Januar 2011 zum Schluss, dass den Vormundschaftsbehörden die nachfolgende Weisung und Empfehlung zu erteilen sei, um die Gefahr für Kinder in Kindesschutzverfahren mit Elternteilen, die eine risikobehaftete Vergangenheit aufweisen, künftig zu minimieren 1. 1 Das Gutachten und der Bericht können im Internet unter http://www.gaz.zh.ch/internet/justiz_inneres/gaz/de/gemeinderecht/vormundschaft/_fall_bonstett en.html herunter geladen werden. L:\Gs\EV\10 193 EV VF.docx

y Seite 2/5 A. Weisung betreffend Einholung spezialgutachterlicher Abklärungen in Kindesschutzfällen mit Elternteilen, die eine risikobehaftete Vergangenheit aufweisen 1. Die Vormundschaftsbehörden werden angewiesen, immer dann eine aktuelle und unabhängige gutachterliche Abklärung des Gefährdungspotentials eines Elternteils für sein Kind oder seine Kinder anzuordnen, wenn sie einen Sachentscheid im Zusammenhang mit elterlicher Sorge, Obhut oder Besuchsrecht fällen müssen und davon Kenntnis haben, dass der Elternteil, dem die elterliche Sorge oder die Obhut zuzuteilen oder ein Besuchsrecht einzuräumen ist, rechtskräftig wegen einer Tat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht ist (Art. 10 Abs. 2 StGB) und die sich gegen die körperliche, sexuelle oder psychische Integrität von Personen richtete, zu denen der fragliche Elternteil in einer familiären oder partnerschaftlichen Beziehung steht oder stand 2. Für die Dauer der Abklärung sind die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes bzw. der Kinder anzuordnen (z. B. Entzug der Obhut gegenüber dem betroffenen Elternteil mit Sistierung des Besuchsrechts und Kontaktverbot oder mit Einräumung eines lediglich begleiteten Besuchsrechts mit Kontaktverbot ausserhalb der Besuchszeiten). 2. Für die spezialgutachterliche Abklärung des Elternteils mit risikobehafteter Vergangenheit sind Gutachterinnen und Gutachter zu bestellen, die ins Sachverständigenverzeichnis gemäss der Verordnung über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf- und Zivilverfahren vom 1./8. September 2010 (PPGV; LS 321.4) eingetragen und zur Erstellung von Gutachten gemäss 10 Abs. 2 lit. a 2 Die Rechtsbegriffe körperliche, sexuelle oder psychische Integrität" sowie familiäre oder partnerschaftliche Beziehung" entsprechen 2 Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes (GSG; LS 351). Zu deren Auslegung vgl. ABI 2005, S. 771 f.

y Seite 3/5 PPGV befähigt sind 3. Im konkreten Fall ist ausserdem darauf zu achten, dass die Gutachterin oder der Gutachter vom abzuklärenden Elternteil vollständig unabhängig ist, mithin diesen im Zeitpunkt des Abklärungsauftrages nicht behandelt oder therapiert bzw. zu einem früheren Zeitpunkt nicht bereits behandelt oder therapiert hat. Auskünfte zum Sachverständigenverzeichnis für die Erstellung von Gutachten gemäss 10 Abs. 2 lit. a PPGV sind bei der Direktion der Justiz und des Innern, als vormundschaftlicher Aufsichtsbehörde zweiter Instanz erhältlich 4. Die fraglichen Gutachterinnen und Gutachter sind ausschliesslich für die Erstellung der Gutachten gemäss Ziff. 1 - und nicht auch für solche über die generelle Erziehungsfähigkeit eines Elternteils, die Interaktion zwischen Eltern und Kind, etc. - beizuziehen 5. B. Empfehlung betreffend Bestellung einer Kindesvertretung in vormundschaftlichen Verfahren mit unvereinbaren elterlichen Positionen 1. Nach geltendem Recht besteht die Möglichkeit, dem Kind gestützt auf Art. 308 Abs. 2 oder 392 Ziff. 2 ZGB 6 eine Beiständin oder einen Beistand zu ernennen, die 3 Die Verordnung ist auf den 1. März 2011 in Kraft getreten. 4 Gemeindeamt des Kantons Zürich, Feldstrasse 40, 8090 Zürich, Telefon: 043 259 83 30, E- Mail: kontakt.gaz@ji.zh.ch 5 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass selbstverständlich auch in anderen als den vorstehend aufgezählten Gefährdungssituationen wie bis anhin geprüft werden muss, ob sich die Einholung eines Gutachtens aufdrängt. In diesen Fällen besteht keine Beschränkung auf die Gutachterinnen und Gutachter gemäss 10 Abs. 2 lit. a PPGV. 6 Gemäss einem Entscheid des Obergerichts vom 15. März 2006 (NX060010/U) fehlt eine gesetzliche Grundlage für die Bestellung einer Vertretung des Kindes gestützt auf Art. 146 ZGB, der auf die eherechtlichen Verfahren Anwendung findet, für das Verfahren nach Art. 307 ff. ZGB (Art. 146 und 147 ZGB wurden per 1. Januar 2011 aufgehoben; der Normgehalt dieser Regelungen befindet sich neu in Art. 299 und 300 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], die auf diesen Zeitpunkt in Kraft getreten ist). In einem neueren Entscheid vom 11. März 2008 (NX080008/Z02) bejahte das Obergericht demgegenüber eine analoge Anwendung von Art. 146 Abs. 2 Ziff. 1 azgb in Verfahren vor den Vormundschaftsbehörden. Eine Ausdehnung von Art. 146 ZGB mittels analoger Anwendung der Bestimmung auf sämtliche Verfahren, von denen die Kinder in ähnlicher Weise wie bei der Scheidung (insbesondere u. a. Kindesschutzverfahren) betroffen sind, ist in der Lehre umstritten. Im auf den 1. Januar 2013 in Kraft tretenden neuen Erwachsenenschutzrecht (Änderung vom 19. Dezember 2008 des Zivilgesetzbuches in den Bereichen Erwachsenenschutz, Personen- und Kindesrecht [nzgb]) wird die Bestellung einer Vertretung des Kindes in Verfahren vor den KESB ausdrücklich geregelt (Art. 314a bls nzgb).

y Seite 4/5 oder der gegebenenfalls die Interessen für das handlungsunfähige Kind in Verfahren mit Kinderbelangen wahrnimmt 7 (für den Anwendungsbereich im Einzelnen und die entsprechenden Voraussetzungen kann auf Art. 299 ZPO bzw. 314a bis nzgb verwiesen werden 8 ). Eine eigenständige Vertretung des Kindes kann u. a. bei Verfahren geboten sein, in denen schwerwiegende Entscheidungen für die Zukunft des Kindes zu treffen sind und die Wahrung seiner Interessen durch den ordentlichen gesetzlichen Vertreter bzw. die ordentliche gesetzliche Vertreterin nicht gewährleistet wird. Dazu gehören insbesondere die Aufhebung der elterlichen Obhut (Art 310 ZGB) oder die Entziehung der elterlichen Sorge 9 ; im Weiteren kann die eigenständige Vertretung des Kindes auch bei Besuchsrechtsstreitigkeiten angezeigt sein. 2. Den Vormundschaftsbehörden wird empfohlen, jedenfalls stets dann, wenn die Aufhebung der elterlichen Obhut oder die Entziehung der elterlichen Sorge zur Diskussion steht, zu prüfen, ob eine Beiständin oder ein Beistand gestützt auf Art. 308 Abs. 2 oder 392 Ziff. 2 ZGB mit der eigenständigen Vertretung des Kindes im vormundschaftsbehördlichen Verfahren betraut werden soll. Entsprechend der Regelung in Art. 299 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung für die eherechtlichen Verfahren (vgl. auch Art. Art. 314a bls Abs. 1 nzgb) ist eine in fürsorgerischen und rechtlichen Belangen erfahrene Person mit der Aufgabe zu betrauen. Dabei kann der Aufgabenkatalog einer bereits gestützt auf Art. 308 ZGB bestellten Beiständin oder eines bestellten Beistandes entsprechend erweitert werden, oder aber die Vertretung wird einer vollkommen unabhängigen Person (namentlich einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt) übertragen. Es obliegt den Vormundschaftsbehörden, die im Einzelfall zweckmässige Anordnung zu treffen. Um die Stellung der Beiständinnen und Beistände als vertraute Ansprechperson von Kind und Eltern nicht zu gefährden, wird den Vormundschaftsbehörden der zweitgenannte Weg empfohlen. 7 Handkommentar zum Schweizer Privatrecht-Biderbost, Zürich 2007, N 19 zu Art. 308 ZGB. 8 Vgl. dazu Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung-Steck, Basel 2010, N 1 ff. zu Art. 299 ZPO. 9 Art. 311 ZGB; Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl., Bern 1999, N 27.63a.

y Seite 5/5 DIREKTION DER JUSTIZ UND DES INNERN Markus Notter Geht an: - Die Vormundschaftsbehörden, - die Bezirksräte, - das Obergericht, II. Zivilkammerund Fachkommission psychiatrische Gutachten, - mit separatem Schreiben an die Bildungsdirektion sowie an die Sozialen Dienste der Stadt Zürich, mit dem Ersuchen, den bei ihnen tätigen Mitarbeitenden, welche Beistandschaften gemäss 308 ZGB führen, die genannte Empfehlung zu geben, den Vormundschaftsbehörden gegebenenfalls die Anordnung einer Kindesvertretung zu beantragen. Kopie z.k. an das Gemeindeamt des Kantons Zürich