I N H A L T I. Lärmminderung im ArbeitnehmerInnenschutz

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Transkript:

«AutoSeriendruckfeld» Arbeitsinspektorate für den 1. bis 19. Aufsichtsbezirk Favoritenstraße 7, 1040 Wien DVR: 0017001 AUSKUNFT Dipl.Ing. Josef Kerschhagl Tel: (01) 711 00 DW 2182 Fax: 2190 josef.kerschhagl@bmask.gv.at Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl an die E-Mail Adresse VII2@bmask.gv.at richten. GZ: BMASK-461.309/0003-III/2/2009 Wien, 11.02.2009 Betreff: Arbeitsvorgänge; Arbeitsplätze Lärmminderung inklusive Raumakustik Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen! Im Folgenden wird ein Rahmen für eine einheitliche Vorgangsweise betreffend Maßnahmen zur Lärmminderung inklusive Raumakustik vorgegeben, der genügend Spielraum für Entscheidungen im Einzelfall lässt. Zusätzliche Spezifika zur Lärmminderung im Musik- und Unterhaltungssektor werden durch einen ergänzenden Erlass festgelegt. I N H A L T I. Lärmminderung im ArbeitnehmerInnenschutz II. Beratung III. Beurteilungspegel gegen Störwirkung von Lärm IV. Lärmexpositionspegel und Spitzenschallbegrenzung IV.1 Angemessenheitskriterien (Raumakustische Maßnahmen) V. Unterlagen für Konkretisierungen VI. Aufhebungen, Änderungen ANLAGE Lärmminderung, Raumakustik, energieäquivalenter Dauerschallpegel

I. Lärmminderung im ArbeitnehmerInnenschutz In der VOLV sind für die Störwirkung von Lärm tätigkeitsbezogenen Beurteilungspegel und für die gehörschädigende Wirkung Lärmexpositionspegel und Spitzenschallbegrenzungen festgelegt. Das akustische Wohlbefinden hängt allerdings nicht nur von der Höhe von Lärmpegeln, sondern auch von geeigneter Berücksichtigung raumakustischer Maßnahmen ab. Raumakustische Maßnahmen sind zwar grundsätzlich im Rahmen der Beratung zu empfehlen, ihre Berücksichtigung ist aber nur hinsichtlich ihrer Pegelminderungswirkung ex lege verpflichtend. Und zwar nur dann, wenn dadurch ein anzuwendender Beurteilungspegel oder Expositionsgrenzwert für Lärm unterschritten werden kann ( 10 Abs. 2 VOLV). Dabei können zur Unterschreitung auch andere Maßnahmen nach 10 bis 13 VOLV gewählt werden. Weiters ist zu beachten, dass 10 Abs. 2 VOLV nicht für Arbeitsstätten gilt, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der VOLV bereits bestanden. Grund dafür ist, dass raumakustische und die meisten baulichen Schallschutzmaßnahmen bereits bei der Planung einer Arbeitsstätte entsprechend dem Verwendungszweck berücksichtigt werden sollten, da allenfalls erforderliche nachträgliche Einbauten relativ große zusätzliche Kosten verursachen. Siehe insbesondere unter Punkt II Beratung. Der Lärmbekämpfung an der Quelle kommt gemäß 65 Abs. 1 ASchG technisch gesehen ein höherer Stellenwert zu. Daraus ist abzuleiten, dass Minderungsmaßnahmen an der Schallquelle, wie Auswahl lärmärmerer Arbeitsmittel, eigener Raum für starke Lärmemittenden, Abschirmung und Kapselung von Lärmemittenden, eine höhere Priorität zukommt als anderen Lärmminderungsmaßnahmen. Dies ist insbesondere bei der Beratung entsprechend den gegebenen Verhältnissen zur berücksichtigen. II. Beratung Lärmschutz an der Quelle inklusive Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel, die vergleichsweise geringe Schallemissionen aufweisen, sind bei der Beratung zu empfehlen. Bauliche Schallschutzmaßnahmen nach aktueller ÖNORM B 8115-2 sind insbesondere auch gegenüber Architekten/Architektinnen und besonders zur Abschirmung von Bereichen, in denen die Störwirkung von Lärm zum Tragen kommt, zu empfehlen, da die nachträgliche Berücksichtigung baulicher Schallminderung einen zusätzlichen Kostenaufwand bedeutet. Diese Beratung Seite 2 von 8

erstreckt sich insbesondere auf Lärm aus anderen Bereichen der Arbeitsstätte und Lärm von außen, z.b. Verkehrslärm. Raumakustische Maßnahmen nach 10 VOLV ivm ÖNORM B 8115-3 sind grundsätzlich immer insbesondere auch gegenüber Architekten/Architektinnen zu empfehlen (Gründe: siehe Anlage Punkt B unter Raumakustische Maßnahmen ). III. Beurteilungspegel gegen Störwirkung von Lärm Für geistige Tätigkeiten (50 db), für einfache Bürotätigkeiten oder vergleichbare Tätigkeiten (65 db oder für bei In-Kraft-Treten der VOLV bestehende Arbeitsstätten 70 db) und für Aufenthaltsräume (50 db) gilt 5 VOLV ivm 17 Abs. 6 VOLV. Bei Beurteilungspegeln ist das Tragen von Gehörschutz nicht vorgesehen. D.h., eine Unterschreitung dieser Grenzwerte durch Lärmminderungsmaßnahmen nach Anlage Punkt A ist ex lege vorgegeben und muss erreicht werden. Wichtig dabei ist die Unterschreitung der Grenzwerte und bei Minderungsmaßnahmen die höhere Priorität von Maßnahmen an der Quelle. Doch können Lärmminderungsmaßnahmen nach erfolgter Bauausführung teure zusätzliche Kosten verursachen, daher ist für die Arbeitsinspektion in diesem Fall die Beratung (Punkt II), insbesondere betreffend baulichen Schallschutz, besonders wichtig, da Beurteilungspegel von 50 db oder 65 db (70 db) relativ rasch erreicht werden können und der Lärm von außen zu berücksichtigen ist. Zu beachten ist, dass auch die Beurteilungspegel 8 h-mittelwerte sind (siehe auch Anlage Punkt C). IV. Lärmexpositionspegel und Spitzenschallbegrenzung kommt für alle sonstigen Tätigkeiten nach 3 und 4 VOLV zur Anwendung. Kann auch mittels Maßnahmenprogramm nach 9 Abs. 3 VOLV der Auslösewert von 80 db(a) bzw. 135 db(c) nicht unterschritten werden, so haben Arbeitgeber/innen den Arbeitnehmer/innen Gehörschutz zur Verfügung zu stellen. Nur wenn der Expositionsgrenzwert von 85 db(a) bzw. 137 db(c) trotz Berücksichtung des Maßnahmenprogramms ( 10 bis 13 VOLV, Beschreibung siehe auch Anlage) nicht unterschritten werden kann, müssen die Arbeitnehmer/innen den geeigneten Gehörschutz benutzen ( 14 Abs. 1 VOLV), der von den Arbeitgeber/innen zur Verfügung zu stellen ist. IV.1 Angemessenheitskriterien (Raumakustische Maßnahmen) Raumakustische Maßnahmen sind nur vorzuschreiben, wenn: ein Lärmgutachten (z.b. von der AUVA) Grundlage ist Seite 3 von 8

und der für Arbeitnehmer/innen zu erwartende Beurteilungspegel oder Expositionspegel überschritten ist (zu beachten: Anlage Punkt C), wobei zur Bestimmung des Beurteilungspegels die Anwendung anderer Lärmminderungsmaßnahmen, wie Abschirmung oder Kapselung von Lärmquellen, eigener Raum für starke Lärmquellen oder Schallschutzkabine für Arbeitnehmer/innen, zu prüfen und entsprechend den Verhältnissen zu berücksichtigen ist und die durch raumakustische Maßnahmen zu erwartende, erreichbare Pegelminderung für Arbeitnehmer/innen gemäß Lärmgutachten mehr als 3 db beträgt. Für nachträgliche Vorschreibungen von raumakustischen Maßnahmen nach 10 Abs. 1 ArbIG ist zusätzlich zu den Angemessenheitskriterien eine wissenschaftliche (arbeitsmedizinische) Begründung der Gesundheitsgefahr erforderlich. Hinweis: Da in bereits genehmigten Betriebsanlagen für Arbeitnehmer/innen, die einem Lärmexpositionswert 85 db(a) bzw. 137 db(c) ausgesetzt sind, durch geeigneten Gehörschutz das Schutzziel Vermeidung eines Gehörschadens bereits erreicht ist, wird es nur in extremen Lärmsituationen möglich sein, eine Gesundheitsgefahr wissenschaftlich zu begründen. V. Unterlagen für Konkretisierungen Wesentlichste ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften: 65 Abs. 1 bis 4 ASchG, 9 bis 13 VOLV. Raumakustische Maßnahmen Werden raumakustische Maßnahmen auf Grund der Angemessenheitskriterien (Punkt IV) im Einzelfall vorgeschrieben, so ist den Arbeitgeber/innen freizustellen, ob sie den mittleren Schallabsorptionsgrad α m durch Messung oder den mittleren Schallabsorptionsgrad der Begrenzungsflächen α m,b rechnerisch in Abhängigkeit von der Frequenz nach Tabelle 1 ÖNORM B 8115-3 nachweisen. Für den baulichen Schallschutz sind nach ÖNORM B 8115-2 insbesondere von Bedeutung: Tabelle 4a Mindestschallschutz gegen Schallimmissionen von außen Tabelle 4b Mindestschallschutz gegen extreme Schallimmissionen von außen Tabelle 5 Mindesterforderliche Luftschalldämmung in Gebäuden Tabelle 7 Erforderliche Trittschalldämmung in Gebäuden Auf diverse Beispiele für technische, bauliche und raumakustische Lärmminderungsmaßnahmen in den Lärmschutzarbeitsblättern (LSA) des Zentralen Seite 4 von 8

Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften ZH 1/564.1 bis 21 wird hingewiesen. VI. Aufhebungen, Änderungen Der Erlass GZ 61.209/44-2/99 Lärmminderung inklusive Raumakustik vom 5. November 1999 wird aufgehoben. Hinweise: Der Punkt 4.2/interne AVK November 1992 Raumakustische Lärmschutzmaßnahmen Zl. 60.250/10-1/92 vom 19. April 93 wurde bereits mit Erlass GZ 61.209/44-2/99 aufgehoben und war aus der mit Erlass Zl. 61.120/20-2/97 vom 9. Jänner 1998 übermittelten Tabelle der weiterhin gültigen AVK-Tagesordnungspunkte 1984 bis 1994 zu streichen. Mit freundlichen Grüßen Wien, am 11.02.2009 Für den Bundesminister: Dr. Eva-Elisabeth Szymanski Elektronisch gefertigt. Seite 5 von 8

Anlage zu BMASK-461.309/0003-III/2/2009 Lärmminderung, Raumakustik, energieäquivalenter Dauerschallpegel A. Lärmminderung (Quelle, Arbeitsumgebung) Technische Lärmminderungsmaßnahmen sind: Für Luftschall - Abschirmung (Schallschirme), Abdeckung, Kapselung von Schallquellen und im Sonderfall, z.b. Musik in Diskotheken, Schallpegelbegrenzer. Für Körperschall-Schwingungsisolierung von Lärmquellen (Körperschallisolierung oder -dämmung), z.b. Aufstellung auf elastischen Materialien (Gummi-Metall- Elemente); Körperschalldämpfung (-absorption), Absorption von Körperschallenergie während der Ausbreitung von Schall in festen Stoffen, z.b. Sandwichund Antidröhnmaterialien. Bauliche Schallschutzmaßnahmen betreffen Gebäude und Gebäudeteile, die durch Dämmung - diverse Schalldämmaße (R) - Schallpegelminderungen (ΔL) in angrenzenden Räumen bewirken. Das Schalldämmaß (R) kennzeichnet die Schalldämmung eines Bauteils - Verhinderung des Schalldurchtrittes durch Bauteile - und gibt an, welche Schallpegelminderung (ΔL) durch ein Bauteil (Wand, Decke, Boden, Tür, Fenster) bewirkt wird. Raumakustische Maßnahmen sind Maßnahmen an den Begrenzungsflächen von Räumen (Wänden, Decken, Böden), um die Schallreflexionen innerhalb eines Raumes zu mindern. Kenngröße ist der Schallabsorptionsgrad (Schallschluckgrad) α. Der Schallabsorptionsgrad ist ein Maß für die im Material absorbierte Schallenergie. Raumakustische Maßnahmen können das akustische Wohlbefinden wesentlich verbessern, doch sind derzeit keine speziellen Festlegungen verordnet. Spezifische Maßnahmen zur Lärmminderung im Musik- und Unterhaltungssektor: Konkrete Festlegung folgen in einem eigenen Erlass. Informationen dazu siehe insbesondere Abschnitt 5 KODEX zur Lärmreduktion im Musik- und Unterhaltungssektor. Im Internet auf der Website der Arbeitsinspektion www.arbeitsinspektion.gv.at - im Menü Arbeitsstätten, Arbeitsplätze auf der Seite Lärm einschließlich Kurzfassung downloadbar. Sonstige Lärmminderungsmaßnahmen, die wichtig für die Beratung sind: Auswahl geräuscharmer Arbeitsverfahren Auswahl geräuscharmer Arbeitsmittel Seite 6 von 8

B. Raumakustik (Kurzbeschreibung) Wirkung raumakustischer Maßnahmen Raumakustische Maßnahmen vermindern den an Raumbegrenzungsflächen (Wänden, Decken, Fußböden) reflektierten Beitrag des Schalls zur Lärmbelastung (Schallschluckung oder -absorption). Dadurch wird der Raum einerseits als weniger schallhart empfunden und die Lärmbelastung an Arbeitsplätzen, die nicht in der Nähe von Lärmemittenden eingerichtet sind, merklich reduziert (Pegelminderungen von mehr als 4 db können erreicht werden). An Arbeitsplätzen in unmittelbarer Nähe der starken Lärmemittenden ist die Pegelminderung durch raumakustische Maßnahmen vernachlässigbar gering. Warum sind bei der Beratung raumakustische Maßnahmen zu empfehlen? 1. Werden raumakustische Maßnahmen nach ÖNORM B 8115-3/1996 bei der Bauausführung bereits berücksichtigt, so sind die Mehrkosten gering, da dies lediglich eine Frage geeigneter Materialauswahl bei der Gestaltung von Arbeitsräumen ist (in der Regel keine bis nur 1 % in manchen Fällen bis etwa 3 % Mehrkosten). Dies gilt auch für große Hallen. 2. Sind raumakustische Maßnahmen berücksichtigt, so gibt es im Nachhinein keine Akustikprobleme und allfällige deutliche Mehrkosten bei nachträglicher raumakustischer Gestaltung von Arbeitsräumen entfallen. 3. Raumakustische Maßnahmen nach ÖNORM B 8115-3/1996 sorgen für ein akustisches Wohlbefinden. Neben dem Beurteilungspegel ist die Raumakustik ein wesentliches Behaglichkeitskriterium (höhere Beurteilungspegel werden als erträglicher, angenehmer bzw. leiser empfunden). 4. In Arbeitsräumen, in denen sich starke Lärmemittenden befinden und an Arbeitsplätzen, die nicht in unmittelbarer Nähe dieser Lärmemittenden eingerichtet sind, werden in der Regel (ausgenommen sehr große Hallen) durch raumakustische Maßnahmen deutliche Pegelminderungen erreicht. C. Energieäquivalenter Dauerschallpegel (Beurteilungspegel, Lärmexpositionspegel) Es wird darauf hingewiesen, dass der energieäquivalenter Dauerschallpegel einem Beurteilungszeitraum von 8 h aufweist. Eine Verkürzung der Lärmexpositionsdauer kann dazu führen, dass höhere Dauerschallpegel für Arbeitnehmer/innen zulässig sind, ohne dass dabei der Grenzwert überschritten wird. +3 db Zeithalbierungsregel: (50 db über 8 h) = (53 db über 4 h) = (56 db über 2 h) = (59 db über 1 h) usw. (65 db über 8 h) = (68 db über 4 h) = (71 db über 2 h) = (74 db über 1 h) usw. (85 db über 8 h) = (88 db über 4 h) = (91 db über 2 h) = (94 db über 1 h) usw. Seite 7 von 8

Ist während der auf 8 h verbleibenden Expositionszeiten die Dauerschallpegeleinwirkung um mindestens 10 db niedriger als der Grenzwert (also 40 db für Grenzwert 50 db, 60 db für Grenzwert 70 db bzw. 75 db für Grenzwert 85 db), so kann diese Exposition praktisch vernachlässigt werden, da ihr Anteil < 4/10 db beträgt und damit weit unterhalb der Mess- bzw. Berechnungsunsicherheit liegt. Beispiele: Exposition mit 53 db über 4 h und 40 db über 4 h: nach Pegeladditionsregel folgt: < 50,2 db über 8 h 50 db über 8 h. Exposition mit 76 db über 2 h und 60 db über 6 h: nach Pegeladditionsregel folgt: < 70,3 db über 8 h 70 db über 8 h. Exposition mit 94 db über 1 h und 75 db über 7 h: nach Pegeladditionsregel folgt: < 85,3 db über 8 h 85 db über 8 h. Seite 8 von 8