Fragen und Antworten zum Schutz vor Passivrauchen



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Volkswirtschaftsdepartement Amt für Arbeit Arbeitsinspektorat Lückenstrasse 8 Postfach 1181 6431 Schwyz Telefon 041 819 11 24 Telefax 041 819 16 29 www.sz.ch Fragen und Antworten zum Schutz vor Passivrauchen A. Allgemein 1. Weshalb werden geschlossene Räume grundsätzlich rauchfrei? Das Parlament hat mit dem Gesetz zum Schutz vor Passivrauchen ein Rauchverbot in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen, beschlossen. Die Bevölkerung soll dadurch vor unfreiwilligem Passivrauchen geschützt werden. Passivrauchen stellt eine Gefahr für die Gesundheit dar und kann bei exponierten Nichtraucherinnen und Nichtrauchern Lungenkrebs, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Asthma und Infektionen der Atemwege verursachen. In der Schweiz sterben jedes Jahr mehrere Hundert Nichtraucherinnen und Nichtraucher infolge Passivrauchens vorzeitig. 2. Wo darf nicht geraucht werden? Das Rauchen ist im Prinzip in geschlossenen Räumen untersagt, die öffentlich zugänglich sind oder die mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen. Öffentlich zugänglich sind sämtliche Räume, die grundsätzlich allen offen stehen, z.b. öffentliche Verwaltungsgebäude, Museen, Einkaufszentren, Restaurants oder Kinos. Als Arbeitsplatz gelten Orte im Betrieb oder ausserhalb des Betriebs, an dem sich Arbeitnehmende dauernd oder vorübergehend zur Ausführung ihrer Arbeit aufhalten. Es zählen auch Sitzungszimmer, Gänge, die Cafeteria oder Firmenwagen dazu. Diese Definition lehnt sich ans Arbeitsgesetz an. An Einzelarbeitsplätzen darf weiterhin geraucht werden, sofern es die Hausordnung erlaubt. 3. Wo darf weiterhin geraucht werden? Im Freien, an Einzelarbeitsplätzen und in Privathaushalten darf weiterhin geraucht werden. Diese Orte fallen nicht unter das Gesetz zum Schutz vor Passivrauchen. Weiter können in Betrieben Raucherräume (Fumoirs) eingerichtet werden, in denen geraucht werden darf. In Restaurants und Bars ist das Rauchen in Raucherräumen und in bewilligten Raucherlokalen erlaubt, wo auch bedient werden darf. In speziellen Einrichtungen (z.b. Strafanstalten, Altersheime, Hotels), wo sich Personen über längere Zeit oder unfreiwillig aufhalten, dürfen die Verantwortlichen das Rauchen in den Zimmern (Schlafräumen) erlauben.

4. Ab wann gilt das Rauchverbot? Das Rauchverbot gilt ab 1. Mai 2010. Das Bundesrecht sieht keine Übergangsfristen vor. 5. Gibt es auch kantonale Bestimmungen zum Schutz vor Passivrauchen? Im Kanton Schwyz gelten die Mindestbestimmungen des Bundesrechts (Bundesgesetz sowie Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen). Es wurde darauf verzichtet, strengere Vorschriften zu erlassen ( 9a Abs. 1 Gesundheitsgesetz, GesG). 6. Wie wird ein geschlossener Raum definiert? Als geschlossene Räume gelten namentlich Innenräume, die mit Ausnahme von Fenstern und Türen nach allen Seiten fest umschlossen sind. Keine Rolle spielt das Material. Auch Zelte mit textilen Wänden gelten als geschlossene Räume. Teilweise offene Räume (z.b. Wintergarten, Festhütte oder -zelt) sind nur dann vom Rauchverbot ausgenommen, wenn der Rauch direkt ins Freie entweichen kann und im Innenraum keine Konzentration von Rauch entsteht. Als Richtwert gilt, dass der Raum eine Öffnung von mindestens der Hälfte des Daches oder der Seitenfläche aufweisen muss. 7. Welche Anforderungen muss ein Raucherraum (Fumoir) erfüllen? Das Gesetz sieht vor, dass Raucherinnen und Raucher in speziellen, dafür geeigneten Räumen rauchen dürfen. Für diese Raucherräume (Fumoir) gelten folgende Anforderungen: Das Fumoir muss durch feste Bauteile von anderen Räumen dicht abgetrennt sein; Das Fumoir muss über eine selbsttätig schliessende Türe verfügen (z.b. durch Montage eines Türschliessers); Das Fumoir darf nicht als Durchgang zu anderen Räumen dienen; Das Fumoir muss bei jedem Eingang gut sichtbar als solches gekennzeichnet sein; Die Öffnungszeiten des Fumoirs dürfen nicht länger sein, als im übrigen Betrieb: Mit Ausnahme von Raucherwaren dürfen im Fumoir keine Leistungen angeboten werden, die im übrigen Betrieb nicht erhältlich sind. Das Fumoir muss mit einer ausreichenden Lüftung ausgestattet sein. Sind für die Einrichtung eines Raucherraumes bauliche Massnahmen erforderlich, muss gemäss Planungs- und Baugesetz (PBG) bei der zuständigen Gemeinde eine Baubewilligung eingeholt werden. 8. Was heisst ausreichende Lüftung? Massgebend ist, dass der Rauch ins Freie entweichen kann und eine ausreichende Frischluftzufuhr gewährleistet ist. Es darf kein Rauch in die angrenzenden rauchfreien Räume gelangen. Mit einer aktiven Belüftung im Unterdruck kann dies sichergestellt werden. Reines "Fensterlüften" (natürliche Belüftung) genügt nicht. Lüftungsanlagen sind nach dem aktuellen Stand der Technik zu dimensionieren. 9. Was gilt am Arbeitsplatz? Geschlossene Räume, die mehr als einer Person als Arbeitsplatz dienen, sind ab 1. Mai 2010 rauchfrei. Davon sind alle Betriebe betroffen. In gemeinsam genutzten Räumen (Mehrarbeitsplätze, Gänge, Cafeteria, Fahrzeuge, etc.) darf nicht mehr geraucht werden. An Einzelarbeitsplätzen ist das Rauchen weiterhin erlaubt. Personen in anderen Räumen dürfen aber nicht durch Rauch aus Einzelarbeitsplätzen belästigt werden. Betriebe sind verpflichtet, das Gesetz umzusetzen. Sie haben die Möglichkeit, Raucherräume einzurichten, die abgetrennt, besonders gekennzeichnet und belüftet sein müssen. - 2 -

10. Was gilt für Raucherkabinen? Es können zwei Typen von Raucherkabinen unterschieden werden. Beim Typ Raucherkabine mit Abluftführung wird die Abluft aus dem Raum gefördert, in dem sich die Kabine befindet. Solche Kabinen, welche die Abluft vollständig aus dem Raum bzw. dem Gebäude fördern, sind zulässig, falls sie alle Voraussetzungen an einen Raucherraum erfüllen. Beim Typ Raucherkabine mit Filtrierungssystem wird die Luft nach einer Filtrierung aus der Kabine in den sie umgebenden Raum gefördert. Solche Raucherkabinen, welche sich in einem rauchfreien Raum befinden und die Luft in diesen Raum ausstossen, sind grundsätzlich nicht dicht abgetrennt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a PaRV und daher nicht zulässig (die Abführung der Schadstoffe nach aussen eliminieren die Schadstoffe nicht). 11. Was gilt für den Strafvollzug, Heime und Hotels? Spezielle Einrichtungen wie Straf- und Massnahmenvollzugsanstalten, Alters- und Pflegeheime, Institutionen für Behinderte, Suchtkranke und Personen mit psychischsozialen Problemen, Hotels oder Beherbergungsstätten und vergleichbare Einrichtungen profitieren von einer Ausnahmemöglichkeit. Die Verantwortlichen dürfen das Rauchen in den privaten Zimmern (Schlafräumen) und Gefängniszellen erlauben. Dies, weil es sich dabei um wohnungsähnliche Einrichtungen handelt, die eine Alternative zu Privatwohnungen darstellen, und sich Personen häufig unfreiwillig oder mangels Alternativen über eine längere Zeit in diesen Einrichtungen befinden. Zudem sind sie teilweise stark in ihrer Mobilität eingeschränkt. Personen in Heimen, Strafanstalten und ähnlichen Einrichtungen können ein rauchfreies Zimmer verlangen. 12. Was geschieht, wenn trotz Rauchverbot geraucht wird? Gemäss Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen wird mit Busse bis zu Fr. 1'000.-- Franken bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Rauchverbot verstösst. Zur Verfahrensvereinfachung ist die Kantonspolizei ermächtigt, an Ort und Stelle eine Busse von Fr. 50.-- zu erheben, sofern der Fehlbare damit einverstanden ist. Verfahrenskosten fallen dadurch keine an. Ebenfalls mit Busse bis Fr. 1 000.-- wird bestraft, wer Räume, die den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen, als Raucherräume ausgibt oder einen Raucherbetrieb ohne Bewilligung führt bzw. diesen nicht kennzeichnet. Dem Inhaber einer Gastgewerbebewilligung droht bei Verstössen gegen das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen überdies der Bewilligungsentzug. B. Restaurations- und Hotelbetriebe 13. Was gilt für Restaurants? Restaurants sind öffentlich zugängliche Räume, die ab dem 1. Mai 2010 rauchfrei sein müssen. Sie haben wie alle Betriebe die Möglichkeit, Raucherräume einzurichten (Ziff. 7). Raucherräume in Restaurants dürfen bis einen Drittel der Ausschankfläche einnehmen. Ihre Öffnungszeiten dürfen nicht länger sein als im übrigen Betrieb. Restaurants dürfen in Raucherräumen grundsätzlich auch Bedienung anbieten, falls die Arbeitnehmenden der Beschäftigung in Raucherräumen zugestimmt haben (Ziff. 16.) 14. Wie wird die Gesamtfläche der Ausschankräume definiert? Die Fläche des Fumoirs darf höchstens einen Drittel der Gesamtfläche der Ausschankräume betragen. Als Ausschankraum gilt die der Bewirtung der Gäste dienende Fläche in geschlossenen Räumen, ausgenommen sind Küche, Toilettenanlagen, Flure, Treppenhäuser, Hotelzimmer und ähnliches. Die Fläche des Tresens selbst wird zur Schankfläche gerechnet, sofern sie im Raum liegt, in dem die Gäste bewirtet werden. Für die Berechnung der Fläche ist die Grundfläche der Räumlich- - 3 -

keiten gemäss massstabgetreuem Grundrissplan massgebend, unabhängig vom installierten Mobiliar. Häufig ist die räumliche Situation so, dass neben einer Gaststube ein Saal vorhanden ist. Er kann zur Schankfläche gezählt werden, wenn er während der Öffnungszeiten des gastwirtschaftlichen Betriebes geöffnet ist bzw. bewirtet wird. Nicht zur Schankfläche gezählt werden kann er, wenn er nur teilweise für besondere Anlässe (z.b. Firmenessen, Hochzeiten etc.) betrieben wird. Der Ausschankraum muss im Nichtraucherbereich stehen. Führt der Betrieb zwei Ausschankräume und sind beide gleichzeitig in Betrieb und zur gleichen Zeit geöffnet, kann auch ein Ausschankraum im Raucherteil stehen. Massgebend ist jeweils diejenige Ausschankfläche, die effektiv bewirtet wird. 15. Was gilt für Raucherlokale? Kleine Restaurationsbetriebe, deren dem Publikum zugänglichen Räume (inkl. Eingangsbereich, Toiletten, Gang, Garderobe, nicht aber Küche und Lager) eine Gesamtfläche von höchstens 80 m 2 aufweisen, können eine Bewilligung als Raucherlokal beantragen. Für die Berechnung der Fläche ist die Grundfläche der Räumlichkeiten gemäss massstabgetreuem Grundrissplan massgebend, unabhängig vom installierten Mobiliar. Anforderungen: Dem Publikum zugängliche Fläche von max. 80 m 2 ; Das Lokal muss mit einer ausreichenden Belüftung ausgestattet sein (Ziff. 8); Das Raucherlokal muss bei jedem Eingang gut sichtbar als solches gekennzeichnet sein. Nicht als Raucherlokal geführt werden dürfen Räumlichkeiten: Die hauptsächlich der Verpflegung am Arbeitsplatz dienen (Personalrestaurant, Kantine); Gastronomische Nebenbetriebe wie: Tankstellenshop, Museumscafé, etc. Sind für die Einrichtung eines Raucherraumes bauliche Massnahmen erforderlich, muss gemäss Planungs- und Baugesetz (PBG) bei der zuständigen Gemeinde eine Baubewilligung eingeholt werden. 16. Wer ist für die Bewilligung von Raucherräumen in Restaurations- oder Hotelbetrieben sowie von Raucherlokalen zuständig? Für den Betrieb eines Raucherraumes (Fumoir) in einem Gastgewerbe- oder Hotelbetrieb oder die Führung eines Raucherlokales ist eine Bewilligung erforderlich. Diese wird von der für die Gastgewerbebewilligung zuständigen Behörde, d.h. dem Gemeinderat erteilt ( 9a Abs. 2 GesG). 17. Welche Bedingungen gelten für die Beschäftigung von Arbeitnehmenden in Raucherräumen und Raucherlokalen? Arbeitnehmende dürfen in Raucherräumen von Restaurations- und Hotelbetrieben, in Raucherlokalen und in Testräumen für Tabakprodukte beschäftigt werden, wenn sie einer solchen Beschäftigung vorgängig schriftlich zugestimmt haben. In allen anderen Raucherräumen dürfen keine Arbeitnehmenden beschäftigt werden. Der Schutz von schwangeren Frauen, stillenden Müttern und Jugendlichen unter 18 Jahren ist im Arbeitsgesetz verankert. Dies führt in der Regel dazu, dass die genannten Personen nicht in Raucherräumen und -lokalen beschäftigt werden dürfen, selbst wenn ihr Einverständnis vorliegt. 18. Wie findet das Rauchverbot Anwendung auf Vereine und Privatclubs? Wird als Vereinslokal ein Gastronomiebetrieb benutzt, gilt es immer als öffentlich zugänglich und besteht grundsätzlich ein Rauchverbot. Werden eigene Räumlichkeiten genutzt (z.b. Clubhaus), die den Mitgliedern vorbehalten sind, und ist der Erwerb der Mitgliedschaft an bestimmte Anforderun- - 4 -

gen geknüpft, die nicht von jedermann erfüllt werden (u.a. Mitgliederbeitrag), so fehlt es an der öffentlichen Zugänglichkeit. Die Zutrittsbeschränkung darf jedoch nicht zum blossen Schein gelten. Auch Vereins- und Clublokale sind jedoch öffentliche Räume, wenn in ihnen gegen Entgelt Getränke oder Speisen zum Genuss an Ort und Stelle abgegeben werden. Ebenso fallen sie in den Geltungsbereich des Bundesgesetzes, wenn die Räume mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen. 19. Wie verhält es sich mit geschlossenen Gesellschaften in einem Gastronomiebetrieb? Eine Gastwirtschaft bleibt ein öffentlich zugänglicher Raum, unabhängig davon, ob sie von einer geschlossenen Gesellschaft oder von einer Vielzahl von unabhängigen Gästen besucht wird. Hinzu kommt, dass das Rauchverbot auch gilt, sobald mehr als eine Person für die Bewirtung der geschlossenen Gesellschaft arbeitet. 20. Darf das Rauchverbot aufgehoben werden, wenn alle Besucher eines Gastrobetriebes ihre Einwilligung geben? Nein, die Betroffenen können nicht über das Rauchverbot verfügen. Es kann nicht durch Einwilligung der Betroffenen umgangen werden. 21. Was gilt in Hotels? Für das Rauchverbot in Gastronomiebetrieben innerhalb eines Hotels gelten dieselben Regeln, wie für alle Gastronomiebetriebe. In den anderen Räumlichkeiten von Hotels gilt ab dem 1. Mai 2010 ebenfalls ein Rauchverbot, wenn es sich um geschlossene Räume handelt, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen. Das Bundesrecht erlaubt jedoch eine Ausnahme in Hotelzimmern: hier darf weiterhin geraucht werden, wenn der Betreiber dies vorsieht. 22. Was gilt bei Veranstaltungen? Raucherräume sind auch bei zeitlich begrenzten Veranstaltungen (z.b. Festzelt) möglich. Wiederum darf ihre Fläche höchstens einen Drittel der Gesamtausschankfläche betragen. Da Zelte nicht in Nichtraucher- und Raucherräume unterteilt werden können, sind nur separate Zelte als Raucherräume zulässig. Was bereits vorher als Nichtraucherlokal galt, ist auch während der Veranstaltung als Nichtraucherlokal zu führen. 23. Wo finde ich weitere Informationen zum Schutz vor Passivrauchen? Weitere Informationen sind auf der Website www.sz.ch Rubrik Unternehmen: Arbeit, Gewerbeaufsicht -> Gewerbeaufsicht -> Schutz vor Passivrauchen zu finden. Auskünfte erteilen Ihnen die zuständigen Gemeindebehörden oder das Amt für Arbeit, Arbeitsinspektorat. Schwyz, Mai 2014/AFA - 5 -