Forschende: Welche Nutzungen erlaubt ihnen 60c UrhG- NEU?

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Transkript:

Forschende: Welche Nutzungen erlaubt ihnen 60c UrhG- NEU? Thomas Hartmann Morgen, Kinder, wird s was geben! Das neue Wissenschafts- Urheberrecht Berlin, Dezember 2017

Das UrhWissG (ab 01.03.2018) Die Schranken des Urheberrechts, vor allem 52a, 52b und 53a UrhG werden aufgehoben, weitere wissenschaftsrelevante Schranken angepasst bzw. konsolidiert. - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - Unterabschnitt 4: Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen 60a Unterricht und Lehre 60b Unterrichts- und Lehrmedien 60c Wissenschaftliche Forschung 60d Text und Data Mining 60e Bibliotheken 60f Archive, Museen und Bildungseinrichtungen 60g Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis + 60h Angemessene Vergütung der gesetzlich erlaubten Nutzungen 2

Die beiden Grundprinzipien des UrhWissG: 60g UrhG- NEU: Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis (1) Auf Vereinbarungen, die erlaubte Nutzungen nach den 60a bis 60f zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen. (2) Vereinbarungen, die ausschließlich die Zugänglichmachung an Terminals nach 60e Absatz 4 und 60f Absatz 1 oder den Versand von Vervielfältigungen auf Einzelbestellung nach 60e Absatz 5 zum Gegenstand haben, gehen abweichend von Absatz 1 der gesetzlichen Erlaubnis vor. i.d.r. KEIN Lizenzvorrang vor gesetzlicher Nutzungserlaubnis. 3

Die beiden Grundprinzipien des UrhWissG: 60h UrhG- NEU Angemessene Vergütung der gesetzlich erlaubten Nutzungen (1) Für Nutzungen nach Maßgabe dieses Unterabschnitts hat der Urheber Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. Vervielfältigungen sind nach den 54 bis 54c zu vergüten. (2) ( ) (3) Eine pauschale Vergütung oder eine repräsentative Stichprobe der Nutzung für die nutzungsabhängige Berechnung der angemessenen Vergütung genügt. Dies gilt nicht bei Nutzungen nach den 60b und 60e Absatz 5. (4) Der Anspruch auf angemessene Vergütung kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. (5) Ist der Nutzer im Rahmen einer Einrichtung tätig, so ist nur sie die Vergütungsschuldnerin. ( ) i.d.r. KEINE Einzelerfassung und Einzelabrechnung. 4

Das UrhWissG (ab 01.03.2018) Die Schranken des Urheberrechts, vor allem 52a, 52b und 53a UrhG werden aufgehoben, weitere wissenschaftsrelevante Schranken angepasst bzw. konsolidiert. - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - Unterabschnitt 4: Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen 60a Unterricht und Lehre 60b Unterrichts- und Lehrmedien 60c Wissenschaftliche Forschung 60d Text und Data Mining 60e Bibliotheken 60f Archive, Museen und Bildungseinrichtungen 60g Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis + 60h Angemessene Vergütung der gesetzlich erlaubten Nutzungen 5

60c UrhG Wiss. Forschung (UrhWissG neu ab 01.03.2018) (1) Zum Zweck der nicht- kommerziellen wissenschaftlichen Forschung dürfen bis zu 15 Prozent eines Werkes vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden 1. für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung sowie 2. für einzelne Dritte, soweit dies der Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung dient. (2) Für die eigene wissenschaftliche Forschung dürfen bis zu 75 Prozent eines Werkes vervielfältigt werden. (3) Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Zeitung oder Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vollständig genutzt werden. (4) Nicht durch die Absätze 1 bis 3 erlaubt ist es, während öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes diese auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen und später öffentlich zugänglich zu machen. Für nicht- kommerzielle wissenschaftliche Forschung und zu Prüfzwecken Uploaden in zugangsgeschützten Intranets und andere Nutzungen innerhalb Forschergruppe für deren eigene Forschung Bis zu 15 % eines Werkes NEU Einzelne Zeitschriften- und Zeitungsartikel, Abbildungen und andere kleine Werke vollständig Vergriffene Werke vollständig Quellenangabe ( 63 UrhG) Gelockertes Änderungsverbot ( 62 UrhG) NEU Überwiegend auch unveröffentlichte Materialien Darüber hinaus: Kopieren für die eigene wiss. Forschung bis zu 75% eines Werkes NEU? Verhältnis zu anderen gesetzlich erlaubten Nutzungen (v.a. Privatkopie gem. 53 UrhG) Zur Erinnerung (s.o.) Kein Vorrang von Lizenzangeboten der Rechteinhaber/Verlage (siehe 60g UrhG) NEU Keine Einzelmeldepflicht; (pauschale) Vergütung durch Rahmenvertrag zwischen Verwertungsgesellschaften (u.a. VG WORT) und Hochschulen/KMK (siehe 60h UrhG) NEU 6 http://www.hnee.de/de/forschung/forschungsschwerpunkt e/forschungsschwerpunkte- K201.htm

Forschende: Welche Nutzungen erlaubt ihnen 60c UrhG- NEU? Thomas Hartmann Morgen, Kinder, wird s was geben! Das neue Wissenschafts- Urheberrecht Berlin, Dezember 2017