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Transkript:

Tierschutzaspekte bei der Nottötung Oldenburg, 05.12.2017 Dez. 33, Dr. Cora Kolk 1

Angemessene Unterbringung u. Versorgung Beseitigung Tierkontrolle Methoden Nottötung Transportfähigkeit Anforderungen an das Wie Sachkunde Umgang mit Kranken und Verletzten 2

Rechtsvorgaben - Tierschutz Tierschutzgesetz (TierSchG) / Allg. Verwaltungsvorschrift (AVV) Tierschutznutztierhaltungsverordnung (TierSchNutzTV) Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV) Nationale Tierschutzschlachtverordnung (TierSchlV) Europäische Tierschutzschlachtverordnung (VO (EG) Nr. 1099/2009) 3

TierSchNutztV Tierkontrolle 4 TierSchNutztV Mind. 1x tägl. das Befinden der Tiere durch direkte Inaugenscheinnahme überprüfen Dabei vorgefundene tote Tiere entfernen 4

LM-Recht /TierSchTrV Entscheidung für reguläre Schlachtung: Keine Krankschlachtung (siehe LM-Recht) Transportfähigkeit muss gegeben sein / Verbot bei: Tieren, die sich nicht schmerzfrei oder ohne Hilfe bewegen Tieren mit großen offenen Wunden oder schweren Organvorfällen Trächtige Tiere in fortgeschrittenem Gestationsstadium (90% oder mehr) Siehe auch Milchkuh- und Mastrinderleitline, Leitfaden Transport adulter Rinder Sonderfall hochtragende Rinder <90% Trächtigkeit: siehe TierErzHaVerbG u. freiwillige Vereinbarung in NI 5

TierSchNutztV Umgang Umgang mit mit Kranken Kranken und und Verletzten: Verletzten: 4 TierSchNutztV Soweit erforderlich, unverzüglich Maßnahmen für die Behandlung, Absonderung in geeignete Haltungseinrichtungen mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage ergreifen Tötung kranker und verletzter Tiere Erforderlichenfalls Tierarzt hinzuziehen 6

Tötung eines kranken oder verletzten Tieres im Bestand Wann? Wer? Wie? 7

Tötung eines kranken oder verletzten Tieres im Bestand Wann? Vernünftiger Grund Tierarzt oder Tierhalter Wer? Wie? Gemäß TierSchlV i.v.m. VO (EG) Nr. 1099/2009 8

1 TierSchG Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen Kommentar (Hirt, Maisack, Moritz, 2016) Tötungen zur Erlösung von erheblichen, nicht behebbaren Schmerzen oder Leiden sind gerechtfertigt. Es muss aber objektiv feststehen, dass das Tier anhaltend und schwer leidet und dass eine Heilung aus veterinärmedizinischen Gründen (nicht aus Kostengründen) unmöglich ist. 9

17 TierSchG Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet Wer einem Wirbeltier länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen und Leiden zufügt Verpflichtung in beide Richtungen 10

VO (EG) Nr. 1099/2009 Art. 2 und 19, Nottötung: die Tötung von verletzten oder Tieren mit einer Krankheit, die große Schmerzen oder Leiden verursacht, wenn es keine andere praktikable Möglichkeit gibt, diese Schmerzen oder Leiden zu lindern Der Halter ergreift alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Tiere so bald als möglich zu töten 11

TierSchG / AVV Voraussetzungen für die Tötung durch den Tierhalter Sachkunde / -nachweis Erforderliche Ausstattung Physische und psychische Eignung 12

4 Abs. 1 TierSchG Sachkunde Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat Theoretische Kenntnisse (z.b. Risiken der verschiedenen Verfahren, Schutzmaßnahmen zur Schmerz- und Leidensvermeidung, Anzeichen von Fehlbetäubungen, Erlöschen der Lebenszeichen) Praktische Fähigkeiten (praktische Erfahrungen und das Geübt-Sein in der jeweiligen Methode) 13

TierSchG 4 Abs. 1a / AVV Sachkundenachweis Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere zum Zweck des Tötens betäuben oder töten, haben gegenüber der zuständigen Behörde einen Sachkundenachweis zu erbringen. AVV: Für das Töten lebensschwacher, nicht lebensfähiger oder schwerverletzter Wirbeltiere im Einzelfall im eigenen Tierbestand ist wegen fehlender Regelmäßigkeit grundsätzlich kein Nachweis der Sachkunde erforderlich zust. Behörde kann SKN einfordern neuer Artikel dazu auf Homepage 14

3 TierSchlV / Art 3 VO (EG) Nr. 1099/2009 Anforderungen an das Wie Bei der Tötung und damit zusammenhängenden Tätigkeiten werden die Tiere von jedem vermeidbarem Schmerz, Stress und Leiden verschont Tiere sind so zu betreuen, ruhigzustellen, zu betäuben, zu schlachten oder zu töten, dass bei ihnen nicht mehr als unvermeidbare Aufregung oder Schäden verursacht werden 15

Art 4 VO (EG) Nr. 1099/2009 Anforderungen an das Wie Tiere werden nur nach einer Betäubung im Einklang mit den Verfahren und den speziellen Anforderungen in Bezug auf Anwendung dieser Verfahren gemäß Anhang 1 getötet. Die Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit muss bis zum Tod des Tieres anhalten Im Anschluss an eine Betäubung, die nicht zum sofortigen Tod führt, wird so rasch wie möglich ein den Tod herbeiführendes Verfahren angewandt 16

TierSchlV / VO (EG) Nr. 1099/2009 Wie - Anforderungen an Ablauf: Schonende Ruhigstellung Unmittelbar anschließende Betäubung Betäubungskontrolle (ggf. Nachbetäubung) So rasch wie möglich Tötungsverfahren durchführen Fortlaufende Betäubungskontrolle (ggf. Nachbetäubung oder Tötung) Überprüfung der Lebenszeichen 17

TierSchlV / VO (EG) Nr. 1099/2009 Umfangreiche Methodenliste in VO (EG) Nr. 1099/2009 i.v.m. TierSchlV Zahlreiche Detailanforderungen Methoden aus fachlicher Sicht z.t. gar nicht oder nur bedingt für vorliegende Fragestellung geeignet 18

TierSchlV / VO (EG) Nr. 1099/2009 Beispiel Methode Rind: 1. Betäubung durch Bolzenschuss ist ein einfaches Betäubungsverfahren, dem so rasch wie möglich ein Tötungsverfahren folgen muss 2. Tötung durch Entblutung = Eröffnung beider Halsschlagadern bzw. der entsprechenden Hauptblutgefäße Bruststich Rückenmarkszerstörung = Zerstörung des zentralen Nervengewebes und des Rückenmarks durch Einführung eines elastischen konischen Stabes in die Schädelhöhle Demnächst neues TVT-Merkblatt dazu 19

TierSchlV / VO (EG) Nr. 1099/2009 Überprüfung der Lebenszeichen: Weitere Maßnahmen am Tierkörper dürfen erst durchgeführt werden, wenn keine Lebenszeichen insb. Bewegungen mehr feststellbar sind Darunter fallen alle Arbeitsschritte, die am Tierkörper durchgeführt werden, u.a. auch Verbringung in die Kadaveraufbewahrung Je nach Verfahren ist eine ausreichende Beobachtungszeit zu veranschlagen 20

Beseitigung Indikator für Defizite bezüglich aller angesprochenen Themenkomplexe Veröffentlichte Ergebnisse aus Österreich und bisher noch nicht veröffentlichte Studie in Deutschland zeigen: z.t. erhebliche Mängel in allen Bereichen Fortbildungsbedarf 21

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Foto: Archiv Tierschutzdienst 22