DER REFERENTENENTWURF

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2 DIE AUSGANGSLAGE

3 DAS ZIEL Die Regierungsparteien haben in ihrem Koalitionsvertrag die Schaffung einer Allgemeinen Bildungs- und Wissenschaftsschranke im Urheberrecht zugesagt. Damit sollen die Belange von Wissenschaft und Forschung und die Ansprüche von Urhebern angemessen geregelt werden. Die Allianz appelliert an die Bundesregierung, über die nun auf den Weg gebrachte Entfristung von Paragraf 52a Urheberrechtsgesetz hinaus, zeitnah einen Gesetzentwurf für eine Allgemeine Bildungs- und Wissenschaftsschranke vorzulegen. Konkrete Vorschläge dafür liegen vor.

4 DER WEG

5 DER REFERENTENENTWURF REFERENTENENTWURF DES BUNDESMINISTERIUMS DER JUSTIZ UND FÜR VERBRAUCHERSCHUTZ ENTWURF EINES GESETZES ZUR ANGLEICHUNG DES URHEBERRECHTS AN DIE AKTUELLEN ERFORDERNISSE DER WISSENSGESELLSCHAFT (URHEBERRECHTS-WISSENSGESELLSCHAFTS-GESETZ URHWISSG)

6 DAS (SCHEINBARE) HIGHLIGHT 60A UNTERRICHT UND LEHRE (1) ZUR VERANSCHAULICHUNG DES UNTERRICHTS UND DER LEHRE AN BILDUNGSEINRICHTUNGEN DÜRFEN ZU NICHT-KOMMERZIELLEN ZWECKEN BIS ZU 25 PROZENT EINES VERÖFFENTLICHTEN WERKES VERVIELFÄLTIGT, VERBREITET, ÖFFENTLICH ZUGÄNGLICH GEMACHT UND IN SONSTIGER WEISE ÖFFENTLICH WIEDERGEGEBEN WERDEN

7 DAS (ECHTE) HIGHLIGHT I 60A (5) AUF EINZELBESTELLUNG AN NUTZER ZU NICHT-KOMMERZIELLEN ZWECKEN ÜBERMITTELN DÜRFEN BIBLIOTHEKEN VERVIELFÄLTIGUNGEN VON BIS ZU 10 PROZENT EINES ERSCHIENENEN WERKES SOWIE EINZELNE BEITRÄGE, DIE IN ZEITUNGEN UND ZEITSCHRIFTEN ERSCHIENEN SIND.

8 DAS (ECHTE) HIGHLIGHT II ARTIKEL 4 INKRAFTTRETEN DIESES GESETZ TRITT AM [EINSETZEN: ERSTER TAG DES DRITTEN NACH DER VERKÜNDUNG FOLGENDEN KALENDERMONATS] IN KRAFT. HIER:

9 DIE STIMMUNG

10 DER REGIERUNGSENTWURF GESETZENTWURF DER BUNDESREGIERUNG ENTWURF EINES GESETZES ZUR ANGLEICHUNG DES URHEBERRECHTS AN DIE AKTUELLEN ERFORDERNISSE DER WISSENSGESELLSCHAFT

11 DIE ÄNDERUNGEN I 60A UNTERRICHT UND LEHRE (1) ZUR VERANSCHAULICHUNG DES UNTERRICHTS UND DER LEHRE AN BILDUNGSEINRICHTUNGEN DÜRFEN ZU NICHT-KOMMERZIELLEN ZWECKEN BIS ZU 15 PROZENT EINES VERÖFFENTLICHTEN WERKES VERVIELFÄLTIGT, VERBREITET, ÖFFENTLICH ZUGÄNGLICH GEMACHT UND IN SONSTIGER WEISE ÖFFENTLICH WIEDERGEGEBEN WERDEN

12 DIE ÄNDERUNGEN II ARTIKEL 4 INKRAFTTRETEN DIESES GESETZ TRITT AM 1. MÄRZ 2018 IN KRAFT.

13 DIE STIMMUNG

14 DIE MASSNAHMEN - EINZELNE AKTEURE

15 DER BÖRSENVEREIN I STÄRKERE NTERST+UNG

16 DER BVEREIN II

17 DER BÖRSENVEREIN III

18 EMPFEHLUNG DES RECHTSAUSSCHUSS BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT DES AUSSCHUSSES FÜR RECHT UND VERBRAUCHERSCHUTZ (6. AUSSCHUSS) A) ZU DEM GESETZENTWURF DER BUNDESREGIERUNG DRUCKSACHEN 18/12329, 18/12378 B) ZU DEM ANTRAG DER ABGEORDNETEN SIGRID HUPACH, DR. PETRA SITTE, HALINA WAWZYNIAK, WEITERER ABGEORDNETER UND DER FRAKTION DIE LINKE. DRUCKSACHE 18/5405 VERLEIHBARKEIT DIGITALER MEDIEN ENTSPRECHEND ANALOGER WERKE IN ÖFFENTLICHEN BIBLIOTHEKEN SICHERSTELLEN

19 EMPFEHLUNG DES RECHTSAUSSCHUSS B. LÖSUNG ZU BUCHSTABE A (GESETZENTWURF URHWISSG) ANNAHME DES GESETZENTWURFS AUF DRUCKSACHEN 18/12329, 18/12378 IN GEÄNDERTER FASSUNG. DIE ÄNDERUNGEN BETREFFEN IM WESENTLICHEN DIE BEFRISTUNG DER SCHRANKEN FÜR UNTERRICHT, WISSENSCHAFT UND INSTITUTIONEN AUF FÜNF JAHRE UND DIE BEREICHSAUSNAHMEN FÜR DIE PRESSE. FERNER WIRD KLARGESTELLT, DASS INHALTE, DIE ÜBER ENTGELTLICHE ODER UNENTGELTLICHE DIENSTE DAUERHAFT ERREICHBAR SIND, NICHT IN DAS ZITATIONSARCHIV DER DEUTSCHEN NATIONALBIBLIOTHEK AUFGENOMMEN WERDEN DÜRFEN.

20 GESETZESBESCHLUSS DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES S. O.

21 DER BESCHLUSS DES BUNDESRATES

22 DER BUNDESRAT VERFAHRENSFRAGEN

23 WAS SIND DENN NUN DIE HIGHLIGHTS?

24

25 UND JETZT NOCH EINMAL VERSTÄNDLICH DAS URHWISSG ORDNET DAS WISSENSCHAFTSURHEBERRECHT NEU, INDEM ES ZAHLREICHE BISLANG VERSTREUTE BILDUNGS- UND WISSENSCHAFTSSPEZIFISCHEN SCHRANKEN ( 44A BIS 63A URHG) IN DIE NEUGESCHAFFENEN 60A FF URHG ZUSAMMENFÜHRT.

26 Bisher konnten nur "kleine Teile eines Werkes" (= ca. 12 %, nicht mehr als ca. 100 Seiten) über das Learning Management System einer Hochschule (an der Universität zu Köln: ILIAS) zugänglich gemacht werden. Nach dem UrhWissG ist dies für 15 % eines Werkes möglich. Diese Regelung ist nicht nur klarer, sondern erlaubt auch die Zugänglichmachung eines etwas größeren Werkteils.

27 Der verpflichtende Verlagsvorrang, der im Gesetzgebungsverfahren lange in der Diskussion war, wurde nicht in das Gesetz aufgenommen. Das heißt, dass Werke künftig unabhängig davon, ob diese für digitale Semesterapparate z. B. über booktex angeboten werden oder ob eine Nutzungslizenz bereits vom Verlag erworben wurde, in ILIAS eingestellt werden können. Lehrende müssen vor Einstellung einer Datei in ILIAS also nicht aufwändig prüfen, ob ein solches Angebot vorliegt.

28 Die Urheberin bzw. der Urheber eines Werkes hat weiterhin einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung der Werknutzungen ( 60h). Eine pauschale Vergütung oder eine repräsentative Stichprobe der Nutzung für die nutzungsabhängige Berechnung der angemessenen Vergütung wird für ausreichend erklärt. Damit ist die von der Verlagswirtschaft und der VG Wort lange geforderte Einzelvergütung, die für die Hochschulen äußerst zeitaufwändig und teuer geworden wäre, erst einmal vom Tisch. Die " 52aKrise" des letzten Herbstes wird sich damit zunächst nicht wiederholen. Für die Übergangszeit bis Ende Februar 2018 ist mit einer Verlängerung der gegenwärtigen Regelung durch die Vertragspartner VG WORT, KMK und HRK zu rechnen.

29

30 Eine erhebliche Einschränkung besteht künftig mit Blick auf die Nutzung von Artikeln aus Tageszeitungen und vergleichbaren Presserzeugnissen. Auf diese finden die Schranken der 60a bis h keine Anwendung. Das bedeutet, dass Scans aus Tageszeitungen und vergleichbaren Presserzeugnissen künftig nicht mehr in ILIAS zur Verfügung gestellt werden dürfen. Diese Regelung gilt nicht rückwirkend, d.h. die Lehrplattformen müssen nicht zwingend gereinigt werden und das Verbot gilt erst ab dem Die Einschränkung kann als Zugeständnis des Gesetzgebers an die Presseverlage gewertet werden, die über ihre OnlineArchive Einnahmen generieren wollen. Die Regelung trifft die Wissenschaften hart, für die Zeitungen eine wichtige Arbeitsgrundlage sind. Erlaubt ist weiterhin, in Dokumenten, die in ILIAS abgelegt werden, aus Zeitungsartikeln zu zitieren. Die Zitate dürfen allerdings einen Umfang von 15% des gesamten Artikels nicht überschreiten. Auch dürfen Scans aus Zeitungen weiterhin in der Lehre (z. B. über Beamer) gezeigt werden. Dies darf dann allerdings nicht mitgeschnitten werden.

31 DIE BEREICHS AUSNAHME PRESSE

32

33 WAS SIND JETZT DIE RISIKEN?

34 UND?

35 UND JETZT? SERIÖS WEITER ARBEITEN AUF DEN VORBEREITEN IN EUROPA EINFLUSS NEHMEN

36 WAS STEHT IN BRÜSSEL AN?

37 OTHER PLAYERS AROUND EBLIDA

38

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40 DAS IST DIE GRUNDLAGE

41 Die Knackpunkte Art. 3 Text and Data Mining Art. 4 Illustration for teaching Art. 5 designated Terminals

42

43 WHAT TO DO?

44 THANK YOU FOR YOUR ATTENTION! ES GEHT IMMER WEITER!

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