Das Hilfeplanverfahren im Rheinland im Lichte des Bundesteilhabegesetzes Gabriele Lapp 15.11.2016 Köln Folie 1
Ziele des Gesetzes Weiterentwicklung zu einem modernen Teilhaberecht (personenzentrierte Leistungserbringung) Umsetzen der UN-Behindertenrechtskonvention Eingliederungshilfe aus dem Fürsorgeprinzip herauslösen Keine neue Ausgabendynamik Leistungen wie aus einer Hand Folie 2
Aus Sicht des Leistungsträgers gute Ansätze richtige Ziele Unwägbarkeiten müssen geklärt werden Nachbesserungen dringend angeraten Folie 3
Aufbau SGB IX-E (BThG) Teil I: Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen Teil II: Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderung (Eingliederungshilferecht) Teil III: Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht/Teilhabe am Arbeitsleben) Folie 4
Gliederung: Prozess der Hilfeplanung Was will das BThG? Was haben wir im Moment? Was folgt daraus? Folie 5
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Ergänzende unabhängige Beratung unabhängig vom Leistungsträger unabhängig vom Leistungserbringer Abschaffung Servicestellen Finanzierung fünf Jahre BMAS-Förderrichtlinie Peer-Counseling Folie 7
Ergänzende unabhängige Beratung Perspektive EX-IN Voraussetzungslos niederschwelliger als SPZ Stärke Peer Beratung Angehöriger Förderung Genesungsbegleiter Folie 8
Beratung im Rheinland Netz von SPZ und KoKoBe etabliert und bekannt 10 Peer-Counseling-Projekte Unabhängigkeit und Transparenz Folie 9
Antrag auf Leistungen Folie 10
Teilhabeplanverfahren Gesamtplanverfahren Bedarfsermittlung Alle Reha-Träger Eingliederungshilfe Leistungen nach Kap. 3-6 Bei Leistungen mehrerer Leistungsgruppen oder Träger Beteiligung LB, Wünsche, individuelle Bedarfsermittlung Gesamtplankonferenz o Transparent o Trägerübergreifend o Interdisziplinär o Konsensorientiert o Individuell o Lebensweltbezogen o Sozialraumorientiert o Zielorientiert ICF Neun Lebensbereiche Landesregierung: Rechtsverordnung Steuerung, Wirkungskontrolle, Dokumentation Folie 11
Personenkreis geprüfte Bereiche (siehe auch ICF): 1. Lernen und Wissensanwendung 2. Allg. Aufgaben und Anforderungen 3. Kommunikation 4. Mobilität 5. Selbstversorgung 6. Häusliches Leben 7. gewährt Interpersonelle werden. Interaktion ( 99) und Beziehungen 8. Bedeutende Lebensbereiche 9. Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben... ist aber im Einzelfall in ähnlichem Ausmaß personelle oder technische Unterstützung zur Ausführung von Aktivitäten notwendig, können Leistungen der Eingliederungshilfe Erhebliche Teilhabebeeinträchtigung: Wenn Teilhabe in min. 5 Bereichen nicht ohne Unterstützung möglich ist oder min. 3 Bereiche auch mit Unterstützung nicht möglich sind. Folie 12
Teilhabeplankonferenz/Gesamtplankonferenz TPK HPK GPK Teilhabe? Folie 13
TPK GPK Grundlage 20 SGB IX-E 119 SGB IX-E Verantwortlich Beratungsanlass Beratungsgegenstand Verantwortlicher Rehaträger Gem. Beratung der Feststellung zum Rehabedarf Nicht geregelt Träger der Eingliederungshilfe Sicherstellung der Leistungen der EGH Stellungnahme der beteiligten Leistungsträger Wünsche der LB Beratungs- und Unterstützungsbedarf nach 106 SGB IX-E Erbringung der Leistungen
TPK GPK Teilnehmer Leistender Rehaträger Weitere Leistungsträger Beteiligte ( 12 SGB X) Bevollmächtigte und Beistände ( 13 SGB X) Sonstiges Vertrauenspersonen Rehadienste und einrichtungen Träger der EGH Weitere Leistungsträger Leistungsberechtiger [ehrenamtlich tätige Stellen und Personen Personen aus dem persönlichen Umfeld] nur bei leistungsberechtigten Müttern oder Vätern über 117 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Person des Vertrauens (z.b. Beratungsstelle)
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Ende und Anfang eines Prozesses: der Bescheid Folie 17
Fazit In Sachen Hilfeplanverfahren gut aufgestellt Zahlreiche offene Fragen Gespräche mit Land NRW zur Ausgestaltung noch keine abschließende Bewertung möglich Der Traum ist aus? Folie 18