Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am Dienstag, den 20. August 2013

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Transkript:

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am Dienstag, den 20. August 2013 im Taunustor Conference Center (Japan Center) Taunustor 2, 60311 Frankfurt am Main Heliad Equity artners GmbH & Co. KGaA Frankfurt am Main WKN A0L1NN ISIN DE 000A0L1NN5

HELIAD EQUITY ARTNERS GMBH & CO. KGAA 2 ORDENTLICHE HAUTVERSAMMLUNG AM 20. AUGUST 2013 3 Sehr geehrte Kommanditaktionärinnen und Kommanditaktionäre, wir laden Sie hiermit zu unserer ordentlichen Hauptversammlung ein, die am Dienstag, den 20. August 2013 um 11:00 Uhr (Einlass ab 10:30 Uhr), im Taunustor Conference Center (Japan Center), Taunustor 2, 60311 Frankfurt am Main stattfindet. Tagesordnung 1. Vorlage des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2012, des Lageberichts und des Konzernlagebericht sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 und Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den vorgelegten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2012 festzustellen. 2. Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich haftenden Gesellschafterin Altira Heliad Management GmbH für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 3. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrats schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 4. Wahl des Abschlussprüfers Der Aufsichtsrat schlägt vor, die ricewaterhousecoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, Niederlassung Bielefeld, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 zu wählen. 5. Nachwahlen zum Aufsichtsrat Das Mitglied des Aufsichtsrats Dr. Christian Weber hat sein Mandat mit Wirkung zum 30. Juni 2013 niedergelegt. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach 278 Abs. 3, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG sowie 12 Abs. 1 der Satzung aus drei von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden nach 278 Abs. 3, 102 Abs. 1

HELIAD EQUITY ARTNERS GMBH & CO. KGAA 4 ORDENTLICHE HAUTVERSAMMLUNG AM 20. AUGUST 2013 5 AktG sowie 12 Abs. 2 Satz 1 der Satzung für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über ihre Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Der Aufsichtsrat schlägt vor, für die restliche Amtszeit von Herrn Dr. Weber, also bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, also bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 zu beschließen hat, Achim Lindner, Kulmbach, Vorstand der Börsenmedien Aktiengesellschaft in den Aufsichtsrat zu wählen. Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats an Wahlvorschläge nicht gebunden. Sie kann zudem gemäß 12 Abs. 2 Satz 3 der Satzung bei der Wahl eine kürzere Amtszeit bestimmen. 6. Vorlage des Berichts über die Sonderprüfung Das Landgericht Frankfurt am Main hat in dem Verfahren der Aktionäre OAM European Value Fund, Grand Cayman, Kaimaninseln und Andreas Bader, Göppingen, auf gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers Aktenzeichen 3-16 O 1/11 mit Beschluss vom 16. Mai 2012 die Moog & artner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Darmstadt, zum Sonderprüfer bestellt, um Vorgänge und Ansprüche zu prüfen in Verbindung mit der Verschmelzung der TIG Themis Industries Group GmbH & Co. KGaA auf die Gesellschaft, dem Erwerb der Reprotechnik Beteiligungsgesellschaft mbh und deren Zusatzakquisitionen der RT Reprotechnik.de GmbH und der rint64 Druckwerkstätten GmbH. Der Sonderprüfer hat seinen Bericht über die Sonderprüfung vorgelegt, der nunmehr der Hauptversammlung vorgelegt wird. 7. Beschlussfassung über die Schaffung eines genehmigten Kapitals und Änderung der Satzung Die Satzung enthält in 6 ein genehmigtes Kapital, das die persönlich haftende Gesellschafterin ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis zu Stück 30.285.338 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien im rechnerischen Nennwert von EUR 1,00 je Aktie gegen Bar- oder Sacheinlagen ein- oder mehrmals in Teilbeträgen um bis zu insgesamt EUR 30.285.338,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2007). Diese Ermächtigung ist am 31. März 2012 ausgelaufen. Um der Gesellschaft den möglichen Spielraum einzuräumen, auf kurzfristige Entwicklungen des Marktes und in anderen Bereichen flexibel und kursschonend reagieren zu können, soll ein neues genehmigtes Kapital geschafften werden. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: a. Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 19. August 2018 durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stammaktien in Form von Stückaktien im rechnerischen Nennwert von EUR 1,00 je Aktie gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals in Teilbeträgen um insgesamt bis zu EUR 5.087.381,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2013). Sofern den Kommanditaktionären ein Bezugsrecht eingeräumt wird, können die Aktien gemäß 186 Abs. 5 AktG einem Kreditinstitut oder einem nach 53 Abs. 1 Satz 1 oder 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen zur Übernahme angeboten werden mit der Verpflichtung, sie den Kommanditaktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). b. Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates über den Ausschluss des Bezugsrechts der Kommanditaktionäre zu entscheiden. Das Bezugsrecht kann insbesondere ausgeschlossen werden um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Kommanditaktionäre auszunehmen, bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere in Form von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen, bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreiten, um Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen zu begeben sowie

HELIAD EQUITY ARTNERS GMBH & CO. KGAA 6 ORDENTLICHE HAUTVERSAMMLUNG AM 20. AUGUST 2013 7 um Inhabern von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung ihres Wandlungs- oder Optionsrechts zustehen würde, jedoch nur, soweit die Aktien nicht bereits aufgrund eines bedingten Kapitals gewährt werden können. c. Die persönlich haftende Gesellschafterin wird des weiteren ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und die sonstigen Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital zu ändern. d. 6 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: (1) Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. August 2017 durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stammaktien in Form von Stückaktien im rechnerischen Nennwert von EUR 1,00 je Aktie gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals in Teilbeträgen um insgesamt bis zu EUR 5.087.381,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2013). Sofern den Kommanditaktionären ein Bezugsrecht eingeräumt wird, können die Aktien gemäß 186 Abs. 5 AktG einem Kreditinstitut oder einem nach 53 Abs. 1 Satz 1 oder 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen zur Übernahme angeboten werden mit der Verpflichtung, sie den Kommanditaktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). (2) Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates über den Ausschluss des Bezugsrechts der Kommanditaktionäre zu entscheiden. Das Bezugsrecht kann insbesondere ausgeschlossen werden (a) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Kommanditaktionäre auszunehmen, (b) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen, (c) bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreiten, (d) um Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen zu begeben sowie (e) um Inhabern von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung ihres Wandlungs- oder Optionsrechts zustehen würde, jedoch nur, soweit die Aktien nicht bereits aufgrund eines bedingten Kapitals gewährt werden können. (3) Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und die sonstigen Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital zu ändern. Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin an die Hauptversammlung zu unkt 7 der Tagesordnung Zu unkt 7 der Tagesordnung erstattet die persönlich haftende Gesellschafterin der Hauptversammlung gemäß 278 Abs. 3 AktG in Verbindung mit 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG den folgenden Bericht. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrats schlagen die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2013) vor. Die von der Hauptversammlung am 23. April 2007 beschlossene Ermächtigung, das Grundkapital der Gesellschaft zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2007) ist mit dem 31. März 2012 ausgelaufen. Dieses bereits ausgelaufene genehmigte Kapital nach 6 der Satzung der Gesellschaft wurde zuletzt durch Beschluss der Geschäftsführung der persönlich haftenden Gesellschafterin vom 12. Februar 2010 mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom 15. Februar 2010 in

HELIAD EQUITY ARTNERS GMBH & CO. KGAA 8 ORDENTLICHE HAUTVERSAMMLUNG AM 20. AUGUST 2013 9 Höhe von EUR 861.963,00 und damit seit es geschaffen wurde insgesamt in Höhe von EUR 4.741.612,00 genutzt, um das Grundkapital der Gesellschaft zu erhöhen. Der Gesellschaft soll nunmehr ein neues genehmigtes Kapital in voller Höhe zur Verfügung gestellt werden. Das neue genehmigte Kapital soll im Interesse der Gesellschaft und ihrer Kommanditaktionäre die Gesellschaft weiterhin in die Lage versetzen, kurzfristig auf Finanzierungserfordernisse zum Beispiel in Verbindung mit dem Erwerb einer Beteiligung reagieren zu können. Im Fall einer Erhöhung des Grundkapitals unter Ausnutzung des genehmigten Kapitals ist den Kommanditaktionären ein Bezugsrecht einzuräumen, das grundsätzlich im Wege des mittelbaren Bezugsrechts gemäß 186 Abs. 5 AktG über ein Kreditinstitut oder ein nach 53 Abs. 1 Satz 1 oder 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätiges Unternehmen abgewickelt werden soll. Die persönlich haftende Gesellschafterin soll ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Kommanditaktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen: Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Kommanditaktionäre für Spitzenbeträge dient dazu, im Hinblick auf den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsverhältnis darstellen zu können. Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich des Spitzenbetrags würden insbesondere bei der Kapitalerhöhung um runde Beträge die technische Durchführung der Kapitalerhöhung und die Ausübung des Bezugsrechts erheblich erschwert. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Kommanditaktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen dient dazu, den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft zu ermöglichen. Die Gesellschaft ist im rivate Equity Bereich tätig und muss jederzeit in der Lage sein, auf dem Markt für Beteiligungen im Interesse ihrer Kommanditaktionäre schnell und flexibel handeln zu können. Hierzu gehört insbesondere die Möglichkeit, Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Ausgabe neuer Aktien der Gesellschaft zu erwerben. Ausschließlich die Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts eröffnet die Möglichkeit, relativ zeitnah und ohne größeren Aufwand Aktien der Gesellschaft als Gegenleistung zum Erwerb eines Unternehmens, eines Unternehmensteils oder einer Beteiligung an einem Unternehmen anbieten zu können. Die Verwendung von neuen Aktien als Akquisitionswährung schont darüber hinaus die Liquidität der Gesellschaft. Es kommt bei einem Bezugsrechtsausschluss zwar zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der Kommanditaktionäre. Bei Einräumung eines Bezugsrechts wäre aber der Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen gegen Gewährung von Aktien und der Einsatz von neuen Aktien als Akquisitionswährung nicht möglich und die damit für die Gesellschaft und die Kommanditaktionäre verbundenen Vorteile wären nicht erreichbar. Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, bestehen derzeit nicht. Wenn sich Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen konkretisieren, wird die persönlich haftende Gesellschafterin sorgfältig prüfen, ob sie von dem genehmigten Kapital zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Ausgabe neuer Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen soll. Sie wird dies nur dann tun, wenn der Unternehmens- oder Beteiligungserwerb gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Nur wenn diese Voraussetzung gegeben ist, wird auch der Aufsichtsrat seine erforderliche Zustimmung erteilen. Basis für die Bewertung der Aktien der Gesellschaft einerseits und der zu erwerbenden Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen andererseits wird das neutrale Unternehmenswertgutachten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und/oder einer renommierten Investmentbank sein. Das Bezugsrecht soll ausgeschlossen werden können, wenn die Volumenvorgaben und die übrigen Anforderungen für einen Bezugsrechtsausschluss nach 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfüllt sind. Ein etwaiger Abschlag vom aktuellen Börsenpreis wird voraussichtlich nicht über 3 %, jedenfalls aber maximal bei 5 % des Börsenpreises liegen. Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses soll die Verwaltung in die Lage versetzen, kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen und dabei durch die marktnahe reisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Eine derartige Kapitalerhöhung führt wegen der schnelleren Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß zu einem höheren Mittelzufluss als eine vergleich-

HELIAD EQUITY ARTNERS GMBH & CO. KGAA 10 ORDENTLICHE HAUTVERSAMMLUNG AM 20. AUGUST 2013 11 bare Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Kommanditaktionäre. Sie liegt somit im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und der Kommanditaktionäre. Es kommt zwar dadurch zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Kommanditaktionäre. Kommanditaktionäre, die ihre relative Beteiligungsquote und ihren relativen Stimmrechtsanteil erhalten möchten, haben indessen die Möglichkeit, die hierfür erforderliche Aktienzahl über die Börse zu erwerben. auch unter Berücksichtigung des zu Lasten der Kommanditaktionäre eintretenden Verwässerungseffektes für sachlich gerechtfertigt und für angemessen. Die persönlich haftende Gesellschafterin wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung des genehmigten Kapitals berichten. Das Bezugsrecht soll ausgeschlossen werden können, um Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft und der mit ihr verbundenen Unternehmen auszugeben. Belegschaftsaktien sind eine mögliche Form der Mitarbeiterbeteiligung, die dazu dienen kann, die Identifikation der Mitarbeiter mit ihrem Unternehmen zu stärken. Die Bedeutung einer Beteiligung von Mitarbeitern an dem Unternehmen, bei dem sie beschäftigt sind, wird sowohl im Gesellschaftsrecht als auch im Steuerrecht als fördernswert anerkannt. Je nach Ausgestaltung eines Belegschaftsaktienprogramms, können Mitarbeitern durch die Ausgabe von Aktien steuerfreie Zuwendungen gemacht werden. Gegenwärtig hat die Gesellschaft keine konkreten läne zur Auflage eines Belegschaftsaktienprogramms. Die persönlich haftende Gesellschafterin wird bei der Ausnutzung dieser Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft sowohl den Umfang der Aktienausgabe, als auch den Ausgabepreis sowie die sonstigen Bedingungen der Aktienausgabe festlegen. Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber der von der Gesellschaft oder ihren Tochtergesellschaften ausgegebenen Optionsscheine und Wandelschuldverschreibungen dient dazu, im Falle einer Ausnutzung dieser Ermächtigung den Options- bzw. Wandlungspreis nicht entsprechend der so genannten Verwässerungsschutzklauseln der Options- bzw. Wandlungsbedingungen ermäßigen zu müssen. Vielmehr soll auch den Inhabern der Optionsscheine und Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt werden können, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts zustehen würde. Mit der Ermächtigung erhält die persönlich haftende Gesellschafterin die Möglichkeit, bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter sorgfältiger Abwägung der Interessen zwischen beiden Alternativen zu wählen. Bei Abwägung aller genannten Umstände halten die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen

HELIAD EQUITY ARTNERS GMBH & CO. KGAA 12 ORDENTLICHE HAUTVERSAMMLUNG AM 20. AUGUST 2013 13 Adressen für die Anmeldung und eventuelle Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge Freiwillige Hinweise zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts Wir geben folgende Adresse für die Anmeldung zur Hauptversammlung an: Heliad Equity artners GmbH & Co. KGaA c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 89 30903 74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de Folgende Adresse steht für eventuelle Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge zur Verfügung: Heliad Equity artners GmbH & Co. KGaA Abteilung Recht Grüneburgweg 18 60322 Frankfurt am Main Telefax: +49 69 7191280 217 Email: investor-relations@heliad.com Nicht börsennotierte Gesellschaften sind in der Einberufung lediglich zur Angabe von Firma und Sitz der Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung, der Tagesordnung sowie oben genannter Adressen verpflichtet. Nachfolgende Hinweise erfolgen freiwillig, um den Kommanditaktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung zu erleichtern. Zur Teilnahme an der Versammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Kommanditaktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig anmelden und am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen sind. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der oben genannten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung, also bis zum 13. August 2013 (24:00 Uhr), zugehen. Aus arbeitstechnischen Gründen finden Umschreibungen im Aktienregister nach dem 13. August 2013 bis einschließlich dem Tag der Hauptversammlung nicht statt. Die weiteren Einzelheiten können Kommanditaktionäre der Satzung der Gesellschaft entnehmen, die auf der Internetseite der Gesellschaft verfügbar ist.

HELIAD EQUITY ARTNERS GMBH & CO. KGAA 14 ORDENTLICHE HAUTVERSAMMLUNG AM 20. AUGUST 2013 15 Angabe nach 125 Abs. 1 Satz 4 AktG Das Stimmrecht kann auch durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Kommanditaktionären, ausgeübt werden. Frankfurt am Main, im Juli 2013 Heliad Equity artners GmbH & Co. KGaA Altira Heliad Management GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin Ihr Weg zu unserer Hauptversammlung Taunustor Conference Center, Taunustor 2 60311 Frankfurt am Main Anfahrt vom Flughafen (S-Bahn) Vom Regionalbahnhof des Flughafens Frankfurt Main fahren in regelmäßigen Abständen die S-Bahn-Linien S8 und S9 in die Frankfurter City. Verlassen Sie die S-Bahn an der Station Taunusanlage und laufen Sie entlang der Taunusanlage Richtung Sü den. An der ersten Kreuzung befindet sich links das Japan Center Taunustor 2. Anfahrt Innenstadt (S-Bahn / U-Bahn) Vom Hauptbahnhof Frankfurt fahren folgende U-Bahn Linien zur Station Willy-Brandt-latz: - U4 Richtung Bockenheimer Warte - U5 Richtung reungesheim Friedrich-Ebert-Anlage S-Bahn Frankfurt HAUTBAHNHOF CENTRAL STATION Mainzer Landstraße Düsseldorfer Str. S U Taunusanlage S Zimmerweg Weserstr. Taunusstraße Kaiserstraße GOETHE- LATZ LANDES- ZENTRALBANK Münchner Straße Gutleutstraße Junghofstraße JAAN CENTER TAUNUSTOR Gallusanlage EZB ermainkai Hauptwache Gr. Gallusstraße Neue Mainzer Straße STÄDT. BÜHNEN Junghofstr. Goetheplatz Friedensstr. U Untermainbrücke S Roßmarkt Bethmannstr. Willy-Brand-latz MAIN HAUTWACHE U Untermainkai Schaumaikai Hauptwache Berliner Straße RÖMER Zeil Braubachstraße Eiserner Steg

Heliad Equity artners GmbH & Co. KGaA Grüneburgweg 18 60322 Frankfurt am Main Deutschland info@heliad.com T +49 (0) 69.71 91 59 65-0 F +49 (0) 69.71 91 59 65-11 www.heliad.com