Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Rhein-Sieg-Kreis und der

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Transkript:

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Rhein-Sieg-Kreis und der Stadt Bad Honnef, Stadt Bornheim, Stadt Hennef, Stadt Königswinter, Stadt Niederkassel, Stadt Sankt Augustin, Stadt Siegburg, Stadt Troisdorf, Gemeinde Alfter, Gemeinde Eitorf, Gemeinde Lohmar, Gemeinde Much, Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid, Gemeinde Ruppichteroth, Gemeinde Wachtberg und der Gemeinde Windeck. Präambel Die derzeit im Müllbeseitigungszweckverband im Rhein-Sieg-Kreis zusammengeschlossenen Gemeinden und der Rhein-Sieg-Kreis wünschen eine organisatorische Neuordnung der Abfallbeseitigung, die bisher vom Müllbeseitigungszweckverband im Rhein-Sieg-Kreis wahrgenommen wurde. Dabei gehen die Gemeinden davon aus, dass die Abfallbeseitigung einschließlich des Einsammelns wie bisher in einer Hand bleibt. Der Rhein-Sieg-Kreis und jede der vorstehenden aufgeführten Gemeinden schließen daher gemäß 2 Landesabfallgesetz vom 18.12.1973 in Verbindung mit 23 ff. Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.10.1979 folgende Vereinbarung: 1 (1) Die Gemeinden übertragen die ihnen nach 1 Abs. 2 Landesabfallgesetz obliegende Aufgabe des Einsammelns und Beförderns der Abfälle zuständigkeitshalber auf den Rhein-Sieg-Kreis. (2) Diese Regelung gilt nicht für fortgeworfene und verbotswidrig abgelagerte Abfälle. Die Pflicht zum Einsammeln und Befördern dieser Abfälle bleibt gemäß 1 Abs. 2 Landesabfallgesetz bei den Gemeinden. März 2001-1 -

7.10 Müllbeseitigung 2 (1) Der Rhein-Sieg-Kreis wird das Beseitigen der Abfälle, den Anschluss- und Benutzungszwang und die Gebühren für das Gebiet der Vertragsgemeinden durch Satzung regeln. (2) Dem Rhein-Sieg-Kreis bleibt es unbenommen, sich bei der Durchführung der übertragenen Aufgaben Dritter zu bedienen. 3 Diese Vereinbarung kann frühestens nach dem 31.12.1992 gekündigt werden. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Jahre. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Kündigung ausgesprochen wurde. Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung tritt am 1.1.1983 in Kraft. 4 Bad Honnef, den 13. Dezember 1982 Für die Stadt Bad Honnef Stadtdirektor Erster Beigeordneter Bornheim, den 14. Dezember 1982 Für die Stadt Bornheim Hennef, den 10. Dezember 1982 Für die Stadt Hennef Königswinter, den 14. Dezember 1982 Für die Stadt Königswinter gez. Dr. Wahl gez. Schneider gez. Hüppe gez. Lauer gez. Kreuzberg gez. Bank gez. Schmitz gez. Bernert - 2 - März 2001

Niederkassel, den 13. Dezember 1982 Für die Stadt Niederkassel Sankt Augustin, den 14. Dezember 1982 Für die Stadt Sankt Augustin Siegburg, den 15. Dezember 1982 Für die Stadt Siegburg Troisdorf, den 13. Dezember 1982 Für die Stadt Troisdorf Alfter, den 14. Dezember 1982 Für die Stadt Alfter Eitorf, den 10. Dezember 1982 Für die Stadt Eitorf Lohmar, den 13. Dezember 1982 Für die GemeindeLohmar Much, den 10. Dezember 1982 Für die Gemeinde Much gez. Arnold gez. Küpper gez. Dr. Quasten gez. Roth gez. Dr. Machens gez. Lehmacher gez. Gerhardus gez. Bauer gez. Linnenborn gez. Szkwortz gez. Welter gez. Stahl gez. Vandersander gez. Friese gez. Henn gez. Schlimbach März 2001-3 -

7.10 Müllbeseitigung Neunkirchen-Seelscheid, den 10. Dezember 1982 Für die Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid gez. Ludwig gez. Wierzoch Ruppichteroth, den 10. Dezember 1982 Für die Gemeinde Ruppichteroth Wachtberg, den 14. Dezember 1982 Für die Gemeinde Wachtberg Windeck, den 10. Dezember 1982 Für die Gemeinde Windeck Siegburg, den 14. Dezember 1982 Für den Rhein-Sieg-Kreis Oberkreisdirektor Kreiskämmerer gez. Becker gez. Zilich gez. Münch gez. Döring gez. Häfner gez. Niederhausen gez. Kieras gez. Brahm Genehmigung Hiermit wird die nach 1, 23 Abs. 1 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit GkG zwischen dem Rhein-Sieg-Kreis in Siegburg und der Stadt Bad Honnef, der Stadt Bornheim, der Stadt Hennef, der Stadt Königswinter, der Stadt Niederkassel, der Stadt Sankt Augustin, der Stadt Siegburg, der Stadt Troisdorf, der Gemeinde Alfter, der Gemeinde Eitorf, der Gemeinde Lohmar, der Gemeinde Much, der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid, der Gemeinde Ruppichteroth, der Gemeinde Wachtberg und der Gemeinde Windeck zur Übertragung der den genannten Gemeinden nach 1 Abs. 2 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz LAbfG) vom 18.12.1973 in der Fassung des Gesetzes vom 6.3.1979 (SGV.NRW 2061) obliegenden - 4 - März 2001

Aufgabe des Einsammelns und Beförderns der Abfälle aus den jeweiligen Gemeindegebieten auf den Rhein-Sieg-Kreis geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 10./13./14. und 15.12.1982 aufgrund der 24 Abs. 2 und 29 Abs. 4 Ziff. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit GkG in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV.NRW S. 621) aufsichtsbehördlich genehmigt und gemäß 24 Abs. 3 Satz 1 GkG, bekannt gemacht. Die Vereinbarung tritt gemäß 4 am 1.1.1983 in Kraft. Köln, den 15. Dezember 1982 Der Regierungspräsident - 31.14.02 (SU) Im Auftrag gez. Witt März 2001-5 -