72a Abs. 3 und 4 SGB VIII

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Transkript:

72a Abs. 3 und 4 SGB VIII Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen (Erweitertes Führungszeugnis für ehren- und nebenamtlich Tätige in der Jugendhilfe)

Hintergründe zur Entstehung des 72a SGB VIII Anfang 2010: Berichte über sexuellen Missbrauch und Gewalt in Institutionen zeigen dringenden Handlungsbedarf seitens der Institutionen, der Justiz, der Fachkräfte März 2010: Einrichtung des Runden Tisches Sexueller Kindesmissbrauch in Abhängigkeits- und Machtverhältnissen in privaten und öffentlichen Einrichtungen und im familiären Bereich. Ernennung von Dr. Christine Bergmann zur Unabhängigen Beauftragten zur Aufarbeitung des sexuellen Kindesmissbrauchs. Zusammenarbeit von Ministerien (BMFSFJ, BMJ, BMBF) und Experten aus, Wissenschaft, Wohlfahrtsverbänden, Kirchen, Medizin, Jugendhilfe, Sport, Kinderschutzorganisationen

Abschlussbericht der Unabhängigen Beauftragten (März 2011) und Fortführung ihrer Arbeit (bes. der telefonischen Anlaufstelle). Abschluss von Vereinbarungen über die Umsetzung der Empfehlungen mit Verbänden, Vereinen, Kirchen Verabschiedung des Bundeskinderschutzgesetzes u. a. mit Änderungen im SGB VIII. Änderung des 72 a SGB VIII Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen

Ziele des Bundeskinderschutzgesetzes und des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung Das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu schützen und ihre körperliche, geistige und seelische Entwicklung zu fördern. Kinder und Jugendliche vor Schaden in ihrer Entwicklung durch Missbrauch und/oder Vernachlässigung zu bewahren.

Rechtliche Grundlagen 1631 BGB : Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig. 8a SGB VIII: Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung 8b SGB VIII: Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen 72a Abs. 3 und 4 SGB VIII: Erweitertes Führungszeugnis für ehren- und nebenamtlich Tätige in der Jugendhilfe

Welche Vereinbarung muss geschlossen werden? Jedes Jugendamt ist nach 72 a SGB VIII verpflichtet, in einer Vereinbarung mit den freien Trägern (sprich mit den Vereinen und Verbänden) festzulegen, nicht ob, sondern für welche einzelne ehren- oder nebenamtliche Tätigkeit ein erweitertes Führungszeugnis zwingend erforderlich ist und wie dieses organisatorisch umgesetzt werden kann.

72 a (4) SGB VIII Ehren- und Nebenamtliche beim freien Träger Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sicherstellen, dass ( ) keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist ( ) Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat.

72 a (4) SGB VIII Ehren- und Nebenamtliche beim freien Träger Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.

Begriffsdefinitionen

Öffentlicher Träger Nach dem SGB VIII ausschließlich die Jugendämter. Kreisangehörige Gemeinden ohne eigenes Jugendamt auch solche, die eine Vereinbarung nach 13 AGKJHG abgeschlossen haben sind nach dem SGB VIII keine öffentlichen Träger!

Hauptamtliche Arbeitsvertrag ist Voraussetzung betrifft auch Mitarbeitende im FSJ/FÖJ/BFD

Nebenamtliche Weniger als 33% der Jahresarbeitszeit einer vollen Stelle. Vertragliche Bindung. Honorarkräfte, geringfügig Beschäftigte. Ausnutzung des Übungsleiterfreibetrags.

Ehrenamtliche Dauerhaft oder maßnahmenbezogen für den Träger in der pädagogischen Betreuung unentgeltlich tätig. Dem Gemeinwohl dienend. Gremienfunktionäre Unterstützende (z.b. logistische) Tätigkeiten. Mitwirkung in einer Peergroup. Achtung: ehrenamtlich tätig, aber keine pädagogische Tätigkeit = kein Führungszeugnis!

Es wird eine Vereinbarung mit allen Vereinen und Verbänden geschlossen, die vorsieht, dass alle förderrechtlich relevanten Maßnahmen und alle Maßnahmen mit Übernachtung die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses erfordern!

Empfehlung des Kreisjugendamtes: Alle Vereine und Verbände lassen sich für ehren- oder nebenamtliche Tätigkeiten regelmäßig ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen.

Entscheidungshilfe für den freien Träger, ob er gemäß der Empfehlung der Jugendpflege des Landkreises Grafschaft Bentheim ein erweitertes Führungszeugnis einfordert: Je höher die Wahrscheinlichkeit eines nicht kontrollierenden Kontaktes zu Kindern oder Jugendlichen ist Je größer die Möglichkeit nicht einsehbarer Nähe bei einem Kontakt zu Minderjährigen ist Je öfter sich die Tätigkeit im Kontakt mit dem Kind bzw. Jugendlichen wiederholt Je größer die zeitliche Ausdehnung des Kontaktes ist

Entscheidungshilfe für den freien Träger, ob er gemäß der Empfehlung der Jugendpflege des Landkreises Grafschaft Bentheim ein erweitertes Führungszeugnis einfordert: Je größer die Wahrscheinlichkeit ist, dass der Betreuer/Trainer gegenüber den TN besondere Entscheidungskompetenzen hat und hierdurch ein Abhängigkeitsverhältnis besteht Je größer die Wahrscheinlichkeit notwendigen oder möglichen Körperkontaktes ist Je größer die Wahrscheinlichkeit ist, dass Einblicke in die körperliche Intimsphäre von Kindern und Jugendlichen genommen werden kann (Umkleide, Dusche, Unterstützung bei der Körperpflege usw.) Je mehr ein Kind oder Jugendlicher aufgrund seiner Behinderung in den geistigen und/oder körperlichen Fähigkeiten eingeschränkt ist und daher auf intensive Unterstützung im Bereich der körperlichen Pflege und Willensäußerung während der ehrenamtlichen Betreuung angewiesen ist

Entscheidungshilfe für den freien Träger, ob er gemäß der Empfehlung der Jugendpflege des Landkreises Grafschaft Bentheim ein erweitertes Führungszeugnis einfordert: desto eher ist davon auszugehen, dass die ehrenoder nebenamtliche Tätigkeit die Einsicht in ein erweitertes Führungszeugnis nach 72a SGB VIII erforderlich macht!

Von der Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses kann abgesehen werden, wenn: es sich um eine spontane ehrenamtliche Tätigkeit handelt, bei der die o.g. Kriterien keine besondere Relevanz haben und die mit der Erfordernis zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nicht möglich gewesen wäre. die Situation eine Ausnahmeregelung fordert (z.b. kurzfristiger Ersatz für einen Betreuer etc.). Es sollte dem Verein/Verband schriftlich bestätigt werden, dass keine relevanten Einträge im Führungszeugnis vorhanden sind und dass das erweiterte Führungszeugnis nach Beendigung der Maßnahme umgehend nachgereicht wird.

Wie bekomme ich das erweiterte Führungszeugnis? Das erweiterte Führungszeugnis ist bei der örtlichen Meldebehörde (Bürgeramt) zu beantragen. Notwendig ist eine Bestätigung des Trägers (sprich Verein oder Verband) über die Notwendigkeit des erweiterten Führungszeugnisses sowie ggf. die Bestätigung der ehrenamtlichen Tätigkeit, in diesem Fall ist die Beantragung kostenlos. Sammelbeantragung möglich!

Organisatorischer Ablauf Das erweiterte Führungszeugnis verbleibt bei der Person, die als Betreuer tätig ist. Das erweiterte Führungszeugnis darf bei erstmaliger Vorlage nicht älter als 3 Monate sein und muss spätestens alle 5 Jahre erneut vorgelegt werden. Jeder Träger hat eine Vereinbarung mit dem Jugendamt des Landkreises Grafschaft Bentheim zu schließen, in der er versichert, dass er die Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses entsprechend der genannten Voraussetzungen nachhält. Der Träger soll die Einsicht in das erweiterte Führungszeugnis dokumentieren. Die Vereinbarung wird alle 3 Jahre erneuert.

Inhalte des erweiterten Führungszeugnisses Personendaten Tag der (letzten) Tat Tag des (ersten) Urteils Tag der Rechtskraft Rechtliche Bezeichnung der Tat Verhängte Strafen Aufnahme aller rechtskräftigen Verurteilungen wegen der in 72a SGB VIII genannten Delikte ohne Rücksicht auf Strafmaß!

Problem: Aufnahme der Verurteilungen wegen anderer Delikte werden bei Einsichtnahme auch bekannt!

Einschlägig vorbestraft wegen: Verletzung der Fürsorge-und Erziehungspflicht ( 171 StGB) Misshandlung von Schutzbefohlenen ( 225 StGB) sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen und Kindern ( 174 ff StGB, 176 StGB, 179 StGB, 182 StGB) sexuelle Nötigung und Vergewaltigung ( 177 ff StGB) Ausbeutung von Prostituierten, Zuhälterei ( 232f StGB) Kinder-und Menschenhandel ( 233-236 StGB) Straftaten wg. Exhibitionistischer Handlungen ( 183 StGB) Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie, Verbreitung pornographischer Schriften( 183-184f StGB)

Kinderschutzkonzept/ Präventionskonzept Der Landkreis Grafschaft Bentheim plant im Rahmen der Umsetzung des 72a ein Kinderschutzkonzept zu entwickeln. U.a. sollen dabei insbesondere bereits existierende Präventionsmaßnahmen erfasst werden und weitere Angebote durch die Kreisjugendpflege/Jugendschutz gemacht werden.

Weitere Angebote In 3 Informationsveranstaltungen in Neuenhaus, Nordhorn sowie Bad Bentheim können sich alle Vereine und Verbände über die Umsetzung des 72a SGB VIII im Landkreis Grafschaft Bentheim informieren. Jugendpflege und Jugendschutz beraten gerne telefonisch, Anfragen sind auch jederzeit per Email möglich.

Ansprechpartner im Kreisjugendamt Im Bereich Jugendpflege/Jugendschutz: Dirk Becker, Tel. 05921/961368; dirk.becker@grafschaft.de Stephan Faber, Tel. 05921/961369; stephan.faber@grafschaft.de Andrea Herzog, Tel. 05921961367; andrea.herzog@grafschaft.de

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Fragen oder Anregungen?