Literatur: Richter/ Furubotn Kap. III I.I Grundbegriffe Verfügungsrechte Absolute Verfügungsrechte Relative Verfügungsrechte Andere Verfügungsrechte Recht des Eigentums Recht des Gebrauchs Recht der Veränderung Recht der Übertragung
I.I Grundbegriffe Effizientes System von Verfügungsrechten (Posner, 1972) Universalität Ausschließlichkeit Übertragbarkeit =>Effizienz: Wirtschaftssubjekte (WiSu) maximieren durch Handlungen den Wert ihres Eigentums, so dass auch gesamtwirtschaftliche Effizienz maximiert wird.
I.I Grundbegriffe Frei übertragbares Privateigentum führt zur effizienten Nutzung des Wissens in einer Gesellschaft (Hayek, 1945) Jeder Umstand der Tausch behindern könnte ist effizienzmindernd Institutioneller Schutz dieser absoluten Verfügungsrechte durch Staat: Normen und Gesetze, z.b. durch Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung
I.II Effizienz des Tausches Rauch Geld Indifferenzkurven Raucher (A) Indifferenzkurven Nichtraucher (B) Nichtraucher B Edgeworth Box Richtung höherer Präferenzen für A Richtung höherer Präferenzen für B Reine Luft Raucher A Geld
I.II Effizienz des Tausches Geld 100 Nichtraucher B Rauch Kontraktkurve G G Reine Luft Raucher A 100 Geld
I.II Effizienz des Tausches Effiziente Allokation: Verteilung von Eigentumsrechten, bei der niemand besser gestellt werden kann, ohne dass ein anderer schlechter gestellt wird. (Pareto-Effizienz) Coase, 1960: Unabhängig von Zuordnung der Rechte werden die WiSu bei Transaktionskosten von Null im Allgemeinen einige ihrer Rechte abgeben, und zwar solange, bis eine Paretoeffiziente Allokation erreicht ist.
I.III Gemeinsam genutzte Ressourcen Klassifikation von Gütern nach Rivalitäts- und Ausschlussprinzip: Rivalitätsgrad=0 Exklusionsgrad=0 Öffentliches Gut Rivalitätsgrad=1 Allmendegut Exklusionsgrad=1 Klubgut Privates Gut
I.III Gemeinsam genutzte Ressourcen Gemeinsam genutzte Ressourcen: 1. Frei zugänglich: Hochseegewässer, Atmosphäre 2. Zugangsbeschränkt: Gemeindealmen (Allmenden)
I.III Gemeinsam genutzte Ressourcen Trauerspiel der Allmende Betrachten Dorf, dessen Bewohner Kühe auf gemeinsamer Weide grasen lassen wollten Mögliche Allokationsmechanismen: 1. Privateigentümer entscheidet, wie viele Kühe auf Weide grasen 2. Weide ist Gemeindeeigentum und Zugang ist unbeschränkt und frei Individuelle fehlgeleitete Anreize Sozial ineffiziente Übernutzung der Allmende
I.III Gemeinsam genutzte Ressourcen Institutionelle Lösungen: Wer verfügt über welche Ressourcen? Wer sorgt dafür, dass die Verantwortlichen Ressourcen nicht ausbeuten? Olstrom, 1990: Viele erfolgreiche Gemeindeeigentums-Institutionen sind Mischungen aus eher privaten und eher staatlichen Institutionen Institutionelle Lösungen zur Reduktion der CO2- Emissionen?
I.V Urheberrechte Urheberrecht schützt "geistige Schöpfungen" ( 2 Abs. 2 UrhG) Arrow, 1962: Informationen sind öffentliche Güter: Rivalitätsgrad=0 Exklusionsgrad=0 Öffentliches Gut Rivalitätsgrad=1 Allmendegut Exklusionsgrad=1 Klubgut Privates Gut
I.V Urheberrechte Arrow, 1962: Tradeoff zwischen ex ante- und ex post-effizienz: Ex ante: Schutz geistigen Eigentums erhält Anreize zur Schaffung immaterieller Güter Ex post: Schutz gewährt Monopolstellung über Inhalte und verhindert somit Verbreitung des Wissens
I.V Urheberrechte Warum sollte ein (immaterielles) Gut geschützt sein? (Schutzgrund) Was sollte geschützt werden? (Schutzgegenstand) Wie und wie lange sollte es geschützt sein? (Schutzumfang und Schutzdauer) Wer sollte Inhaber der Rechte sein? (Schutzrechtsinhaber)
I.V Urheberrechte Einräumung von Nutzungsrechten, 31 Abs. 1 UrhG: Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden."
I.V Urheberrechte =>Trennung zwischen Nutzungs- und Eigentumsrechten Lizenzzahlung des Nutzers an Inhaber des Urheberrechts Falls Wert der Lizenz relativ zu Transaktionskosten gering: Pauschale Vergütung durch z.b. Leerträgervergütung, Urheberrechtsabgabe (u.a. Reprographieabgabe ) Kollektive Eintreibung der Lizenzzahlungen durch Verwertungsgesellschaften, z.b. Gema (Musikverlage) VG Bild-Kunst (Bildende Künstler) VG Media (Private Sendeunternehmen) VG Wort (Autoren von Sprachwerken)
I.V.1 Leistungsschutzrecht Hamburger Erklärung zum Schutz geistigen Eigentums, 08.06.2009: Das Internet ist für den Journalismus eine große Chance. Aber nur, wenn die wirtschaftliche Basis auch in den digitalen Vertriebskanälen gesichert bleibt. Das ist derzeit nicht der Fall. Zahlreiche Anbieter verwenden die Arbeit von Autoren, Verlagen und Sendern, ohne dafür zu bezahlen. Das bedroht auf die Dauer die Erstellung von Qualitäts-Inhalten und von unabhängigem Journalismus. [...] Der freie Zugang zu unseren Angeboten soll erhalten bleiben, zum Verschenken unseres Eigentums ohne vorherige Zustimmung möchten wir jedoch nicht gezwungen werden. (Gruner + Jahr, Axel Springer AG, Bauer Media Group, Ganske Verlagsgruppe, Spiegel-Verlag, Zeit-Verlag)
I.V.1 Leistungsschutzrecht Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP, 26.10.2009, S. 104: Verlage sollen im Online-Bereich nicht schlechter gestellt sein als andere Werkvermittler. Wir streben deshalb die Schaffung eines Leistungsschutzrechts für Presseverlage zur Verbesserung des Schutzes von Presseerzeugnissen im Internet an.
I.V.1 Leistungsschutzrecht Leistungsschutzrechte sind "verwandte Schutzrechte" ( 70 ff. UrhG), die "Schöpfungshöhe" des Urheberrechts nicht erreichen. =>Schutz der organisatorischen und wirtschaftlichen Leistung, u.a. Schutz des Sendeunternehmens Schutz des Herstellers von Tonträgern Schutz des Filmherstellers