Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen zum Nationalen Entsorgungsprogramm und zum Umweltbericht aus der grenzu berschreitenden Beteiligung

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Transkript:

Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen zum Nationalen Entsorgungsprogramm und zum Umweltbericht aus der grenzu berschreitenden Beteiligung In Übereinstimmung mit den Anforderungen der Richtlinie 2011/70/Euratom hat das Bundesumweltministerium den Entwurf für ein Programm für eine verantwortungsvolle und sichere Entsorgung bestrahlter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (Nationales Entsorgungsprogramm) erstellt. Zu diesem Entwurf des Nationalen Entsorgungsprogramms wurde eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchgeführt. Hierzu wurde zunächst der Untersuchungsrahmen festgelegt. Diesem entsprechend wurde bewertet, welche potentiellen Umweltauswirkungen bei einer Umsetzung der Maßnahmen des Nationalen Entsorgungsprogramms zu erwarten sind. Die Ergebnisse wurden in einem Umweltbericht zusammengefasst. Der Entwurf des Nationalen Entsorgungsprogramms wurde gemeinsam mit dem Umweltbericht veröffentlicht. Neben der Öffentlichkeit und den Behörden aus Deutschland wurde auch den Nachbarstaaten die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die eingegangenen Stellungnahmen aus den Nachbarstaaten wurden ausgewertet. Anhand der Auswertung wurden der Umweltbericht und der Entwurf des Nationalen Entsorgungsprogramms auf Änderungsbedarf überprüft. In der folgenden Tabelle ist das Ergebnis der Überprüfung zusammengefasst.

Stellungnahme aus den Niederlanden 1 Es wird auf die Bedeutung der Grundwasserqualität für die niederländische Trinkwassergewinnung hingewiesen und darauf, dass in der Zusammenfassung des Umweltberichts keine Ausführungen zu dem Aspekt enthalten seien, ob durch Freisetzung von radioaktiven Stoffen aus der Endlagerung potentielle grenzüberschreitende Umweltauswirkungen auf die Grundwasserqualität zu erwarten sind. Im Umweltbericht werden die potentiellen Umweltauswirkungen der geplanten Maßnahmen zur Entsorgung radioaktiver Abfälle betrachtet, unter die auch das Standortauswahlverfahren für das Endlager für insbesondere Wärme entwickelnde Abfälle fällt. Das Standortauswahlverfahren für dieses Endlager wird mit dem gesetzlichen Ziel durchgeführt, den Standort in Deutschland zu finden, der die bestmögliche Sicherheit für eine Million Jahre gewährleistet. Eine Genehmigungsvoraussetzung für das zukünftige Endlager ist, dass entsprechend den Erläuterungen in Kapitel 5.1.6.4 des Umweltberichts der Nachweis erbracht wird, dass die Emission von radioaktiven Stoffen oder anderen Schadstoffen in der Nachverschlussphase keine relevanten potenziellen Umweltauswirkungen hat. Auch während des Betriebes des Endlagers sind die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, die die Sicherheit des Endlagers gewährleisten. Der in der Stellungnahme angesprochene Aspekt ist somit bereits durch geltendes Regelwerk abgedeckt und ist im Umweltbericht mit betrachtet, auch wenn dies in der Zusammenfassung des Umweltberichts nicht ausdrücklich hervorgehoben 2 Es wird gebeten, die Betroffenen in den Niederlanden bei Endlagerstandorten in Grenznähe zu beteiligen. wurde. Im Standortauswahlgesetz sind zwei strategischen Umweltprüfungen eine für die Auswahl der Standorte für die übertägige Erkundung und eine für die Standorte für die untertägige Erkundung sowie eine Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen für die untertägig zu erkundenden Standorte vorgesehen. Eine Beteiligung von Nachbarstaaten an diesen Verfahren erfolgt in Übereinstimmung mit den Anforderungen internationaler Übereinkommen dann, wenn ein Vorhaben erhebliche Umweltauswirkungen in diesem Staat haben kann. Vorschläge für die Anforderung an die Öffentlichkeitsbeteiligung im Standortauswahlverfahren werden derzeit von der Kommission Lagerung hoch radioaktiver Abfallstoffe des deutschen Bundestages erarbeitet.

Stellungnahme aus Österreich 3 Übermittlung einer umfassenden Fachstellungnahme mit Fragen und Empfehlungen. Es wird um bilaterale Fachkonsultationen ersucht. Die Fachstellungnahme geht in ihren Inhalten weit über den Gegenstand des derzeitigen Beteiligungsverfahrens hinaus. Viele der angesprochenen Themen bedürfen einer vertieften bilateralen Erörterung. Hierzu wird die Durchführung mündlicher Konsultationen angeboten. Sollte sich aus den mündlichen Konsultationen zusätzlicher Überarbeitungsbedarf am Nationalen Entsorgungsprogramm zeigen, kann dieser im Rahmen der Revision des Nationalen Entsorgungsprogramms berücksichtigt werden. Stellungnahmen aus Polen 4 Der vorgelegte Entwurf des Nationalen Entsorgungsprogramms umfasst nicht alle nach 2011/70/Euratom erforderliche Informationen. Der Entwurf des Nationalen Entsorgungsprogramms wurde entsprechend der Vorgaben der Richtlinie 2011/70/Euratom entwickelt und enthält eine programmatische Gesamtschau der Entsorgungsplanung. Zur Erfüllung der Berichtspflicht an die EU-Kommission wird das Nationale Entsorgungsprogramm zusammen mit vier weiteren Berichten zum regulatorischen Rahmen, zum aktuellen Stand der Entsorgung, zum Bestand und Prognose der radioaktiven Abfälle sowie zu den Kosten und Finanzierung der Entsorgung bei der EU- 5 Welche Regionen werden als potenzielle Lagerorte für radioaktive Abfälle erwogen? Kommission vorgelegt. Eine Aussage darüber, welche Regionen in Deutschland als potenzielle Endlagerstandorte für insbesondere Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle im späteren Verfahren ausgewählt werden, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht treffen. Noch bis Mitte des Jahres 2016 erarbeitet die Kommission Lagerung hoch radioaktiver Abfallstoffe des Deutschen Bundestages Vorschläge für Anforderungen und Entscheidungskriterien, auf deren Grundlage in Betracht kommende Standortregionen ausgewählt werden. Als mögliche Wirtsgesteine für ein geologisches Endlager werden im Standortauswahlgesetz Salz, Ton und Kristallin genannt.

6 Bitte um Information, welche Staaten von Deutschland beteiligt wurden und wie die weitere Beteiligung erfolgt. 7 Bitte um vertiefte Betrachtung der grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen. 8 Bitte die gesamte zukünftige Dokumentation auch in polnischer Sprache zur Verfügung zu stellen. Neben Polen wurden auch die anderen Nachbarstaaten Deutschlands im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung beteiligt. Welche Anforderungen zur Beteiligung der Nachbarstaaten bereits geregelt sind, wird durch einen ergänzenden Hinweis im überarbeiteten Entwurf des Nationalen Entsorgungsprogramms deutlich gemacht (Kapitel 5.1). Auch hinsichtlich der Anforderungen an die Öffentlichkeitsbeteiligung im Standortauswahlverfahren erarbeitet derzeit die Kommission Lagerung hoch radioaktiver Abfallstoffe beim deutschen Bundestag neue Vorschläge. Sollten im Rahmen der Durchführung des Nationalen Entsorgungsprogramms Maßnahmen an grenznahen Standorten in Betracht gezogen werden, werden die dort angrenzenden Nachbarstaaten entsprechend den international verbindlichen Regelungen beteiligt. Die im Umweltbericht enthaltenen Bewertungen, auch zu möglichen Gefahren durch Stör- und Unfälle, beruhen auf Annahmen zu den späteren Maßnahmen, die nur sehr grob erfolgen können und am Detaillierungsgrad der gegenwärtigen Planungen orientiert sind. Die resultierenden Bewertungen können daher nur entsprechend grobe Abschätzungen der Umweltauswirkungen geben. Für die bei Umsetzung des Nationalen Entsorgungsprogramms resultierenden konkretisierten Projekte und Maßnahmen werden im Rahmen ihrer Umsetzung weitere Strategisch Umweltprüfungs- oder Umweltverträglichkeitsprüfungs- Verfahren durchzuführen sein, in denen dann eine vertiefte Prüfung und Konkretisierung dieser Abschätzungen erfolgen muss. Die zukünftige Dokumentation wird auch in polnischer Sprache zur Verfügung gestellt, soweit erhebliche Umweltauswirkungen auch auf das polnische Staatsgebiet möglich sind.

Stellungnahmen aus der Schweiz 9 Empfehlung, im Nationalen Entsorgungsprogramm einen Zeit- oder Realisierungsplan gesondert auszuweisen. Die gesonderte Ausweisung eines Zeit- oder Realisierungsplans ist für den jetzt abzustimmenden Entwurf nicht beabsichtigt. Die zeitlichen Angaben im Entwurf des Nationalen Entsorgungsprogramms für die Errichtung eines Endlagers für insbesondere wärmeentwickelnde radioaktive Abfälle gehen einerseits von dem im Standortauswahlgesetz genannten Zeitrahmen für den Abschluss des Standortauswahlverfahrens mit der Festlegung eines Standortes (2031) sowie andererseits von einer optimistischen Prognose für ein konzentriert geführtes Genehmigungsverfahren aus. Auch für die Rückholung der radioaktiven Abfälle aus der Schachtanlage Asse II und für die Inbetriebnahme des Endlagers Konrad sind Zeitangaben im Nationalen Entsorgungsprogramm enthalten. Zur Zeitplanung von konkreten Entsorgungsprojekten der deutschen Bundesregierung sind detailliertere Zeitangaben auf den Internetseiten des jeweiligen Vorhabenträgers abrufbar, für die Endlager unter www.bfs.de. 10 Anregung, das Nationale Entsorgungsprogramm um die Beteiligung der Nachbarstaaten zu ergänzen 11 Emissionen von radioaktiven Stoffen aus Endlagern können nicht unter den Aspekt Störfallrisiken subsumiert werden. Hinsichtlich der Beteiligung der Nachbarstaaten wurde eine Ergänzung in das Nationale Entsorgungsprogramm aufgenommen. Zu Anforderungen an die Öffentlichkeitsbeteiligung im Standortauswahlverfahren erarbeitet derzeit die Kommission Lagerung hoch radioaktiver Abfallstoffe beim deutschen Bundestag neue Vorschläge. Das Nationale Entsorgungsprogramm steht auch zu diesem Punkt unter Revisionsvorbehalt. Zu potenziellen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen durch die Freisetzung von radioaktiven Stoffen aus dem zukünftigen Endlager für insbesondere Wärme entwickelnde Abfälle wird darauf hingewiesen, dass der Umweltbericht nicht nur Aussagen zu Störfällen enthält. Auch Ableitungen radioaktiver Stoffe über den Luft- und Wasserpfad während des Betriebes von Anlagen sind betrachtet worden. Für die Nachverschlussphase beschreiben die Erläuterungen in Kapitel 5.1.6.4 des Umweltberichts die Anforderungen an die Nachweisführung für die Langzeitsicherheit des Endlagers. die der Betrachtung im Umweltbericht zu Grunde gelegt wurden. Auf dieser Grundlage keine potenziell erheblichen Umweltauswirkungen für die Nachverschlussphase zu

12 Eine staatliche Lösung für die Sicherstellung der Finanzierung der Entsorgung ist prüfenswert. 13 Luftschadstoff- und Lärmimmissionen durch Baustellen sind mit 1,5 km großzügig bemessen. Der definierte Abstand von 100 m zur Staatsgrenze für Transporte in Bezug auf Luftschadstoff- und Lärmemissionen ist hingegen zu knapp ausgefallen. 14 Die Beteiligung der Bundesländer am Standortauswahlverfahren ist unverständlich gering. erwarten. Die sehr generische Betrachtung ist dem Umstand geschuldet, dass derzeit keine konkreteren Planungen für ein Endlager vorliegen. Mit zunehmender Konkretisierung des Vorhabens werden in den weiteren Verfahrensschritten diese Betrachtungen durch konkretere Bewertungen ersetzt werden können. Das Thema der langfristigen Sicherstellung der Finanzierung der Entsorgung wird von der Bundesregierung sehr ernst genommen. Ob in diesem Bereich zukünftig Anpassungen erforderlich werden, wird derzeit tiefgreifend geprüft. Die im Umweltbericht enthaltenen Bewertungen, auch zur Reichweite der Luftschadstoff- und Lärmimmissionen, beruhen auf Annahmen zu den späteren Maßnahmen, die nur sehr grob erfolgen können und am Detaillierungsgrad der gegenwärtigen Planungen orientiert sind. Die resultierenden Bewertungen können daher nur entsprechend grobe Abschätzungen der Umweltauswirkungen geben. Für die bei Umsetzung des Nationalen Entsorgungsprogramms resultierenden konkretisierten Projekte und Maßnahmen werden im Rahmen ihrer Umsetzung weitere SUP- oder UVP-Verfahren durchzuführen sein, in denen dann eine vertiefte Prüfung und Konkretisierung dieser Abschätzungen erfolgen muss. Die Beteiligung der Bundesländer erfolgt nach den gesetzlichen Vorgaben. Für die derzeit laufenden Beratungen zum Standortauswahlverfahren ist eine Beteiligung der Länder über die 33-köpfigen Kommission Lagerung hoch radioaktiver Abfallstoffe des Deutschen Bundestages gegeben, in der acht Mitglieder von Landesregierungen vertreten sind.

Stellungnahme aus Tschechien 15 Es wird davon ausgegangen, dass im Falle der Umsetzung von Maßnahmen des Nationalen Entsorgungsprogramms die Tschechische Republik entsprechend den international verbindlichen Regeln beteiligt wird. Sollten im Rahmen der Durchführung des Nationalen Entsorgungsprogramms Maßnahmen an grenznahen Standorten in Betracht gezogen werden, werden die dort angrenzenden Nachbarstaaten entsprechend den international verbindlichen Regelungen beteiligt. Welche Anforderungen zur Beteiligung der Nachbarstaaten bereits geregelt sind, wird durch einen ergänzenden Hinweis im überarbeiteten Entwurf des Nationalen Entsorgungsprogramms deutlich gemacht (Kapitel 5.1).