Netzanschlussvertrag Gas



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Netzanschlussvertrag Gas zwischen SWKiel Netz GmbH Uhlenkrog 32 24113 Kiel Amtsgericht Kiel HRB 5589 KI - nachstehend Netzbetreiber genannt und Netzanschlussnehmer Strasse und Hausnummer PLZ und Ort Geburtsdatum - nachstehend Anschlussnehmer genannt - - beide gemeinsam als Vertragsparteien bezeichnet -

Inhalt Präambel... 3 1 Vertragsgegenstand... 3 2 Allgemeine Anschlussdaten:... 3 3 Entnahmedruck... 3 4 Zusätzliche Verträge... 3 5 Baukostenzuschüsse... 3 6 Voraussetzungen für den Anschluss... 4 7 Inbetriebnahme der Gasanlage... 4 8 Betrieb und Instandhaltung... 5 9 Beseitigung von Störungen... 5 10 Unterbrechung der Anschlussnutzung... 5 11 Zahlung, Verzug... 5 12 Grundstücksbenutzung... 6 13 Datenverarbeitung... 6 14 Vertragsdauer; Vertragsanpassung ; Mitteilung über Eigentumswechsel... 6 15 Rechtsnachfolge... 7 16 Haftung... 7 17 Salvatorische Klausel... 7 18 Schlussbestimmungen... 7 Netzanschlussvertrag - Niederdruck Seite 2 von 8 Stand: 10/2013

Präambel SWKiel Netz GmbH ist ein regionaler/ örtlicher Verteilnetzbetreiber. Der Anschlussnehmer (Grundstückseigentümer) wird zu den Bedingungen dieses Vertrages an das jeweilige Erdgasverteilungsnetz angeschlossen. Für die Voraussetzungen für den Anschluss, den Betrieb und Instandhaltung, sowie für die Beseitigung von Störungen werden die Regelungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung NDAV) angewendet. 1 Vertragsgegenstand Dieser Vertrag regelt den technischen Anschluss der Gasanlage des Anschlussnehmers an das Netz des Netzbetreibers sowie die sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten. 2 Allgemeine Anschlussdaten: Netzebene: Niederdruck Die maximale Leistung beträgt (kw). 3 Entnahmedruck Der Entnahmedruck entspricht (bar). 4 Zusätzliche Verträge Die Nutzung des Anschlusses zur Entnahme von Erdgas, die Netznutzung sowie die Belieferung mit Erdgas bedürfen separater vertraglicher Regelungen. 5 Baukostenzuschüsse (1) Der Netzbetreiber kann von dem Anschlussnehmer einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteileranlagen verlangen, soweit sich diese Anlagen ganz oder teilweise dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt. Baukostenzuschüsse dürfen höchstens 50 vom Hundert dieser Kosten betragen. (2) Der von dem Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Leistung zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbereich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Netzanschlussvertrag - Niederdruck Seite 3 von 8 Stand: 10/2013

Der Baukostenzuschuss kann auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden. (3) Der Netzbetreiber ist berechtigt, von dem Anschlussnehmer einen weiteren Baukostenzuschuss zu verlangen, wenn der Anschlussnehmer seine Leistungsanforderung erheblich über das der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Der Baukostenzuschuss ist nach den Absätzen 1 und 2 zu bemessen. (4) Der Baukostenzuschuss und die in 9 geregelten Netzanschlusskosten sind getrennt zu errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert auszuweisen. (5) 9 Abs. 2 gilt entsprechend. 6 Voraussetzungen für den Anschluss Es werden die Regelungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung - NDAV) angewendet. 7 Inbetriebnahme der Gasanlage (1) Der Netzbetreiber oder dessen Beauftragter hat die Anlage über den Netzanschluss an das Verteilernetz anzuschließen und in Betrieb zu nehmen, indem er nach erfolgtem Einbau der Messeinrichtung und gegebenenfalls des Druckregelgerätes durch Öffnung der Absperreinrichtungen die Gaszufuhr freigibt. Die Anlage hinter diesen Einrichtungen hat das Installationsunternehmen in Betrieb zu setzen. (2) Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist beim Netzbetreiber von dem Unternehmen, das nach 13 Abs. 2 die Arbeiten an der Anlage ausgeführt hat, in Auftrag zu geben. Auf Verlangen des Netzbetreibers ist ein von diesem zur Verfügung gestellter Vordruck zu verwenden. (3) Der Netzbetreiber kann für die Inbetriebsetzung vom Anschlussnehmer Kostenerstattung verlangen. Die Kosten können auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden. Die Kosten sind so darzustellen, dass der Anschlussnehmer die Anwendung des pauschalierten Berechnungsverfahrens einfach nachvollziehen kann. Netzanschlussvertrag - Niederdruck Seite 4 von 8 Stand: 10/2013

8 Betrieb und Instandhaltung Es werden die Regelungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung - NDAV) angewendet. 9 Beseitigung von Störungen Es werden die Regelungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung - NDAV) angewendet. 10 Unterbrechung der Anschlussnutzung (1) Die Anschlussnutzung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruchs erforderlich ist. Der Netzbetreiber hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben. Eine notwendige Unterbrechung wegen eines vom Anschlussnutzer veranlassten Austauschs der Messeinrichtung durch einen Dritten nach 21b des Energiewirtschaftsgesetzes hat der Netzbetreiber nicht zu vertreten. (2) Der Netzbetreiber hat die Anschlussnutzer bei einer beabsichtigten Unterbrechung der Anschlussnutzung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung 1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und der Netzbetreiber dies nicht zu vertreten hat oder 2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde. In den Fällen des Satzes 3 ist der Netzbetreiber verpflichtet, dem Anschlussnutzer auf Nachfrage nachträglich mitzuteilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden ist. 11 Zahlung, Verzug (1) Rechnungen werden zu dem vom Netzbetreiber angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch 10 Werktage nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen berechtigen gegenüber dem eines offensichtlichen Fehlers besteht. 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt. (2) Bei Zahlungsverzug des Anschlussnehmers oder -nutzers kann der Netzbetreiber, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle auch pauschal berechnen; die pauschale Netzanschlussvertrag - Niederdruck Seite 5 von 8 Stand: 10/2013

Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. (3) Gegen Ansprüche des Netzbetreibers kann vom Anschlussnehmer oder -nutzer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. 12 Grundstücksbenutzung Für die Grundstücksbenutzung, den Gas-Netzanschluss und das Zutrittsrecht finden die Bestimmungen der Verordnung über allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung - NDAV) vom 07.11.2006 (BGBl. I S. 2485) in der jeweils gültigen Fassung entsprechende Anwendung. 13 Datenverarbeitung Jeder Vertragspartner verpflichtet sich, die ihm vom anderen Vertragspartner zur Durchführung dieses Vertrages überlassenen oder zugänglich gemachten technischen oder kaufmännischen Informationen im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verwenden und nur für die Zwecke dieses Vertrages zu verwenden. Soweit Informationen an Dritte weitergegeben werden müssen, wird der Vertragspartner diese zur Wahrung der Vertraulichkeit der erhaltenen Informationen verpflichten. 14 Vertragsdauer; Vertragsanpassung ; Mitteilung über Eigentumswechsel (1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt mit der Unterschrift in Kraft. Er kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende gekündigt werden. Der Netzbetreiber kann den Vertrag nur kündigen, wenn er dem Anschlussnehmer zugleich mit der Kündigung den Abschluss eines neuen Vertrages zu angemessenen Konditionen und Preisen so rechtzeitig anbietet, dass dieser ihn noch vor Beendigung des laufenden Vertrages annehmen kann oder eine Anschlusspflicht nicht mehr besteht. (2) Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn der Anschlussnehmer wiederholt wesentlichen Vertragspflichten zuwiderhandelt. 314 BGB bleibt unberührt. Die Kündigung bedarf der Textform. Wird der Vertrag gekündigt und nicht übergangslos mit einem neuen Anschlussnehmer ein neuer Anschlussvertrag abgeschlossen, trägt der Anschlussnehmer die Kosten für die Unterbrechung des Netzanschlusses. Kündigt ein Vertragspartner aus wichtigem Grund, hat der andere Vertragspartner, sofern er den Kündigungsgrund vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten hat, für alle sich daraus ergebenden Folgen einzustehen und den Vertragspartner von Ansprüchen Dritter freizustellen. (3) Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den derzeitigen rechtlichen und energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Netzanschlussvertrag - Niederdruck Seite 6 von 8 Stand: 10/2013

(4) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse an dem versorgten sowie angeschlossenen Objekt unverzüglich mitzuteilen. 15 Rechtsnachfolge (1) Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können mit Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung kann nur verweigert werden, wenn der Dritte keine sichere Gewähr für die Erfüllung der ihm übertragenen Vertragsverpflichtungen bietet oder ein anderer wichtiger Grund für die Verweigerung der Zustimmung vorliegt. (2) Im Falle einer Gesamt- oder Teilrechtsnachfolge sind die Vertragsparteien berechtigt und verpflichtet, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf den jeweiligen Rechtsnachfolger zu übertragen, sofern keine begründeten Einwendungen der jeweils anderen Vertragspartei hiergegen vorliegen. (3) Die Übertragung von Rechten und Pflichten auf verbundene Unternehmen ist zustimmungsfrei. Als verbundene Unternehmen im Sinne dieses Vertrages gelten alle Unternehmen gemäß 15 ff. AktG, deren unmittelbare oder mittelbare Kapitalverbindung mindestens 50% beträgt. 16 Haftung Es werden die Regelungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung - NDAV) angewendet. 17 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder aus Rechtsgründen undurchführbar sein oder werden, ohne dass damit die Erreichung von Ziel und Zweck der Vereinbarung unmöglich oder deren Aufrechterhaltung für eine Partei unzumutbar wird, so soll dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. In diesem Fall ist die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine andere Regelung zu ersetzen, die den mit den unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen angestrebten Zweck und die wirtschaftliche Zielsetzung der Vereinbarung erfüllt sowie den Interessen der Parteien gerecht wird. Bis zur Ersetzung gilt die gesetzliche Regelung. 18 Schlussbestimmungen (1) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Kiel. Netzanschlussvertrag - Niederdruck Seite 7 von 8 Stand: 10/2013

(2) Dieser Vertrag gibt die getroffenen Vereinbarungen vollständig wieder. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht oder werden hiermit aufgehoben und sind nicht Geschäftsgrundlage für den Abschluss dieses Vertrages geworden. (3) Soweit in diesem Vertrag keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind gilt entsprechend die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung - NDAV) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Bei Inkrafttreten einer Nachfolgeregelung gilt diese. (4) Aufhebungen, Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind ausschließlich auf schriftlichem Wege möglich. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass jedwede auch die konkludente nicht schriftliche Aufhebung des Schriftformerfordernisses ungültig ist. (5) Der Vertrag ist in zwei Exemplaren ausgefertigt, von denen nach Unterzeichnung jede Vertragspartei ein Exemplar zum Verbleib erhält. Ort, Kiel, xx.xx.201x Anschlussnehmer SWKiel Netz GmbH Anlage Anlage 1: Niederdruckanschlussverordnung - NDAV Netzanschlussvertrag - Niederdruck Seite 8 von 8 Stand: 10/2013